Skip to content

Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 19.12.2016 470 16 218

19. Dezember 2016·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Strafrecht·PDF·2,908 Wörter·~15 min·5

Zusammenfassung

Verfahrenseinstellung

Volltext

Seite 1 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 19. Dezember 2016 (470 16 218) ____________________________________________________________________

Strafprozessrecht

Verfahrenseinstellung

Besetzung Vizepräsident Stephan Gass, Richter Markus Mattle (Ref.), Richterin Helena Hess; Gerichtsschreiber Pascal Neumann

Parteien A.____, vertreten durch Advokat Dr. Daniel Riner, Steinentorstrasse 13, Postfach 204, 4010 Basel, Beschwerdeführerin

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Beschwerdegegnerin B.____, vertreten durch Advokat Alexander Sami, Oberwilerstrasse 3, Postfach 82, 4123 Allschwil 2, Beschuldigter

Gegenstand Verfahrenseinstellung (Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 14. September 2016)

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht

A. Nachdem die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung, zunächst gegen B.____ im Rahmen eines Verkehrsunfalls – verursacht am 21. Oktober 2014 beim X.____platz in Y.____ – ein Strafverfahren wegen des Verdachts der fahrlässigen schweren Körperverletzung nach Art. 125 Abs. 2 StGB sowie der einfachen Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 41b Abs. 1 VRV eröffnet hatte, stellte sie dieses mit Verfügung vom 14. September 2016 in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO wieder ein (Ziff. 1). Mit nämlicher Verfügung wurde die nichtbezifferte Zivilklage der Privatklägerin A.____ auf den Zivilweg verwiesen (Ziff. 2). Ausserdem wurde verfügt, dass die Verfahrenskosten zu Lasten des Staates gehen (Ziff. 3) und dass über die Ansprüche der beschuldigten Person auf Entschädigung und Genugtuung gemäss Art. 429 StPO in einer separaten Verfügung entschieden werde (Ziff. 4). Auf die Begründung dieser Verfügung sowie der nachfolgenden Eingaben der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen des vorliegenden Beschlusses eingegangen.

B. Gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 14. September 2016 erhob A.____ mit Eingabe vom 20. September 2016 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel- Landschaft, Abteilung Strafrecht, und stellte dabei folgende Rechtsbegehren: Es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben (Ziff. 1), und es sei die Staatsanwaltschaft anzuweisen, Anklage gegen den Beschuldigten wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung sowie Verletzung der Verkehrsregeln zu erheben (Ziff. 2); dies alles unter o/e Kostenfolge (Ziff. 3).

C. Demgegenüber begehrte die Staatsanwaltschaft mit Stellungnahme vom 27. September 2016, die Beschwerde sei abzuweisen, und die Kosten des Verfahrens seien der beschwerdeführenden Partei aufzuerlegen.

D. Der Beschuldigte legte in seiner Stellungnahme vom 5. Oktober 2016 dar, es werde darauf verzichtet, Anträge zu stellen, auf jeden Fall seien aber die Kosten des Verfahrens vollumfänglich der Beschwerdeführerin oder dem Staat aufzuerlegen.

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Erwägungen

1. Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, als Beschwerdeinstanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ergibt sich aus Art. 20 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 StPO sowie aus § 15 Abs. 2 EG StPO. Nach Art. 322 Abs. 2 StPO sowie Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO ist die Beschwerde zulässig gegen die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden. Gemäss Abs. 2 von Art. 393 StPO können mit der Beschwerde gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a); die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes (lit. b); sowie Unangemessenheit (lit. c). Nach Art. 322 Abs. 2 StPO in Verbindung mit Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die Legitimation der Privatklägerin zur Ergreifung des Rechtsmittels schliesslich wird in Art. 382 Abs. 1 StPO sowie Art. 322 Abs. 2 StPO normiert. Nachdem die angefochtene Verfügung ein taugliches Anfechtungsobjekt darstellt, die Privatklägerin beschwerdelegitimiert ist, eine zulässige Rüge erhebt und die Rechtsmittelfrist gewahrt hat sowie der Begründungspflicht nachgekommen ist, ist im Folgenden ohne Weiteres auf die Beschwerde einzutreten.

