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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 11.10.2016 470 16 169

11. Oktober 2016·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Strafrecht·PDF·2,022 Wörter·~10 min·9

Zusammenfassung

Strafprozessrecht Nichtanhandnahme des Verfahrens

Volltext

Seite 1 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 11. Oktober 2016 (470 16 169) ____________________________________________________________________

Strafprozessrecht

Nichtanhandnahme des Verfahrens

Besetzung Präsident Dieter Eglin, Richter Stephan Gass (Ref.), Richter Peter Tobler; Gerichtsschreiberin i.V. Flora Reber

Parteien A.____, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Marco Chevalier, Lange Gasse 90, 4052 Basel, Beschwerdeführer

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Strafbefehle (SB), Rheinstrasse 12, 4410 Liestal, Beschwerdegegnerin

B.____, Beschuldigter

Gegenstand Nichtanhandnahme des Verfahrens Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 12. Juli 2016 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Mit Schreiben vom 23. Dezember 2015 gelangte der Rechtsvertreter von A.____ im Namen seines Klienten an die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft und beantragte die Eröffnung eines Verfahrens gegen den Polizeibeamten B.____ wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln und fahrlässiger Körperverletzung.

B. Am 12. Juli 2016 verfügte die Staatsanwaltschaft, dass das Verfahren in Anwendung von Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nicht an Hand genommen werde, da B.____ keine Verkehrsregelverletzung angelastet werden könne.

C. Gegen diese Nichtanhandnahmeverfügung erhob A.____, vertreten durch seinen Rechtsvertreter, mit Eingabe vom 22. Juli 2016 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel- Landschaft, Abteilung Strafrecht, und beantragte, es sei die Nichtanhandnahmeverfügung im Verfahren gegen B.____ vom 12. Juli 2016 unter o/e Kostenfolge aufzuheben.

D. Demgegenüber beantragte die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 5. August 2016, mangels Beschwerdelegitimation sei auf die Beschwerde von A.____ nicht einzutreten, eventualiter sei die Beschwerde unter o/e Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers abzuweisen.

E. Mit Verfügung des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 23. August 2016 wurde festgestellt, dass der Beschuldigte B.____ innert Frist keine Stellungnahme eingereicht hat.

Erwägungen

1. Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, als Beschwerdeinstanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ergibt sich aus Art. 20 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 StPO, sowie aus § 15 Abs. 2 EG StPO. Nach Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO ist die Beschwerde zulässig gegen die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden. Gemäss Abs. 2 von Art. 393 StPO können mit der Beschwerde gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a); die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes (lit. b); sowie Unangemessenheit (lit. c). Nach Art. 310 Abs. 2 StPO in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 StPO sowie Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. In casu stellt die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 12. Juli 2016 ein gültiges Anfechtungsobjekt dar, gegen welches am 22. Juli 2016 fristgerecht und begründet Beschwerde erhoben worden ist.

