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Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 13. September 2016 (470 16 79) ____________________________________________________________________
Strafprozessrecht
Verfahrenseinstellung
Besetzung Präsident Enrico Rosa, Richterin Helena Hess (Ref.), Richter Markus Mattle; Gerichtsschreiber Dominik Haffter
Parteien A.____, Willensvollstrecker im Nachlass †B.____, Beschwerdeführer
gegen Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Beschwerdegegnerin
sowie C.____, Anzeigeerstatter und Erbe im Nachlass †B.____
D.____, vertreten durch Advokatin Dr. Ursula Schneider-Fuchs, Bernoullistrasse 20, 4056 Basel, Erbin im Nachlass †B.____
E.____, vertreten durch Advokatin Dr. Ursula Schneider-Fuchs, Bernoullistrasse 20, 4056 Basel, Erbin im Nachlass †B.____
Gegenstand Verfahrenseinstellung Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 5. April 2016 http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Am 24. Februar 2014 zeigte C.____ bei der Polizei Basel-Landschaft an, es seien im Zusammenhang mit der Schenkung dreier Liegenschaften seiner verstorbenen Eltern an seine Schwester, D.____, sowie seinen Neffen, F.____, Urkunden gefälscht worden. In der Folge eröffnete die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft am 2. Juni 2014 ein Strafverfahren gegen Unbekannt wegen Urkundenfälschung.
B. Mit Verfügung vom 5. April 2016 verfügte die Staatsanwaltschaft die Einstellung des Strafverfahrens und auferlegte die Verfahrenskosten der Staatskasse.
C. Gegen diese Einstellungsverfügung erhob A.____, seinerseits Willensvollstrecker im Nachlass †B.____, mit Eingabe vom 18. April 2016 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel- Landschaft, Abteilung Strafrecht, und beantragte, es sei die Einstellungsverfügung aufzuheben und das Strafverfahren weiterzuführen, insbesondere seien sämtliche erforderlichen Untersuchungshandlungen vorzunehmen. Dies habe unter o/e-Kostenfolge zu geschehen. Überdies seien die Akten des Strafverfahrens beizuziehen und ihm zur Einsicht zuzustellen.
D. Mit Eingabe vom 20. April 2016 stellten D.____ und E.____, beide vertreten durch Advokatin Dr. Ursula Schneider-Fuchs, den Antrag, es sei ihnen die Gelegenheit zur Stellungnahme hinsichtlich der Beschwerde zu gewähren.
E. Mit Eingabe vom 28. April 2016 nahm der Beschwerdeführer Stellung bezüglich des von D.____ und E.____ mit Eingabe vom 20. April 2016 gestellten Antrags.
F. Die Staatsanwaltschaft äusserte sich mit Eingabe vom 3. Mai 2016 zum Antrag von D.____ und E.____ vom 20. April 2016.
G. Der Präsident der strafrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts Basel-Landschaft stellte am 11. Mai 2016 fest, dass D.____ und E.____ die Möglichkeit zur fakultativen Stellungnahme betreffend die Beschwerde vom 18. April 2016 erhalten.
H. Mit Eingabe vom 20. Mai 2016 nahmen D.____ und E.____ Stellung zur Beschwerde vom 18. April 2016, ohne jedoch einen konkreten Antrag zu stellen.
I. Die Staatsanwaltschaft begehrte mit Stellungnahme vom 23. Mai 2016, es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen. Ferner seien die ordentlichen sowie die ausserordentlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Im Weiteren stellte die Staatsanwaltschaft den Verfahrensantrag, es sei der Gegenstand der Beschwerde vorerst auf die Frage der Aktivlegitimation zu beschränken.
J. Mit E-Mail vom 26. Mai 2016 stellte C.____ die Anträge, es sei ihm Gelegenheit zur Stellungnahme sowie Einsicht in die Akten des Beschwerdeverfahrens zu gewähren. http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht K. C.____ wiederholte mit E-Mail vom 30. Mai 2016 seinen Antrag, wonach ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu gewähren sei.
L. D.____ und E.____ begehrten mit Eingabe vom 3. Juni 2016, es seien die Anträge von C.____ um Akteneinsicht und Gewährung einer Frist zur Stellungnahme abzuweisen.
M. Mit Eingabe vom 6. Juni 2016 nahm die Staatsanwaltschaft Stellung zur Eingabe von C.____ vom 26. Mai 2016.
N. Der Beschwerdeführer äusserte sich mit Eingabe vom 6. Juni 2016 zur Eingabe von C.____ vom 26. Mai 2016, zur Eingabe von D.____ und E.____ vom 20. Mai 2016 sowie zur Eingabe der Staatsanwaltschaft vom 23. Mai 2016 und wiederholte überdies seinen Antrag, es sei ihm Akteneinsicht zu gewähren.
