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Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 6. September 2016 (470 16 179) ____________________________________________________________________
Strafprozessrecht
Bestellung der amtlichen Verteidigung
Besetzung Präsident Enrico Rosa, Richter Edgar Schürmann (Ref.), Richterin Susanne Afheldt; Gerichtsschreiberin i.V. Lorena Steiner
Parteien A.____, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Guido Hensch, Gotthardstrasse 21, Postfach, 8027 Zürich, Beschwerdeführer
gegen
Strafgericht Basel-Landschaft, Grenzacherstrasse 8, Postfach 810, 4132 Muttenz 1, Beschwerdegegner
Gegenstand Bestellung der amtlichen Verteidigung Beschwerde gegen die Verfügung des Präsidiums des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 21. Juli 2016
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Gemäss Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft (nachfolgend Staatsanwaltschaft) vom 1. Dezember 2015 wurde A.____ wegen mehrfachen Betruges, mehrfacher Urkundenfälschung sowie eventuell der Widerhandlung gegen das Arbeitslosenversicherungsgesetz (AVIG) an das Strafgericht Basel-Landschaft (nachfolgend Strafgericht) angeklagt. In dieser Sache wurde mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 16. November 2015 das Gesuch von A.____, vertreten durch Advokat Dr. Guido Hensch, betreffend die Gewährung der amtlichen Verteidigung abgewiesen. Gegen diese Verfügung erhob A.____ am 30. November 2015 beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht (nachfolgend Kantonsgericht), Beschwerde. Mit Beschluss vom 19. Januar 2016 wurde die Beschwerde in Aufhebung der Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 16. November 2015 teilweise gutgeheissen und die Sache zur neuen Beurteilung, namentlich zur Prüfung der finanziellen Bedürftigkeit von A.____, an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen. Die Staatsanwaltschaft beantragte mit Eingabe vom 29. Juni 2016 an das Strafgericht die Abweisung des Gesuchs um amtliche Verteidigung.
B. In der Folge wurde der Antrag auf amtliche Verteidigung von der Strafgerichtspräsidentin mit Verfügung vom 21. Juli 2016 mangels finanzieller Bedürftigkeit abgewiesen. Mit Eingabe vom 2. August 2016 gelangt A.____ ans Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, und begehrt die Aufhebung der Verfügung vom 21. Juli 2016. Der Beschwerdeführer verlangt, es sei ihm Rechtsanwalt Dr. Guido Hensch mit Wirkung ab dem 5. November 2015 als amtlicher Verteidiger beizugeben, alles unter o/e-Kostenfolge zu Lasten des Staates. Auf die Begründung der angefochtenen Verfügung sowie der nachfolgenden Eingaben der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen des vorliegenden Beschlusses eingegangen.
C. Mit Schreiben vom 5. August 2016 beantragte die Präsidentin des Strafgerichts unter Hinweis auf ihren Entscheid vom 21. Juli 2016 die Abweisung der Beschwerde.
D. Mit Verfügung des Kantonsgerichts vom 10. August 2016 wurde der Beschwerde antragsgemäss die aufschiebende Wirkung erteilt.
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Erwägungen
1. Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, als Beschwerdeinstanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ergibt sich aus Art. 20 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 StPO, wonach die Befugnisse der Beschwerdeinstanz dem Berufungsgericht übertragen werden können und die Beschwerdeinstanz Beschwerden gegen Verfahrenshandlungen und gegen nicht der Berufung unterliegende Entscheide der Polizei, der Staatsanwaltschaft und der Übertretungsstrafbehörden beurteilt, sowie aus § 15 Abs. 2 EG StPO. Nach Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO ist die Beschwerde zulässig gegen Verfügungen, Beschlüsse und Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte. Ausgenommen sind grundsätzlich verfahrensleitende Entscheide. Soweit diese jedoch einen nicht leicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken, sind sie mit Beschwerde anfechtbar (BGer 1B_678/2012 vom 9. Januar 2013 E. 1; vgl. PATRICK GUIDON, Basler Kommentar StPO, 2014, Art. 393 N 13). Gemäss Abs. 2 von Art. 393 StPO können mit der Beschwerde gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a); die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes (lit. b); sowie Unangemessenheit (lit. c). Nach Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die Legitimation des Beschuldigten zur Ergreifung des Rechtsmittels schliesslich wird in Art. 382 Abs. 1 StPO normiert. Nachdem die angefochtene Verfügung ein taugliches Anfechtungsobjekt darstellt, da sie einen nicht leicht wieder gutzumachenden Nachteil zu bewirken vermag, der Beschuldigte beschwerdelegitimiert ist, eine zulässige Rüge erhebt und die Rechtsmittelfrist gewahrt hat sowie der Begründungspflicht nachgekommen ist, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.1 Gemäss Art. 132 StPO ordnet die Verfahrensleitung eine amtliche Verteidigung unter anderem an, wenn die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist (Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO). Im Beschluss des Kantonsgerichts vom 19. Januar 2016 ist festgehalten worden, dass die Verteidigung zur Wahrung der Interessen des Beschwerdeführers im vorliegenden Fall geboten ist (vgl. KGer 470 15 277 vom 19. Januar 2016, E. 2.5). Zu prüfen bleibt somit einzig, ob die finanzielle Bedürftigkeit des Beschwerdeführers von der Strafgerichtspräsidentin zu Recht verneint worden ist.
