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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 12.07.2016 470 16 99

12. Juli 2016·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Strafrecht·PDF·2,707 Wörter·~14 min·8

Zusammenfassung

Nichtanhandnahme des Verfahrens

Volltext

Seite 1 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 12. Juli 2016 (470 16 99) ____________________________________________________________________

Strafprozessrecht

Nichtanhandnahme des Verfahrens

Besetzung Präsident Dieter Eglin, Richter Peter Tobler (Ref.), Richter Stephan Gass; Gerichtsschreiber Dominik Haffter

Parteien A.____, Beschwerdeführer

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung BM/OK, Rheinstrasse 27, Postfach, 4410 Liestal, Beschwerdegegnerin

Gegenstand Nichtanhandnahme des Verfahrens Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung BM/OK, vom 28. April 2016 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Mit Schreiben vom 30. Juli 2015 sowie mit ergänzender Eingabe vom 23. Dezember 2015 erstattete A.____ Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft gegen die Untersuchungsbehörden Basel-Landschaft bzw. gegen Unbekannt betreffend den Straftatbestand der falschen Anschuldigung.

B. Am 28. April 2016 verfügte die Staatsanwaltschaft, das Verfahren werde in Anwendung von Art. 310 Abs. 1 lit a StPO nicht anhand genommen. Im Weiteren würden die Kosten zu Lasten des Staates gehen.

Auf die Begründung dieser Nichtanhandnahmeverfügung sowie der nachfolgenden Eingaben der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen des vorliegenden Beschlusses eingegangen.

C. Gegen obgenannte Nichtanhandnahmeverfügung erhob A.____ mit Eingabe vom 8. Mai 2016 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung.

D. Mit Stellungnahme vom 23. Mai 2016 begehrte die Staatsanwaltschaft Basel- Landschaft, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen. Ferner seien die Kosten für das Beschwerdeverfahren dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.

Erwägungen 1. Formelles 1.1 In formeller Hinsicht macht die Staatsanwaltschaft mit Stellungnahme vom 23. Mai 2016 geltend, es fehle dem Beschwerdeführer an der Legitimation zur Erhebung der Beschwerde. Mit rechtskräftigem Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 30. November 2015 sei der heutige Beschwerdeführer und damalige Beschuldigte wegen mehrfacher Schändung, mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern sowie mehrfacher Pornographie zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 21 Monaten verurteilt worden. Sämtliche seiner im vorliegenden Verfahren geltend gemachten Vorbringen habe der Beschwerdeführer bereits im erst- sowie im zweitinstanzlichen Verfahren vorgebracht. Hinzu komme, dass das Kantonsgericht im Beschluss vom 13. Oktober 2015 betreffend Ausstandsbegehren festgehalten habe, die Einwände des Gesuchstellers würden in erster Linie das Berufungsverfahren betreffen. Sodann sei der Beschwerdeführer als Person, welche die Anzeige erstattet habe, durch die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung nicht unmittelbar in seinen Rechten tangiert, weshalb ihm keine Beschwerdelegitimation zukomme.

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Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht 1.2 Die Zuständigkeit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde liegt gemäss § 15 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO, SGS 250) bei der Dreierkammer des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht. Nachfolgend zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer zur Beschwerde legitimiert ist. Zur Ergreifung der Beschwerde ist gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO jede Partei berechtigt, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat. Der Parteibegriff ist dabei umfassend im Sinne von Art. 104 und 105 StPO zu verstehen, mithin kann jeder Person die Rechtsmittellegitimation zukommen, sofern sie vom angefochtenen Entscheid berührt ist und ein rechtlich geschütztes Interesse geltend machen kann (NIKLAUS SCHMID, Praxiskommentar StPO, 2. Aufl. 2013, Art. 382 N 1; VIKTOR LIEBER, Zürcher Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 382 N 2). Das erforderliche rechtlich geschützte Interesse ergibt sich daraus, dass die betreffende Person durch den angefochtenen Entscheid selbst und unmittelbar in ihren Rechten betroffen, das heisst beschwert ist (VIKTOR LIEBER, a.a.O., Art. 382 N 7; NIKLAUS SCHMID, a.a.O., Art. 382 N 2).

