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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 17.10.2017 470 17 165

17. Oktober 2017·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Strafrecht·PDF·2,389 Wörter·~12 min·6

Zusammenfassung

Nichtanhandnahme des Verfahrens

Volltext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 17. Oktober 2017 (470 17 165) ____________________________________________________________________

Strafprozessrecht

Nichtanhandnahme des Verfahrens

Besetzung Vizepräsident Stephan Gass, Richter Peter Tobler (Ref.), Richterin Helena Hess; Gerichtsschreiberin i.V. Julia Gubler

Parteien A.____, Beschwerdeführer

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Beschwerdegegnerin

Amt für Migration, Parkstrasse 3, 4402 Frenkendorf, Beschuldigter

Gegenstand Nichtanhandnahme des Verfahrens Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 7. August 2017

A. Mit Schreiben vom 12. Juni 2017 erstattete A.____ Strafanzeige gegen das Amt für Migration, vertreten durch B.____, C.____, D.____ und E.____, wegen Amtsmissbrauchs, begangen in der Zeit von 2004 bis 2017. B. Mit Verfügung vom 7. August 2017 nahm die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft das Verfahren gegen das Amt für Migration, vertreten durch B.____, C.____, D.____ und E.____, wegen Amtsmissbrauchs in Anwendung von Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nicht anhand und legte fest, dass die Kosten zu Lasten des Staates gehen. Auf die Begründung der Strafanzeige, der Nichtanhandnahmeverfügung sowie der nachfolgenden Eingaben der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen des vorliegenden Beschlusses eingegangen. C. Gegen obgenannte Nichtanhandnahmeverfügung erhob A.____ mit Eingabe vom 15. August 2017 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, und beantragte sinngemäss, es sei die Nichtanhandnahmeverfügung aufzuheben und die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft anzuweisen, das Strafverfahren anhand zu nehmen. D. Die Staatsanwaltschaft schloss mit Stellungnahme vom 30. August 2017 auf vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers. D.____ beantragte mit Stellungnahme vom 30. August 2017 die Abweisung der Beschwerde, soweit überhaupt darauf eingetreten werde. E. Mit Verfügung des Kantonsgerichts vom 5. September 2017 wurde unter anderem der Schriftenwechsel geschlossen. Erwägungen 1. Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO ist die Beschwerde zulässig gegen die Verfügungen und Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden. Insbesondere kann eine Nichtanhandnahmeverfügung bei der Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 310 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO). Mit der Beschwerde können laut Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen, falsche Feststellungen des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Da mit der Beschwerde alle Mängel des angefochtenen Entscheids geltend gemacht werden können, verfügt die Rechtsmittelinstanz über volle Kognition (PATRICK GUIDON, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 393 N 15). Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Den Umfang der Begründung regelt Art. 385 Abs. 1 StPO. Danach sind Anträge zu stellen und anzugeben, welche Punkte des vorinstanzlichen Entscheids angefochten werden, welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen und welche Beweismittel angerufen werden. Antrag und Begründung sind jeweils auseinanderzuhalten; doch können insbesondere in Laieneingaben Anträge erst aus der Begründung hervorgehen. Dies genügt, wenn sie hinreichend deutlich sind, wobei in der Praxis diesbezüglich grosszügig verfahren wird (MARTIN ZIEGLER/STEFAN KELLER, Basler Kommentar

StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 385 N 1b). Zur Ergreifung der Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheides hat (vgl. Art. 382 Abs. 1 StPO). Als Parteien bezeichnet Art. 104 Abs. 1 StPO die beschuldigte Person, die Privatklägerschaft und die Staatsanwaltschaft. Die Beschwerdeinstanz beurteilt unter anderem Beschwerden gegen Verfahrenshandlungen und gegen nicht der Berufung unterliegende Entscheide der Staatsanwaltschaft (vgl. Art. 20 Abs. 1 lit. b StPO). Im Kanton Basel- Landschaft wird die Funktion der Beschwerdeinstanz gemäss § 15 Abs. 2 EG StPO durch die Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, ausgeübt. Der Beschwerdeführer richtet seine Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft, wonach das Verfahren gegen die Beschuldigten wegen Amtsmissbrauchs zum Nachteil des Beschwerdeführers nicht an die Hand genommen worden ist. Damit sind die Voraussetzungen der Legitimation des Beschwerdeführers wie auch des tauglichen Anfechtungsobjektes erfüllt. Sodann ist den Verfahrensakten nicht zu entnehmen, wann die Nichtanhandnahmeverfügung vom 7. August 2017 dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, weshalb zu Gunsten des Beschwerdeführers davon auszugehen ist, dass die Rechtsmittelfrist mit Beschwerde vom 15. August 2017 gewahrt wurde. Die Beschwerde vom 15. August 2017 erweist sich somit als rechtzeitig erhoben. Es handelt sich vorliegend um eine Laienbeschwerde, weshalb der Massstab der Anforderungen an die Beschwerdebegründung entsprechend anzupassen ist. Die Beschwerdebegründung enthält zwar keine Anträge, jedoch geht aus der Begründung sinngemäss ein Antrag zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung und zur Anweisung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, das Strafverfahren anhand zu nehmen, hervor. Der Beschwerdeführer rügt sinngemäss vor allem eine falsche Feststellung des Sachverhalts. Die örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, als Beschwerdeinstanz ist ebenfalls gegeben, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist. 2.1 Der Beschwerdeführer bringt in seiner Strafanzeige vom 12. Juni 2017 vor, er habe in den Jahren 2014 und 2015 vom Amt für Migration, F.____ und D.____, keine Stellungnahme auf diverse eingereichte Schreiben zu seiner Lebenssituation erhalten. Er führt ausserdem aus, es sei im Jahre 2004 zu einem Vorfall häuslicher Gewalt zwischen ihm und seiner Ehefrau gekommen und er habe in diesem Zusammenhang keine Unterstützung vom Amt für Migration bzw. B.____ erfahren. Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, er habe im selbigen Jahr freiwillig Kosten, welche im Zusammenhang mit den Sozialhilfegeldern entstanden seien, an die Gemeinde X.____ zurück bezahlt. Seither werfe ihm das Amt für Migration bzw. C.____, vor, ein Sozialbetrüger zu sein. Im Allgemeinen seien die Wortwahl und der Tonfall der Mitarbeiter des Amtes für Migration laut Beschwerdeführer entwürdigend. Er sei weiter durch das Amt für Migration, E.____, zu einer Unterschrift für einen Antrag zur Ausstellung eines jordanischen Passes gezwungen worden und E.____ habe dabei in einem unfreundlichen Befehlston gesprochen. Dies sei im öffentlichen Raum, im Wartebereich des Amts für Migration vor allen Leuten erfolgt. Im Oktober 2015 sei er von der Grenzwache festgehalten und für drei Tage ohne Gerichtsverfahren inhaftiert worden. Anlässlich dieses Gefängnisaufenthalts habe man ihn ungenügend medizinisch versorgt, da er vergebens um Sauerstoff aufgrund von Cluster Attacken gebeten habe. Erst nach ca. fünf Stunden unter starken Schmerzen und Atemnot seien dann die mobilen Ärzte zu ihm gekommen. Das Amt für Migration verdrehe Tatsachen und stelle ihn

schlecht dar, mit dem Ziel, ihn aus der Schweiz auszuschaffen. Es habe die genannten Tatsachen absichtlich ignoriert. 2.2 Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft stützt ihre Nichtanhandnahmeverfügung vom 7. August 2017 auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO und führt zur Begründung im Wesentlichen aus, dass der Tatbestand des Amtsmissbrauchs eindeutig nicht erfüllt sei. Es bestehe kein Anspruch darauf, dass Behördenstellen wie das Amt für Migration zu jedem eingereichten Brief eine Stellungnahme abgebe. Das vorgeworfene Nichtbeantworten von Briefen erfülle somit in keiner Weise den Tatbestand des Amtsmissbrauchs. Des Weiteren sei es nicht Aufgabe des Amtes für Migration, ausländischen Personen im Falle häuslicher Gewalt Unterstützung zu leisten. Diese Aufgabe komme ausschliesslich den Strafverfolgungsbehörden zu, weswegen auch hinsichtlich dieser Anschuldigung der Tatbestand nicht erfüllt sei. Gemäss telefonischer Auskunft von F.____, Amt für Migration, würden persönliche Gespräche auf dem Amt ausschliesslich in den Büroräumlichkeiten und niemals in den öffentlichen Wartebereichen geführt. Die Anhaltung vom 10. Oktober 2015 sei aufgrund einer Ausschreibung von A.____ durch das Amt für Migration erfolgt. Innert der vorgeschriebenen 24 Stunden sei mit dem Beschwerdeführer eine Haftanhörung durchgeführt worden. Zum Haftantrag an das Verwaltungsgericht innert der vorgeschriebenen 96 Stunden sei es nicht mehr gekommen, da der Beschwerdeführer bereits am 12. Oktober 2015 wieder entlassen worden sei. Den Akten der Polizei könne im Zusammenhang mit der in Frage stehenden Verhaftung entnommen werden, dass am 10. Oktober 2015 die Hafterstehungsfähigkeit des Beschwerdeführers durch die mobilen Ärzte bestätigt und ihm diverse Medikamente abgegeben worden seien. Somit sei auch hinsichtlich dieses Vorwurfes festzustellen, dass keine strafrechtlich relevanten Tathandlungen durch Behörden und Beamte vorlägen. 2.3 Mit Beschwerde vom 17. August 2017 bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen dieselben Tatsachenbehauptungen an, wie er sie bereits in der Strafanzeige vom 12. Juni 2017 vorgebracht hat und verlangt die Untersuchung des Falls. Er fügt zudem an, dass die Vorwürfe des Amtes für Migration nicht korrekt und auf falschem Grund aufgebaut seien und bestätigt die in der angefochtenen Verfügung hervorgebrachte Aussage von F.____, dass persönliche Gespräche auf dem Amt für Migration ausschliesslich in den Büroräumlichkeiten geführt würden. 2.4 Mit Stellungnahme vom 30. August 2017 macht die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen geltend, der Beschwerdeführer vermöge in seiner Beschwerde nicht darzulegen, inwiefern die in Frage stehende Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft den Voraussetzungen von Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO entgegenstehen soll. Vielmehr mache er im Rahmen seiner Beschwerde erneut die bereits innerhalb der Strafanzeige vom 12. Juni 2017 ausgeführten Sachverhaltsdarstellungen geltend. Der Beschwerdeführer bestätige zudem die in der Nichtanhandnahmeverfügung erwähnte telefonische Auskunft von F.____, weshalb auch in diesem Zusammenhang keine Erfüllung des Tatbestands von Art. 312 StGB zu erkennen sei. Die Anhaltung des Beschwerdeführers sei gemäss den Akten rechtmässig erfolgt. 3.1 Eine Nichtanhandnahmeverfügung hat zu ergehen, wenn die Staatsanwaltschaft allein aufgrund der Ermittlungsergebnisse oder der Strafanzeige die Untersuchung nicht eröffnet, da

