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Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 11. Oktober 2016 (470 16 185) ____________________________________________________________________
Strafprozessrecht
Erkennungsdienstliche Erfassung und Abnahme eines Wangenschleimhautabstrichs
Besetzung Präsident Enrico Rosa, Richter Stephan Gass (Ref.), Richter Peter Tobler; Gerichtsschreiber Dominik Haffter
Parteien A.____, vertreten durch Advokat Alain Joset, Gitterlistrasse 8, Postfach 215, 4410 Liestal, Beschwerdeführerin
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Beschwerdegegnerin
Gegenstand WSA-Abnahme Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 9. Juni 2016 http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Mit Verfügung vom 9. Juni 2016 ordnete die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft in Bezug auf A.____ eine erkennungsdienstliche Erfassung gemäss Art. 260 Abs. 1 StPO sowie die Abnahme eines Wangenschleimhautabstrichs (WSA) zwecks DNA-Analyse gemäss Art. 255 Abs. 2 lit. a StPO an.
Auf die Begründung dieser Verfügung der Staatsanwaltschaft sowie der Eingaben der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen des vorliegenden Beschlusses eingegangen.
B. Gegen diese Verfügung erhob A.____, vertreten durch Advokat Alain Joset, mit Eingabe vom 8. August 2016 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, und beantragte, es sei die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 9. Juni 2016 aufzuheben und der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren, unter o/e-Kostenfolge zu Lasten des Staates. Im Falle eines Unterliegens sei ihr die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung mit dem Unterzeichneten zu bewilligen.
C. Mit Stellungnahme vom 19. August 2016 begehrte die Staatsanwaltschaft, die Beschwerde sei abzuweisen und die Kosten des Verfahrens seien der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
D. Die Beschwerdeführerin hielt mit replizierender Stellungnahme vom 2. September 2016 an ihren mit Beschwerde vom 8. August 2016 gestellten Rechtsbegehren fest.
E. Mit duplizierender Stellungnahme vom 13. September 2016 hielt die Staatsanwaltschaft an ihren Anträgen gemäss ihrer Stellungnahme vom 19. August 2016 fest.
F. Der Präsident der strafrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts Basel-Landschaft erteilte mit Verfügung vom 19. September 2016 der Beschwerde die aufschiebende Wirkung.
G. Mit Eingabe vom 27. September 2016 reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin die Honorarnote vom 27. September 2016 ein und begehrte, es sei der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'300.40 zuzusprechen.
Erwägungen 1. Formelles 1.1 Die Beschwerde ist gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) zulässig gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden. Gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO können Rechtsverletzungen, die falsche Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht gerügt werden. Da mit der Beschwerde alle Mängel des angefochtenen Entscheids geltend gemacht werden können, verfügt die Rechtsmittelinstanz über volle Kognition (PATRICK GUIDON, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 393 N 15). Die Beschwerdefrist gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide beträgt zehn Tage, wobei die Beschwerde schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen ist (Art. 396 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Abänderung der angefochtenen Verfügung hat, zur Beschwerde legitimiert.
1.2 Mit der vorliegenden Beschwerde wird die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 9. Juni 2016 angefochten, welche ein taugliches Beschwerdeobjekt darstellt. Die angefochtene Verfügung wurde dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin am 28. Juli 2016 zugestellt, weshalb die Rechtsmittelfrist mit Eingabe vom 8. August 2016 gewahrt wurde. Als beschuldigte Person des entsprechenden Strafverfahrens ist die Beschwerdeführerin unmittelbar in ihren Rechten betroffen und somit beschwert. Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, als Beschwerdeinstanz ist gemäss § 15 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO, SGS 250) ebenfalls gegeben, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist.
