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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 07.03.2017 470 17 10

7. März 2017·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Strafrecht·PDF·2,677 Wörter·~13 min·6

Zusammenfassung

Nichtanhandnahme des Verfahrens

Volltext

Seite 1 http://www.bl.ch/kantonsgericht Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 7. März 2017 (470 17 10) ____________________________________________________________________

Strafprozessrecht

Nichtanhandnahme des Verfahrens

Besetzung Präsident Enrico Rosa, Richter Stephan Gass (Ref.), Richterin Helena Hess; Gerichtsschreiberin Manuela Illgen

Parteien A.____, Beschwerdeführerin

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Beschwerdegegnerin

B.____, Beschuldigter

Gegenstand Nichtanhandnahme des Verfahrens Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung, vom 9. Januar 2017

http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Mit Verfügung vom 9. Januar 2017 nahm die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung (nachfolgend: Staatsanwaltschaft), das Verfahren gegen B.____ wegen falscher Anschuldigung sowie Irreführung der Rechtspflege zum Nachteil von A.____ in Anwendung von Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nicht an die Hand (Ziff. 1 der Nichtanhandnahmeverfügung). Die Kosten wurden auf die Staatskasse genommen (Ziff. 2 der Nichtanhandnahmeverfügung). Auf die Begründung dieser Verfügung sowie der nachfolgend aufgeführten Parteianträge wird - soweit erforderlich - in den Erwägungen eingegangen.

B. Gegen die obgenannte Nichtanhandnahmeverfügung erhob A.____ mit Schreiben vom 12. Januar 2017 beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht (nachfolgend: Kantonsgericht) „Rekurs“ (recte: Beschwerde) und beantragte sinngemäss deren Aufhebung.

C. Der Beschuldigte seinerseits schloss in seiner fakultativen Stellungnahme vom 25. Januar 2017 auf Abweisung der Beschwerde.

D. Auch die Staatsanwaltschaft begehrte mit Stellungnahme vom 30. Januar 2017 eine vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, unter Kostenauferlegung zu Lasten der Beschwerdeführerin.

Erwägungen I. Formelles 1.1 Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO ist die Beschwerde zulässig gegen die Verfügungen und Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden. Insbesondere kann eine Nichtanhandnahmeverfügung bei der Beschwerdeinstanz angefochten werden (vgl. Art. 310 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO). Mit der Beschwerde können laut Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen, unvollständige oder unrichtige Feststellungen des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Da mit der Beschwerde alle Mängel des angefochtenen Entscheids geltend gemacht werden können, verfügt die Rechtsmittelinstanz über volle Kognition (PATRICK GUIDON, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 393 N 15). Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Den Umfang der Begründung regelt Art. 385 Abs. 1 StPO. Zur Ergreifung der Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheides hat (vgl. Art. 382 Abs. 1 StPO). Als http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Parteien bezeichnet Art. 104 Abs. 1 StPO die beschuldigte Person, die Privatklägerschaft und die Staatsanwaltschaft. Die Beschwerdeinstanz beurteilt unter anderem Beschwerden gegen Verfahrenshandlungen und gegen nicht der Berufung unterliegende Entscheide der Staatsanwaltschaft (vgl. Art. 20 Abs. 1 lit. b StPO). Im Kanton Basel-Landschaft wird die Funktion der Beschwerdeinstanz gemäss § 15 Abs. 2 EG StPO durch die Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, ausgeübt.

1.2 Den Akten ist zu entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin im zugrunde liegenden Strafverfahren aufgrund ihrer Strafanzeige vom 14. November 2016 als Privatklägerin i.S.v. Art. 118 StPO konstituiert hat. Sie richtet ihre Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft, wonach das Verfahren gegen den Beschuldigten wegen falscher Anschuldigung sowie Irreführung der Rechtspflege zum Nachteil der Privatklägerin nicht an die Hand genommen worden ist. Damit sind die Voraussetzungen der Legitimation der Beschwerdeführerin wie auch des tauglichen Anfechtungsobjektes erfüllt. Die 10-tägige Beschwerdefrist gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO wurde vorliegend eingehalten, zumal die Nichtanhandnahmeverfügung den Parteien am 10. Januar 2017 eröffnet worden ist und die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 12. Januar 2017 darauf reagiert hat. Des Weiteren ist mit Blick auf Art. 385 Abs. 1 StPO festzustellen, dass die Beschwerde als sog. Laieneingabe rechtgenüglich begründet anzusehen ist (vgl. MARTIN ZIEGLER / STEFAN KELLER, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl., Art. 385 N 1d). Die örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, als Beschwerdeinstanz ist ebenfalls gegeben, weshalb auf die Beschwerde vom 12. Januar 2017 einzutreten ist.