O. Mit Verfügung vom 8. Juni 2016 stellte der Präsident der Abteilung Strafrecht des Kantonsgerichts Basel-Landschaft fest, dass C.____ die Möglichkeit zur fakultativen Stellungnahme erhält, die per E-Mail eingereichte Eingabe von C.____ vom 30. Mai 2016 nicht mit einer anerkannten elektronischen Signatur im Sinne von Art. 110 Abs. 2 StPO versehen und es C.____ daher freigestellt ist, seine Eingabe im Rahmen seiner fakultativen Stellungnahme unterzeichnet bzw. bei elektronischer Übermittlung mit einer anerkannten elektronischen Signatur versehen erneut einzureichen. Ferner hiess der Gerichtspräsident die Anträge betreffend Akteneinsicht des Beschwerdeführers sowie von C.____ gut.
P. Mit Eingabe vom 14. Juni 2016 ersuchten D.____ und E.____ um Akteneinsicht, worauf mit Verfügung vom 15. Juni 2016 der entsprechende Antrag gutgeheissen wurde.
Q. C.____ beantragte mit Stellungnahme vom 27. Juni 2016, es sei die Einstellungsverfügung aufzuheben und das Strafverfahren weiterzuführen; insbesondere seien sämtliche erforderlichen Untersuchungshandlungen vorzunehmen. Ferner seien alle Kinder von B.____ und G.____, die den Familienvertrag (Vereinbarung betreffend Erbteilung B.____ und G.____ vom 19. Mai 2007) unterschrieben hätten, einzeln als Partei des Verfahrens aufzunehmen. Dies habe unter o/e-Kostenfolge zu geschehen.
R. Mit Stellungnahme vom 29. Juni 2017 hielt der Beschwerdeführer an seinen mit Beschwerde vom 18. April 2016 gestellten Rechtsbegehren fest.
S. Die Staatsanwaltschaft hielt mit Stellungnahme vom 14. Juli 2016 an ihren Anträgen gemäss der Stellungnahme vom 23. Mai 2016 fest.
T. D.____ nahm mit Eingabe vom 14. Juli 2016 Stellung.
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Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht U. Mit Verfügung vom 15. Juli 2016 wies der Präsident der Abteilung Strafrecht des Kantonsgerichts Basel-Landschaft den Antrag der Staatsanwaltschaft ab, wonach der Gegenstand der Beschwerde vorerst auf die Frage der Aktivlegitimation zu beschränken sei.
Auf die Begründung der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft sowie der Eingaben der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen des vorliegenden Beschlusses eingegangen.
Erwägungen 1. Formelles 1.1 Der Beschwerdeführer macht in formeller Hinsicht geltend, †B.____ sei im eingestellten Strafverfahren Geschädigte gewesen, weshalb ihre Rechte auf die Angehörigen in der Reihenfolge der Erbberechtigung übergegangen seien, zumal †B.____ nie auf ihre Verfahrensrechte als Privatklägerin verzichtet habe. Ferner sei es den Angehörigen möglich, sich auch im Strafpunkt als Privatkläger am Strafverfahren zu beteiligen. Auch sei es jedem Erben einzeln möglich, die Verfahrensrechte geltend zu machen. Demzufolge müsse es auch dem Willensvollstrecker möglich sein, diese Verfahrensrechte geltend zu machen.
1.2 Demgegenüber bringt die Staatsanwaltschaft vor, der Willensvollstrecker sei einzig aktiv- und passivlegitimiert in Prozessen, welche Ansprüche des Nachlasses gegen Dritte oder von Dritten gegen den Nachlass betreffen. Vorliegend gehe es um keine derartigen Ansprüche. Vielmehr handle es sich um eine Beschwerde im Strafpunkt, weshalb der Beschwerdeführer nicht zur Beschwerdeerhebung legitimiert sei. Hinzu komme, dass die Erben die Rechte der verstorbenen Person nur als Erbengemeinschaft zu gesamter Hand wahrnehmen könnten. Mithin handle es sich um eine notwendige Streitgenossenschaft. Da vorliegend D.____ und E.____ mit der Beschwerdeerhebung nicht einverstanden seien, könne die Erbengemeinschaft keine Beschwerde erheben.
