Skip to content

Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 23.10.2018 470 18 220

23. Oktober 2018·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Strafrecht·PDF·4,217 Wörter·~21 min·6

Zusammenfassung

Verfahrenseinstellung

Volltext

Seite 1 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 23. Oktober 2018 (470 18 220) ____________________________________________________________________

Strafprozessrecht

Verfahrenseinstellung

Besetzung Präsident Dieter Eglin, Richterin Susanne Afheldt (Ref.), Richter Stephan Gass; Gerichtsschreiber Pascal Neumann

Parteien A.____, vertreten durch Advokat Dieter Roth, Zeughausplatz 34, Postfach 375, 4410 Liestal, Beschwerdeführerin

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Beschwerdegegnerin B.____, vertreten durch Advokat Moritz Gall, Elisabethenstrasse 28, Postfach 425, 4010 Basel, Beschuldigter

Gegenstand Verfahrenseinstellung (Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung, vom 5. Juni 2018)

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht

A. In einem gegen B.____ geführten Verfahren bezüglich der Straftatbestände der Tätlichkeiten (Art. 126 StGB) zum Nachteil von A.____, begangen im Zeitraum zwischen den Jahren 2007 und 2014, der Tätlichkeiten und Drohung (Art. 180 StGB) zum Nachteil von A.____, begangen am 24. Juni 2016, der üblen Nachrede (Art. 173 StGB) bzw. der Verleumdung (Art. 174 StGB) zum Nachteil von A.____, begangen im Februar 2017, der Drohungen zum Nachteil von A.____, begangen zwischen August 2017 und Dezember 2017, der Tätlichkeiten zum Nachteil von C.____, begangen am 19. Oktober 2015 sowie der Tätlichkeiten zum Nachteil von C.____, begangen am 22. Januar 2016, verfügte die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung, mit Datum vom 5. Juni 2018 was folgt: Das Strafverfahren wird in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. a, b und d StPO eingestellt (Ziff. 1). Die mit dem eingestellten Verfahrensteil angefallenen Kosten sowie die Kosten der Verfügung gehen zu Lasten des Staates (Ziff. 2). Über die Ansprüche der beschuldigten Person auf Entschädigung und Genugtuung gemäss Art. 429 StPO wird nach Rechtskraft der Einstellung in einer separaten Verfügung entschieden. Es wird ihr eine Frist bis zum 30. Juni 2018 angesetzt, um den Anspruch zu beziffern und zu begründen (Ziff. 3). Auf die Begründung dieser Verfügung sowie der nachfolgenden Eingaben der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen des vorliegenden Beschlusses eingegangen.

B. Gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 5. Juni 2018 erhob A.____ mit Eingabe vom 18. Juni 2018 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, und stellte dabei folgende Rechtsbegehren: Es sei in Gutheissung der Beschwerde die angefochtene Verfügung bezüglich des Vorwurfs der üblen Nachrede bzw. der Verleumdung zu ihrem Nachteil im Februar 2017 (gemäss Einstellungsbeschluss S. 2 f.) aufzuheben, und es sei der Beschuldigte in diesem Punkt schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen (Ziff. 1); dies alles unter o/e Kostenfolge (Ziff. 2). Im Sinne eines Verfahrensantrages wurde zudem begehrt, es sei der Beschwerdeführerin zu allfälligen Stellungnahmen der Beschwerdegegner das Replikrecht einzuräumen.

C. Demgegenüber beantragte die Staatsanwaltschaft in ihrer Beschwerdeantwort vom 26. Juni 2018, es sei die Beschwerde abzuweisen (Ziff. 1), und es seien die ordentlichen und ausserordentlichen Kosten der beschwerdeführenden Partei aufzuerlegen (Ziff. 2).

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht

D. Ebenso begehrte der Beschuldigte in seiner Stellungnahme vom 2. Juli 2018, es sei die Beschwerde unter o/e Kostenfolge abzuweisen (Ziff. 1 und 3), und es sei dem Beschuldigten in verfahrensrechtlicher Hinsicht das Recht zur fakultativen Duplik einzuräumen (Ziff. 2).

