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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 04.10.2016 470 16 188

4. Oktober 2016·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Strafrecht·PDF·1,655 Wörter·~8 min·7

Zusammenfassung

Strafprozessrecht Nichtanhandnahme des Verfahrens

Volltext

Seite 1 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 4. Oktober 2016 (470 16 188) ____________________________________________________________________

Strafprozessrecht

Nichtanhandnahme des Verfahrens

Besetzung Präsident Dieter Eglin, Richterin Susanne Afheldt (Ref.), Richter Markus Mattle; Gerichtsschreiber Dominik Haffter

Parteien A.____, Beschwerdeführerin

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung WK, Rheinstrasse 27, 4410 Liestal, Beschwerdegegnerin

B.____, Beschuldigte

C.____, Beschuldigter

Gegenstand Nichtanhandnahme des Verfahrens Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung WK, vom 27. Juli 2016 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Mit Verfügung vom 27. Juli 2016 nahm die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung WK, das Verfahren gegen B.____ und C.____ unter anderem wegen übler Nachrede in Anwendung von Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nicht anhand und legte fest, dass die Kosten zu Lasten des Staates gehen und den Beschuldigten weder eine Entschädigung noch eine Genugtuung ausgerichtet werde.

Auf die Begründung dieser Nichtanhandnahmeverfügung sowie der nachfolgenden Eingaben der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen des vorliegenden Beschlusses eingegangen.

B. Gegen obgenannte Nichtanhandnahmeverfügung erhob A.____ mit Eingabe vom 8. August 2016 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, und beantragte sinngemäss, es sei die Nichtanhandnahmeverfügung aufzuheben und die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung WK, anzuweisen, das Strafverfahren anhand zu nehmen, unter o/e-Kostenfolge. Im Weiteren begehrte A.____ den Beizug der Akten der Verfahren "WK1 2015 70 etc. / FAJ (D 124) 470 15 178 haf," "WK1 2016 14 KER FLK (D 43) 470 16 53 haf" sowie "WK1 2016 15 / KER FLK (D 44) 470 16 54 haf." Schliesslich stellte A.____ den Verfahrensantrag, es sei der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

C. Mit Eingabe vom 9. August 2016 reichte die Beschwerdeführerin dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, weitere Unterlagen ein.

D. Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung WK, beantragte mit Stellungnahme vom 26. August 2016 die Abweisung der Beschwerde.

E. Mit Verfügung vom 8. September 2016 stellte der Präsident der strafrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts Basel-Landschaft fest, dass die Beschuldigten innert Frist keine Stellungnahme eingereicht haben, und wies den Verfahrensantrag der Beschwerdeführerin ab, wonach der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen sei.

F. Die Beschwerdeführerin wiederholte mit Eingabe vom 11. September 2016 ihren Antrag, wonach die Akten der Verfahren "WK1 2015 70 etc. / FAJ (D 124) 470 15 178 haf," "WK1 2016 14 KER FLK (D 43) 470 16 53 haf" sowie "WK1 2016 15 / KER FLK (D 44) 470 16 54 haf" beizuziehen seien.

G. Mit Verfügung vom 13. September 2016 wies der Präsident der Abteilung Strafrecht des Kantonsgerichts Basel-Landschaft die mit Eingabe vom 11. September 2016 gestellten Anträge der Beschwerdeführerin ab, vorbehältlich eines anderen Entscheids des Spruchkörpers.

