Seite 1 http://www.bl.ch/kantonsgericht Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 22. Dezember 2015 (470 15 221) ____________________________________________________________________
Strafprozessrecht
Verfahrenseinstellung
Besetzung Präsident Dieter Eglin, Richter Markus Mattle (Ref.), Richterin Susanne Afheldt; Gerichtsschreiberin Manuela Illgen
Parteien A.___, vertreten durch Advokat Z.___, Beschwerdeführer
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Beschwerdegegnerin
Gegenstand Verfahrenseinstellung Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 9. September 2015
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Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung (nachfolgend: Staatsanwaltschaft), vom 9. September 2015 wurde das gegen A.___ geführte Strafverfahren wegen Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte, begangen zum Nachteil von B.___, in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO eingestellt (Ziffer 1 der Einstellungsverfügung). Dabei wurden die Verfahrenskosten in der Höhe von insgesamt Fr. 2‘094.-- gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO dem Beschuldigten auferlegt (Ziffer 4 der Einstellungsverfügung). Des Weiteren wurden dem Beschuldigten gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a-c StPO i.V.m. Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO keine Entschädigung und keine Genugtuung zugesprochen (Ziffer 5 der Einstellungsverfügung). Schliesslich wurde die vom Beschuldigten in der Höhe von Fr. 6‘349.70 geltend gemachte Forderung (Parteientschädigung und Schadenersatz) abgewiesen (Ziffer 6 der Einstellungsverfügung). Auf die Begründung dieser Verfügung sowie der nachfolgend aufgeführten Parteianträge wird - soweit erforderlich - in den Erwägungen eingegangen.
B. Der Beschuldigte erhob mit Eingabe vom 24. September 2015 gegen obgenannte Einstellungsverfügung beim Kantonsgericht, Abteilung Strafrecht (nachfolgend: Kantonsgericht) Beschwerde und beantragte, (1.) es seien die Ziffern 4, 5 und 6 der Einstellungsverfügung aufzuheben, (2.) es sei in Abänderung von Ziffer 4 der Einstellungsverfügung zu bestimmen, dass die Verfahrenskosten auf die Staatskasse genommen werden, (3.) es sei in Abänderung der Ziffern 5 und 6 der Einstellungsverfügung die Staatsanwaltschaft anzuweisen, dass dem Beschuldigten für die im Zusammenhang mit dem Verfahren entstandenen Nachteile zulasten der Kasse der Staatsanwaltschaft eine Entschädigung sowie eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 6‘349.70 und eine Genugtuung nach richterlichem Ermessen auszurichten sind, (4.) unter o/e- Kostenfolge. Des Weiteren rügte der Beschuldigte, dass (5.) die Verfahrenseinstellung nicht gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO, sondern gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO hätte erfolgen müssen und dass (6.) die Staatsanwaltschaft kein Aktenverzeichnis erstellt habe, weshalb eine Rückweisung der Sache an die Staatsanwaltschaft zwecks Erstellung des Aktenverzeichnisses zu prüfen sei.
C. Mit Stellungnahme vom 8. Oktober 2015 stellte die Staatsanwaltschaft die Rechtsbegehren, (1.) es sei die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen und (2.) die Kosten seien der beschwerdeführenden Partei aufzuerlegen.
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Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht D. Der Beschuldigte hielt mit Replik vom 22. Oktober 2015 vollumfänglich an seinen Anträgen gemäss Beschwerde vom 24. September 2015 fest und begehrte, es sei seine Beschwerde unter Abweisung der Anträge der Staatsanwaltschaft gutzuheissen.
E. Die Staatsanwaltschaft schliesslich wiederholte mit Duplik vom 4. November 2015 ihre bereits mit Stellungnahme vom 8. Oktober 2015 gestellten Rechtsbegehren.
Erwägungen 1. Formelles Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO ist die Beschwerde zulässig gegen die Verfügungen und Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden. Art. 322 Abs. 2 StPO sieht zudem die Anfechtungsmöglichkeit gegen Einstellungsverfügungen innert 10 Tagen bei der Beschwerdeinstanz ausdrücklich vor. Mit der Beschwerde können laut Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen, falsche Feststellungen des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Da mit der Beschwerde alle Mängel des angefochtenen Entscheids geltend gemacht werden können, verfügt die Rechtsmitteinstanz über volle Kognition (PATRICK GUIDON, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl., Art. 393 N 15). Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Den Umfang der Begründung regelt Art. 385 Abs. 1 StPO. Zur Ergreifung der Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheides hat (vgl. Art. 381 Abs. 1 StPO). Als Parteien bezeichnet Art. 104 Abs. 1 StPO die beschuldigte Person, die Privatklägerschaft und die Staatsanwaltschaft. Die Beschwerdeinstanz beurteilt unter anderem Beschwerden gegen Verfahrenshandlungen und gegen nicht der Berufung unterliegende Entscheide der Staatsanwaltschaft (vgl. Art. 20 Abs. 1 lit. b StPO). Im Kanton Basel-Landschaft wird die Funktion der Beschwerdeinstanz gemäss § 15 Abs. 2 EG StPO durch die Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, ausgeübt.
Der Beschuldigte tritt als Partei im vorliegenden Verfahren auf. Er richtet seine Beschwerde nicht gegen die Einstellung des Verfahrens an sich, sondern gegen die im Einstellungsbeschluss vom 9. September 2015 geregelten wirtschaftlichen Nebenfolgen. Damit sind die Voraussetzungen der Legitimation des Beschwerdeführers wie auch des tauglichen Anfechtungshttp://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht objektes erfüllt. Den Akten ist zu entnehmen, dass die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer am 14. September 2015 zugestellt und damit eröffnet worden ist. Die Beschwerde vom 24. September 2015 erweist sich somit als rechtzeitig erhoben und ist rechtsgenüglich begründet. Der Beschwerdeführer macht sowohl eine unrichtige bzw. unvollständige Feststellung des Sachverhalts als auch Rechtsverletzungen geltend. Die örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, als Beschwerdeinstanz ist ebenfalls gegeben, so dass auf die Beschwerde des Beschuldigten grundsätzlich einzutreten ist.
Hingegen ist in Bezug auf die Anträge des Beschuldigten, die Einstellung hätte gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO und nicht auf Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO erfolgen müssen, sowie die Sache sei zwecks Erstellung eines Aktenverzeichnisses an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen, nicht auf die Beschwerde einzutreten: Aufgrund der zwischenzeitlich erfolgten Einstellung des gegen den Beschuldigten geführten Strafverfahrens liegt keinerlei aktuelle Beschwer mehr vor. Der Beschuldigte hat mithin diesbezüglich kein rechtlich geschütztes Interesse und ist somit nicht zur Beschwerdeerhebung in diesen Punkten legitimiert.
