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Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 17. November 2015 (470 15 222) ____________________________________________________________________
Strafprozessrecht
Verfahrenseinstellung
Besetzung Präsident Enrico Rosa, Richter Markus Mattle (Ref.), Richter Edgar Schürmann; Gerichtsschreiber Marius Vogelsanger
Parteien A.____, vertreten durch Advokat Dr. Jascha Schneider-Marfels, Gerbergasse 48, Postfach, 4001 Basel, Beschwerdeführer
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Beschwerdegegnerin B.____, Beschuldigter
Gegenstand Verfahrenseinstellung Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 15. September 2015
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A. Nachdem die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft zunächst gegen B.____ ein Strafverfahren wegen unrechtmässiger Aneignung (Art. 137 Ziff. 1 StGB) und Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB) eröffnet hatte, verfügte sie mit Datum vom 15. September 2015 Folgendes:
"1. Das Strafverfahren wird in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO eingestellt.
2. Die Zivilklage wird auf den Zivilweg verwiesen.
3. Die Verfahrenskosten gehen zu Lasten des Staates.
4. Der beschuldigten Person wird gemäss Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO keine Entschädigung und keine Genugtuung zugesprochen."
Auf die Begründung dieser Verfügung sowie der nachfolgenden Eingaben der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen des vorliegenden Beschlusses eingegangen. B. Gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 15. September 2015 erhob der A.____ (fortan: C.____), vertreten durch Advokat Dr. Jascha Schneider-Marfels, mit Eingabe vom 25. September 2015 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, und stellte folgende Rechtsbegehren:
"1. Es sei die Einstellungsverfügung vom 15. September 2015 vollumfänglich aufzuheben.
2. Es sei B.____ wegen unrechtmässiger Aneignung und Urkundenfälschung zu verurteilen und angemessen zu bestrafen.
3. Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, die Strafuntersuchung gegen B.____ neu aufzunehmen.
4. Alles unter o/e-Kostenfolge."
C. Die Staatsanwaltschaft begehrte in ihrer Stellungnahme vom 8. Oktober 2015, die Beschwerde sei abzuweisen.
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D. Ebenso beantragte der Beschuldigte in seiner Stellungnahme vom 15. Oktober 2015 die Abweisung der Beschwerde unter o/e-Kostenfolge.
Erwägungen
1.1 Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, als Beschwerdeinstanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ergibt sich aus Art. 20 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 StPO, wonach die Befugnisse der Beschwerdeinstanz dem Berufungsgericht übertragen werden können und die Beschwerdeinstanz Beschwerden gegen Verfahrenshandlungen und gegen nicht der Berufung unterliegende Entscheide der Polizei, der Staatsanwaltschaft und der Übertretungsstrafbehörden beurteilt, sowie aus § 15 Abs. 2 EG StPO. Nach Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO ist die Beschwerde zulässig gegen die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden. Gemäss Abs. 2 von Art. 393 StPO können mit der Beschwerde gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a); die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b); sowie Unangemessenheit (lit. c). Nach Art. 322 Abs. 2 StPO in Verbindung mit Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. 1.2 In casu hat sich der Beschwerdeführer sowohl im Zivil- wie auch im Strafpunkt ausdrücklich als Privatkläger konstituiert (act. 299 f.), womit seine Beschwerdelegitimation klarerweise zu bejahen ist (vgl. NATHAN LANDSHUT / THOMAS BOSSHARD, Zürcher Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 322 N 9). Nachdem der Beschwerdeführer zulässige Rügen erhebt, die Rechtsmittelfrist gewahrt hat sowie der Begründungspflicht nachgekommen ist, kann auf die Beschwerde vom 25. September 2015 ohne Weiteres eingetreten werden.
2.1 Dem Beschuldigten wird zusammengefasst vorgeworfen, er habe sich als Willensvollstrecker des Nachlasses von G.____ strafbar gemacht, indem er den Betrag von CHF 70‘000.‒ nicht wie testamentarisch angeordnet an den C.____ in Liestal, sondern an sich selber bzw. an die Stiftung "D.____" ausbezahlt habe. 2.2.1 Die Staatsanwaltschaft hat in der angefochtenen Verfügung vom 15. September 2015 die Einstellung des Verfahrens bezüglich der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 StGB im Wesentlichen damit begründet, dass der Beschuldigte am 22. April 2013 mit seiner Unterschrift wahrheitsgemäss bestätigt habe, dass das Steuerinventar am Ausstellungsdatum richtig und vollständig war, weshalb der Tatbestand der Urkundenfälschung nicht erfüllt sei.
