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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 24.05.2016 470 16 4 (470 2016 4)

24. Mai 2016·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Strafrecht·PDF·4,866 Wörter·~24 min·5

Zusammenfassung

Verfahrenseinstellung

Volltext

Seite 1 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 24. Mai 2016 (470 16 4) ____________________________________________________________________

Strafprozessrecht

Verfahrenseinstellung

Besetzung Präsident Enrico Rosa, Richterin Susanne Afheldt (Ref.), Richter Markus Mattle; Gerichtsschreiber i.V. Jonatan Riegler

Parteien A.____ und B.____, vertreten durch Advokat André Baur, Greifengasse 1, Postfach 1644, 4001 Basel, Beschwerdeführerinnen

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Beschwerdegegnerin

Gegenstand Verfahrenseinstellung Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Basel- Landschaft vom 22. Dezember 2015

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Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Mit Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) vom 22. Dezember 2015 wurde das wegen eines aussergewöhnlichen Todesfalls betreffend C.____ eingeleitete Strafverfahren in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO eingestellt. Dabei wurden die Verfahrenskosten dem Staat auferlegt. Auf die Begründung dieser Einstellungsverfügung sowie der nachfolgenden Eingaben der Parteien wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen des vorliegenden Beschlusses eingegangen. B. Gegen obgenannte Einstellungsverfügung erhoben die Ehegattin und die Tochter des Verstorbenen, A.____ und B.____, vertreten durch Advokat André Baur, mit Eingabe vom 6. Januar 2016 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, (nachfolgend: Kantonsgericht) und beantragten, es sei die angefochtene Einstellungsverfügung aufzuheben und die Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 324 StPO anzuweisen, wegen fahrlässiger Tötung nach Art. 117 StGB gegen D.____ (Geschäftsführer der E.____ AG), F.____ (Sicherheitsverantwortlicher der E.____ AG), G.____ (Leiter Schulungen der E.____ AG) und H.____ (unmittelbarer Vorgesetzter des Verstorbenen) Anklage zu erheben; unter o/e- Kostenfolge. C. Mit Stellungnahme vom 15. Januar 2016 beantragte die Staatsanwaltschaft, es sei die Beschwerde vom 6. Januar 2016 vollumfänglich abzuweisen; unter o/e-Kostenfolge. D. Mit Replik vom 25. Januar 2016 hielten die Beschwerdeführerinnen an den gestellten Rechtsbegehren fest. Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 5. Februar 2016 auf eine Duplik.