2.1 Die Staatsanwaltschaft begründet die angefochtene Einstellungsverfügung im Wesentlichen damit, dass aufgrund der Aktenlage und insbesondere des abschliessenden Fachberichtes der Polizei nicht eine zweifelhafte, sondern überhaupt keine Beweis- oder Indizienlage bestehe, welche eine anklagbare Sachverhaltsschilderung an das Strafgericht zuliesse. Ob der Beschuldigte entweder den Kreisel befahren und die vortrittsberechtigte Fahrradfahrerin behindert bzw. diese aufgrund dieser Pflichtwidrigkeit zum Sturz gebracht habe, oder ob er den Kreisel rechtmässig befahren und die Fahrradfahrerin in sein Fahrzeug hineingefahren sei, könne angesichts der fehlenden Beweislage schlichtweg nicht eruiert werden. Dem abschliessenden Bericht der Unfallgruppe der Polizei Basel-Landschaft vom 5. August 2016 könne diesbezüglich zusammengefasst entnommen werden, dass für die Bestimmung der Einfahrreihenfolge die Einfahrgeschwindigkeit beider Objekte eine wichtige Rolle spiele, wobei die Reihenfolge der Einfahrt mittels Weg/Zeiterhebung berechnet werde. Da diese Daten jedoch nicht bekannt seien, könne eine solche Berechnung nicht durchgeführt werden. Sodann sei die Qualität der polizeilich erhobenen Fotoaufnahmen teilweise ungenügend und es bestünden keine Aufnahmen

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht der Referenzmasse vor Ort. Zudem könne auch am Fahrzeug des Beschuldigten keine Spurensicherung mehr durchgeführt werden. Diese Erkenntnisse ergäben zusammengefasst, dass aufgrund der vorhandenen Spurenbilder nicht eindeutig gesagt werden könne, welches der beiden Fahrzeuge sich als erstes im Kreisverkehr befunden habe. Nachdem die Staatsanwaltschaft in pflichtgemässer Ausübung ihres Ermessens zum Ergebnis gelangt sei, dass keine zweifelhafte Beweislage vorliege, spiele im Übrigen auch der Grundsatz "in dubio pro duriore" keine Rolle.

2.2 Demgegenüber macht die Beschwerdeführerin zur Begründung ihrer Beschwerde im Wesentlichen geltend, zunächst sei auf die Vortrittssituation am Unfallort hinzuweisen. Als der Beschuldigte aus der V.____strasse in den Kreisverkehrsplatz hineingefahren sei, habe sich die Beschwerdeführerin, welche aus der W.____strasse in den Kreisel eingefahren sei, von links auf ihrem Fahrrad genähert. Im Kreisel sei somit der Beschuldigte gegenüber der Beschwerdeführerin vortrittsbelastet gewesen. Des Weiteren stehe unzweifelhaft fest, dass es im Kreisel zu einer Kollision zwischen der Beschwerdeführerin und dem Beschuldigten gekommen sei. Diese Kollision müsse sich kurz nach der Einfahrt des Beschuldigten in den Kreisel ereignet haben, was sich bereits aus den Aussagen der beiden Beteiligten ergebe. Zudem sei mit Blick auf die Unfallfotos davon auszugehen, dass die Kollision des Fahrrades der Beschwerdeführerin mit der vorderen linken Seites des Personenwagens des Beschuldigten, beginnend beim Kotflügel bis zum Türgriff der Fahrertüre, auf der Verzweigungsfläche V.____strasse / Kreisverkehrsfläche stattgefunden haben müsse. Sodann habe der Beschuldigte zugestanden, vor der Einfahrt in den Kreisverkehr einen Scheinwerfer, bei welchem es sich zufolge des Fehlens weiterer Fahrzeuge um den am Fahrrad der Beschwerdeführerin montierten Halogenscheinwerfer gehandelt haben müsse, wahrgenommen zu haben. Es sei daher davon auszugehen, dass der Beschuldigte Schwierigkeiten gehabt habe, die Distanz und Geschwindigkeit der sich auf dem Fahrrad nähernden Beschwerdeführerin richtig einzuschätzen. Gestützt auf die Praxis des Bundesgerichts spiele im Übrigen für die Frage, wem das Vortrittsrecht zugestanden habe, die Reihenfolge der Einfahrt gar keine Rolle, entscheidend sei vielmehr, dass der Beschuldigte die Verzweigungsfläche nicht vor der Beschwerdeführerin habe befahren können, ohne diese zu behindern. Ungeachtet dessen werde aber auch im Bericht der Unfallgruppe vom 5. August 2016 festgehalten, es sei am Wahrscheinlichsten, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Fahrrad vor dem Beschuldigten mit seinem Personenwagen im Kreisverkehrsplatz gewesen sei. Gestützt auf diese Erwägungen sei die Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach keine Bewei-

