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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 11.05.2015 470 15 41

11. Mai 2015·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Strafrecht·PDF·2,539 Wörter·~13 min·1

Zusammenfassung

Nichtanhandnahme des Verfahrens; i.c. hat die Staatsanwaltschaft das Verfahren zu Recht nicht anhand genommen; Abweisung.

Volltext

Seite 1 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 11. Mai 2015 (470 15 41) ____________________________________________________________________

Strafprozessrecht

Nichtanhandnahme des Verfahrens

Besetzung Präsident Enrico Rosa, Richter Edgar Schürmann (Ref.), Richterin Susanne Afheldt; Gerichtsschreiberin i.V. Marina Piolino

Parteien A.____, Beschwerdeführer

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Beschwerdegegnerin

Gegenstand Nichtanhandnahme des Verfahrens Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Basel- Landschaft vom 15. Januar 2015

A. Der Beschuldigte reichte mit Schreiben vom 3. Juni 2014 bei der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) Strafanzeige gegen die bei seiner Festnahme zuständigen Polizisten der Kantone B.____, C.____, D.____ und E.____ ein wegen „unverhältnismässiger Treibjagd, Körperverletzung, Sachbeschädigung, falscher Feststellung des

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht Sachverhalts, falscher Anschuldigungen und unterlassener Hilfeleistung“. Des Weiteren behielt er sich vor, weitere Strafanträge zu stellen. B. Die Staatsanwaltschaft ersuchte den Anzeigesteller mit Schreiben vom 27. Oktober 2014, die Strafanzeige bis zum 17. November 2014 schriftlich zu ergänzen beziehungsweise zu begründen. C. Mit Verfügung vom 15. Januar 2015 beschloss die Staatsanwaltschaft, das Verfahren (Verfahrensnummer MU1 14 1788 /HOF SMO) in Anwendung von Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO unter Kostenfolge zu Lasten des Staates nicht anhand zu nehmen, da die angezeigte „Treibjagd“ respektive Nötigung durch die involvierten Mitarbeiter der Polizeikorps offensichtlich nicht vorliege und die angezeigten Tatbestände der Körperverletzung, der Sachbeschädigung, der falschen Anschuldigung sowie des Unterlassens der Nothilfe ebenfalls eindeutig nicht erfüllt seien. Auf die weitergehende Begründung dieser Nichtanhandnahmeverfügung sowie der nachfolgenden Eingaben der Parteien wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. D. Gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 15. Januar 2015 reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. Februar 2015 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht (nachfolgend: Kantonsgericht) ein. Er beantragte sinngemäss, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben sowie die Angelegenheit zur Eröffnung einer Strafuntersuchung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. E. Mit Stellungnahme vom 24. Februar 2015 stellte die Staatsanwaltschaft den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen und die Kosten des Verfahrens seien dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Erwägungen

1. Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts als Beschwerdeinstanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ergibt sich aus Art. 20 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 StPO sowie aus § 15 Abs. 2 EG StPO. Nach Art. 310 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 StPO ist die Beschwerde zulässig gegen Nichtanhandnahmeverfügungen. Gemäss Art. 310 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 sowie Abs. 2 von Art. 393 StPO können mit der Beschwerde gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a); die unvollständige oder unrichti-

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht ge Feststellung des Sachverhaltes (lit. b); sowie Unangemessenheit (lit. c). Nach Art. 310 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 sowie Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die Legitimation des Beschwerdeführers zur Ergreifung des Rechtsmittels schliesslich wird in Art. 310 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 sowie Art. 382 Abs. 1 StPO normiert. Nachdem die Nichtanhandnahmeverfügung vom 15. Januar 2015 dem Beschwerdeführer beim ersten Versuch nicht zugestellt werden konnte, wurde sie am 4. Februar 2015 ein weiteres Mal versandt. Das Zustelldatum lässt sich den Akten zwar nicht entnehmen, doch erfolgte die Beschwerde mit Aufgabedatum vom Montag, den 16. Februar 2015, allemal innert der zehntägigen Beschwerdefrist. Zudem stellt die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung ein taugliches Anfechtungsobjekt dar, der Beschwerdeführer ist beschwerdelegitimiert, erhebt eine zulässige Rüge und ist im Wesentlichen seiner Begründungspflicht nachgekommen, womit im Folgenden auf die Beschwerde einzutreten ist.