Erwägungen 1. Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts als Beschwerdeinstanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ergibt sich aus Art. 20 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 StPO, wonach die Befugnisse der Beschwerdeinstanz dem Berufungsgericht übertragen werden können und die Beschwerdeinstanz Beschwerden gegen Verfahrenshandlungen und gegen nicht der Berufung unterliegende Entscheide der Polizei, der Staatsanwaltschaft und der Übertretungsstrafbehörden beurteilt, sowie aus § 15 Abs. 2 EG StPO. Nach Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO ist die Beschwerde zulässig gegen die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden. Gemäss Abs. 2 von Art. 393 StPO können mit der Beschwerde gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a); die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b); sowie Unangemessenheit (lit. c). Nach Art. 322 Abs. 2 StPO in Verbindung mit Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Einstellungsverfügungen innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Als Privatklägerinnen haben die Beschwerdeführerinnen im Sinne von Art. 382 Abs. 1 StPO ein rechtlich geschütztes Interesse an http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 22. Dezember 2015. Nachdem die Beschwerdeführerinnen zulässige Rügen erheben, die Rechtsmittelfrist gewahrt haben sowie der Begründungspflicht nachgekommen sind, kann auf die Beschwerde vom 6. Januar 2016 ohne Weiteres eingetreten werden. 2.1 Der angefochtenen Verfügung liegt folgender, von den Beschwerdeführerinnen bzw. der Beschwerdegegnerin teilweise bestrittener Sachverhalt zugrunde: Unbestritten ist, dass sich am 8. Juni 2013, ca. 08:55 Uhr, bei der E.____ AG in X.____ während dem Arbeitsbetrieb ein Arbeitsunfall ereignete, bei dem C.____ in eine Industriemaschine eingeklemmt wurde. C.____ und dessen Vorgesetzter, H.____, waren zuvor mit Reinigungsarbeiten an dieser Industriewaschmaschine und den dazugehörenden, an einer Kette laufenden Transportkörben beschäftigt. Kurz vor dem Unfall war C.____ damit beschäftigt, mit einem Wasserschlauch die vier Wasserbäder rechtsseitig der Maschine durchzuspülen. Während dieses Vorgangs lief die Maschine im Normalmodus. Bestritten ist der Sachverhalt im Hinblick auf die Frage, weshalb sich C.____ zum Einlass der ersten Waschkammer begab. Gemäss der Einstellungsverfügung der Beschwerdegegnerin vom 22. Dezember 2015 habe sich C.____, nachdem sich das Tor zur Waschkammer geöffnet habe und in der mutmasslichen Absicht hineinzusehen, zwischen das offene Tor und den einfahrenden Transportkorb begeben. Die Beschwerdeführerinnen führen dagegen aus, dass es offen sei, weshalb der Verstorbene die gefährdende Position vor der Türe zur Waschkabine eingenommen habe, sei es bewusst, um einen Kontrollblick in die Maschine zu werfen oder aber ohne Absicht als Folge eines Ausrutschens auf dem nassen öligen Boden, eines auftretenden Zustands des Unwohlseins oder eines anderen Grundes, der zu einem unbeabsichtigten Schritt hinein in die Gefahrenzone geführt habe. Bestritten ist folglich, ob C.____ fehlerhaft gehandelt hat. Unbestritten ist dagegen, dass C.____ in der Folge durch einen einfahrenden Transportkorb am Rücken erfasst und zwischen Einlass und Transportkorb eingeklemmt wurde. Durch die Schreie von C.____ alarmiert, eilte H.____ herbei, betätigte den Notknopf und befreite mit einem weiteren Kollegen den eingeklemmten C.____. C.____ erlitt durch den Vorfall eine Thoraxprellung sowie einen Herzinfarkt. Er fiel in der Folge in ein medizinisches Wachkoma und verstarb am 8. August 2013 (vgl. Bericht der Polizei Basel-Landschaft vom 22. Juni 2013, act. 21 und 25; Aktennotiz der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 12. August 2013, act. 47; Bericht des Universitätsspitals Basel vom 28. August 2013, act. 85 ff.; Kriminaltechnischer Bericht der Polizei Basel-Landschaft vom 6. August 2013, act. 101). 2.2 Die Staatsanwaltschaft begründete die angefochtene Verfügung vom 22. Dezember 2015 im Wesentlichen damit, diverse Abklärungen und Befragungen im Zusammenhang mit dem Unfall hätten ergeben, dass sich der Verstorbene aus unerklärlichen Gründen in einer verbotenen Zone aufgehalten habe (Einlass zur Waschkammer), welche mit einer gelben Bodenmarkierung und einem Warnhinweis auf dem Einlasstor gekennzeichnet gewesen sei. Der Verstorbene sei, gemäss Aussage seines Vorgesetzten H.____, seit 16 bis 18 Jahren an der betreffenden Maschine tätig gewesen, weshalb ihm die Gegebenheiten der Maschine und die verbotene Zone bestens vertraut gewesen seien. Sodann sei der Verstorbene regelmässig an der betreffenden Maschine geschult worden, was aus den Schulungsunterlagen hervorgehe. Gegenstand dieser Schulungen seien auch die Sicherheitsbestimmungen gewesen. Gestützt auf http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht die erfolgten Ermittlungen könne den Vorgesetzten des Verstorbenen und den für die Schulung verantwortlichen Personen kein schuldhaftes Verhalten angelastet werden. Demzufolge sei das Strafverfahren in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO einzustellen. 