Seite 1 http://www.bl.ch/kantonsgericht Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 11. April 2017 (470 17 31) ____________________________________________________________________
Strafprozessrecht
Verfahrenseinstellung
Besetzung Präsident Dieter Eglin, Richter Markus Mattle (Referent), Richter Stephan Gass; Gerichtsschreiberin i.V. Fanni Widmer
Parteien A.____ vertreten durch Advokat Dr. Stefan Suter, Clarastrasse 51, 4005 Basel, Beschwerdeführerin
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Beschwerdegegnerin
B.____ vertreten durch Advokat Dr. Pascal Schmutz, St. Alban-Tal 38, 4052 Basel, Beschuldigter
Gegenstand Verfahrenseinstellung Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 3. Februar 2017
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A. Mit Verfügung vom 3. Februar 2017 stellte die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung, das gegen B.____ geführte Strafverfahren wegen Betrug zum Nachteil von A.____ in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO ein (Ziffer 1 der Einstellungsverfügung). Die nicht bezifferte Zivilforderung der Privatklägerin wurde auf den Zivilweg verwiesen (Ziffer 2 der Einstellungsverfügung) und die Verfahrenskosten wurden dem Staat auferlegt (Ziffer 3 der Einstellungsverfügung). Zudem verfügte die Staatsanwaltschaft, über die Ansprüche der beschuldigten Person auf Entschädigung und Genugtuung gemäss Art. 429 StPO werde in einer separaten Verfügung entschieden (Ziffer 4 der Einstellungsverfügung). Auf die Begründung dieser Verfügung sowie der nachfolgend aufgeführten Parteianträge wird – soweit erforderlich – in den Erwägungen eingegangen.
B. Mit Eingabe vom 16. Februar 2017 erhob A.____, vertreten durch Advokat Dr. Stefan Suter, gegen obgenannte Einstellungsverfügung beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, Beschwerde und beantragte, (1.) es sei die Einstellungsverfügung vom 3. Februar 2017 aufzuheben und es sei die Staatsanwaltschaft anzuweisen, das Verfahren weiterzuführen bzw. Anklage zu erheben, (2.) unter o/e-Kostenfolge.
C. Mit Stellungnahme vom 21. Februar 2017 beantragte die Staatsanwaltschaft unter Verweis auf die Begründung der angefochtenen Einstellungsverfügung vom 3. Februar 2017 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter Kostenauflage zu Lasten der Beschwerdeführerin.
D. Mit fakultativer Stellungnahme vom 3. März 2017 beantragte B.____, vertreten durch Advokat Dr. Pascal Schmutz, (1.) es sei die Beschwerde abzuweisen, (2.) unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin, (3.) es sei dem Beschuldigten die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen.
Erwägungen I. Formelles 1. Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO ist die Beschwerde zulässig gegen die Verfügungen und Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden. Art. 322 Abs. 2 StPO sieht zudem die Anfechtungsmöglichkeit von Einstellungsverfügungen http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht innert 10 Tagen bei der Beschwerdeinstanz ausdrücklich vor. Mit der Beschwerde können laut Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen, falsche Feststellungen des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Da mit der Beschwerde alle Mängel des angefochtenen Entscheids geltend gemacht werden können, verfügt die Rechtsmittelinstanz über volle Kognition (PATRICK GUIDON, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 393 N 15). Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Den Umfang der Begründung regelt Art. 385 Abs. 1 StPO. Zur Ergreifung der Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheides hat (vgl. Art. 382 Abs. 1 StPO). Als Parteien bezeichnet Art. 104 Abs. 1 StPO die beschuldigte Person, die Privatklägerschaft und die Staatsanwaltschaft. Die Beschwerdeinstanz beurteilt unter anderem Beschwerden gegen Verfahrenshandlungen und gegen nicht der Berufung unterliegende Entscheide der Staatsanwaltschaft (vgl. Art. 20 Abs. 1 lit. b StPO). Im Kanton Basel- Landschaft wird die Funktion der Beschwerdeinstanz gemäss § 15 Abs. 2 EG StPO durch die Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, ausgeübt. Die Verfahrensleitung der Rechtsmittelinstanz kann die Privatklägerschaft verpflichten, innert einer Frist für allfällige Kosten und Entschädigungen Sicherheit zu leisten, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten wird (vgl. Art. 383 StPO).