1.3 Die Zuständigkeit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde liegt gemäss § 15 Abs. 2 des Einführungsgesetztes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO, SGS 250) bei der Dreierkammer des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht. Sodann ist die Beschwerde gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) zulässig gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden. Gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO können Rechtsverletzungen, die falsche Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Da mit der Beschwerde alle Mängel des angefochtenen Entscheids geltend gemacht werden können, verfügt die Rechtsmittelinstanz über volle Kognition (PATRICK GUIDON, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 393 N 15). Die Beschwerdefrist gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide beträgt zehn Tage, wobei die Beschwerde schriftlich und http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen ist (Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO). Vorliegend stellte die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 5. April 2016 das gegen Unbekannt geführte Strafverfahren betreffend den Tatbestand der Urkundenfälschung ein. Es liegt somit ein zulässiges Anfechtungsobjekt vor.
1.4 Strittig und nachfolgend zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer zur Beschwerde legitimiert ist. Zur Ergreifung der Beschwerde ist gemäss Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 382 Abs. 1 StPO jede Partei berechtigt, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat. Nach dem Tode der beschuldigten oder verurteilten Person oder der Privatklägerschaft können die Angehörigen im Sinne von Art. 110 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) in der Reihenfolge der Erbberechtigung ein Rechtsmittel ergreifen oder das Rechtsmittelverfahren weiterführen, soweit sie in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen sind (Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 382 Abs. 3 StPO). Das erforderliche rechtlich geschützte Interesse ergibt sich daraus, dass die betreffende Person durch den angefochtenen Entscheid selbst und unmittelbar in ihren Rechten betroffen, das heisst beschwert ist. Die Voraussetzung der unmittelbaren Betroffenheit in eigenen Rechten grenzt Fälle ab, in denen Personen bloss faktisch und nicht in einer eigenen Rechtsposition oder bloss mittelbar bzw. indirekt in ihren Rechten betroffen sind. Die angefochtene hoheitliche Verfahrenshandlung muss also einen direkten, sofort ersichtlichen Einfluss auf die eigene Rechtsstellung des Beschwerdeführers – und somit auf seine rechtlich geschützten Interessen – haben. Eine blosse Reflexwirkung genügt nicht (PATRICK GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, N 455; VIKTOR LIEBER, Zürcher Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 382 N 7; NIKLAUS SCHMID, Praxiskommentar StPO, 2. Aufl. 2013, Art. 382 N 2).
1.5 Das vorliegend eingestellte Strafverfahren betrifft den Straftatbestand der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 StGB. Urkundendelikte schützen in erster Linie die Allgemeinheit. Geschütztes Rechtsgut ist das besondere Vertrauen, welches im Rechtsverkehr einer Urkunde als Beweismittel entgegengebracht wird. Daneben können durch die Urkundenfälschung aber auch private Interessen unmittelbar verletzt werden, falls sie auf die Benachteiligung einer bestimmten Person abzielt (BGer 6B_1105/2013 vom 18. Juli 2014, E. 1.2).
1.6 Der Beschwerdeführer hat das vorliegende Rechtsmittel im Rahmen seines Mandates als Willensvollstrecker im Nachlass †B.____ ergriffen. Der Begriff Willensvollstrecker umschreibt die Person, die der Erblasser in einer Verfügung von Todes wegen als seine Vertrauensperson ernennt und beauftragt, den Nachlass zu verwalten und gemäss den Bestimmungen der Verfügung von Todes wegen zu teilen sowie allfällige weitere, vom Erblasser auf seinen Todesfall hin getroffene Anordnungen sicherzustellen und durchzuführen (MARTIN KARRER/ NEDIM PETER VOGT/DANIEL LEU, Basler Kommentar ZGB, 5. Aufl. 2015, vor Art. 517-518 N 2). Der Willensvollstrecker ist weder (weisungsgebundener) Vertreter noch Treuhänder des Erblassers oder der Erben, sondern er hat eine objektive Aufgabe, die durch den rechtsgültigen Willen des Erblassers sowie die Rechtsordnung insgesamt bestimmt ist. Auch wenn die Aufgabe rein http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht privatrechtlicher Natur ist, hat sie Ähnlichkeiten mit einer Beamtung, indem der Willensvollstrecker Normen zu dienen hat, nicht Interessen (MARTIN KARRER/ NEDIM PETER VOGT/DANIEL LEU, a.a.O., vor Art. 517-518 N 7).
1.7 Vorliegend ist offenkundig, dass der Beschwerdeführer durch eine allfällige Urkundenfälschung nicht in seinen eigenen privaten Interessen verletzt wurde. Ebenso wenig ist er als Willensvollstrecker im Nachlass †B.____ unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen berührt bzw. zur Beschwerde legitimiert, zumal das Strafverfahren resp. die Einstellungsverfügung keinen direkten, sofort ersichtlichen Einfluss auf die eigene Rechtsstellung des Beschwerdeführers (weder als Privatperson noch als Willensvollstrecker) hat.