1.3 Der Tatbestand der falschen Anschuldigung nach Art. 303 Ziff. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0) findet sich unter den Delikten gegen die Rechtspflege und wird als Straftat gegen Gemeininteressen behandelt. Geschützt ist das Interesse der Allgemeinheit an der Integrität und dem korrekten Funktionieren der Justiz. Geschütztes Rechtsgut sind überdies die Persönlichkeitsrechte der zu Unrecht Angeschuldigten mit Bezug auf deren Würde, Ehre, Freiheit, Privatsphäre, geistige Integrität, Vermögen, Geltung usw. Dass die falsche Anschuldigung unter den Rechtspflegedelikten figuriert, bedeutet freilich nicht, die Gemeininteressen überwögen die Individualinteressen. Folgerichtig sind die von der Anschuldigung Betroffenen im Strafverfahren als Geschädigte zu behandeln bzw. nach der StPO unter Umständen als Privatkläger (VERA DELNON/BERNHARD RÜDY, Basler Kommentar StGB, 3. Aufl. 2013, Art. 303 N 5 ff.).

1.4 Vorliegend erstattete der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. Juli 2015 Anzeige wegen falscher Anschuldigung. Zur Begründung führte er aus, in der gegen ihn geführten Untersuchung seien wiederholt Aussagen zu seinen Ungunsten verfälscht worden. Aufgrund dieser Darlegungen erhellt, dass der Beschwerdeführer den Verdacht einer ihn bzw. seine Persönlichkeitsrechte betreffenden falschen Anschuldigung angezeigt hat. Somit handelt es sich beim Beschwerdeführer um eine von der vermeintlichen Anschuldigung geschädigte Person, weshalb er vom angefochtenen Entscheid berührt ist und ein rechtlich geschütztes Interesse geltend machen kann. Der Beschwerdeführer ist folglich selbst und unmittelbar in seinen Rechten betroffen, womit ihm die Legitimation zur Erhebung der Beschwerde zukommt. Daran vermag auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer die entsprechenden Vorbringen bereits im Rahmen des gegen ihn geführten Strafverfahrens vorgebracht hat, nichts zu ändern, zumal die Strafbarkeit des allfälligen Täters des vorliegenden Strafverfahrens separat und losgelöst vom bereits rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer zu prüfen http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht ist. Da auch die übrigen formellen Erfordernisse zweifellos gegeben sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2. Materielles 2.1 Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft stützt ihre Nichtanhandnahmeverfügung vom 28. April 2016 auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO und führt zur Begründung aus, im massgeblichen Zeitpunkt sei bereits ein Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer hängig gewesen. Dieser Umstand schliesse den Tatbestand der falschen Anschuldigung hinsichtlich der drei Sachverhaltskomplexe "B.____", "C.____" sowie "D.____" von vornherein aus. Hinzu komme, dass das Eindringen des Beschwerdeführers mit seinem Finger in die Scheide von B.____ in deren Aussagen geschildert sei. Ebenso würden sich in den Depositionen von D.____ Schilderungen von Handlungen mit sexuellem Bezug finden. Mithin würden die Darlegungen in der Anzeige vom 18. August 2009 mit den Aussagen von D.____ übereinstimmen und das betreffende Verfahren gegen den Beschwerdeführer sei mangels Vorliegens eines Strafantrages eingestellt worden.