Aus den Akten geht hervor, dass sich die Beschwerdeführerin im zugrunde liegenden Strafverfahren mit ihrer Strafanzeige vom 7. August 2015 (act. 35 ff.) als Privatklägerin im Zivil- und Strafpunkt im Sinne von Art. 118 StPO konstituiert hat. Ihre Beschwerde richtet sich gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft, mit welcher das Verfahren gegen den Beschuldigten eingestellt worden ist. Damit sind die Voraussetzungen der Legitimation der Beschwerdeführerin wie auch des tauglichen Anfechtungsobjekts erfüllt. Die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 3. Februar 2017 ist der Beschwerdeführerin resp. ihrer Rechtsvertretung laut eigenen Angaben am 9. Februar 2017 zugestellt worden. Da den Akten der Staatsanwaltschaft nichts Gegenteiliges entnommen werden kann, ist davon auszugehen, dass die Beschwerde vom 16. Februar 2017 (Postaufgabe am 17. Februar 2017) rechtzeitig erhoben worden ist. Die Beschwerdeführerin macht sowohl Rechtsverletzungen als auch unrichtige Feststellungen des Sachverhalts geltend, und die Beschwerde erweist sich als rechtsgenüglich begründet. Die örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, als Beschwerdeinstanz ist ebenfalls gegeben. Schliesslich ist festzustellen, dass die Privatklägerin http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht die mit Verfügung vom 20. Februar 2017 angeordnete Sicherheitsleistung von Fr. 500.-- fristgerecht erbracht hat, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist.
2. In Bezug auf den von der Beschwerdeführerin gestellten Beweisantrag auf Befragung des Beschuldigten und seiner Frau (vgl. Ziffer 25 der Beschwerde) ist zunächst in allgemeiner Weise darauf hinzuweisen, dass Beschwerden in aller Regel in einem schriftlichen Verfahren behandelt werden (vgl. Art. 397 Abs. 1 StPO), was zusätzliche Einvernahmen prinzipiell ausschliesst. Sollte die vorliegend zu beurteilende Beschwerde gutgeheissen werden, was nachfolgend zu prüfen ist, kann die Beschwerdeinstanz in Anwendung von Art. 397 Abs. 3 StPO der Staatsanwaltschaft für den weiteren Gang des Verfahrens Weisungen erteilen, wozu auch die Abnahme weiterer Beweise gehören kann.
II. Materielles 1. Der angefochtenen Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 3. Februar 2017 liegt folgender, von den Parteien grundsätzlich unbestrittener Sachverhalt zu Grunde: Der Beschuldigte war während mehrerer Jahre als Vermögensverwalter für A.____ tätig, wobei der am 12. April 2005 abgeschlossene Vermögensverwaltungsvertrag mit Schreiben des Beschuldigten vom 16. Dezember 2013 per 31. Dezember 2013 wieder aufgelöst wurde. Ab dem Jahr 2007 gewährte A.____ dem Beschuldigten in fünf Tranchen ein zinsloses Darlehen von insgesamt Fr. 195‘000.-- (am 14. September 2007 über Fr. 60‘000.--, am 18. August 2008 über Fr. 60‘000.--, am 6. Mai 2009 über Fr. 30‘000.--, am 22. Januar 2010 über Fr. 30‘000.-- sowie am 31. August 2010 über Fr. 15‘000.--). Keinem dieser Darlehen liegt eine schriftliche Vereinbarung betreffend die Rückzahlungsmodalitäten zu Grunde. Mit Schreiben vom 2. September 2014 verlangte die Beschwerdeführerin erstmals schriftlich die Rückzahlung des Darlehens, wobei bis dato keine Zahlungseingänge des Beschuldigten ausgewiesen sind. Strittig sind im vorliegenden Fall die genauen Umstände der Darlehensgewährung.