2. Materielles 2.1 In ihrer Beschwerde vom 8. August 2016 bringt die Beschwerdeführerin vor, die angefochtene Verfügung sei mangelhaft begründet und verletze daher das rechtliche Gehör. Namentlich bezeichne die Verfügung die Beschwerdeführerin als betroffene Person, weshalb nicht nachvollziehbar sei, ob die Verfahrensleitung die Beschwerdeführerin überhaupt als beschuldigte Person erachte. Eine durch die Staatsanwaltschaft verfügte Abnahme eines WSA könne sich allerdings nur gegen die beschuldigte Person richten. Sollte ein Teil des bei der Hausdurchsuchung sichergestellten Marihuanas der Beschwerdeführerin zugeordnet werden können, so würde es sich um einen Besitz zum eigenen Konsum im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 des Betäubungsmittelgesetzes (BetmG, SR 812.121) und somit um eine blosse Übertretung handeln. Ein derart leichtwiegendes Delikt könne allerdings die Entnahme von DNA und deren Analyse nicht rechtfertigen. Ferner sei die erkennungsdienstliche Erfassung nicht erforderlich, da den Strafverfolgungsbehörden die Identität sowie der Wohnort der Beschwerdeführerin bekannt seien. Hinzu komme, dass die angefochtene Verfügung den Grundsatz der Unschuldsvermutung verletze, da die Anordnung eines WSA zwecks Erstellung eines DNA-Profils nur zulässig sei, wenn dies zur Abklärung einer konkreten Straftat erforderlich sei. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Schliesslich sei in Bezug auf die im Zimmer der Beschwerdeführerin beschlagnahmten Betäubungsmittel darauf hinzuweisen, dass es die Staatsanwaltschaft unterlassen habe, über die Verwertung dieses Zufallsfundes zu entscheiden. Ohnehin sei die Durchsuchung ihres Zimmers rechtswidrig gewesen.
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Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Mit replizierender Stellungnahme vom 2. September 2016 führt die Beschwerdeführerin ergänzend aus, die angefochtene Abnahme eines WSA sowie die DNA-Analyse seien keine tauglichen Zwangsmassnahmen. Selbst wenn die an den sichergestellten Betäubungsmitteln sichergestellten DNA-Spuren von der Beschwerdeführerin stammen würden, bedeute dies nicht, dass sie die Besitzerin des Marihuanas sei.
2.2 Die Staatsanwaltschaft macht mit Stellungnahme vom 19. August 2016 geltend, der angefochtenen Verfügung sei ohne Weiteres zu entnehmen, dass gegen die Beschwerdeführerin der Vorwurf des Besitzes von Betäubungsmitteln (Art. 19 Abs. 1 BetmG) erhoben worden sei. Es habe daher kein Zweifel bestanden, dass die Beschwerdeführerin von der Verfügung als beschuldigte Person betroffen sei. Sodann sei die Verfügung ausreichend begründet und die Zwangsmassnahmen seien das mildeste Mittel zur Feststellung, ob die Beschwerdeführerin einen Bezug zu den bei ihr sichergestellten Betäubungsmitteln aufweise. Ferner sei die gesetzliche Grundlage angegeben, wenn auch zufolge redaktionellen Versehens Abs. 1 von Art. 255 StPO nicht aufgeführt werde. Schliesslich liege kein Fall von Art. 19a Ziff. 1 BetmG vor, zumal die Beschwerdeführerin kein Eigenkonsum des Marihuanas geltend mache.
In ihrer duplizierenden Stellungnahme vom 13. September 2016 legt die Staatsanwaltschaft ergänzend dar, der blosse Umstand, dass der Beschwerdeführerin keine Eröffnungsverfügung zugestellt worden sei, habe keinen Einfluss auf ihre Stellung als beschuldigte Person, zumal gemäss Art. 309 Abs. 1 lit. b StPO ein Strafverfahren als eröffnet gelte, sobald die Staatsanwaltschaft Zwangsmassnahmen anordne. Abs. 3 von Art. 309 StPO lege überdies fest, dass die Eröffnungsverfügung der beschuldigten Person nicht zugestellt werden müsse.
Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör 2.3 Vorliegend ist zu prüfen, ob die Staatsanwaltschaft den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzt hat, indem sie die Verfügung vom 9. Juni 2016 nicht ausreichend begründet haben soll. Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Art. 107 Abs. 1 StPO konkretisiert diesen Grundsatz in Bezug auf den Strafprozess. Demgemäss haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör; namentlich haben sie das Recht, Akten einzusehen (lit. a), an Verfahrenshandlungen teilzunehmen (lit. b), einen Rechtsbeistand beizuziehen (lit. c), sich zur Sache und zum Verfahren zu äussern (lit. d) sowie Beweisanträge zu stellen (lit. e). Das Äusserungsrecht gemäss Art. 107 Abs. 1 lit. d StPO umfasst auch die Pflicht der Behörden, von den Vorbringen der Parteien Kenntnis zu nehmen und diese beim Entscheid in gebührender Weise zu berücksichtigen. Sodann besteht nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Pflicht der Behörden, ihre Verfügungen und Entscheide zu begründen. Der betroffenen Person soll namentlich der Nachvollzug der Schlussfolgerungen und gegebenenfalls die sachgerechte Anfechtung des Entscheids ermöglicht werden. In der Begründung müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörden haben leiten lassen. Dabei kann sich die Begründung auf die für den Entscheid wesenthttp://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht lichen Gesichtspunkte beschränken. Umfang und Tiefe der Begründung haben sich an der Eingriffsintensität des Entscheids sowie dessen Bedeutung für die Parteien und das Verfahren zu orientieren (DANIELA BRÜSCHWEILER, Zürcher Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 80 N 2; HANS VEST/SALOME HORBER, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 107 N 32; NILS STOHNER, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 81 N 9 ff.; NIKLAUS SCHMID, Praxiskommentar StPO, 2. Aufl. 2013, Art. 80 N 4).
2.4 Ist eine Zwangsmassnahme schriftlich anzuordnen und ist sie nicht geheim zu halten, so wird gemäss Art. 199 StPO den direkt betroffenen Personen gegen Empfangsbestätigung eine Kopie des Befehls und eines allfälligen Vollzugsprotokolls übergeben. Die DNA-Analysen sind im 5. Kapitel des 5. Titels der Strafprozessordnung (Art. 255-259 StPO) geregelt, wobei diese Bestimmungen keine schriftliche Anordnung vorsehen. Folglich ist die nicht invasive Probeentnahme (also der WSA) gemäss Art. 199 StPO nicht schriftlich anzuordnen bzw. zu begründen. Entsprechend ist eine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführerin zufolge mangelhafter Begründung zum Vornherein ausgeschlossen. Der Beschwerdeführerin ist es ohne Weiteres möglich, gegen die nicht invasive Probeentnahme und die anschliessende Erstellung des DNA-Profils gemäss Art. 393 Abs. 21 lit. a StPO Beschwerde zu führen. Es ist deshalb nicht nachvollziehbar, wenn sie einwendet, die Begründung der angefochtenen Verfügung lasse eine Überprüfung der Rechtmässigkeit sowie der Verhältnismässigkeit der Anordnung und entsprechend eine Beschwerdeführung dagegen nicht zu. Vielmehr kann die Beschwerdeführerin mit der vorliegenden Beschwerde alles vorbringen, was aus ihrer Sicht gegen den WSA und die Erstellung des DNA-Profils spricht. Inwiefern unter diesen Umständen der Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzt worden sein könnte, ist nicht auszumachen und legt sie auch nicht dar (vgl. zum Ganzen: BGer 1B_324/2013 vom 24. Januar 2014, E. 2.2).
2.5 In Bezug auf die erkennungsdienstliche Erfassung legt Art. 260 Abs. 3 StPO fest, dass diese mit einem schriftlichen, kurz begründeten Befehl anzuordnen ist. Angesichts der ausgesprochen weiten Regelung hinsichtlich der Voraussetzungen für die Anordnung einer erkennungsdienstlichen Massnahme, kommt dieser Begründung nur eine untergeordnete Bedeutung zu (THOMAS HANSJAKOB, Zürcher Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 260 N 9). Entsprechend genügt, dass im Anordnungsbefehl angeführt wird, dass gegen die betroffene Person wegen bestimmter Straftaten eine Strafuntersuchung geführt werde und die erkennungsdienstliche Erfassung für deren Abklärung bzw. allfällige spätere Verfahren sachdienlich sei (NIKLAUS SCHMID, Praxiskommentar StPO, 2. Aufl. 2013, Art. 260 N 10).
