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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 22.12.2015 470 15 253

22. Dezember 2015·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Strafrecht·PDF·4,851 Wörter·~24 min·2

Zusammenfassung

Nichtanhandnahme des Verfahrens; üble Nachrede/Verleumdung; Immunität von Behördenmitgliedern hinsichtlich Äusserungen an Landratssitzungen. Abweisung

Volltext

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Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 22. Dezember 2015 (470 15 253) ____________________________________________________________________

Strafprozessrecht

Nichtanhandnahme des Verfahrens

Besetzung Präsident Dieter Eglin, Richterin Susanne Afheldt (Ref.), Richter Markus Mattle; Gerichtsschreiberin Manuela Illgen

Parteien A.____, vertreten durch Advokat Dr. Lienhard Meyer, Elisabethenstrasse 2, 4010 Basel, Beschwerdeführer

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Beschwerdegegnerin

B.____, vertreten durch Rechtsanwalt Bruno Nüssli, Hauptstrasse 2a, Postfach 325, 4143 Dornach 1, Beschuldigter

Gegenstand Nichtanhandnahme des Verfahrens Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung, vom 13. Oktober 2015

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A. Mit Verfügung vom 13. Oktober 2015 nahm die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung (nachfolgend: Staatsanwaltschaft), das Verfahren gegen B.____ wegen übler Nachrede, evtl. Verleumdung, zum Nachteil von A.____ in Anwendung von Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nicht an die Hand (Ziff. 1 der Nichtanhandnahmeverfügung). Die Kosten wurden auf die Staatskasse genommen (Ziff. 2 der Nichtanhandnahmeverfügung). Auf die Begründung dieser Verfügung sowie der nachfolgend aufgeführten Parteianträge wird - soweit erforderlich - in den Erwägungen eingegangen.

B. A.____ erhob mit Eingabe vom 26. Oktober 2015 gegen obgenannte Nichtanhandnahmeverfügung beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht (nachfolgend: Kantonsgericht), Beschwerde und beantragte, (1.) es sei die besagte Nichtanhandnahmeverfügung aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, abzuklären, ob ein hinreichender Tatverdacht zur Eröffnung einer Untersuchung gegen B.____ wegen übler Nachrede oder Verleumdung bestehe und bejahendenfalls eine Untersuchung zu eröffnen, (2.) unter o/e-Kostenfolge zu Lasten des Kantons Basel-Landschaft.

C. Die Staatsanwaltschaft schloss mit Stellungnahme vom 3. November 2015 auf vollumfängliche Abweisung der Beschwerde.

D. Auch der Beschuldigte begehrte mit Stellungnahme vom 6. November 2015, (1.) es sei die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen, (2.) unter o/e-Kostenfolge. Zusätzlich stellte der Beschuldigte den Beweisantrag, er sei durch das Kantonsgericht zu befragen.

E. Mit Verfügung des Kantonsgerichts vom 9. November 2015 wurde unter anderem unter Hinweis auf Art. 397 Abs. 1 StPO und Art. 389 Abs. 1 StPO der Beweisantrag des Beschuldigten auf dessen Befragung durch das Kantonsgericht abgewiesen und der Schriftenwechsel geschlossen.

Erwägungen I. Formelles Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO ist die Beschwerde zulässig gegen die Verfügungen und Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden. Insbesondere kann eine Nichtanhandnahmeverfügung bei der Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 310 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO). Mit der Beschwerde können laut Art. http://www.bl.ch/kantonsgericht

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393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen, falsche Feststellungen des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Da mit der Beschwerde alle Mängel des angefochtenen Entscheides geltend gemacht werden können, verfügt die Rechtsmittelinstanz über volle Kognition (PATRICK GUIDON, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 393 N 15). Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Den Umfang der Begründung regelt Art. 385 Abs. 1 StPO. Zur Ergreifung der Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheides hat (vgl. Art. 382 Abs. 1 StPO). Als Parteien bezeichnet Art. 104 Abs. 1 StPO die beschuldigte Person, die Privatklägerschaft und die Staatsanwaltschaft. Die Beschwerdeinstanz beurteilt unter anderem Beschwerden gegen Verfahrenshandlungen und gegen nicht der Berufung unterliegende Entscheide der Staatsanwaltschaft (vgl. Art. 20 Abs. 1 lit. b StPO). Im Kanton Basel-Landschaft wird die Funktion der Beschwerdeinstanz gemäss § 15 Abs. 2 EG StPO durch die Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, ausgeübt.

Den Akten ist zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer im zugrunde liegenden Strafverfahren aufgrund seines Strafantrags vom 24. Juli 2015 (act. 1 ff.) als Privatkläger i.S.v. Art. 118 StPO konstituiert hat. Er richtet seine Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft, wonach das Verfahren gegen den Beschuldigten wegen übler Nachrede, evtl. Verleumdung, zum Nachteil des Privatklägers nicht an die Hand genommen worden ist. Damit sind die Voraussetzungen der Legitimation des Beschwerdeführers wie auch des tauglichen Anfechtungsobjektes erfüllt. Die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 13. Oktober 2015 wurde dem Beschwerdeführer am 15. Oktober 2015 in schriftlicher und begründeter Form zugestellt und damit eröffnet. Die Beschwerde vom 26. Oktober 2015 erweist sich somit als rechtzeitig erhoben und ist rechtsgenüglich begründet. Der Beschwerdeführer macht in erster Linie Rechtsverletzungen geltend. Die örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, als Beschwerdeinstanz ist ebenfalls gegeben, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist.