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht se oder Indizien existierten, welche auf ein Fehlverhalten des Beschuldigten schliessen liessen, offensichtlich nicht haltbar, weshalb das Strafverfahren gegen diesen zu Unrecht eingestellt worden sei.

3.1 Nach Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt. Nach lit. a von Art. 319 Abs. 1 StPO ist einzustellen, wenn im Vorverfahren der ursprünglich vorhandene Anfangsverdacht nicht in einem Mass hat erhärtet werden können, dass sich eine Anklage rechtfertigt. Allerdings hat sich die Staatsanwaltschaft in Zurückhaltung zu üben bei der Frage, ob ein solcher Tatverdacht besteht. Widersprechen sich Beweise, so ist es gemäss Botschaft des Bundesrates vom 21. Dezember 2005, S. 1273, nicht Sache der Staatsanwaltschaft, eine Beweiswürdigung vorzunehmen. Im Zweifelsfalle ist in Beachtung des Grundsatzes "in dubio pro duriore" zu überweisen. Bei der Frage der Überweisung des Beschuldigten an das urteilende Gericht spielt der Grundsatz "in dubio pro reo" nicht. Es ist Sache des Gerichts, darüber zu befinden, ob sich jemand im strafrechtlichen Sinne schuldig gemacht hat oder nicht. Die Staatsanwaltschaft hat nur dann einzustellen, wenn eine Hauptverhandlung als eigentliche Ressourcenverschwendung bzw. aufgrund des absehbaren Freispruchs als Zumutung für den Beschuldigten erscheinen müsste. Von einer Überweisung ist mithin dann abzusehen, wenn nach der gesamten Aktenlage ein Freispruch zu erwarten ist (ROLF GRÄDEL / MATTHIAS HEINIGER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, N 8 zu Art. 319 StPO, mit Hinweisen). Nach SCHMID ist erforderlich, dass bei erfolgter Anklage nicht mit einem verurteilenden Erkenntnis des Gerichts gerechnet werden könnte, also mit Sicherheit oder grosser Wahrscheinlichkeit mit einem Freispruch zu rechnen wäre. Da die Staatsanwaltschaft als Untersuchungs- und Anklagebehörde nicht dazu berufen ist, über Recht oder Unrecht zu richten, darf sie jedoch nicht allzu rasch und gestützt auf eigene Bedenken (die irrtümlich sein können) zu einer Einstellung schreiten. In Zweifelsfällen sachverhalts- sowie beweismässiger und vor allem rechtlicher Art ist Anklage zu erheben (NIKLAUS SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2013, N 5 zu Art. 319 StPO; DERSELBE, in: Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2013, Rz. 1251, mit Hinweisen). Die Beurteilung der Wahrscheinlichkeit eines Schuldspruchs bzw. der Prozessaussichten ist dem pflichtgemässen Ermessen der Staatsanwaltschaft anheimgestellt. In Zweifelsfällen tatsächlicher oder rechtlicher Natur darf das Verfahren nicht eingestellt werden, da in diesen Fällen das Urteil dem Gericht überlassen bleiben soll. Stehen sich