2. Die Staatsanwaltschaft begründet ihre Einstellungsverfügung vom 3. Februar 2017 damit, dass dem Beschuldigten für den Zeitpunkt der Entgegennahme der jeweiligen Darlehen weder ein Schädigungsvorsatz noch eine unrechtmässige Bereicherungsabsicht nachgewiesen werden könne. Da der Beschuldigte von seiner Tätigkeit als selbständiger Vermögensverwalter der C.____ noch nicht habe leben können, habe er bei A.____ zur Deckung seiner privaten Auslagen um die Gewährung der Darlehen ersucht. Dabei habe er offen deklariert, dass er das Geld http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes (Miete, Kleider etc.) brauche. Aus diesem Umstand alleine könne nicht darauf geschlossen werden, dass der Beschuldigte hinsichtlich der einzelnen Darlehen keinen Rückzahlungswillen gehabt habe. Gemäss seiner nicht widerlegbaren Aussage habe dieser stets beabsichtigt, die Darlehen aus den Fondserträgen zurückzuzahlen und wäre dazu in der Lage gewesen, wenn er mit dem Fonds die erhoffte Rendite hätte erzielen können. Gemäss ärztlicher Bestätigung des D.____ vom 12. Februar 2016 weise der Beschuldigte seit 2013 ein Augenleiden auf, weshalb er seine Bildschirmtätigkeit auf ärztlichen Rat hin habe einschränken und in der Folge seine Arbeitstätigkeit als Vermögensverwalter aufgeben müssen. Demnach könne dem Beschuldigten auch nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass er nicht in der Lage sei, die erstmals ab Mitte 2014 zurückverlangten Darlehen zurückzuzahlen. Ein hinreichender Beweis des Tatbestandes des Betrugs, insbesondere in subjektiver Hinsicht, könne nicht erbracht werden, weshalb das Verfahren gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO einzustellen sei.
3. Demgegenüber vertritt die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 16. Februar 2017 die Auffassung, der Beschuldigte habe ihre Freundschaft und ihr Vertrauen arglistig ausgenutzt bzw. hinterhältig gepflegt. Gestützt auf den Vermögensverwaltungsauftrag habe der Beschuldigte Kenntnisse von der finanziellen Situation der Beschwerdeführerin erlangt. Entgegen der Aussagen des Beschuldigten habe dieser gegenüber der Beschwerdeführerin nie offen gelegt, dass sich das Ehepaar B.____ in einer finanziellen Notlage befinde und er das Geld für den gemeinsamen Lebensunterhalt benötige, zumal die Beschwerdeführerin namentlich für den Mietzins einer Luxuswohnung von monatlich Fr. 4‘120.-- nie ein Darlehen gewährt hätte. Das arglistige Vorgehen des Beschuldigten lasse sich namentlich darin erkennen, dass er der in finanziellen Dingen unerfahrenen Beschwerdeführerin keinen schriftlichen Darlehensvertrag vorgelegt habe mit der Erklärung, dies sei nicht nötig. Offensichtlich habe er damit bezweckt, die Umstände der Darlehensgewährung zu verschleiern und die unbedarfte Darlehensgeberin im Ungewissen zu lassen. Aufgrund der vorbestehenden Freundschaft habe die Beschwerdeführerin das Ehepaar B.____ für ehrliche und aufrichtige Menschen gehalten und in der fehlenden Schriftlichkeit des Darlehens zunächst kein Problem gesehen. Wenn des Weiteren ein professioneller Vermögensverwalter die fehlende Verzinsung des Darlehens damit begründe, dass man diese in der Steuererklärung aufführen müsse, deute dies auf ein Ausnützen der Beschwerdeführerin hin. Dies sei nur aufgrund der vorgespielten Freundschaft möglich gewesen. Es sei davon auszugehen, dass der Beschuldigte schon im Zeitpunkt der Darlehensannahme http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht gewusst habe, zur Rückzahlung der Darlehen nicht in der Lage zu sein, da die Ehegatten B.____ im fraglichen Zeitraum über keine angemessenen Einkünfte verfügt hätten. Das arglistige Vorgehen des Beschuldigten erfülle auf jeden Fall den Betrugstatbestand. Nach dem Grundsatz “in dubio pro duriore“ dürfe jedenfalls keine Einstellungsverfügung erlassen werden.
4. Die Staatsanwaltschaft verweist in ihrer Stellungnahme vom 21. Februar 2017 im Wesentlichen auf ihre Einstellungsverfügung vom 3. Februar 2017 und hält fest, die Einstellung des Verfahrens sei zu Recht erfolgt.