II. Materielles 1. Der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 13. Oktober 2015 liegt folgender unbestrittene Sachverhalt zugrunde: Ein seit Jahren andauernder Rechtsstreit zwischen dem Kanton Basel-Landschaft und dem Landwirt C.____ vom Hof D.____ um die Deponie E.____ oberhalb von F.____ erlangte insbesondere durch die rege Mehttp://www.bl.ch/kantonsgericht

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dienberichterstattung Bekanntheit. Darin wurde regelmässig Advokat A.____ als Rechtsvertreter des Landwirts C.____ erwähnt. Gemäss Protokoll der Landratssitzung vom XX.YY.ZZ äusserte sich der damalige Landrat B.____ bei der Behandlung des Berichts der Geschäftsprüfungskommission vom XX.YY.ZZ zum Verfahrenspostulat I.____ von Landrat J.____ vom XX.YY.ZZ betreffend „Gerichtsentscheid umsetzen“ unter anderem wie folgt: „Für B.____ zeigt der Bericht zwei erschreckende Tatsachen: […] Zum zweiten ist es nicht erstaunlich, dass kein Erfolg erzielt werden kann, wenn am runden Tisch Rechtsanwälte sitzen, die nicht nach Erfolg, sondern nach Aufwandstunden bezahlt werden“. Die Äusserung von B.____ wurde gleichentags auch in einem Online-Artikel der L.____-Zeitung unter dem Titel „Beim E.____ müssen nun die Gerichte ran“ mit den Worten zitiert: „Wenn man den Fall Anwälten überlässt, die nach Stunden und nicht nach Erfolg bezahlt werden, dann muss man sich nicht wundern“. Mit Schreiben vom 24. Juli 2015 an die Staatsanwaltschaft stellte Rechtsanwalt A.____ gegen B.____ Strafantrag wegen übler Nachrede oder Verleumdung (vgl. act. 1 ff.). Die Staatsanwaltschaft ersuchte mit Eingabe vom 14. August 2015 den Landrat um einen Entscheid über die Frage der Ermächtigung zur Strafverfolgung (vgl. act. 115 f.). Auf einstimmigen Antrag der Geschäftsleitung des Landrats vom XX.YY.ZZ (vgl. Vorlage N.____) hin lehnte der Landrat anlässlich seiner Sitzung vom XX.YY.ZZ das Gesuch um Aufhebung der Immunität von B.____ einstimmig mit 86:0 Stimmen ab (vgl. Auszug aus dem Protokoll der Sitzung des Landrates vom XX.YY.ZZ), woraufhin die Staatsanwaltschaft schliesslich mit Verfügung vom 13. Oktober 2015 das Verfahren gegen den Beschuldigten gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nicht an die Hand nahm.

2. Die Staatsanwaltschaft begründete ihre Nichtanhandnahmeverfügung vom 13. Oktober 2015 im Wesentlichen damit, dass im hiesigen Kanton den Mitgliedern des Landrats gestützt auf § 60 Abs. 2 der Kantonsverfassung eine relative Immunität gewährt werde, so dass für die Strafverfolgung gegen Landräte wegen Äusserungen, die sie anlässlich von Landratssitzungen tätigten, erst eine Ermächtigung des Parlaments erforderlich sei. Der Landrat habe das Gesuch der Staatsanwaltschaft um Prüfung bzw. Aufhebung der Immunität von B.____ einstimmig abgelehnt. Zufolge Art. 303 Abs. 1 StPO könne demnach gegen B.____ kein Vorverfahren eingeleitet werden (vgl. S. 2 der Nichtanhandnahmeverfügung). Die Frage, ob B.____ auch nach seinem Ausscheiden aus dem Amt noch von der relativen Immunität profitiere und somit eine Ermächtigung zur Strafverfolgung i.S.v. Art. 7 Abs. 2 lit. a StPO i.V.m. Art. 303 Abs. 1 StPO überhaupt notwendig sei, sei mit Verweis auf die analog anzuwendende bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Immunität von Bundesbeamten im Sinne des Verantwortlichkeitsgesetzes und den überwiegenden Teil der Doktrin zu bejahen (vgl. S. 2 f. der Nichtanhandnahmeverfügung). http://www.bl.ch/kantonsgericht

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Als Gründe für die Gewährung einer parlamentarischen Immunität seien neben dem Erhalt der Funktionsfähigkeit des Parlaments auch das Wort- oder Votenprivileg zu nennen, das die grundsätzliche Redefreiheit im Rahmen der parlamentarischen Auseinandersetzung sicherstellen solle. Für die Baselbieter Parlamentarier bedeute dies, dass sowohl die landrätliche Debatte als auch die ganze Entscheidfindung im Parlament massgeblich behindert wäre, wenn jedes Parlamentsmitglied bei seinen Voten stets mit einem späteren Strafverfahren rechnen müsste, sobald das Landratsmandat niedergelegt sei. Daraus folge, dass gegen das ehemalige Landratsmitglied B.____ nur mit einer entsprechenden Ermächtigung durch den Landrat ein Strafverfahren eingeleitet werden könne. Die Ermächtigung gelte als Prozessvoraussetzung. Da diese vorliegend fehle, sei in Anwendung von Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO die Nichtanhandnahme zu verfügen (vgl. S. 3 f. der Nichtanhandnahmeverfügung).