2.3 Die Beschwerdeführerinnen stellen sich demgegenüber zusammenfassend auf den Standpunkt, dass entgegen dem Bericht des Universitätsspitals Basel vom 21. Juli 2013 nicht eine schwere hypoxische Enzephalopathie nach Herzkreislaufstillstand Ursache für den Sturz in die verbotene Zone gewesen sei, da der Verstorbene noch um Hilfe gerufen habe, wozu er in bewusstlosem Zustand nicht fähig gewesen wäre. Aufgrunddessen sei im Sinne einer conditio sine qua non klar, dass der Herzinfarkt (bzw. der anschliessende Tod) ohne fehlende Sicherheitsvorkehrungen (bzw. mit entsprechenden Sicherheitsvorkehrungen) nicht eingetreten wäre, die natürliche Kausalität zwischen der Vertragsverletzung und dem Schaden somit gegeben sei. Dies zeige vor allem, dass sich die fehlenden Sicherheitsmassnahmen bei jedem unbeabsichtigten Hineingeraten in die sogenannte verbotene Zone verheerend auswirken könnten. Dem Verstorbenen könne deshalb nur möglicherweise ein falsches Verhalten vorgeworfen werden. Indem die Verantwortlichen nur Massnahmen getroffen hätten, welche ein willentliches Sichaufhalten im Gefahrenbereich zu verhindern im Stand seien, hätten sie es unterlassen, passive Sicherheitsvorkehrungen zu treffen (vgl. S. 7 der Beschwerde). Sodann sei die Waschanlage auch zum Unfallzeitpunkt, an welchem sich der Vorgesetzte des Verstorbenen, H.____, vom Arbeitsplatz entfernt habe, um neue Stiefel anzuziehen, noch auf „Normalbetrieb“ gewesen. Somit sei erstellt, dass der Verstorbene zum Unfallzeitpunkt alleine vor Ort gewesen sei. Die Maschine dürfe jedoch gemäss übereinstimmenden Aussagen der Beteiligten zwingend nur in Anwesenheit von zwei Personen gereinigt werden, weshalb H.____ diese Vorschrift verletzt habe. Unter diesen Umständen sei die strafrechtliche (Mit- )Verantwortlichkeit von H.____ und/oder seiner Vorgesetzten am Unfallereignis als offensichtlich oder doch nicht einfach als von der Hand zu weisen zu bezeichnen, weshalb die Staatsanwaltschaft Anklage erheben müsse (vgl. S. 8 der Beschwerde). Weiter sei C.____ regelmässig an der Maschine geschult und weitergebildet worden. Die eingereichten Schulungsunterlagen würden jedoch keine Hinweise auf die Schulung der Angestellten zum Sicherheitsverhalten am Unfallort beinhalten. Die Befragung von G.____ (Leiter Schulung) habe zudem gezeigt, dass hinsichtlich Sicherheitsverhalten vornehmlich vor der Gefahr des Ausrutschens gewarnt und entsprechende Verhaltensweisen aufgezeigt worden seien. Zum Verhalten vor der Waschkammer habe der Leiter Schulung lediglich auf den dort angebrachten Warnhinweis verwiesen, welcher jedoch allenfalls ein beabsichtigtes Betreten des Gefahrenbereichs zu verhindern vermöge (vgl. S. 10 der Beschwerde). Ferner sei keine genügende Überwachung bzw. Einhaltung der Sicherheitsvorschriften durchgeführt worden. H.____ habe anlässlich der Einvernahme vom 26. Juni 2013 ausgesagt, dass er und der Verstorbene manchmal in die Waschanlage hineinschauten. Dann würde man sich in dem Bereich aufhalten, in welchem der Unfall passiert sei. Folglich sei erwiesen, dass der Verstorbene nicht trotz klarer Kenntnisse und entgegen klarer Weisungen seines Vorgesetzten und http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht der für die Sicherheit beauftragten Personen gehandelt habe, sondern dieses Verhalten nicht zum allerersten Male stattgefunden habe (vgl. S. 11 der Beschwerde). Sodann führen die Beschwerdeführerinnen aus, dass gemäss EKAS-Richtlinien bzw. der VUV Arbeitsmittel, die beim Verwenden eine Gefährdung der Arbeitnehmer durch bewegte Teile darstellten, mit entsprechenden Schutzeinrichtungen auszurüsten seien, die verhinderten, dass in den Gefahrenbereichen bewegter Teile getreten oder gegriffen werden könne. Beispielsweise seien Lichtschranken aufgeführt, welche bei der E.____ AG jedoch erst nach dem Unfall eingebaut worden seien. Folglich hätten die Verantwortlichen Art. 28 VUV missachtet. Da die Pflicht des Arbeitnehmerschutzes der obersten Leitung eines Betriebs bzw. im Falle einer gültigen Delegation dem Sicherheitsverantwortlichen obliege, sei diese bzw. dieser verpflichtet gewesen, die verlangten Schutzvorrichtungen einbauen zu lassen. Dies hätte sie bzw. er jedoch unterlassen. Eine Sorgfaltspflichtverletzung sei daher vorliegend gegeben (vgl. S. 11 f. der Beschwerde). Fraglich sei sodann, ob die oberste Betriebsleitung (bzw. der Sicherheitsverantwortliche) ihren Sorgfaltspflichten dadurch nachkommen ist, indem sie (bzw. er) regelmässige Schulungen und Weiterbildungen der Arbeitnehmer veranlasst habe. Die Beschwerdeführerinnen führen dazu aus, dass sowohl die Gefahr der Maschine wie auch das Verhalten vor der Öffnungszone selber nie nachweislich Gegenstand der Schulungskurse gewesen seien. Dafür spreche auch die Tatsache, dass sich sowohl C.