5. Der Beschuldigte stellt sich in seiner fakultativen Stellungnahme vom 3. März 2017 auf den Standpunkt, er habe der Beschwerdeführerin keine Informationen vorenthalten und sie über seine finanziellen Engpässe orientiert. Weiter bestreite er, das Freundschaftsverhältnis ausgenutzt zu haben, um ein Darlehen zu erhalten, das er nie hätte zurückbezahlen können. Vielmehr sei er der begründeten Überzeugung gewesen, seine finanziellen Engpässe bald überwinden zu können und danach in der Lage zu sein, das Darlehen zurückzuerstatten. Es sei auf äussere, nicht vorhersehbare Umstände zurückzuführen, dass der Beschuldigte das Darlehen nicht habe zurückzahlen können. Diese habe der Beschuldigte weder verursacht noch verschuldet, sondern sei vielmehr selbst Opfer dieser Umstände. Im Juli 2007 habe er mit der Aufbauarbeit des Anlagefonds begonnen. Die ihm von der Bank E.____ genannten Gewinnaussichten seien sehr gut gewesen. Im Juni 2009 habe sich der Fonds-Manager unerwartet aus gesundheitlichen Gründen zurückgezogen und die neue Leitung habe unerfüllbare Bedingungen gesetzt, so dass der Fonds habe liquidiert werden müssen. Danach habe der Beschuldigte bis 2013 seinen Beruf als Vermögensverwalter “reaktiviert“, wobei die Aussichten auf stabile und gute Einkünfte positiv gewesen seien. Im Jahr 2013 seien beim Beschuldigten unerwartete Augenprobleme aufgetreten, worauf ihm der Augenarzt dringend empfohlen habe, seine Bildschirmtätigkeit stark einzuschränken. Für einen Vermögensverwalter laufe dies auf die Unmöglichkeit der Berufsausübung hinaus, weshalb dem Beschuldigten nichts anderes übrig geblieben sei, als seine Tätigkeit aufzugeben.
6.1 Gestützt auf Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn unter anderem kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a), wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b), oder wenn Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (lit. c). http://www.bl.ch/kantonsgericht
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Nach lit. a von Art. 319 Abs. 1 StPO ist einzustellen, wenn im Vorverfahren der ursprünglich vorhandene Anfangsverdacht nicht in einem Mass erhärtet werden kann, dass sich eine Anklage rechtfertigt. Allerdings hat sich die Staatsanwaltschaft in Zurückhaltung zu üben bei der Frage, ob ein solcher Tatverdacht besteht. Widersprechen sich Beweise, so ist es gemäss der Botschaft des Bundesrates zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, S. 1273, nicht Sache der Staatsanwaltschaft, eine Beweiswürdigung vorzunehmen. Im Zweifelsfalle ist in Beachtung des Grundsatzes "in dubio pro duriore" zu überweisen. Bei der Frage der Überweisung des Beschuldigten an das urteilende Gericht spielt der Grundsatz "in dubio pro reo" nicht. Es ist Sache des Gerichts, darüber zu befinden, ob sich jemand im strafrechtlichen Sinne schuldig gemacht hat oder nicht. Die Staatsanwaltschaft hat nur dann einzustellen, wenn eine Hauptverhandlung als eigentliche Ressourcenverschwendung bzw. aufgrund des absehbaren Freispruchs als Zumutung für den Beschuldigten erscheinen müsste. Von einer Überweisung ist mithin dann abzusehen, wenn nach der gesamten Aktenlage ein Freispruch zu erwarten ist. Besondere Zurückhaltung ist bei schwer fassbaren Gesetzesbegriffen wie der Arglist beim Betrugstatbestand zu üben und in Befolgung des Grundsatzes “in dubio pro duriore“ grundsätzlich zu überweisen. Hier ist in den wenigsten Fällen ein Freispruch mit Sicherheit oder grösster Wahrscheinlichkeit von vorneherein zu erwarten (ROLF GRÄDEL / MATTHIAS HEINIGER, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 319 N 8 ff., mit Hinweisen). Da die Staatsanwaltschaft als Untersuchungs- und Anklagebehörde nicht dazu berufen ist, über Recht oder Unrecht zu richten, darf sie nicht allzu rasch und gestützt auf eigene Bedenken (die irrtümlich sein können) zu einer Einstellung schreiten. In Zweifelsfällen sachverhalts- sowie beweismässiger und vor allem rechtlicher Art ist Anklage zu erheben (vgl. NIKLAUS SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, Art. 319 N 5; DERSELBE, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl. 2013, Rz. 1251, mit Hinweisen). Die Beurteilung der Wahrscheinlichkeit eines Schuldspruchs bzw. der Prozessaussichten ist dem pflichtgemässen Ermessen der Staatsanwaltschaft anheimgestellt. Stehen sich unterschiedliche Zeugenaussagen gegenüber und kann die Untersuchung die Zuverlässigkeit der einzelnen Zeugen nicht erschüttern, darf keine Einstellung ergehen. Der Ermessensentscheid, wem unter solchen Verhältnissen zu glauben ist, liegt beim Gericht (NATHAN LANDSHUT/THOMAS BOSSHARD, in: Zürcher Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 319 N 16 ff., mit Hinweisen).