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2.2.2 Betreffend die unrechtmässige Aneignung hat die Staatsanwaltschaft im angefochtenen Einstellungsbeschluss ausgeführt, E.____, der Bruder von G.____, habe bestätigt, mit der Überweisung der CHF 70'000.‒ an eine andere Institution, welche sich mit Tierschutz beschäftigt, einverstanden gewesen zu sein. In casu sei davon auszugehen, dass G.____ beabsichtigt habe, den Beschuldigten bzw. einen durch ihn gegründeten Verein zu begünstigen. Überdies sei dem rechtskräftigen Entscheid der Gerichtspräsidentin des Bezirksgerichtes Rheinfelden vom 16. Juni 2015 zu entnehmen, dass seitens des Beschuldigten keine Pflichtverletzung vorliege. Hinweise auf eine unrechtmässige Bereicherungsabsicht seitens des Beschuldigten lägen nicht vor. Aufgrund der Beweislage (Kontoauszug und Aussagen der Beteiligten) könne dem Beschuldigten kein strafrechtlich relevantes Verhalten rechtsgenügend nachgewiesen werden.
2.3 Der Vertreter des Beschwerdeführers stellt sich demgegenüber zusammengefasst auf den Standpunkt, der Beschuldigte habe als Willensvollstrecker das Testament, in dem klar und deutlich eigenhändig verfügt worden sei, dass der C.____ ein Legat von CHF 220‘000.‒ erhalten soll, abgeändert, indem er dem C.____ lediglich einen Teilbetrag dieses Legats (CHF 150‘000.‒) ausbezahlt und den Rest (CHF 70‘000.‒) an die Stiftung "D.____" übertragen habe. Als eingesetzter Willensvollstrecker sei der Beschuldigte verpflichtet gewesen, den Willen der Erblasserin zu befolgen und diesen nicht nach seinen Interessen auszulegen und abzuändern. Schon aufgrund der Tatsache, dass der Beschuldigte die Stiftung "D.____", präsidiert habe, sei ein gewisser Interessenkonflikt zwischen seiner Funktion als Willensvollstrecker und als angeblicher Begünstigter offensichtlich.
3.1 Nach Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn unter anderem kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a), oder wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b). Nach lit. a von Art. 319 Abs. 1 StPO ist einzustellen, wenn im Vorverfahren der ursprünglich vorhandene Anfangsverdacht nicht in einem Mass erhärtet werden konnte, dass sich eine Anklage rechtfertigt. Allerdings hat sich die Staatsanwaltschaft in Zurückhaltung zu üben bei der Frage, ob ein solcher Tatverdacht besteht. Widersprechen sich Beweise, so ist es nicht Sache der Staatsanwaltschaft, eine Beweiswürdigung vorzunehmen. Im Zweifelsfalle ist in Beachtung des Grundsatzes "in dubio pro duriore" anzuklagen. Bei der Frage der Überweisung des Falles an das urteilende Gericht spielt der Grundsatz "in dubio pro reo" nicht. Von einer Überweisung ist mithin dann abzusehen, wenn nach der gesamten Aktenlage ein Freispruch zu erwarten ist (ROLF GRÄDEL/MATTHIAS HEINIGER, Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 319 N 8, mit Hinweisen). Falls sich die Wahrscheinlichkeiten eines Freispruchs oder einer Verurteilung in etwa die Waage halten, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf. Als praktischer Richtwert kann gelten, dass Anklage erhoben werden muss, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch (BGE 138 IV 86 E. 4.1.1 S. 90 f.; zuletzt bestätigt in Urteil 6B_483/2015 vom 9. September 2015, E. 2.3.1).
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3.2 Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist keine umfassende Beweiswürdigung und auch keine abschliessende Prüfung der Glaubwürdigkeit der einzelnen Beteiligten und der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen vorzunehmen. Diese Aspekte sind nur insofern zu prüfen, als es für die Frage, ob die Untersuchung zu Recht eingestellt wurde, von Bedeutung ist.
4.1 Der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 StGB macht sich unter anderem strafbar, wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine Urkunde fälscht oder verfälscht (Urkundenfälschung im engeren Sinn) oder wer eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt (Falschbeurkundung). Die Tatbestände des Urkundenstrafrechts schützen das Vertrauen, welches im Rechtsverkehr einer Urkunde als einem Beweismittel entgegengebracht wird (MARKUS BOOG, Basler Kommentar StGB, 3. Aufl. 2013, Vor Art. 251 N 5.). 4.2 Bezüglich der Urkundenfälschung ist festzustellen, dass die Schlussabrechnung (act. 103) zum datierten Zeitpunkt 22. April 2013 inhaltlich richtig war. Die Liste der Erben und Legatäre in der Schlussabrechnung dient lediglich dazu, die Steuerbehörde über die Erbmasse (Aktiven und Passiven) zu informieren. Die Schlussabrechnung wird von der Steuerbehörde weder überprüft noch genehmigt und es liegt auch nicht in ihrer Kompetenz zu bestimmen, ob und in welcher Höhe die Erben und Legatäre ihr Guthaben erhalten. Der Beschuldigte bestätigte am 22. April 2013 mit seiner Unterschrift wahrheitsgemäss, dass das Steuerinventar am Ausstelldatum richtig und vollständig war. Der Tatbestand der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 StGB ist demnach offensichtlich nicht erfüllt, weshalb die angefochtene Einstellungsverfügung in diesem Punkt zu bestätigen ist.