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2.2 Die Vorinstanz führt zur Begründung der Abweisung des Gesuchs um amtliche Verteidigung im Entscheid vom 21. Juli 2016 aus, das Einkommen der Ehegatten sei aufgrund der eingereichten Unterlagen auf Fr. 7'300.00 festzusetzen. Den Betrag für die laufenden Steuern schätze das Gericht mit Fr. 850.00 ein, welcher zusätzlich zu berücksichtigen sei, obwohl nicht klar erscheine, ob der Beschwerdeführer seiner Steuerpflicht nachkomme. Daraus resultiere ein Einkommensüberschuss in der Höhe von Fr. 1'610.00. Bei einem geschätzten Anwaltshonorar von rund Fr. 5'000.00 (entsprechend etwa 20 Stunden Anwaltsaufwand) sei es dem Beschuldigten möglich und zumutbar, dafür in einem halben Jahr aufzukommen. Deswegen sei der Beschuldigte nicht im Sinne von Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO bedürftig und folglich der Antrag auf (unentgeltliche) amtliche Verteidigung abzuweisen.
Demgegenüber bringt der Beschwerdeführer vor, die Beistandspflicht der Ehegattin gehe nicht so weit, als dass ihr Einkommen in die Berechnung des Existenzminimums einfliessen dürfe, womit das Einkommen des Ehepaars nicht mit Fr. 7'300.00 beziffert werden dürfe. Weiter übersehe die Präsidentin des Strafgerichts, soweit sie das Anwaltshonorar im Anklageverfahren auf Fr. 5'000.00 schätze, dass die Mandatierung von Advokat Dr. Guido Hensch bereits auf den 20. August 2013 zurückgehe. Somit sei es dem Beschuldigten nicht möglich und zumutbar, innert angemessener Frist für die entstehenden Anwaltskosten aufzukommen, womit sein Gesuch um Gewährung der amtlichen Verteidigung gutzuheissen sei.
2.3 Als bedürftig gilt, wer die Kosten eines Prozesses nicht aufzubringen vermag, ohne die Mittel anzugreifen, deren er zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes für sich und seine Familie bedarf. Die prozessuale Bedürftigkeit beurteilt sich nach der gesamten wirtschaftlichen Situation der gesuchstellenden Person. Dazu gehören einerseits sämtliche finanziellen Verpflichtungen, anderseits die Einkommens- und Vermögensverhältnisse. Bei der Ermittlung des notwendigen Lebensunterhalts darf nicht schematisch auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum abgestellt werden. Die individuellen Umstände sind zu berücksichtigen. Auch wenn das Einkommen wenig über dem für den Lebensunterhalt notwendigen Betrag liegt, kann Bedürftigkeit angenommen werden (BGer 5P.295/2005 vom 4. Oktober 2005 E. 2.2). So ist prozessuale Bedürftigkeit anzunehmen, wenn das Einkommen nicht höher liegt als das durch einen Zuschlag von 15% des Grundbetrags erweiterte Existenzminimum und das Vermögen nicht mehr als etwa Fr. 20'000.‒ bis Fr. 25'000.‒ beträgt (KGEBL 2004 I Nr. 21 E. 2c S. 115).
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Ein allfälliger Überschuss zwischen dem zur Verfügung stehenden Einkommen und dem erweiterten Grundbedarf der gesuchstellenden Person ist mit den für den konkreten Fall zu erwartenden Anwaltskosten in Beziehung zu setzen; dabei sollte es der monatliche Überschuss ihr ermöglichen, die Prozesskosten bei weniger aufwendigen Prozessen innert eines Jahrs, bei anderen innert zweier Jahre zu tilgen (BGer 5P.295/2005 vom 4. Oktober 2005, E. 2.2; BLKGE 2007 I Nr. 1 E. 3.1 S. 7 f.).