E. Mit Datum vom 16. Juli 2018 reichte die Beschwerdeführerin ihre replizierende Stellungnahme ein, in welcher sie an ihren bereits in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren vollumfänglich festhielt.

F. Die Staatsanwaltschaft nahm mit Eingabe vom 25. Juli 2018 duplizierend Stellung und beantragte dabei wiederum die Abweisung der Beschwerde unter o/e Kostenfolge.

G. Schliesslich liess sich auch der Beschuldigte mit Datum vom 27. Juli 2018 duplizierend vernehmen und begehrte ebenfalls die Abweisung der Beschwerde unter o/e Kostenfolge.

H. Mit verfahrensleitender Verfügung des Kantonsgerichts vom 21. Juni 2018 wurde die Beschwerdeführerin verpflichtet, eine Sicherheitsleistung von CHF 500.-- bis zum 2. Juli 2018 zu erbringen. Dieser Verpflichtung kam sie mit Einzahlung vom 30. Juni 2018 nach (vgl. hierzu die Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 3. Oktober 2018 sowie die Feststellungsverfügung des Kantonsgerichts vom 4. Oktober 2018).

Erwägungen

1.1 Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, als Beschwerdeinstanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ergibt sich aus Art. 20 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 StPO sowie aus § 15 Abs. 2 EG StPO. Nach Art. 322 Abs. 2 StPO sowie Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO ist gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft die Beschwerde zulässig. Gemäss Abs. 2 von Art. 393 StPO können mit der Beschwerde gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a); die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes (lit. b); sowie Unangemessenheit (lit. c). Nach Art. 322

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Abs. 2 StPO in Verbindung mit Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die Legitimation der Privatklägerin zur Ergreifung des Rechtsmittels schliesslich wird in Art. 382 Abs. 1 StPO sowie Art. 322 Abs. 2 StPO normiert. Nachdem die angefochtene Verfügung ein taugliches Anfechtungsobjekt darstellt, die Privatklägerin beschwerdelegitimiert ist, eine zulässige Rüge erhebt und die Rechtsmittelfrist gewahrt hat sowie der Begründungspflicht wie auch der Pflicht zur fristgemässen Erbringung einer Sicherheitsleistung nachgekommen ist, ist im Folgenden ohne Weiteres auf die Beschwerde einzutreten.

1.2 Der im Rahmen der Beschwerdeschrift vom 18. Juni 2018 sowie der replizierenden Stellungnahme vom 16. Juli 2018 vorgebrachte Beweisantrag der Beschwerdeführerin auf Einvernahme von D.____ als Zeugin wird vom Spruchkörper des Kantonsgerichts abgewiesen, was sich wie folgt begründet: Nach Art. 389 Abs. 1 StPO beruht das Rechtsmittelverfahren auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind. In Anwendung von Art. 389 Abs. 3 StPO erhebt die Rechtsmittelinstanz von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei die erforderlichen zusätzlichen Beweise. Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt (Art. 139 Abs. 2 StPO). Das zweitinstanzliche Verfahren dient nicht der Wiederholung des Beweisverfahrens, vielmehr kommt der Beweisabnahme durch die Rechtsmittelinstanz Ausnahmecharakter zu (vgl. NIKLAUS SCHMID / DANIEL JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich / St. Gallen 2018, N 7 zu Art. 389 StPO), weshalb das Kantonsgericht zusätzliche Beweise per se nur mit Zurückhaltung erhebt. Dies gilt insbesondere für das Beschwerdeverfahren, welches prinzipiell in einem schriftlichen Verfahren durchgeführt wird (Art. 397 Abs. 1 StPO). In concreto ist keine Veranlassung ersichtlich, von diesem Grundsatz abzuweichen. Dies gilt umso mehr, als die begehrte Befragung im Hinblick auf die Beurteilung des massgeblichen Sachverhaltes von vornherein irrelevant ist, da die Frage, was der Beschuldigte allenfalls gegenüber D.____ in Bezug auf die Beschwerdeführerin geäussert hat, gestützt auf den einzigen vom Rechtsmittel umfassten Punkt der angefochtenen Verfügung (S. 2 f.) gar nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sein kann (vgl. dazu nachfolgend E. 3.2.a).

