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Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 13. Juni 2017 (470 17 81) ____________________________________________________________________
Strafprozessrecht
Nichtanhandnahme des Verfahrens
Besetzung Präsident Enrico Rosa, Richterin Helena Hess (Ref.), Richterin Susanne Afheldt; Gerichtsschreiber Pascal Neumann
Parteien A.____, vertreten durch Advokat Dr. Jascha Schneider-Marfels, Gerbergasse 48, Postfach, 4001 Basel, Beschwerdeführer
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Beschwerdegegnerin
B.____, vertreten durch Advokat Dr. Nicolas Roulet, Rebgasse 1, Postfach 477, 4005 Basel, Beschuldigter
Gegenstand Nichtanhandnahme des Verfahrens (Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung, vom 11. April 2017)
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A. Im Rahmen eines Strafverfahrens gegen B.____ wegen des Verdachts der Körperverletzung, der Nötigung und des Raufhandels verfügte die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung, mit Datum vom 11. April 2017, dass betreffend die Straftatbestände der strafbaren Vorbereitungshandlung zur vorsätzlichen Tötung, der strafbaren Vorbereitungshandlung zur schweren Körperverletzung sowie der strafbaren Vorbereitungshandlung zu Mord – begangen im Zeitraum von 2014 bis 2017 in der W.____strasse 1 in T.____, dem "V.____ Gym" in S.____ sowie anderswo – das Verfahren in Anwendung von Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nicht an Hand genommen werde (Ziff. 1) und die Kosten zu Lasten des Staates gingen (Ziff. 2). Auf die Begründung dieser Verfügung sowie der nachfolgenden Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen des vorliegenden Beschlusses eingegangen.
B. Gegen diese Verfügung erhob A.____ mit Eingabe vom 24. April 2017 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, und stellte dabei die folgenden Rechtsbegehren: Es sei die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung vom 11. April 2017 vollumfänglich aufzuheben (Ziff. 1), und es sei die Staatsanwaltschaft anzuweisen, unverzüglich eine Strafuntersuchung zu eröffnen und den Sachverhalt mit geeigneten Mitteln rechtsgenüglich abzuklären (Ziff. 2); dies alles unter o/e Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Ziff. 3). Im Sinne von Verfahrensanträgen begehrte der Beschwerdeführer zudem, es seien die ungeschwärzten Akten aus dem Verfahren MU1 17 ____ etc. von Amtes wegen beizuziehen (Ziff. 1) und dem Beschwerdeführer, eventualiter seinem Rechtsvertreter, herauszugeben (Ziff. 3); ausserdem seien die Akten aus dem Verfahren MU1 14 ____ etc. von Amtes wegen beizuziehen (Ziff. 2).
C. Demgegenüber beantragte die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 8. Mai 2017, es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventualiter sei diese abzuweisen (Ziff. 1); dies alles unter o/e Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers (Ziff. 2). Ausserdem sei bei der Formulierung des Entscheids darauf zu achten, dass dem Beschwerdeführer und dem Beschuldigten keine Informationen zukommen würden, über die sie nicht bereits verfügten (Ziff. 3). Sodann seien dem Beschwerdeführer und dem Beschuldigten die Einsicht in die ungeschwärzten Akten des Verfahrens MU1 17 ____ etc. zu verweigern (Ziff. 4). Ferner sei der Antrag auf Beizug der Akten im Verfahren MU1 14 ____ etc. abzuweisen (Ziff. 5).
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D. Ebenso begehrte der Beschuldigte in seiner Stellungnahme vom 9. Mai 2017, die Beschwerde sei, soweit darauf einzutreten sei, unter o/e Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers vollumfänglich abzuweisen.
E. Mit verfahrensleitender Verfügung des Kantonsgerichts vom 15. Mai 2017 wurden die Verfahrensanträge des Beschwerdeführers auf Beizug der Akten aus dem Verfahren MU1 14 ____ etc. sowie auf Beizug der ungeschwärzten Akten aus dem Verfahren MU1 17 ____ etc. abgewiesen.
