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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 04.10.2016 470 16 186

4. Oktober 2016·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Strafrecht·PDF·2,622 Wörter·~13 min·5

Zusammenfassung

Strafprozessrecht Nichtanhandnahme des Verfahrens

Volltext

Seite 1 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 4. Oktober 2016 (470 16 186) ____________________________________________________________________

Strafprozessrecht

Nichtanhandnahme des Verfahrens

Besetzung Präsident Dieter Eglin, Richter Markus Mattle (Ref.), Richterin Susanne Afheldt; Gerichtsschreiberin i.V. Flora Reber

Parteien A.____, Beschwerdeführerin 1

B.____, Beschwerdeführerin 2

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Beschwerdegegnerin

C.____, Beschuldigter

Gegenstand Nichtanhandnahme des Verfahrens Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 27. Juli 2016 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Mit Schreiben vom 7. September 2012 beantragte der Leiter des Alters- und Pflegeheims D.____, C.____, bei der Vormundschaftsbehörde der Gemeinde X.____ (neu: Kindesund Erwachsenenschutzbehörde [KESB] K.____) die Errichtung einer Beistandschaft für die Heimbewohnerin E.____, weil deren Interessen durch ihre Töchter nicht wahrgenommen würden. Mit Beschluss vom 20. November 2012 folgte die Vormundschaftsbehörde der Gemeinde X.____ dem Antrag von C.____ und errichtete für E.____ eine kombinierte Beistandschaft gemäss Art. 392 Abs. 1 ZGB und Art. 393 Abs. 2 ZGB, bei welcher F.____ als Beistand eingesetzt wurde. Allfällige vorhandene Vollmachten für E.____ wurden mit diesem Beschluss widerrufen. Gegen die Errichtung der Beistandschaft erhob die Tochter von E.____, G.____, Beschwerde, welche mit Verfügung des Kantonsgerichtspräsidiums Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 5. März 2013 zufolge Nichtleistung des Kostenvorschusses als gegenstandslos abgeschrieben wurde.

B. Am 5. April 2014 verstarb E.____. In der Folge reichte der eingesetzte Beistand den Schlussbericht und die Schlussrechnung bei der KESB K.____ ein. Diese genehmigte sowohl den Bericht wie auch die Rechnung mit Entscheid vom 28. Mai 2014 und entliess F.____ aus seinem Amt als Beistand für E.____. Gleichzeitig wurden dem Nachlass von E.____ die Verfahrenskosten der KESB K.____ auferlegt. Dieser Entscheid erwuchs in Rechtskraft.

C. Mit Schreiben vom 13. Mai 2016 erstatteten A.____ und B.____ Strafanzeige gegen C.____ wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung nach Art. 158 Ziff. 2 StGB zu Lasten des Vermögens von E.____ sowie gegen F.____, eingesetzter Beistand von E.____, wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung nach Art. 158 Ziff. 2 StGB sowie Veruntreuung als Beistand gemäss Art. 138 StGB.

D. Mit Verfügung vom 27. Juli 2016 beschloss die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, die beiden separat zu behandelnden Verfahren in Anwendung von Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nicht an Hand zu nehmen. Auf die Begründung der hier relevanten Verfügung sowie der nachfolgenden Eingaben der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen des vorliegenden Beschlusses eingegangen.

E. Gegen die Nichtanhandnahmeverfügung vom 27. Juli 2016 erhoben A.____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin 1) und B.____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin 2) mit Eingabe vom 5. August 2016 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, und beantragten sinngemäss, es sei die Nichtanhandnahmeverfügung aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, das Strafverfahren an die Hand zu nehmen.

F. Demgegenüber begehrte die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 29. August 2016 – mit Verweis auf die Begründung in der angefochtenen Verfügung – die Abweisung der Beschwerde unter o/e Kostenfolge.

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Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht G. In seiner Stellungnahme vom 30. August 2016 schloss sich der Beschuldigte C.____ der Argumentation der Staatsanwaltschaft in ihrer Nichtanhandnahmeverfügung vom 27. Juli 2016 an.