2.1 Die Staatsanwaltschaft führt zur Begründung des angefochtenen Entscheids zusammengefasst aus, mit Schreiben vom 13. April 2017 habe die Beschwerdeführerin Strafanzeige ge-

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht gen den Beschuldigten wegen des Verdachts der üblen Nachrede, der Verleumdung und der Beleidigung eingereicht. Diesem sei vorgeworfen worden, im Februar 2017 gegenüber der KESB-Mitarbeiterin E.____ Gerüchte über die Beschwerdeführerin verbreitet und sie als psychisch krank bezeichnet zu haben. Zudem soll er im Bekanntenkreis schlecht über die Beschwerdeführerin geredet haben. Diese habe allerdings nur die Aussagen gegenüber der KESB-Mitarbeiterin ungefähr einordnen können, in Bezug auf die übrigen Aussagen habe sie keine näheren Angaben zur Tatzeit und den Adressaten liefern können. Der Beschuldigte habe hinsichtlich der Äusserungen gegenüber der KESB-Mitarbeiterin zu Protokoll gegeben, sich nicht mehr an die genaue Wortwahl erinnern zu können, bestreite aber, die Beschwerdeführerin als krank bezeichnet zu haben. Abgesehen davon, ob der Beschuldigte die entsprechenden Aussagen getätigt habe, sei E.____ als Mitarbeiterin der KESB auch Mitglied einer Behörde und unterliege dem Amtsgeheimnis im Sinne von Art. 320 StGB. Dieser Stellung als Amtsträgerin sei im Sinne der Sozialadäquanz eine notwendige Vertraulichkeit inhärent, von welcher der Beschuldigte habe ausgehen dürfen. Deshalb könnten KESB-Mitarbeiter nicht als Dritte im Sinne von Art. 173 StGB bzw. Art. 174 StGB qualifiziert werden. Dem Vorwurf der üblen Nachrede und der Verleumdung mangle es somit an der Tatbestandsmässigkeit. Zudem gelte es festzuhalten, dass aus den Gesprächsprotokollen der KESB X.____ mit dem Beschuldigten vom 8. Februar 2017 und der Beschwerdeführerin vom 9. Februar 2017 keine entsprechenden Aussagen zu entnehmen seien. Demnach sei das Verfahren auch deshalb einzustellen, weil entsprechend der konkreten Sach- und Beweislage ein Freispruch mit Sicherheit zu erwarten sei.

2.2 Demgegenüber legt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen dar, sie könne sich nicht damit abfinden, dass der Beschuldigte ungestraft davonkommen solle, obwohl er sie in der Zeit vom Februar 2017 mehrfach und gegenüber verschiedenen Drittpersonen als psychisch krank dargestellt und sie damit beleidigt, verleumdet und in ihrem guten Ruf geschädigt habe. Auch in der Zwischenzeit habe sich dieser wiederholt gegenüber Drittpersonen in ehrverletzender Weise über die Beschwerdeführerin geäussert, worauf sie von einer solchen Drittperson mit einer beleidigenden und bedrohenden SMS-Mitteilung belästigt worden sei. Hinzu komme, dass der Beschuldigte nicht nur gegenüber der Leiterin der KESB, E.____, sondern auch gegenüber der Beiständin von C.____, D.____, ähnlich rufschädigende Aussagen gemacht habe. Der Beschuldigte habe nicht darauf vertrauen können, dass diese die Äusserungen gegen die Beschwerdeführerin vertraulich behandle. Des Weiteren sei im Befragungsprotokoll des Beschuldigten vom 16. März 2017 Folgendes festgehalten: "Ich bin die Meinung sie tickt nicht richtig,

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht sie hat eine Wahrnehmungsstörung". Dies zeige klar, dass der Beschuldigte nicht davor zurückschrecke, die Beschwerdeführerin gegenüber jedem als psychisch Kranke darzustellen, wenn er selbst damit belastet werde, einmal mehr gewalttätig gewesen zu sein.