1.8 Es stellt sich daher die Frage, ob der Beschwerdeführer als Willensvollstrecker im Nachlass †B.____ von Gesetzes wegen zur Beschwerdeerhebung legitimiert ist: Eine derartige Beschwerdelegitimation ist zu verneinen. Vielmehr legt Art. 382 Abs. 3 StPO explizit fest, dass einzig die Angehörigen im Sinne von Art. 110 Abs. 1 StGB in der Reihenfolge der Erbberechtigung legitimiert sind, ein Rechtsmittel zu ergreifen. Angehörige im Sinne von Art. 110 Abs. 1 StGB sind der Ehegatte, die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner, die Verwandten gerader Linie, die vollbürtigen und halbbürtigen Geschwister, die Adoptiveltern, die Adoptivgeschwister sowie die Adoptivkinder. Folglich ist der Willensvollstrecker aufgrund des expliziten Wortlauts der Bestimmung klarerweise nicht zur Beschwerdeerhebung nach dem Tod von †B.____ berechtigt.
1.9 Dasselbe ergibt sich auch in Beachtung des vom Beschwerdeführer angeführten Urteils des Bundesgerichts vom 1. Februar 2016. Dieses hält einzig fest, dass sich gestützt auf Art. 121 Abs. 1 StPO jeder Erbe einzeln als Privatkläger im Strafpunkt konstituieren können muss. Hingegen können zivilrechtliche Forderungen der Erbengemeinschaft grundsätzlich nur durch gemeinsames Vorgehen aller Erben adhäsionsweise im Strafprozess geltend gemacht werden (BGer 6B_827/2014 vom 1. Februar 2016, E. 3.3.2). Die Erwägungen des Bundesgerichts betreffen somit einzig die Konstituierung der Erben. Mithin sieht weder das Urteil des Bundesgerichts noch der explizite Wortlaut von Art. 121 Abs. 1 StPO die Möglichkeit der Konstituierung des Willensvollstreckers im Strafverfahren vor.
1.10 Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass im vorliegend eingestellten Strafverfahren zu keinem Zeitpunkt zivilrechtliche Forderungen geltend gemacht wurden. Das Verhältnis zwischen der Regelung der Strafprozessordnung sowie der aus Art. 518 Abs. 2 des Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) fliessenden Prozessführungsbefugnis des Willensvollstreckers ist daher in casu nicht zu erörtern, zumal diese Prozessführungsbefugnis nur soweit besteht, als sie den Bestand des Nachlasses betrifft (MARTIN KARRER/NEDIM PETER VOGT/DANIEL LEU, Basler Kommentar ZGB, 5. Aufl. 2015, Art. 518 N 69).
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Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht 1.11 Aufgrund der vorstehenden Ausführungen zeigt sich somit, dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 5. April 2016 nicht beschwert ist. Demzufolge ist auf die vorliegende Beschwerde mangels Beschwerdelegitimation nicht einzutreten.
2. Kosten 2.1 Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch jene Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird. Entsprechend dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens gehen die Kosten dieses Verfahrens in der Höhe von Fr. 1'100.--, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- (§ 13 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren der Gerichte, GebT, SGS 170.31) und Auslagen von Fr. 100.--, zu Lasten des Beschwerdeführers.
2.2 Abschliessend ist zu prüfen, ob die Parteien Anspruch auf eine Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren haben. Gemäss Art. 436 Abs. 1 StPO richten sich Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren nach den Art. 429 bis 434 StPO. Diesen Bestimmungen ist zwar keine Regelung im Sinne von Art. 428 Abs. 1 StPO zu entnehmen, dessen ungeachtet hat sich indes auch der Anspruch auf Entschädigung im Rechtsmittelverfahren nach Massgabe des Obsiegens oder Unterliegens zu richten (PATRICK GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, Rz. 578; NIKLAUS SCHMID, Praxiskommentar StPO, 2. Aufl. 2013, Art. 436 N 1; STEFAN WEHRENBERG/ FRIEDRICH FRANK, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 436 N 4). Folglich ist dem Beschwerdeführer, welcher im vorliegenden Verfahren unterliegen ist, keine Entschädigung auszurichten. Ob die weiteren zur fakultativen Stellungnahme eingeladenen Personen Anspruch auf eine Entschädigung hätten, kann offen gelassen werden, zumal C.____ unterlegen ist und D.____ sowie E.____ ihrerseits keine Entschädigung geltend gemacht haben.
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Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demnach wird erkannt:
://: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'100.--, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- sowie Auslagen von Fr. 100.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Es werden keine Parteienschädigungen entrichtet.
Präsident
Enrico Rosa Gerichtsschreiber
Dominik Haffter
Die gegen diesen Beschluss erhobene Beschwerde in Strafsachen wurde mit Urteil des Bundesgerichts vom 2. Juni 2017 abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde (BGer 6B_1337/2016)
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