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Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 11. Mai 2015 (470 15 43) ____________________________________________________________________
Strafprozessrecht
Verfahrenseinstellung
Besetzung Präsident Enrico Rosa, Richterin Susanne Afheldt (Ref.), Richter Edgar Schürmann; Gerichtsschreiber i.V. Gabriel Giess
Parteien A.____, Beschwerdeführer
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Beschwerdegegnerin B.____, Beschuldigter
Gegenstand Verfahrenseinstellung Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Basel- Landschaft vom 15. Dezember 2014
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Nachdem die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft zunächst gegen B.____ ein Strafverfahren wegen des Verdachts auf Diebstahl eröffnet hatte, stellte sie dieses mit Verfügung vom 15. Dezember 2014 in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO wieder ein. Mit nämlicher Verfügung wurde die Zivilklage auf den Zivilweg verwiesen, die Verfahrenskosten dem Staat auferlegt und dem Beschuldigten gestützt auf Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO keine Entschädigung oder Genugtuung zugesprochen. Auf die Begründung dieser Verfügung sowie der nachfolgenden Eingaben der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen des vorliegenden Beschlusses eingegangen. B. Gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 15. Dezember 2014 erhob A.____ mit Eingabe vom 29. Dezember 2014 bei der Staatsanwaltschaft Beschwerde und beantragte dabei sinngemäss das Folgende: Es handle sich bei der Deliktssumme nicht um CHF 4‘500.-- sondern um CHF 6‘000.--. Es seien DNA-Spuren, die am Tatort gefunden worden seien, zu berücksichtigen. Es seien C.____ (Freundin des Beschuldigten) und D.____ als Zeugen einzuvernehmen. Es sei die Tatsache, dass der Beschuldigte später in einem Spielcasino gesehen worden sei, zu berücksichtigen. C. Die Staatsanwaltschaft begehrte in ihrer Stellungnahme vom 6. März 2015, es sei die Beschwerde unter o/e Kostenfolge vollumfänglich abzuweisen. D. Mit Eingabe vom 12. März 2015 reichte der Beschwerdeführer ein mit der Beschwerde vom 29. Dezember 2014 identisches Schreiben bei der Staatsanwaltschaft ein. E. Der Beschuldigte liess sich nicht vernehmen. Erwägungen 1. Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, als Beschwerdeinstanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ergibt sich aus Art. 20 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 StPO, wonach die Befugnisse der Beschwerdeinstanz dem Berufungsgericht übertragen werden können und die Beschwerdeinstanz Beschwerden gegen Verfahrenshandlungen und gegen nicht der Berufung unterliegende Entscheide der Polizei, der Staatsanwaltschaft und der Übertretungsstrafbehörden beurteilt, sowie aus § 15 Abs. 2 EG StPO. Nach Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO ist die Beschwerde zulässig gegen die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden. Gemäss
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Abs. 2 von Art. 393 StPO können mit der Beschwerde gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a); die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes (lit. b); sowie Unangemessenheit (lit. c). Nach Art. 322 Abs. 2 StPO in Verbindung mit Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Der Beschwerdeführer reichte die Beschwerde vorliegend bei der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft ein. Die Einreichung bei der vorinstanzlichen Strafbehörde hat allerdings keinen Nachteil zur Folge, da diese ihre Zuständigkeit von Amtes wegen zu prüfen hat und gemäss Art. 91 Abs. 4 StPO zur unverzüglichen Weiterleitung verpflichtet ist (PATRICK GUIDON, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 396 N 15). Die Legitimation des Privatklägers zur Ergreifung des Rechtsmittels schliesslich wird in Art. 382 Abs. 1 StPO sowie Art. 322 Abs. 2 StPO normiert. Nachdem die angefochtene Verfügung ein taugliches Anfechtungsobjekt darstellt, der Privatkläger eine zulässige Rüge erhebt und die Rechtsmittelfrist gewahrt hat sowie der Begründungspflicht nachgekommen ist, ist im Folgenden auf die Beschwerde einzutreten. 2.1 Die Vorinstanz begründete die angefochtene Verfügung im Wesentlichen damit, dass der Verdacht, der Beschuldigte habe einen Diebstahl von Bargeld in der Höhe von CHF 4‘500.-begangen, einzig auf der Vermutung des Privatklägers basiere. Ein Beweis der Täterschaft der beschuldigten Person könne daher nicht erbracht werden. 2.2 Demgegenüber führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, es handle sich nicht um eine Summe von CHF 4‘500.--, sondern um CHF 6‘000.--. Weiter seien DNA-Spuren, die am Tatort sichergestellt worden seien, nicht berücksichtigt worden. Zudem seien C.____, die Freundin des Beschuldigten, und D.____, ein Zeuge, nicht einvernommen worden. Auch sei der Beschuldigte später im Casino gesichtet worden, was verdächtig sei. Demzufolge sei das Verfahren nicht einzustellen, sondern weiterzuführen. Dazu reichte der Beschwerdeführer verschiedene Lohnausweise und Postkontoauszüge ein, aus welchen die Herkunft des Bargeldes nachvollzogen werden könne. 2.3 In der Stellungnahme zur Beschwerde nahm die Staatsanwaltschaft ergänzend wie folgt Stellung: Es stehe nicht fest, wie viel Bargeld der Beschwerdeführer tatsächlich in seiner Wohnung aufbewahrt habe. Die beigelegten Kontoauszüge würden jedenfalls nicht beweisen, dass der Beschwerdeführer Bargeld in seiner Wohnung gelagert habe.