2.6 In der angefochtenen Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 9. Juni 2016 wird in Bezug auf die von der Verfügung betroffene Person ausdrücklich die Beschwerdeführerin genannt, wobei ergänzend ihr Geburtsdatum sowie ihr Wohnsitz erwähnt werden. Im Weiteren wird was folgt ausgeführt: "Besitz von Betäubungsmitteln (Marihuana), Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG, festgestellt am 12. April 2016 am o.g. Wohnort." Ausserdem wird hinsichtlich des Erfassungsgrunhttp://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht des dargelegt, die betroffene Person werde eines Verbrechens oder Vergehens beschuldigt. Sodann lautet die Begründung der Verfügung wie folgt: "Am 25. April 2016 [wohl: 12. April 2016] wurde am o.g. Wohnort der Beschuldigten eine Hausdurchsuchung im Rahmen des Strafverfahrens MU1 16 1291 durchgeführt. Dabei stellte die Polizei BL im Zimmer von A.____ Marihuana im Umfang von 93 Gramm fest."
2.7 Der Begründung der angefochtenen Verfügung ist ohne Weiteres zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin des Besitzes von Betäubungsmitteln beschuldigt wird, zumal dieser Umstand explizit festgehalten wird. Mithin lässt die Verfügung keine Zweifel offen, dass die Beschwerdeführerin im Strafverfahren mit der Verfahrensnummer MU1 16 2191 die Parteistellung der beschuldigten Person innehat. Des Weiteren ist aufgrund der Verfügung klarerweise ersichtlich, was der Beschwerdeführerin konkret vorgeworfen wird. Entsprechend ergibt sich auch aus den Ausführungen in der Beschwerde, dass sich die Beschwerdeführerin sehr wohl bewusst ist, welche Vorwürfe die Staatsanwaltschaft ihr gegenüber erhebt. Namentlich ist festzustellen, dass der Verfügung die wesentlichen Überlegungen, von welchen sich die Staatsanwaltschaft hat leiten lassen, offenkundig zu entnehmen sind. Es ist daher ohne Weiteres ersichtlich, dass sowohl die erkennungsdienstliche Erfassung als auch die WSA-Abnahme und der Auftrag zur DNA-Analyse zur Aufklärung der Frage beitragen sollen, ob das im Zimmer der Beschwerdeführerin gefundene Marihuana dieser zuzurechnen ist. Somit erhellt, dass die zentralen Überlegungen der Staatsanwaltschaft in der Verfügung vom 9. Juni 2016 dargelegt sind, weshalb das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin nicht verletzt ist.
2.8 Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeinstanz gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO über volle Kognition verfügt, weshalb selbst im Falle einer Verletzung des rechtlichen Gehörs, diese mit dem vorliegenden Beschwerdeverfahren geheilt wäre, zumal sich die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Beschwerde zur Sache umfassend äussern konnte und ihr überdies durch die Heilung im Rechtsmittelverfahren kein Nachteil erwächst (vgl. in Bezug auf die Heilung der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör: HANS VEST/SALOME HORBER, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 107 N 6; VIKTOR LIEBER, Zürcher Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 107 N 2a; PATRICK GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, N 348).
Rechtsmässigkeit der Anordnung der Zwangsmassnahmen 2.9 Zu prüfen ist im Weiteren, ob die Anordnung der erkennungsdienstlichen Erfassung der Beschwerdeführerin, der nicht invasiven Probeentnahme mittels WSA sowie der Erstellung eines DNA-Profils zulässig gewesen sind. Gemäss Art. 197 Abs. 1 StPO können Zwangsmassnahmen nur ergriffen werden, wenn sie gesetzlich vorgesehen sind (lit. a), ein hinreichender Tatverdacht vorliegt (lit. b), die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können (lit. c) und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (lit. d).