II. Materielles 1. Der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 9. Januar 2017 liegt folgender unbestrittene Sachverhalt zugrunde: Die Beschwerdeführerin erstattete mit Schreiben vom 14. November 2016 bei der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft Anzeige gegen den Beschuldigten wegen falscher Anschuldigung und Irreführung der Rechtpflege. Dabei machte sie im Wesentlichen geltend, der Beschuldigte habe zuvor gegen sie wegen versuchter Erpressung Anzeige eingereicht, und zwar als Reaktion auf ein durch sie gegen ihn rechtmässig eingeleitetes Betreibungsverfahren. Zudem soll sich der Beschuldigte nach der fraglichen Betreibung selber ein Schreiben zugesandt haben, in welchem er sich beschimpft habe. Der Beschuldigte habe ausserdem auf dem Briefumschlag des an ihn adressierten Schreibens eine B-Post-Briefmarke aufgeklebt, die von einem tatsächlich an ihn http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht adressierten Brief stamme und auf Ende Mai abgestempelt worden sei. Dieses Schreiben solle anschliessend vom Beschuldigten zwecks Begründung seiner gegen die Beschwerdeführerin wegen versuchter Erpressung erstatteten Anzeige beigelegt worden sein, was einer Irreführung der Rechtspflege gleichkäme (vgl. Anzeige vom 14. November 2016). Bereits mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 20. Juli 2016 wurde ein seitens der Beschwerdeführerin in Gang gesetztes Verfahren wegen Drohung, Nötigung und Erpressung gegen den Beschuldigten B.____ nicht an die Hand genommen. Diese Nichtanhandnahmeverfügung ist in Rechtskraft erwachsen. Ebenfalls liegt den Akten eine seitens des Beschuldigten eingereichte Betreibungsurkunde vom 30. Juni 2016 bei. Demnach wurde dieser von der Beschwerdeführerin auf den Betrag von Fr. 96‘786.-- zuzüglich 6 % Zins seit dem 5. Dezember 2001, basierend auf „Forderungen aus alten Verträgen 05.12.2001“ betrieben. Schliesslich existiert eine seitens des Beschuldigten, vertreten durch Advokat Dr. Felix López, am 5. September 2016 verfasste Strafanzeige bzw. ein Strafantrag gegen die Beschwerdeführerin bezüglich aller in Frage kommenden Delikte, eingereicht bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt.

2. Die Staatsanwaltschaft nahm mit Verfügung vom 9. Januar 2017 das Verfahren gegen den Beschuldigten wegen falscher Anschuldigung sowie Irreführung der Rechtspflege gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nicht an die Hand. Sie begründete dies im Wesentlichen damit, dass bis zum heutigen Zeitpunkt weder bei der Polizei Basel-Landschaft noch bei der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft eine Anzeige des Beschuldigten gegen die Beschwerdeführerin eingegangen sei. Daher seien die durch die Beschwerdeführerin geltend gemachten Straftaten eindeutig nicht erfüllt, weshalb die Angelegenheit nicht an die Hand genommen werde.

3. Demgegenüber vertritt die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 12. Januar 2017 zusammenfassend weiterhin die Auffassung, dass der Beschuldigte sehr wohl gegen sie „rechtswidrig“ eine Strafanzeige erstattet habe, und zwar im Kanton Basel-Stadt.