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Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Erwägungen 1. Formelles Gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft kann innert zehn Tagen bei der Dreierkammer der Abteilung Strafrecht des Kantonsgerichts schriftlich und begründet Beschwerde erhoben werden (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung, StPO, SR 312.0; Art. 396 Abs. 1 StPO und § 15 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung, EG StPO, SGS 250). Zur Beschwerde legitimiert sind die Parteien, sofern sie ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides haben, mithin durch die Nichtanhandnahmeverfügung beschwert sind (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Beschwerdeführerin ist als geschädigte Person und Adressatin der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung durch diese unmittelbar in ihren Rechten betroffen, weshalb sie zur Beschwerde legitimiert ist. Sodann ist den Verfahrensakten nicht zu entnehmen, wann die Nichtanhandnahmeverfügung vom 27. Juli 2016 der Beschwerdeführerin zugestellt wurde, weshalb zu Gunsten der Beschwerdeführerin davon auszugehen ist, dass die Rechtsmittelfrist mit Beschwerde vom 8. August 2016 gewahrt wurde. Da auch die übrigen Beschwerdeformalien erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2. Materielles 2.1 Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung WK, stützt ihre Nichtanhandnahmeverfügung vom 27. Juli 2016 auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO und führt zur Begründung aus, die Beschwerdeführerin habe am 14. Juli 2016 gegen die Beschuldigten eine Strafanzeige wegen eines "organisierten Verbrechens […] besonders nach Art. 173 Abs. 1 StGB" gestellt, wobei sie lediglich ausgeführt habe, die Beschuldigten seien die Anstifter. Allerdings werde in der Strafanzeige weder dargelegt, zu welcher mutmasslich strafbaren Handlung die Beschuldigten eine Anstiftung getätigt haben sollen, noch werde umschrieben, wie und auf welche Weise die beschuldigten Personen gehandelt hätten.

2.2 Demgegenüber bringt die Beschwerdeführerin mit Beschwerde vom 8. August 2016 sowie mit Eingabe vom 11. September 2016 zusammenfassend vor, die Beschuldigte versuche seit über 23 Jahren, mit diffamierenden Aussagen und amtsmissbräuchlichen Handlungen die Beschwerdeführerin zu ruinieren. Mithin habe die Beschuldigte mittels Intrigen den Lebensraum der Beschwerdeführerin zerstört und überdies versucht, dieser ihre Töchter wegzunehmen. Der Beschuldigte seinerseits habe mit falschen Aussagen und amtsmissbräuchlichen Handlungen alles daran gesetzt, dass die Beschwerdeführerin ihren Lebensunterhalt nicht habe bestreiten können. Aus den diversen Eingaben der Beschwerdeführerin würden sich sämtliche strafbare Handlungen der Beschuldigten ergeben, weshalb keine diesbezüglichen Darlegungen nötig seien.

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Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2.3 Mit Eingabe vom 26. August 2016 verzichtet die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung WK, auf eine Stellungnahme zur Beschwerde.

2.4 Vorliegend ist die Rechtmässigkeit der Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung WK, vom 27. Juli 2016 zu prüfen. Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a), Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b) oder aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist (lit. c). Eine Nichtanhandnahmeverfügung hat zu ergehen, wenn die Staatsanwaltschaft allein aufgrund der Ermittlungsergebnisse oder der Strafanzeige die Untersuchung nicht eröffnet, da die Führung eines Verfahrens geradezu aussichtslos erscheint. Mithin kommt die Nichtanhandnahme nur in Frage, wenn keine Untersuchungshandlungen vorgenommen werden. Dabei ist der Grundsatz "in dubio pro duriore" zu beachten, wonach eine Nichtanhandnahme von der Staatsanwaltschaft nur ausgesprochen werden darf, wenn es eindeutig klar erscheint, dass der Sachverhalt nicht strafbar ist oder nicht bestraft werden kann (ESTHER OMLIN, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 310 N 6 ff.; NATHAN LANDSHUT/THOMAS BOSSHARD, Zürcher Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 310 N 1; NIKLAUS SCHMID, Praxiskommentar StPO, 2. Aufl. 2013, Art. 310 N 2; NIKLAUS SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl. 2013, N 1231).

2.5 In casu führte die Beschwerdeführerin in ihrer Strafanzeige vom 14. Juli 2016 lediglich aus, sie reiche Strafanzeige gegen die beiden Beschuldigten wegen eines organisierten Verbrechens, (insbesondere) nach Art. 173 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) ein. Aus den diversen Anzeigen gegen das damalige Bezirksstatthalteramt Arlesheim sowie das Bezirksgericht Arlesheim gehe hervor, dass die beiden Beschuldigten Anstifter seien. Aufgrund der Dossiers des Kantonsgerichts Basel-Landschaft liege eine eindeutige Beweislage vor. Überdies seien bereits vorgängig Anzeigen gegen die beiden Beschuldigten eingereicht worden, wobei damals die Strafverfahren nicht anhand genommen worden seien. Daher sei nunmehr ein Verfahren zu eröffnen.