____ als auch H.____ wiederholt an der Öffnung der Waschanlage aufgehalten hätten. Folglich könne diese Schulung die mangelhaften Schutzvorkehrungen nicht aufwiegen (vgl. S. 12 f. der Beschwerde). 2.4 Laut Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 15. Januar 2016 hingegen habe C.____ seit 12 Jahren hauptsächlich an der Waschanlage gearbeitet und regelmässig an internen Schulungen teilgenommen (vgl. Ziff. 2 der Stellungnahme). Im Laufe der Untersuchungen habe sich herausgestellt, dass sich der Verstorbene zum Unfallzeitpunkt vor dem Eingang zur Waschmaschine aufgehalten habe, obwohl er sich bei laufender Maschine nicht dort habe aufhalten dürfen, da es sich um eine Sperrzone handle, die durch eine Bodenmarkierung gekennzeichnet gewesen sei. Auch an der Türe zur Waschanlage sei ein Warnschild angebracht gewesen. Nach den internen Weisungen bzw. Schulungen habe sich dort nur jemand aufhalten dürfen, wenn der Schlüssel der Anlage entfernt und die Anlage somit nicht in Betrieb gewesen sei (vgl. Ziff. 3 der Stellungnahme). Zudem habe der Hersteller der Waschanlage eine Konformitätserklärung im Sinne der EG- Maschinenrichtlinie 89/393/EWG, Anhang IIA, unterzeichnet und an der Maschine seien seit Inbetriebnahme nach der erfolgten Übergabe per 21. Oktober 2002 keine Änderungen vorgenommen worden (vgl. Ziff. 4 der Stellungnahme). Ferner sei der Einvernahme des Betriebsleiters D.____ zu entnehmen, dass sich die E.____ AG im Jahre 2012 nach OHSAS 18001 (Occupational Health and Safety Assessment Series) http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht zertifizieren lassen habe, wobei es sich um einen internationalen Standard für das Arbeitssicherheitsmanagement, das Unternehmen bei der Identifikation und Kontrolle aller relevanten Risiken am Arbeitsplatz helfe, handle (vgl. Ziff. 5 der Stellungnahme). Der ausführliche Bericht der Kriminaltechnik (heute Forensik) der Polizei Basel-Landschaft lege zudem dar, dass keine Unregelmässigkeiten hätten festgestellt werden können und sich C.____ im Bereich des Einlasses zur ersten Waschkammer aufgehalten haben müsse. Die Anlage sei nicht mittels Schlüsselschalters bzw. Abziehens des Schlüssels vorgängig gestoppt worden (vgl. Ziff. 6 der Stellungnahme). Im Untersuchungsverfahren habe der genaue Grund für das Sichaufhalten von C.____ in der Sperrzone nicht geklärt werden können, wobei das KIGA BL, Arbeitsinspektorat, im Bericht dazu ausgeführt habe, dass möglicherweise ein Kontrollblick in die erste Waschkammer oder der Versuch, mit dem Wasserschlauch etwas in der Kabine zu reinigen, ursächlich gewesen sei (vgl. Ziff. 7 der Stellungnahme). Gemäss internistischer Beurteilung der SUVA soll C.____ aufgrund des Quetschtraumas des Thorax eine Verletzung der Herzkranzgefässe erlitten haben, wobei eine Obduktion, aufgrund des Ausbleibens einer todeszeitnahen Benachrichtigung, nicht mehr durch die Staatsanwaltschaft habe angeordnet werden können (vgl. Ziff. 8 der Stellungnahme). Zusammenfassend sei festzustellen, dass keine Sorgfaltspflichtverletzungen von Drittpersonen für den tödlichen Unfall des Verstorbenen auszumachen seien (vgl. Ziff. 9 der Stellungnahme). 2.5 Die Beschwerdeführerinnen ihrerseits entgegnen mit Replik vom 25. Januar 2016, die eingereichten Schulungsunterlagen würden weniger die Ausbildung bezüglich der Sicherheitsvorschriften bei der Bedienung als vielmehr den Umgang mit der Maschine aufzeigen. Ebenso sei damit nicht geklärt, weshalb H.____ sich pflichtwidrig von der in Betrieb befindlichen Maschine entfernt habe, obwohl die Anlage zwingend nur unter Anwesenheit von zwei Personen gereinigt werden dürfe (vgl. Ziff. ad 2 der Replik). Zudem sei es offen, ob der Verstorbene in die Sperrzone vor der Waschmaschine geraten oder gelangt sei. Möglich und nicht ausgeschlossen sei, dass er ausgerutscht sei oder dass ihm übel und schwindlig gewesen sei und er die verbotene Zone nicht absichtlich betreten habe (vgl. Ziff. ad 3 der Replik). Die von der Staatsanwaltschaft erwähnte Maschinenrichtlinie könne lediglich eine Vermutungswirkung erzeugen. Eine solche Vermutung bestehe in casu jedoch nicht, da die Abklärung gezeigt habe, dass der Waschmaschine ein hohes Gefährdungspotential innewohne, das aber mit einer einfachen Massnahme längst hätte eliminiert werden können. Das Anbringen einer Lichtschranke hätte auch die Verletzungsgefahr bei unbeabsichtigtem Betreten des Gefahrenbereichs erheblich vermindert, wenn nicht gar ausgeschlossen (vgl. Ziff. ad 4 der Replik). http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht In Bezug auf das von der Staatsanwaltschaft erwähnte Zertifikat nach OHSAS 18001 sei aus den Akten der Beschwerdegegnerin nicht zu entnehmen, ob die E.