Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 7. Juni 2016 (470 16 73) ____________________________________________________________________
Strafprozessrecht
Edition
Besetzung Präsident Dieter Eglin, Richter Stephan Gass (Ref.), Richter Markus Mattle; Gerichtsschreiberin Nicole Schneider
Parteien A.____, Beschwerdeführer
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Strafbefehle (SB), Rheinstrasse 12, 4410 Liestal, Beschwerdegegnerin
Gegenstand Edition Beschwerde gegen die Editionsverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Strafbefehle, vom 16. Februar 2016
A. Mit Editionsverfügung vom 16. Februar 2016 forderte die Staatsanwaltschaft Basel- Landschaft, Hauptabteilung Strafbefehle (nachfolgend Staatsanwaltschaft), A.____ auf, innerhalb von 10 Arbeitstagen die Klagemeldung inkl. allfällig angehängte Fotos oder allfällig angehängte weitere Beilagen, die A.____ am X.Y.Z., um 00:00 Uhr, betreffend die Haltung der Kaninchen von B.____, erhalten hatte, herauszugeben. Überdies machte die Staatsanwaltschaft darauf aufmerksam, dass die Parteien sowie die beschwerten Verfahrensbeteiligten im Sinne von Art. 105 Abs. 2 StPO gegen diese Verfügung innert 10 Tagen seit Zustellung schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz (Kantonsgericht, Abteilung Strafrecht, Bahnhofplatz 16,
4410 Liestal) Beschwerde erheben könnten. Die Staatsanwaltschaft wies im Weiteren auf das Herausgabeverweigerungsrecht gemäss Art. 265 Abs. 2 StPO hin, von welchem A.____ Gebrauch machen könne. Zu guter Letzt hielt sie fest, dass Widerhandlungen gegen die Editionsverfügung eine Strafverfolgung nach Art. 292 StGB zur Folge hätten.
B. Mit Schreiben vom 25. Februar 2016 teilte C.____ im Namen von A.____ der Staatsanwaltschaft mit, dass er von seinem Herausgabeverweigerungsrecht gemäss Art. 265 Abs. 2 StPO Gebrauch mache. Zur Begründung führte er dazu aus, dass im vorliegenden Fall das Schutzinteresse das Strafverfolgungsinteresse überwiege. Müssten die Namen der Personen bekanntgegeben werden, die A.____ aus ihrer Sicht tatsächlich oder vermutet mangelhafte Tierhaltung meldeten, so würde es zum Nachteil der Tiere keine Klagemeldungen mehr geben, da die Menschen Angst vor möglichen Animositäten unterschiedlicher Art hätten. Die Leidtragenden wären dann die Tiere, denen nicht mehr geholfen werden könnte.
C. Mit Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 3. März 2016 wurde C.____ im Verfahren X.Y.Z. gegen unbekannte Täterschaft wegen übler Nachrede, Hausfriedensbruch zum Nachteil von B.____ auf X.Y.Z., um 00:00 Uhr, als Zeuge zu einer Einvernahme vorgeladen. Aufgrund des Gesuchs von C.____ vom 6. April 2016 wurde die Vorladung zur Einvernahme verschoben.
D. Mit Eingabe vom 13. April 2016 reichte A.____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht (nachfolgend: Kantonsgericht), Beschwerde gegen die Editionsverfügung vom 16. Februar 2016 ein und stellte folgende Anträge:
„1. Es sei die Editionsverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 16.2.2016 (Beilage 1) aufzuheben.
2. Es sei die Begründung im Schreiben von A.____ vom 25.2.2016 (Beilage 2) an die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft bezüglich des Herausgabeverweigerungsrechts gemäss Art. 265 StPO gutzuheissen.“
Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er habe die Beschwerdefrist nicht wahrgenommen, weil er sich in guten Treu und Glauben auf das von der Staatsanwaltschaft in der Editionsverfügung erwähnte Herausgabeverweigerungsrecht verlassen resp. der diesbezüglichen Rechtsbelehrung der Staatsanwaltschaft geglaubt habe. Er sei dann aber in der Folge darüber belehrt worden, dass nicht die Staatsanwaltschaft, sondern das Kantonsgericht für einen Entscheid in dieser Angelegenheit zuständig sei. Die Staatsanwaltschaft hätte seine Eingabe vom 25. Februar 2016 von Amtes wegen an das Kantonsgericht weiterleiten müssen. Die Rechtsbelehrung in der Editionsverfügung der Staatsanwaltschaft sei falsch. Aus diesem Grund müsse die angefochtene Verfügung aufgehoben werden. Stattdessen sei auf seine Eingabe vom 25. Februar 2016 materiell einzutreten und diese gutzuheissen.