2.1 Zur Ergreifung der Beschwerde ist gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO jede Partei berechtigt, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat. Der Parteibegriff ist dabei umfassend im Sinne von Art. 104 und 105 StPO zu verstehen. Wähhttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht rend Art. 104 StPO die Hauptpersonen des Strafverfahrens abschliessend bezeichnet, listet Art. 105 StPO weitere Personen auf, die im Verfahren eine Rolle spielen, ohne dass ihnen Parteistellung zukommen würde. Zu den anderen Verfahrensbeteiligten gehört gemäss Art. 105 Abs. 1 lit. b StPO unter anderem die Person, die Anzeige erstattet. Eine Strafanzeige kann von jedermann erstattet werden und dient dazu, die Behörden über das Bestehen eines bestimmten Sachverhalts zu informieren. Dem Anzeigeerstatter stehen jedoch – abgesehen vom beschränkten Anspruch auf Information über die Einleitung und die Erledigung des Strafverfahrens (Art. 301 Abs. 2 StPO) – keine weiteren Verfahrensrechte zu (Art. 301 Abs. 3 StPO). Insbesondere ist er nicht berechtigt, Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft mittels Beschwerde bei der kantonalen Beschwerdeinstanz anzufechten, sofern er nicht geschädigt ist und folglich auch nicht als Privatkläger am Strafverfahren teilnehmen kann (BGer 6B_299/2013 vom 26. August 2013 E. 1.1; BGer 1B_200/2011 vom 15. Juni 2011 E. 2.2; HENRIETTE KÜFFER, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, N 1, 11 ff. zu Art. 105 StPO). Geschädigter ist, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Der Geschädigte muss mit anderen Worten Träger des Rechtsgutes sein, das durch die fragliche Strafbestimmung vor Verletzung oder Gefährdung geschützt werden soll. Gemäss Art. 118 Abs. 1 StPO kann sich eine geschädigte Person als Privatkläger am Strafverfahren beteiligen, wenn sie dies ausdrücklich im Verlaufe des Vorverfahrens gegenüber einer Strafverfolgungsbehörde erklärt. Als Privatkläger gehört die Person zu den Parteien des Verfahrens, womit ihr jegliche Verfahrensrechte zustehen (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO). Im Zusammenhang mit Strafnormen, die nicht primär Individualrechtsgüter schützen, gelten praxisgemäss nur diejenigen Personen als Geschädigte, die durch die darin umschriebenen Tatbestände in ihren Rechten beeinträchtigt werden, sofern diese Beeinträchtigung unmittelbare Folge der tatbestandsmässigen Handlung ist. Werden durch Delikte, die (nur) öffentliche Interessen verletzen, auch private Interessen mittelbar beeinträchtigt, so ist der Betroffene nicht Geschädigter im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO (BGE 138 IV 258 E. 2.3). Wird ein Verfahrensbeteiligter im Sinne von Art. 105 Abs. 1 StPO in seinen Rechten unmittelbar betroffen, so stehen ihm die zur Wahrung seiner Interessen erforderlichen Verfahrensrechte einer Partei zu (Art. 105 Abs. 2 StPO; BGer 1B_10/2012 vom 29. März 2012 E. 3). Ein bloss mittelbares oder faktisches Betroffensein genügt für die Einräumung von Parteirechten nicht (NIKLAUS SCHMID, Praxiskommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Zürich / St. Gallen 2013, N 10 zu Art. 105 StPO).

2.2 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um den Lenker des Gesellschaftswagens C.____, welcher beim Verkehrsunfall vom 28. Juli 2015 als siebtes Fahrzeug hinter dem Beschuldigten mit dem vor ihm fahrenden Personenwagen D.____ kollidiert ist. Im Rahmen seiner eigenen Strafuntersuchung hat dieser mit Schreiben vom 23. Dezember 2015 unter dem Titel “weitere Beweisanträge“ eine Strafanzeige gegen den Polizeibeamten B.____ erstattet und beantragt, gegen den Beschuldigten als Lenker des zivilen Polizeifahrzeuges ein Verfahren wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG und fahrlässiger Körperverletzung gemäss Art. 125 StGB zu eröffnen. In seiner Beschwerde vom 22. Juli 2016 betreffend die Nichtanhandnahme seiner Strafanzeige legt der Beschwerdeführer dar, es sei anhand des Überwachungsvideos klar ersichtlich, dass B.____ mit seinem Manöver einerseits den dichten http://www.bl.ch/kantonsgericht https://swisslex.ch/DOC/ShowLawViewByGuid/315c575f-b12a-4355-a1ad-3474409d0494/80cb5ad1-0fe5-485f-9c91-9619bc962633?source=document-link&SP=6|wr0qjy https://swisslex.ch/Doc/ShowDocComingFromCitation/f06152f1-fa34-4ef7-b39e-a10613dc3661?citationId=f4f4cc38-22a5-422d-a0af-7dac7c36eb79&source=document-link&SP=6|wr0qjy https://swisslex.ch/Doc/ShowDocComingFromCitation/b93e7dfc-5a3c-49a1-b968-6e048f6ad7b3?citationId=8216f1bb-0623-456b-ba3c-ae212d0d3706&source=document-link&SP=6|wr0qjy