Erwägungen

1.1 Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, als Beschwerdeinstanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ergibt sich aus Art. 20 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 StPO, wonach die Befugnisse der Beschwerdeinstanz dem Berufungsgericht übertragen werden können und die Beschwerdeinstanz Beschwerden gegen Verfahrenshandlungen und gegen nicht der Berufung unterliegende Entscheide der Polizei, der Staatsanwaltschaft und der Übertretungsstrafbehörden beurteilt, sowie aus § 15 Abs. 2 EG StPO. Nach Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO ist die Beschwerde zulässig gegen die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden. Gemäss Abs. 2 von Art. 393 StPO können mit der Beschwerde gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a); die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes (lit. b); sowie Unangemessenheit (lit. c). Nach Art. 310 Abs. 2 StPO in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 StPO sowie Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die Legitimation zur Ergreifung des Rechtsmittels schliesslich wird in Art. 310 Abs. 2 StPO in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 StPO sowie Art. 382 Abs. 1 StPO normiert.

1.2 Zur Ergreifung der Beschwerde ist gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO jede Partei berechtigt, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat. Der Parteibegriff ist dabei umfassend im Sinne von Art. 104 und Art. 105 StPO zu verstehen. Während Art. 104 StPO die möglichen Parteien des Strafverfahrens abschliessend bezeichnet, listet Art. 105 StPO weitere Verfahrensbeteiligte auf, die im Verfahren eine Rolle spielen, ohne dass ihnen Parteistellung zukommen würde. Zu den anderen Verfahrensbeteiligten gehört gemäss Art. 105 Abs. 1 lit. b StPO unter anderem die Person, die Anzeige erstattet. Eine Strafanzeige kann von jedermann erstattet werden und dient dazu, die Behörden über das Bestehen eines bestimmten Sachverhalts zu informieren. Dem Anzeigeerstatter stehen jedoch – abgesehen vom beschränkten Anspruch auf Information über die Einleitung und die Erledigung des Strafverfahrens (Art. 301 Abs. 2 StPO) – keine weiteren Verfahrensrechte zu (Art. 301 Abs. 3 StPO). Insbesondere ist er nicht berechtigt, Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft mittels Beschwerde bei der kantonalen Beschwerdeinstanz anzufechten, sofern er nicht geschädigt ist und folglich auch nicht als Privatkläger am Strafverfahren teilnehmen kann (BGer 6B_299/2013 vom 26. August 2013 E. 1.1; BGer 1B_200/2011 vom 15. Juni 2011 E. 2.2; HENRIETTE KÜFFER, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, N 1, 11 ff. zu Art. 105 StPO). Geschädigter ist, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Der Geschädigte muss mit anderen Worten Träger des Rechtsgutes sein, das durch die fragliche Strafbestimmung vor Verletzung oder Gefährdung geschützt werden soll. Gemäss Art. 118 Abs. 1 StPO kann sich http://www.bl.ch/kantonsgericht https://swisslex.ch/DOC/ShowLawViewByGuid/315c575f-b12a-4355-a1ad-3474409d0494/80cb5ad1-0fe5-485f-9c91-9619bc962633?source=document-link&SP=6|wr0qjy https://swisslex.ch/Doc/ShowDocComingFromCitation/f06152f1-fa34-4ef7-b39e-a10613dc3661?citationId=f4f4cc38-22a5-422d-a0af-7dac7c36eb79&source=document-link&SP=6|wr0qjy https://swisslex.ch/Doc/ShowDocComingFromCitation/b93e7dfc-5a3c-49a1-b968-6e048f6ad7b3?citationId=8216f1bb-0623-456b-ba3c-ae212d0d3706&source=document-link&SP=6|wr0qjy

