Seite 1 http://www.bl.ch/kantonsgericht Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 12. Juni 2017 (470 17 82) ____________________________________________________________________
Strafprozessrecht
Verfahrenseinstellung
Besetzung Präsident Dieter Eglin, Richterin Helena Hess (Ref.), Richter Stephan Gass; Gerichtsschreiberin Nicole Schneider
Parteien A.____, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kurt Moll, Hardeggerstrasse 5, Postfach, 3001 Bern, Beschwerdeführer
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Beschwerdegegnerin
B.____, Beschuldigter
Gegenstand Verfahrenseinstellung Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Basel- Landschaft vom 10. April 2017
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Mit Verfügung vom 10. April 2017 stellte die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung (nachfolgend Staatsanwaltschaft), das gegen B.____ wegen unbefugten Aufnehmens von Gesprächen (Art. 179ter StGB) geführte Strafverfahren in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO ein (Ziffer 1). Die Zivilklage verwies die Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 320 Abs. 3 StPO auf den Zivilweg (Ziffer 2). Der Privatkläger wurde gemäss Art. 427 StPO zur Zahlung der Verfahrenskosten von Fr. 1‘524.-- verpflichtet (Ziffer 3) und schliesslich wurde dem Beschuldigten gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO eine Entschädigung in Höhe von Fr. 387.-- aus der Staatskasse zugesprochen und die Mehrforderung abgewiesen (Ziffer 4).
B. Gegen diese Verfügung erhob der Privatkläger, A.____, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kurt Moll, mit Eingabe vom 24. April 2017 Beschwerde und beantragte, die Einstellungsverfügung sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, das Strafverfahren wieder an die Hand zu nehmen. Eventualiter sei Ziffer 3 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und die Verfahrenskosten seien dem Staat aufzuerlegen.
C. Der Beschuldigte beantragte mit Eingabe vom 28. April 2017 die Abweisung der Beschwerde. Die Staatsanwaltschaft beantragte ihrerseits mit Eingabe vom 2. Mai 2017, die Beschwerde abzuweisen und die Kosten des Verfahrens der beschwerdeführenden Partei aufzuerlegen.
D. Mit Verfügung des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 11. Mai 2017 wurde der Schriftenwechsel geschlossen und der Fall zum Entscheid an die Beschwerdeinstanz weitergeleitet.
Die Begründung der angefochtenen Verfügung sowie die Ausführungen der Parteien werden, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen dargelegt.
Erwägungen
I. Formelles 1. Die Beschwerde ist gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO zulässig gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden. Gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO können Rechtsverletzungen, die falsche Feststellung des Sachver-
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht halts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Da mit der Beschwerde alle Mängel des angefochtenen Entscheides geltend gemacht werden können, verfügt die Rechtsmittel-instanz über volle Kognition (PATRICK GUIDON, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 393 N 15). Die Beschwerdefrist gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide beträgt zehn Tage, wobei die Beschwerde schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen ist (Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO). Zur Beschwerde berechtigt ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Abänderung der angefochtenen Verfügung hat (Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 382 Abs. 1 StPO).
2. Die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 10. April 2017 stellt ein taugliches Anfechtungsobjekt dar. Sie wurde dem Beschwerdeführer am 13. April 2017 zugestellt. Die 10-tägige Beschwerdefrist endete gestützt auf Art. 90 Abs. 2 StPO am Montag, 24. April 2017. Die Beschwerdefrist wurde mit der Eingabe des Beschwerdeführers vom 24. April 2017, die auch gleichentags bei der Post zum Versand aufgegeben wurde, gewahrt. Mit der Strafanzeige vom 9. Juni 2016 (act. 15 ff.) konstituierte sich der Beschwerdeführer im vorliegenden Strafverfahren als Privatkläger (vgl. Art. 118 Abs. 1 und 2 StPO). Er ist daher durch die angefochtene Verfügung offensichtlich beschwert und mithin zur Beschwerde berechtigt. Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, als Beschwerdeinstanz ist gemäss § 15 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung (EG StPO; SGS 250) ebenfalls gegeben. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
II. Materielles 1. Die Staatsanwaltschaft stützt ihre Einstellungsverfügung vom 10. April 2017 auf Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO. In der Begründung dieser Verfügung legt sie ausführlich dar, dass der Privatkläger und heutige Beschwerdeführer nicht erst durch das E-Mail des Beschuldigten vom 16. März 2016 über die anlässlich einer früheren Schlichtungsverhandlung erfolgte Audioaufzeichnung erfahren habe, sondern dass der Beschwerdeführer bereits aufgrund der Eingabe des Beschuldigten vom 15. Januar 2015 an das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West Kenntnis von dieser Audioaufzeichnung haben musste. Die Strafanzeige vom 9. Juni 2016 sei daher verspätet erfolgt.