die Führung eines Verfahrens geradezu aussichtslos erscheint. Dies ist gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO der Fall, wenn feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a), Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b) oder aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist (lit. c). Die Bestimmung besitzt zwingenden Charakter, weshalb bei Vorliegen der in Art. 310 StPO genannten Gründe der Staatsanwaltschaft kein Ermessen in Bezug auf den Erlass einer Nichtanhandnahmeverfügung zukommt (ESTHER OMLIN, Basler Kommentar StPO, 2014, Art. 310 N 8). Eine Nichtanhandnahmeverfügung kommt nur in Frage, wenn keine Untersuchungshandlungen vorgenommen werden. Es muss sich folglich allein aus den Akten um sachverhaltsmässig und rechtlich klare Fälle handeln (ESTHER OMLIN, a.a.O., Art. 310 N 8). Der Nichtanhandnahmegrund der eindeutigen Nichterfüllung der fraglichen Straftatbestände oder der Prozessvoraussetzungen gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO ist erfüllt, wenn mit Sicherheit feststeht, dass der zur Beurteilung vorliegende Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt oder gar nicht verfolgbar ist (ESTHER OMLIN, a.a.O., Art. 310 N 9). 3.2 Fraglich ist nun, ob aufgrund der Unterlagen davon auszugehen ist, dass der Straftatbestand des Amtsmissbrauchs gemäss Art. 312 StGB offensichtlich nicht erfüllt ist. Gemäss Art. 312 StGB begeht Amtsmissbrauch, wer als Mitglied einer Behörde oder Beamter seine Amtsgewalt missbraucht, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem andern einen Nachteil zuzufügen. Ein Missbrauch der Amtsgewalt liegt vor, wenn der Täter die verliehenen Machtbefugnisse unrechtmässig anwendet, indem er Kraft seines Amtes hoheitliche Verfügungen trifft oder auf andere Art Zwang ausübt, wo dies nicht geschehen dürfte. Die Unrechtmässigkeit besteht in der Verletzung von Amtspflichten, die sich aus Bestimmungen in Gesetzen im materiellen Sinn oder aus der Verfassung explizit oder implizit ergeben (STEFAN HEIMGARTNER, Basler Kommentar StGB, 3. Aufl. 2013, Art. 312 N 7). Ein Missbrauch der Amtsgewalt durch Unterlassung ist i.d.R. nicht möglich, da durch Passivität grundsätzlich kein Zwang ausgeübt werden kann. Ist ein Amtsträger indessen als Garant verpflichtet, eine Grundrechtseingriff aufzuheben und unterlässt dies, ist gegebenenfalls ein Amtsmissbrauch nach den Regeln des Unterlassungsdelikts gemäss Art. 11 StGB zu bejahen (STEFAN HEIMGARTNER, Basler Kommentar StGB, 3. Aufl. 2013, Art. 312 N 18). Subjektiv muss beim Täter das Bewusstsein über seine Sondereigenschaft vorliegen und er muss wissen, dass er möglicherweise seine Amtsgewalt missbraucht und dies zumindest in Kauf nehmen. Der Amtsträger muss ferner in der Absicht handeln, sich oder einem Dritten einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem anderen einen Nachteil zuzufügen, der auch unrechtmässig sein muss (STEFAN HEIMGARTNER, Basler Kommentar StGB, 3. Aufl. 2013, Art. 312 N 22 f.). 3.3 Zum Vorwurf, F.____ und D.____ hätten zu diversen, in den Jahren 2014 und 2015 eingereichten Schreiben an das Amt für Migration, nicht Stellung genommen, ist festzuhalten, dass gemäss § 10 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 17. Mai 1984 (SGS 100) Behörden innert angemessener Frist auf an sie gerichtete Eingaben antworten müssen. Jedoch erfüllt die Verletzung dieser Pflicht keineswegs den Tatbestand des Amtsmissbrauchs gemäss Art. 312 StGB. Auch die fehlende Unterstützung durch B.____ betreffend den Vorfall häuslicher Gewalt im Jahre 2004 erfüllt in keinster Weise den Tatbestand von Art. 312 StGB, so ist das Amt für Migration ferner nicht dafür zuständig bzw. dazu verpflichtet, in Fällen