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Autobahnverkehr geradezu ausgebremst habe, und andererseits in grober Verletzung der Verkehrsregeln über die doppelt durchgezogene Linie scharf in die Ausfahrt abgebogen sei. Die Staatsanwaltschaft habe gemäss dem Grundsatz „in dubio pro duriore“ im Zweifel Anklage zu erheben, weshalb die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten sei, das Verfahren zu führen und zur Anklage zu bringen. Inwiefern er durch die angeklagten Straftaten unmittelbar in seinen Rechten verletzt worden sein soll, führte der Beschwerdeführer jedoch nicht aus.

2.3 Die Staatsanwaltschaft macht in ihrer Stellungnahme vom 22. Juli 2016 im Wesentlichen geltend, der Beschwerdeführer sei durch die angezeigte Straftat nicht unmittelbar in seinen Rechten verletzt und könne somit auch nicht Privatkläger bzw. Partei sein. Bezüglich des Vorwurfes der schweren Körperverletzung sei er mangels selbst erlittener Körperverletzung nicht Träger des durch Art. 125 StGB geschützten Rechtsgutes. Beim Verkehrsunfall vom 28. Juli 2015 habe der Beschwerdeführer lediglich einen Fahrzeugschaden erlitten, weshalb ihm auch nicht aufgrund des Tatbestandes der groben Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 2 SVG) die Geschädigtenstellung gemäss Art. 115 Abs. 1 StPO zukomme. Auf die Beschwerde sei demnach mangels Beschwerdelegitimation nicht einzutreten. Sollte dennoch auf die Beschwerde eingetreten werden, so sei sie jedenfalls abzuweisen.

2.4 Als Anzeigeerstatter gehört der Beschwerdeführer zu den anderen Verfahrensbeteiligten im Sinne von Art. 105 Abs. 1 StPO. Diesem stehen nur dann die zur Wahrung seiner Interessen erforderlichen Verfahrensrechte zu, wenn er durch die Straftat unmittelbar in seinen Rechten betroffen ist (Art. 105 Abs. 2 StPO). Folglich ist zunächst zu prüfen, ob der Beschwerdeführer Träger der durch die Straftaten geschützten Rechtsgüter ist. Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht vorbringt, stellt bei der Straftat der fahrlässigen Körperverletzung gemäss Art. 125 StGB die körperliche Integrität des Verletzten das geschützte Rechtsgut dar. Geschädigte Person ist demnach nur, wer in seiner körperlichen oder gesundheitlichen Integrität angegriffen wird. In casu kann dem Polizeirapport vom 11. August 2015 entnommen werden, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Auffahrkollision keine Verletzung der körperlichen oder gesundheitlichen Integrität erlitten hat. Der Beschwerdeführer ist demzufolge nicht Träger des durch Art. 125 StGB geschützten Rechtsguts, weshalb er auch nicht als geschädigte Person zu betrachten ist und insofern auch nicht als Privatkläger am Verfahren teilnehmen kann.

