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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 26.05.2015 470 15 44 (470 2015 44)

26. Mai 2015·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Strafrecht·PDF·1,961 Wörter·~10 min·4

Zusammenfassung

Sistierung des Verfahrens

Volltext

Seite 1 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 26. Mai 2015 (470 15 44) ____________________________________________________________________

Strafprozessrecht

Sistierung des Verfahrens gemäss Art. 55a StGB / Rückgabe einer beschlagnahmten Sache: Beschwerdelegitimation des Beschuldigten

Besetzung Präsident Enrico Rosa, Richterin Helena Hess (Ref.), Richter Stephan Gass; Gerichtsschreiber i.V. Gabriel Giess

Parteien A.____, Beschwerdeführer

B.____, vertreten durch Advokatin Sandra Waldhauser, St. Jakobs- Strasse 14, Postfach, 4002 Basel, Privatklägerin

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Beschwerdegegnerin

Gegenstand Sistierung des Verfahrens Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Basel- Landschaft vom 4. Februar 2015

http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Am 4. Februar 2015 erliess die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft im Strafverfahren 000 wegen Tätlichkeiten (eventualiter einfacher Körperverletzung) und Drohung die folgende Verfügung:

"1.

Das Strafverfahren gegen die beschuldigte Person wird aufgrund des Ersuchens des Opfers um provisorische Einstellung vom 06.01.2015 in Anwendung von Art. 55a StGB sistiert.

2.

Ohne Widerruf der Zustimmung zur Sistierung wird das Verfahren nach Ablauf von 6 Monaten definitiv eingestellt".

B. Mit Eingabe vom 18. Februar 2015 erhob A.____ Beschwerde gegen diese Verfügung und begehrte im Wesentlichen, es sei das Strafverfahren gegen ihn definitiv einzustellen, eventualiter sei dieses weiterzuführen bis seine Schuld oder Unschuld feststehe. Weiter beantragte der Beschwerdeführer, es sei ihm die beschlagnahmte Waffe zurückzugeben, eventualiter sei ihm der Kaufpreis zu erstatten. Ferner forderte der Beschwerdeführer eine umfassende Entschuldigung durch die Personen, welche ihn mit diversen völlig unnötigen Polizeieinsätzen und Hausdurchsuchungen belästigten. C. Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft beantragte in ihrer Stellungnahme vom 6. März 2015, es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten. Eventualiter sei die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen. Die Kosten des Verfahrens seien dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.