3. Demgegenüber vertritt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 26. Oktober 2015 die Auffassung, mangels Identität der beiden Zitate im Protokoll der Landratssitzung und in der L.____-Zeitung müsse davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte die zweite Aussage nach der Landratssitzung ausserhalb des Landratssaals gegenüber dem Journalisten separat getätigt habe. Am genannten runden Tisch seien nur zwei Anwälte beteiligt gewesen, einer davon sei der Beschwerdeführer. Dies sei den Landräten und der Öffentlichkeit durch Dutzende Artikel und Berichte in den Medien bekannt (vgl. S. 3 der Beschwerde). Vorliegend gehe es einzig um die Frage, ob tatsächlich eine Prozessvoraussetzung fehle, also ob der Beschuldigte überhaupt noch von der Immunität nach § 60 Abs. 2 der Kantonsverfassung profitieren könne. Konkret sei zu prüfen, ob ein Landrat sich auch nach dem Ende seines Landratsmandats immer noch auf die Immunität berufen könne für Handlungen resp. Aussagen, die während seines Landratsmandats von der Immunität erfasst gewesen seien (vgl. S. 5 der Beschwerde). Unter Hinweis auf ein Gutachten des Bundesamtes für Justiz vom 19. Dezember 2003 sei diese Frage zu verneinen. Falls der Beschuldigte seine Aussage nach der Landratssitzung gegenüber dem Journalisten wiederholt habe, würde sich die Frage der Immunität gar nicht mehr stellen (vgl. S. 6 der Beschwerde). Die Staatsanwaltschaft stütze sich in ihrer Nichtanhandnahmeverfügung auf mehrere Bundesgerichtsentscheide, welche jedoch im vorliegenden Fall nicht herangezogen werden könnten, da sie sich sowohl in Bezug auf den Sachverhalt als auch die gesetzliche Grundlage entscheidend vom vorliegenden Fall unterscheiden würden. Darüber hinaus beachte die Staatsanwaltschaft die in der Lehre vorgebrachte Kritik an der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht (vgl. S. 6-10 der Beschwerde). Mit Blick auf ein Gutachten des Rechtsdienstes des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft vom 31. Januar 2014 hätte die Staatsanwaltschaft bei der Frage, ob überhaupt eine Ermächtigung zur Strafverhttp://www.bl.ch/kantonsgericht

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folgung, d.h. eine Aufhebung der Immunität, notwendig sei, abklären müssen, ob der Beschuldigte die inkriminierten Äusserungen tatsächlich nur in der Landratsdebatte gemacht habe. Soweit ersichtlich, äusserten sich weder das Bundesgericht noch die massgeblichen verfassungsrechtlichen Kommentatoren zur Frage, ob sich ein Parlamentarier auch nach dem Ende seines Parlamentsmandats noch auf das Wortprivileg berufen könne. Geschützt von der Immunität sei in persönlicher Hinsicht der Parlamentarier und zwar in zeitlicher Hinsicht, nur so lange er Parlamentarier sei. Gemäss dem vorerwähnten Gutachten des Bundesamtes für Justiz erhielten die Aspekte der Rechtssicherheit und Rechtsgleichheit einen höheren Stellenwert. Auch in § 60 Abs. 2 der Kantonsverfassung sei nicht von ehemaligen Mitgliedern des Landrats die Rede. Zweck der parlamentarischen Immunität und des Wortprivilegs sei die Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des Parlaments. Der Schutz der Parlamentarier vor unbegründeter Strafverfolgung bilde keinen Selbstzweck. Vielmehr sollten Strafverfolgungsprivilegien einen Zugriff der Strafverfolgungsbehörden zur Unzeit verhindern (vgl. S. 11 f. der Beschwerde). Wenn ein Mitglied aus dem Parlament ausscheide, hindere eine Strafverfolgung dieses Parlamentariers in keiner Weise den Parlamentsbetrieb. Der Beschuldigte sei durch § 60 Abs. 2 der Kantonsverfassung nicht absolut und nicht zeitlich unbeschränkt vor Strafverfolgung geschützt. Das Strafverfolgungsprivileg kantonaler Parlamentarier müsse die Ausnahme bleiben; es müsse daher eng ausgelegt werden (vgl. S. 13 der Beschwerde).