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht unterschiedliche Zeugenaussagen gegenüber und kann die Untersuchung die Zuverlässigkeit der einzelnen Zeugen nicht erschüttern, darf keine Einstellung ergehen. Der Ermessensentscheid, wem unter solchen Verhältnissen zu glauben ist, liegt beim Gericht. Keine Einstellung, sondern Erhebung einer Anklage ist grundsätzlich immer dann angezeigt, wenn der Ausgang des Verfahrens ausschliesslich von der Beweiswürdigung abhängt (NATHAN LANDSHUT / THOMAS BOSSHARD, in: Zürcher Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2014, N 16 ff. zu Art. 319 StPO, mit Hinweisen). Gemäss der neuesten Rechtsprechung des Bundesgerichts kann in denjenigen Fällen, in denen ausser den sich widersprechenden Aussagen des Geschädigten und des Beschuldigten keine wesentlichen objektiven Beweismittel vorhanden sind, ausnahmsweise auf eine Anklage verzichtet werden, wenn es nicht möglich ist, die einzelnen Aussagen als glaubhafter oder weniger glaubhaft zu bewerten und keine weiteren Beweisergebnisse zu erwarten sind (BGer 6B_856/2013 vom 3. April 2014 E. 2.2).

3.2 Bei der konkreten Würdigung der vorliegenden Streitsache steht aufgrund der Aktenlage fest, dass es zwischen der Beschwerdeführerin als Fahrradfahrerin und dem Beschuldigten als Personenwagenfahrer am 21. Oktober 2014 um ca. 07:10 Uhr in Y.____, im Kreisverkehrsplatz beim X.____platz, zu einer Kollision gekommen ist, in deren Folge die Beschwerdeführerin erhebliche Verletzungen davon getragen hat. Die Staatsanwaltschaft hat das Verfahren gegen den Beschuldigten eingestellt mit der massgeblichen Begründung, es liege keine Beweis- oder Indizienlage vor, welche eine anklagbare Sachverhaltsschilderung an das Strafgericht zuliesse. Dieser Ansicht vermag sich das Kantonsgericht nicht anzuschliessen, was sich wie folgt begründet: Zunächst ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin von der W.____strasse her kommend den Kreisverkehrsplatz durchfahren und diesen bei der Ausfahrt Richtung U.____strasse hat verlassen wollen (vgl. act. 121 f.). Ebenso unzweifelhaft ist, dass der Beschuldigte den Kreisverkehrsplatz von der V.____strasse her, welche rechts von der W.____strasse in den fraglichen Kreisel mündet, befahren hat, wobei es anschliessend zwischen der Einfahrt V.____strasse und der Ausfahrt U.____strasse zur vorderen seitlichen Kollision zwischen den beiden Involvierten gekommen ist. Die gesetzliche Bestimmung zur Regelung des Vortritts beim Befahren eines Kreisverkehrsplatzes ist hinreichend klar. So normiert Art. 41b Abs. 1 VRV, dass der Fahrzeugführer vor der Einfahrt in einen Kreisverkehrsplatz die Geschwindigkeit mässigen und den im Kreis von links herannahenden Fahrzeugen den Vortritt lassen muss. Diese Bestimmung wird durch die Rechtsprechung des Bundesgerichts (vgl. zum