2.1 Mit Strafanzeige vom 3. Juni 2014 beantragte der Beschwerdeführer die Eröffnung eines Strafverfahrens gegen die bei seiner Verhaftung zuständigen Polizisten der Kantone B.____, C.____, D.____ und E.____. Zusätzlich führte er aus, er befinde sich zurzeit in der Strafanstalt X.____ und besitze aus diesem Grund keinen Computer. Er bitte deshalb um eine Einvernahme beziehungsweise ersuche die Staatsanwaltschaft, ihm eine Frist zu setzen, innert welcher er eine computergeschriebene Sachverhaltsdarstellung verfassen könne.

2.2 Die Staatsanwaltschaft antwortete dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 27. Oktober 2014. Darin wurde dieser aufgefordert, bis zum 17. November 2014 die vorgeworfenen Tatbestände zu konkretisieren respektive darzulegen, durch welche strafbaren Handlungen die Polizei die von ihm beanzeigten Tatbestände erfüllt haben soll. Ebenso bat die Staatsanwaltschaft um detaillierte Ausführungen zur vorgeworfenen „Treibjagd“.

2.3 Nachdem vom Beschwerdeführer kein Schreiben bei der Staatsanwaltschaft eingegangen war, erliess diese am 15. Januar 2015 eine Nichtanhandnahmeverfügung. Zur Begründung wurde zusammengefasst ausgeführt, es würden aus den der Staatsanwaltschaft vorliegenden Akten keinerlei strafbare Handlungen hervorgehen, weshalb die angezeigten Tatbestände der Nötigung, der Körperverletzung, der Sachbeschädigung, der falschen Anschuldigung sowie der Unterlassung der Nothilfe offensichtlich nicht erfüllt seien. So habe der Beschwerdeführer am

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3. März 2014 im Kanton C.____ einen Verkehrsunfall verursacht und sich pflichtwidrig vom Unfallort entfernt, weshalb er in der Folge von Polizeipatrouillen über die Autobahn habe verfolgt werden müssen. Anlässlich dieser Flucht soll der Beschwerdeführer namentlich mehrere, teilweise elementare Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz begangen haben. Abseits der Autobahn habe er schliesslich auf der rechten Fahrspur angehalten und durch drei Polizeipatrouillen umringt werden können. Während der darauffolgenden Festnahme habe sich der Beschwerdeführer gemäss Bericht der Polizei B.____ vom 3. März 2014 sehr renitent und unkooperativ verhalten. Da der Beschwerdeführer anlässlich dessen polizeilichen Befragung vom 4. März 2014 mehrfach in Abrede gestellt habe, die ihn verfolgende Polizei bemerkt zu haben, und diesbezüglich nach weiterem Nachfragen erwidert habe, irrational gehandelt zu haben, sei nicht nachvollziehbar, inwiefern eine „unverhältnismässige Treibjagd“ gegen ihn stattgefunden haben soll. Des Weiteren sei die Festnahme des Beschwerdeführers vom 3. März 2014 in den Akten dokumentiert und es lasse sich daraus und auch nach Sichtung der Gesamtakten kein Verdacht erhärten, wonach bei seiner Anhaltung strafbare Handlungen begangen worden seien. Der Beschwerdeführer habe auch anlässlich dessen polizeilichen Einvernahme am 4. März 2014 nicht auf allfällige Unstimmigkeiten oder Verfehlungen der von ihm nun beschuldigten Polizeimitarbeitenden hingewiesen. Somit könne davon ausgegangen werden, dass es sich bei der erst drei Monate nach seiner Verhaftung erfolgten Anzeige um eine rein verfahrenstaktische Anzeige im Hinblick auf das gegen ihn im Kanton D.____ laufende Strafverfahren handle.