Erwägungen I. Formelles 1.1 Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO ist die Beschwerde zulässig gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden. Mit der Beschwerde können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen, die falsche Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Es können somit alle Mängel des angefochtenen Entscheides geltend gemacht werden. Die Rechtsmittelinstanz hat demzufolge volle Kognition (vgl. PATRICK GUIDON, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 393 N 15). Die Beschwerdefrist gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide beträgt 10 Tage, wobei die Beschwerde schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen ist (Art. 396 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Abänderung eines Entscheides hat, zur Beschwerde berechtigt. Die Verfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 4. Februar 2015 stellt ein taugliches Beschwerdeobjekt dar. Gemäss Angabe des Beschwerdeführers wurde ihm die Verfügung http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht am 16. Februar 2015 zugestellt. Mangels Vorliegens eines Zustellnachweises ist von der Richtigkeit dieser Angabe auszugehen. Die mittels Eingabe vom 18. Februar 2015 erfolgte Beschwerde (Postaufgabe am 23. Februar 2015) erfolgte daher fristgerecht. Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, als Beschwerdeinstanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ergibt sich aus Art. 20 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 StPO sowie aus § 15 Abs. 2 EG StPO. 1.2 Hintergrund des vorliegenden Verfahrens ist eine gegen den Beschwerdeführer eröffnete Strafuntersuchung wegen Tätlichkeiten (eventuell einfacher Körperverletzung) und Drohung, die mittels Strafanzeige und Strafantrag vom 11. März 2014 von der Privatklägerin und Ehefrau ausgelöst wurde. Die Staatsanwaltschaft eröffnete in der Folge ein Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer und ordnete eine Durchsuchung von dessen Haus und Verkaufsgeschäft an. Dabei wurde eine - legal erworbene - Schusswaffe des Beschwerdeführers beschlagnahmt. Der Beschwerdeführer bestritt die gegen ihn erhobenen Vorwürfe im Rahmen mehrerer schriftlichen Stellungnahmen und anlässlich der Einvernahme vom 20. März 2014 vollumfänglich und machte eine psychische Erkrankung der Privatklägerin geltend. Im Anschluss daran erstattete der Beschwerdeführer seinerseits Strafanzeige gegen die Privatklägerin und deren damalige Rechtsvertreterin wegen falscher Anschuldigung und weiterer Delikte. Mit Eingabe vom 6. Januar 2015 erklärte die Privatklägerin ihr ausdrückliches Desinteresse an der Weiterführung des Strafverfahrens gegen den Beschwerdeführer, worauf die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft mit Verfügung vom 4. Februar 2015 das Verfahren in Anwendung von Art. 55a StGB sistierte. Der Beschwerdeführer rügt in der Beschwerde vom 18. Februar 2015 im Wesentlichen und sinngemäss die provisorische Einstellung des Verfahrens. Er begehrt, dass er entweder von den gegen ihn erhobenen Vorwürfen voll zu entlasten sei (womit wohl eine definitive Verfahrenseinstellung gemeint ist) oder dass das Verfahren gegen ihn weitergeführt werde, bis seine Schuld oder Unschuld endgültig geklärt sei. Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft begehrt in der Stellungnahme vom 6. März 2015 es sei nicht auf die Beschwerde einzutreten, da dem Beschwerdeführer die Beschwerdelegitimation fehle. Der Beschwerdeführer erleide durch die Sistierung des Verfahrens keinerlei Nachteil, vielmehr stelle diese einen notwendigen Schritt auf dem Weg zur Verfahrenseinstellung dar, welche zweifellos in seinem Interesse liegen dürfte. Entsprechend fehle es dem Beschwerdeführer an einem rechtlich geschützten Interesse. 