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2.1 Gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO stellt die Staatsanwaltschaft ein Strafverfahren vollständig oder teilweise ein, wenn sich kein Tatverdacht erhärtet, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a), kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b), Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (lit. c), Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind (lit. d) oder nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann (lit. e). Dabei handelt es sich um eine abschliessende Aufzählung von Einstellungsgründen. Die Gründe gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. a - d StPO sind zwingend und führen somit ausnahmslos zur Einstellung des Verfahrens (ROLF GRÄDEL/MATTHIAS HEINIGER, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 319 N 5 f.).
2.2 Eine Einstellung gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO ist dann zu verfügen, wenn Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind. Bei Antragsdelikten stellt der Strafantrag, der gemäss Art. 31 StGB innert dreier Monate seit Kenntnisnahme der Person des Täters durch die antragsberechtigte Person erfolgen muss, eine Prozessvoraussetzung dar, deren Vorliegen von Amtes wegen zu prüfen ist. Fehlt es an einem rechtzeitig gestellten und damit rechtsgültigen Strafantrag, kann der Fall materiell nicht beurteilt werden (vgl. dazu ROLF GRÄDEL/MATTHIAS HEINIGER, a.a.O., Art. 319 N 13 sowie CHRISTOF RIEDO, Basler Kommentar StGB, 3. Aufl. 2013, Art. 30 N 108 f. und Art. 31 N 39).
3.1 Vorliegend reichte der Beschwerdeführer am 9. Juni 2016 eine Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft ein, mit der er geltend machte, der Beschuldigte habe seinem Vertreter im Rahmen einer zivilrechtlichen Auseinandersetzung mit E-Mail vom 16. März 2016 mitgeteilt, dass er von einer Schlichtungsverhandlung im Kanton Basel-Landschaft Audioaufzeichnungen erstellt habe, ohne dass der Beschwerdeführer davon bis zu diesem Zeitpunkt Kenntnis gehabt habe. Grundsätzlich seien Gerichtsverhandlungen zwar im Sinne von Art. 179bis und Art. 179ter des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0) öffentlich. Dies gelte aber nicht für Schlichtungsverhandlungen, die von Gesetzes wegen nicht öffentlich seien. Schlichtungsverhandlungen seien dazu bestimmt, dass die Parteien losgelöst von allfälligen präjudiziellen Konsequenzen Lösungen frei verhandeln könnten und dabei weder an der Schlichtungsverhandlung noch später auf ihre Aussagen behaftet würden. Der Beschuldigte habe sich über diesen elementaren zivilprozessualen Grundsatz hinweggesetzt und heimlich Audioaufzeichnungen gemacht, die er nun offenbar sogar instrumentalisieren wolle. Dieses Verhalten sei strafrechtlich relevant.
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht
Mit Verfügung vom 5. Juli 2016 entschied die Staatsanwaltschaft, das Verfahren gegen den Beschuldigten wegen Abhörens und Aufnehmens fremder Gespräche und unbefugten Aufnehmens von Gesprächen in Anwendung von Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nicht an Hand zu nehmen. Der heutige Beschwerdeführer erhob bereits gegen diese Verfügung Beschwerde, worauf das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, diese mit Beschluss vom 21. September 2016 guthiess und die Staatsanwaltschaft anwies, eine Untersuchung bezüglich des Straftatbestandes des unbefugten Aufnehmens von Gesprächen zu eröffnen. Mit Eröffnungsverfügung vom 13. Dezember 2016 kam die Staatsanwaltschaft dieser Aufforderung nach.