2.4 Im vorliegenden Fall ist der monatliche Grundbetrag des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin auf Fr. 1'700.00 festzulegen. Dieser Grundbetrag ist durch einen Zuschlag von 15%, also Fr. 255.00, zu erweitern. Gemäss Mietvertrag vom 16. März 2014 sind für die Berechnung des Existenzminimums Mietkosten in der Höhe von Fr. 1'384.00 zu berücksichtigen. Weiter sind für den Beschwerdeführer und seine Ehegattin Krankenkassenprämien in der Höhe von Fr. 324.40 und Fr. 416.15 anzurechnen. Für die Abzahlung oder das Leasing von Kompetenzstücken hat die Staatsanwaltschaft zuzüglich der Angaben in den eingereichten Belegen die vorhandenen Schuldzinsen geschätzt und beim Beschwerdeführer mit Fr. 550.00 und bei der Ehefrau mit Fr. 250.00 eingesetzt. Aufgrund dieser aktenkundigen Belege ergibt sich jedoch gemäss Leasingvertrag vom 17. Dezember 2014, lautend auf beide Ehegatten, eine monatliche Gesamtrate von Fr. 486.70 (je Fr. 243.35). Gemäss Zinsbescheinigung für einen Privatkredit der B.____ AG, adressiert an den Beschwerdeführer, ist ein monatlicher Zins von Fr. 166.13 zu entrichten. Weiter hat die Ehefrau gemäss Vertrag vom 9. April 2015 betreffend einen Barkredit einen monatlichen Zins von Fr. 347.85 zu bezahlen, womit bei der Ehefrau monatliche Schulden in der Höhe von Fr. 591.20 (Fr. 243.35 + Fr. 347.85), beim Beschwerdeführer in der Höhe von Fr. 409.48 (Fr. 166.13 + Fr. 243.35), gesamthaft also monatliche Schulden von Fr. 1'000.68 resultieren. Die monatlichen Schulden sind somit mit diesem Betrag – und nicht mit dem geschätzten Wert der Staatsanwaltschaft – zu berücksichtigen. Die Präsidentin des Strafgerichts hat ferner für die laufenden Steuern einen Betrag von Fr. 850.00 eingesetzt. Dem ist jedoch unter Bezugnahme auf die entsprechende Rechtsprechung, wonach Steuern bei der Berechnung des Existenzminimums nicht berücksichtigt werden dürfen, nicht zu folgen (BGE 126 III 89, E. 3b; vgl. auch GEORGES VONDER MÜHLL, in: Basler Kommentar SchKG, 2010, Art. 93 N 23). Zusammenfassend ergibt sich für den Beschuldigten und seine Ehefrau ein monatlicher Grundbedarf in der Höhe von Fr. 5'080.00 (Fr. 1'700.00 monatlicher Grundbetrag + Fr. 255.00 15% Erweiterung + Fr. 1'384.00 Mietkosten + Fr. 324.40 Krankenkassenprämie + Fr. 416.15 Krankenkassenprämie + 591.20 monatliche Schulden Ehefrau + Fr. 409.48 monatliche Schul-
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht den Beschuldigter). Dem gegenüberzustellen ist das Einkommen der beiden Ehegatten in der Höhe von CHF 7'329.00. Dieses setzt sich zusammen aus dem Einkommen des Beschwerdeführers, welches gemäss Lohnabrechnung vom Mai 2016 Fr. 3'297.82 beträgt, und demjenigen der Ehegattin, welches gemäss Lohnabrechnung vom Mai 2016 auf Fr. 4'031.35 festzusetzen ist. Entgegen dem Einwand des Beschwerdeführers wird das Einkommen der Ehegattin zur Berechnung des Existenzminimums berücksichtigt, denn die familienrechtliche Unterstützungspflicht geht praxisgemäss der staatlichen Pflicht zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege vor (vgl. BGer 1B_389/2015 vom 7. Januar 2016, E. 5.3; BGE 127 I 202, E. 3b.). Somit resultiert ein monatlicher Überschuss von Fr. 2'249.00 (Fr. 7'329.00 – Fr. 5'080.00), mit welchem es dem Beschwerdeführer grundsätzlich möglich und zumutbar ist, innert einem halben Jahr für Anwaltskosten in der Höhe von bis rund Fr. 13'400.00 aufzukommen. Vorliegend hat der Beschwerdeführer das Gesuch um Gewährung der amtlichen Verteidigung mit Wirkung ab dem 5. November 2015 gestellt. Sein Einwand, die Mandatierung gehe im vorliegenden Fall auf den 20. August 2013 zurück, ist somit unbeachtlich. Die Strafgerichtspräsidentin ist vorliegend von einem geschätzten Anwaltshonorar im Umfang von Fr. 5'000.00 ausgegangen. Mit dem berechneten Überschuss kann der Beschwerdeführer innert eines halben Jahres für Anwaltskosten in der Höhe von bis rund Fr. 13'400.00 aufkommen, was mehr als das Doppelte des von der Strafgerichtspräsidentin geschätzten Wertes für das Anwaltshonorar im vorliegenden Verfahren ausmacht. Dem Beschwerdeführer ist es somit möglich und zumutbar, das Anwaltshonorar mit dem errechneten Überschuss zu bezahlen, womit der Beschwerdeführer nicht im Sinne von Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO bedürftig ist. Demzufolge wurde dem Gesuch um Gewährung der amtlichen Verteidigung zu Recht nicht entsprochen. Die Beschwerde ist abzuweisen.
3. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens. Entsprechend dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens gehen die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 800.00, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 750.00 (§ 13 Abs. 1 GebT) sowie Auslagen von Fr. 50.00, zu Lasten des Beschwerdeführers, welcher ausserdem die Kosten seines Rechtsvertreters selbst zu tragen hat.
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demnach wird erkannt:
://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 800.00, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 750.00 sowie Auslagen von Fr. 50.00, gehen zu Lasten des Beschwerdeführers.
Präsident
Enrico Rosa Gerichtsschreiberin i.V.
Lorena Steiner