2.2 Demgegenüber bringt der Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 8. Mai 2016 vor, in Bezug auf den Sachverhaltskomplex "C.____" sei in der Anzeige festgehalten worden, das Kind habe die Erektion des Beschwerdeführers gespürt. Eine derartige Aussage habe C.____ allerdings nie getätigt, sondern sei von den Untersuchungsbehörden erfunden worden. Da er sich zu dieser Zeit aufgrund des Sachverhaltskomplexes "B.____" in Untersuchungshaft befunden habe, sei dieser zweiten Anzeige eine bedeutende Rolle zugekommen. Der Tatbestand sei somit erfüllt, zumal er der sexuellen Handlung beschuldigt worden sei, um eine weitere Strafverfolgung herbeizuführen. Dies habe im Übrigen nichts mit der Anzeige von B.____ zu tun gehabt. Des Weiteren sei auch bezüglich des Falls "B.____" der Tatbestand der falschen Anschuldigung erfüllt. Diese habe ausgesagt, er sei nur schnell und nicht komplett, sondern bloss zur Hälfte, mit dem Finger in ihre Scheide eingedrungen. Die Staatsanwaltschaft habe diese Deposition dahingehend abgeändert, dass er mit mehreren Fingern mehrere Zentimeter in die Scheide eingedrungen sei. Aufgrund dieser Modifikation sei die Untersuchungsbehörde von einem bewussten Eindringen ausgegangen. Somit sei die klare Absicht ersichtlich, gegen ihn eine Strafverfolgung herbeizuführen. Der Strafverfolgungsbehörde sei bewusst gewesen, dass eine blosse Berührung während einer therapeutischen Behandlung im Bereich der Adduktoren nicht zu einer Untersuchungshaft gereicht hätte, weshalb sie die Schilderungen dramatisiert habe.

2.3 Mit Stellungnahme vom 23. Mai 2016 führt die Staatsanwaltschaft aus, die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Ausführungen würden kein tatbestandsmässiges Verhalten der in der Strafuntersuchung involvierten Personen der Staatsanwaltschaft resp. der Polizei Basel- Landschaft begründen.

2.4 Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Strafhttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht tatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a), Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b) oder aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist (lit. c). Eine Nichtanhandnahmeverfügung hat zu ergehen, wenn die Staatsanwaltschaft allein aufgrund der Ermittlungsergebnisse oder der Strafanzeige die Untersuchung nicht eröffnet, da die Führung eines Verfahrens geradezu aussichtslos erscheint. Dabei ist der Grundsatz "in dubio pro duriore" zu beachten, wonach eine Nichtanhandnahme von der Staatsanwaltschaft nur ausgesprochen werden darf, wenn es eindeutig klar erscheint, dass der Sachverhalt nicht strafbar ist oder nicht bestraft werden kann (ESTHER OMLIN, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 310 N 6 ff.; NIKLAUS SCHMID, Praxiskommentar StPO, 2. Aufl. 2013, Art. 310 N 2). Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO verlangt, dass der Verzicht auf die Verfahrenseröffnung nur dann erfolgt, wenn die fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt sind. Die Situation muss sich demnach so präsentieren, dass gar nie ein Verdacht hätte angenommen werden dürfen oder der Anfangsverdacht vollständig entkräftet worden ist. Mithin darf die Nichtanhandnahme nur verfügt werden, wenn mit Sicherheit feststeht, dass der zur Beurteilung vorliegende Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt. Dies kann beispielsweise bei rein zivilrechtlichen Streitigkeiten der Fall sein. Bei blossen Zweifeln, ob ein Straftatbestand vorliegt oder ob der Nachweis strafbaren Verhaltens gelingen wird, darf keine Nichtanhandnahme erfolgen, sondern ist die Untersuchung zu eröffnen oder der Tatverdacht durch eigene oder polizeiliche Ermittlungen abzuklären (NATHAN LANDSHUT/THOMAS BOSSHARD, Zürcher Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 310 N 4 f.; ESTHER OMLIN, a.a.O., Art. 310 N 9; NIKLAUS SCHMID, a.a.O., Art. 310 N 3).