2. Materielles 2.1 Der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 9. September 2015 liegt folgender unbestrittene Sachverhalt zugrunde: B.___ (nachfolgend: die Privatklägerin) erstattete am 21. Oktober 2014 bei der Kantonspolizei Basel-Stadt Anzeige gegen den Beschuldigten. Sie machte geltend, der Beschuldigte habe am 19. Oktober 2014, um 01.30 Uhr, in seiner Wohnung an der C.___strasse, D.___, mit seinem Mobiltelefon Fotos von ihr gemacht, die zeigten, wie sie ihn oral befriedige. Diese Fotos habe er danach per Whatsapp an Freunde verschickt (vgl. Polizeirapport vom 7. November 2014, act. 71 ff.). Der Beschuldigte wurde am 11. Dezember 2014, 06:45 Uhr, an seinem Wohnort in D.___ vorläufig festgenommen. Es wurde eine Hausdurchsuchung in seiner Wohnung, seinem Keller und seinem Fahrzeug vorgenommen, wobei mehrere technische Geräte, unter anderem ein iPhone und zwei Laptops, sichergestellt wurden. In der anschliessenden Einvernahme bestritt der Beschuldigte den Vorwurf (vgl. Ermittlungsbericht der Polizei Basel-Landschaft vom 22. Januar 2015, act. 81 ff.). Die Privatklägerin zog anlässlich ihrer Einvernahme vom 4. Februar 2015 den Strafantrag gegen den Beschuldigten wieder zurück (vgl. act. 157).
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Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2.2 In der Folge stellte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen den Beschuldigten mit Verfügung vom 9. September 2015 ein. Sie begründete dies mit dem Rückzug des Strafantrags durch die Privatklägerin. Es fehle an einer Prozessvoraussetzung für die Weiterverfolgung des Delikts, weshalb eine Verfahrenseinstellung gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO erfolge (vgl. S. 2 der Einstellungsverfügung). Die Auferlegung der Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 2‘094.-- gegenüber dem Beschuldigten rechtfertige sich, da dieser durch das Aufnehmen eines Fotos der Privatklägerin, welches sie in einer privaten Pose zeige, und das Weiterleiten dieses Fotos ohne deren Einverständnis bzw. Einwilligung an eine Drittperson, rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt habe, indem er ihre Persönlichkeit verletzt habe (Art. 28 ZGB). Aufgrund dieses, aus zivilrechtlicher Sicht vorwerfbaren Verhaltens habe er nach Art. 426 Abs. 2 StPO die Verfahrenskosten zu tragen (vgl. S. 2 der Einstellungsverfügung). Mit derselben Begründung lehnte die Staatsanwaltschaft die geltend gemachte Entschädigung und Genugtuung des Beschuldigten ab: Da der Kostenentscheid die Entschädigungsfrage präjudiziere, sei bei einer Auferlegung der Kosten grundsätzlich keine Entschädigung auszurichten. In Anwendung von Art. 429 Abs. 1 lit. a-c StPO i.V.m. Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO werde daher keine Entschädigung und Genugtuung ausgerichtet und die gemäss Schreiben von Advokat Z.___ vom 8. Juni 2015 geltend gemachte Forderung in der Höhe von Fr. 6‘349.70 werde abgewiesen (vgl. S. 2 f. der Einstellungsverfügung).
2.3 Demgegenüber vertritt der Beschuldigte in Bezug auf den Sachverhalt die Auffassung, dass sowohl die Aufnahme als auch der Versand des Fotos der Privatklägerin, zumal in völlig unverfänglicher Pose, in deren Einverständnis erfolgt seien. Erst danach habe es sich die Privatklägerin anders überlegt und ihr Einverständnis widerrufen. Der anfängliche Tatverdacht habe sich weder in irgendeiner Weise objektivieren lassen noch hätten die Privatklägerin oder E.___ diesbezüglich sachdienliche Hinweise liefern können (vgl. S. 4-6 der Beschwerde). Das Strafverfahren gegen den Beschuldigten sei allein gestützt auf eine Behauptung der Privatklägerin, die sie selbst vom Hörensagen gehabt habe, eröffnet worden. Anstatt zuerst eine Einvernahme mit dem Beschuldigten, der von Anfang an den Sachverhalt habe klären und sachdienliche Angaben machen können, und danach unter Einräumung der Teilnahmerechte des Beschuldigten unmittelbar mit der Privatklägerin und E.___ eine Befragung durchzuführen, sei mit Verweis auf ein hängiges, sachverhaltsfremdes, bestrittenes Verfahren zuerst eine unnötig kostenintensive Hausdurchsuchung und Auswertung der sichergestellten elektronischen Geräte veranlasst worden (vgl. S. 6 f. der Beschwerde). Effektiv hätte das Verfahren gar nie eröffnet http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht werden dürfen. Einer Überbindung von Verfahrenskosten an die beschuldigte Person bei Freispruch oder Verfahrenseinstellung komme Ausnahmecharakter zu. Wenn der beschuldigten Person in der Begründung des Kostenentscheids direkt oder indirekt vorgeworfen werde, sie habe sich strafbar gemacht bzw. es treffe sie ein strafrechtliches Verschulden, verletze dies den Grundsatz der Unschuldsvermutung. Dies sei vorliegend mit der Begründung der Staatsanwaltschaft, wonach es lediglich zufolge Rückzugs des Strafantrags nicht zur Verurteilung gekommen sei, erfolgt. Die Staatsanwaltschaft habe dem Beschuldigten auch nie zum nun vorgeworfenen zivilrechtlichen Sachverhalt das rechtliche Gehör eingeräumt, was ebenfalls eine Verletzung dieses Verfahrensgrundsatzes bedeute. Des Weiteren werde bei Art. 28 ZGB vorausgesetzt, dass die betroffene Person individualisierbar sei. Dem konkreten Foto könne aber objektiv schlicht keine Individualisierung entnommen werden, welche die Privatklägerin als abgelichtete Person erkennen lasse. Die Privatklägerin habe abgesehen davon diese vom Beschuldigten erstellte, nun zum Gegenstand für die Kostenauferlegung von der Staatsanwaltschaft benutzte Fotografie gar nie zum Gegenstand des Verfahrens gemacht. Das Verhalten des Beschuldigten habe - wenn überhaupt - höchstens zu einer geringfügigen Beeinträchtigung der Persönlichkeit der Privatklägerin geführt, da sie auf dem Foto schlicht unkenntlich sei und daher auch objektiv keine Persönlichkeitsverletzung möglich erscheine. Hätte die Privatklägerin den Sachverhalt so geschildert, wie ihn die Staatsanwaltschaft ihrem Kostenentscheid zugrunde lege, wäre gar kein Strafverfahren eröffnet worden. Folglich sei das Verhalten des Beschuldigten weder adäquat kausal für die Einleitung des Strafverfahrens noch für die dadurch entstandenen Kosten gewesen. Damit habe der Beschuldigte das Strafverfahren nicht in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise verursacht. Die Staatsanwaltschaft lege die wesentlichen Aussagen der Beteiligten unvollständig dar und erachte es gestützt darauf als erwiesen, dass sich die Privatklägerin in ihrer Persönlichkeit verletzt gesehen habe (vgl. S. 7-13 der Beschwerde). Betreffend die geltend gemachte Entschädigung und Genugtuung gelte dasselbe. Als Parteientschädigung für die Verbeiständung im Strafverfahren sei zulasten der Staatsanwaltschaft das zuzusprechen, was der Vertreter im Strafverfahren gemäss Honorarvereinbarung mit dem Beschuldigten diesem gegenüber in Rechnung gestellt habe, mithin der Betrag von Fr. 3‘128.20. Wer unzweckmässig und voreingenommen ein gegen ihn geführtes Verfahren über sich ergehen lassen müsse, das dann erst noch durch die lange Zurückbehaltung des Geschäftscomputers, der ohne weiteres hätte innert angemessener Frist gespiegelt werden können, einen erkennbar zu entschädigenden Schaden von Fr. 3‘221.50 erleide, habe zweifelsohne Anspruch auf Ausrichtung einer Genugtuung zulashttp://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht ten der Kasse der Staatsanwaltschaft. Die Festsetzung der Höhe der Genugtuung werde in das Ermessen des Kantonsgerichts gestellt (vgl. S. 13 f. der Beschwerde).