5.1 Gemäss Art. 137 Ziffer 1 StGB macht sich der unrechtmässigen Aneignung strafbar, wer sich eine fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wenn nicht die besonderen Voraussetzungen der Art. 138–140 StGB zutreffen. Handelt der Täter ohne Bereicherungsabsicht, so wird die Tat nur auf Antrag verfolgt (Ziffer 2). Aneignung bedeutet, dass der Täter die fremde Sache oder den Sachwert wirtschaftlich seinem eigenen Vermögen einverleibt, sei es, um sie zu behalten oder zu verbrauchen, sei es, um sie an einen andern zu veräussern. Ebenfalls eine Aneignung liegt vor, wenn jemand wie ein Eigentümer über die Sache verfügt, ohne diese Eigenschaft zu haben. Beim Vorgang der Aneignung wird zwischen der negativen Seite der Enteignung und der positiven Seite der Zueignung unterschieden. Der Täter muss einerseits den Willen auf dauernde Enteignung des bisherigen Eigentümers und andererseits den Willen auf mindestens vorübergehende Zueignung haben. Dabei genügt aber nicht, dass der Täter den Aneignungswillen hat; er muss ihn vielmehr auch betätigen (siehe zum Ganzen BGE 118 IV 148, E. 2a mit zahlreichen Hinweisen; STEFAN TRECHSEL/MARC JEAN-RICHARD, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, vor Art. 137 StGB N 6).
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht 5.2 Wegen Veruntreuung macht sich gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB strafbar, wer ihm anvertraute Vermögenswerte unrechtmässig in seinem oder eines anderen Nutzen verwendet. Tatobjekt der Veruntreuung von Vermögenswerten ist daher das anvertraute Vermögen. Anvertraut sind Vermögenswerte immer dann, wenn sie zwar der Verfügungsmacht desjenigen unterliegen, welchem sie in guten Treuen übergeben wurden – der Treugeber seinen Gewahrsam darüber somit vollständig aufgegeben hat –, wirtschaftlich aber nicht dem Treuhänder gehören (MARCEL ALEXANDER NIGGLI/CHRISTOF RIEDO, Basler Kommentar StGB, 3. Aufl. 2013, Art. 138 N 40 ff.). Die Erfüllung des Tatbestands der Veruntreuung von Vermögenswerten bedarf neben dem Vorsatz zusätzlich der Bereicherungsabsicht (vgl. statt vieler STEFAN TRECHSEL/DEAN CRAMERI, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, Art. 138 N 18).
5.3 Der Willensvollstrecker ist die Vertrauensperson des Erblassers, welche den Nachlass verwaltet und den letzten Willen des Erblassers umsetzt, indem er Vermächtnisse ausrichtet, unter den Erben vermittelt und den Erbteilungsvertrag vollzieht (vgl. Art. 518 Abs. 2 ZGB). Der Willensvollstrecker geniesst einen grossen Ermessensspielraum und sollte soweit möglich und sinnvoll die Erben einbeziehen. Auf die Willensvollstreckung ist ergänzend und analog Auftragsrecht anwendbar (BGE 101 II 47, E 2; 90 II 380, E 2; HANS RAINER KÜNZLE, Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 2. Aufl. 2012, N 1 und 21).
5.4 Der Beschuldigte hat, indem er die Gelder des Nachlasses von C.____ ausbezahlt hat, in seiner Funktion als Willensvollstrecker über fremde Gelder verfügt. Die objektive Seite der Aneignung ist demnach erfüllt. Allerdings setzt die unrechtmässige Aneignung – wie auch die Veruntreuung – einen Aneignungswillen voraus. Des Weiteren muss Vorsatz vorliegen und die Absicht nachgewiesen sein, sich oder andere unrechtmässig bereichern zu wollen. Diese Voraussetzungen sind vorliegend augenscheinlich zu verneinen. Bezüglich des C.____ war der Beschuldigte Mitbegründer und erster Präsident. Ende 2003 ist er als Vorstandmitglied zurückgetreten. Er stand dem C.____ allerdings in den Folgejahren noch für rechtliche Beratungen zur Verfügung. Der Beschuldigte bringt vor, die Lage beim C.____ habe sich nach dem Tod der Verstorbenen am X. Y. 2011 wesentlich zum Negativen verändert, sodass es nicht mehr ihrem Willen entsprochen hätte, das Legat in der Höhe von CHF 70‘000.‒ diesem Verein auszurichten. Die vom Beschuldigten behauptete Situation beim C.____ ist aufgrund der Akten insoweit erhärtet, als dass es in der Geschäftsleitung und im Vorstand des C.____ in den letzten Jahren zu zahlreichen Änderungen gekommen ist, was auch im Schreiben von H.____ vom 2. Juli 2014 bestätigt wird (act. 265). Aktenkundig ist im Weiteren das Schreiben von E.____, ehemaliger Führhundehalter beim C.____, vom 8. Juli 2014 an H.____, welchem zu entnehmen ist, dass er mit dem Vorstand und der Geschäftsleitung des C.____ seit Jahren unzufrieden ist (act. 245). Ebenso ergibt sich aus einem E-Mail von E.____ vom 21. Juni 2014, dass dieser der Ansicht ist, der C.____ stehe vor dem Abgrund und würde viele Führhundehalter verlieren (act. 301.29). Ebenfalls sehr kritisch äussert sich F.____ in ihrem Brief vom 16. Juli 2014 an H.____ zur Situation des C.____ (act. 301.35).