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Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht 6.2 Im vorliegenden Fall stellt sich die Frage, ob sich der Anfangsverdacht hinsichtlich des Tatbestandes des Betrugs erhärtet hat oder nicht – mithin, ob die Staatsanwaltschaft das entsprechende Verfahren zu Recht eingestellt hat.
Des Betrugs macht sich schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen anderen am Vermögen schädigt (Art. 146 Abs. 1 StGB). Das Tatbestandsmerkmal der Arglist ist gegeben, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Ein Lügengebäude liegt vor, wenn mehrere Lügen derart raffiniert aufeinander abgestimmt sind und von besonderer Hinterhältigkeit zeugen, dass sich selbst eine kritische Person täuschen lässt. Als besondere Machenschaften gelten Erfindungen und Vorkehren sowie das Ausnützen von Begebenheiten, die allein oder gestützt auf Lügen oder Kniffe geeignet sind, den Betroffenen irrezuführen. Darüber hinaus wird Arglist auch bei einfachen falschen Angaben bejaht, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, und wenn der Täter das Opfer von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieses die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde (vgl. zum Ganzen GUNTHER ARZT, Basler Kommentar StGB, 3. Aufl. 2013, Art. 146 N 31 ff.; BGE 135 IV 76, E. 5.2 mit Hinweisen). Arglist scheidet hingegen aus, wenn der Getäuschte den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Dabei ist die Lage und Schutzbedürftigkeit des Betroffenen im Einzelfall entscheidend. Auch unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung erfordert der Tatbestand indes nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehren trifft. Arglist ist lediglich zu verneinen, wenn die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet wurden. Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Getäuschten, sondern nur bei eigentlicher Leichtfertigkeit, welche das betrügerische Verhalten des Täters völlig in den Hintergrund treten lässt (BGE 135 IV 76, E. 5.2 mit Hinweisen; BGE 126 IV 165, E. 2.e; GUNTHER ARZT, a.a.O., Art. 146 N 68).
6.3 Im vorliegenden Fall geht aus den Akten hervor, dass A.____ am 7. August 2015 bei der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft eine Strafanzeige gegen B.____ wegen Vermögensdelikten eingereicht hat (act. 35 ff.). Hierauf eröffnete die Staatsanwaltschaft gegen besagte Person http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht eine Strafuntersuchung wegen Betrug (Verfahren MU1 15 2674). In ihrer Einstellungsverfügung vom 3. Februar 2017 erachtet jedoch die Staatsanwaltschaft den Tatverdacht im Hinblick auf den Betrugstatbestand nach Art. 146 StGB insbesondere in subjektiver Hinsicht als nicht erstellbar.
Zu Recht moniert die Beschwerdeführerin die Feststellung der Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Einstellungsverfügung, wonach der Beschuldigte bei Aufnahme der Darlehen gegenüber der Beschwerdeführerin jeweils offen deklariert habe, dass er das Geld für seinen Lebensunterhalt (Miete, Kleider etc.) brauche (vgl. Beschwerde vom 16. Februar 2017, Ziffer 9). Aus den Akten geht hervor, dass der Beschuldigte in der Konfrontationseinvernahme vom 8. September 2015 zu dieser Frage höchst unklare und teilweise widersprüchliche Angaben zu Protokoll gegeben hat. Einerseits habe es sich um ein zinsloses Privatdarlehen gehandelt, da es verboten sei, “Geld von aussen in die Firma zu nehmen“ (act. 443). Andererseits spiele es “in so einem Geschäft“ keine Rolle, ob es ein privates oder ein geschäftliches Darlehen sei, denn „es wäre auch so für das Geschäft genutzt worden“. Es sei “nicht immer der gleiche Grund“ gewesen, es seien auch Kosten für die Fondsaufstellung gewesen, die man privat zahlen müsse (act. 449). Dagegen deponiert die Beschwerdeführerin konsequent und überzeugend, der Beschuldigte habe zu ihr gesagt, das Darlehen sei “für das Geschäft“ bestimmt (act. 441, act. 443, act. 447). Er habe nie von einem finanziellen Engpass oder von der Bank E.____ gesprochen (act. 445). Auch sei sie von der Ehefrau des Beschuldigten angerufen worden und diese habe sich bei ihr für das Darlehen bedankt und bemerkt, es sei für die Vermögensverwaltung des Geschäfts, welche von beiden geführt werde (act. 445). Dementsprechend habe sie das Darlehen auch erst nach der Auflösung des Geschäfts zurückverlangt (act. 451). Den unklaren und widersprüchlichen Aussagen des Beschuldigten stehen somit die präzisen und konsistenten Depositionen der Beschwerdeführerin gegenüber. Aufgrund dieses nicht erstellten Sachverhalts kann nicht von vorneherein davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte den Zweck des Darlehens gegenüber der Beschwerdeführerin offen gelegt hat. Folglich ist nicht nachvollziehbar, warum die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Einstellungsverfügung allein auf die Aussagen des Beschuldigten abgestellt hat.