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Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2.10 Ergänzend zu den allgemeinen Voraussetzungen von Art. 197 StPO regelt Art. 255 Abs. 1 lit. a StPO, dass zur Aufklärung eines Verbrechens oder Vergehens von der beschuldigten Person eine Probe genommen und ein DNA-Profil erstellt werden kann. Die Probeentnahme bei der beschuldigten Person und die Erstellung eines DNA-Profils kommen nicht nur in Betracht zur Aufklärung jenes Delikts, welches dazu Anlass gegeben hat, oder zur Zuordnung von bereits begangenen und den Strafverfolgungsbehörden bekannten Delikten. Die Probeentnahme und die Erstellung eines DNA-Profils sind auch erlaubt, um den Täter von Delikten zu identifizieren, die den Strafverfolgungsbehörden noch unbekannt sind. Dabei kann es sich um vergangene oder künftige Delikte handeln. Dienen der WSA und die Erstellung eines DNA-Profils nicht der Aufklärung der Anlasstat, sind diese Massnahmen bei der eines Verbrechens oder Vergehens beschuldigten Person möglich, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass der Betroffene in andere – auch künftige – Verbrechen oder Vergehen verwickelt sein könnte, zu deren Aufklärung die Erstellung des DNA-Profils beitragen könnte (BGer 1B_277/2013 vom 15. April 2014, E. 4.3.2; CHRISTOPH FRICKER/STEFAN MAEDER, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 255 N 7 f.; NIKLAUS SCHMID, Praxiskommentar StPO, 2. Aufl. 2013, Art. 255 N 2; THOMAS HANSJAKOB, Zürcher Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 255 N 11).
2.11 Vorab ist festzustellen, dass sowohl in Bezug auf die erkennungsdienstliche Erfassung (Art. 260 StPO) als auch betreffend die Probeentnahme mittels WSA und die Erstellung eines DNA-Profils (Art. 255 Abs. 1 StPO) eine gesetzliche Grundlage vorliegt.
2.12 Die Beschwerdeführerin bewohnt zusammen mit B.____ eine Wohnung in C.____. Anlässlich der Durchsuchung dieser Wohnung im Verfahren gegen B.____ wegen Diebstahls wurden im Schlafzimmer der Beschwerdeführerin ein Minigrip sowie fünf Frischhaltebeutel mit insgesamt 93 Gramm Marihuana sichergestellt (vgl. Entwurf der Anzeige der Polizei Basel- Landschaft vom 26. Juli 2016). In Bezug auf das Erfordernis des hinreichenden Tatverdachts ist zunächst die Rüge der Beschwerdeführerin zu prüfen, bei den in ihrem Zimmer beschlagnahmten Betäubungsmitteln handle es sich um einen nicht verwertbaren Zufallsfund, zumal ihr Zimmer nicht hätte durchsucht werden dürfen. Gemäss Art. 141 Abs. 2 StPO dürfen Beweise, die Strafbehörden in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben haben, nicht verwertet werden, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich. In casu ist zunächst auf den Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl im Verfahren gegen B.____ vom 6. April 2016 zu verweisen. Dieser ordnet explizit die Durchsuchung der Wohnung von B.____ sowie von allen weiteren Räumlichkeiten und Fahrzeugen, zu welchen B.____ Zutritt hat, an. Anlässlich der Einvernahme als Auskunftsperson vom 15. April 2016 sagte die Beschwerdeführerin überdies aus, B.____ habe freien Zugang zu allen Räumlichkeiten der Wohnung, mithin auch zu ihrem Zimmer, welches sie nicht abschliesse. Es zeigt sich daher, dass die Durchsuchung des Zimmers der Beschwerdeführerin durch den Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl vom 6. April 2016 gedeckt ist. Auch sind keine anderweitigen offensichtlichen Anhaltspunkte ersichtlich, wonach die Beweise rechtswidrig erhoben worhttp://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht den wären. Solche werden sodann seitens der Beschwerdeführerin auch nicht substantiiert vorgebracht. Demzufolge erweisen sich sowohl der Minigrip als auch die Frischhaltebeutel bzw. das sich darin befindende Marihuana als verwertbare Beweise, weshalb im Weiteren zu prüfen ist, ob ein hinreichender Tatverdacht vorliegt.