3.2 In casu geht es um eine Audioaufnahme resp. um das damit im Zusammenhang stehende mutmasslich unbefugte Aufnehmen von Gesprächen. Der Beschuldigte hatte offenbar anlässlich der Schlichtungsverhandlung vom X.____, bei der auch der heutige Beschwerdeführer und dessen Ehefrau, C.____, anwesend waren, ein Diktiergerät dabei und nahm die Verhandlung auf Tonband auf. In der Einvernahme vom 9. Februar 2017 räumte der Beschuldigte ein, dass er für die besagte Schlichtungsverhandlung ein Diktiergerät ausgeliehen und dieses für alle sichtbar auf das Pult gelegt habe. Er sei davon ausgegangen, dass die Teilnehmer der Schlichtungsverhandlung die Aufnahme derselben durch ihr Stillschweigen - niemand habe etwas gegen das gut sichtbare Gerät eingewendet - akzeptiert hätten. Den Tonträger habe er eingesetzt, weil bei Schlichtungsverhandlungen kein Protokoll geführt werde. Er habe die Verhandlung aber nicht heimlich aufnehmen wollen, zumal er das Gerät ansonsten versteckt hätte (act. 159 ff.). Unbestritten ist somit, dass der Beschuldigte eine Audioaufnahme von der Schlichtungsverhandlung gemacht hatte, was vom Beschwerdeführer damals aber offenbar nicht bemerkt worden war. Zumindest geht aus den Akten nicht zweifelsfrei hervor, ob das Aufnahmegerät - wie der Beschuldigte geltend macht - offen einsehbar war (vgl. dazu auch Beschluss des Kantonsgerichts vom 21. September 2016, E. 2.7.2; act. 109). Der Beschuldigte machte in der Einvernahme vom 9. Februar 2017 indessen weiter geltend, dass der Beschwerdeführer nicht erst aufgrund des Mails vom 16. März 2016, sondern schon früher, namentlich durch seine Eingabe vom 15. Januar 2015, Kenntnis von dieser Audioaufnahme erhalten habe (act. 165). Zu prüfen ist nun, wann der Beschwerdeführer von diesem strafrechtlich relevanten Sachverhalt erfahren hat.
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht 4.1 Die dreimonatige Strafantragsfrist beginnt mit dem Tag zu laufen, an dem die antragsberechtigte Person Kenntnis vom Täter und - was in Art. 31 StGB zwar nicht ausdrücklich erwähnt wird, aber selbstverständlich ist - von der Tat erlangt. Detailkenntnisse sind nicht erforderlich. Sobald die antragsberechtigte Person weiss, dass zu ihrem Nachteil eine Straftat begangen wurde, läuft die Frist. Sie wird insbesondere auch dann ausgelöst, wenn z.B. aufgrund fehlender Details noch nicht abgeschätzt werden kann, ob es sich bei der Straftat um ein Antragsoder um ein Offizialdelikt handelt. In diesem Fall ist trotzdem vorsorglich Strafantrag zu stellen (vgl. dazu CHRISTOF RIEDO, Basler Kommentar StGB, 3. Aufl. 2013, Art. 31 N 6 und N 16).
4.2 Der Beschuldigte reichte mit Schreiben vom 15. Januar 2015 beim Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West im Namen von D.____ ein Gesuch um Mietausweisung gegen C.____ und A.____ ein. In dieser Eingabe hielt der Beschuldigte in Ziffer 17.1. Folgendes fest (act. 185): „Aufenthalt im Rechtssinne ist gegeben, da Herr A.____ in Y.____ bewohnbare Räume nach seinen Angaben zu 80 Prozent benützt (Protokolle / Audioaufzeichnungen der Schlichtungsverhandlung vom X.____ sind ausdrücklich und ohne Einredemöglichkeit der Gesuchsgegner zuzulassen)“. Der Vertreter des heutigen Beschwerdeführers antwortete darauf mit Eingabe vom 30. Januar 2015 und verlangte unter anderem, dass die beantragten Beweismassnahmen nicht zuzulassen seien (act. 201). Damit steht also fest, dass der Beschwerdeführer sowie sein Vertreter Kenntnis von der zuvor erwähnten Eingabe des Beschuldigten erhalten hatten, sich dazu äussern konnten, auch tatsächlich Stellung nahmen und sogar explizit die Ablehnung der Beweismassnahmen des Beschuldigten beantragten.
Der Beschwerdeführer macht nun aber geltend, dass er die erwähnte Bemerkung betreffend Protokolle und Audioaufzeichnungen der Schlichtungsverhandlung damals nicht recht verstanden habe. Der Beschuldigte hätte dieses Beweismittel zusammen mit seiner Eingabe einreichen sollen, was aber nicht erfolgt sei. Es habe keinen Hinweis auf die tatsächliche Existenz derartiger Aufzeichnungen sowie auf die Urheberschaft derselben gegeben. Der Beschwerdeführer resp. sein Vertreter hätten die Bemerkung über die Audioaufnahmen daher auch als „falsches Wissen“ des Beschuldigten interpretiert.