Die Staatsanwaltschaft geht in ihrer Einstellungsverfügung zudem davon aus, dem Beschuldigten könne weder ein Schädigungsvorsatz noch eine unrechtmässige Bereicherungsabsicht nachgewiesen werden. Es trifft zwar zu, dass der Beschuldigte zu Protokoll gegeben hat, er http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht habe beabsichtigt, das Darlehen aus den Fondserträgen zurückzuerstatten (act. 453). Hingegen kommen in Anbetracht der ausgewiesenen finanziellen Verhältnisse des Ehepaares B.____ (act. 157 ff.) grosse Zweifel über deren effektive Möglichkeit zur Rückzahlung des Darlehens auf. Aus den sich in den Akten befindenden Veranlagungsverfügungen der Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft, die bis ins Jahr 2007 zurückgehen, ist erkennbar, dass sich seit Jahren namentlich hohe Schulden und ein sehr bescheidenes Einkommen gegenüberstehen. Schliesslich muss der vom Beschuldigten geltend gemachte Rückzahlungswille (vgl. fakultative Stellungnahme vom 3. März 2017, Ziffer 2) aufgrund seiner eigenen Aussagen, er sei gar nicht auf die Idee gekommen, guten Willen zu zeigen und wenigstens einen kleinen Teil zurückzuerstatten (vgl. Konfrontationseinvernahme vom 8. September 2015, act. 455), zumindest bezweifelt werden. Somit kann auch in diesem Punkt dem seitens der Staatsanwaltschaft erfolgten unkritischen Abstellen auf die Aussagen des Beschuldigten nicht gefolgt werden. Gerade die Annahme des Beschuldigten der Erzielung einer Rendite aus dem Fonds ist ausgesprochen spekulativ und daher eine Frage der Beweiswürdigung, welche nicht von der Staatsanwaltschaft, sondern vom erkennenden Gericht vorzunehmen ist.
Das weitere Argument der Staatsanwaltschaft betreffend das geltend gemachte Augenleiden des Beschuldigten steht ebenso im Widerspruch zu den Akten. Die fragliche ärztliche Bestätigung des D.____ vom 12. Februar 2016 (act. 143) enthält keinerlei ophthalmologischen Befunde, die eine Einstellung der Arbeitstätigkeit des Beschuldigten als Vermögensverwalter begründen könnten. Vielmehr wird darin ausdrücklich festgehalten, dass der Beschuldigte über volle zentrale Sehschärfe verfüge. Auf Wunsch des Beschuldigten wird bloss bestätigt, dass im Jahr 2013 einmal über dessen Tätigkeit am Computer gesprochen worden sei. Subjektiv habe der Beschuldigte diese Tätigkeit als sehr anstrengend empfunden und sie sei für ihn nach längerer Tätigkeit mit Beschwerden verbunden. Aus diesem Grund sei man übereingekommen, dass er seine Computer-Tätigkeit einschränke. Die besagte ärztliche Bestätigung vom 12. Februar 2016 hält somit einzig die damals geschilderten subjektiven Empfindungen des Beschuldigten in zurückhaltender Form fest. Dass der Beschuldigte seine Tätigkeit als Vermögensverwalter aufgeben musste, lässt sich diesem Dokument indes mitnichten entnehmen. Folglich kann in Bezug auf die Hintergründe der Aufgabe der Arbeitstätigkeit durch den Beschuldigten weder auf die ärztliche Bestätigung vom 12. Februar 2016 noch dessen Aussagen abgestellt werden. Auch in dieser Hinsicht verkennt die Staatsanwaltschaft, dass sich damit die Depositionen des Beschulhttp://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht digten in Bezug auf die Aufgabe seiner Arbeitstätigkeit im Wesentlichen widerlegen lassen, womit sich die Verdachtsmomente ihm gegenüber weiter verdichten.