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht eine geschädigte Person als Privatkläger am Strafverfahren beteiligen, wenn sie dies ausdrücklich im Verlaufe des Vorverfahrens gegenüber einer Strafverfolgungsbehörde erklärt. Als Privatkläger gehört die Person zu den Parteien des Verfahrens, womit ihr jegliche Verfahrensrechte zustehen (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO). Im Zusammenhang mit Strafnormen, die nicht primär Individualrechtsgüter schützen, gelten praxisgemäss nur diejenigen Personen als Geschädigte, die durch die darin umschriebenen Tatbestände in ihren Rechten beeinträchtigt werden, sofern diese Beeinträchtigung unmittelbare Folge der tatbestandsmässigen Handlung ist. Werden durch Delikte, die (nur) öffentliche Interessen verletzen, auch private Interessen mittelbar beeinträchtigt, so ist der Betroffene nicht Geschädigter im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO (BGE 138 IV 258 E. 2.3). Wird ein Verfahrensbeteiligter in seinen Rechten unmittelbar betroffen, so stehen ihm die zur Wahrung seiner Interessen erforderlichen Verfahrensrechte einer Partei zu (Art. 105 Abs. 2 StPO; BGer 1B_10/2012 vom 29. März 2012 E. 3). Ein bloss mittelbares oder faktisches Betroffensein genügt für die Einräumung von Parteirechten nicht (NIKLAUS SCHMID, Praxiskommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Zürich / St. Gallen 2013, N 10 zu Art. 105 StPO).

1.3 Die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 haben am 13. Mai 2016 gemeinsam eine Strafanzeige gegen den Beschuldigten wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 StGB eingereicht. Als Anzeigestellerinnen gehören sie gemäss Art. 105 Abs. 1 lit. b StPO zu den anderen Verfahrensbeteiligten, denen nur dann die erforderlichen Verfahrensrechte zustehen, wenn sie durch die angezeigte Straftat in ihren Rechten unmittelbar betroffen sind (Art. 105 Abs. 2 StPO). Der Straftatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 StGB schützt den Wert des Vermögens als Summe der rechtlich geschützten wirtschaftlichen Güter (GORAN MAZZUCCHELLI / MARIO POSTIZZI, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, N 56 zu Art. 115 StPO). Geschädigter kann folglich nur sein, wer Inhaber des geschädigten Vermögens ist.

1.4 Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin 1 als Tochter der verstorbenen E.____ und somit als Angehörige der Erbengemeinschaft E.____ als geschädigte Person gemäss Art. 115 Abs. 1 StPO zu betrachten ist, die zum Ergreifen der zur Wahrung ihrer Interessen erforderlichen Rechtsmittel legitimiert ist. Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 ist somit einzutreten. Nicht ersichtlich ist hingegen, inwiefern die Beschwerdeführerin 2 durch die angezeigte Straftat geschädigt worden sein soll. Weder aus der Strafanzeige noch aus der Beschwerdeschrift geht hervor, in welchem Verhältnis die Beschwerdeführerin 2 zur Beschwerdeführerin 1 bzw. zur Verstorbenen steht. In einem der Beschwerdeschrift beigelegten Schreiben von G.____ für die Erbengemeinschaft E.____ an die H.____ AG vom 13. September 2014 (Beilage 26) wird die Beschwerdeführerin 2 als Zeugin für die im Schreiben wiedergegebene mündliche Schuldanerkennung von I.____ vom 1. September 2014 um 13:30 Uhr in der Liegenschaft Nr. 17 an der Y.____strasse in X.____ angegeben. Ob indes eine engere Verbindung zwischen der Beschwerdeführerin 2 und dem durch die Straftatbestände geschützten Rechtsgut vorliegt, ergibt sich weder aus den Unterlagen, noch wird es durch die Beschwerdeführerinnen dargelegt. Gestützt auf die der Rechtsmittelinstanz zugrunde liegenden Informationen ist deshalb davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin 2 in diesem Verfahren als Drittperson http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht teilgenommen hat, welcher nicht die Eigenschaft als Trägerin des durch Art. 158 StGB geschützten Rechtsgutes zukommt. Folglich ist ihr die Geschädigtenstellung im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO vorliegend abzusprechen, weshalb auf ihre Vorbringen nicht einzutreten ist. Nachdem aber die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung ein taugliches Anfechtungsobjekt darstellt, die Beschwerdeführerin 1 beschwerdelegitimiert ist, eine zulässige Rüge erhebt sowie die Rechtsmittelfrist gewahrt hat und der Begründungspflicht nachgekommen ist, ist ungeachtet der fehlenden Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin 2 auf die Beschwerde einzutreten.