2.4 Die Staatsanwaltschaft ist in ihrer Stellungnahme vom 8. Oktober 2015 demgegenüber der Auffassung, dass die Privatklägerin auf dem Foto Nr. 1, das der Beschuldigte seinem Kollegen gesandt habe, durch eine Drittperson durchaus identifiziert werden könne, zumal ihr Kopf darauf erkennbar sei. Bei beiden Bildern sei ersichtlich, dass die Privatklägerin mit dem Kopf auf dem Schoss des Beschuldigten liege, wodurch sie in einer privaten Pose gezeigt werde. Nicht zutreffend sei die Behauptung des Beschuldigten, wonach die Privatklägerin gewusst habe, dass der Beschuldigte sie fotografiere und das Foto an Dritte verschicke und die Privatklägerin damit einverstanden gewesen sei. Er habe dies lediglich vermutet. Wäre die Privatklägerin einverstanden gewesen, hätte der Beschuldigte das Foto wohl kaum nachträglich löschen müssen, womit sich eine Anzeige erübrigt hätte. Entgegen der Ansicht des Beschuldigten stehe auch in keiner Weise fest, dass das Foto, das die Privatklägerin auf seinem Schoss zeige, nicht auch Gegenstand der Anzeige gewesen sei. Dass das vom Beschuldigten versandte Foto noch am Tatabend im Beisein der Privatklägerin gelöscht worden sei, sage lediglich der Beschuldigte aus. Aufgrund des hinreichenden Tatverdachts habe die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen den Beschuldigten eröffnet bzw. das gegen diesen bereits wegen anderer Delikte hängige Verfahren auf den Tatbestand von Art. 179quater StGB ausgedehnt. Vor der Befragung des Beschuldigten sei eine Hausdurchsuchung durchgeführt worden, wobei sämtliche Datenträger gesichert worden seien, die im Verfahren betreffend Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte mögliche Beweise hätten liefern können (Mobiltelefone, Laptop etc.). Diese seien daraufhin von der Polizei Basel-Landschaft so rasch wie möglich gespiegelt und dem Beschuldigten danach wieder ausgehändigt worden. Es sei Sache der Staatsanwaltschaft, zu entscheiden, wie sie ihre Untersuchung führe und im konkreten Fall vorgehen wolle (vgl. S. 2-5 der Stellungnahme). Betreffend die Verfahrenskosten sei auf Art. 28 ZGB verwiesen, welcher Schutz gegen jede Verletzung der Persönlichkeit biete, d.h. gegen jeden mehr als harmlosen Angriff, jede spürbare Störung, jede ernst zu nehmende Bedrohung oder Bestreitung der Persönlichkeitsgüter durch Dritte. Der Betroffene müsse sich nicht nur selbst erkennen, es müssten auch andere Personen wahrnehmen können, um wen es sich z.B. bei einer Abbildung handle. Gemäss Art. 28 Abs. 2 ZGB sei grundsätzlich jede Verletzung der Persönlichkeit widerrechtlich, es sei denn, sie sei etwa durch Einwilligung des Verletzten gerechtfertigt. Das Verhalten des Beschuldigten sei durchaus adäquat kausal für die Einleitung des Strafverfahrens und http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht die dadurch entstandenen Kosten gewesen. Der Beschuldigte habe ein geschütztes Rechtsgut aus der Geheim- oder Privatsphäre preisgegeben, wodurch die Privatklägerin, die in einer nicht unverfänglichen Pose zu sehen sei, in nicht nur geringfügigem, sondern in empfindlichem Masse in ihrer Persönlichkeit beeinträchtigt worden sei. Die abgebildete private Pose lasse durchaus Rückschlüsse auf erfolgte weitere Handlungen (auch intimer Art) zu. Es treffe den Beschuldigten daher ein zivilrechtlich vorwerfbares Verschulden. Er habe durch den widerrechtlichen und schuldhaften Verstoss gegen rechtliche Verhaltensnormen die Einleitung des Verfahrens wegen Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise bewirkt bzw. schuldhaft verursacht. Entsprechend habe die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten die Verfahrenskosten im Sinne von Art. 426 Abs. 2 StPO auferlegt (vgl. S. 5-7 der Stellungnahme). Was schliesslich die Entschädigung und Genugtuung betreffe, so seien solche bei Auferlegung der Kosten grundsätzlich nicht auszurichten (vgl. S. 7 der Stellungnahme).