Schliesslich kann auch dem Vorbringen der Staatsanwaltschaft, die Beschwerdeführerin habe bei der Darlehensgewährung explizit auf Schriftlichkeit verzichtet, nicht gefolgt werden. Nachvollziehbar legt die Beschwerdeführerin dar, der erfahrene Vermögensverwalter habe ihr Vertrauen arglistig ausgenützt (vgl. act. 447 sowie Beschwerde vom 16. Februar 2017, Ziffer 4). Ihr könne nicht vorgeworfen werden, sie sei unvorsichtig vorgegangen. Als alleinstehende Person sei sie auf freundschaftliche Kontakte angewiesen. Die Freundschaft mit dem Ehepaar B.____ sei von deren Seite her hinterhältig gepflegt worden, denn als die Beschwerdeführerin das Darlehen zurückverlangt habe, sei ihr die Freundschaft gekündigt worden (vgl. Beschwerde vom 16. Februar 2017, Ziffer 18 und 23). Der Beschuldigte hingegen stellt sich in seiner fakultativen Stellungnahme vom 3. März 2017 auf den Standpunkt, es dürfte der Beschwerdeführerin bekannt sein, dass Rechtsverhältnisse in Schriftform geregelt würden. Hätte sie einen schriftlichen Vertrag verlangt, hätte der Beschuldigte einen solchen aufgesetzt (vgl. fakultative Stellungnahme vom 3. März 2017, Ziffer 1). Für das Kantonsgericht erschliesst sich aufgrund der konkreten Umstände kein expliziter Verzicht der Beschwerdeführerin auf eine schriftliche Vereinbarung betreffend Rückzahlungsmodalitäten des Darlehens. Vielmehr lässt sich den Akten entnehmen, dass sich die Parteien schon seit mehr als 10 Jahren kennen und eine enge Freundschaft pflegten (act. 465). Daneben hat der Beschuldigte als Vermögensverwalter der Beschwerdeführerin geamtet und ihr Vertrauen genossen (act. 445 und act. 455); ebenso konnte er sich in der spezifischen Funktion als Vermögensverwalter einen umfassenden Einblick in die finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin verschaffen. Somit liegen eindeutige Anzeichen für ein erhebliches Wissens-, Kompetenz- und Erfahrungsgefälle zwischen den Parteien vor. Gerade in diesen Konstellationen, in denen der Täter ein ihm entgegen gebrachtes besonderes Vertrauen ausnutzt, bejaht die Lehre arglistiges Handeln des Täters. Der Grund des Vertrauens kann dabei etwa in der Unbeholfenheit oder Unerfahrenheit des Opfers oder einer schon einige Zeit andauernden Geschäftsbeziehung zwischen Täter und Opfer bestehen (vgl. GÜNTER STRATENWERTH/ GUIDO JENNY/ FELIX BOMMER, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I, 7. Aufl. 2010, § 15 N 18, mit weiteren Hinweisen). Bei der vorliegenden Ausgangslage kann entgegen der Staatsanwaltschaft nicht ohne Zweifel davon ausgegangen werden, der Beschuldigte habe nicht arglistig gehandelt. Dies gilt umso mehr, als ein Entfallen der Arglist durch eine allfällige Opfermitverantwortung nur in Ausnahmefällen – was auf den vorliegenden Fall kaum http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht zutrifft – angenommen wird (vgl. GÜNTER STRATENWERTH/ GUIDO JENNY/ FELIX BOMMER, a.a.O., § 15 N 18 ff.; STEFAN TRECHSEL/ DEAN CRAMERI, in: Stefan Trechsel/ Mark Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Aufl., Art. 146 N 7, mit weiteren Hinweisen; GUNTHER ARZT, a.a.O., Art. 146 N 68; BGE 126 IV 165, E 2a).