Erwägungen
1. Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, als Beschwerdeinstanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ergibt sich aus Art. 20 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 StPO sowie aus § 15 Abs. 2 EG StPO. Nach Art. 310 Abs. 2 StPO in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 StPO sowie Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO ist die Beschwerde zulässig gegen die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden. Gemäss Abs. 2 von Art. 393 StPO können mit der Beschwerde gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a); die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes (lit. b); sowie Unangemessenheit (lit. c). Nach Art. 310 Abs. 2 StPO in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 StPO sowie Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die Legitimation des Beschwerdeführers zur Ergreifung des Rechtsmittels schliesslich wird in Art. 310 Abs. 2 StPO in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 StPO sowie Art. 382 Abs. 1 StPO normiert.
In diesem Zusammenhang ist die Staatsanwaltschaft der Ansicht, dem Beschwerdeführer fehle es an der Beschwerdelegitimation, da das geschützte Rechtsgut bei den strafbaren Vorbereitungshandlungen nach Art. 260bis StGB der rechtzeitige Schutz der Gemeinschaft vor schweren Straftaten und damit ein Kollektivrechtsgut sei, was nicht zuletzt aus der systematischen Einrei-
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht hung im zwölfen Titel "Verbrechen und Vergehen gegen den öffentlichen Frieden" hervorgehe. Individualrechtsgüter würden erst geschützt, wenn ein Delikt gegen Leib und Leben bzw. das Vermögen wenigstens das Versuchsstadium erreicht habe. Bei Kollektivrechtsgütern sei eine Geschädigtenstellung zwar ausnahmsweise zu bejahen, wenn das mitgeschützte Individualrechtsgut konkret angegriffen werde, allerdings handle es sich bei den strafbaren Vorbereitungshandlungen um ein abstraktes Gefährdungsdelikt, womit es notwendigerweise an der Voraussetzung des konkreten Angriffs fehle. Dieser Meinung ist nicht zu folgen, was sich wie folgt begründet: Praxisgemäss (vgl. zum Ganzen BGer 6B_ 990/2016 vom 3. Februar 2017 E. 2.3) ist zur Beschwerde gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung jede Partei berechtigt, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheides hat (Art. 310 Abs. 2 StPO in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 StPO). Partei sind gestützt auf Art. 104 Abs. 1 StPO namentlich die beschuldigte Person (lit. a), die Privatklägerschaft (lit. b) und im Hauptsowie im Rechtsmittelverfahren die Staatsanwaltschaft (lit. c). Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilkläger zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Zu den anderen Verfahrensbeteiligten gehört unter anderem die geschädigte Person (Art. 105 Abs. 1 lit. a StPO). Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Durch eine Straftat unmittelbar verletzt und damit Geschädigter im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO ist nach ständiger Rechtsprechung, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsgutes ist. Bei Strafnormen, die nicht primär Individualrechtsgüter schützen, gelten nur diejenigen Personen als Geschädigte, die durch die darin umschriebenen Tatumstände in ihren Rechten beeinträchtigt werden, sofern diese Beeinträchtigung unmittelbare Folge der tatbestandsmässigen Handlung ist. Bei Straftaten gegen kollektive Interessen reicht es für die Annahme der Geschädigtenstellung im Allgemeinen aus, dass das von der geschädigten Person angerufene Individualrechtsgut durch den Straftatbestand nachrangig oder als Nebenzweck geschützt wird (BGE 141 IV 454 E. 2.3.1; 140 IV 155 E. 3.2; je mit Hinweisen). Im vorliegenden Fall werden dem Beschuldigten in der Anzeige die Planung eines erneuten Überfalls auf den Beschwerdeführer sowie Bestrebungen zur Anwerbung eines Auftragsmörders und damit die Verletzung von Art. 260bis Abs. 1 lit. a, lit. b und lit. c StGB zur Last gelegt. Gemäss der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung geht es konkret um die Straftatbestände der strafbaren Vorbereitungshandlungen zur vorsätzlichen Tötung, der strafbaren Vorbereitungshandlungen zur schweren Körperverletzung sowie der strafbaren Vorbereitungshandlungen zu Mord. Zutreffend ist, dass Art. 260bis StGB systematisch unter dem zwölften Titel
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht im Schweizerischen Strafgesetzbuch "Verbrechen und Vergehen gegen den öffentlichen Frieden" eingereiht ist und als abstrakter Gefährdungstatbestand in erster Linie den rechtzeitigen Schutz der Gemeinschaft vor schweren Straftaten bezweckt (vgl. MARC ENGLER, in: Basler Kommentar, Schweizerisches Strafrecht II, 3. Auflage, Basel 2013, N 2 f. zu Art. 260bis StGB). Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesgericht in einem vergleichbaren Fall in seinem Urteil 141 IV 454 vom 19. Oktober 2015 in E. 2.3.2 in Bezug auf den Tatbestand des Raufhandels nach Art. 133 StGB, welcher ebenfalls ein abstraktes Gefährdungsdelikt darstellt, festgehalten hat, dass es bei den abstrakten Gefährdungsdelikten dann Geschädigte im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO gibt, wenn jemand als Folge der Begehung eines solchen Delikts konkret gefährdet wird. In casu schützt der Tatbestand der strafbaren Vorbereitungshandlungen gemäss Art. 260bis StGB zwar primär das öffentliche Interesse, schwere Straftaten zu verhindern, in zweiter Linie ist aber auch das Individualinteresse der potentiellen Opfer von solchen schweren Straftaten tangiert, weshalb eine Person, die durch strafbare Vorbereitungshandlungen konkret gefährdet wird, als Geschädigte im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO zu qualifizieren ist. Übertragen auf vorliegenden Fall bedeutet dies, dass der Vorwurf, wonach der Beschuldigte einen erneuten Überfall auf den Beschwerdeführer plane und mutmasslich sogar bereit sei, diesen zu töten bzw. töten zu lassen, nebst dem allgemeinen öffentlichen Interesse an der Verhinderung schwerer Straftaten ohne Weiteres auch das Individualrechtsgut des Betroffenen auf Schutz von Leib und Leben konkret gefährdet, weshalb dieser als geschädigte Person nach Art. 115 Abs. 1 StPO zu bezeichnen und in der Folge seine Legitimation zur Beschwerdeerhebung in concreto zu bejahen ist. Nachdem des Weiteren die angefochtene Verfügung ein taugliches Anfechtungsobjekt darstellt, der Beschwerdeführer eine zulässige Rüge erhebt und die Rechtsmittelfrist gewahrt hat sowie der Begründungspflicht nachgekommen ist, ist im Folgenden auf die Beschwerde einzutreten.