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Von einem Umschlag, in welchem sich das entwendete Bargeld befunden habe, habe eine DNA-Spur gesichert werden können. Auf einen Vergleich der DNA-Spur mit der DNA des Beschuldigten sei jedoch verzichtet worden, denn selbst wenn es sich bei der fraglichen DNA um diejenige des Beschuldigten handeln würde, würde dies nicht beweisen, dass er das Bargeld auch tatsächlich entwendet habe. Ausserdem dürfte die DNA des Beschuldigten an diversen Gegenständen in der Wohnung des Beschwerdeführers zu finden gewesen sein, da sich der Beschuldigte regelmässig in dessen Wohnung aufgehalten habe. Weiter führte die Staatsanwaltschaft aus, dass entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers C.____ am 6. November 2014 zur Sache befragt worden sei. Auf eine Einvernahme von D.____ sei verzichtet worden, da dieser während des angeblichen Diebstahls nicht anwesend gewesen sei. Er könne somit nicht bezeugen, dass der Beschuldigte das Bargeld entwendet habe. Ferner wies die Staatsanwaltschaft darauf hin, dass dem Beschwerdeführer der genaue Zeitpunkt des Diebstahls nicht bekannt sei, weshalb der angebliche Casinobesuch des Beschuldigten dem fraglichen Ereignis auch nicht zugeordnet werden könne. 3.1 Nach Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn unter anderem kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a). Da die Staatsanwaltschaft als Untersuchungs- und Anklagebehörde nicht dazu berufen ist, über Recht oder Unrecht zu richten, darf sie jedoch nicht allzu rasch und gestützt auf eigene Bedenken (die irrtümlich sein können) zu einer Einstellung schreiten. In Zweifelsfällen sachverhalts- sowie beweismässiger und vor allem rechtlicher Art ist Anklage zu erheben (NIKLAUS SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, Art. 319 N 5; DERSELBE, in: Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl. 2013, Rz. 1251, mit Hinweisen). Die Beurteilung der Wahrscheinlichkeit eines Schuldspruchs bzw. der Prozessaussichten ist dem pflichtgemässen Ermessen der Staatsanwaltschaft anheimgestellt. In Zweifelsfällen tatsächlicher oder rechtlicher Natur darf das Verfahren nicht eingestellt werden, da in diesen Fällen das Urteil dem Gericht überlassen bleiben soll. Stehen sich unterschiedliche Zeugenaussagen gegenüber und kann die Untersuchung die Zuverlässigkeit der einzelnen Zeugen nicht erschüttern, darf keine Einstellung ergehen. Der Ermessensentscheid, wem unter solchen Verhältnissen zu glauben ist, liegt beim Gericht. Keine Einstellung, sondern Erhebung einer Anklage ist grundsätzlich immer dann angezeigt, wenn der Ausgang
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht des Verfahrens ausschliesslich von der Beweiswürdigung abhängt (NATHAN LANDSHUT / THOMAS BOSSHARD, Zürcher Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 319 N 16 ff., mit Hinweisen). Gemäss der neuesten Rechtsprechung des Bundesgerichts kann in denjenigen Fällen, in denen ausser den sich widersprechenden Aussagen des Geschädigten und des Beschuldigten keine wesentlichen objektiven Beweismittel vorhanden sind, ausnahmsweise auf eine Anklage verzichtet werden, wenn es nicht möglich ist, die einzelnen Aussagen als glaubhafter oder weniger glaubhaft zu bewerten und keine weiteren Beweisergebnisse zu erwarten sind (BGer 6B_856/2013 vom 3. April 2014 E. 2.2). 