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Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 2. Februar 2016 (470 16 1) ____________________________________________________________________
Strafprozessrecht
Sicherheitshaft (Sperrfrist für neue Haftentlassungsgesuche, Art. 228 Abs. 5 StPO)
Besetzung Präsident Dieter Eglin, Richter Stephan Gass (Ref.), Richterin Helena Hess; Gerichtsschreiber Dominik Haffter
Parteien A.____, Beschwerdeführer und Beschuldigter
gegen
Zwangsmassnahmengericht Basel-Landschaft, Grenzacherstrasse 8, Postfach 810, 4132 Muttenz, Beschwerdegegner
Strafgericht Basel-Landschaft, Grenzacherstrasse 8, Postfach 810, 4132 Muttenz 1, Beschwerdegegner
Gegenstand Sicherheitshaft Beschwerde gegen den Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts Basel-Landschaft vom 24. Dezember 2015 http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Mit Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts Basel-Landschaft vom 24. Dezember 2015 wurde unter anderem das Haftentlassungsgesuch von A.____ vom 14. Dezember 2015 abgewiesen und entschieden, dass dieser während eines Monates bis zum 24. Januar 2016 kein Haftentlassungsgesuch mehr stellen kann.
Auf die Begründung dieses Entscheids sowie der nachfolgenden Eingaben der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen des vorliegenden Beschlusses eingegangen.
B. Gegen obgenannten Entscheid erhob A.____ mit Eingabe vom 29. Dezember 2015 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, und begehrte, in Aufhebung des Entscheids des Zwangsmassnahmengerichts sei er umgehend aus der Haft zu entlassen. Eventualiter sei der Entscheid aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen, wobei diese anzuweisen sei, sich an die gesetzlichen Vorschriften sowie die Wahrheit zu halten. Überdies sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren zu gewähren, alles unter o/e-Kostenfolge.
C. Mit Stellungnahme vom 5. Januar 2016 begehrte das Strafgericht Basel-Landschaft, die Beschwerde sei abzuweisen.
D. Das Zwangsmassnahmengericht Basel-Landschaft beantragte mit Stellungnahme vom 11. Januar 2016 ebenfalls die Abweisung der Beschwerde.
E. Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung BM/OK, verzichtete mit Eingabe vom 13. Januar 2016 auf eine Stellungnahme.
F. Mit Verfügung vom 27. Januar 2016 stellte der Präsident der Abteilung Strafrecht des Kantonsgerichts Basel-Landschaft fest, dass der Beschwerdeführer auf eine fakultative replizierende Stellungnahme verzichtet hat.
Erwägungen 1. Formelles 1.1 Gemäss Art. 222 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) kann die verhaftete Person Entscheide über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft bei der Beschwerdeinstanz anfechten. Das Verfahren richtet sich diesfalls nach Art. 393 ff. StPO. Laut Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO ist die Beschwerde zulässig gegen die Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts in den in diesem Gesetz vorgesehenen Fällen, wobei die Beschwerde innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen ist (Art. 396 Abs. 1 StPO). Vorliegend wurde mit Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 24. Dezember 2015 das Haftentlassungsgesuch des Behttp://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht schwerdeführers vom 14. Dezember 2015 abgewiesen. Es liegt somit ein zulässiges Anfechtungsobjekt vor. Der motivierte Entscheid wurde dem Beschwerdeführer am 29. Dezember 2015 zugestellt, weshalb mit Eingabe datiert vom 29. Dezember 2015 die Beschwerdefrist eingehalten wurde. Fraglich ist hingegen die Legitimation des Beschwerdeführers hinsichtlich der Ziffer 2 des Entscheids des Zwangsmassnahmengerichts, wonach er während eines Monats bis zum 24. Januar 2016 kein Haftentlassungsgesuch mehr stellen kann.
1.2 Zur Ergreifung der Beschwerde ist gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO jede Partei berechtigt, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat. Das erforderliche rechtlich geschützte Interesse ergibt sich daraus, dass die betreffende Person durch den angefochtenen Entscheid selbst und unmittelbar in ihren Rechten betroffen, das heisst beschwert ist (VIKTOR LIEBER, Zürcher Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 382 N 7; NIKLAUS SCHMID, Praxiskommentar StPO, 2. Aufl. 2013, Art. 382 N 2). Die Beschwer muss im Zeitpunkt des Rechtsmittelentscheids noch gegeben, mithin aktuell sein. Ausnahmsweise kann aber ein öffentliches Interesse an der Beurteilung des Rechtsmittels weiterhin gegeben sein, wenn die Fragestellung von grundsätzlicher Bedeutung ist, an der Beantwortung ein öffentliches Interesse besteht und eine Prüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre (MARTIN ZIEGLER/STEFAN KELLER, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 382 N 2; NIKLAUS SCHMID, a.a.O., Art. 382 N 2; VIKTOR LIEBER, a.a.O., Art. 382 N 13; Pra 2012 Nr. 134 S. 966).