____ AG auch sämtliche damit verbundenen Auflagen erfüllt habe. Die blosse Erwähnung der Zertifizierung nach OHSAS 18001 im Jahre 2012 genüge nicht, wenn zu beurteilen sei, ob die Gefahrenabwehr rechtsgenüglich erfolgt sei (vgl. Ziff. ad 5 der Replik). Die Beschwerdegegnerin berücksichtige in ihrer Sachverhaltsdarstellung nur eine von verschiedenen möglichen Varianten. Selbst wenn der forensische Bericht keine Unregelmässigkeiten im maschinellen Prozess habe feststellen können, schliesse dies ein strafrechtlich relevantes Verhalten von Verantwortungsträgern der E.____ AG nicht aus (vgl. Ziff. ad 6 der Replik). Die Staatsanwaltschaft hätte sich die Frage stellen müssen, weshalb sich die Arbeiter beim Reinigungsprozess wiederholt in der Sperrzone aufgehalten hätten. Insbesondere wäre zu untersuchen gewesen, ob dieses Verhalten nicht einen notwendigen oder immerhin nützlichen Arbeitsvorgang dargestellt habe und weshalb dieses Handeln nicht unterbunden worden sei und entsprechende Sicherheitsvorkehrungen getroffen worden seien (vgl. Ziff. ad 7 der Replik). Zusammenfassend sei der Beschwerdegegnerin vorzuwerfen, dass diese nicht ernsthaft und umfassend geprüft habe, ob die verantwortlichen Personen die Schutznormen gemäss EKAS- Richtlinien bzw. der VUV eingehalten hätten. So sei die Öffnung der Waschanlage entgegen dieser Vorschriften nur mit einfachsten Mitteln gesichert worden, obwohl eine Schutzeinrichtung ohne grossen Aufwand und mit verhältnismässig geringen Kosten hätte realisiert werden können (vgl. Ziff. ad 9 der Replik). 3.1 In materieller Hinsicht gilt es demnach zu prüfen, ob die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 22. Dezember 2015 rechtmässig ist. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist keine umfassende Beweiswürdigung und auch keine abschliessende Prüfung vorzunehmen, sondern nur zu prüfen, ob die Untersuchung zu Recht eingestellt wurde oder nicht. Nach Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn kein Straftatbestand erfüllt ist. Diese Bestimmung kommt dann zur Anwendung, wenn das inkriminierte Verhalten, selbst wenn es nachgewiesen wäre, nicht den objektiven und subjektiven Tatbestand einer Strafnorm erfüllt. Dies ist vor allem der Fall, wenn eine Anzeige einen nur zivilrechtlich relevanten Sachverhalt betrifft (ROLF GRÄDEL/MATTHIAS HEINIGER, Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 319 N 9). Allerdings ist auch bei der hier durch die Staatsanwaltschaft vorzunehmenden Prüfung darauf zu achten, dass bei Ermessensfragen und vor allem bei nicht durch Literatur oder Rechtsprechung klar gelösten Streitfragen nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" Anklage zu erheben ist. Gleich verhält es sich, wenn Auslegungs- oder Wertungsfragen zu beurteilen sind; solche Fragen sind vom Strafgericht zu entscheiden (NATHAN LANDSHUT, Zürcher Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 319 N 20, mit Hinweisen). Nach der Praxis des Bundesgerichts ist der Sinn der Prüfung nach Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO derjenige, den Beschuldigten vor Anklagen zu schützen, die mit einiger Sicherheit zu Freisprüchen führen müssten. Da Untersuchungsbehörhttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht den jedoch nicht dazu berufen sind, über Recht und Unrecht zu befinden, dürfen sie nicht allzu rasch, gestützt auf eigene Bedenken, zu einer Einstellung schreiten. In Zweifelsfällen beweismässiger und vor allem rechtlicher Art soll Anklage erhoben und es soll dem Gericht überlassen werden, einen Entscheid zu fällen. Der Grundsatz "in dubio pro reo" gilt hier nicht. Vielmehr ist nach Massgabe der Maxime "in dubio pro duriore" im Zweifel, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch, Anklage zu erheben (BGer 1B_253/2011 vom 13. Juli 2011, E. 2.1 m. w. H.). Die Erledigung des Verfahrens setzt voraus, dass ein entscheidungsreifes bzw. spruchreifes Beweisergebnis vorliegt und das Vorverfahren abgeschlossen werden kann. Weist die Untersuchung wesentliche Lücken auf und bleiben daher Fragen offen, deren Beantwortung für Freispruch oder Schuldspruch der beschuldigten Person wesentlich sein können, ist eine Einstellungsverfügung aufzuheben und die Strafsache an die Untersuchung zurückzuweisen. Die Entscheidung über die Beendigung des Untersuchungsverfahrens ist dabei vom Staatsanwalt unverzüglich, d. h. sobald der ermittelte Sachverhalt dies zulässt, zu treffen (NATHAN LANDSHUT, a. a. O., Art. 319 N 2). 3.2 Den Beschwerdeführerinnen ist darin zuzustimmen, dass die Staatsanwaltschaft sich nur auf eine von verschiedenen möglichen Sachverhaltsvarianten festgelegt hat. Das Kantonsgericht stellt fest, dass sich die Staatsanwaltschaft im Rahmen ihrer Untersuchungen in nicht nachvollziehbarer Weise auf die Sachverhaltsvariante des bewussten Sichaufhaltens im Gefahrenbereich festgelegt hat. Die Möglichkeit, dass C.