Die Argumente des Beschwerdeführers zeigen zunächst klar auf, dass er und sein Vertreter den Hinweis des Beschuldigten auf die Audioaufzeichnungen durchaus zur Kenntnis genommen haben. Offensichtlich ist ihnen jedoch die Bedeutung dieser Information entgangen. Es ist aber keineswegs erforderlich, die bereits aufgrund des schriftlichen Vermerks erfolgte Kennt-
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht nisnahme durch Beilegung eines entsprechenden Beweismittels zu veranschaulichen. Der Einwand bezüglich der unklaren Urheberschaft ist sodann nicht plausibel, zumal der Beschwerdeführer genau wusste resp. hätte wissen müssen, wer an der besagten Schlichtungsverhandlung vom X.____ teilgenommen hatte und dass de facto nur der Beschuldigte als Urheber in Frage kommen konnte. Dem Beschwerdeführer ist überdies entgegenzuhalten, dass er die Möglichkeit hatte, in seiner Stellungnahme vom 30. Januar 2015 die Erläuterung der nunmehr geltend gemachten Unklarheiten, namentlich die Einreichung der Aufzeichnungen, zu beantragen. Dies hat er versäumt. Schliesslich ist hier auch darauf hinzuweisen, dass im Mail des Beschuldigten vom 16. März 2016 kein Informationsmehrwert enthalten ist. In besagten Mail schrieb der Beschuldigte Folgendes (act. 21): „Vertraulich: es besteht auch eine Audioaufzeichnung der Schlichtungsverhandlung, aus welcher diese Aussage von Herrn A.____ sogar selber gemacht wurde“. In dieser Bemerkung wird der Urheber der Audioaufnahme auch nicht explizit genannt und es ergibt sich auch sonst keine weitere Information daraus, die nicht bereits in der zuvor erwähnten Eingabe des Beschuldigten vom 15. Januar 2015 enthalten war.
Angesichts des klaren Hinweises in der Eingabe des Beschuldigten vom 15. Januar 2015 darf deshalb davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer resp. sein Vertreter als geschulter Anwalt bereits in diesem Zeitpunkt von der Audioaufzeichnung der Schlichtungsverhandlung vom X.____ Kenntnis hatten resp. bei genügender Aufmerksamkeit und Einholen allfälliger weiterer Erläuterungen ohne weiteres darüber hätten Bescheid wissen können. Die Strafantragsfrist begann somit im Verlaufe des Monats Januar 2015 zu laufen. Die Strafanzeige des Beschwerdeführers vom 9. Juni 2016 ist also eindeutig verspätet erfolgt und die Einstellung des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft daher nicht zu beanstanden.
5.1 Der Beschwerdeführer beantragt als Eventualbegehren die Aufhebung von Ziffer 3 der Einstellungsverfügung, in der ihm die Verfahrenskosten von Fr. 1‘524.-- auferlegt wurden. Diese seien dem Staat zu überwälzen.
5.2 Gemäss Art. 427 Abs. 2 StPO können die Verfahrenskosten bei Antragsdelikten der Privatklägerschaft auferlegt werden, wenn das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen wird (lit. a) und soweit die beschuldigte Person nicht nach Art. 426 Abs. 2 StPO kostenpflichtig ist (lit. b). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt. Das Strafverfahren ist zu Recht eingestellt worden und der Beschuldigte ist nicht kostenpflichtig. Der Be-
Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht schwerdeführer macht nicht geltend, was gegen die Anwendung der dargelegten Bestimmung spricht resp. weshalb von einer Kostenauflage zu seinen Lasten abgesehen werden sollte. Die Beschwerde ist daher auch in diesem Punkt abzuweisen.
6. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO dem Beschwerdeführer zu überwälzen.
Demnach wird erkannt:
://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die ordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1‘000.-- und Auslagen von Fr. 100.--, total Fr. 1‘100.--, gehen zu Lasten des Beschwerdeführers.
Die bereits erbrachte Sicherheitsleistung im Betrag von Fr. 500.-- wird an die ordentlichen Kosten angerechnet.
Dem Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
3. Dieser Beschluss wird den Parteien schriftlich eröffnet.
Präsident
Dieter Eglin Gerichtsschreiberin
Nicole Schneider