1.3 Vorliegend ist offenkundig, dass im Zeitpunkt des Rechtsmittelentscheids keine aktuelle Beschwer mehr gegeben ist in Bezug auf die vom Zwangsmassnahmengericht ausgesprochene Sperrfrist von einem Monat betreffend das erneute Stellen eines Haftentlassungsgesuchs, zumal die Frist bereits am 24. Januar 2016 endete. Allerdings ist zu konstatieren, dass eine Prüfung der Sperrfrist kaum je möglich sein wird, da zwischen dem Zeitpunkt der Eröffnung des begründeten Entscheids des Zwangsmassnahmengerichts und dem Ende des Schriftenwechsels des Beschwerdeverfahrens regelmässig mehr als 30 Tage verstreichen, zumal der beschuldigten Person gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts zwingend die Möglichkeit zur replizierenden Stellungnahme gegeben werden muss, mithin nicht nur ein einfacher Schriftenwechsel durchzuführen ist. Ferner handelt es sich um eine Fragestellung von grundsätzlicher Bedeutung, an deren Beantwortung ein öffentliches Interesse besteht, mangelt es doch bisher an einer Praxis zur Regelung von Art. 228 Abs. 5 StPO. Folglich ist ein rechtlich geschütztes Interesse bezüglich der angefochtenen Sperrfrist von einem Monat betreffend das erneute Stellen eines Haftentlassungsgesuchs zu bejahen.
1.4 Im Übrigen sind sämtliche weiteren Eintretensvoraussetzungen offenkundig erfüllt, und die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, als Beschwerdeinstanz (§ 15 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung [EG StPO, SGS 250]) ist ebenso unstrittig, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist.
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Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht 1.5 Die Beschwerde stellt gestützt auf die in Art. 393 Abs. 2 StPO aufgezählten Beschwerdegründe ein umfassendes ordentliches Rechtsmittel dar. Die Rechtsmittelinstanz verfügt über eine volle Kognition. Mit der Beschwerde können alle Mängel des angefochtenen Entscheids geltend gemacht werden (PATRICK GUIDON, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 393 N 15). Gemäss Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO können zunächst Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, gerügt werden. Lit. b sieht die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts als Beschwerdegrund vor. Namentlich aus Gründen der Verfahrensökonomie übt das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz trotz voller Kognitionsbefugnis mit der uneingeschränkten Möglichkeit, neue Tatsachenbehauptungen und Beweise vorzubringen, Zurückhaltung. In diesem Zusammenhang gilt es zu berücksichtigen, dass Beschwerden grundsätzlich in einem schriftlichen Verfahren behandelt werden (Art. 397 Abs. 1 StPO) und im Rechtsmittelverfahren generell keine Beweiserhebung stattfindet (Art. 389 Abs. 1 StPO). Schliesslich sieht Art. 225 Abs. 4 StPO bereits für das Haftverfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht vor, dass sich dieses bei der Prüfung des Tatverdachts oder der Haftgründe auf die Erhebung der sofort verfügbaren (liquiden) Beweise zu beschränken hat. Damit wird dem in Art. 5 Abs. 2 StPO statuierten Beschleunigungsgebot in Haftsachen, welches im Beschwerdeverfahren ebenso Geltung hat, Rechnung getragen. Art. 393 Abs. 2 lit. c StPO sieht als letzten Beschwerdegrund die Unangemessenheit vor. In der Literatur wird zu Recht darauf hingewiesen, dass die Rechtsmittelinstanz den Begriff der Unangemessenheit wird eng definieren müssen, um einer Beschwerdeflut vorzubeugen, die nicht sachgerecht wäre (PATRICK GUIDON, a.a.O., Art. 393 N 17 ff.).
2. Materielles 2.1 In Art. 212 Abs. 1 StPO wird der Grundsatz statuiert, wonach die beschuldigte Person in Freiheit bleibt. Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht (lit. a, sog. Fluchtgefahr); Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (lit. b, sog. Kollusionsgefahr); oder durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat (lit. c, sog. Wiederholungsgefahr). Haft ist gemäss Art. 221 Abs. 2 StPO auch zulässig, wenn ernsthaft zu befürchten ist, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen (sog. Ausführungsgefahr).