2.13 Auf den im Zimmer der Beschwerdeführerin sichergestellten Frischhaltebeuteln sowie dem Minigrip konnten zwei weibliche DNA-Profile festgestellt werden, wobei B.____ als Spurengeberin ausgeschlossen werden konnte (vgl. Entwurf der Anzeige der Polizei Basel- Landschaft vom 26. Juli 2016). Die Beschwerdeführerin führte anlässlich ihrer Einvernahme als Auskunftsperson vom 15. April 2016 lediglich aus, sie wohne seit Januar 2016 bei ihrem Freund und halte sich nur sporadisch in der durchsuchten Wohnung auf, hauptsächlich um ihre Post abzuholen. Hinsichtlich der in der Wohnung sichergestellten Betäubungsmittel machte sie hingegen keine Angaben (vgl. Einvernahme der Beschwerdeführerin als Auskunftsperson vom 15. April 2016). Angesichts des Umstands, dass die Betäubungsmittel im Schlafzimmer der Beschwerdeführerin vorgefunden wurden und die darauf sichergestellten DNA-Spuren nicht B.____ zugeordnet werden konnten, besteht ein hinreichender Tatverdacht, dass sich die Beschwerdeführerin des Besitzes von Betäubungsmitteln (Marihuana) gemäss Art. 19 Ziff. 1 lit. d BetmG schuldig gemacht haben könnte.
2.14 Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 BetmG werden mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe sanktioniert und stellen somit Verbrechen dar (Art. 10 Abs. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuches, StGB, SR 311.0). Diesbezüglich bringt die Beschwerdeführerin vor, der vorliegende Sachverhalt wäre unter Art. 19a Ziff. 1 BetmG zu subsumieren und stelle daher eine Übertretung dar. Dem kann allerdings nicht gefolgt werden. Vielmehr verweigerte die Beschwerdeführerin Aussagen in Bezug auf die in ihren Räumlichkeiten sichergestellten Betäubungsmittel. Insbesondere machte sie keinen Eigenkonsum im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG geltend (vgl. insb. Einvernahme der Beschwerdeführerin als Auskunftsperson vom 15. April 2016). Aufgrund der festgestellten Menge von 93 Gramm Marihuana ist sodann ein ausschliesslicher Eigenkonsum keineswegs naheliegend, weshalb von einem solchen hier nicht ausgegangen werden kann. Folglich ist das Erfordernis, wonach es sich bei der Anlasstat um ein Vergehen oder Verbrechen handeln muss, erfüllt.
2.15 Ferner ist in Bezug auf die Verhältnismässigkeit darauf hinzuweisen, dass auf den Minigrip bzw. den Frischhaltebeuteln, in welchen die Betäubungsmittel aufbewahrt wurden, DNA-Spuren sichergestellt wurden, welche keinem in der nationalen DNA-Profil-Datenbank CODIS gespeicherten DNA-Profil zugeordnet werden konnte. Somit erhellt, dass nicht nur die Abnahme eines WSA, sondern auch die anschliessende Erstellung eines DNA-Profils der Beschwerdeführerin offenkundig geeignet sind, um die Beschwerdeführerin als Spurengeberin zu identifizieren oder vom Tatverdacht zu entlasten (vgl. Art. 1 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 DNA-Profil- Gesetz, SR 363). Dasselbe gilt auch in Bezug auf die erkennungsdienstliche Erfassung von http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht identifizierenden Körperteilen, zumal allfällige Fingerabdrücke auf den Frischhaltebeuteln sowie dem Minigrip mit denjenigen der Beschwerdeführerin zu vergleichen sind. Auch sind die Massnahmen klarerweise erforderlich, um die Beschwerdeführerin als Besitzerin der Betäubungsmittel zu identifizieren resp. auszuschliessen. Insbesondere können die mit den Zwangsmassnahmen angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden, zumal sowohl die Beschwerdeführerin als auch B.____ deren Besitz abstreiten. Entsprechend legt auch die Beschwerdeführerin nicht substantiiert dar, dass mildere Massnahmen den gleichen Zweck erfüllen könnten. Hinsichtlich der Zumutbarkeit der Zwangsmassnahmen ist zu konstatieren, dass sowohl die Abnahme eines WSA als auch die erkennungsdienstliche Erfassung einen leichten Eingriff in die körperliche Integrität darstellen (BGer 1B_277/2013 vom 15. April 2014, E. 4.2; BGer 1B_57/2013 vom 2. Juli 2014, E. 3.2; BGer 1B_250/2016 vom 20. September 2016, E. 2.2). In Anbetracht des hinreichenden Tatverdachts, wonach sich die Beschwerdeführerin des Besitzes von Marihuana schuldig gemacht hat, mithin einem Vergehen, sind die nur leicht in die Grundrechte eingreifenden Massnahmen klarerweise zumutbar und somit verhältnismässig.