2.1 Die Staatsanwaltschaft hat die angefochtene Verfügung im Wesentlichen folgendermassen begründet: Täter gemäss Art. 158 StGB könne nur sein, wer das Vermögen eines anderen verwalte und deshalb eine Vermögensfürsorgepflicht trage. Der Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung werde nur dort verwirklicht, wo der Täter seine Treuepflicht gegenüber dem Berechtigten verletze. Dies treffe im vorliegenden Fall nicht zu, da der Geschäftsführer des Alters- und Pflegeheims D.____ nicht mit der Verwaltung der Vermögen der Bewohnenden betraut sei.

2.2 Demgegenüber ist die Beschwerdeführerin 1 im Wesentlichen der Ansicht, die Vermögensfürsorgepflicht des Beschuldigten beginne bereits bei der Pflegeeinstufung eines Heimbewohners bzw. einer Heimbewohnerin. Der Beschuldigte habe nach einer Vermögensabklärung der damaligen Patientin E.____ eine zu hohe Pflegeeinstufung ohne Absprache mit den Töchtern vorgenommen. Aufgrund der Beanstandung der ausgestellten fraglichen Rechnungen durch die bevollmächtigten Töchter habe der Beschuldigte den Antrag zur Beistandschaft von E.____ ungerechtfertigt und in böser Absicht gestellt. Damit habe er erreicht, dass ihm die in Rechnung gestellten ungerechtfertigten Kosten des Alters- und Pflegeheims D.____ ohne Beanstandung bezahlt worden seien. Es sei offensichtlich, dass der Beschuldigte sein Amt als Leiter des Alters- und Pflegeheims D.____ missbraucht habe, um auf das Vermögen der Patientin E.____ zuzugreifen und die Beschwerdeführerin damit ihres Erbes zu berauben. Aus der Sicht der Beschwerdeführerin 1 wäre es zwingend notwendig gewesen, die beiden Töchter von E.____ in den Entscheid der KESB K.____ bezüglich der Beistandschaft miteinzubeziehen.

3.1 Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme eines Strafverfahrens, sobald auf Grund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a), Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b) oder aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist (lit. c). Da dieser Bestimmung zwingender Charakter zukommt, muss die Staatsanwaltschaft bei Vorliegen der in Art. 310 Abs. 1 StPO genannten Gründe eine Nichtanhandnahmeverfügung erlassen (ESTHER OMLIN, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, N 8 zu Art. 310 StPO). Mit dem sofortigen Entscheid, kein Untersuchungsverfahren durchzuführen, soll verhindert werden, dass Personen durch grundlose Anzeigen oder Ermittlungen Nachteile erleiden und nutzlose Umtriebe anfallen. Weil eine Nichtanhandnahmeverfügung nur dann erlassen wird, wenn keine Untersuchungshandlungen vorgenommen werden (Art. 309 Abs. 4 StPO), muss es sich folglich um http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht sachverhaltsmässig und rechtlich klare Fälle handeln, wobei sich dies allein aus den Akten zu ergeben hat. Eine Nichtanhandnahme wegen Fehlens eines Straftatbestands oder fehlender Prozessvoraussetzungen darf somit nur dann verfügt werden, wenn mit Sicherheit feststeht, dass der zu beurteilende Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt oder gar nicht verfolgbar ist (OMLIN, a.a.O., N 8 f. zu Art. 310 StPO; NATHAN LANDSHUT/ THOMAS BOSSHARD, in: Zürcher Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2014, N 1 ff. zu Art. 310 StPO).