von häuslicher Gewalt Hilfe zu bieten. Zur Anschuldigung an C.____, sie werfe dem Beschwerdeführer vor, ein Sozialbezüger zu sein, ist ebenfalls festzustellen, dass eine solche Aussage offensichtlich die Voraussetzungen von Art. 312 StGB nicht erfüllt. Der auf den Beschwerdeführer durch E.____ ausgeübte Zwang, einen Antrag für einen jordanischen Pass zu unterschreiben ist deshalb nicht als Amtsmissbrauch gemäss Art. 312 StGB zu qualifizieren, da seitens E.____ keine dahingehende Absicht ersichtlich ist, dem Beschwerdeführer einen unrechtmässigen Nachteil zuzufügen. Zumindest der subjektive Tatbestand von Art. 312 StGB ist somit offensichtlich nicht erfüllt. Die Behauptung des Beschwerdeführers in der Strafanzeige vom 12. Juni 2017, E.____ habe diesen Zwang in einem unfreundlichen Befehlston im Warteraum des Amts für Migration und vor allen Leuten ausgeübt, hat er mit der Bestätigung der Aussage von F.____, dass persönliche Gespräche auf dem Amt für Migration ausschliesslich in den Büroräumlichkeiten geführt würden, selbst wieder verworfen. Deshalb ist auch bezüglich dieses Vorwurfs kein Amtsmissbrauch ersichtlich. Bezüglich der Festnahme des Beschwerdeführers am 10. Oktober 2015 ist festzuhalten, dass sich aufgrund der Akten kein amtsmissbräuchliches Verhalten feststellen lässt. Der Beschwerdeführer war unbestrittenermassen aufgrund seines Aufenthaltsstatus zur Verhaftung ausgeschrieben, es wurde innert den vorgeschriebenen 24 Stunden eine Haftanhörung durchgeführt und die mobilen Ärzte haben noch am Tag der Verhaftung seine Hafterstehungsfähigkeit festgestellt sowie ihm diverse Medikamente abgegeben. Nach dem Gesagten steht fest, dass der Tatbestand des Amtsmissbrauchs gemäss Art. 312 StGB in Bezug auf sämtliche Vorwürfe des Beschwerdeführers an das Amt für Migration im Sinne von Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO eindeutig nicht erfüllt ist. Die Nichtanhandnahmeverfügung vom 7. August 2017 ist somit zu bestätigen und die Beschwerde ist abzuweisen. 4. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Entsprechend dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens gehen die ordentlichen Kosten des Kantonsgerichts mit einer Gebühr von CHF 750.00 (§ 13 Abs. 1 der Verordnung vom 15. November 2010 über die Gebühren der Gerichte, Gebührentarif, GebT) und Auslagen von pauschal CHF 50.00, somit insgesamt CHF 800.00, zu Lasten des Beschwerdeführers. Ferner wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

Demnach wird erkannt:

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von CHF 800.00, bestehend aus einer Gebühr von CHF 750.00 sowie Auslagen von pauschal CHF 50.00, gehen zu Lasten des Beschwerdeführers.

3. Dem Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

Vizepräsident

Stephan Gass Gerichtsschreiberin i.V.

Julia Gubler

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