4. Der Beschuldigte wiederum macht in seiner Stellungnahme vom 6. November 2015 in Bezug auf den Sachverhalt geltend, die fehlende Übereinstimmung in den beiden Zitaten sei nicht zwingend auf zwei verschiedene Äusserungen zurückzuführen. So sei dem Umstand Rechnung zu tragen, dass Journalisten regelmässig ihre künstlerische Freiheit walten liessen und sich daher auch bei wörtlichen Zitaten Abweichungen von der ursprünglichen Wortwahl oder Wortreihenfolge ergeben könnten, zumal es sich beim Protokoll der Landratssitzung nicht um ein reines Wortprotokoll handle. Des Weiteren sei zu berücksichtigen, dass die Debatten im Landrat auf Schweizerdeutsch geführt würden und danach sowohl für das Protokoll als auch für den Zeitungsbericht ins Hochdeutsche übersetzt worden seien. Schliesslich seien die Differenzen in den beiden Zitaten in casu lediglich marginal und es fehle an jeglichem markanten Unterscheidungsmerkmal. Daher sowie aufgrund des Umstandes, dass der Beschuldigte selber glaubhaft versichere, in der fraglichen Angelegenheit weder mit einem Journalisten bzw. einer Zeitung Kontakt gehabt noch sich mit anderen Personen im Anschluss an die fragliche Landratssitzung ausgetauscht zu haben und dementsprechend sämtliche Anschuldigungen vollumfänglich bestreite, fehle es klarerweise an einem hinreichenden Verdacht, dass der Beschuldigte seine Aussage ausserhalb der fraglichen Landratssitzung wiederholt habe. Demzufolge http://www.bl.ch/kantonsgericht

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könnte lediglich die Aussage des Beschuldigten anlässlich der Landratssitzung vom XX.YY.ZZ Gegenstand eines strafrechtlichen Verfahrens sein (vgl. S. 1-3 der Stellungnahme). In rechtlicher Hinsicht stelle sich daher die Frage, ob der Beschuldigte nach seinem Ausscheiden aus dem Amt noch von der relativen Immunität profitiere. Gestützt auf die einschlägigen Entscheide des Bundesgerichts könne daran kein Zweifel bestehen. Da das dort Ausgeführte auch in Bezug auf die Tätigkeit der kantonalen Parlamentarier gelten müsse und die mögliche Verwicklung in ein Strafverfahren nach dem Ausscheiden aus dem Amt die jeweiligen Voten massgebend beeinflussen und dadurch die Entscheidfindung im Parlament beeinträchtigen könnten, sei auch in Bezug auf die kantonalen Parlamentarier eine erweitere zeitliche Geltung der relativen Immunität im Sinne einer Nachwirkung unabdingbar. Dies werde auch von der herrschenden Lehre nicht anders vertreten. Aus dem Gesagten folge eindeutig, dass gegen den Beschuldigten nur mit einer Ermächtigung zur Strafverfolgung durch den Landrat ein Strafverfahren hätte eingeleitet werden können. Da es vorliegend an ebendieser Prozessvoraussetzung fehle, habe die Staatsanwaltschaft zu Recht die Nichtanhandnahme des Verfahrens verfügt (vgl. S. 4 f. der Stellungnahme).

5.1 Gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft unter anderem dann die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind.

Besteht kein Anlass zur Untersuchungseröffnung und müsste das Verfahren ohnehin sofort zur Einstellung führen, ist es ohne Weiterungen durch Nichtanhandnahme zu erledigen. Diese erfolgt stets ohne vorhergehende Untersuchungshandlungen der Staatsanwaltschaft (vgl. NIKLAUS SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Aufl., Art. 310 N 1). Nicht erfüllte Prozessvoraussetzungen kommen nur in Frage, falls sie nicht mehr zu erfüllen sind, was beim noch möglichem Einholen einer Ermächtigung nach Art. 7 Abs. 2 und Art. 303 StPO nicht der Fall ist (vgl. NIKLAUS SCHMID, a.a.O., N 4).

Nachfolgend gilt es zu prüfen, ob die Staatsanwaltschaft im vorliegenden Fall zu Recht von einem Ermächtigungsdelikt und aufgrund der fehlenden Ermächtigung von einer nicht erfüllten Prozessvoraussetzung ausgegangen ist, was sie dazu veranlasste, die Nichtanhandnahme des Verfahrens zu verfügen.

5.2 Art. 7 Abs. 1 StPO regelt den Verfolgungszwang der Strafbehörden. Dieser Grundsatz steht von vornherein unter dem Vorbehalt gesetzlicher Einschränkungen. Eine solche stellt Art. http://www.bl.ch/kantonsgericht

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7 Abs. 2 lit. a StPO dar, wonach die Kantone vorsehen können, dass die strafrechtliche Verantwortlichkeit der Mitglieder ihrer gesetzgebenden und richterlichen Behörden sowie ihrer Regierungen für Äusserungen im kantonalen Parlament ausgeschlossen oder beschränkt wird (sog. parlamentarische Immunität). Gemäss Art. 303 Abs. 1 StPO wird bei Straftaten, die nur nach Ermächtigung verfolgt werden, ein Vorverfahren erst eingeleitet, wenn die Ermächtigung erteilt wurde.