2.1 Die Staatsanwaltschaft begründet die angefochtene Verfügung damit, dass der Beschuldigte dringend verdächtig sei, am 24. Februar 2014 einen Überfall auf das Kampfsportzentrum des Geschädigten verübt zu haben. Am 17. März 2017 habe die Kantonspolizei Basel-Stadt den Hinweis erhalten, dass der Beschuldigte einen erneuten Angriff auf den Geschädigten plane, der in den nächsten Wochen habe stattfinden sollen, und zudem dabei sei, einen Auftragsmörder zu engagieren. In der Folge habe die hiesige Polizei Kontakt zu dem Informanten aufgenommen. Dieser habe sich geweigert, Aussagen zu Protokoll zu machen, habe jedoch informell bestätigt, dass er die fraglichen Aussagen gemacht habe. Des Weiteren habe er angege-
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht ben, der Beschuldigte habe davon gesprochen, einen Sprengstoffanschlag auf den Geschädigten ausführen zu wollen, und er sei auf der Suche nach einem Auftragsmörder. Auch sei der Beschuldigte immer mit einer geladenen Pistole bewaffnet. Allerdings habe er (der Informant) seit mehreren Jahren keinen Kontakt mehr zum Beschuldigten. Nachdem der ursprüngliche Hinweis auf einen Anschlag in den nächsten Wochen bzw. einen bereits beauftragten Auftragsmörder gelautet habe, der Informant jedoch gemäss eigenen Angaben seit mehreren Jahren keinen Kontakt mehr zum Beschuldigten gehabt habe, hätte ein solcher Anschlag längst passieren müssen, was aber nicht der Fall gewesen sei. Dass der Beschuldigte jederzeit bewaffnet sei, sei aufgrund mehrerer in den letzten Jahren durchgeführten negativen Hausdurchsuchungen wenig wahrscheinlich. Es sei zwar vorstellbar, dass der Beschuldigte die vom Informanten wiedergegebenen Aussagen vor Jahren getätigt habe, allerdings seien diese völlig unkonkret und erschöpften sich in prahlerischen Wunschträumen. Hinweise auf konkrete technische oder organisatorische Vorkehrungen zu einem Schwerverbrechen fehlten hingegen derzeit vollständig, womit der Tatbestand eindeutig nicht erfüllt sei.
2.2 Demgegenüber ist der Beschwerdeführer im Wesentlichen der Ansicht, den Ausführungen in der angefochtenen Verfügung sei entgegenzuhalten, dass gemäss der Aktennotiz vom 24. März 2017 die befragte Person auf Vorhalt der Polizei hin bestätigt habe, dass der Beschuldigte einen erneuten Angriff auf den Beschwerdeführer plane, wobei dieser Angriff in den nächsten Wochen erfolgen solle. Woher die befragte Person über diese Information Kenntnis erlangt habe, sei aufgrund der Aktenlage jedoch nicht nachvollziehbar. Vielmehr habe sie ausgesagt, dass der Beschuldigte auch schon vor ungefähr zwei Jahren gesagt habe, dass er einen erneuten Angriff auf den Beschwerdeführer unternehmen werde. Somit lägen zwei zeitlich unterschiedliche Aussagen vor, wobei die Staatsanwaltschaft weder im Hinblick auf den Verdacht des Angriffs in den nächsten Wochen noch in Bezug auf den Plan des Angriffs vor zwei Jahren konkrete Ermittlungshandlungen getätigt habe. Es sei eine einzige polizeiliche Befragung durchgeführt worden, welche jedoch nicht einmal in einem Protokoll festgehalten worden sei. Unter diesen Umständen hätte die Staatsanwaltschaft zumindest ein Verfahren eröffnen und den Informanten als Zeugen befragen müssen, um Ungereimtheiten zu klären. Die Tatsache, wonach der Informant aus Angst keine Aussagen machen wolle, lasse darauf schliessen, dass die Bedrohungslage weiter akut sei. Bezüglich der Behauptung, der Beschuldigte sei stets bewaffnet, wenn er das Haus verlasse, sei darauf hinzuweisen, dass die letzte Hausdurchsuchung vor einem Jahr stattgefunden habe, weshalb es ohne Weiteres denkbar sei, dass dieser
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht zwischenzeitlich in den Besitz einer Schusswaffe gekommen sei. Da Leib und Leben des Beschwerdeführers bedroht seien, und es zudem aktenkundig sei, dass ein dringender Tatverdacht dahingehend bestehe, dass der Beschuldigte bereits einmal einen lebensgefährlichen Angriff auf den Beschwerdeführer verübt habe, wäre es der Staatsanwaltschaft zumutbar gewesen, weitere Befragungen durchzuführen oder Hausdurchsuchungen anzuordnen. Im Ergebnis sei der Sachverhalt nur unvollständig festgestellt worden und es stehe mitnichten fest, dass der zur Beurteilung vorliegende Sachverhalt nicht unter den Tatbestand der strafbaren Vorbereitungshandlungen falle.