1.3 Fraglich und nachfolgend zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer als beschuldigte Person zur Erhebung einer Beschwerde im vorliegenden Fall legitimiert ist. Zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert ist nach Art. 382 Abs. 1 StPO jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat. Das Gesetz spricht von jeder Partei, so dass der Parteibegriff hier umfassend im Sinne von Art. 104 und 105 StPO zu verstehen ist. Ein rechtlich geschütztes Interesse ergibt sich daraus, dass die betreffende Person durch den angefochtenen Entscheid unmittelbar in ihren Rechten betroffen, d.h. beschwert ist. Das rechtlich geschützte Interesse an der Änderung oder Aufhebung ergibt sich in der Regel http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht aus dem Dispositiv des angefochtenen Entscheides, nicht aus der Begründung. Nur soweit das Dispositiv belastende Feststellungen oder Anordnungen enthält, besteht eine Beschwer. Die beschuldigte Person kann folglich ein freisprechendes Urteil oder eine Einstellungsverfügung, selbst wenn sie eine für sie nachteilige Begründung enthalten, mangels Beschwer nicht anfechten (VIKTOR LIEBER, Zürcher Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 382 N 2 ff.; BGer 1B_3/2011 vom 20. April 2011 E. 2). Zur Beschwerdeführung ist somit nur befugt, wer durch den angefochtenen Entscheid zumindest teilweise beschwert und demzufolge an dessen Änderung interessiert ist. Ziel des Rechtsmittels ist es, anstelle des für den Betroffenen nachteiligen Entscheides, einen für ihn günstigeren Entscheid zu erlangen. Die Parteien und weitere Verfahrensbeteiligte können einen Entscheid somit nur bezüglich Punkten anfechten, die für sie selbst ungünstig lauten, die sie also persönlich beschweren und diese Beschwer noch andauert (NIKLAUS SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl. 2013, § 90 Rz. 1458). Die Beschwer muss daher mit anderen Worten eine aktuelle sein (MARTIN ZIEGLER/STEFAN KELLER, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 382 N 2). 1.4 Gemäss Art. 55a StGB können bei einfacher Körperverletzung, wiederholten Tätlichkeiten, Drohung und Nötigung die Staatsanwaltschaft und die Gerichte das Verfahren sistieren, wenn das (vermeintliche) Opfer - wie vorliegend - der Ehegatte des (vermeintlichen) Täters ist und die Tat während der Ehe oder innerhalb eines Jahres nach deren Scheidung begangen wurde. Art. 55a StGB soll im Sinne eines Kompensationsmechanismus verhindern, dass die Verfolgung von Amtes wegen „dem Interesse des aufgeklärten, sich frei entscheidenden Opfers zuwiderläuft“ (Stellungnahme des Bundesrates, BBl 2003 1939 f.). Zu diesem Zweck wurde die Möglichkeit der provisorischen Verfahrenseinstellung vorgesehen. Das Verfahren darf nur dann sistiert werden, wenn das (angebliche) Opfer seinen Entscheid frei von Gewalt, Täuschung oder Drohung getroffen hat (CHRISTOF RIEDO/RETO ALLEMANN, Basler Kommentar StGB, 3. Aufl. 2013, Art. 55a N 130). Die Sistierung bedeutet lediglich ein vorübergehendes Aussetzen der Strafverfolgung; das Verfahren bleibt hängig und kann unter bestimmten Voraussetzungen wieder an die Hand genommen werden (RIEDO/ALLEMANN, a.a.O., Art. 55a N 146 mit Hinweisen). Verfahrensleitende Entscheide der Staatsanwaltschaft bezüglich die Sistierung sind gemäss Art. 314 Abs. 5 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 sowie Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO bei der Beschwerdeinstanz anfechtbar. Dabei stellt sich regelmässig die Frage nach der Beschwerdelegitimation. Dem Beschuldigten droht durch die Sistierung kein Nachteil, denn es handelt sich um einen gesetzlich notwendigen Schritt in Richtung Verfahrenseinstellung. Denkbar wäre immerhin, dass der Beschuldigte eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes rügt, weil das Verfahren nach Art. 319 ff. eingestellt werden müsse (RIEDO/ALLEMANN, a.a.O., Art. 55a N 156). 1.5 Für den Beschwerdeführer gilt nach wie vor die Unschuldsvermutung gemäss Art. 10 Abs. 1 StPO. Wird die Zustimmung der Privatklägerin innerhalb von sechs Monaten seit der Sistierung nicht schriftlich oder mündlich widerrufen, so wird das Verfahren gegen den Beschwerdeführer definitiv eingestellt. Eine rechtskräftige Verfahrenseinstellung kommt nach Art. 320 Abs. 4 StPO einem freisprechenden Endentscheid gleich. Im Übrigen steht dem Beschwerdeführer auch gegen die allfällige Einstellungsverfügung eine Beschwerdemöglichkeit offen, sofern Begründung und Dispositiv der Einstellungsverfügung sinngemäss einem Schuldvorwurf