4. Der Beschuldigte seinerseits bestätigt in seiner fakultativen Stellungnahme vom 25. Januar 2017, er habe am 5. September 2016 über seinen Anwalt in Basel-Stadt Strafanzeige gegen die Beschwerdeführerin eingereicht, wobei dies nicht das erste Mal gewesen sei. Der Beschuldigte bestreitet, mit der Beschwerdeführerin je eine geschäftliche oder private Beziehung gepflegt zu haben. Bereits im Jahr 2013 sei er von ihr wegen einer angeblichen Forderung aus dem Jahr 2001 betrieben worden, wobei sie diese Betreibung auf Anrahttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht ten des Gerichts wieder zurückgezogen habe. Die Beschwerdeführerin betreibe diverse Leute, um deren Ruf zu schädigen. Sie gebe keine Ruhe und der Beschuldigte könne nicht abschätzen, was sie als Nächstes unternehme. Die Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin seien jedenfalls unbegründet.

5. Die Staatsanwaltschaft wiederum wiederholt in ihrer Vernehmlassung vom 30. Januar 2017, gemäss Geschäftskontrolle sei bei ihr bis anhin keine Strafanzeige des Beschuldigten gegen die Beschwerdeführerin eingegangen. Abklärungen hätten vielmehr ergeben, dass der Beschuldigte in der Vergangenheit zu Unrecht von der Beschwerdeführerin beanzeigt worden sei. Das entsprechende Verfahren sei mangels Vorliegens einer strafbaren Handlung mit rechtskräftiger Verfügung vom 20. Juli 2016 nicht an die Hand genommen worden. Nach erneuter Rücksprache mit der Datenaufbereitung der Polizei Basel-Landschaft sei bis zum heutigen Zeitpunkt weder bei der Polizei Basel-Landschaft noch bei der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft eine Anzeige des Beschuldigten gegen die Beschwerdeführerin wegen versuchter Erpressung eingegangen. Gemäss Auskunft der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt seien zwei Verfahren gegen die Beschwerdeführerin im Kanton Basel-Stadt hängig, wobei der Beschuldigte jeweils als Geschädigter aufgeführt sei. Eine Gerichtsstandsanfrage durch die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt liege der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft allerdings bis anhin ebenso wenig vor. Demzufolge bleibe die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft weiterhin der Ansicht, dass die durch die Beschwerdeführerin gegen den Beschuldigten geltend gemachten Straftaten, wenn überhaupt, nicht in ihrem Zuständigkeitsbereich begangen worden seien, womit die vorliegende Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung vom 9. Januar 2017 vollumfänglich abzuweisen sei.

6.1 Gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft unter anderem dann die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind.

Die Nichtanhandnahmeverfügung ist eine Verfahrenserledigungsart, welche einem freisprechenden Urteil gleichkommt. Dies ergibt sich aus dem Verweis unter Art. 310 Abs. 2 StPO auf die Bestimmungen über die Verfahrenseinstellung und die dortig in Art. 320 Abs. 4 StPO formulierte explizite Gleichstellung eines Einstellungsentscheides mit einem freisprechenden Urteil. Dies führt dazu, dass Nichtanhandnahmeverfügungen wie auch Einstellungsentscheide lediglich bei Vorliegen gesetzlich explizit erwähnter und eng umschriebener Voraussethttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht zungen wieder aufgenommen werden können (ESTHER OMLIN, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl., Art. 310 N 7). Das Prinzip „in dubio pro duriore“ schreibt vor, dass eine Nichtanhandnahme von der Staatsanwaltschaft nur ausgesprochen werden darf, wenn es klar erscheint, dass der Sachverhalt nicht strafbar ist oder nicht bestraft werden kann. Entsprechend ist die Möglichkeit der Nichtanhandnahme als Durchbrechung der verfassungsmässigen Prinzipien an das Vorliegen eng umgrenzter Gründe geknüpft. Sind die Nichtanhandnahmegründe nicht mit absoluter Sicherheit gegeben, ist ein Verfahren zu eröffnen (vgl. ESTHER OMLIN, a.a.O., N 8).