2.6 In Beachtung der vorstehenden Ausführungen zeigt sich somit, dass die Beschwerdeführerin mit Strafanzeige vom 14. Juli 2016 in keiner Weise eine konkrete, angeblich strafbare Handlung dargelegt hat. Vielmehr handelt es sich bei den Darlegungen der Beschwerdeführerin um pauschale und völlig unbegründete Schuldzuweisungen ohne Hinweis auf einen spezifischen Sachverhalt. Die blosse Nennung von Straftatbeständen, ohne jedoch Bezug zu nehmen auf ein individualisiertes Geschehen, vermag offenkundig keinen Tatverdacht, sei es auch nur einen Anfangsverdacht, zu begründen. Auch ist es klarerweise nicht Aufgabe der Strafbehörden, eine Vielzahl von Akten anderweitiger Verfahren auf allfällige strafrechtlich relevante Sachverhalte zu durchforsten, zumal in casu nicht einmal ansatzweise nachvollziehbar ist, auf welche Begebenheiten sich die Anzeige der Beschwerdeführerin betreffend organisiertem Verhttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht brechen beziehen könnte. Folglich fehlt es der Strafanzeige vom 14. Juli 2016 an jeglicher strafrechtlichen Relevanz, weshalb sich diese von vornherein als aussichtslos erweist und die Nichtanhandnahme zu Recht verfügt worden ist.

2.7 Angesichts des Umstands, dass der Strafanzeige jeglicher Hinweis auf einen spezifischen Sachverhalt fehlt, könnte vielmehr sogar diskutiert werden, ob die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 14. Juli 2016 unter inhaltlichen Gesichtspunkten überhaupt als Strafanzeige hätte entgegengenommen werden müssen, begründet die Strafprozessordnung bei bloss pauschalen Schuldzuweisungen ohne Hinweis auf einen spezifischen Sachverhalt doch gerade keine Pflicht zur förmlichen Behandlung. Gleichwohl erscheint der Erlass einer Nichtanhandnahmeverfügung auch in solchen Fällen zur Vermeidung von Unklarheiten sinnvoll (CHRISTOF RIEDO/BARBARA BONER, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 301 N 11 f.; NATHAN LANDSHUT/THOMAS BOSSHARD, Zürcher Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 301 N 2; NIKLAUS SCHMID, Praxiskommentar StPO, 2. Aufl. 2013, Art. 301 N 2).

2.8 Aufgrund der vorstehenden Ausführungen erhellt somit, dass die Nichtanhandnahme zufolge eindeutig nicht erfüllten Straftatbestands zu Recht erfolgt ist und die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung WK, vom 27. Juli 2016 daher in Abweisung der Beschwerde zu bestätigen ist.

3. Kosten Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch jene Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird. Entsprechend dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens, mithin der Abweisung der Beschwerde, sind die Verfahrenskosten des Kantonsgerichts in der Höhe von Fr. 800.--, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 750.-- (§ 13 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren der Gerichte, GebT, SGS 170.31) sowie Auslagen von Fr. 50.--, der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Die von der Beschwerdeführerin geleistete Sicherheitsleistung von Fr. 500.-- ist an die Verfahrenskosten anzurechnen. Im Übrigen ist der Beschwerdeführerin bei diesem Verfahrensausgang keine Parteientschädigung auszurichten. http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demnach wird erkannt:

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Fr. 800.--, beinhaltend eine Gebühr von Fr. 750.-- sowie Auslagen von Fr. 50.--, gehen zu Lasten der Beschwerdeführerin. Die von der Beschwerdeführerin geleistete Sicherheitsleistung von Fr. 500.-- wird an die Verfahrenskosten angerechnet.

3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

Präsident

Dieter Eglin Gerichtsschreiber

Dominik Haffter

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