2.5 Vorliegend ist zu prüfen, ob die Nichtanhandnahme zufolge eindeutig nicht erfüllten Straftatbestands zu Recht erfolgt ist. Der falschen Anschuldigung gemäss Art. 303 Ziff. 1 StGB macht sich strafbar, wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder eines Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen (Abs. 1), oder wer in derselben Absicht in anderer Weise arglistige Veranstaltungen trifft (Abs. 2). Mithin muss sich die Anschuldigung gegen einen Nichtschuldigen richten, wobei die inhaltliche fehlende Schuld bezüglich einer strafbaren Handlung entscheidend ist. Dies kann sich darauf beziehen, dass eine solche Straftrat überhaupt nicht begangen worden ist oder dass diese zwar begangen wurde, jedoch von einer anderen Person. Als nicht schuldig gilt auch, wer freigesprochen wurde sowie derjenige, gegen den ein Strafverfahren wegen Fehlens des subjektiven Tatbestands eingestellt wurde (VERA DELNON/BERNHARD RÜDY, Basler Kommentar StGB, 3. Aufl. 2013, Art. 303 N 10 f.). Die Bezichtigung muss sich nicht auf die Nennung eines bestimmten Straftatbestands beziehen. Indessen muss sie unmissverständlich den Vorwurf enthalten, der Beschuldigte werde eines Delikts für schuldig erachtet. Hingegen sind blosse Übertreibungen nicht tatbestandsmässig (VERA DELNON/BERNHARD RÜDY, a.a.O., Art. 303 N 15, 18). In subjektiver Hinsicht wird sowohl ein Handeln wider besseres Wissen als auch die Absicht, eine Strafverfolgung herbeizuführen, gefordert. Nicht tatbestandsmässig handelt, wer die Bezichtigung bei der Behörde wider besseres Wissen vorbringt, eine Strafuntersuchung gegen die entsprechende Person betreffend die fraglichen Handlungen aber bereits hänhttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht gig ist. Dasselbe gilt, wenn bezweckt wird, eine hängige Strafuntersuchung fortdauern zu lassen (BGE 102 IV 103, E. 3; GÜNTER STRATENWERTH/FELIX BOMMER, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil II: Straftaten gegen Gemeininteressen, 7. Aufl. 2013, § 55 N 21; VERA DELNON/BERNHARD RÜDY, a.a.O., Art. 303 N 30).

2.6 In Bezug auf den Sachverhaltskomplex "B.____" macht der Beschwerdeführer geltend, die Untersuchungsbehörden hätten entgegen den Depositionen von B.____ wiederholt festgehalten, er habe seine Finger einige Zentimeter in die Scheide des Mädchens eingeführt. Diesbezüglich ist den Verfahrensakten zu entnehmen, dass B.____ am 30. Januar 2009 bezüglich der Berührungen des Beschwerdeführers an ihrer Scheide im Rahmen der Therapiesitzung vom 29. Januar 2009 ausgesagt hat: "Aber Geschter isch er so Obe druf, mängisch glaub jo eifach so gschnä…, ich weiss, also doch, er isch eifach so gschnäll ihnä. Und, also nid ganz ihnä, so halb" (act. 1789). Es zeigt sich somit, dass B.____ das Einführen von mindestens einem Finger in ihre Scheide durch den Beschwerdeführer ausdrücklich dargelegt hat. Der blosse Umstand, dass die Untersuchungsbehörden ein Eindringen mit mehreren Fingern um einige Zentimeter festgehalten haben, kann allenfalls als blosse Übertreibung erachtet werden, welche allerdings keinesfalls tatbestandsmässig ist.

2.7 Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer in dieser Hinsicht mit rechtskräftigem Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 30. November 2015 der Schändung zum Nachteil von B.____ schuldig gesprochen wurde. Folglich fehlt es offenkundig am Tatbestandserfordernis des Nichtschuldigen, womit der Straftatbestand der falschen Anschuldigung in dieser Hinsicht klarerweise nicht gegeben ist.

2.8 Ausserdem ist zu konstatieren, dass der Beschwerdeführer zur Begründung seiner Anzeige vom 30. Juli 2015 anführt, sowohl das psychologische Gutachten als auch der Schlussbericht hätten ihn zu Unrecht einer Straftat bezichtigt. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass das psychiatrische Vorabgutachten von Oberärztin E.____ vom 14. April 2009 (act. 61) sowie das forensisch-psychiatrische Gutachten von Oberärztin E.____ vom 21. April 2009 datieren (act. 93). Ferner trägt der Schlussbericht des Bezirksstatthalteramtes Liestal das Datum des 4. Juni 2010 (act. 869). Demgegenüber wurde das gegen den Beschwerdeführer geführte Strafverfahren wegen sexuellen Handlungen mit Kindern bereits am 30. Januar 2009 eröffnet (act. 1725). Mithin war das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer im Zeitpunkt, als die angebliche Bezichtigung vorgebracht wurde, bereits hängig. Dies wussten sämtliche als Täter in Frage kommenden Personen, weshalb es diesen offensichtlich am subjektiven Tatbestand fehlt. Somit ist der Straftatbestand der falschen Anschuldigung auch in subjektiver Hinsicht klarerweise nicht erfüllt.

