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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 24.05.2016 470 16 63

24. Mai 2016·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Strafrecht·PDF·2,155 Wörter·~11 min·6

Zusammenfassung

Nichtanhandnahme des Verfahrens; i.c. hat die Staatsanwaltschaft das Verfahren mit Verfügung vom 9. März 2016 zu Recht nicht anhand genommen; Abweisung, soweit darauf einzutreten ist.

Volltext

Seite 1 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 24. Mai 2016 (470 16 63) ____________________________________________________________________

Strafprozessrecht

Nichtanhandnahme des Verfahrens

Besetzung Präsident Enrico Rosa, Richterin Susanne Afheldt (Ref.), Richter Markus Mattle; Gerichtsschreiberin i.V. Giovanna Basile

Parteien A. ____, Beschwerdeführer

B. ____, Beschwerdeführerin

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Beschwerdegegnerin

Gegenstand Nichtanhandnahme des Verfahrens Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 9. März 2016 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. A. ____ und B. ____ reichten mit Schreiben vom 29. September 2015 bei der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) Strafanzeige gegen C. ____, D. ____, E. ____ und F. ____ ein wegen nächtlicher Ruhestörung aufgrund Detonationen im Zeitraum vom 27. Juli 2015 bis zum 29. September 2015.

B. Mit Verfügung vom 9. März 2016 nahm die Staatsanwaltschaft das Verfahren (Verfahrensnummer MU1 15 3280 /HOF TAA) in Anwendung von Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO unter Kostenfolge zu Lasten des Staates nicht anhand. C. Gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 9. März 2016 erhob das Ehepaar A. ____ und B. ____ mit Eingabe vom 19. März 2016 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht (nachfolgend: Kantonsgericht), und beantragte sinngemäss, es sei die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung aufzuheben. D. Mit Stellungnahme vom 1. April 2016 stellte die Staatsanwaltschaft den Antrag, die Beschwerde sei unter o/e-Kostenfolge abzuweisen. Auf die Begründung dieser Eingaben wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.