3.2 Bei der konkreten Würdigung des vorliegenden Sachverhalts ist festzuhalten, dass nicht nachvollziehbar ist, weshalb die Staatsanwaltschaft auf einen Vergleich der DNA-Spur mit der DNA des Beschuldigten verzichtet hat. Entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft würde sich die Ausgangslage in einem solchen Fall sehr wohl verändern. So sagte der Beschuldigte in der Einvernahme vom 27. Oktober 2014 (Rz. 83-85) aus, dass er nicht wisse, wo in der Wohnung der Beschwerdeführer sein Geld aufbewahre. Er wisse nicht einmal, dass dieser in seiner Wohnung überhaupt Geld aufbewahrt habe. In der Einvernahme vom 28. Mai 2014 (Rz. 149 ff.) führte der Beschuldigte hingegen aus: „Er kam einmal mit Bargeld aus dem Wohnzimmer.“ Weiter gab der Beschuldigte zu Protokoll (Rz. 168 f.): „Hhh… wir durften an eine Schublade dran gehen. Dort war Gras drin und auch Couverts und diverse Mäpplis.“ Der Beschwerdeführer gibt in diesem Zusammenhang an, das Bargeld habe sich in der Schublade des Wohnzimmermöbels befunden (Einvernahme vom 14. Mai 2014 Rz. 15 f.). Sollte sich auf dem Umschlag, in welchem sich das Geld befunden haben soll, die DNA des Beschuldigten befinden, so würden sich ergänzende Fragen an diesen aufdrängen. Zum Beispiel müsste der Beschuldigte erklären, wie seine DNA-Spur auf das fragliche Couvert gekommen ist. Wie die Staatsanwaltschaft richtig ausführt, würde dies allein noch nicht beweisen, dass der Beschuldigte das Bargeld auch tatsächlich entwendet hat. Die Aussagen des Beschwerdeführers würden dadurch jedoch gestützt, was die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen erheblich erhöhen würde. Bereits jetzt sind die Aussagen des Beschuldigten nicht frei von Widersprüchen, wenn er einerseits angibt, nicht gewusst zu haben, dass der Beschwerdeführer Geld zu Hause gelagert hat, auf der anderen Seite jedoch aussagt, der Beschwerdeführer sei einmal mit Bargeld aus dem Wohnzimmer zu ihm in die Küche gekommen. Ferner gibt der Beschuldigte an, von der Schublade im Wohnzimmer gewusst zu haben, wo sich diverse Couverts und Mäppchen darin befunden haben sollen und wohl auch die Umschläge mit dem entwendeten Geld. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht der Beschuldigte im Tatzeitpunkt trotz prekären Einkommens- und Vermögensverhältnissen ein- bis zweimal pro Monat das Spielcasino aufsuchte (Einvernahme vom 28. Mai 2014, Rz. 89). Ob es sich beim entwendeten Geld um einen Betrag von CHF 6‘000.-- oder CHF 4‘500.-- handelt, kann vorliegend offen bleiben. Ebenso kann offen bleiben und obliegt der Wertung der Staatsanwaltschaft, ob der angebliche Zeuge, D.____, etwas zum Verfahren beitragen kann oder nicht. Wie die Staatsanwaltschaft richtig festhält, ist die Freundin des Beschuldigten, C.____, am 6. November 2014 zur Sache befragt worden, weshalb diese Rüge ins Leere geht. 3.3 Demzufolge ist in Gutheissung der Beschwerde die angefochtene Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 15. Dezember 2014 aufzuheben und die Sache zur weiteren Beweisführung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4. Bei diesem Verfahrensausgang gehen in Anwendung von Art. 428 Abs. 4 StPO die ordentlichen Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens in der Höhe von CHF 550.-- (beinhaltend eine Gebühr von CHF 500.-- sowie Auslagen von CHF 50.--) zu Lasten des Staates. Parteientschädigungen sind keine auszurichten.
Demnach wird erkannt:
://: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 15. Dezember 2014 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an diese zurückgewiesen.
2. Die ordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von CHF 550.-- (beinhaltend eine Gebühr von CHF 500.-- sowie Auslagen von CHF 50.--) gehen zu Lasten des Staates.
Präsident
Enrico Rosa Gerichtsschreiber i.V.
Gabriel Giess