2.3 Nach Auffassung des Beschuldigten betreibe die Beschwerdeführerin nichts weiter als Stimmungsmache, um ihm grösstmöglichen Schaden zuzufügen. Für den von ihr behaupteten Sachverhalt bestünden keinerlei Beweise. Hieran vermöge auch die Behauptung, wonach er sich gegenüber D.____ ebenfalls in strafrechtlich relevanter Weise geäussert habe, nichts zu ändern. Wenn dies zutreffend wäre, hätte die Beschwerdeführerin mit Sicherheit wiederum Strafanzeige gestellt. Dass sie dies unterlassen habe, beweise, dass der Vorwurf alleine der Fantasie oder strategischen Überlegungen zuzuschreiben sei. Offen bleibe sodann, was die Beschwerdeführerin mit dem Verweis auf das Einvernahmeprotokoll vom 16. März 2017 geltend machen wolle, nachdem dessen Inhalt nicht zur Diskussion stehe. Die Beschwerdeführerin unterstreiche mit ihrem Verhalten, dass es ihr einzig darum gehe, den Beschuldigten zu bestrafen und die Grundlage dafür zu legen, diesem den sich in seiner Obhut befindenden Sohn wegzunehmen.

3.1 Nach Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn unter anderem kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a), wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b) oder wenn Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind (lit. d). Nach lit. a von Art. 319 Abs. 1 StPO ist einzustellen, wenn im Vorverfahren der ursprünglich vorhandene Anfangsverdacht nicht in einem Mass hat erhärtet werden können, dass sich eine Anklage rechtfertigt. Allerdings hat sich die Staatsanwaltschaft in Zurückhaltung zu üben bei der Frage, ob ein solcher Tatverdacht besteht. Widersprechen sich Beweise, so ist es gemäss Botschaft des Bundesrates vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, S. 1273, nicht Sache der Staatsanwaltschaft, eine Beweiswürdigung vorzunehmen. Im Zweifelsfalle ist in Beachtung des Grundsatzes "in dubio pro duriore" zu überweisen. Bei der Frage der Überweisung des Beschuldigten an das urteilende Gericht spielt der Grundsatz "in dubio pro reo" nicht. Es ist Sache des Gerichts, darüber zu befinden, ob sich jemand im strafrechtlichen Sinne schuldig gemacht hat oder nicht. Die Staatsanwaltschaft hat nur dann einzustellen, wenn eine Hauptverhandlung als eigentliche Ressourcenverschwendung bzw. aufgrund des absehbaren Freispruchs als Zumutung für den Beschuldigten erscheinen müsste. Von einer Überwei-

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht sung ist mithin dann abzusehen, wenn nach der gesamten Aktenlage ein Freispruch zu erwarten ist (ROLF GRÄDEL / MATTHIAS HEINIGER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, N 8 zu Art. 319 StPO, mit Hinweisen). Nach SCHMID und JOSITSCH ist erforderlich, dass bei erfolgter Anklage nicht mit einem verurteilenden Erkenntnis des Gerichts gerechnet werden könnte, also mit Sicherheit oder grosser Wahrscheinlichkeit mit einem Freispruch zu rechnen wäre. Da die Staatsanwaltschaft als Untersuchungs- und Anklagebehörde nicht dazu berufen ist, über Recht oder Unrecht zu richten, darf sie jedoch nicht allzu rasch und gestützt auf eigene Bedenken (die irrtümlich sein können) zu einer Einstellung schreiten. In Zweifelsfällen sachverhalts- sowie beweismässiger und vor allem rechtlicher Art ist Anklage zu erheben (NIKLAUS SCHMID / DANIEL JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich / St. Gallen 2018, N 5 zu Art. 319 StPO; DIESELBEN, in: Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Auflage, Zürich / St. Gallen 2017, Rz. 1251; jeweils mit Hinweisen). Die Beurteilung der Wahrscheinlichkeit eines Schuldspruchs bzw. der Prozessaussichten ist dem pflichtgemässen Ermessen der Staatsanwaltschaft anheimgestellt. In Zweifelsfällen tatsächlicher oder rechtlicher Natur darf das Verfahren nicht eingestellt werden, da in diesen Fällen das Urteil dem Gericht überlassen bleiben soll. Stehen sich unterschiedliche Zeugenaussagen gegenüber und kann die Untersuchung die Zuverlässigkeit der einzelnen Zeugen nicht erschüttern, darf keine Einstellung ergehen. Der Ermessensentscheid, wem unter solchen Verhältnissen zu glauben ist, liegt beim Gericht. Keine Einstellung, sondern Erhebung einer Anklage ist grundsätzlich immer dann angezeigt, wenn der Ausgang des Verfahrens ausschliesslich von der Beweiswürdigung abhängt (NATHAN LANDSHUT / THOMAS BOSSHARD, in: Zürcher Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2014, N 16 ff. zu Art. 319 StPO, mit Hinweisen). Gemäss der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichts kann in denjenigen Fällen, in denen ausser den sich widersprechenden Aussagen des Geschädigten und des Beschuldigten keine wesentlichen objektiven Beweismittel vorhanden sind, ausnahmsweise auf eine Anklage verzichtet werden, wenn es nicht möglich ist, die einzelnen Aussagen als glaubhafter oder weniger glaubhaft zu bewerten und keine weiteren Beweisergebnisse zu erwarten sind (BGer 6B_856/2013 vom 3. April 2014 E. 2.2). Lit. b von Art. 319 Abs. 1 StPO kommt dann zur Anwendung, wenn das inkriminierte Verhalten, selbst wenn es nachgewiesen wäre, nicht den objektiven und subjektiven Tatbestand einer Strafnorm erfüllt. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn eine Anzeige einen nur zivilrechtlich relevanten Sachverhalt betrifft. Vielfach sind die rechtlichen Voraussetzungen der Strafbarkeit weniger offensichtlich nicht gegeben, sodass gerade dieser Einstellungsgrund in der Praxis