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht Ganzen BGer 6B_1080/2010 vom 14. Juni 2011 E. 1.8) präzisiert. Danach kann es für die Vortrittsberechtigung bzw. die Wartepflicht des Belasteten nicht darauf ankommen, wie lange sich welcher Verkehrsteilnehmer im Kreisel befunden oder wer zuerst die Verzweigungsfläche erreicht hat. Entscheidend ist einzig, ob der Belastete die Verzweigungsfläche vor dem Berechtigten befahren kann, ohne diesen zu behindern. Demzufolge hat der in einen Kreisel einmündende Verkehrsteilnehmer jedem von links herannahenden Fahrzeuglenker den Vortritt zu gewähren, den er auf der Verzweigungsfläche behindern würde, wenn er nicht warten würde. Dies gilt unabhängig davon, ob der andere Verkehrsteilnehmer die Fahrbahn des Kreisels befährt oder von einer Zufahrtsstrasse links von ihm in den Kreisel einmündet, und sei dies vor ihm, gleichzeitig oder nach ihm (BGE 115 IV 139 E. 2b; bestätigt in BGE 127 IV 220 E. 3). Demnach ist es vorliegend unerheblich, ob nun die Beschwerdeführerin oder der Beschuldigte die Verzweigungsfläche zuerst befahren hat, entscheidend ist vielmehr, dass der Beschuldigte gegenüber der von links herannahenden Beschwerdeführerin zweifellos vortrittsbelastet gewesen ist und den Platz nur dann hätte befahren dürfen, wenn dies ohne Behinderung möglich gewesen wäre. Dass dies ganz offensichtlich aber nicht möglich gewesen ist, wird durch die Tatsache erhellt, dass es im Bereich zwischen der Einfahrt des Beschuldigten in den Kreisverkehr und der Ausfahrt der Beschwerdeführerin aus selbigem zur Kollision gekommen ist. Darüber hinaus sind sowohl der ungefähre Kollisionsort (soweit dieser überhaupt durch die Polizei bestimmt worden ist) als auch die Tatsache, wonach sich die beim Personenwagen des Beschuldigten eruierten Kollisionsspuren auf der linken vorderen Seite (inklusive eingeklapptem Seitenspiegel) befinden, als gewichtige Indizien zu werten, dass der Beschuldigte beim Befahren des Kreisverkehrsplatzes den Vortritt der sich bereits im Kreisel befindenden Beschwerdeführerin missachtet und dieser den Weg abgeschnitten hat. Wäre nämlich die Beschwerdeführerin mit ihrem Fahrrad in den Wagen des Beschuldigten geprallt, hätte dies zufolge der Energieeinwirkung von hinten vermutungsweise zum Herausreissen des Seitenspiegels geführt und nicht zu dessen Einklappen. In diesem Zusammenhang hat der Beschuldigte zudem anlässlich seiner Befragung durch die Staatsanwaltschaft vom 5. Oktober 2015 ausdrücklich eingestanden, vor der Einfahrt in den Kreisel lediglich ein Licht gesehen zu haben (act. 209), welches ohne Weiteres dasjenige des Fahrrads der Beschwerdeführerin gewesen sein könnte. Zwar darf sich der Vortrittsbelastete darauf verlassen, dass sich der von links kommende Vortrittsberechtigte regelkonform verhält; in casu bestehen aber prima vista keine Anhaltspunkte, wonach die Beschwerdeführerin sich nicht regelkonform verhalten hätte und beispielsweise mit übersetzter Geschwindigkeit oder ohne Licht gefahren wäre, wobei die abschliessende Klärung dieser Fra-