2.4 In seiner Beschwerde vom 11. Februar 2015 beantragt der Beschwerdeführer, das Verfahren sei anhand zu nehmen. Dies begründet er sinngemäss und im Wesentlichen damit, er habe gar keinen Unfall verursacht, weshalb es unverhältnismässig sei, jemanden durch vier Kantone zu hetzen und damit Unfälle in Kauf zu nehmen. Die Polizei habe sich für ihr unverhältnismässiges Vorgehen rechtfertigen müssen, weshalb der Sachverhalt nachträglich konstruiert worden sei und nicht der Wahrheit entspreche. So habe er von selbst angehalten und dieses Manöver mit Blinken angezeigt. Danach habe er direkt in vier Pistolen geschaut, die Beifahrertür sei aufgegangen und man habe ihn an der rechten Hand hinaus auf die Strasse gerissen. Dabei sei derart an seiner Hand gerissen worden, dass er danach stark geblutet und eine Narbe an der Hand und am kleinen Finger davongetragen habe. Sein Ringfinger sei zudem auf Lebzeiten verbogen und seine Helly Hansen-Daunenjacke in zwei Stücke gerissen. Damit lägen klar eine schwere Körperverletzung und eine Sachbeschädigung vor. Unter diesen Umständen

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht sei es unmöglich, dass er sich - wie im Protokoll der vorläufigen Festnahme der Kantonspolizei B.____ vom 3. März 2014 festgehalten - bei seiner Festnahme zur Wehr gesetzt habe, womit ebenso der Tatbestand der falschen Anschuldigung vorliege. Des Weiteren macht der Beschwerdeführer geltend, sein Hund, der hinten im Auto gesessen habe, sei vom Vorfall stark traumatisiert worden. Im Übrigen seien seine Verletzungen erst drei Tage später im Untersuchungsgefängnis Y.____ in Z.____ verarztet worden, was eine unterlassene Hilfeleistung darstelle. Hinsichtlich des Vorwurfs der Staatsanwaltschaft, der Beschwerdeführer habe anlässlich seiner Einvernahme am Folgetag seiner Festnahme keine entsprechenden Anschuldigungen gegen Dritte erhoben, bringt der Beschwerdeführer vor, er sei zu diesem Zeitpunkt insbesondere in Anbetracht der Tatsache, dass er sich bislang einem Strafvollzug entzogen habe, stark unter Druck gestanden. Ausserdem sei es sein gutes Recht, Antragsdelikte erst nach einer gewissen Zeit und nach Absprache mit seinem Rechtsbeistand innert Frist zur Anzeige zu bringen.

2.5 In ihrer Stellungnahme vom 24. Februar 2015 stellt die Staatsanwaltschaft den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen und die Kosten des Verfahrens seien dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Diesbezüglich wird vollumfänglich auf die Begründung der Nichtanhandnahmeverfügung vom 15. Januar 2015 verwiesen. Im Weiteren hält die Staatsanwaltschaft fest, der Beschwerdeführer sei der Aufforderung, die Strafanzeige zu konkretisieren beziehungsweise diese zu begründen, nicht nachgekommen und habe auch nicht um eine Fristerstreckung ersucht, weshalb das Verfahren alleine gestützt auf seine Strafanzeige vom 3. Juni 2014 und auf die hinzugezogenen Verfahrensakten aus dem Kanton D.____ nicht habe anhand genommen werden können.