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht besonders viele Abgrenzungsprobleme schafft, da die Grenze zwischen strafbarem und straflosem Verhalten oft durch schwer fassbare Gesetzesbegriffe wie die Arglist beim Betrugstatbestand bestimmt wird (GRÄDEL / HEINIGER, a.a.O., N 9 zu Art. 310 StPO, mit Hinweisen).

3.2 a) Bei der konkreten Würdigung der vorliegenden Streitsache ist in einem ersten Schritt zu konstatieren, dass Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ausschliesslich die Würdigung allfälliger Äusserungen des Beschuldigten gegenüber der KESB-Mitarbeiterin E.____ im Februar 2017 im Hinblick auf den Vorwurf der üblen Nachrede bzw. der Verleumdung zum Nachteil der Beschwerdeführerin sein können, nachdem mit der Beschwerde der Einstellungsbeschluss der Staatsanwaltschaft vom 5. Juni 2018 lediglich in diesem Punkt angefochten worden ist. Ausdrücklich nicht zu beurteilen sind folglich die erst mit der Beschwerde von Seiten der Beschwerdeführerin vorgebrachten Vorwürfe, wonach der Beschuldigte auch gegenüber der Beiständin von C.____, D.____, ähnlich rufschädigende Aussagen gemacht habe sowie dass er nicht davor zurückgeschreckt sei, sie im Befragungsprotokoll vom 16. März 2017 als psychisch Kranke darzustellen. Sodann ist festzuhalten, dass die replizierende Stellungnahme der Beschwerdeführerin nicht dazu dient, das einerseits durch das Anfechtungsobjekt und andererseits durch die Rechtsbegehren in der Beschwerdeschrift definierte Beschwerdethema zu erweitern. Vielmehr stellt diese zwecks Gewährung des rechtlichen Gehörs nur eine Möglichkeit dar, Stellung zu den Darlegungen der Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort und dabei namentlich zu allfällig nachgeschobenen Begründungen des angefochtenen Entscheids zu nehmen. Diesbezüglich ist auf die mehrfach bestätigte Rechtsprechung des Bundesgerichts (vgl. zum Ganzen BGer 1B_232/2017 vom 19. Juli 2017 E. 2.4.3) zu verweisen, wonach es einer allgemeinen Verfahrensregel entspricht, dass die Begründung vollständig in der Beschwerdeschrift selbst enthalten sein muss und diese nicht später ergänzt oder korrigiert werden kann, zumal auch die Anwendung von Art. 385 Abs. 2 StPO nicht dazu dienen darf, die Tragweite von Art. 89 Abs. 1 StPO, welcher das Erstrecken gesetzlicher Fristen verbietet, zu umgehen (BGer 1B_113/2017 vom 19. Juni 2017 E. 2.4.3; 6B_120/2016 vom 20. Juni 2016 E. 3.1 f.; 6B_207/2014 vom 2. Februar 2015 E. 5.3; 1B_363/2014 vom 7. Januar 2015 E. 2.1; 1B_183/2012 vom 20. November 2012 E. 2; je mit Hinweisen; Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1309 Ziff. 2.9.1). Insofern sind die Vorbringen der Beschwerdeführerin, welche über das in der Beschwerdeschrift vom 18. Juni 2018 definierte Beschwerdethema hinausgehen, ebenfalls von vornherein nicht zu hören.