Ein Verzicht auf die Verfahrenseröffnung erfolgt zunächst nur dann, wenn die fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt sind (vgl. NATHAN LANDSHUT / THOMAS BOSSHARD, Zürcher Kommentar StPO, 2. Aufl., Art. 310 N 4; NIKLAUS SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, N 1231). Die Situation muss sich demnach so präsentieren, dass gar nie ein Verdacht hätte angenommen werden dürfen oder der Anfangsverdacht vollständig entkräftet worden ist. Verlangt wird klare Straflosigkeit, wobei diese dann gegeben ist, wenn sicher ist, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt (NATHAN LANDSHUT / THOMAS BOSSHARD, a.a.O.; BGer 1B_478/2012 vom 26. November 2012 Erw. 2.2). Dies kann z.B. bei rein zivilrechtlichen Streitigkeiten der Fall sein. Bei blossen Zweifeln, ob ein Straftatbestand vorliegt oder ob der Nachweis strafbaren Handelns gelingen wird, darf keine Nichtanhandnahme erfolgen (NATHAN LANDSHUT / THOMAS BOSSHARD, a.a.O., N 5; BGer 1B_478/2012 vom 26. November 2012 Erw. 2.2). In diesen Fällen ist die Untersuchung zu eröffnen oder der Tatverdacht durch eigene oder polizeiliche Ermittlungen abzuklären (NATHAN LANDSHUT / THOMAS BOSSHARD, a.a.O.; NIKLAUS SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Aufl., Art. 310 N 2).

Nicht erfüllte Prozessvoraussetzungen kommen nur in Frage, falls sie nicht mehr zu erfüllen sind. Bei örtlicher wie sachlicher Unzuständigkeit ergeht keine Nichtanhandnahme: Hier erfolgt nach Art. 39 Abs. 2 StPO von Amtes wegen eine Weiterleitung an die zuständige Stelle (vgl. NIKLAUS SCHMID, Praxiskommentar, a.a.O., N 4). Dies ist insofern konsequent, als eine sachlich oder örtlich nicht zuständige Behörde keinen rechtsgültigen Entscheid im Verfahren treffen kann. Eine von ihr getroffene Nichtanhandnahmeverfügung bliebe ohne Bedeutung. Die sachliche und örtliche Zuständigkeit ist eine Prozessvoraussetzung, ohne die die Strafbehörden das Verfahren weder einleiten noch durchführen oder abschliessen dürfen. Sie muss auf jeder Stufe von Amtes wegen geprüft werden. Insofern obliegt es der nachmals zuständigen Behörde, die ersten Entscheide im weitergeleiteten Verfahren zu treffen und http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht allenfalls das Verfahren zu eröffnen oder nicht an die Hand zu nehmen (vgl. ESTHER OMLIN, a.a.O., N 9; NIKLAUS SCHMID, Praxiskommentar, Art. 39 N 1). Die StPO sieht für die Überweisung keine besondere Form vor. Im Vorverfahren, vorab jenem der Staatsanwaltschaft, geschieht sie nach Verfahrenseröffnung jedoch üblicherweise mit einer formellen Abtretungsverfügung. Ein Nichteintreten im Vorverfahren ist nicht zulässig (vgl. NIKLAUS SCHMID, a.a.O., N 3).

6.2 Nachfolgend gilt es zu prüfen, ob die Staatsanwaltschaft im vorliegenden Fall zu Recht von einem eindeutigen Nichterfüllen der fraglichen Straftatbestände bzw. der Prozessvoraussetzungen ausgegangen ist, was sie dazu veranlasste, die Nichtanhandnahme des Verfahrens wegen falscher Anschuldigung sowie Irreführung der Rechtspflege zu verfügen.

Der falschen Anschuldigung macht sich strafbar, wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei einer Behörde eines Verbrechens oder Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen (Art. 303 Ziff. 1 StGB). Irreführung der Rechtspflege begeht, wer einer Behörde wider besseres Wissen anzeigt, es sei eine strafbare Handlung begangen worden (Art. 304 Ziff. 1 StGB). Beide Delikte richten sich gegen die Rechtspflege, wobei Art. 303 StGB neben dem Funktionieren der Strafjustiz zusätzlich die Persönlichkeitsrechte zu Unrecht Beschuldigter schützt. Im Wesentlichen entsprechen sich die beiden Tatbestände (vgl. STEFAN TRECHSEL / MARK PIETH, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Aufl., Art. 303 N 1, Art. 304 N 1; VERA DELNON / BERNHARD RÜDY, Basler Kommentar StGB, 3. Aufl., Art. 303 N 5 f, Art. 304 N 5).

