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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 02.08.2016 470 16 138

2. August 2016·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Strafrecht·PDF·1,472 Wörter·~7 min·5

Zusammenfassung

Verfahrenseinstellung; fehlende Beschwerdelegitimation; Nichteintreten.

Volltext

Seite 1 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom

2. August 2016 (470 16 138) ____________________________________________________________________

Strafprozessrecht

Verfahrenseinstellung

Besetzung Präsident Dieter Eglin; Gerichtsschreiberin i.V. Lorena Steiner

Parteien A.____, vertreten durch Advokat Dr. Alex Hediger, Freie Strasse 82, Postfach, 4010 Basel, Beschwerdeführer

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Strafbefehle (SB), Rheinstrasse 12, 4410 Liestal, Beschwerdegegnerin

Gegenstand Verfahrenseinstellung Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 9. Juni 2016 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Mit Verfügung vom 9. Juni 2016 stellte die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Strafbefehle, das Verfahren gegen A.____ wegen einfacher Verletzung von Verkehrsregeln in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. e StPO i.V.m. Art. 54 StGB ein (Ziffer 1). Die Verfahrenskosten wurden auf die Staatskasse genommen (Ziffer 2) und dem Beschuldigten wurde gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO eine Entschädigung von CHF 3'415.50 zugesprochen (Ziffer 3).

B. Gegen diese Einstellungsverfügung reichte A.____, vertreten durch Dr. Alex Hediger, am 20. Juni 2016 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, ein. Er beantragte, es sei die Einstellungsverfügung vom 9. Juni 2016 aufzuheben und das eingeleitete Strafverfahren wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln wegen Fehlens des Tatbestands, eventualiter mangels Beweises eines strafbaren Verhaltens, einzustellen, alles unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

C. Mit Stellungnahme vom 5. Juli 2016 beantragte die Staatsanwaltschaft, es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens seien dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.

Erwägungen 1.1 Gegen eine Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft kann innert zehn Tagen bei der Beschwerdeinstanz schriftlich und begründet Beschwerde erhoben werden (Art. 322 Abs. 2 StPO, Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 20 Abs. 1 lit. b StPO sowie § 15 Abs. 2 EG StPO). Gemäss Art. 395 lit. a StPO i.V.m. Art. 61 lit. c StPO beurteilt das Präsidium der Abteilung Strafrecht des Kantonsgerichts die Beschwerde, wenn diese ausschliesslich eine Übertretung zum Gegenstand hat. Vorliegend steht die einfache Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG und damit eine Übertretung in Frage, womit die Zuständigkeit des Präsidiums gegeben ist. Mittels Beschwerde können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO sowohl Rechtsverletzungen wie auch unvollständige oder unrichtige Feststellungen des Sachverhalts einschliesslich blosser Unangemessenheit gerügt werden. Die Einstellungsverfügung vom 9. Juni 2016 wurde dem Beschwerdeführer frühestens am 10. Juni 2016 zugestellt, womit die zehntägige Beschwerdefrist mit Aufgabe der Beschwerde bei der Schweizerischen Post am 20. Juni 2016 gewahrt wurde.

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Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht 1.2 Beschwerdelegitimiert ist grundsätzlich jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die gesetzlichen Bestimmungen enthalten keine abschliessende Liste der zur Beschwerde legitimierten Parteien. Der Parteibegriff ist im Sinne von Art. 104 und Art. 105 StPO zu verstehen. Sowohl Parteien im Sinne von Art. 104 StPO als auch andere Verfahrensbeteiligte nach Art. 105 StPO sind zur Ergreifung von Rechtsmitteln legitimiert, soweit sie ein rechtlich geschütztes Interesse geltend machen können (VIKTOR LIEBER, Zürcher Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 105 N 18). Das rechtlich geschützte Interesse ergibt sich daraus, dass die betroffene Person durch den angefochtenen Entscheid unmittelbar in ihren Rechten betroffen, das heisst beschwert ist. In der Regel leitet sich das rechtlich geschützte Interesse aus dem Dispositiv des angefochtenen Entscheides und nicht aus der Begründung ab. Nur soweit das Dispositiv belastende Feststellungen oder Anordnungen enthält, besteht eine Beschwer. Deswegen kann die beschuldigte Person ein freisprechendes Urteil sowie eine Einstellungsverfügung mangels Beschwer nicht anfechten, selbst wenn sie eine für sie nachteilige Begründung enthalten (NIKLAUS SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Auflage 2013, N 1458 f.; VIKTOR LIEBER, Zürcher Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 382 N 7 f.).

1.3 Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde vom 20. Juni 2016 geltend, er sei trotz der Einstellung des Strafverfahrens durch die von der Staatsanwaltschaft Basel- Landschaft erlassene Einstellungsverfügung beschwert, da die Beschwerdegegnerin in der Begründung der Einstellungsverfügung vom 9. Juni 2016 von einem Verschulden des Beschwerdeführers ausgehen würde. Dazu führt er aus, die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft habe das eingeleitete Strafverfahren gestützt auf Art. 54 StGB i.V.m. Art. 319 Abs. 1 lit. e StPO eingestellt, da der Beschwerdeführer durch die unmittelbaren Folgen seiner Tat so schwer betroffen sei, dass eine Strafe unangemessen erscheine. Indem die Beschwerdegegnerin in der Begründung anführe, es sei infolge des ungenügenden Rechtsfahrens seitens der beiden Unfallbeteiligten zu einer seitlich-frontalen Kollision gekommen, gehe sie von einem Verschulden des Beschwerdeführers aus. Dies bedeute für den Beschwerdeführer insbesondere im Zusammenhang mit der haftpflichtrechtlichen Aufarbeitung des Schadenfalls einen nicht zu unterschätzenden Nachteil, weswegen auf die vorliegende Beschwerde einzutreten sei.