2.5 In seiner Replik vom 22. Oktober 2015 hält der Beschuldigte vollumfänglich an seinen Anträgen fest. Die Privatklägerin habe gemäss Polizeirapport vom 7. November 2014 immer nur von Bildern beim Oralverkehr gesprochen und auch anlässlich der Einvernahme den Strafantrag zurückgezogen, bevor sie die tatsächlich aufgefundenen, unkenntlichen zwei Bilder habe sehen wollen. Wären diese beiden unbedarften Bilder tatsächlich Gegenstand des Strafantrags gewesen, hätte sie diesen nicht zurückgezogen, bevor sie die Bilder (nochmals) angeschaut hätte. Damit bestünden erhebliche Zweifel, dass der Strafantrag aufgrund dieser zwei konkret aufgefundenen Bilder erfolgt sei. Die Privatklägerin habe sich nie geäussert, ob sie die eruierten Bilder je gesehen habe oder nicht. Aus den Akten gehe zudem hervor, dass sie sich nach der Einvernahme die Bilder angesehen und abgewinkt habe. Das beobachtete Abwinken deute klar darauf hin, dass auch die Privatklägerin nicht diese Bilder zum Gegenstand der Anzeige gemacht habe. Klar erscheine aufgrund der Aussagen im Polizeirapport die Tatsache, dass sie das Verfahren eingeleitet habe, da sie gedacht habe, der Beschuldigte hätte Fotos während des Oralverkehrs gemacht. Als sich diese Vermutung, aus welchen Gründen auch immer, für die Privatklägerin als unbegründet herausgestellt habe, habe sie ihren Strafantrag zurückgezogen (vgl. S. 4-6 der Replik). Dass die Privatklägerin nachher die Fotos habe löschen wollen, da sie Angst gehabt habe, ihr Cousin würde diese sehen, bedeute nicht, dass sie anfangs nicht damit einverstanden gewesen sei. Da dem Beschuldigten nicht infolge widerrechtlicher und schuldhafter Einleitung des Verfahrens die Verfahrenskosten auferlegt werden könnten, habe er einen http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht Entschädigungsanspruch gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO (vgl. S. 7 der Replik). Der Beschuldigte habe sich nach der Beschlagnahmung seines Geschäftslaptops mehrmals nach der Rückgabe erkundigt. Dass er sich am 23. Dezember 2014 erkundigt habe, sei erst am 6. Januar 2015 in einer Aktennotiz vermerkt worden, was neben dem E-Mail des Verteidigers zeige, dass mit der Auswertung des Laptops unnötig lange zugewartet worden sei (vgl. S. 6 der Replik).
2.6 Die Staatsanwaltschaft hält in ihrer Duplik vom 4. November 2015 ebenfalls an ihrem Standpunkt fest. Des Weiteren habe die Privatklägerin bei der Anzeigeerstattung nicht nur von „Bildern beim Oralverkehr“ gesprochen. Am 2. Februar 2015 habe sie sich bei der Staatsanwaltschaft gemeldet und sich nach der Möglichkeit des Rückzugs der Anzeige bzw. des Strafantrags erkundigt. Anlässlich der Einvernahme vom 4. Februar 2015 habe sie den Strafantrag schliesslich ohne nähere Konkretisierung der Gründe zurückgezogen (vgl. S. 2 f. der Duplik). Die Staatsanwaltschaft vertritt nach wie vor die Auffassung, dass die durchgeführte Hausdurchsuchung und die Auswertung der sichergestellten elektronischen Geräte nötig gewesen seien, aber auch, dass es Sache der Staatsanwaltschaft sei, die Untersuchung zu führen und über die Durchführung solcher Massnahmen zu entscheiden. Entgegen der Ansicht des Beschuldigten treffe nicht zu, dass mit der Auswertung des Laptops unnötig lange zugewartet worden sei. Die Staatsanwaltschaft habe sich mehrfach, unter anderem am 11., am 17. und am 23. Dezember 2014 sowie am 5. Januar 2015 um eine beschleunigte Spiegelung und Auswertung des Geschäftslaptops bemüht und diesbezüglich den in der Sache zuständigen Sachbearbeiter der Polizei bzw. die IT-Forensik der Polizei kontaktiert. Der Geschäftslaptop habe dem Beschuldigten sodann am 6. Januar 2015 ausgehändigt werden können (vgl. S. 3 der Duplik).
2.7.1 Art. 426 Abs. 1 StPO regelt den Grundsatz, wonach die beschuldigte Person die Verfahrenskosten trägt, wenn sie verurteilt wird. Wird hingegen das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten nur dann ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (vgl. Art. 426 Abs. 2 StPO).
In der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wird in diesem Zusammenhang von einem „prozessualen Verschulden“ gesprochen. Damit will das Bundesgericht (vgl. BGE 109 Ia 160, 164 Erw. 4b) zum Ausdruck bringen, dass es sich bei der Kostenpflicht der freigesprochenen oder aus dem Verfahren entlassenen beschuldigten Person nicht um eine Haftung für ein strafrechthttp://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht liches Verschulden handelt, sondern um eine zivilrechtlichen Grundsätzen angenäherte Haftung für ein fehlerhaftes, d.h. widerrechtliches und vorwerfbares Verhalten, durch das die Einleitung oder Erschwerung eines Prozesses verursacht wurde. Wird für die Frage der Kostentragung an den zivilrechtlichen Begriff der Widerrechtlichkeit angeknüpft, so ist das Benehmen einer beschuldigten Person dann als widerrechtlich zu qualifizieren, wenn es in klarer Weise gegen Normen der Rechtsordnung verstösst, die den Rechtsunterworfenen direkt oder indirekt zu einem bestimmten Tun oder Unterlassen verpflichten (Verhaltensnormen). Erforderlich ist zudem, dass das widerrechtliche Verhalten die adäquate Ursache für die Einleitung oder Erschwerung des Strafverfahrens war. Dies trifft dann zu, wenn das gegen geschriebene oder ungeschriebene, kommunale, kantonale oder eidgenössische Verhaltensnormen klar verstossende Benehmen der beschuldigten Person nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet war, den Verdacht einer strafbaren Handlung zu erwecken und damit Anlass zur Eröffnung eines Strafverfahrens zu geben oder die Durchführung des im Gange befindlichen Strafprozesses zu erschweren. Jedenfalls fällt eine Auferlegung von Kosten an die beschuldigte Person insoweit ausser Betracht, als die Behörde aus Übereifer, aufgrund unrichtiger Beurteilung der Rechtslage oder vorschnell eine Strafuntersuchung eingeleitet hat. Dies entspricht auch dem Grundsatz, dass der Überbindung von Verfahrenskosten an die beschuldigte Person bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens Ausnahmecharakter zukommt (THOMAS DOMEISEN, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl., Art. 426 N 29; NIKLAUS OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 3. Aufl., Rz. 1703). Die Kostenauflage wird stets durch den Vorbehalt eingeschränkt, dass es sich um einen klaren Verstoss gegen die fragliche Verhaltensnorm handeln muss. Voraussetzung ist daher, dass sich ein solcher Vorwurf in tatsächlicher Hinsicht auf unbestrittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände stützt (THOMAS DOMEISEN, a.a.O., N 34; BGE 112 Ia 371, 374 Erw. 2a; 119 Ia 332, 334 Erw. 1b). Die Verletzung bloss moralischer oder ethischer Prinzipien genügt nicht. Wesentlich ist, dass mit der Kostenauflage bzw. in der Begründung der Eindruck vermieden wird, die Strafbehörde betrachte die beschuldigte Person nach wie vor als schuldig (vgl. NIKLAUS SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Aufl., Art. 426 N 6; BGer 1B_180/2012 vom 24. Mai 2012, 1B_497/2011 vom 30. November 2011, 1B_652/2011). Da nicht jede noch so geringe Widerrechtlichkeit eine Kostenauferlegung zu begründen vermag, hat in Zweifelsfällen oder bei blosser Ordnungswidrigkeit die Auferlegung der Kosten zu unterbleiben (YVONA GRIESSER, Züricher Kommentar StPO, 2. Aufl., Art. 426 N 12; ZR 99 [2000] Nr. 8; ROBERT HAUSER / ERHARD SCHWERI / KARL HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., § 108 N 26). Wegen http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht des Ausnahmecharakters von Art. 426 Abs. 2 StPO schliesst ein gleichzeitiges kausales Fehlverhalten der Behörde die Kausalität des Verhaltens der beschuldigten Person aus. Hätte das Verfahren aufgrund der gegebenen Umstände von der Behörde gar nicht eröffnet werden dürfen, fehlt es an der Kausalität zwischen dem Verhalten der beschuldigten Person und den entstandenen Kosten (YVONA GRIESSER, a.a.O., N 15; BGer 6B_428/2012 vom 19. November 2012, Erw. 3.3).