Absolute oder relative Immunität geniessen insbesondere bestimmte Behördenmitglieder für ihre Voten im Parlament. Dieses Votenprivileg (auch Wortprivileg) soll die Freiheit der Rede im Rahmen der parlamentarischen Auseinandersetzung sicherstellen (CHRISTOPH RIEDO / GERHARD FIOLKA, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl., Art. 7 N 46, m.w.H.). Zulässig ist die Statuierung einer Immunität unter anderem für Mitglieder der kantonalen gesetzgebenden Behörde (CHRISTOPH RIEDO / GERHARD FIOLKA, a.a.O., N 54). Erfasst sind sodann nur Gedankenäusserungsdelikte. Darunter fallen in erster Linie Ehrverletzungen oder Widerhandlungen gegen Geheimhaltungspflichten (vgl. CHRISTOPH RIEDO / GERHARD FIOLKA, a.a.O., N 58 ff., m.w.H.). Die Kantone können vorsehen, dass die strafrechtliche Verantwortlichkeit für entsprechende Delikte ausgeschlossen oder beschränkt wird und den betreffenden Personen damit absolute oder relative Immunität einräumen (CHRISTOPH RIEDO / GERHARD FIOLKA, a.a.O., N 66). Bei relativer Immunität wird im Regelfall eine besondere Erlaubnis zur Strafverfolgung durch eine politische Behörde verlangt, also ein Ermächtigungserfordernis statuiert (CHRISTOPH RIEDO / GERHARD FIOLKA, a.a.O., N 73). Ermächtigungsdelikte sind Straftaten, deren Verfolgung eine besondere Erlaubnis durch eine gesetzlich bestimmte Behörde voraussetzt. Ermächtigungen sind ihrer Natur nach als Prozessvoraussetzungen zu qualifizieren. Insofern bedeuten Ermächtigungserfordernisse keine direkte, aber doch eine indirekte Ausnahme vom Legalitätsprinzip. Durch das Ermächtigungserfordernis sollen Behördenmitglieder und Beamte vor mutwilliger Strafverfolgung geschützt und das reibungslose Funktionieren staatlicher Organe sichergestellt werden (CHRISTOPH RIEDO / GERHARD FIOLKA, a.a.O., N 73 f.). Ermächtigungserfordernisse dürfen lediglich für die Verfolgung wegen im Amt begangener Verbrechen und Vergehen vorgesehen werden. Massgebend ist jeweils der Zeitpunkt der Tat (Delikte „im Amt“). Diesfalls bleibt aber eine Ermächtigung auch nach dem Ausscheiden aus dem Amt Voraussetzung der Strafverfolgung (CHRISTOPH RIEDO / GERHARD FIOLKA, a.a.O., N 88, 90; BGE 106 Ib 273, 276 f.; NIKLAUS OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 3. Aufl., N 592).

Eine analoge Vorschrift zu Art. 7 Abs. 2 StPO war bereits in Art. 347 Abs. 2 lit. a und b StGB in der Fassung von 2002 verankert. Entstehungsgeschichtlich weisen das Bundesgericht und die http://www.bl.ch/kantonsgericht

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Lehre darauf hin, dass die Strafverfolgungsprivilegien in den Monarchien zum Schutz der Abgeordneten vor dem Zugriff der Regierenden entstanden sind (vgl. THOMAS MAURER, Basler Kommentar StGB, 2. Aufl., Art. 347 N 2, 4; BGE 31 II 716, 53 I 56). Der Zweck der politischen Immunität liegt darin, den Parlamentariern eine besondere, schrankenlose Meinungsäusserungsfreiheit zuzusichern für Äusserungen im Rat, und im Übrigen der richterlichen (bzw. polizeilichen) Gewalt ungehinderten Zugriff auf Mitglieder von Legislative und Exekutive, welche das politische Leben stören könnten, zu verwehren (Gewaltentrennung) (vgl. STEFAN TRECHSEL ET AL., Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 347 StGB, N 2). Was den örtlichen wie auch zeitlichen Geltungsbereich der Immunität eidgenössischer Parlamentarier und Behörden betrifft, so sind ausserparlamentarische Aussagen von Parlamentariern straffrei, soweit sie lediglich Wiederholungen der parlamentarischen Voten sind (THOMAS MAURER, a.a.O.), und das Verfolgungsprivileg gilt nach dem Ausscheiden aus dem Amt weiter (THOMAS MAURER, a.a.O., N 13, m.w.H.; STEFAN TRECHSEL ET AL., a.a.O., N 5.).