E. …
Erwägungen 1. Vorliegend geht es um die Editionsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 16. Februar 2016. Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO kann gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft Beschwerde erhoben werden. Trotz dieser Bestimmung ist die Beschwerde gegen gewisse Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft nicht zulässig, weil sie vom Gesetz ausdrücklich als endgültig oder eben als nicht mit Beschwerde anfechtbar erklärt werden. Die Beschwerde hat ausserdem auch dann zurückzutreten, wenn andere Rechtsbehelfe zur Verfügung stehen. In diesen Fällen liegt ein konkludenter Ausschluss der Beschwerde vor (PATRICK GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, S. 59 N 132). Gegen die Aufforderung zur Edition von Aufzeichnungen oder Gegenständen ist im Gesetz ein derartiger anderweitiger Rechtsbehelf vorgesehen. Gemäss Art. 248 Abs. 1 StPO sind Aufzeichnungen oder Gegenstände, die nach Angaben der Inhaberin oder des Inhabers wegen eines Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrechts oder aus anderen Gründen nicht durchsucht oder beschlagnahmt werden dürfen, zu versiegeln und dürfen von den Strafbehörden weder eingesehen noch verwendet werden. Dabei löst die blosse Behauptung schutzwürdiger Geheimnisse oder eines Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrechts durch die betroffene Inhaberin oder den Inhaber die Pflicht der Behörden zur Siegelung aus. Ein formelles Siegelungsgesuch ist nicht erforderlich (ANDREAS J. KELLER, Zürcher Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 248 N 8 ff.). Die Strafbehörden können danach ein Entsiegelungsgesuch stellen (vgl. Art. 248 Abs. 2 StPO). Bis zum Abschluss des Entsiegelungsverfahrens verbleiben die Aufzeichnungen und Gegenstände in einem rechtlichen Schwebezustand. Die Rechte der Inhaberin oder des Inhabers der Aufzeichnungen und Gegenstände werden also durch die Siegelung derselben resp. durch das richterliche Entsiegelungsverfahren geschützt und es bedarf keines weiteren Rechtsschutzes in Form der Beschwerde. In einem früheren Entscheid des Kantonsgerichts wurde noch unter Hinweis auf ein Bundesgerichtsurteil (BGer 1B_136/2012 vom 25. September 2012, E. 4.4 in fine) die Auffassung vertreten, dass die Beschwerde gegen eine Editionsverfügung der Staatsanwaltschaft zulässig sei, sofern nicht eine Siegelung der zu edierenden Gegenstände verlangt werden könne. Eine Beschwerde gegen eine Editionsverfügung komme somit dann in Frage, wenn ausschliesslich Einwände erhoben würden, die keinerlei rechtlich geschützte Geheimhaltungsinteressen beträfen (vgl. Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 9. Dezember 2014, Verfahrensnummer 470 14 249, E. 1). Nach dieser Meinung wäre also die Beschwerde unter der dargelegten Voraussetzung ausnahmsweise zulässig. Diese Handhabung des Rechtsschutzes liegt indessen nicht im Sinne der Rechtssicherheit. Ausserdem ist nicht ersichtlich, was denn in einem solchen Beschwerdeverfahren geprüft werden sollte, zumal im Rahmen eines Entsiegelungsverfahrens auch andere Einwände als nur entgegenstehende Geheimhaltungsinteressen geprüft werden können (ANDREAS J. KELLER, a.a.O., Art. 248 N 12). Das Kantonsgericht spricht sich daher für eine klare Regelung aus: Wer Adressat einer Editionsaufforderung ist, kann sich mit Hilfe der Siegelung gemäss Art. 248 Abs. 1 StPO gegen die Edition der eingeforderten Aufzeichnungen oder Gegenstände zur Wehr setzen (vgl. wiederum ANDREAS J. KELLER, Zürcher Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 393 N 18 sowie NIKLAUS OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, S. 380 N 1060). Die kantonsgerichtliche Rechtsprechung ist in diesem Sinne zu präzisieren. Gegen Editionsverfügungen steht somit ein adäquater Rechtsbehelf zur Verfügung, weshalb auf das Rechtsmittel der Beschwerde ganz zu verzichten ist resp. gegen Editionsverfügungen keine Beschwerde mehr erhoben werden kann. Die Rechtsmittelbelehrung der Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Editionsverfügung erweist sich demzufolge als unzutreffend.
2. In casu erklärte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 25. Februar 2016, dass er mit der Bekanntgabe der bei ihm eingegangenen Klagemeldung nicht einverstanden sei und berief sich auf sein Herausgabeverweigerungsrecht. Damit beantragte er aber implizit die Siegelung der Aufzeichnungen resp. der Informationen, die zuvor von der Staatsanwaltschaft in ihrer Editionsverfügung vom 16. Februar 2016 herausverlangt worden waren. Der Beschwerdeführer nahm also bereits mit seiner Eingabe vom 25. Februar 2016 den gesetzlich gegen Editionsverfügungen vorgesehenen Rechtsbehelf in Anspruch. Die Staatsanwaltschaft hätte dieses Schreiben ohne weiteres als Siegelungsgesuch entgegennehmen müssen. Dazu ist sie nunmehr anzuhalten. Auf die später ebenfalls gegen die Editionsverfügung vom 16. Februar 2016 erhobene Beschwerde ist hingegen aus den zuvor dargelegten Gründen nicht einzutreten.
3. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt dabei auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird. Im vorliegenden Fall wurde die Beschwerde wegen der Rechtsmittelbelehrung in der Editionsverfügung erhoben. Der Nichteintretensentscheid ist sodann auf eine Präzisierung der kantonsgerichtlichen Rechtsprechung zurückzuführen und kann dem Beschwerdeführer nicht angelastet werden. Demzufolge sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens vollumfänglich dem Staat aufzuerlegen.
Demnach wird erkannt:
://: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Strafbefehle, wird angewiesen, das Schreiben von A.____ vom 25. Februar 2016 als Siegelungsgesuch im Sinne von Art. 248 StPO entgegenzunehmen.
3. Die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 1‘050.--, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1‘000.-- und Auslagen von Fr. 50.--, gehen zu Lasten des Staates.
4. Dieser Beschluss wird den Parteien schriftlich eröffnet.
Präsident
Dieter Eglin Gerichtsschreiberin
Nicole Schneider