3.2 Zu prüfen ist vorliegend, ob die Staatsanwaltschaft aufgrund der Akten zu Recht davon ausgegangen ist, dass der Straftatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 2 StGB offensichtlich nicht erfüllt ist. Gemäss Art. 158 Ziff. 2 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, die ihm durch das Gesetz, einen behördlichen Auftrag oder ein Rechtsgeschäft eingeräumte Ermächtigung, jemanden zu vertreten, missbraucht und dadurch den Vertretenen am Vermögen schädigt. Das spezifische Unrecht des dabei umschriebenen Verhaltens besteht darin, dass der Täter die ihm eingeräumte Befugnis, für einen anderen rechtswirksam zu handeln, dazu benutzt, um sich auf dessen Kosten zu bereichern. Dies setzt zunächst eine dem Täter durch das Gesetz, einen behördlichen Auftrag oder ein Rechtsgeschäft eingeräumte entsprechende Rechtsmacht voraus (GÜNTER STRATENWERTH / GUIDO JENNY / FELIX BOMMER, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I, 7. Auflage, Bern 2010, Rz. 21 ff. zu § 19). Dabei muss der Täter nicht zwingend über wesentliche Vermögensbestandteile selbständig verfügen dürfen. Es reicht bereits aus, wenn er zur Vertretung eines anderen in einem einzigen Rechtsgeschäft berechtigt ist (MARCEL ALEXANDER NIGGLI, in: Basler Kommentar zum Schweizerischen Strafrecht II, 3. Auflage, Basel 2013, N 142 ff. zu Art. 158 StGB). Im vorliegenden Fall ist der Beschuldigte – als Geschäftsführer des Alters- und Pflegeheims D.____ – weder von Gesetzes wegen noch aufgrund eines Auftrags oder eines Rechtsgeschäfts mit der Vertretung der Heimbewohnerinnen bzw. Heimbewohner betraut. Folglich fehlt es ihm an der besonderen Rechtsmacht, welche erst durch die Vertretungsermächtigung begründet werden würde und durch deren Verletzung der Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 2 StGB überhaupt erfüllt werden könnte. Ohnehin ist festzuhalten, dass alleine mit der Einreichung eines Antrags an die Vormundschaftsbehörde bzw. KESB noch nicht auf ein Vermögen eingewirkt werden kann. Fehl geht im Übrigen auch die Ansicht, wonach der Beschuldigte dazu verpflichtet gewesen wäre, die Erhebung eines solchen Antrags vorab mit den beiden Töchtern abzusprechen. Nach diesen Erwägungen ist der Beschuldigte klarerweise nicht Träger der erforderlichen Tätereigenschaften, um den angezeigten Straftatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung nach Art. 158 Ziff. 2 StGB erfüllen zu können. Überdies ist auch der Straftatbestand von Art. 158 Ziff. 1 StGB offensichtlich nicht gegeben, zumal dieser voraussetzt, dass der Täter eine Vermögensfürsorgepflicht innehaben muss. Da der Geschäftsführer des Alters- und Pflegeheims D.____ nicht mit der Verwaltung des Vermögens der Heimbewohnerinnen bzw. Heimbewohnern betraut ist, fehlt es ihm somit auch an der sich durch die Vermögensverwaltung ergebenden Treuepflicht, mit deren Verletzung er den Tatbestand erfüllen könnte. Die Staatsanwaltschaft hat das Verfahren in Anwendung von Art. 310 Abs. 1 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht lit. a StPO demnach zu Recht nicht an Hand genommen und die Beschwerde ist folgerichtig abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

4. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Ausgangsgemäss gehen die ordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von total Fr. 550.-- (bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- und Auslagen von pauschal Fr. 50.--) in solidarischer Verbindung zulasten der unterliegenden Beschwerdeführerinnen (vgl. § 13 Abs. 1 GebT).

Demnach wird erkannt:

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die ordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von total CHF 550.-- (bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 500.-sowie Auslagen von pauschal CHF 50.--) gehen in solidarischer Verbindung zulasten der Beschwerdeführerinnen.

3. Die bereits erbrachte Sicherheitsleistung im Betrag von CHF 300.-wird an die ordentlichen Kosten angerechnet.

Präsident

Dieter Eglin Gerichtsschreiberin i.V.

Flora Reber

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