2.2 Das Zwangsmassnahmengericht erwägt mit Entscheid vom 24. Dezember 2015, es bestehe ein dringender Tatverdacht, dass sich der Beschwerdeführer der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, des mehrfachen, teilweise gewerbsmässigen Betrugs sowie des Raubs schuldig gemacht habe. Ferner liege nach wie vor eine erhebliche http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Wiederholungsgefahr vor, wobei das Vortatenerfordernis aufgrund der Vorstrafen sowie des Geständnisses des Beschwerdeführers erfüllt sei. Zudem sei von einer schlechten Prognose auszugehen, habe er doch während eines hängigen Verfahrens erneut delinquiert. An seiner persönlichen Situation habe sich immer noch nichts geändert, obwohl dem Beschwerdeführer aufgezeigt worden sei, dass er sich mit seinen prekären finanziellen Verhältnissen und seiner zukünftigen persönlichen Situation auseinandersetzen müsse. Sodann mache der Beschwerdeführer zwar geltend, er sei spielsüchtig, gleichwohl habe er aber keine Bemühungen unternommen, seine Spielsucht behandeln zu lassen. Angesichts der drohenden empfindlichen Freiheitsstrafe sei der Haftaufenthalt in zeitlicher Hinsicht verhältnismässig und es seien keine geeigneten Ersatzmassnahmen zur Verringerung der Wiederholungsgefahr ersichtlich. Aus dem Umstand, dass die Verhandlung vor dem Strafgericht am 4. und 5. Februar 2016 stattfinden werde, die Urteilseröffnung allerdings erst am 1. März 2016 angesetzt sei, ergebe sich sodann keine Verletzung des Beschleunigungsgebots. Der Beschwerdeführer habe bereits zwei Mal ein Haftentlassungsgesuch eingereicht, wobei das Zwangsmassnahmengericht letztmals am 18. September 2015 über die weitere Inhaftierung befunden habe. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer sich nicht näher mit dem Vorliegen der Wiederholungsgefahr beziehungsweise allfälliger Ersatzmassnahmen auseinandersetze. Das Haftentlassungsgesuch des Beschwerdeführers sei daher nicht nur aussichtslos, sondern auch rechtsmissbräuchlich, weshalb es sich rechtfertige, eine Frist von einem Monat anzusetzen, innert derer der Beschwerdeführer kein Haftentlassungsgesuch mehr stellen könne.
2.3 Demgegenüber bringt der Beschuldigte mit Beschwerde vom 29. Dezember 2015 vor, obwohl er den Antrag auf Begutachtung seiner Spielsucht gestellt habe, behaupte die Vorinstanz, er würde nichts unternehmen, um der Wiederholungsgefahr zu begegnen. Überdies liege aufgrund der Termine der erstinstanzlichen Hauptverhandlung und der Urteilseröffnung eine Verletzung des Beschleunigungsgebots vor. Diesbezüglich könne dem Beschwerdeführer kein Vorwurf gemacht werden, zumal seine Verteidigerin die für ihn ungünstigen Termine herbeigeführt habe. Sodann habe das Strafgericht die Hauptverhandlung keineswegs auf einen sehr frühen Zeitpunkt angesetzt, habe er doch 16 Monate in der Untersuchungs- respektive Sicherheitshaft verbracht, bis es zur erstinstanzlichen Gerichtsverhandlung gekommen sei. Insbesondere sei diesbezüglich zu beachten, dass die vorgeworfenen Delikte den Bereich der üblichen Alltagskriminalität betreffen würden. Hinsichtlich der Sperrfrist zur Stellung von neuen Haftentlassungsgesuchen sei des Weiteren festzuhalten, dass er bloss deren drei innerhalb von 10.5 Monaten gestellt habe. Dies könne nicht als rechtsmissbräuchlich angesehen werden, weshalb sich die vom Zwangsmassnahmengericht festgelegte Sperrfrist nicht rechtfertige.
2.4 Aufgrund der seitens der Parteien eingereichten Rechtsschriften sowie des von der Verteidigung des Beschwerdeführers anlässlich der Verhandlung des Zwangsmassnahmengerichts vom 24. Dezember 2015 gehaltenen Parteivortrags zeigt sich, dass der dringende Tatverdacht in casu unbestritten ist. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass das Haftgericht in der Regel davon ausgehen kann, dass der dringende Tatverdacht gegeben ist, wenn – wie es vorhttp://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht liegend der Fall ist – gegen eine beschuldigte Person Anklage erhoben worden ist (BGer 1B_422/2011 vom 6. September 2011, E. 3.2). Demnach ist der dringende Tatverdacht betreffend qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfachen, teilweise gewerbsmässigen Betrug, mehrfachen betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage, Raubversuch, eventualiter strafbare Vorbereitungshandlungen zu Raub, Amtsanmassung, mehrfache einfache Verletzung von Verkehrsregeln, geringfügigen Diebstahl, mehrfache Urkundenfälschung sowie mehrfache Hehlerei als erfüllt anzusehen.