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht

b) Die Beschwerdeführerin begehrt in ihrer Beschwerde eine Aufhebung der angefochtenen Verfügung bezüglich des Vorwurfs der üblen Nachrede bzw. der Verleumdung zu ihrem Nachteil im Februar 2017. Die Staatsanwaltschaft hat das diesbezügliche Verfahren gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO – da entsprechend der konkreten Sach- und Beweislage ein Freispruch vor dem Strafgericht mit Sicherheit zu erwarten sei – sowie gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO – da es dem Vorwurf der üblen Nachrede und der Verleumdung an der Tatbestandsmässigkeit mangle – eingestellt. Gemäss Art. 173 Ziff. 1 StGB wird wegen übler Nachrede auf Antrag mit Geldstrafe bestraft, wer jemanden bei einem anderen eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt oder wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung weiterverbreitet. In Anwendung von Art. 174 Ziff. 1 StGB wird wegen Verleumdung auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer jemanden wider besseres Wissen bei einem anderen eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt oder wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung wider besseres Wissen verbreitet. Nach Auffassung der neueren Lehre und Praxis können Gegenstand einer üblen Nachrede sowohl wahre als auch unwahre, die Ehre beeinträchtigende Aussagen sein. Unerheblich ist, ob der Adressat die Beschuldigung oder Verdächtigung für wahr hält. Die Frage der Wahrheit einer Aussage betrifft nicht die Tatbestandsmässigkeit, sondern die Strafbarkeit. Die Äusserung muss gegenüber einem Dritten erfolgen. Es genügt, wenn es sich um eine einzige Person handelt. Dritte sind auch Behörden im Verhältnis zu den Bürgern, die sie kontaktieren. Keine hohen Anforderungen an eine vorgängige Abklärungspflicht werden an eine Strafanzeige gestellt, falls der Anzeiger berechtigte Interessen verfolgt hat. Dasselbe gilt für ehrverletzende Äusserungen in einem Prozess zur Wahrung berechtigter Interessen. Denn bei Mitteilungen an die Behörden kann man nicht verlangen, dass der Anzeiger zunächst quasi ein privates Beweisverfahren durchführen muss, bis ihm eine Strafanzeige gestattet ist. Vielmehr kann man bei Mitteilungen an die Behörden damit rechnen, dass diese die erhobenen Behauptungen kritisch prüfen (FRANZ RIKLIN, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Auflage, Basel 2013, N 5 ff. und N 22 zu Art. 173 StGB, mit Hinweisen). Nach einem Teil der Lehre ist fraglich, ob der Kreis der als Dritte in Betracht kommenden Personen eingeengt werden soll, um vertrauliche Mitteilungen im engsten Familienkreis, an den eigenen Anwalt oder etwa auch an Behörden nicht als strafbare üble Nachrede erscheinen zu lassen. Nach der dort vertretenen Ansicht ist es richtig, dass auch Vertrauenspersonen Dritte sind, denen gegen-