2.7.2 Laut obgenanntem Ermittlungsbericht der Polizei Basel-Landschaft vom 22. Januar 2015 (act. 81 ff.) wurde der Beschuldigte am 11. Dezember 2014 vorläufig festgenommen und es wurde in seiner Wohnung samt Kellerabteil sowie in seinem Fahrzeug eine Hausdurchsuchung durchgeführt. Dabei wurden mehrere USB-Sticks, zwei Laptops (1 x privat und 1 x Geschäft), ein iPhone 5 sowie Fr. 5‘300.-- sichergestellt. Im Anschluss wurde der Beschuldigte zur erkennungsdienstlichen Erfassung zum Polizeistützpunkt Liestal gebracht und einvernommen (vgl. act. a.a.O.). Anlässlich der Einvernahme vom 11. Dezember 2014 (act. 119 ff.) bestätigte der Beschuldigte, dass er mit der Privatklägerin, E.___ und F.___ den fraglichen Abend bei sich zuhause verbracht habe. Dabei sei es zwischen den beiden Letztgenannten einerseits sowie zwischen ihm und der Privatklägerin andererseits mehrfach zu einvernehmlichen sexuellen Handlungen gekommen. Es treffe zu, dass er mit seinem Handy die Privatklägerin fotografiert habe, aber nicht beim Oralsex. Er habe lediglich zwei Fotos von ihr gemacht, als diese angezogen auf dem Sofa gesessen sei und den Kopf auf seinen Schoss gelegt habe. Ihr Gesicht sei dabei von der Seite aufgenommen worden. Es handle sich um ein harmloses Bild, auf dem man die Privatklägerin nicht einmal erkenne. Sie seien angetrunken gewesen und er habe ein Spass-Foto gemacht, das niemandem schaden sollte. Dieses Foto habe er dann einem Kollegen geschickt, sinngemäss mit der Bemerkung „Wir hatten Spass“. Er sei davon ausgegangen, dass die Privatklägerin das Fotografieren wie auch das anschliessende Verschicken an Dritte wahrgenommen habe. Plötzlich habe sie jedoch Angst bekommen, dass ihr Cousin dies herausfinden würde, und er habe auf ihre Bitte hin das Bild gelöscht (vgl. act. a.a.O). Wie aus dem Rapport der Kantonspolizei Basel-Stadt vom 7. November 2014 (act. 71 ff.) hervorgeht, erfolgte die Anzeige der Privatklägerin am 21. Oktober 2014 aufgrund ihrer Vermutung, dass der Beschuldigte sie beim Oralverkehr gefilmt und diesen Film an Dritte geschickt haben könnte. Die Privatklägerin stützte sich dabei auf die Schilderungen ihrer Kollegin E.___ (vgl. act. a.a.O.). Als Ergebnis wird im obgenannten Ermittlungsbericht (act. 81 ff.) ebenso festgehalten, dass die auf dem Mobiltelefon des Beschuldigten gefundenen zwei Fotos den Kopf einer Frau im Profil von http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht hinten zeigten, die liegend zur Zimmerdecke und zum Fenster schaue. Dabei lasse sich eine Hand erkennen, welche die Haare der Frau hielten. Diese Bilder seien am 19. Oktober 2014 um 02:38 und 02:39 Uhr erstellt worden. Diese Angaben passten zu den Aussagen des Beschuldigten. Der Beschuldigte habe tatsächlich zwei Bilder der Privatklägerin, welche diese liegend auf seinem Schoss zeigten, erstellt. Dabei decke sich seine Aussage mit den auf dem Bild erkennbaren Details. Nachdem die Privatklägerin erfahren habe, dass von ihr ein Bild gemacht worden sei, habe sie gewollt, dass die Bilder gelöscht würden. Dieser Aufforderung sei der Beschuldigte nachgekommen und habe beide Bilder gelöscht. Zu einem späteren Zeitpunkt hätten die Privatklägerin und E.___, gestützt auf deren Ausführungen, den Vorwurf gegen den Beschuldigten erhoben, dass dieser während des Oralsexes Bilder von der Privatklägerin erstellt habe. Dies habe der Beschuldigte jedoch weder belegen noch dementieren können, da er die Bilder und den Chat gelöscht habe. Er habe daraufhin dem Kollegen geschrieben, welchem er das Bild gesendet habe, und um das betreffende Foto gebeten. Dieser Kollege habe es ihm erneut zugestellt, worauf der Beschuldigte das Bild an F.___ übermittelt habe, damit dieser wiederum die Bilder den beiden Frauen zeigen konnte (vgl. act. a.a.O.). Laut Bericht der Polizei Basel- Landschaft, IT Forensik, vom 17. April 2015 (act. 99 ff.) wurden das obgenannte Mobiltelefon des Beschuldigten, mehrere SIM-Cards und USB-Memory Sticks sowie die beiden Laptops des Beschuldigten digital gesichert und teilweise ausgewertet. Dabei wurden keine fallrelevanten Daten gefunden (vgl. act. a.a.O.). Gemäss Aktennotiz der Staatsanwaltschaft vom 2. Februar 2015 (act. 143) meldete sich die Privatklägerin telefonisch und teilte mit, sie habe erfahren, dass der Beschuldigte zur Zeit sehr traurig sei, einerseits wegen des Verfahrens, andererseits, weil sein Vater vor Kurzem verstorben sei. Sie wolle sich erkundigen, ob sie die Anzeige zurückziehen könne. Sie sagte dann, sie wolle die Angelegenheit mit dem Beschuldigten persönlich besprechen und sich danach noch einmal wegen des Rückzugs melden (vgl. act. a.a.O.). Gemäss weiterer Aktennotiz der Staatsanwaltschaft vom 4. Februar 2015 (act. 155) teilte die Privatklägerin zu Beginn der Einvernahme als Auskunftsperson mit, dass sie den Strafantrag gegen den Beschuldigten zurückziehen wolle. Sie tue dies aus eigenen Stücken und werde von niemandem unter Druck gesetzt. Danach bat sie um Einsicht in die beiden Fotos, die auf dem Natel des Beschuldigten aufgenommen wurden, und winkte nach dem Ansehen derselben ab (vgl. act. a.a.O.).