Die Staatsanwaltschaft beantragt demgegenüber in ihrer Stellungnahme vom 5. Juli 2016, es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen. Dazu http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht führt sie im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer sei grundsätzlich nicht legitimiert, mittels Beschwerde eine zu seinen Gunsten erfolgte Verfahrenseinstellung anzufechten, mit dem Ziel, eine andere juristische Begründung der Einstellungsverfügung zu erwirken. Die Beschwer ergebe sich aus dem Dispositiv. Eine Verfahrenseinstellung komme einem Freispruch gleich, weshalb es keine Einstellung „zweiter Klasse“ gebe. Ein rechtlich geschütztes Interesse an der zusätzlichen Prüfung, dass eine folgenlose Verfahrenseinstellung nicht nur wegen eines materiell-strafrechtlichen Strafbefreiungsgrundes geboten sei, sondern dass es auch an jeglicher strafrechtlichen Schuld bzw. Tatbestandsmässigkeit fehle, bestehe nicht. Demnach wird beantragt, es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten.

1.4 Eine definitive Verfahrenseinstellung hat nach schweizerischem Strafprozessrecht die rechtlichen Wirkungen eines gerichtlichen Freispruches (Art. 320 Abs. 4 StPO). Eine Einstellung wegen eines materiellen gesetzlichen Strafbefreiungsgrundes führt nicht zu einem „Freispruch zweiter Klasse“. Die Verfahrenserledigung zieht grundsätzlich die gleichen Rechtskraftwirkungen nach sich wie die Einstellung mangels erfüllten Tatbestands oder wegen Nachweises der Unschuld (BGer 1B_3/2011 vom 20. April 2011, E. 2.3). So ist die beschuldigte Person grundsätzlich nicht legitimiert, mittels Beschwerde eine zu ihren Gunsten erfolgte Verfahrenseinstellung anzufechten, mit dem Ziel, eine andere juristische Begründung der Einstellungsverfügung zu erwirken. Ob der Beschwerdeführer vom angefochtenen Entscheid beschwert ist, ergibt sich einzig aus dem Dispositiv (BGer 6B_155/2014 vom 21. Juli 2014, E. 1.1). Im vorliegenden Fall wird in Ziffer 1 des Dispositivs der Einstellungsverfügung vom 9. Juni 2016 das Strafverfahren in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. e StPO i. V. m. Art. 54 StGB eingestellt. In Ziffer 2 werden die Verfahrenskosten dem Staat auferlegt und in Ziffer 3 wird dem Beschuldigten gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO gar eine Entschädigung zugesprochen. Der Beschwerdeführer ist somit aus dem Dispositiv der Einstellungsverfügung vom 9. Juni 2016 nicht beschwert. Darüber hinaus besteht auch kein rechtlich geschütztes Interesse an der zusätzlichen Prüfung und positiven Feststellung, dass eine folgenlose Verfahrenseinstellung nicht nur wegen eines materiellstrafrechtlichen Strafbefreiungsgrundes geboten sei, sondern dass es auch noch zum Vornherein an jeglicher strafrechtlicher Schuld bzw. Tatbestandsmässigkeit fehle. Ein Anspruch auf gerichtliche Feststellung der Schuldlosigkeit lässt sich auch aus der Unschuldsvermutung nicht ableiten (BGer 1B_3/2011 vom 20. April 2011, E. 2.4). Da sich das rechtlich geschützte Interesse an der Änderung oder Aufhebung wie dargelegt aus dem Dispositiv des angefochtenen Enthttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht scheids und nicht aus dessen Begründung ergibt, mangelt es dem Beschwerdeführer an der Beschwerdelegitimation.

Dazu kommt, dass es sich im vorliegenden Fall beim eingestellten Strafverfahren wegen einfacher Verkehrsregelverletzung als Übertretung lediglich um eine strafrechtliche Bagatelle handelt. Der Einwand des Beschwerdeführers, die Einstellung des Verfahrens gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. e StPO i.V.m. Art. 54 StGB bedeute für ihn im Zusammenhang mit der haftpflichtrechtlichen Aufarbeitung des Schadenfalls einen nicht zu unterschätzenden Nachteil, weswegen er durch die erlassene Einstellungsverfügung beschwert sei, ist nicht zu hören. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist im Hinblick auf die zivilrechtlichen Ansprüche in einem separaten Verfahren kein schutzwürdiges Interesse an der Beschwerdeführung erkennbar (BGer 1B_3/2011 vom 20. April 2011, E. 2.6). Folglich fehlt es in casu an einer Prozessvoraussetzung, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.

2. Abschliessend ist über die Kostentragung des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird. Entsprechend dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens werden die Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 650.00, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 600.00 (§ 13 Abs. 2 GebT) sowie Auslagen von CHF 50.00, dem Beschwerdeführer auferlegt.

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Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demnach wird erkannt:

://: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von insgesamt CHF 650.00 bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 600.00 sowie Auslagen von CHF 50.00, gehen zu Lasten des Beschwerdeführers.

3. Dieser Entscheid wird den Parteien schriftlich eröffnet.

Präsident

Dieter Eglin Gerichtsschreiberin i.V.

Lorena Steiner

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