____ unbewusst in die Sperrzone gelangt sein könnte, wurde offensichtlich nicht ernsthaft in Betracht gezogen. So wurde zwar bis zur Internistischen Beurteilung der SUVA vom 17. März 2014 (act. 451 ff.), in welcher festgestellt worden war, dass der Tod von C.____ Folge des Unfalls vom 8. Juli 2013 gewesen war, gestützt auf Aussagen des Polizeiberichts vom 22. Juni 2013 (act. 21 und 25), den Bericht des Universitätsspitals Basel vom 28. August 2013 (act. 85 ff.) und den Kriminaltechnischen Bericht der Polizei Basel-Landschaft vom 6. August 2013 (act. 101) angenommen oder zumindest für möglich gehalten, dem Sturz und nachfolgenden Tod des Verunfallten sei eine schwere hypoxische Enzephalopathie nach Herzkreislaufstillstand vorausgegangen, d. h. der Herzinfarkt sei ursächlich gewesen für den Kreislaufstillstand und das stumpfe Thoraxtrauma. Nichtsdestotrotz hat die (mögliche) zeitweise Annahme dieser Sachverhaltsvariante nicht dazu geführt, dass die Staatsanwaltschaft nebst der Variante des bewussten Eintritts in die Gefahrenzone auch das unbewusste Hineingeraten als Möglichkeit in Betracht zog. Dies jedoch hätte die Staatsanwaltschaft im vorliegenden Fall bei ihren Untersuchungen berücksichtigen müssen. Stattdessen hat sie sich mit ihrer Annahme, der Verunfallte sei bewusst in die Sicherheitszone gelangt, während der Untersuchung auf eine mögliche Sachverhaltsvariante beschränkt und ihre Abklärungen und Befragungen von vornherein darauf abgezielt. Die Untersuchung weist wesentliche Lücken auf. 3.3 Bezüglich der Sachverhaltsvariante, bei welcher von einem bewussten Eintritt des Verunfallten in die Gefahrenzone ausgegangen wird, hätte die Staatsanwaltschaft sodann in einem nächsten Schritt das Augenmerk auf die verantwortlichen Personen richten und eine Strafbarkeit unter diesem Aspekt prüfen müssen. http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht So stellt das Kantonsgericht in Bezug auf H.____, unmittelbarer Vorgesetzter des Verunfallten, fest, dass namentlich eine Sorgfaltspflichtverletzung aufgrund des vorliegenden Sachverhalts nicht zweifelsfrei ausgeschlossen werden kann. Denn einerseits steht fest, dass sich dieser pflichtwidrig von der sich in Betrieb befindlichen Anlage entfernt hat, obwohl die Anlage zwingend nur unter der Anwesenheit von zwei Personen gereinigt werden darf (vgl. Einvernahme F.____ vom 13. März 2015, act. 373 Ziff. 220 f.; Einvernahme D.____ vom 15. April 2015, act. 353 Ziff. 197 ff.; Einvernahme G.____ vom 20. Mai 2015, act. 387 Ziff. 220). Andererseits hat H.____ anlässlich seiner (ersten) Einvernahme als Zeuge ausgesagt, es sei so, dass C.____ und er im Bereich, in welchem der Unfall passiert sei, „manchmal in die Waschanlage schauen“ würden, man dann aufpassen müsse, „[a]n diesem Arbeitsplatz […] flink sein“ müsse (Einvernahme H.____ vom 26. Juni 2013, act. 341 Ziff. 61 ff.). Dagegen führte H.____ anlässlich der (zweiten) Einvernahme als Auskunftsperson im Zusammenhang mit dem Kontrollblick aus, dass die Gefahrenzone nicht betreten werde, sondern ein Kontrollblick aus einer Distanz von 2 bis 3 Metern Entfernung erfolge (Einvernahme H.____ vom 6. Juli 2015, act. 395 Ziff. 83 ff.). Als direkter Vorgesetzter wäre es in H.____s Verantwortung gelegen, für die Einhaltung der Sicherheitsvorschriften vor Ort während des Reinigungsprozesses besorgt zu sein und bei möglichen Sicherheitsverletzungen gegebenenfalls entsprechende Schritte einzuleiten oder Meldung zu erstatten, was jedoch nie geschehen ist (vgl. Einvernahme F.____ vom 13. März 2015, act. 373 Ziff. 224). Unter Berücksichtigung dieser offenen Fragen und bestehenden Lücken in Bezug auf die vorgenommenen Untersuchungshandlungen kann daher (im Einklang mit den Beschwerdeführerinnen) aufgrund des bisherigen Untersuchungsergebnisses eine strafrechtliche (Mit-)Verantwortlichkeit von H.____ nicht einfach von der Hand gewiesen werden. Liegt (wie hier) ein hinreichender Tatverdacht vor, ist eine Strafuntersuchung gegen beschuldigte Personen formell zu eröffnen (Art. 309 StPO). Aus dem Gesagten erhellt des Weiteren, dass im Zusammenhang mit dem bewussten Eintritt in die Gefahrenzone der Schulung bezüglich der Einhaltung der Sicherheitsvorschriften eine massgebliche Bedeutung zukommt. Aus den Aussagen von H.____ erwachsen ernsthafte Zweifel darüber, ob das Reinigungspersonal das Verbot bezüglich des Eintritts in die Gefahrenzone konsequent befolgt hat. Folglich hätte die Staatsanwaltschaft untersuchen müssen, ob und in welcher Regelmässigkeit Schulungen in Bezug auf die Reinigungsarbeiten an der genannten Maschine abgehalten worden sind und was der Gegenstand allfälliger Schulungen gewesen ist. Die Beschwerdeführerinnen legen dar, den Akten hätten zwar Schulungs- und Ausbildungsnachweise beigelegen, welche jedoch keinen Nachweis bezüglich der Reinigungsarbeiten an der genannten Maschine beinhaltet hätten. In der Folge habe die Staatsanwaltschaft den Beschwerdeführerinnen mit Schreiben vom 1. Juli 2014 mitgeteilt, dass die Strafuntersuchung abgeschlossen sei und den Beschwerdeführerinnen eine Einstellungsverfügung in Aussicht gestellt (act. 515 f.). Erst deren Intervention vom 15. August 2014 (act. 483 ff.) führte dazu, dass die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 21. Januar 2015 die E.