2.7.3 Gestützt auf diese Aktenlage stellt das Kantonsgericht fest, dass sich die Ausführungen des Beschuldigten mit den Ermittlungsergebnissen decken. Die Deposition des Beschuldigten, http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht dass es sich bei den betreffenden Fotos um völlig unverfängliche Aufnahmen handelt, erweist sich mit Blick auf die Akten (vgl. act. 151 f.) als absolut zutreffend. Demgegenüber enthält die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 8. Oktober 2015 nicht nachvollziehbare und teilweise aktenwidrige Behauptungen. So wird auf S. 4 der genannten Eingabe ausgeführt, es stehe in keiner Weise fest, „dass das Foto, das B.___ auf dem Schoss des Beschwerdeführers zeigt, nicht auch Gegenstand der Anzeige von B.___ war“. Entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft wurden seitens der Privatklägerin an keiner Stelle diese Fotos, sondern ausschliesslich vermeintliche Aufnahmen betreffend den Oralsex zum Gegenstand des Verfahrens gemacht. Darauf deutet insbesondere auch die Reaktion der Privatklägerin hin, welche bei der Staatsanwaltschaft nach einem Blick auf die obgenannten beiden Fotos abgewinkt hat (vgl. Aktennotiz der Staatsanwaltschaft vom 4. Februar 2015, act. 155). Es ist aus diesem Grund klarerweise davon auszugehen, dass die Privatklägerin wegen dieser beiden harmlosen Fotos keine Anzeige erstattet hätte, wozu sie angesichts des unverfänglichen Inhalts auch keinerlei Veranlassung gehabt hätte. Abgesehen davon waren die Hinweise bezüglich der vorgeworfenen Tat äusserst dürftig: Die Privatklägerin äusserte in ihrer Anzeige lediglich einen Verdacht, basierend alleine auf den Aussagen ihrer Kollegin E.___ (vgl. Anzeige vom 21. Oktober 2014, act. 71 ff.). Ebenso wenig uneingeschränkt gefolgt werden kann der Argumentation der Staatsanwaltschaft, wonach es ihre Sache sei, wie sie ihre Untersuchung führe und im konkreten Fall vorgehen wolle (vgl. S. 5 der Stellungnahme). Zwar verfügt die Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 16 StPO über die sachliche Kompetenz im Rahmen von Strafuntersuchungen. Dabei ist sie jedoch an diverse Grundsätze, insbesondere an jenen der Verhältnismässigkeit (vgl. Art. 197 Abs. 1 lit. c und d StPO) gebunden und es erscheint in casu höchst fraglich, ob dieses Prinzip eingehalten wurde (vgl. dazu auch nachfolgend, Ziff. 2.7.7). Auf S. 6 der Stellungnahme führt die Staatsanwaltschaft des Weiteren aus: „Mit dem Erstellen und Versand des erwähnten Fotos ohne Einverständnis von B.___ gab der Beschwerdeführer ein geschütztes Rechtsgut aus der Geheimoder Privatsphäre preis, wodurch B.___, die auf dem Foto erkennbar in einer nicht unverfänglichen Pose mit dem Kopf auf dem Schoss des Beschwerdeführers zu sehen ist, in nicht nur geringfügigem, sondern empfindlichen Masse in ihrer Persönlichkeit beeinträchtigt wurde“. Auch diese Behauptung trifft nicht zu, da die betreffenden Fotos die Privatklägerin in keiner Weise in einer „nicht unverfänglichen Pose“ zeigen, sondern eine völlig harmlose Alltagssituation wiedergeben. Abgesehen davon ist der Staatsanwaltschaft nicht darin beizupflichten, dass die Privatklägerin auf den Fotos klar erkennbar wäre: Auf dem Foto Nr. 1 ist sie nur knapp identifizierbar und auf dem Foto Nr. 2 überhaupt nicht. Als geradezu abwegig zu werten ist die nachfolgende http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 14 http://www.bl.ch/kantonsgericht Darstellung der Staatsanwaltschaft auf S. 6 f. der Stellungnahme: „Hintergrund des vorgeworfenen Delikts der Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte ist also der Umstand, dass der Beschwerdeführer sie ohne deren Zustimmung in einer privaten Pose, die durchaus Rückschlüsse auf erfolgte weitere Handlungen (auch intimer Art) zulassen würde, fotografierte und die Aufnahme ohne Einverständnis von B.___ Drittpersonen zugänglich machte“. Für das Kantonsgericht drängt sich eine derartige Schlussfolgerung in keiner Weise auf; sie stellt vielmehr eine reine Mutmassung vollständig unbewiesener Art seitens der Staatsanwaltschaft dar. Was schliesslich die Frage betrifft, ob die Privatklägerin mit dem Erstellen und Versenden dieser beiden Fotos einverstanden war, so ist aufgrund der offenkundigen Harmlosigkeit der auf den Fotos ersichtlichen Darstellungen sowie der Reaktion der Privatklägerin beim Betrachten derselben (Abwinken; vgl. oben) von einem solchen Einverständnis ohne weiteres auszugehen. Diese Fakten zusammenfassend berücksichtigend ist das Verhalten des Beschuldigten als in jeder Hinsicht sozialadäquat einzustufen. Das Erstellen und Verschicken von unverfänglichen Fotos, auf denen die betroffene Person kaum erkennbar ist, kann unter den gegebenen Umständen nicht adäquat kausal für die Eröffnung einer Strafuntersuchung sein. Es kann dem Beschuldigten mithin, im Gegensatz zur Auffassung der Staatsanwaltschaft, in keiner Weise ein zivilrechtlich vorwerfbares Verhalten angelastet werden, durch welches er das Strafverfahren rechtswidrig und schuldhaft eingeleitet oder erschwert hätte. Es ist im vorliegenden Fall vielmehr festzustellen, dass aufgrund der äusserst dürftigen Beweislage die Eröffnung einer Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten vorschnell erfolgt ist, was eine nachträgliche Einstellung des Verfahrens umso mehr rechtfertigte. Daraus folgt, dass die hohen Anforderungen, welche an die Voraussetzungen für eine Kostenauferlegung zu Lasten des Beschuldigten gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO gestellt werden, in casu klarerweise nicht erfüllt waren. Dementsprechend hat die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten auch zu Unrecht die Verfahrenskosten auferlegt. Diese hätten hingegen auf die Staatskasse genommen werden müssen. Aus den genannten Gründen ist Ziffer 4 der Einstellungsverfügung vom 9. September 2015 wie folgt abzuändern:
„4. Die Verfahrenskosten in der Höhe von insgesamt CHF 2‘094.00 gehen gemäss Art. 423 StPO zu Lasten des Staates.“
2.7.4 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf a. Entschädigung ihrer Aufwendungen für die http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 15 http://www.bl.ch/kantonsgericht angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte; b. Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind; c. Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (Art. 429 Abs. 1 StPO).