3. Vorliegend strittig und zu prüfen ist die Rechtmässigkeit der Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 15. Januar 2015. Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme eines Strafverfahrens, sobald auf Grund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a), Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b) oder aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist (lit. c). Da dieser Bestimmung zwingender Charakter zukommt, muss die Staatsanwaltschaft bei Vorliegen der in Art. 310 Abs. 1 StPO genannten Gründe eine Nichtanhandnahmeverfügung erlassen (ESTHER OMLIN, Basler Kommentar StPO, 2. Auflage, Basel, 2014, Art. 310 N 8). Mit dem sofor-

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht tigen Entscheid, kein Untersuchungsverfahren durchzuführen, soll verhindert werden, dass Personen durch grundlose Anzeigen oder Ermittlungen Nachteile erleiden und nutzlose Umtriebe anfallen. Da eine Nichtanhandnahmeverfügung nur dann erlassen wird, wenn keine Untersuchungshandlungen vorgenommen werden (Art. 309 Abs. 4 StPO), muss es sich folglich um sachverhaltsmässig und rechtlich klare Fälle handeln, wobei sich dies allein aus den Akten zu ergeben hat. Die Nichtanhandnahme wegen fehlendem Straftatbestand oder fehlender Prozessvoraussetzungen darf nur dann verfügt werden, wenn mit Sicherheit feststeht, dass der zu beurteilende Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt oder gar nicht verfolgbar ist (OMLIN, a.a.O., Art. 310 N 8 f.; vgl. auch NATHAN LANDSHUT/THOMAS BOSSHARD, Zürcher Kommentar StPO, 2. Auflage, Zürich, 2014, Art. 310 N 1 ff.). Zu den Voraussetzungen für die Nichtanhandnahme nach Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO gehört daher die Eindeutigkeit, das heisst, es muss von Anfang an offensichtlich sein, dass ein Straftatbestand nicht erfüllt ist. Zweifel müssen nach dem Grundsatz „in dubio pro duriore“ dazu führen, dass ein Strafverfahren eröffnet wird (LANDSHUT/BOSSHARD, a.a.O., Art. 310 N 5; OMLIN, a.a.O., Art. 310 N 8).

4.1 Die in diesem Fall zur Diskussion stehenden Straftatbestände sind jene der Nötigung (Art. 181 StGB), der einfachen beziehungsweise schweren Körperverletzung (Art. 123 StGB beziehungsweise Art. 122 StGB), der Sachbeschädigung (Art. 144 StGB), der falschen Anschuldigung (Art. 303 StGB) sowie der Unterlassung der Nothilfe (Art. 128 StGB).

4.2 Der Strafanzeige vom 3. Juni 2014 ist kein strafrechtlich relevanter Sachverhalt zu entnehmen. Was die vorliegenden Gesamtakten angeht, ergibt sich daraus lediglich, dass sich am 3. März 2014 auf der Autobahn im Kanton C.____ ein Auffahrunfall ereignet hat, welcher der Beschwerdeführer verursacht haben soll. Anstatt die Ausfahrt zu nutzen, um den Unfallhergang mit dem Unfallopfer zu klären, habe der Beschwerdeführer seine Fahrt fortgesetzt und mit den Fingern in Richtung des Unfallopfers eine Schussabgabe imitiert (vgl. Unfallaufnahmeprotokoll der Kantonspolizei C.____ vom 3. März 2014). Darauf haben Polizeipatrouillen der Kantone C.____, D.____ und B.____ die Verfolgung des Beschwerdeführers aufgenommen (vgl. Berichtsrapport der Kantonspolizei C.____ vom 3. und 6. März 2014, Feststellungsbericht der Kantonspolizei D.____ vom 4. März 2014 und Sachverhaltsdarstellung in der Anzeige der Kantonspolizei B.____ vom 28. April 2014). Der Beschwerdeführer konnte schliesslich im Kanton B.____ durch zwei Streifenfahrzeuge der Kantonspolizei D.____ und ein Fahrzeug der Kantonspolizei B.____ eingekesselt werden. Der Beschwerdeführer wurde aus dem Fahrzeug ge-

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht nommen und arretiert. Im Verlaufe seiner Festnahme soll sich der Beschwerdeführer äusserst renitent und unkooperativ verhalten haben (vgl. Protokoll der vorläufigen Festnahme der Kantonspolizei B.____ vom 3. März 2014). Im von der Kantonspolizei B.____ erstellten Protokoll der Einvernahme des Beschwerdeführers vom 4. März 2014, in welcher dieser zum Unfallhergang, zu seiner Fahrweise auf der Autobahn und zu seiner Anhaltung befragt wurde, finden sich ebenfalls keinerlei Hinweise auf das Begehen strafbarer Handlungen durch die involvierten Polizisten.