____ AG verpflichtet hat, konkrete Schulungs- und Tagungsunterlagen betreffend C.____ sowie Betriebs-, Bedienungs- und Instandhaltungsanleitungen für die Waschanlage zu edieren (act. 131 f.). Zudem wurde als Folge dieses Beweisantrages der Sicherheitsbeauftragte, F.____, zur Sache befragt. Die Staatshttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht anwaltschaft entgegnete in ihrer Stellungnahme zur Beschwerde vom 15. Januar 2016, der Verunfallte habe regelmässig an internen Schulungen zu Prozessen an der Entfettungsanlage teilgenommen, wobei sie sich in Bezug auf die Schulungen auf Akten, die erst nach der Intervention durch die Beschwerdeführerinnen ediert worden sind (act. 137 ff.) bzw. auf die Einvernahme von F.____ (act. 367 und 383) bezog. Das Unterlassen der Staatsanwaltschaft, bereits zu Beginn ihrer Untersuchungen konkrete Schulungsunterlagen einzufordern, ist als nicht nachvollziehbar zu qualifizieren. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung liegt eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vor, wenn Beweisanträgen, welche geeignet sind, den Sachverhalt vollständig abzuklären, nicht entsprochen und dennoch das Verfahren eingestellt wird (BGer 6B_995/2014 vom 1. April 2015, E. 5.2). Den Beschwerdeführerinnen ist darin zuzustimmen, dass die gemäss Editionsverfügung vom 21. Januar 2015 eingereichten Unterlagen nicht ausreichend sind, offene Fragen im Zusammenhang mit Schulungen zum Sicherheitsverhalten zu klären. Ebenso wenig erhellt aus der Einvernahme von G.____ vom 20. Mai 2015, wie oft entsprechende Schulungen stattgefunden haben (act. 379 Ziff. 58 ff.). Der Gegenstand der Schulungen bezüglich Sicherheitsmassnahmen bei der betreffenden Waschanlage scheint sich zudem mehr auf die Problematik des Ausrutschens aufgrund von Öllachen zu beziehen, wohingegen bezüglich des Gefahrenbereiches, d. h. des Einlasses zur Waschkammer, auf die Warntafel verwiesen wurde (act. 383 Ziff. 136 ff.). Aufgrund der offenen Fragen im Zusammenhang mit Schulungen bezüglich Sicherheitsverhalten kann eine strafrechtliche (Mit-)Verantwortlichkeit der verantwortlichen Personen nicht einfach von der Hand gewiesen werden. Fraglich ist in diesem Zusammenhang zudem, ob die oberste Leitung der E.____ AG ihrer Pflicht nachgekommen ist, den Betrieb zweckmässig und korrekt zu organisieren (…) 3.4 Bezüglich der Sachverhaltsvariante, wonach der Verunfallte unbewusst in den Gefahrenbereich gelangt sein könnte, wäre seitens der Staatsanwaltschaft in der Folge der Schwerpunkt der Untersuchungen auf die Sicherheitsvorkehrungen zu richten und die Strafbarkeit der verantwortlichen Personen (auch) unter diesem Aspekt zu prüfen gewesen. In Bezug auf die Sorgfaltspflichtverletzung von H.____ kann hierbei auf die Ausführungen unter Ziff. 3.3 verwiesen werden. Eine mögliche Sorgfaltspflichtverletzung aufgrund dessen Entfernens kann auch bei der Sachverhaltsvariante des unbewussten Eintritts in die Gefahrenzone nicht zweifelsfrei ausgeschlossen werden. Anlässlich der Einvernahme vom 20. Mai 2015 gab G.____ an, die Gefahrenzone sei insofern gesichert gewesen, als ein Warnhinweis beim Eingang wie auch beim Ausgang der Maschine angebracht gewesen sei und eine Bodenmarkierung den Umfang der verbotenen Zone festgelegt habe (act. 383 Ziff. 159 f.). Gemäss Art. 28 der Verordnung über die Unfallverhütung (832.30, VUV) sind Arbeitsmittel, die beim Verwenden eine Gefährdung der Arbeitnehmer durch bewegte Teile darstellen, mit entsprechenden Schutzeinrichtungen auszurüsten, die verhindern, dass in den Gefahrenbereich bewegter Teile getreten oder gegriffen werden kann. Diese Vorschrift zum Schutz vor aktivem Hineintreten oder -greifen hat zwingend auch für ein passives Hineingeraten, wie beispielsweise Ausrutschen und Fallen, zu gelten. Beispielsweise wird in der EKAS-Richtlinie Nr. 6512 Ziff. 8.1 (S. 16) eine Sicherheits-Lichtschranke vorgeschlagen, damit http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht der Arbeitnehmer nicht durch ein unbeabsichtigtes Hineingeraten in die gefährliche Zone in eine lebensgefährdende Lage gerät. Die Anwendung solcher Schutzeinrichtungen, wie die obengenannte Lichtschranke, ist u. a. angezeigt, wenn es den Arbeitnehmern jederzeit und ungehindert möglich sein muss, in den Gefahrenbereich zu treten oder zu greifen (EKAS-Richtlinie Nr. 6512 Ziff. 8.1 [S. 16]). Auch wenn gemäss den Schulungen der E.____ AG zur Durchführung der Reinigungsarbeiten nicht vorgesehen war, in die verbotene Zone einzutreten bzw. in diese hineinzublicken, ist die Möglichkeit eines unbewussten Eintritts in die Gefahrenzone aufgrund Ausrutschens oder Schwindels nicht völlig ausgeschlossen. So wurde zum einen, gemäss Einvernahme von G.