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht gen ohnehin in die Kompetenz des erstinstanzlichen Sachgerichts fällt. Selbst wenn nämlich die Beschwerdeführerin die Kollision allenfalls mit entsprechender Aufmerksamkeit hätte verhindern können, würde dies den Beschuldigten trotzdem nicht davon entbinden, ihr bei der Einfahrt in den Kreisel den Vortritt zu gewähren. Trotz der unzureichenden Beweisaufnahme durch die Polizei – welche in ihrem durch Gfr C.____ verfassten Bericht der Unfallgruppe vom 5. August 2016 (act. 107 ff.) festgehalten hat, dass die Qualität einiger Fotoaufnahmen ungenügend sei (vgl. act. 109), dass eine nachträgliche Spurensicherung am Personenwagen zufolge Halterwechsels nicht mehr möglich sei (vgl. act. 115) und dass die Unfallskizze nicht im Journalsystem abgelegt und deshalb nicht mehr vorhanden sei (vgl. act. 115) – und trotz der bedenklichen Voreingenommenheit des den Verkehrsunfall aufnehmenden Polizisten Kpl D.____ vom Hauptposten E.____ – welcher in seinem Bericht vom 4. November 2014 (act. 117 ff.) zum Unfallhergang festgehalten hat, das Objekt 1 (Fahrrad) sei in Folge mangelnder Aufmerksamkeit in die Fahrertüre des korrekt fahrenden Objekts 2 (Personenwagen) gefahren, welcher sich bereits im Kreisverkehr befunden habe (vgl. act. 123) – liegt somit entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin durchaus eine Beweislage vor, welche eine anklagbare Sachverhaltsschilderung an das Strafgericht zulässt. Bei dieser Sachlage ist nur am Rande zu bemerken, dass im Übrigen – obwohl diese Frage wie vorgängig ausgeführt gar nicht von massgeblicher Bedeutung ist – auch im Bericht der Unfallgruppe der Polizei Basel-Landschaft, Verkehrsaufsicht 2, vom 5. August 2016 dargelegt wird, aufgrund der vorhandenen Spurenbilder könne zwar nicht eindeutig gesagt werden, welches der beiden Fahrzeuge sich als erstes im Kreisverkehrsplatz befunden habe, jedoch scheine es aus ihrer Sicht als am Wahrscheinlichsten, dass sich das Fahrrad vor dem Personenwagen im Kreisverkehrsplatz befunden habe. Unter diesen Umständen bestehen somit nach Auffassung des Kantonsgerichts eindeutige Hinweise auf ein fehl- und damit möglicherweise strafbares Verhalten des Beschuldigten, womit sich eine Einstellung des Verfahrens gegen ihn verbietet.

Demzufolge ist in Gutheissung der Beschwerde die angefochtene Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 14. September 2016 aufzuheben und die Angelegenheit zu weiteren Beweiserhebungen, soweit sich diese als notwendig und sachdienlich erweisen, mit anschliessender Anklageerhebung beim erstinstanzlichen Strafgericht bzw. zum Erlass eines entsprechenden Strafbefehls an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht 4. Bei diesem Verfahrensausgang gehen in Anwendung von Art. 428 Abs. 4 StPO die ordentlichen Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens in der Höhe von CHF 1'100.-- (beinhaltend eine Gebühr von CHF 1'000.-- sowie Auslagen von CHF 100.--) zu Lasten des Staates. Ausserdem wird der Beschwerdeführerin ebenfalls zu Lasten des Staates eine Parteientschädigung ausgerichtet, wobei diese gestützt auf § 18 Abs. 1 TO Anwälte ermessensweise auf pauschal CHF 1'620.-- (CHF 1'500.-- Aufwand inklusive Auslagen plus CHF 120.-- Mehrwertsteuer) festzusetzen ist. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 500.-- wird dieser vollumfänglich zurückerstattet.

Demnach wird erkannt:

://: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung, vom 14. September 2016 wird aufgehoben und die Angelegenheit im Sinne der Erwägungen an diese zurückgewiesen.

2. Die ordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von CHF 1'100.-- (beinhaltend eine Gebühr von CHF 1'000.-- sowie Auslagen von CHF 100.--) gehen zu Lasten des Staates.

Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 500.-- wird dieser vollumfänglich zurückerstattet.

3. Der Beschwerdeführerin wird eine pauschale Parteientschädigung in der Höhe von CHF 1'620.-- (inklusive Auslagen und CHF 120.-- Mehrwertsteuer) zu Lasten des Staates ausgerichtet.

Vizepräsident

Stephan Gass Gerichtsschreiber

Pascal Neumann

470 16 218 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 19.12.2016 470 16 218 — Swissrulings