2.5 Der Straftatbestand von Art. 90 SVG bezweckt die Sicherstellung des ungestörten Funktionierens des Strassenverkehrs sowie das Verhindern von Gefährdung und Verkehrsunfällen. In einem Grundsatzentscheid hat das Bundesgericht festgehalten, dass die Strafbestimmung der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG nur den reibungslosen Ablauf der Fortbewegung auf öffentlichen Strassen, d.h. ausschliesslich ein öffentliches Interesse, unmittelbar schütze. Individualinteressen wie Leib und Leben oder das Eigentum bzw. das Vermögen würden nur mittelbar geschützt (BGE 138 IV 258 E. 3.1 f.). Der Straftatbestand der groben Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG hingegen bezweckt nach verbreiteter Lehrmeinung nebst dem Schutz des allgemeinen Interesses der Verkehrssicherheit zumindest auch den Schutz der körperlichen Integrität der Verkehrsteilnehhttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht mer (HANS SCHULTZ, Die Strafbestimmungen des Bundesgesetzes über den Strassenverkehr vom 19. Dezember 1958, Bern 1964, S. 152 f.; GORAN MAZZUCCHELLI / MARIO POSTIZZI, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, N 88 f. zu Art. 115 StPO). Ob damit auch das Eigentum bzw. das Vermögen unmittelbar geschützt wird, ist in der Praxis jedoch umstritten (vgl. GERHARD FIOLKA, Das Rechtsgut, Band 2, Basel / Genf / München 2006, S. 646 ff.; ANDREAS EICKER / MANUEL MEIER, in: AJP 2013, Urteil des Bundesgerichts, I. öffentlich-rechtliche Abteilung, Urteil vom 20. September 2012, i.S. X. c. Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm und Y., BGer 1B_432/2011, S. 139 f.). Im vorliegenden Fall kann die Frage, ob der Straftatbestand der groben Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 2 SVG) neben Leib und Leben auch Eigentum bzw. das Vermögen schützt, allerdings offen gelassen werden. Tatsache ist nämlich, dass der Beschwerdeführer in casu weder einen körperlichen (vgl. dazu oben E. 2.4) noch einen materiellen Schaden erlitten hat. Zwar ist den Akten zu entnehmen, dass der Gesellschaftswagen, welcher durch den Beschwerdeführer gelenkt worden ist, durch die Auffahrkollision einen Fahrzeugschaden von CHF 20‘000.-- erlitten hat. Dieser Schaden kann aber nur demjenigen angerechnet werden, der Halter des beschädigten Fahrzeugs ist. Fahrzeughalter ist, wer die tatsächliche und dauernde Verfügungsgewalt über das Fahrzeug besitzt und es in seinem Interesse oder auf seine Kosten gebraucht oder gebrauchen lässt (Art. 78 Abs. 1 VZV). Im vorstehenden Fall ist der besagte Gesellschaftswagen auf die Firma E.____ GmbH zugelassen. Der Beschwerdeführer ist als angestellter Berufschauffeur bei der Firma E.____ GmbH lediglich im Interesse und auf Kosten des Fahrzeughalters Lenker des Unfallwagens gewesen, weshalb folglich nicht ihm, sondern seinem Arbeitgeber ein materieller Schaden entstanden ist. Insofern ist der Beschwerdeführer durch die angezeigte Straftat weder in den Rechtsgütern Leib und Leben noch in seinem Eigentum bzw. Vermögen unmittelbar betroffen worden, weshalb er auch nicht Geschädigter im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO sein kann.

2.6 Aus diesen Erwägungen folgt, dass der Beschwerdeführer durch die angezeigten Straftaten nicht unmittelbar in seinen Rechten betroffen worden ist, weshalb ihm auch keine Verfahrensrechte einer Partei zustehen. Im Resultat wird daher mangels Beschwerdelegitimation auf die Beschwerde nicht eingetreten.

3. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Ausgangsgemäss gehen die ordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von total CHF 1‘100.-- (bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 1‘000.-- und Auslagen von pauschal CHF 100.--) zulasten des unterliegenden Beschwerdeführers (vgl. § 13 Abs. 1 GebT), welcher zudem seine eigenen Parteikosten selbst zu tragen hat.

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Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demnach wird erkannt:

://: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die ordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von total CHF 1‘100.-- (bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 1‘000.-sowie Auslagen von pauschal CHF 100.--) werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

Präsident

Dieter Eglin Gerichtsschreiberin i.V.

Flora Reber

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