Im obgenannten BGE 106 Ib 273 hatte das Bundesgericht das Verhalten eines Bundesbeamten während der Amtszeit zu beurteilen. Es hielt fest, dass die Ermächtigung zur Strafverfolgung wegen strafbarer Handlungen, die sich auf die amtliche Tätigkeit oder Stellung einer der in Art. 1 des Verantwortlichkeitsgesetzes aufgezählten Personen bezieht, auch dann noch erforderlich sei, wenn die betreffende Person nicht mehr im Dienste des Bundes stehe. Dies werde im Gesetz zwar nicht ausdrücklich gesagt und sei auch deshalb nicht selbstverständlich, weil das Ermächtigungsverfahren nicht in erster Linie im Interesse dieser Personen aufgestellt sei, sondern hauptsächlich, um durch deren Schutz vor unbegründeten, insbesondere trölerischen oder mutwilligen Strafanzeigen den reibungslosen Gang der Verwaltung sicherzustellen. Diese Zielsetzung trete naturgemäss in den Hintergrund, wenn die betreffende Person nicht mehr im Dienste des Bundes stehe. Sie bleibe jedoch auch in diesem Falle von Bedeutung. Für den reibungslosen Gang der Verwaltung sei nämlich von Gewicht, dass jene Personen, die öffentlichrechtliche Aufgaben erfüllten, darauf zählen könnten, dass sie auch nach Ende ihrer Amtstätigkeit vor derartigen Strafanzeigen geschützt seien. Damit solle verhindert werden, dass das Verhalten der Beamten wegen der allfälligen späteren Verwicklung in solche Strafverfahren beeinflusst und der gesetzmässige Gang der Verwaltung auf diese Weise beeinträchtigt werde. Darüber hinaus sei das Ermächtigungsverfahren, wenn auch nur in zweiter Linie, im Interesse der mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Personen selber aufgestellt. Auch dies führe dazu, dass eine Ermächtigung selbst nach Beendigung der Amtstätigkeit erforderlich sei (vgl. BGer, a.a.O., Erw. 3c).

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In BGE 111 IV 37, in welchem das Bundesgericht das Verhalten eines Bundesbeamten nach dem Ausscheiden aus seinem Amt zu beurteilen hatte, wurde diese Praxis bestätigt. Das Bundesgericht hielt zudem in Präzisierung seiner Rechtsprechung fest, dass die Strafverfolgung stets der Ermächtigung durch das EJPD bedürfe, wenn sich der Vorwurf der strafbaren Handlung auf die durch das Verantwortlichkeitsgesetz erfasste amtliche Funktion beziehe, und zwar unabhängig davon, ob der Betroffene die Verfehlung erst nach Ausscheiden dieser Funktion begangen habe (BGE a.a.O.). Dabei hielt das Bundesgericht ausdrücklich fest, dass der Schutz der Funktionsträger vor unnötigen Strafverfahren mit dem Ausscheiden aus der öffentlichen Funktion nicht aufhöre (BGE 111 IV 39).

Nachfolgend gilt es zu prüfen, ob die soeben dargestellte bundesgerichtliche Rechtsprechung und überwiegende Doktrin betreffend die Strafverfolgungsprivilegien von Bundesbeamten gemäss Verantwortlichkeitsgesetz einer analogen Anwendung bei kantonalen Parlamentariern zugänglich ist.

5.3 Im Kanton Basel-Landschaft gilt für Parlamentarier die relative Immunität. So sieht § 60 Abs. 2 der Kantonsverfassung vor, dass die Mitglieder des Landrates für Äusserungen im Landrat und in seinen Kommissionen rechtlich nicht belangt werden können. Der Landrat ist jedoch befugt, mit der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder die Straffreiheit aufzuheben, wenn diese offensichtlich missbraucht wird.

Wie oben (Erw. 1.) erwähnt, wurde die Straffreiheit des Beschuldigten seitens des Landrates nicht aufgehoben (vgl. Auszug aus dem Protokoll der Landratssitzung vom XX.YY.ZZ). Dem Antrag der Geschäftsleitung des Landrats vom XX.YY.ZZ ist zu entnehmen, es sei keineswegs offensichtlich, d.h. auf den ersten Blick erkennbar, dass es der Beschuldigte bei seiner Äusserung auf den Missbrauch der parlamentarischen Immunität angelegt habe. Insbesondere habe sich seine Erklärung nicht auf eine bestimmte Person, sondern allenfalls auf eine Personenoder Berufsgruppe bezogen; solche Pauschalisierungen, gelegentlich mit leicht spöttischem Unterton vorgetragen, seien in der politischen Debatte indes nicht aussergewöhnlich und könnten keinesfalls als Beleg für einen offensichtlichen Missbrauch der Straffreiheit dienen. Des Weiteren komme der vom Beschuldigten gemachten Äusserung eine zu geringe strafrechtliche Relevanz zu, als dass sich ihretwegen die Aufhebung der parlamentarischen Immunität, eines hohen Rechtsgutes, rechtfertigen liesse. Schliesslich seien einerseits das öffentliche Interesse an der Ausübung des parlamentarischen Mandats und damit der Funktionsfähigkeit der Volksvertretung insgesamt und andererseits das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung gegenhttp://www.bl.ch/kantonsgericht

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einander abzuwägen. Dabei komme die Geschäftsleitung des Landrats zum Schluss, dass die Immunität ein Instrument darstelle, das eben gerade die freie Debatte ermöglichen und die Parlamentsmitglieder vor allzu leichtfertigen Anschuldigungen oder wenig bedeutenden Strafverfahren schützen solle (vgl. act. a.a.O.).