2.5 Demgegenüber ist strittig und daher zu prüfen, ob ein besonderer Haftgrund gegeben ist. Der besondere Haftgrund der Wiederholungsgefahr setzt gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO die ernsthafte Befürchtung voraus, dass die beschuldigte Person durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Strafen verübt hat. Verlangt ist mithin eine ernsthafte und erhebliche Gefährdung der Sicherheit anderer durch "schwere Verbrechen oder Vergehen", wobei Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO entgegen dem deutschsprachigen Gesetzeswortlaut dahin auszulegen ist, dass "Verbrechen oder schwere Vergehen" drohen müssen (BGE 137 IV 84, E. 3.2). Die Begehung der in Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO genannten Delikte muss ernsthaft zu befürchten sein. Erforderlich ist eine ausgesprochen ungünstige Rückfallprognose; dabei sind insbesondere die Häufigkeit und Intensität der untersuchten Delikte sowie die einschlägigen Vorstrafen zu berücksichtigen. Ferner sind die finanzielle Situation, die familiäre Verankerung, die Möglichkeiten einer Berufstätigkeit und nicht zuletzt der physische und psychische Gesundheitszustand in die Beurteilung der Legalprognose miteinzubeziehen (MARKUS HUG/ALEXANDRA SCHEIDEGGER, Zürcher Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 221 N 39). Das Gesetz verlangt als weitere Voraussetzung der Präventivhaft wegen Wiederholungsgefahr, dass die beschuldigte Person bereits früher gleichartige Vortaten verübt hat. Auch bei den Vortaten muss es sich um Verbrechen oder schwere Vergehen gegen gleiche oder gleichartige Rechtsgüter gehandelt haben. Die früher begangenen Delikte können sich aus rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren ergeben. Sie können jedoch auch Gegenstand eines noch hängigen Strafverfahrens bilden, in dem sich die Frage der Untersuchungs- und Sicherheitshaft stellt. Das Gesetz spricht von verübten Straftaten und nicht bloss einem Verdacht, sodass dieser Haftgrund nur bejaht werden kann, wenn mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass die beschuldigte Person solche Delikte begangen hat. Neben einer rechtskräftigen Verurteilung gilt der Nachweis auch bei einem glaubhaften Geständnis oder einer erdrückenden Beweislage als erbracht (BGE 137 IV 84, E. 3.2). Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts ergibt sich aus einer systematisch-teleologischen Auslegung von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO, dass es – selbst bei Fehlen von früheren gleichartigen Straftaten – nicht in der Absicht des Gesetzgebers lag, mögliche Opfer von weiteren Gewaltdelikten derartigen Risiken auszusetzen. Bei akut drohenden Schwerverbrechen kann daher sogar ausnahmsweise auf das Vortatenerfordernis ganz verzichtet werden (BGE 137 IV 13, E. 3 ff.; Pra 2011 Nr. 90 S. 641; BGer 1B_126/2013 vom 18. April 2013, E. 3.5.1).
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Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2.6 Zunächst kann festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer die Ausführungen des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, im Beschluss vom 14. Juli 2015 nicht bestreitet und diese sich nach wie vor als zutreffend erweisen. Demgemäss ist hinsichtlich des Erfordernisses von gleichartigen Vorstrafen unbestritten, dass der Beschwerdeführer vom Bezirksstatthalteramt Arlesheim am 8. Februar 2010 wegen Betrugs, von der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Liestal, am 22. Januar 2014 wegen einfacher Körperverletzung sowie vom Strafgericht Basel-Landschaft mit Urteil vom 5. Februar 2014 wegen versuchter Veruntreuung, versuchten Betrugs, Urkundenfälschung, Diebstahls, geringfügigen Diebstahls, Hausfriedensbruchs sowie mehrfacher einfacher Verletzung von Verkehrsregeln verurteilt wurde. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer in casu ein glaubhaftes Geständnis abgelegt hat, weshalb mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass der Beschwerdeführer die zugestandenen Straftaten begangen hat. Demzufolge können die im vorliegenden Strafverfahren zugestandenen Delikte gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts (Ziffer 2.5 des vorliegenden Beschlusses) ebenfalls berücksichtigt werden. Das Erfordernis von gleichartigen Vorstrafen ist daher zweifelsohne erfüllt.