4.3 Die Konkretisierung der Anzeige vom 3. Juni 2014 erfolgte erst mittels der handschriftlich verfassten Beschwerde vom 11. Februar 2015. Es kann somit keine Rede davon sein, dass es dem Beschwerdeführer - wie in der Strafanzeige angedeutet - nicht zuzumuten gewesen sein soll, sich gegenüber der Staatsanwaltschaft ohne Computer handschriftlich näher zu den beanzeigten Tatbeständen zu äussern und diese soweit ihm möglich zu belegen. Auch in der vorliegenden Beschwerdeschrift werden weiterhin keinerlei Beweismittel bezeichnet, welche den behaupteten Sachverhalt untermauern und auf die Begehung der fraglichen Straftatbestände schliessen lassen könnten.

4.4 Hinsichtlich der geltend gemachten unverhältnismässigen „Treibjagd“ respektive Nötigung ist zudem festzuhalten, dass letztere gemäss Art. 181 StGB voraussetzt, dass jemand durch Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit genötigt wird, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Dabei ist die Rechtswidrigkeit der Nötigung nur gegeben, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist, wenn das Mittel zum erstrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist (vgl. hierzu GÜNTER STRATENWERTH/WOLFGANG WOHLERS, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, 3. Auflage, Bern 2013, N 1 ff. zu Art. 181 StGB, mit zahlreichen Hinweisen). Vorliegend ist jedoch weder aus der Beschwerdeschrift noch aus den vorliegenden Gesamtakten ersichtlich, inwiefern die Verfolgung des Beschwerdeführers, welcher einen Verkehrsunfall verursacht und anschliessend Fahrerflucht begangen haben soll, eine rechtswidrige und damit strafrechtlich relevante Nötigungshandlung darstellen könnte.

4.5 Dasselbe gilt auch in Bezug auf den vorgebrachten Straftatbestand der falschen Anschuldigung. So bedingt dieser gemäss Art. 303 Abs. 1 StGB, dass jemand wider besseres

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht Wissen eines Verbrechens oder eines Vergehens beschuldigt wird. Jedoch deutet weder der in der Beschwerde dargelegte noch der sich aus den Akten ergebende Sachverhalt darauf hin, dass die den Beschwerdeführer belastenden Polizeiberichte wider besseres Wissens erstellt worden sind.

4.6 Aus dem Gesagten folgt, dass sich weder der Strafanzeige noch den übrigen Akten sowie der Beschwerdeschrift objektive Hinweise entnehmen lassen, welche auf das Begehen einer strafbaren Handlung durch die betreffenden Polizisten hindeuten, womit die angezeigten Tatbestände der Körperverletzung, der Unterlassung der Nothilfe, der Sachbeschädigung, der Nötigung und der falschen Anschuldigung eindeutig nicht erfüllt sind. Dementsprechend hat die Staatsanwaltschaft das Verfahren zu Recht in Anwendung von Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nicht anhand genommen, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.

5. Folglich kann die Frage, ob der Beschwerdeführer in seiner Strafanzeige vom 3. Juni 2014 die nötigen Strafanträge gestellt hat, offengelassen werden.

6. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Entsprechend dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens gehen die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 580.--, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- sowie Auslagen von Fr. 80.--, zu Lasten des Beschwerdeführers.

Demnach wird erkannt: ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 580.--, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- sowie Auslagen von Fr. 80.--, gehen zu Lasten des Beschwerdeführers.

Präsident

Enrico Rosa Gerichtsschreiberin i.V.

Marina Piolino

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