Mit Blick auf die Akten und seitens der Parteien unbestritten ist die Tatsache, dass Advokat Dr. Felix López am 5. September 2016 im Namen und im Auftrag des Beschuldigten ein als „Strafanzeige/Strafantrag bezüglich aller in Frage kommenden Delikte gegen Frau A.____, wohnhaft an der C.____-Strasse, D.____“ betiteltes Schreiben an die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt gerichtet hat. Wie dem genannten Schreiben zu entnehmen ist, wurde diese Anzeige aufgrund der seitens der Beschwerdeführerin gegen den Beschuldigten eingeleiteten Betreibung im Juli 2016 eingereicht. Dass eine Strafanzeige grundsätzlich geeignet ist, jemanden falsch anzuschuldigen bzw. die Rechtspflege in die Irre zu führen, bedarf hier keiner weiteren Erläuterungen. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist nicht zu prüfen, ob die Strafanzeige von B.____ vom 5. September 2016 begründet war oder nicht. Die Behauptung der Staatsanwaltschaft in ihrer Einstellungsverfügung vom 9. Januar 2017, es liege gar keine Anzeige seitens des Beschuldigten gegen die Beschwerdeführerin vor, trifft jedenfalls nicht http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht zu. Aus diesem Grund durfte die Staatsanwaltschaft nicht von Vornherein davon ausgehen, die fraglichen Straftatbestände seien eindeutig nicht erfüllt, und gestützt darauf das Verfahren nicht an die Hand nehmen.

In ihrer Stellungnahme vom 30. Januar 2017 hingegen räumt die Staatsanwaltschaft ein, es liege zwar eine Strafanzeige vor, allerdings nicht in ihrem Zuständigkeitsbereich. Damit wird eine neue Begründung für die Nichtanhandnahmeverfügung vom 9. Januar 2017 nachgeschoben, welche grundsätzlich nicht gehört werden kann. Doch selbst ein originäres Abstützen der Nichtanhandnahme auf ein eindeutiges Nichterfüllen der Prozessvoraussetzungen wäre im vorliegenden Fall nicht zulässig gewesen: Wie zuvor unter Erw. 6.1 dargelegt, bildet örtliche oder sachliche Unzuständigkeit nie eine fehlende Prozessvoraussetzung, da sie noch erfüllbar ist. Im konkreten Fall wäre die Staatsanwaltschaft somit von Amtes wegen (vgl. Art. 39 Abs. 1 StPO) gehalten gewesen, ihre Zuständigkeit zu prüfen und verneinendenfalls die Angelegenheit an die zuständige Behörde weiterzuleiten. Dass - wie geltend gemacht - noch keine Gerichtsstandsanfrage stattgefunden hat, ist angesichts der diesbezüglichen gesetzlichen Verpflichtung der Staatsanwaltschaft irrelevant. In casu stand der Staatsanwaltschaft in keinem Fall zu, einen materiellen Entscheid in Form einer Nichtanhandnahmeverfügung zu fällen, welche - wie bereits erwähnt - einem freisprechenden Urteil gleichkommt.

6.3 Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass die Staatsanwaltschaft im vorliegenden Fall zu Unrecht jegliches strafbare Verhalten zum Vornherein ausgeschlossen und deshalb die Nichtanhandnahme verfügt hat. Ebenso wenig ist davon auszugehen, dass die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind, nachdem es sich vorliegend um eine reine Zuständigkeitsfrage handelt. Keiner der Gründe für einen Verzicht auf eine Verfahrenseröffnung gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO ist damit erfüllt. Die Beschwerde erweist sich aufgrund dessen als begründet und ist gutzuheissen. Als Folge davon ist in Anwendung von Art. 397 Abs. 2 StPO die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 9. Januar 2017 aufzuheben.

III. Kosten Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO).

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Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht Da die Beschwerdeführerin vorliegend mit ihrem Rechtsmittel obsiegt, sind die Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen. Diese werden gestützt auf § 13 Abs. 1 GebT auf Fr. 800.-- festgesetzt.

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Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demnach wird erkannt:

://: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 9. Januar 2017 aufgehoben.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Fr. 800.-gehen zu Lasten des Staates.

Präsident

Enrico Rosa Gerichtsschreiberin

Manuela Illgen

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