2.7 Des Weiteren ist das Vorliegen einer ausgesprochen ungünstigen Rückfallprognose klarerweise zu bejahen. Mithin hat sich der Beschwerdeführer bereits vom 16. Juli 2013 bis zum 20. August 2013 sowie vom 17. Dezember 2013 bis zum 6. Februar 2014 in Untersuchungshaft befunden, welche ihn allerdings offensichtlich keineswegs beeindruckt hat. Im Gegenteil wird er dringend verdächtigt, im Herbst 2013, im März 2014 sowie von Juni bis August 2014, also jeweils kurz nach seiner Entlassung aus der strafprozessualen Haft, erneut Vermögensdelikte verübt zu haben. Offenbar war es dem Beschwerdeführer gleichgültig, dass gegen ihn ein Strafverfahren geführt wurde. Hinzu kommt, dass keine Einsicht des Beschwerdeführers in sein Fehlverhalten erkennbar ist. Vielmehr führt er in seiner Beschwerde vom 29. Dezember 2015 aus, das Strafverfahren betreffe grösstenteils nur Eigentumsdelikte aus dem Bereich "üblicher Alltagskriminalität". Mithin scheint der Beschwerdeführer die Schwere der ihm vorgeworfenen Delikte zu verkennen, zumal der dringende Tatverdacht besteht, der Beschwerdeführer habe sich unter anderem der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie des mehrfachen gewerbsmässigen Betrugs schuldig gemacht. Im Weiteren ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer gegenwärtig über keine Anstellung verfügt, sodass im Falle einer Haftentlassung nicht von einer Integration in die Arbeitswelt ausgegangen werden kann. Ebenso fehlt eine stabile familiäre Struktur, welche geeignet sein könnte, ihn von der Verübung weiterer Verbrechen und Vergehen abzuhalten. Sodann ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer angeblich über Schulden in der Höhe von Fr. 40'000.-- verfügt, weshalb die ernstliche Gefahr besteht, der Beschwerdeführer könnte sich auf deliktische Art und Weise zusätzliche Geldmittel verschaffen, um seinen bisherigen, offenbar kostspieligen Lebensstil fortzusetzen. In Anbetracht der dargestellten Umstände ist dem Beschwerdeführer daher eine ausgesprochen ungünstige Rückfallprognose zu stellen.
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Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2.8 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, seine Spielsucht könne ihm bei der Beurteilung seiner Rückfallprognose nicht negativ angelastet werden, zumal ihm seitens des Strafgerichts eine diesbezügliche psychiatrische Begutachtung verwehrt worden sei, kann ihm nicht gefolgt werden. Vielmehr ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer in grossem Masse weiter delinquiert hat, nachdem er sich am 10. Februar 2014 in den Schweizer Casinos hat sperren lassen (act. 10135). Dementsprechend konnte der Beschwerdeführer mit dem Deliktsgewinn aus den ihm für den Zeitraum vom 15. bis zum 25. Oktober 2014 vorgeworfenen Delikten nicht seiner angeblichen Spielsucht nachgehen. Es ist folglich davon auszugehen, dass er den Deliktsgewinn vielmehr für seinen Lebensunterhalt verwendete. Ausserdem ist aufgrund der vorstehenden Ausführungen zur Wiederholungsgefahr ersichtlich, dass die angebliche Spielsucht des Beschwerdeführers für das Vorliegen des besonderen Haftgrunds nicht ausschlaggebend ist, zumal die ausgesprochen ungünstige Rückfallprognose in casu – wie vorstehend in Ziffer 2.7 dargelegt wurde – auf einer Vielzahl weiterer Kriterien basiert, welche mit der angeblichen Spielsucht in keinem Zusammenhang stehen. Somit erhellt, dass sich die Rückfallprognose des Beschwerdeführers als ausgesprochen ungünstig erweist, weshalb sämtliche Voraussetzungen des besonderen Haftgrunds der Wiederholungsgefahr zu bejahen sind.