2.3 Der Beschuldigte führt zur Begründung seiner Stellungnahme im Wesentlichen aus, der Schlussbemerkung der informellen Befragung durch die Polizei Basel-Landschaft könne entnommen werden, dass die befragte Person offensichtlich persönliche Vorbehalte ihm gegenüber hege, weshalb schon aus diesem Grund dessen Angaben mit grösster Zurückhaltung zu würdigen seien. Hinzu komme, dass der Bekannte des Informanten, welcher sich am 17. März 2017 gegenüber der Kantonspolizei Basel-Stadt geäussert habe, behaupte, dass ein möglicher Angriff auf das Sportcenter in S.____ stattfinden könnte. Diese Information könne aber nicht vom Informanten, welcher am 23. März 2017 durch die Polizei Basel-Landschaft befragt worden sei, stammen, da dieser zum Beschuldigten seit zwei Jahren keinen Kontakt mehr unterhalte und das Sportcenter tatsächlich erst seit dem 1. Mai 2016 in S.____ domiziliert sei. Es liege damit auf der Hand, dass es sich um ein abgesprochenes Vorgehen gegen den Beschuldigten handle, um diesem zu schaden. Sodann sei auch der Hinweis, wonach der Beschuldigte regelmässig Schusswaffen mit sich herumtrage, nicht zutreffend. So seien erst im April 2016 Hausdurchsuchungen durchgeführt worden, bei welchen keine Schusswaffen aufgefunden worden seien. Dies im Gegensatz zu medizinischen Mitteln, welche der Beschuldigte sicherlich versteckt hätte, wenn er vorgängig von den Hausdurchsuchungen gewusst hätte. Nachdem mit keinem Wort ausgeführt werde, woher der Informant, welcher seit über zwei Jahren keinen Kontakt mehr zum Beschuldigten habe, hätte wissen sollen, dass dieser in den nächsten Wochen einen Angriff auf den Beschwerdeführer plane, erwiesen sich die Vorwürfe als pures Konstrukt.
3.1 Eine Nichtanhandnahmeverfügung hat zu ergehen, wenn die Staatsanwaltschaft allein aufgrund der Ermittlungsergebnisse oder der Strafanzeige die Untersuchung nicht eröffnet, weil die Führung eines Verfahrens geradezu aussichtslos erscheint. Dies ist gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO der Fall, wenn feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvorausset-
Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht zungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a); wenn Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b); oder wenn aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist (lit. c). Das Prinzip „in dubio pro duriore“ schreibt vor, dass eine Nichtanhandnahme von der Staatsanwaltschaft nur ausgesprochen werden darf, wenn es klar erscheint, dass der Sachverhalt nicht strafbar ist oder nicht bestraft werden kann. Die Bestimmung besitzt zwingenden Charakter, weshalb bei Vorliegen der in Art. 310 Abs. 1 StPO genannten Gründen der Staatsanwaltschaft kein Ermessen in Bezug auf den Erlass einer Nichtanhandnahmeverfügung zukommt. Sind die Nichtanhandnahmegründe nicht mit absoluter Sicherheit gegeben, hat das Verfahren eröffnet zu werden. Entsprechend kommt eine Nichtanhandnahme nur in Frage, wenn keine Untersuchungshandlungen vorgenommen werden müssen. Es muss sich folglich allein aus den Akten um sachverhaltsmässig und rechtlich klare Fälle handeln. Mit dem sofortigen Entscheid, kein Untersuchungsverfahren durchzuführen, soll primär verhindert werden, dass Personen durch grundlose Anzeigen oder Ermittlungen Nachteile verschiedenster Art entstehen sowie nutzlose Umtriebe anfallen (ESTHER OMLIN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, N 8 zu Art. 386 StPO, mit Hinweisen; NATHAN LANDSHUT / THOMAS BOSSHARD, in: Zürcher Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2014, N 1 f. zu Art. 310 StPO, mit Hinweisen; BGer 1B_368/2012 vom 13. Mai 2013 E. 3; BGE 137 IV 285 E. 2.3).