2.9 In Bezug auf den Sachverhaltskomplex "C.____" verweist der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. Dezember 2015 auf die Anzeige der Polizei Basel-Landschaft, Dezentrale Ermittlung, vom 12. Juni 2009, welche ihn zu Unrecht einer Straftat bezichtige. In der besagten http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht Anzeige wird der angebliche Deliktsmodus wie folgt festgehalten: "Nach dem eigentlichen Training mit C.____ ein 'Spasskämpfli' gemacht, den Buben dabei in die Luft geworfen, aufgefangen und zu sich auf den Schoss gesetzt. Dabei spürte das Kind/Opfer, die Erektion des Verdächtigten" (act. 2779). Demgegenüber ist der Zusammenfassung der Videoeinvernahme von C.____ vom 18. Februar 2009 (festgehalten in der Aktennotiz des Bezirksstatthalteramtes Liestal vom 3. Juni 2010) zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer C.____ am Gürtel gehalten und ihn bei sich auf den Schoss gesetzt habe. C.____ habe allerdings nicht gewollt, dass ihn der Beschwerdeführer festhalte (act. 2805). Es zeigt sich somit, dass der Sachverhalt, wie er in der Anzeige geschildert wurde, nicht exakt mit demjenigen gemäss der Zusammenfassung der Videoeinvernahme von C.____ übereinstimmt. Sodann ist anzumerken, dass das diesbezügliche Verfahren gegen den Beschwerdeführer mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Basel- Landschaft, Hauptabteilung Liestal, vom 11. April 2013 mangels Erfüllung eines Straftatbestands eingestellt wurde (act. 3501 ff.). Gleichwohl ist zu konstatieren, dass im Zeitpunkt der Anzeigeerstellung am 12. Juni 2009 das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer betreffend den Vorwurf der sexuellen Handlungen mit Kindern bereits hängig war (vgl. Eröffnungsverfügung vom 30. Januar 2009; act. 1725). Sämtliche als Täter in Frage kommenden Personen hatten offensichtlich Kenntnis vom bereits hängigen Strafverfahren, zumal in der Anzeige vom 12. Juni 2009 explizit festgehalten wurde, die Anzeige sei Bestandteil des hängigen Untersuchungsverfahrens (act. 2781). Daraus folgt, dass der Straftatbestand der falschen Anschuldigung klarerweise zu verneinen ist, zumal in subjektiver Hinsicht die Tatbestandsmässigkeit ausgeschlossen ist.

2.10 Schliesslich ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer die Nichtanhandnahme betreffend den Sachverhaltskomplex "D.____" in keiner Weise rügt, weshalb dieser Fall nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet. Ohnehin erweisen sich die diesbezüglichen Ausführungen der Staatsanwaltschaft in ihrer Nichtanhandnahmeverfügung vom 28. April 2016 durchwegs als sachlich zutreffend, weshalb der Straftatbestand der falschen Anschuldigung auch in Bezug auf diesen Fall offensichtlich zu verneinen wäre.

2.11 Somit erhellt, dass die Nichtanhandnahme zufolge eindeutig nicht erfüllten Straftatbestands zu Recht erfolgt und die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Basel- Landschaft vom 28. April 2016 daher in Abweisung der Beschwerde zu bestätigen ist.

3. Kosten Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch jene Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird. Entsprechend dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens werden die Verfahrenskosten des Kantonsgerichts in der Höhe von Fr. 550.--, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- (§ 13 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren der Gerichhttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht te, GebT, SGS 170.31) sowie Auslagen von Fr. 50.--, dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt.

Demnach wird erkannt:

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Fr. 550.--, beinhaltend eine Gebühr von Fr. 500.-- sowie Auslagen von Fr. 50.--, gehen zu Lasten des Beschwerdeführers.

Präsident

Dieter Eglin Gerichtsschreiber

Dominik Haffter

Auf die gegen diesen Beschluss erhobene Beschwerde in Strafsachen trat das Bundesgericht mit Urteil vom15. Dezember 2016 nicht ein (BGer 6B_1009/2016).

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