2.9 Im Weiteren darf Haft nur angeordnet oder aufrechterhalten werden, wenn und solange sie verhältnismässig ist. Dieser Grundsatz ergibt sich aus Art. 197 Abs. 1 lit. d StPO. Wenn mildere Massnahmen zum gleichen Ziel führen, so ist die Haft an deren Stelle aufzuheben und es können Ersatzmassnahmen angeordnet werden (Grundsatz der Subsidiarität; Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c und Art. 237 StPO). Untersuchungs- und Sicherheitshaft dürfen nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO). Für die Bemessung der voraussichtlich zu erwartenden Strafe ist auf den konkreten Sachverhalt und Verfahrensstand abzustellen, wie sie sich im Zeitpunkt der Beurteilung der Voraussetzungen der Untersuchungs- und Sicherheitshaft darstellen. Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer sind namentlich die Schwere der untersuchten Straftat sowie ein allenfalls zu erwartender Widerruf eines in einem früheren Strafverfahren gewährten bedingten Strafvollzugs mitzuberücksichtigen. Demgegenüber spielt keine Rolle, ob für die in Aussicht stehende Freiheitsstrafe der bedingte oder teilbedingte Vollzug gewährt werden kann (ULRICH WEDER, Zürcher Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 212 N 17 ff.). Art. 212 Abs. 3 StPO schliesst Untersuchungs- und Sicherheitshaft nicht grundsätzlich aus, wenn die zu erwartende Strafe keinen Freiheitsentzug zum Gegenstand hat, sondern eine Geldstrafe oder gar gemeinnützige Arbeit (ULRICH WEDER, a.a.O., Art. 212 N 22).
2.10 Geeignete Ersatzmassnahmen zur Verringerung der Wiederholungsgefahr sind in casu keine ersichtlich. In Bezug auf die zeitliche Verhältnismässigkeit ist festzustellen, dass sich der Beschwerdeführer seit dem 28. November 2014 in Haft befindet. Ausserdem hielt sich der Beschwerdeführer vom 16. Juli 2013 bis zum 20. August 2013 sowie vom 27. Dezember 2013 bis zum 6. Februar 2014 in Untersuchungshaft auf. Mit Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 18. September 2015 wurde die Weiterdauer der strafprozessualen Haft in Form von http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht Sicherheitshaft bis zum 10. März 2016 angeordnet. Zu prüfen ist daher, ob sich eine Haftdauer von rund 17 Monaten auch in zeitlicher Hinsicht als verhältnismässig erweist. Wie bereits in den vorhergehenden Ausführungen dargelegt wurde, besteht der dringende Tatverdacht, dass sich der Beschwerdeführer der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, des mehrfachen, teilweise gewerbsmässigen Betrugs, des mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, des Raubversuchs, eventualiter der strafbaren Vorbereitungshandlungen zu Raub, der Amtsanmassung, der mehrfachen einfachen Verletzung von Verkehrsregeln, des geringfügigen Diebstahls, der mehrfachen Urkundenfälschung sowie der mehrfachen Hehlerei schuldig gemacht hat. Unter Berücksichtigung der Strafandrohung betreffend den Tatbestand der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG, SR 812.121) von Freiheitsstrafe von nicht unter einem Jahr sowie den Umständen, dass der Beschwerdeführer mehrfach delinquiert hat und mehrfach einschlägig vorbestraft ist, hat er mit einer empfindlichen Sanktion zu rechnen, weshalb die Haftdauer in zeitlicher Hinsicht offenkundig als verhältnismässig zu qualifizieren ist. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Vollzug des Urteils des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 5. Februar 2014 (teilbedingt vollziehbare Freiheitsstrafe von 14 Monaten, davon 7 Monate unbedingt) noch ausstehend ist.
2.11 Im Weiteren zu prüfen ist die Rüge des Beschwerdeführers, wonach das Beschleunigungsgebot verletzt sei, da zwischen der Parteiverhandlung und der Urteilseröffnung ein zu langer Zeitraum liege. Gemäss Art. 5 Abs. 1 StPO nehmen die Strafbehörden die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss. Befindet sich eine beschuldigte Person in Haft, so wird ihr Verfahren vordringlich durchgeführt (Art. 5 Abs. 2 StPO). Eine Haft kann die bundesrechtskonforme Dauer auch dann überschreiten, wenn das Strafverfahren nicht genügend vorangetrieben wird. Eine Haftentlassung kommt allerdings nur bei besonders schwer wiegenden beziehungsweise häufigen Versäumnissen in Frage, die erkennen lassen, dass die verantwortlichen Behörden nicht gewillt oder nicht in der Lage sind, dem Beschleunigungsgebot in Haftsachen Rechnung zu tragen. Die Frage, ob eine Haftdauer als übermässig bezeichnet werden muss, ist aufgrund der konkreten Verhältnisse des einzelnen Falles zu beurteilen. Eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes ist im Urteil festzustellen. Auch ist ihr bei der Auferlegung von Verfahrenskosten angemessen Rechnung zu tragen. Der Haftrichter kann nötigenfalls prozessuale Anordnungen erlassen beziehungsweise Fristen für ausstehende Verfahrenshandlungen ansetzen (BGer 1B_203/2015 vom 1. Juli 2015, E. 5.2; GIANFRANCO ALBERTINI/ THOMAS ARMBRUSTER, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 212 N 16).