Der Nichtanhandnahmegrund der eindeutigen Nichterfüllung der fraglichen Straftatbestände oder der Prozessvoraussetzungen gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO liegt vor, wenn mit Sicherheit feststeht, dass der zur Beurteilung vorliegende Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt oder gar nicht verfolgbar ist (OMLIN, a.a.O., N 9 zu Art. 310 StPO). Die Situation muss sich für die Staatsanwaltschaft demnach so präsentieren, dass gar nie ein Verdacht hätte angenommen werden dürfen oder der Anfangsverdacht vollständig entkräftet worden ist. Der Staatsanwaltschaft kommt bei der Beurteilung der Frage, ob klare Straflosigkeit gegeben ist, ein gewisser Spielraum zu. Bei missbräuchlichen oder von vornherein aussichtlosen Strafanzeigen hat ebenfalls eine Nichtanhandnahme zu erfolgen. Wirre und nicht einzuordnende Anzeigen können allenfalls sogar formlos abgelegt werden (LANDSHUT / BOSSHARD, a.a.O., N 4 zu Art. 310 StPO; BGE 138 IV 86 E. 4.1.2). Bei blossen Zweifeln, ob ein Straftatbestand vorliegt oder ob der Nachweis strafbaren Verhaltens gelingen wird, darf keine Nichtanhandnahme erfolgen. In diesen Fällen ist die Untersuchung zu eröffnen oder der Tatverdacht durch eigene oder polizeiliche Ermittlungen abzuklären (LANDSHUT / BOSSHARD, a.a.O., N 5 zu Art. 310 StPO;
Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht BGer 1B_478/2012 vom 26. November 2012 E. 2.2). Obschon nicht explizit erwähnt, kann eine Nichtanhandnahmeverfügung nach Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO auch ergehen, wenn offenkundig ein Rechtfertigungsgrund besteht. Eine Untersuchungseröffnung kann unterbleiben, wenn ein tatbestandsmässiges Verhalten (z.B. aufgrund einer Amtspflicht) erlaubt oder gar geboten ist (LANDSHUT / BOSSHARD, a.a.O., N 5a zu Art. 310 StPO; OMLIN, a.a.O., N 11a zu Art. 310 StPO; BGer 1B_158/2012 vom 15. Oktober 2012 E. 2.6).
3.2 In casu basiert der rechtserhebliche Sachverhalt in erster Linie auf dem Info-Rapport der Kantonspolizei Basel-Stadt vom 17. März 2017, in welchem dargelegt wird, dass der Informant Y.____ den Informanten X.____ kennen gelernt habe, welcher ihn davor gewarnt habe, dass der Beschuldigte nun erneut einen Angriff auf den Beschwerdeführer plane. Dieser Angriff solle in den nächsten Wochen erfolgen. Zudem trage der Beschuldigte immer eine Schusswaffe auf sich und bunkere darüber hinaus weitere Schusswaffen in seinem Kampfsportcenter. Ebenso habe der Informant X.____ angegeben, dass der Beschuldigte versuche, einen Auftragsmörder zu engagieren, um den Beschwerdeführer umbringen zu lassen. Gestützt auf diese Meldung ist bei der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft am 21. März 2017 eine entsprechende Anzeige gegen den Beschuldigten eingegangen. Gleichentags hat die Staatsanwaltschaft sodann in Anwendung von Art. 309 Abs. 2 StPO die Polizei Basel-Landschaft beauftragt, den Informanten X.____ als Auskunftsperson zu befragen. Diese Befragung hat am 23. März 2017 durch den Allgemeinen Ermittlungsdienst der Polizei Basel-Landschaft stattgefunden. Anlässlich dieser Befragung hat der Informant X.____ seine gegenüber dem Informanten Y.____ gemachten Äusserungen gegenüber der Polizei mündlich bestätigt, ohne jedoch seine Aussagen zu Protokoll zu geben. Auf konkrete Fragen hin hat der Informant X.____ angegeben, er habe seit ungefähr zwei Jahren keinen Kontakt mehr zum Beschuldigten. Dieser habe ihm jedoch schon damals gesagt, dass er einen erneuten Angriff auf den Beschwerdeführer unternehmen werde. Dabei soll der Beschuldigte sowohl über einen allfälligen Sprengstoffanschlag als auch über einen gekauften Auftragsmörder gesprochen haben. Seines Wissens habe der Beschuldigte damals jedoch niemandem einen konkreten Auftrag zur Suche einer solchen Person erteilt. Er wisse also nichts Konkretes zur Sache und auch nicht, ob der Beschuldigte überhaupt irgendwelche Zugriffsmöglichkeiten auf Sprengstoff habe. Hingegen sei der Beschuldigte stets bewaffnet und trage eine geladene Pistole auf sich, sobald er das Haus oder das Kampfsportcenter verlasse.
Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht Zusammenfassend ergibt sich somit aus den Akten, namentlich gestützt auf die nicht förmlich protokollierten Aussagen des Informanten X.____, datierend vom 17. März 2017 und 23. März 2017, dass der Verdacht geäussert worden ist, der Beschuldigte könnte in den nächsten Wochen einen erneuten Angriff auf den Beschwerdeführer planen, wobei der Informant X.____ allerdings zugestanden hat, seit ungefähr zwei Jahren keinen Kontakt mehr zum Beschuldigten zu unterhalten. Nachdem dieser mutmasslicherweise im Jahre 2014 tatsächlich einen gewalttätigen Angriff auf den Beschwerdeführer verübt hat, weswegen ja bereits ein Strafverfahren gegen ihn läuft, ist es als nachvollziehbar zu bezeichnen, dass der Beschwerdeführer sich aufgrund dieses neuerlichen Verdachts in seinem Sicherheitsgefühl beeinträchtigt sieht. Angesichts des schon laufenden Strafverfahrens erscheint zudem dieser neuerliche Verdacht auch nicht völlig aus der Luft gegriffen. Andererseits ist festzustellen, dass abgesehen von den Ausführungen des Informanten X.____, welche nicht einmal förmlich protokolliert worden sind, keinerlei konkrete Hinweise bestehen, welche den genannten Verdacht erhärten würden. Insbesondere ist nicht erstellt, woher der Informant X.____ seine Kenntnis erlangt haben will, nachdem er gemäss eigenen Aussagen seit ungefähr zwei Jahren keinen Kontakt mehr zum Beschuldigten hat. Diese unklare Sachlage erlaubt es nach Ansicht des Kantonsgerichts nicht, zum jetzigen Zeitpunkt eine Nichtanhandnahmeverfügung zu erlassen, da eine solche Verfügung nur in rechtlich und sachverhaltsmässig klaren Fällen ergehen darf. Vielmehr muss zunächst versucht werden, den Widerspruch zwischen der Behauptung, wonach in den nächsten Wochen ein erneuter Angriff drohe, und dem Eingeständnis, seit ungefähr zwei Jahren keinen Kontakt mehr zum Beschuldigten zu pflegen, zu klären. Solange dies nicht erfolgt ist bzw. solange ungeklärt bleibt, woher der Informant X.____ seine Kenntnis über einen erneuten Angriff erlangt haben soll, kann man nicht abschätzen, wie verlässlich sich der in der Anzeige geschilderte Sachverhalt tatsächlich präsentiert. Demnach muss davon ausgegangen werden, dass die Anzeige nicht ausreichend konkretisiert ist, um gestützt darauf die Behauptungen des Informanten X.____ als reine Prahlerei abzutun. In der Folge wird die Staatsanwaltschaft entgegen dem Antrag des Beschwerdeführers zwar nicht angewiesen, eine förmliche Verfahrenseröffnung zu verfügen, sie wird aber angehalten, den massgeblichen Sachverhalt gemäss den vorgängigen Ausführungen in Anwendung von Art. 309 Abs. 2 StPO einer vertieften Abklärung zu unterziehen bzw. unterziehen zu lassen.