____, anlässlich der Schulungen wiederholt auf die Gefahr von Öllachen hingewiesen. Ebenso ist ein Sturz zufolge Schwindels in einem Arbeitsumfeld mit hohen Temperaturen und Luftfeuchtigkeit nicht undenkbar. Fraglich ist somit, ob in einem solchen Arbeitsumfeld eine Schutzeinrichtung, welche über eine blosse Bodenmarkierung und ein Warnschild hinausgeht, angebracht gewesen wäre, um die Sicherheit der Arbeitnehmer zu gewährleisten und somit der Sorgfaltspflicht nachzukommen. Eine solche Massnahme erscheint zumindest im Lichte des tödlichen Unfalles als angezeigt und wurde in der Zwischenzeit auch umgesetzt. Bisher konnte jedes Ausrutschen, was bei einer Reinigungsarbeit mit einem Schlauch, bei welchen auch die Stiefel nass werden, durchaus möglich, wenn nicht sogar zu erwarten ist, zu einer lebensgefährdenden Situation führen. Auch eine plötzliche Bewusstlosigkeit kann zu einem Hineinfallen oder -geraten führen. Indem die (oberste) Leitung der E.____ AG eine geeignete Schutzvorrichtung einzubauen unterlassen hat, könnte sie ihre Sorgfaltspflichten verletzt haben. Wie dargelegt, bestehen ungeklärte Fragen und begründete Zweifel im Zusammenhang mit den Sicherheitsvorkehrungen, die insbesondere einen unbewussten Eintritt in die Gefahrenzone verhindern sollen. Somit kann ebenso hier eine strafrechtliche (Mit-)Verantwortlichkeit dieser verantwortlichen Personen (F.____, verantwortliche Person für Arbeitssicherheit, sowie D.____, Geschäftsführer) nicht einfach von der Hand gewiesen werden. 3.5 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass der Sachverhalt nicht zweifelsfrei erstellt ist bzw. wesentliche Lücken und Fragen aufweist, deren Beantwortung für die Urteilsfällung von erheblicher Bedeutung gewesen wäre. Darüber hinaus ist die Prüfung diverser Pflichtverletzungen von zentraler Bedeutung für die Beurteilung des Sachverhalts. Die Beurteilung einer Sorgfaltspflichtverletzung stellt eine Ermessenfrage dar, welche im Zweifelsfall einer genauen Prüfung durch das urteilende Gericht unterliegt. Daher konnte das vorliegende Strafverfahren nicht durch die Staatsanwaltschaft eingestellt werden, bevor diese begründeten Zweifel nicht ausgeräumt wurden. Die Voraussetzungen für die Einstellung des Verfahrens in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO waren vorliegend klarerweise nicht erfüllt. Die Staatsanwaltschaft hat den Grundsatz "in dubio pro duriore" und Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO, indem sie das Strafverfahren vollends eingestellt hat, augenscheinlich verletzt. Dementsprechend erweist sich die vorliegende Beschwerde vom 6. Januar 2016 gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 22. Dezember 2015 im Wesentlichen als begründet. Sie ist folglich teilweise gutzuheissen und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, gegen D.____, F.____, G.____ und H.____ ein Strafverfahren zu eröffnen, eine fundierte Strafuntersuchung durchzuführen und danach http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht unter Beachtung des Grundsatzes „in dubio pro duriore“ für jede Person einzeln zu prüfen, ob gegen diese Anklage zu erheben ist oder nicht. 4.1 Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahren nach Massagabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Entsprechend dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens, mithin der im Wesentlichen erfolgten Gutheissung der Beschwerde, werden die Verfahrenskosten des Kantonsgerichts im Betrag von CHF 1ꞌ050.00, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 1ꞌ000.00 (§ 13 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren der Gerichte, GebT, SGS 170.31) sowie Auslagen von CHF 50.00, dem Staat auferlegt. 4.2 Den Beschwerdeführerinnen wird zu Lasten des Staates eine Parteientschädigung ausgerichtet, wobei diese gestützt auf § 18 Abs. 1 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte (TO, SGS 178.112) gemäss der Honorarnote ihres Rechtsvertreters vom 25. Januar 2016 auf CHF 4ꞌ685.60 (inklusive Auslagen und 8% MwSt. von CHF 347.10) festzusetzen ist.

Demnach wird erkannt:

://: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen.

Die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 22. Dezember 2015 wird aufgehoben und das Strafverfahren (SI1 13 1165) im Sinne der Erwägungen an die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft zurückgewiesen.

2. Die Kosten des kantonsgerichtlichen Verfahrens im Betrag von CHF 1ꞌ050.00 gehen zu Lasten des Staates.

3. Den Beschwerdeführerinnen wird eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 4ꞌ685.60 (inklusive Auslagen und 8% MwSt. von CHF 347.10) zu Lasten des Staates ausgerichtet.

Präsident

Enrico Rosa

Gerichtsschreiber i.V.

Jonatan Riegler

http://www.bl.ch/kantonsgericht

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