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht über der Geltungsanspruch des Verletzten beeinträchtigt werden kann. Die Straflosigkeit lässt sich jedoch auf eine Interessenabwägung stützen, bei der dem Mitteilungsbedürfnis hier insoweit der Vorrang gegeben wird, als der Täter nicht wider besseres Wissen handelt und aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen davon ausgehen kann, dass seine Äusserungen von den Adressaten als vertraulich behandelt werden (GÜNTER STRATENWERTH / GUIDO JENNY / FELIX BOMMER, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I, 7. Auflage, Bern 2010, § 11 N 25, mit Hinweisen). Die ältere Lehre hat teilweise das Verständnis vertreten, im Ergebnis ist jedenfalls Straflosigkeit für vertrauliche Äusserungen im engsten Familien- und Freundeskreis anzunehmen, sofern der sich Äussernde hat davon ausgehen dürfen, dass die Vertraulichkeit von den Anwesenden gewahrt bleibt. Fraglich ist, ob diese Lösung auch auf andere Konstellationen übertragen werden kann. Dies ist insoweit zu bejahen, als dem Adressaten der Äusserung eine sog. "Seelenkübelfunktion" zukommt, also bei Äusserungen gegenüber Vertrauenspersonen wie Pfarrern, Ärzten und prinzipiell auch Anwälten. Bei Mitteilungen an Behörden bestehen die Gründe für eine Tatbestandseinschränkung nicht, da diesen weder "Seelenkübelfunktion" zukommt noch von der Wahrung der Vertraulichkeit ausgegangen werden kann. Eine Ausnahme kommt höchstens für staatliche Anlaufstellen wie etwa den Ombudsmann in Frage (MARTIN SCHUBARTH, Kommentar zum schweizerischen Strafrecht, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Besonderer Teil, 3. Band, Bern 1984, N 38 ff. zu Art. 173 StGB).

c) In concreto hat die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung unter anderem festgehalten, E.____ sei als Mitarbeiterin der KESB Mitglied einer Behörde und unterliege dem Amtsgeheimnis im Sinne von Art. 320 StGB. Dieser Stellung als Amtsträgerin sei im Sinne der Sozialadäquanz eine notwendige Vertraulichkeit inhärent, von welcher der Beschuldigte habe ausgehen dürfen. Insofern könnten KESB-Mitarbeiter nicht als Dritte im Sinne von Art. 173 StGB bzw. Art. 174 StGB qualifiziert werden, womit es dem Vorwurf der üblen Nachrede bzw. der Verleumdung an der Tatbestandsmässigkeit mangle. Dieser apodiktischen Feststellung der Staatsanwaltschaft kann von Seiten des Kantonsgerichts lediglich im Resultat, nicht jedoch in der Herleitung gefolgt werden. Nicht zu bestätigen ist primär gestützt auf die vorgängig zitierte Lehre (oben E. 3.2.b) die Ansicht, wonach KESB-Mitarbeiter per se nicht als Dritte im Sinne von Art. 173 StGB bzw. Art. 174 StGB zu bezeichnen seien. Vielmehr sind grundsätzlich auch Behörden bzw. deren Mitglieder im Verhältnis zu den sie kontaktierenden Bürgern als Dritte einzustufen. Von dieser Qualifikation als Dritte ausgenommen sind allenfalls der engste Familienund Freundeskreis sowie besondere Vertrauenspersonen wie Pfarrer, Ärzte und Anwälte (Per-