Erwägungen 1.1 Die Beschwerde ist gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO) zulässig gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden. Nach Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO sind namentlich Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft beschwerdefähig. Gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO können Rechtsverletzungen, die falsche Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Die Beschwerdefrist gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide beträgt 10 Tage, wobei die Beschwerde schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen ist (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO). Die örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, als Beschwerdeinstanz ergibt sich aus § 15 Abs. 2 des kantonalen Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO). Mit der vorliegenden Beschwerde wird die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 9. März 2016 angefochten. Diese Verfügung stellt ein taugliches Beschwerdeobjekt dar. Die Beschwerde vom 19. März 2016 ist innert der zehntägigen Frist erfolgt. 1.2 Ein weiteres Eintretenserfordernis ist das Vorliegen der Beschwerdelegitimation. Das Verfahren wurde betreffend Widerhandlung gegen das Sprengstoffgesetz im Sinne von Art. 37 Abs. 1 des Bundesgesetzes über explosionsgefährliche Stoffe und versuchte Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB nicht anhand genommen. Demnach ist zu prüfen, ob die Beschwerdelegitimation hinsichtlich dieser Straftatbestände vorliegt. Gemäss http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Art. 382 Abs. 1 StPO ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Abänderung der angefochtenen Verfügung hat, zur Beschwerde legitimiert. Der Beschwerdeführer muss selbst und unmittelbar in seinen Interessen tangiert sein. Handelt es sich um Delikte gegen die Allgemeinheit, muss ein unmittelbares privates Interesse dargelegt werden (NIKLAUS SCHMID, Praxiskommentar StPO, 2. Aufl. 2013, Art. 382 N 2). Das Sprengstoffgesetz schützt unmittelbare allgemeine, öffentliche Interessen, während individuelle Rechtsgüter nur mittelbar geschützt werden. Folglich fehlt es an der Beschwerdelegitimation hinsichtlich Art. 37 Abs. 1 SprstG, zumal auch die Beschwerdeführer kein unmittelbares, privates Interesse darlegen. Auf diesen Teil der Beschwerde ist daher nicht einzutreten. Hingegen ist die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführer bezüglich der versuchten Nötigung gemäss Art. 181 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB zu bejahen. Des Weiteren beantragen die Beschwerdeführer in ihrer Beschwerdeschrift die telefonische Überwachung sowie die Hausdurchsuchung der mutmasslichen Täter. Da das Kantonsgericht in diesem Verfahrensstadium für die Anordnung von Zwangsmassnahmen nicht zuständig ist, ist auf dieses Rechtsbegehren nicht einzutreten. Soweit die Beschwerdeführer im Übrigen die Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung in Bezug auf den Tatbestand der versuchten Nötigung beantragen, ist auf die Beschwerde datiert vom 19. März 2016 einzutreten. 2.1 Die Staatsanwaltschaft erwägt zur Begründung ihrer Nichtanhandnahmeverfügung vom 9. März 2016, die Beschwerdeführer würden geltend machen, dass zwischen dem 27. Juli 2015 und dem 29. September 2015 mehrfach von einer unbekannten Täterschaft Detonationen ausgelöst worden seien, um die Beschwerdeführer zu ärgern, vom Schlaf abzuhalten oder zum Wegzug zu bewegen. Ferner stellt die Staatsanwaltschaft fest, dass sich aus den in der Strafanzeige vom 29. September 2015 dargelegten Erörterungen kein hinreichender Tatverdacht ergebe, weshalb die Strafanzeige in Anwendung von Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nicht anhand genommen werde. Abklärungen der Polizei Basel-Landschaft hätten ergeben, dass weder in den polizeilichen Journaleinträgen noch im Einsatzleitsystem weitere Meldungen oder Feststellungen betreffend allfälliger Detonationen eingegangen bzw. festgehalten worden seien. Ferner könnten die Geräusche auf dem vom Ehepaar A. ____ und B. ____ eingereichten USB-Stick nicht als Detonationen eingestuft werden, da es sich um üblichen bzw. alltäglichen Lärm handle. Somit läge eine Widerhandlung gegen das Sprengstoffgesetz eindeutig nicht vor. Überdies sei auch der Tatbestand der versuchten Nötigung eindeutig nicht erfüllt. 