2.12 Vorliegend soll die Parteiverhandlung vor den Schranken der Fünferkammer des Strafgerichts am 4. und 5. Februar 2016, die Urteilsberatung am 6. und 8. Februar 2016 sowie die Urteilseröffnung am 1. März 2016 stattfinden. Mithin liegen zwischen dem Ende der Urteilsberatung und der Urteilseröffnung drei Wochen. In diesem Zusammenhang legt die Strafprozessordnung fest, dass das Gericht das Urteil im Anschluss an die Urteilsberatung mündlich eröffnet http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht und kurz begründet, sofern das Verfahren öffentlich ist (Art. 351 Abs. 3 i.V.m. Art. 84 Abs. 1 StPO). Ferner regelt Art. 351 Abs. 3 i.V.m. Art. 84 Abs. 2 StPO, dass das Gericht den Parteien am Ende der Hauptverhandlung das Urteilsdispositiv aushändigt oder dieses ihnen innert 5 Tagen zustellt. Ausserdem bestimmt Art. 340 Abs. 1 lit. a StPO, dass die Hauptverhandlung ohne unnötige Unterbrechungen zu Ende zu führen ist, nachdem allfällige Vorfragen behandelt sind. Aufgrund dieser Bestimmungen erhellt, dass die Urteilseröffnung in zeitlicher Nähe zur Urteilsberatung zu erfolgen hat, mithin eine zeitliche Zäsur vermieden werden soll. Insofern erachtet das Kantonsgericht die Ansetzung der Urteilseröffnung erst drei Wochen nach dem Ende der Urteilsberatung als nicht unproblematisch. Dennoch kann aus diesem Umstand in casu keine Verletzung des Beschleunigungsgebots abgeleitet werden, zumal weder besonders schwer wiegende Versäumnisse noch eine Untätigkeit des Strafgerichts vorliegen. Der Zeitraum von drei Wochen zwischen der Urteilsberatung und der Urteilseröffnung erscheint zwar als relativ lang; gleichwohl handelt es sich nicht um einen übermässig ausgedehnten Zeitraum im Sinne einer eigentlichen Verfahrensverschleppung. Angesichts des Umstands, dass eine Verletzung des Beschleunigungsgebots vorliegend zu verneinen ist, kommt eine Entlassung des Beschwerdeführers aus der Sicherheitshaft aufgrund des dreiwöchigen Zeitraums zwischen der Parteiverhandlung und der Urteilseröffnung von vornherein nicht in Frage, zumal ohnehin nur eine gravierende Verletzung des Beschleunigungsgebots eine Entlassung rechtfertigen würde.
2.13 Aufgrund der vorstehenden Ausführungen erhellt, dass sich die gegenüber dem Beschwerdeführer mit Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 18. September 2015 angeordnete Sicherheitshaft nach wie vor als gerechtfertigt erweist und daher das Haftentlassungsgesuch des Beschwerdeführers vom 14. Dezember 2015 mit Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 24. Dezember 2015 zu Recht abgewiesen wurde. Die Beschwerde ist diesem Punkt somit abzuweisen.
2.14 Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, die gegen ihn ausgesprochene Sperrfrist, in welcher er kein Haftentlassungsgesuch stellen dürfe, sei nicht gerechtfertigt. Gemäss Art. 228 Abs. 5 StPO kann das Zwangsmassnahmengericht in seinem Entscheid eine Frist von längstens einem Monat setzen, innerhalb derer die beschuldigte Person kein Entlassungsgesuch stellen kann. Von dieser Ausnahmeklausel ist nur äusserst zurückhaltend Gebrauch zu machen. Es handelt sich um eine Missbrauchsbestimmung, mit welcher verhindert werden soll, dass aus querulatorischen Motiven bei gleicher Sachlage ein administrativer Leerlauf produziert wird. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die Nichtzulassung rechtsmissbräuchlicher, trölerischer oder offensichtlich unzulässiger Haftentlassungsgesuche daher gerechtfertigt (MARKUS HUG/ALEXANDRA SCHEIDEGGER, Zürcher Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 228 N 10; MARC FORSTER, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 228 N 9; NIKLAUS SCHMID, Praxiskommentar StPO, 2. Aufl. 2013, Art. 228 N 9).