http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht gleichkommen, ohne dass zuvor der gesetzliche Beweis der Schuld erbracht worden wäre und die beschuldigte Person Gelegenheit zur Wahrnehmung ihrer Verteidigungsrechte erhalten hätte (BGer 6B_155/2014 vom 21. Juli 2014 E. 1.1). Sollte die Privatklägerin ihre Zustimmung innerhalb von sechs Monaten seit der Sistierung schriftlich oder mündlich widerrufen, so wird das Verfahren gegen den Beschwerdeführer weitergeführt. Dies würde dem Eventualantrag des Beschwerdeführers entsprechen, wonach das Verfahren gegen ihn weitergeführt werden soll, sofern er nicht „voll entlastet“ werde. Inwiefern der Beschwerdeführer ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der Sistierungsverfügung haben könnte, vermag er nicht darzulegen. Eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes wird vom Beschwerdeführer nicht gerügt und ist auch nicht ersichtlich. Aus dem Gesagten erhellt, dass dem Beschwerdeführer durch die Sistierung des Verfahrens kein Nachteil droht, vielmehr stellt die vorgängige Sistierung einen gesetzlich notwendigen Schritt für die zukünftige Verfahrenseinstellung dar. Auf die Beschwerde ist in diesem Punkt mangels eines rechtlich geschützten Interesses folglich nicht einzutreten. Ferner rügt der Beschwerdeführer die Beschlagnahme seiner Waffe und verlangt deren Rückgabe, eventualiter die Erstattung der Kosten. Sofern der Beschwerdeführer die Beschlagnahme vom 12. März 2014 rügt, ist darauf infolge Fristablaufs nicht einzutreten. Vertritt der Beschwerdeführer die Auffassung, dass die ursprüngliche Beschlagnahme korrekt war, der Grund für die Beschlagnahme jedoch mittlerweile weggefallen sei (Art. 267 Abs. 1 StPO), so ist darauf zum einen nicht einzutreten, da es dem Beschwerdeführer in diesem Fall an einer konkreten Verfahrenshandlung fehlt. Zum Anderen liegt auch kein Unterlassen vor, wie zum Beispiel, wenn sich die Strafbehörde weigert, eine ihr nach Gesetz obliegende hoheitliche Verfahrenshandlung vorzunehmen (formelle Rechtsverweigerung im engeren Sinn), ohne dies ausdrücklich schriftlich oder mündlich mitzuteilen, oder nicht innerhalb der angemessen erscheinenden Zeit tätig wird (Rechtsverzögerung) (PATRICK GUIDON, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 393 N 6). Die Beschwerde muss sich gegen konkrete Beschlüsse, Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Vorinstanzen richten. Sie dient nicht dazu, quasi „kunterbunt“ Anträge zu stellen und Rügen zu erheben, die sich in irgendeiner Weise auf ein laufendes Strafverfahren beziehen, und kann nicht die unterschiedlichsten Verfahrenshandlungen zum Gegenstand haben (NIKLAUS OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2012, Rz. 1597). Ist der Beschwerdeführer der Ansicht, die Gründe für die Beschlagnahme seien weggefallen, so muss er bei der Staatsanwaltschaft einen anfechtbaren Entscheid erwirken. Wobei darauf hinzuweisen ist, dass die Staatsanwaltschaft selbst verpflichtet ist, in regelmässigen Abständen zu prüfen, ob der Grund für die Beschlagnahme weiterhin besteht (FELIX BOMMER/PETER GOLDSCHMID, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 267 N 5). Mangels Vorliegen eines anfechtbaren Entscheides, ist auf diese Rüge somit nicht einzutreten. II. Kosten Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend gehen die Verfahrenskosten in Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO zu Lasten des unterliegenden Beschwerdeführers. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird. Die dem Beschwerdeführer aufzuerlegende Gerichtsgebühr wird gestützt auf § 13 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht der Gerichte (GebT) auf CHF 500.‒ festgesetzt. Hinzu kommen Auslagen in der Höhe von CHF 50.‒, welche ebenfalls durch den Beschwerdeführer zu tragen sind.

Demnach wird erkannt:

://: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 550.‒, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 500.‒ sowie Auslagen von CHF 50.‒, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Präsident

Enrico Rosa Gerichtsschreiber i.V.

Gabriel Giess

http://www.bl.ch/kantonsgericht

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