Gestützt auf Art. 309 Abs. 2 StPO kann die Staatsanwaltschaft polizeiliche Berichte und Strafanzeigen, aus denen der Tatverdacht nicht deutlich hervorgeht, der Polizei zur Durchführung
Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht ergänzender Ermittlungen überweisen. Nach SCHMID kann die Polizei gemäss Abs. 2 von Art. 309 StPO mit Erhebungen beauftragt werden, wenn keine bzw. keine klaren Anzeigen oder Polizeirapporte an die Staatsanwaltschaft nach Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO vorliegen. Der Sinn der Bestimmung geht dahin, dass erst nach Eingang der Akten der ergänzenden polizeilichen Ermittlungen über eine Verfahrenseröffnung entschieden wird. Dementsprechend unterliegen solche Ermittlungen nicht Art. 312 StPO, da diese Bestimmung erst nach der Eröffnung einer Untersuchung anwendbar ist (vgl. NIKLAUS SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2013, N 8 zu Art. 309 StPO). Erscheint der Verdacht bei Eingang der polizeilichen Akten oder der Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft nicht hinreichend, kann die Staatsanwaltschaft die Akten an die Polizei überweisen oder zurückweisen, um ergänzende Ermittlungen durchzuführen, wobei die Untersuchung in diesen Fällen noch nicht zu eröffnen ist (vgl. ESTHER OMLIN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, N 33 zu Art. 309 StPO). Wie bereits dargelegt, erscheint es in casu angezeigt, zwecks Klärung der vorstehend aufgeworfenen Widersprüche in der Anzeige die Angelegenheit nach Art. 309 Abs. 2 StPO erneut der Polizei zur Durchführung ergänzender Ermittlungen zu überweisen und erst danach in einem zweiten Schritt über eine Nichtanhandnahme oder eine Verfahrenseröffnung zu befinden. Demzufolge ist die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 11. April 2017 in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Angelegenheit zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und neuerlichen Entscheidung über eine Verfahrenseröffnung bzw. eine Nichtanhandnahme an die Vorinstanz zurückzuweisen.
4. Bei diesem Verfahrensausgang gehen in Anwendung von Art. 428 Abs. 4 StPO die ordentlichen Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens in der Höhe von CHF 1'050.-- (beinhaltend eine Gebühr von CHF 1'000.-- sowie Auslagen von CHF 50.--) zu Lasten des Staates. Ausserdem wird dem Beschwerdeführer ebenfalls zu Lasten des Staates eine Parteientschädigung ausgerichtet, wobei diese gestützt auf § 18 Abs. 1 TO Anwälte ermessensweise auf pauschal CHF 864.-- (CHF 800.-- Aufwand inklusive Auslagen plus CHF 64.-- Mehrwertsteuer) festzusetzen ist. Der unterliegende Beschuldigte hat seine Kosten selbst zu tragen.
Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demnach wird erkannt:
://: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Basel- Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung, vom 11. April 2017 aufgehoben und die Angelegenheit zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2. Die ordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von CHF 1'050.-- (beinhaltend eine Gebühr von CHF 1'000.-- sowie Auslagen von CHF 50.--) gehen zu Lasten des Staates.
3. Dem Beschwerdeführer wird eine pauschale Parteientschädigung in der Höhe von CHF 864.-- (inklusive Auslagen und CHF 64.-- Mehrwertsteuer) zu Lasten des Staates ausgerichtet.
Präsident
Enrico Rosa Gerichtsschreiber
Pascal Neumann