Das Kantonsgericht teilt diese Auffassung: Die parlamentarische Immunität stellt auch in der heutigen Zeit ein hohes rechtsstaatliches Gut dar. Mit Blick auf den Sinn und Zweck des Strafverfolgungsprivilegs, nämlich der freien diskursiven Auseinandersetzung und damit dem Funktionieren des Parlaments einerseits, aber auch dem Schutz der Parlamentarier vor unnötiger Strafverfolgung andererseits, kann der Auffassung des Beschwerdeführers, wonach das Strafverfolgungsprivileg der kantonalen Parlamentarier die Ausnahme bleiben müsse und daher eng auszulegen sei (vgl. S. 13 der Beschwerde), nicht gefolgt werden. Bei der Prüfung der hier entscheidenden Frage, ob ein mit relativer Immunität ausgestattetes Wortprivileg von Parlamentariern über das Ende des Parlamentsmandats hinaus nachwirkt, ist für das Kantonsgericht kein Grund ersichtlich, warum die obgenannte bundesgerichtliche Rechtsprechung und die überwiegende Lehrmeinung zur Immunität von Bundesbeamten im Sinne des Verantwortlichkeitsgesetzes nicht auch für die Immunität kantonaler Parlamentarier im Sinne von Art. 7 Abs. 2 lit. a StPO gelten sollte. Jedenfalls wäre in dieser Hinsicht eine Besserstellung von Bundesbeamten gegenüber vom Volk gewählten kantonalen Parlamentariern nicht nachvollziehbar. In casu machte der Beschuldigte seine Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildenden Äusserungen am XX.YY.ZZ, mithin wenige Tage, bevor er aus dem Landrat ausschied. Nachdem - wie bereits ausgeführt (vgl. oben) - auf den Zeitpunkt der Tatbegehung abzustellen ist, kam der Beschuldigte aufgrund der noch bestehenden Amtszeit in jedem Fall in den Genuss der relativen Immunität. Wie die Staatsanwaltschaft auf S. 4 in ihrer Nichtanhandnahmeverfügung richtig ausführt, wäre sowohl die politische Debatte als auch die gesamte Entscheidfindung im Parlament stark eingeschränkt, wenn jedes Parlamentsmitglied bei seinen Voten stets mit einem späteren Strafverfahren rechnen müsste, sobald das Landratsmandat niedergelegt ist. Dass das Strafverfolgungsprivileg nicht nur auf Zusehen hin, sondern auf Dauer Geltung hat, ergibt sich im Übrigen nicht nur aus dem Sinn und Zweck, sondern auch aus dem klaren Wortlaut von Art. 7 Abs. 2 lit. a StPO und § 60 Abs. 2 der Kantonsverfassung.

Der Hinweis des Beschwerdeführers auf S. 11 f. seiner Beschwerde, wonach der Zeitpunkt des Amtsantritts massgebend sei und umgekehrt eine Rücktrittserklärung ohne unmittelbare Auswirkung auf die Immunität bleibe, solange das Amt weiterhin ausgeübt werde (vgl. dazu CHRISTOPH RIEDO / GERHARD FIOLKA, a.a.O., N 57), ist insofern unbeachtlich, als die fragliche http://www.bl.ch/kantonsgericht

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Äusserung des Beschuldigten noch während seiner Amtszeit gemacht wurde. Ob auch eine nach Beendigung der Amtszeit gemachte Äusserungen noch von der relativen Immunität geschützt wäre, wie dies das Bundesgericht in BGE 111 IV 37 in Präzisierung seiner Rechtsprechung festhält, braucht vorliegend ebenso wenig geprüft zu werden. Dass schliesslich gemäss dem vom Beschwerdeführer ins Recht gelegten Gutachten des Bundesamtes für Justiz vom 19. Dezember 2003 (VPB 69.2; S. 2) mit den Strafverfolgungsprivilegien von Magistratspersonen auf Bundesebene ein Zugriff der Strafverfolgungsbehörden „zur Unzeit“ verhindert werden soll, ist insoweit irrelevant, zumal darin die hier entscheidende Frage, was in Bezug auf Delikte, die nach Beendigung (und nicht vor Beginn) der Amtszeit begangen wurden, passiert, nicht erörtert wird.

Zusammenfassend können somit kantonale Parlamentarier für Voten im Landrat auch nach deren Ausscheiden ohne entsprechende Ermächtigung durch das Parlament nicht strafrechtlich verfolgt werden.