2.2 In ihrer Beschwerde vom 19. März 2016 beantragen die Beschwerdeführer, das Verfahren sei anhand zu nehmen. Dies begründen sie sinngemäss und im Wesentlichen damit, dass die Delinquenz der Täterschaft seit dem 1. Dezember 1985, seit nunmehr also über 30 Jahren und im „Dauerbetrieb“ (ab und zu mit Unterbrüchen) gegen sie ausgeführt werde. Des Weiteren seien die jetzigen Erläuterungen der Staatsanwaltschaft vom 9. März 2016 (es seien im Zeitraum vom 27. Juli 2015 bis zum 29. September 2015 keine Meldungen betreffend Detonationen eingegangen und die dokumentierten Geräusche auf dem Tonband entsprächen einem normalen Hausgeräusch) sachlich widersinnig und würden einer Herunterspielung der Gesamtproblematik dienen. Beim angestifteten mutmasslichen „Exekuteur“ F. ____ handle es sich um einen „Computer-Freak“, der sich über Jahre in ihr Haus einzuschleichen vermochte, um Diebstähle http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht zu begehen, Objekte wie Videorecorder zu beschädigen und die entsprechenden Strukturen wie Spione und Wanzen zu setzen. Zudem betreibe er seit geraumer Zeit noch die „Folter- Methode“, um sie aus dem Schlaf zu reissen. 2.3 In ihrer Stellungnahme vom 1. April 2016 beantragt die Staatsanwaltschaft, die Beschwerde sei unter o/e-Kostenfolge abzuweisen. Zur Begründung führt sie an, weder der Staatsanwaltschaft noch der Polizei seien in der fraglichen Zeitspanne in jener Region Vorkommnisse oder andere Meldungen über Explosionen bzw. Detonationen bekannt. Bei der Polizei seien lediglich zwei Meldungen der Beschwerdeführer aus dem Jahr 2015 registriert. Am 2. März 2015 habe sich der Beschwerdeführer bei der Polizei gemeldet und angegeben, erneut einen lauten explosionsartigen Knall vor seiner Liegenschaft wahrgenommen zu haben. Die Polizei sei daraufhin ausgerückt und habe vor Ort eine unauffällige Situation angetroffen. Überdies hätten auf den Diktiergeräten bis auf das Atmen einer vermutlich schlafenden Person und einiger merkwürdiger Geräusche, kein lauter Knall respektive keine Explosionen identifiziert werden können. Ferner hätten die Beschwerdeführer am 9. März 2015 auf dem Polizeihauptposten vorgesprochen, da sie seit Jahren durch Geräusche, sprich Detonationen, nachts geweckt würden. Der Beschwerdeführer habe eine Tonaufzeichnung mit Geräuschen mitgebracht, wobei der Ursprung der Geräusche durch den Sachbearbeiter der Polizei nicht habe eruiert werden können, weshalb keine Anzeige verfasst worden sei. Auf Aufforderung der Staatsanwaltschaft hätten die Beschwerdeführer die Tonaufnahmen, welche Detonationen im Zeitraum vom 7. Oktober 2015 bis zum 3. November 2015 aufgezeichnet hätten, auf einem USB-Stick eingereicht. Die Staatsanwaltschaft habe daraufhin festgestellt, dass diese Aufnahmen nicht den beanzeigten Zeitraum beträfen, wobei die Geräusche auch für den aufgezeichneten Zeitraum nicht als Detonationen oder Knalle haben eingestuft werden können. Aufgrund der Aktenlage bestünden keinerlei Anhaltspunkte, die darauf hindeuten würden, dass im fraglichen Zeitraum in G. ____, H. ____, eine Straftat begangen worden sein könnte. Die fraglichen Tatbestände seien somit eindeutig nicht erfüllt. 3. Vorliegend strittig und zu prüfen ist die Rechtmässigkeit der Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 9. März 2016. Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme eines Strafverfahrens, sobald auf Grund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a), Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b) oder aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist (lit. c). Da dieser Bestimmung zwingender Charakter zukommt, muss die Staatsanwaltschaft bei Vorliegen der in Art. 310 Abs. 1 StPO genannten Gründe eine Nichtanhandnahmeverfügung erlassen (ESTHER OMLIN, Basler Kommentar StPO, 2. Auflage, Basel, 2014, Art. 310 N 8). Mit dem sofortigen Entscheid, kein Untersuchungsverfahren durchzuführen, soll verhindert werden, dass Personen durch grundlose Anzeigen oder Ermittlungen Nachteile erleiden und nutzlose Umtriebe anfallen. Da eine Nichtanhandnahmeverfügung nur dann erlassen wird, wenn keine Untersuchungshandlungen vorgenommen werden (Art. 309 Abs. 4 StPO), muss es sich folglich um sachverhaltsmässig und rechtlich klare Fälle handeln, wobei sich dies allein aus den Akten zu ergeben hat. Die Nichtanhandnahme wegen fehlendem Straftatbestand oder fehlender Prozessvoraussethttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht zungen