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Vor seinem Entscheid, das Legat an die Stiftung "D.____" auszurichten, hat der Beschuldigte E.____, den Bruder der Erblasserin, konsultiert, was dieser anlässlich seiner Einvernahme als Zeuge vom 31. Juli 2014 bestätigt hat (act. 249 ff.). Da E.____ der engste Vertraute der Verstorbenen war, sind seine Depositionen – im Rahmen der Bestimmung des mutmasslichen Willens der Erblasserin – von gewichtiger Bedeutung. E.____ hat als Zeuge ausgesagt, dass er den Beschuldigten stets als loyalen und zuverlässigen Anwalt kennengelernt habe, und mit der Überweisung der CHF 70'000.‒ an eine andere Institution, welche sich mit Tierschutz beschäftigt, ausdrücklich einverstanden gewesen zu sein. Des Weiteren steht aufgrund der aktenkundigen Bankbelege (act. 83) fest, dass der Betrag von CHF 70'000.‒ vor der Überweisung an die Stiftung "D.____" auf dem Treuehandkonto des Beschuldigten hinterlegt war und das Geld erst nach Rücksprache mit E.____ weiter auf das Konto der Stiftung "D.____" überwiesen worden ist. Glaubhaft erscheint aufgrund der Schilderungen von E.____ ferner die Aussage des Beschuldigten, wonach G.____ ihn als langjährigen Familienanwalt bzw. einen durch ihn gegründeten Verein habe begünstigen wollen. Es erscheint daher als durchaus plausibel, dass die Erblasserin, eine Institution, welche in erster Linie in enger Verbindung mit dem Beschuldigten steht und in zweiter Linie Tiere unterstützt, begünstigen wollte. Zwar hat in casu aufgrund der damaligen Funktion des Beschuldigten als Präsident der Stiftung "D.____" eine gewisse Interessenkollision bestanden, doch ist diese durch den mutmasslichen Willen der Verstorbenen begründet. 5.5 In einer Gesamtbetrachtung bestehen im vorliegend zu beurteilenden Fall somit beachtliche Anhaltspunkte, dass der Beschuldigte im mutmasslichen Interesse der Verstorbenen gehandelt hat, oder zumindest subjektiv davon ausging, ihren Willen umzusetzen. Es lässt sich gegenüber dem Beschuldigten mithin nicht rechtsgenüglich nachweisen, dass dieser nicht im Rahmen des ihm als Willensvollstrecker zustehenden Ermessensspielraums gehandelt hat. Ebenso scheitert der Nachweis eines vorsätzlichen Handelns des Beschuldigten, namentlich betreffend Aneignungswillen. Folgerichtig ist somit davon auszugehen, dass ein hinreichender Beweis der Täterschaft des Beschuldigten in casu höchstwahrscheinlich nicht erbracht werden kann, weswegen nach der gesamten Aktenlage ein Freispruch um einiges wahrscheinlicher als eine Verurteilung erscheint. Gemäss der vorgängig zitierten Praxis und Lehre durfte bei der vorliegenden Konstellation das Verfahren durch die Staatsanwaltschaft eingestellt werden. Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet und ist abzuweisen.
6. Bei diesem Verfahrensausgang gehen die ordentlichen Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens in der Höhe von CHF 1'500.‒ (beinhaltend eine Gebühr von CHF 1300.‒ sowie Auslagen von CHF 200.‒) in Anwendung von Art. 428 Abs. 4 StPO zu Lasten des Beschwerdeführers.
Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demnach wird erkannt:
://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 1‘500.‒, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 1300.‒ und Auslagen von CHF 200.‒, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Präsident
Enrico Rosa Gerichtsschreiber
Marius Vogelsanger