5.4 Was in einem weiteren Punkt die allfälligen separaten Äusserungen des Beschuldigten gegenüber den Medien betrifft, so ist festzustellen, dass der Beschuldigte bestreitet, mit der Presse gesprochen zu haben. Der Beschuldigte weist zutreffend darauf hin, dass es sich beim Protokoll der Landratssitzung nicht um ein Wortprotokoll handelt, weshalb Abweichungen vom ursprünglich mündlichen Votum durchaus möglich sind. Aus diesem Grund bildet die Tatsache, dass die beiden Zitate im Protokoll der Landratssitzung und in der Online-Ausgabe der L.____- Zeitung nicht wortwörtlich übereinstimmen, bei Weitem noch keinen Beweis für eine spätere, separate Aussage seitens des Beschuldigten. Hierbei handelt es sich lediglich um eine reine Vermutung seitens des Beschwerdeführers, die jedoch nicht belegt ist. Doch selbst wenn davon auszugehen wäre, dass der Beschuldigte sein im Landrat gemachtes Votum gegenüber der Presse wiederholt hat, so wäre auch diese Wiederholung, wiederum in Beachtung der obgenannten, hier als einschlägig zu erachtenden bundesgerichtlichen Rechtsprechung sowie der herrschenden Doktrin (vgl. nur THOMAS MAURER, a.a.O., N 4, m.w.H.; BGE 53 I 76), noch von der parlamentarischen Immunität umfasst. Dass sich der Schutz nicht auf die Wiederholung der Aussage ausserhalb der parlamentarischen Sphäre erstreckt, wird lediglich von einer Minderheit in der Lehre vertreten (vgl. STEFAN TRECHSEL ET AL., a.a.O., N 4; CHRISTOPH RIEDO / GERHARD FIOLKA, a.a.O., N 60), der jedoch nicht zu folgen ist. Es ist in diesem Zusammenhang schliesslich auch zu berücksichtigen, dass von Parlamentariern als öffentliche Personen erwartet wird, gegenüber den Medien Auskunft zu geben. Dürften sich Parlamentarier gegenüber den Medien nicht über abgegebene Voten äussern, würde dies ihre Immunität stark abschwächen. http://www.bl.ch/kantonsgericht

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Da vorliegend allenfalls von einer reinen Wiederholung des im Parlament abgegebenen Votums auszugehen ist, ändert das vom Beschwerdeführer ins Recht gelegte Gutachten des Rechtsdienstes des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft vom 31. Januar 2014 (vgl. 030 13 17; S. 4), wonach für Äusserungen gegenüber den Medien keine Immunität besteht, nichts an der obigen Ausführung. Schliesslich ist der von der Staatsanwaltschaft zitierte BGE 53 I 76, wonach Aussagen ausserhalb des Parlaments keine neuerliche Anschuldigung darstellen, mithin keine selbständige Bedeutung haben, entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers durchaus mit der vorliegenden Konstellation vergleichbar.

5.5 Gestützt auf diese Erwägungen ist daher zusammenfassend die Frage, ob das mit relativer Immunität ausgestattete Wortprivileg eines kantonalen Parlamentariers über das Ende seines Parlamentsmandats hinaus wirkt bzw. ob es auch dann noch gilt, wenn der Parlamentarier seine Aussage ausserhalb der Ratsdebatte gegenüber der Presse wiederholt, in analoger Anwendung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und der herrschenden Lehre zur Immunität von Bundesbeamten gemäss Verantwortlichkeitsgesetz zu bejahen. Dies hat zur Folge, dass für eine Strafverfolgung des Beschuldigten eine Ermächtigung seitens des Landrats gemäss Art. 7 Abs. 2 lit. a StPO i.V.m. Art. 303 Abs. 1 StPO erforderlich gewesen wäre. Nachdem eine solche nicht erteilt wurde, hat die Staatsanwaltschaft zu Recht kein Vorverfahren eingeleitet bzw. die in der Anzeige erhobenen Vorwürfe nicht geprüft sowie folglich korrekterweise in Ermangelung der Ermächtigung zur Strafverfolgung eine fehlende Prozessvoraussetzung angenommen und die Nichtanhandnahme gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO verfügt. Aus den genannten Gründen erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.

III. Kosten Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO).

Da der Beschwerdeführer vorliegend mit seinem Rechtsmittel unterliegt, hat er die Verfahrenskosten zu tragen. Diese werden gestützt auf § 13 Abs. 1 GebT auf Fr. 1‘500.-- festgesetzt.

Bei diesem Verfahrensausgang wird dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung aus der Staatskasse entrichtet.

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Mit Honorarnote vom 6. November 2015 macht der Verteidiger für das vorliegende Beschwerdeverfahren einen Aufwand von 5 Stunden à Fr. 250.-- sowie Auslagen von Fr. 42.-- geltend. Die Auslagen sowie die Anzahl der Stunden sind nicht zu beanstanden. Hingegen beträgt der Stundenansatz der Wahlverteidiger gemäss kantonaler Praxis bei - wie vorliegend - mittelschweren Fällen praxisgemäss Fr. 230.--. Dies führt zu folgender Aufstellung:

Honorar 5 Std. à Fr. 230.-- Fr. 1‘150.-- Auslagen Fr. 42.-- Zwischentotal Fr. 1‘192.-- 8% MWSt Fr. 95.35 Total Fr. 1‘287.35

Dieses Honorar hat der Beschwerdeführer dem Beschuldigten als Parteientschädigung auszurichten.

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Demnach wird erkannt:

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1‘500.-- gehen zu Lasten des Beschwerdeführers.

Dem Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

Der Beschwerdeführer hat dem Beschuldigten eine Parteientschädigung von Fr. 1‘192.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich 8% MWSt (Fr. 95.35), somit insgesamt Fr. 1‘287.35, auszurichten.

Präsident

Dieter Eglin Gerichtsschreiberin

Manuela Illgen

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470 15 253 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 22.12.2015 470 15 253 — Swissrulings