Die Strafbehörde kann die Entschädigung oder Genugtuung unter anderem dann herabsetzen oder verweigern, wenn die beschuldigte Person rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO).
Die Bestimmung von Art. 429 Abs. 1 StPO regelt die Entschädigungs- und Genugtuungsansprüche der beschuldigten Person bei Einstellung des Verfahrens oder Freispruch, sofern nicht die Voraussetzungen für eine Verweigerung der Entschädigung gemäss Art. 430 StPO gegeben sind. Es geht hier um die der beschuldigten Person durch das Strafverfahren entstandenen Kosten (vgl. YVONA GRIESSER, a.a.O., Art. 429 N 1). Der Entschädigungsanspruch des Angeschuldigten, der freigesprochen oder dessen gegen ihn geführte Untersuchung eingestellt wurde, besteht unabhängig von einem Verschulden der Behörden. Es handelt sich mithin um eine Kausalhaftung des Staates für durch ein Strafverfahren erlittene wirtschaftliche Einbussen (STEFAN WEHRENBERG / FRIEDRICH FRANK, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl., Art. 429 N 6 f.). Nach allgemeiner Meinung präjudiziert der Kostenentscheid die Entschädigungsfrage, sodass bei Auferlegung der Kosten keine Entschädigung oder Genugtuung auszurichten ist (STEFAN WEHRENBERG / FRIEDRICH FRANK, a.a.O., N 7a). Die Frage der Kostentragung gemäss Art. 426 StPO ist somit für die Entschädigungsfrage gemäss Art. 430 StPO präjudiziell (vgl. BGer 1B_440/2011 vom 23. September 2011). Die Entschädigung für die Wahrnehmung der Verteidigungsrechte gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO meint vor allem den Fall, in welchem die beschuldigte Person durch einen Wahlverteidiger vertreten wurde (STEFAN WEHRENBERG / FRIEDRICH FRANK, a.a.O., N 12). Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach den Anwaltstarifen und nach dem Zeitaufwand, den der Rechtsvertreter für die Verteidigung der beschuldigten Person aufgewendet hat. Die Bemühungen des Anwaltes müssen im Umfange aber den Verhältnissen entsprechen, d.h. sachbezogen und angemessen sein (STEFAN WEHRENBERG / FRIEDRICH FRANK, a.a.O., N 15). Unter Entschädigung aller wirtschaftlichen Einbussen gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO fallen Lohn- und Erwerbseinbussen, die wegen Freiheitsentzugs oder der Beteiligung an den Verfahrenshandlungen erlitten wurden, wie etwa auch die durch das Verfahren verursachten Reisekosten. Grundsätzlich werden alle wirtschaftlichen Einbussen, http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 16 http://www.bl.ch/kantonsgericht d.h. der gesamte Verdienstausfall während der gesamten Verfahrensdauer (inkl. polizeilicher Ermittlung) aus selbstständiger bzw. unselbstständiger Erwerbstätigkeit ersetzt (STEFAN WEHRENBERG / FRIEDRICH FRANK, a.a.O., N 23). Hingegen sind nur Schäden zu ersetzen, die kausal durch das Wirken der Strafverfolgungsorgane verursacht wurden. In jedem Fall hat die beschuldigte Person die wirtschaftliche Einbusse und deren adäquate Verursachung durch die Strafuntersuchung zu belegen bzw. glaubhaft zu machen (STEFAN WEHRENBERG / FRIEDRICH FRANK, a.a.O., N 24). Die Genugtuung nach Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO schliesslich bezweckt den Ausgleich für erlittene Unbill. Sie orientiert sich an der Genugtuung aufgrund rechtswidrig angewandter Zwangsmassnahmen nach Art. 431 StPO, setzt aber im Gegensatz zu jener Genugtuungsforderung keine rechtswidrige Zwangsmassnahme voraus, sondern gewährt den Anspruch schon aufgrund der Tatsache, dass ein Freispruch bzw. eine Einstellungsverfügung erfolgte, auch wenn die Zwangsmassnahme im Zeitpunkt, als sie ausgesprochen wurde, gerechtfertigt war (STEFAN WEHRENBERG / FRIEDRICH FRANK, a.a.O., N 26). Vorausgesetzt ist, dass eine besonders schwere Verletzung der persönlichen Verhältnisse i.S.v. Art. 28 Abs. 2 ZGB oder Art. 49 OR vorliegt, mithin muss eine gewisse Intensität der Verletzung vorliegen, damit eine Genugtuung zugesprochen werden kann (STEFAN WEHRENBERG / FRIEDRICH FRANK, a.a.O., N 27). Zur Bestimmung der Höhe der Genugtuung sind die Dauer und Umstände der Persönlichkeitsverletzung massgebend. Zu berücksichtigen sind auch die Schwere des vorgeworfenen Delikts sowie die Auswirkungen auf die persönliche Situation des Beschuldigten. Es ist mithin eine Einzelfallbeurteilung vorzunehmen (vgl. STEFAN WEHRENBERG / FRIEDRICH FRANK, a.a.O., N 28).