darf nur dann verfügt werden, wenn mit Sicherheit feststeht, dass der zu beurteilende Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt oder gar nicht verfolgbar ist (OMLIN, a.a.O., Art. 310 N 8 f.; vgl. auch NATHAN LANDSHUT/THOMAS BOSSHARD, Zürcher Kommentar StPO, 2. Auflage, Zürich, 2014, Art. 310 N 1 ff.). Zu den Voraussetzungen für die Nichtanhandnahme nach Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO gehört daher die Eindeutigkeit, das heisst, es muss von Anfang an offensichtlich sein, dass ein Straftatbestand nicht erfüllt ist. Zweifel müssen nach dem Grundsatz „in dubio pro duriore“ dazu führen, dass ein Strafverfahren eröffnet wird (LANDSHUT/BOSSHARD, a.a.O., Art. 310 N 5; OMLIN, a.a.O., Art. 310 N 8). 4. Der in diesem Fall zur Diskussion stehende Straftatbestand ist jener der versuchten Nötigung (Art. 181 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB). Hinsichtlich der Nötigung ist festzuhalten, dass letztere gemäss Art. 181 StGB voraussetzt, dass jemand durch Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit genötigt wird, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Dabei ist die Rechtswidrigkeit der Nötigung nur gegeben, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist, wenn das Mittel zum erstrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist (vgl. hierzu GÜNTER STRATENWERTH/WOLFGANG WOHLERS, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, 3. Auflage, Bern 2013, N 1 ff. zu Art. 181 StGB, mit zahlreichen Hinweisen). Im vorliegenden Fall erwähnen die Beschwerdeführer in ihrer Strafanzeige vom 29. September 2015 sie hätten an den nachfolgenden Daten Detonationen gehört: 27. Juli 2015 um 05:14 Uhr, 30. Juli 2015 um 00:17 Uhr, 03. August 2015 um 01:25 und 03:24 Uhr, 07. August 2015 um 03:23 Uhr, 18. August 2015 um 04:11 Uhr, 24. August 2015 um 02:14 Uhr, 31. August 2015 um 02:40 Uhr, 17. September 2015 um 02:20 Uhr, 24. September 2015 um 02:03 Uhr und am 29. September 2015 um 00:02 und 02:06 Uhr. Gleichwohl fehlt in casu jeglicher Hinweis auf eine entsprechende Detonation. Weder den polizeilichen Journaleinträgen noch dem Einsatzleitsystem sind Meldungen oder Feststellungen zu entnehmen, die auf Detonationen im Zeitraum zwischen dem 27. Juli 2015 und dem 29. September 2015 am H. ____ in G. ____ hinweisen würden. Es bestehen lediglich zwei Einträge (2. und 9. März 2015) im polizeilichen Journal, welche indes aufgrund fehlender Anhaltspunkte keinen Anfangsverdacht für nächtliche Detonationen erblicken lassen. Überdies kann auf dem USB-Stick, welcher vom Ehepaar A. ____ und B. ____ eingereicht wurde, keine Detonation ausgemacht werden. Auch der in der Strafanzeige und in der Beschwerdeschrift vorgebrachte Hinweis, es sei am 19. Dezember 2013 im Hause von A. ____ und B. ____ eingebrochen worden, vermag im vorliegenden Fall keinen Tatverdacht für die angeblichen Detonationen sowie bezüglich der mutmasslichen Täter zu begründen. Es bestehen somit keinerlei Hinweise, wonach der Straftatbestand der versuchten Nötigung gemäss Art. 181 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB erfüllt sein könnte. Dies betrifft insbesondere den Zeitraum zwischen dem 27. Juli 2015 und dem 29. September 2015 sowie auch die Meldungen vom 2. und 9. März 2015, welche im polizeilichen Journal ersichtlich sind. 5. Im Ergebnis kann festgehalten werden, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren mit Verfügung vom 9. März 2016 zu Recht in Anwendung von Art. 310 Abs.1 lit. a StPO nicht anhttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht hand genommen hat. Die Beschwerde erweist sich folglich als unbegründet und ist daher abzuweisen. 6. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Entsprechend dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens gehen die Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 550.--, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- (§ 13 Abs. 1 GebT) sowie Auslagen von Fr. 50.--, in solidarischer Verbindung zu Lasten der Beschwerdeführer.

Demnach wird erkannt:

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 550.--, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- sowie Auslagen von Fr. 50.--, gehen in solidarischer Verbindung zu Lasten der Beschwerdeführer.

3. Der Beschluss wird den Parteien schriftlich eröffnet.

Präsident

Enrico Rosa Gerichtsschreiberin i.V.

Giovanna Basile

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