6.4 Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass die Staatsanwaltschaft im vorliegenden Fall mit dem Erlass der Einstellungsverfügung vom 3. Februar 2017 gegen den Grundsatz “in dubio pro duriore“ verstossen hat. Die Begründung der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 3. Februar 2017 vermag nicht zu überzeugen. Neben aktenwidrigen Annahmen finden sich darin auch unzulässige Schlussfolgerungen, indem die Staatsanwaltschaft einzig auf die bestrittenen Aussagen des Beschuldigten abstellt. Dies gilt umso mehr, als die Aussagen des Beschuldigten in der Konfrontationseinvernahme vom 8. September 2015 nicht überzeugend, teilweise sogar nachweislich falsch sind und in keiner Weise einen gegen ihn vorliegenden Tatverdacht zu entkräften vermögen. Vielmehr führen sie zu weiteren Unklarheiten. Auch die Frage, inwieweit sich die vorliegend umstrittene Darlehensgewährung mit der gleichzeitigen Tätigkeit des Beschuldigten als Vermögensverwalter der Beschwerdeführerin vereinbaren lässt, hat die Staatsanwaltschaft in der geführten Strafuntersuchung nicht geprüft. Dass der Beschuldigte durch sein Verhalten den Tatbestand des Betruges nach Art. 146 StGB begangen haben könnte, erscheint keinesfalls ausserhalb jeder Möglichkeit. Somit kann ein strafrechtlich relevantes Verhalten des Beschuldigten keineswegs ausgeschlossen werden, so dass nicht mit Sicherheit mit einem freisprechenden Erkenntnis im Falle einer Anklage zu rechnen wäre. Die Staatsanwaltschaft hätte im vorliegenden Fall nach Abschluss der Strafuntersuchung einen Strafbefehl gegen den Beschuldigten erlassen oder Anklage beim zuständigen Gericht erheben müssen.
Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde vom 16. Februar 2017 somit als begründet und ist gutzuheissen. Demnach wird die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 3. Februar 2017 aufgehoben. Die Staatsanwaltschaft wird in Anwendung von Art. 397 Abs. 3 StPO angewiesen, die Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten wieder aufzunehmen und einen Strafbefehl gegen den Beschuldigten zu erlassen oder Anklage beim zuständigen Gericht zu erheben.
http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht III. Kosten 1. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Entsprechend dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens, mithin der erfolgten Gutheissung der Beschwerde, gehen die Verfahrenskosten von Fr. 1‘550.--, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1‘500.-- sowie Auslagen von Fr. 50.--, in Anwendung von Art. 428 Abs. 1 und 4 StPO zu Lasten der Staatskasse. Die von der Beschwerdeführerin erbrachte Sicherheitsleistung in der Höhe von Fr. 500.-- wird dieser vollumfänglich zurückerstattet.
2. In seiner fakultativen Stellungnahme vom 3. März 2017 begehrt der Beschuldigte die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit dessen Rechtsvertreter Dr. Pascal Schmutz. Begründet wird der Antrag einzig mit den finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten und seiner Ehefrau (vgl. fakultative Stellungnahme vom 3. März 2017, Ziffer 5). Der Entscheid über die Bestellung der amtlichen Verteidigung sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist gemäss Art. 133 Abs. 1 StPO und Art. 136 Abs. 1 StPO durch die Verfahrensleitung zu treffen. In Gerichtsverfahren mit Kollegialgerichten kommt die Verfahrensleitung nach Art. 61 lit. c StPO dem Präsidenten des betreffenden Gerichts zu. Gemäss Art. 136 Abs. 1 StPO steht das Institut der unentgeltlichen Rechtspflege im Strafverfahren einzig der Privatklägerschaft zur Verfügung. Im vorliegenden Verfahren ist der Beschuldigte offensichtlich nicht Privatkläger, weshalb ihm keine unentgeltliche Rechtspflege gewährt werden kann. Eine amtliche Verteidigung des Beschuldigten wird von der Verfahrensleitung angeordnet, wenn dieser nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung seiner Interessen geboten ist (Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO). Zu diesen spezifischen Voraussetzungen finden sich in der fakultativen Stellungnahme vom 3. März 2017 indes keine Ausführungen. Das Gesuch des Beschuldigten um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist daher abzuweisen.
3. Dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Dr. Stefan Suter, wird sodann für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von 8%, total von Fr. 1'080.--, aus der Staatskasse ausgerichtet.
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Seite 14 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demnach wird erkannt:
://: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 3. Februar 2017 aufgehoben.
2.
3. Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft wird angewiesen, die Strafuntersuchung weiterzuführen und einen Strafbefehl gegen den Beschuldigten zu erlassen oder Anklage beim zuständigen Gericht zu erheben.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1‘550.--, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1‘500.-- sowie Auslagen von Fr. 50.--, gehen zu Lasten des Staates.
Die von der Beschwerdeführerin erbrachte Sicherheitsleistung in der Höhe von Fr. 500.-- wird dieser vollumfänglich zurückerstattet.
4.
5. Der Antrag des Beschuldigten um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
Dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Dr. Stefan Suter, wird eine Entschädigung von Fr. 1‘000.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von 8%, total in der Höhe von Fr. 1'080.--, aus der Staatskasse ausgerichtet.
Präsident
Dieter Eglin Gerichtsschreiberin i.V.
Fanni Widmer
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