2.16 Es zeigt sich somit, dass sämtliche Voraussetzungen für die Anordnung der Zwangsmassnahmen der erkennungsdienstlichen Erfassung sowie der Probeentnahme und der Erstellung eines DNA-Profils erfüllt sind. Demnach erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist daher abzuweisen.
3. Kosten 3.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Entsprechend dem vorliegenden Verfahrensausgang, mithin der Abweisung der Beschwerde, sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'050.--, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- (§ 13 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren der Gerichte, GebT, SGS 170.31) sowie Auslagen von Fr. 50.--, durch die unterliegende Beschwerdeführerin zu tragen.
3.2 Mit Beschwerde vom 8. August 2016 begehrt die Beschwerdeführerin, es sei ihr für dieses Beschwerdeverfahren die amtliche Verteidigung resp. die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung zu bewilligen. Gemäss Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO ist die amtliche Verteidigung anzuordnen, wenn die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist. Dabei obliegt es der Antrag stellenden Partei, ihre aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend aufzuzeigen und ihre finanziellen Verpflichtungen zu belegen. Kommt sie dieser Obliegenheit nicht nach, ist der Antrag abzuweisen (BGer 1B_332/2012 vom 15. August 2012, E. 2.5). Die Beschwerdeführerin ist in casu dieser Obliegenheit nicht nachgekommen, weshalb ihr Antrag um amtliche Verhttp://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht teidigung resp. unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung bereits aus diesem Grund abzuweisen ist.
3.3 Ferner wäre die amtliche Verteidigung im Beschwerdeverfahren nur zu gewähren, wenn das Rechtsmittel nicht aussichtslos erscheint. Aussichtslosigkeit liegt vor, wenn die Gewinnchancen beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Halten sich beide Chancen ungefähr die Waage oder sind die Verlustchancen nur wenig geringer als jene zu gewinnen, so ist das Begehren nicht aussichtslos. Entscheidend ist, ob auch eine Partei, welche die Kosten selbst zu übernehmen hätte, sich bei vernünftiger Überlegung zum Prozess resp. zum Ergreifen eines Rechtsmittels bzw. zur Mandatierung eines Rechtsanwaltes auf eigene Kosten entschliessen würde (vgl. NIKLAUS RUCKSTUHL, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 132 N 10). Im vorliegenden Fall erhellt, dass die Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin von vornherein aussichtslos waren. Die Gewinnaussichten erschienen offensichtlich beträchtlich geringer als die Verlustgefahren, weshalb das Antrag um amtliche Verteidigung resp. unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung auch wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abzuweisen ist (vgl. BGE 138 III 217, E. 2.2.4).
3.4 Die Beschwerdeführerin hat ihre Parteikosten folgerichtig selbst zu tragen, zumal sich Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren nach den Art. 429 bis 434 StPO richten (Art. 436 Abs. 1 StPO). Diesen Bestimmungen ist zwar keine Regelung im Sinne von Art. 428 Abs. 1 StPO zu entnehmen, dessen ungeachtet hat sich indes auch der Anspruch auf Entschädigung im Rechtsmittelverfahren nach Massgabe des Obsiegens oder Unterliegens zu richten (PATRICK GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, N 578; NIKLAUS SCHMID, Praxiskommentar StPO, 2. Aufl. 2013, Art. 436 N 1; STEFAN WEHRENBERG/FRIEDRICH FRANK, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 436 N 4). http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demnach wird erkannt:
://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Der Antrag der Beschwerdeführerin um amtliche Verteidigung resp. unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung für das Beschwerdeverfahren mit Advokat Alain Joset als ihrem Rechtsvertreter wird abgewiesen.
3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Fr. 1'050.--, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- sowie Auslagen von Fr. 50.--, gehen zu Lasten der Beschwerdeführerin.
4. Der Beschwerdeführerin wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
Präsident
Enrico Rosa Gerichtsschreiber
Dominik Haffter
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