2.15 Mit Entscheiden des Zwangsmassnahmengerichts vom 2. Februar 2015 sowie vom 18. Mai 2015 wurden die beiden bisherigen Haftentlassungsgesuche des Beschwerdeführers http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht abgewiesen. Ferner hat das Zwangsmassnahmengericht mit Entscheid vom 18. September 2015 die Sicherheitshaft gegenüber dem Beschwerdeführer bis zum 10. März 2016 angeordnet. Sodann stellte der Beschuldigte mit Eingabe vom 14. Dezember 2015 sein drittes Haftentlassungsgesuch, welches das Zwangsmassnahmengericht im in casu angefochtenen Entscheid vom 24. Dezember 2015 beurteilt hat. Es zeigt sich somit, dass der Beschwerdeführer seine beiden ersten Haftentlassungsgesuche rund 11 respektive 7 Monate vor dem nunmehr am 14. Dezember 2015 gestellten Gesuch eingereicht hat. Überdies erhellt, dass zwischen der letzten Beurteilung der gegenüber dem Beschwerdeführer angeordneten strafprozessualen Haft vom 18. September 2015 bis zum Haftentlassungsgesuch vom 14. Dezember 2015 wiederum 3 Monate vergangen sind. Angesichts der langen Dauer zwischen den jeweiligen Haftentlassungsgesuchen respektive der letzten Überprüfung der Haft durch das Zwangsmassnahmengericht auf der einen und dem neuen Gesuch des Beschwerdeführers auf der anderen Seite kann im vorliegenden Fall nicht von einem rechtsmissbräuchlichen, trölerischen oder offensichtlich unzulässigen Haftentlassungsgesuch die Rede sein. Hinzu kommt der Umstand, dass die Sperrfrist von Art. 228 Abs. 5 StPO nur äusserst zurückhaltend einzusetzen ist, mithin nur in klaren Ausnahmefällen. Ein solcher ist vorliegend nicht gegeben, zumal sich die drei Haftentlassungsgesuche auf eine längere Zeitspanne von nahezu einem Jahr verteilen. Es ist daher festzustellen, dass das Zwangsmassnahmengericht zu Unrecht eine Sperrfrist zur erneuten Einreichung eines Haftentlassungsgesuchs im Sinne von Art. 228 Abs. 5 StPO gegenüber dem Beschwerdeführer ausgesprochen hat und sich die Beschwerde des Beschuldigten in diesem Punkt als begründet erweist.
2.16 Aufgrund der vorstehenden Ausführungen erhellt, dass die Beschwerde des Beschuldigten teilweise gutzuheissen ist. Folglich ist Ziffer 2 des Entscheids des Zwangsmassnahmengerichts vom 24. Dezember 2015, wonach der Beschuldigte während eines Monats bis zum 24. Januar 2016 kein Haftentlassungsgesuch mehr stellen kann, aufzuheben.
3. Kosten 3.1 Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Entsprechend dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens, mithin der teilweisen Gutheissung der Beschwerde des Beschuldigten hinsichtlich eines untergeordneten Punktes, gehen von den Verfahrenskosten des Kantonsgerichts in der Höhe von Fr. 1'050.--, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- (§ 13 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren der Gerichte, GebT, SGS 170.31) und Auslagen von Fr. 50.--, Fr. 840.-- zu Lasten des Beschwerdeführers und Fr. 210.-- zu Lasten des Staates.
3.2 Mit Beschwerde vom 29. Dezember 2015 stellt der Beschuldigte den Antrag, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren zu gewähren. Die unentgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 136 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 118 Abs. 1 StPO nur für die Privatklägerschaft vorgesehen (GORAN MAZZUCCHELLI/MARIO POSTIZZI, Basler Kommentar http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 118 N 2 und Art. 136 N 2). Da der Beschwerdeführer im vorliegend zu beurteilenden Verfahren nicht als Privatklägerschaft, sondern als beschuldigte Person auftritt, steht eine unentgeltliche Rechtspflege laut Art. 136 Abs. 1 StPO nicht zur Diskussion, weshalb das diesbezügliche Gesuch abzuweisen ist.
Demnach wird erkannt:
://: 1. Ziffer 2 des Entscheids des Zwangsmassnahmengerichts Basel- Landschaft vom 24. Dezember 2015, lautend: "2. Der Beschuldigte kann während eines Monats bis zum 24. Januar 2016 kein Haftentlassungsgesuch mehr stellen." wird in teilweiser Gutheissung der Beschwerde des Beschuldigten aufgehoben. Im Übrigen wird der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts Basel-Landschaft vom 24. Dezember 2015 bestätigt.
2. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Von den Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'050.--, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- sowie Auslagen von Fr. 50.--, gehen Fr. 840.-- zu Lasten des Beschwerdeführers und Fr. 210.-- zu Lasten des Staates.
Präsident
Dieter Eglin Gerichtsschreiber
Dominik Haffter
http://www.bl.ch/kantonsgericht