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht sonen mit einer sog. "Seelenkübelfunktion"), nicht aber jegliche Behördenmitglieder, welche im Übrigen alle einer Form des Amtsgeheimnisses unterliegen. Zwar sind praxisgemäss keine hohen Anforderungen an die Wahrheit einer Aussage bei einer Strafanzeige zu stellen, soweit der Anzeiger berechtigte Interessen verfolgt, und auch in einem Prozess ist zur Wahrung ebendieser berechtigten Interessen keine umfassende vorgängige Abklärungspflicht im Hinblick auf die Ehrenrührigkeit von Äusserungen vorausgesetzt, zumal die hierfür zuständigen Behörden von Amtes wegen die erhobenen Behauptungen sorgfältig und kritisch zu prüfen haben. Gleiches muss in casu auch für das Verfahren vor der KESB gelten, in welchem zweifellos höchstpersönliche Lebensbereiche tangiert sind. Allerdings beschlägt diese Frage entgegen der Auffassung der Vorinstanz die Strafbarkeit einer umstrittenen Äusserung und nicht bloss deren Tatbestandsmässigkeit und in diesem Zusammenhang die Definition des Dritten im Sinne von Art. 173 StGB bzw. Art. 174 StGB. Demnach ist E.____ in ihrer Funktion als Präsidentin der KESB X.____ als potentielle Adressatin von allfälligen ehrverletzenden Äusserungen durchaus als tatbestandsmässige Dritte zu qualifizieren. Zutreffend ist hingegen, dass sie in Erfüllung ihrer Aufgaben zweifellos eine besondere, über eine gewöhnliche Behördenmitarbeiterin hinausgehende, Vertrauensstellung innegehabt hat. Des Weiteren ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte im Verfahren vor der KESB im Hinblick auf die Abklärung der Notwendigkeit von Kindesschutzmassnahmen im Kontext mit dem Sorgerechtsstreit mit seiner Ehefrau die gleichen berechtigten Interessen verfolgt hat wie die Beschwerdeführerin auch. Ferner erscheint es sozialadäquat nachvollziehbar, dass eine Person, welche sich im Verlaufe eines Kinderschutzverfahrens selbst mit dem gravierenden Vorwurf, Tätlichkeiten an der Kindsmutter begangen zu haben, konfrontiert sieht, einigermassen dezidiert hierzu Stellung nimmt. Würde man ihr dies nicht zubilligen, würde sich die Frage stellen, ob der der inkriminierten Äusserung (in concreto "psychisch krank") vorangehende Vorwurf der Gewalttätigkeit seinerseits nicht ein Ehrverletzungsdelikt darstellt. Unter Berücksichtigung dieser Darlegungen wäre dem Beschuldigten in casu fraglos ein Rechtfertigungsgrund zuzugestehen und in diesem Sinne Straflosigkeit anzunehmen, wenn er denn die ihm vorgeworfene Äusserung wirklich getätigt hätte. Allerdings sind aus den Akten insgesamt und namentlich aus dem Gesprächsprotokoll der KESB X.____ mit dem Beschuldigten vom 8. Februar 2017 wie auch demjenigen mit der Beschwerdeführerin vom 9. Februar 2017 keinerlei entsprechenden Aussagen zu entnehmen, womit es aufgrund des fehlenden objektivierbaren Sachverhalts hinsichtlich der inkriminierten angeblichen Äusserung tatsächlich auch an der Tatbestandsmässigkeit des Vorwurfs der üblen Nachrede gemäss Art. 173 StGB bzw. der Verleumdung nach Art. 174 StGB mangelt.

Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Gestützt auf diese Erwägungen hat die Staatsanwaltschaft somit zu Recht das Strafverfahren auch in diesem Punkt eingestellt. Infolgedessen ist die angefochtene Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung, vom 5. Juni 2018 in Abweisung der Beschwerde der Privatklägerin vom 18. Juni 2018 zu bestätigen.

4. Bei diesem Verfahrensausgang gehen in Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO die ordentlichen Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens in der Höhe von CHF 1'050.-- (beinhaltend eine Gebühr von CHF 1'000.-- sowie Auslagen von CHF 50.--) zu Lasten der Beschwerdeführerin, welche ausserdem die Kosten ihres Rechtsvertreters selbst zu tragen hat. Die von der Beschwerdeführerin erbrachte Sicherheitsleistung in der Höhe von CHF 500.-- wird an die von ihr zu bezahlenden Verfahrenskosten angerechnet. Des Weiteren hat die Beschwerdeführerin dem Beschuldigten gestützt auf Art. 436 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 432 Abs. 2 StPO eine Parteientschädigung gemäss der Honorarnote dessen Rechtsvertreters vom 27. Juli 2018 in der Höhe von insgesamt CHF 1'172.45 (inklusive Auslagen und CHF 83.85 Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demnach wird erkannt:

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die ordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von CHF 1'050.-- (beinhaltend eine Gebühr von CHF 1'000.-- sowie Auslagen von CHF 50.--) gehen zu Lasten der Beschwerdeführerin.

Die von der Beschwerdeführerin erbrachte Sicherheitsleistung in der Höhe von CHF 500.-- wird an die von ihr zu bezahlenden Verfahrenskosten angerechnet.

3. Die Beschwerdeführerin hat dem Beschuldigten eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 1'172.45 (inklusive Auslagen und CHF 83.85 Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

Präsident

Dieter Eglin Gerichtsschreiber

Pascal Neumann

470 18 220 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 23.10.2018 470 18 220 — Swissrulings