2.7.5 Mit Schlussmitteilung der Staatsanwaltschaft vom 27. April 2015 wurde dem Beschuldigten eine Verfahrenseinstellung in Aussicht gestellt und er wurde darauf aufmerksam gemacht, dass allfällige Entschädigungs- und Genugtuungsforderungen gemäss Art. 429 StPO gegen den Kanton bis zum 7. Mai 2015, erstreckt bis zum 7. Juni 2015 (recte: 8. Juni 2015) beziffert und begründet einzureichen sind (vgl. act. 207 ff.).
Der Verteidiger stellte mit Eingabe vom 8. Juni 2015 gegenüber der Staatsanwaltschaft die Rechtsbegehren, (1.) es seien dem Beschuldigten eine Parteientschädigung und Schadenersatz von insgesamt Fr. 6‘349.70 (Differenz zwischen dem Provisionsdurchschnitt und dem Honorar) zuzusprechen, (2.) es sei dem Beschuldigten für die ausgestandene Unbill zusätzlich eine angemessene Genugtuung zuzusprechen, (3.) unter o/e-Kostenfolge zu Lasten des Staates. Zur Begründung verwies der Verteidiger auf die in beigelegter Rechnung aufgestellten anhttp://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 17 http://www.bl.ch/kantonsgericht waltlichen Aufwendungen von insgesamt Fr. 3‘128.20. Zudem habe der Beschuldigte durch die lange Beschlagnahme des Geschäftslaptops im Dezember 2014 einen Provisionsverlust hinnehmen müssen, den er mit dem errechneten Durchschnittswert hiermit einfordere. Der Provisionsdurchschnitt errechne sich anhand der vorangegangenen und danach erfolgten monatlichen Provisionserträge. Der errechnete Verlust, welcher als Schadenersatz geltend gemacht werde, betrage Fr. 3‘221.50. Schliesslich sei der Beschuldigte aktenkundig als unbescholtene Person vom geführten Verfahren stark betroffen gewesen. Die unberechtigte Anschuldigung habe ihn danach umso mehr in seiner persönlichen und beruflichen Integrität verletzt. Praxisgemäss sei ihm deshalb dafür eine angemessene Genugtuung auszurichten. Dieser Eingabe legte der Verteidiger Abrechnungen der Provisionen aus den Monaten Oktober 2014 bis Mai 2015 sowie eine Aufstellung dieser Provisionen unter Angabe der durchschnittlichen Provision von monatlich Fr. 5‘857.35 sowie unter besonderer Erwähnung der im Dezember 2014 erhaltenen Provision von Fr. 2‘635.85 bei. Er machte dazu geltend, im Dezember 2014 sei ihm der Laptop für drei Wochen beschlagnahmt worden (vgl. act. 217 ff.). In seiner Beschwerde vom 24. September 2015 wiederholt der Beschuldigte diese Rechtsbegehren (vgl. oben, Ziff. 2.3 Ende).
In casu wurden, wie unter Ziff. 2.7.3 festgehalten, die Verfahrenskosten zu Unrecht dem Beschuldigten auferlegt. Diese sind vielmehr auf die Staatskasse zu nehmen. Aufgrund der präjudizierenden Wirkung dieses Kostenentscheids (vgl. oben Ziff. 2.7.4) ist - entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft - die Ausnahmebestimmung von Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO nicht anwendbar und ein Entschädigungsanspruch des Beschuldigten gestützt auf Art. 429 Abs. 1 StPO grundsätzlich zu bejahen.
2.7.6 Wie aus den Akten (act. 37 ff.) hervorgeht, stand dem Beschuldigten in der Zeit vom 11. Dezember 2014 bis zum 6. Januar 2015, somit während rund drei Wochen, sein Geschäftslaptop aufgrund dessen Beschlagnahme nicht zur Verfügung. Weder aus der Begründung für die Schadenersatzforderung in seiner Eingabe vom 8. Juni 2015 gegenüber der Staatsanwaltschaft noch aus seiner Beschwerdeschrift vom 24. September 2015 an das Kantonsgericht geht jedoch substanziiert hervor, inwiefern das Fehlen des Laptops zu einem Provisionsverlust und damit zu einem Lohnausfall beim Beschuldigten geführt hat. Insofern fehlt es an einer dokumentierten Begründung von Kausalität und Schaden. Der Beschwerdeführer begnügt sich mit einer blossen Zusammenstellung seiner Provisionen in den vergangenen Monaten, unter Verzicht auf weitere Ausführungen. Auch wenn die Zweckmässigkeit der Beschlagnahme eines http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 18 http://www.bl.ch/kantonsgericht Laptops angesichts der mutmasslichen Tatbegehung mit einem I-Phone fraglich erscheint, ändert dies nichts an der Tatsache, dass der Beschwerdeführer seiner Substantiierungspflicht im Rahmen der Geltendmachung eines Verdienstausfalls klarerweise nicht nachgekommen ist. Seine Schadenersatzforderung in der Höhe von Fr. 3‘221.50 erweist sich demnach als ungenügend begründet, weshalb sie seitens der Staatsanwaltschaft in Ziffer 5 der Einstellungsverfügung vom 9. September 2015 zu Recht abgewiesen worden ist.
2.7.7 Was des Weiteren die unbezifferte Genugtuungsforderung des Beschuldigten betrifft, so ist festzustellen, dass die diesem gegenüber angewandten Zwangsmassnahmen (Hausdurchsuchung, Beschlagnahme, vorläufige Festnahme, erkennungsdienstliche Erfassung sowie Einvernahme) im Rahmen des gegen ihn geführten Strafverfahrens zwar isoliert betrachtet keine schwere Persönlichkeitsverletzung darstellen. Im Verhältnis zu der dem Beschuldigten vorgeworfenen Tat, nämlich der Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte (Art. 179quater StGB), mithin einem blossen Antragsdelikt, welches mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bedroht ist, erscheinen diese Zwangsmassnahmen jedoch zumindest in ihrer Summe als unverhältnismässig und damit gegen Art. 197 Abs. 1 lit. d StPO verstossend. Wie zudem ein Blick auf den aktuellen Strafregisterauszug zeigt, handelt es sich beim Beschuldigten um einen unbescholtenen Bürger. Im vorliegenden Fall ist zusätzlich zu berücksichtigen, dass das Strafverfahren gegenüber dem Beschuldigten über ein Jahr gedauert hat, der Beschuldigte somit über diesen gesamten Zeitraum unter dem erheblichen Druck eines Strafverfahrens stand, welches schlussendlich in eine Verfahrenseinstellung mündete. Insgesamt erscheint der Beschuldigte daher als in seiner Persönlichkeit derart stark verletzt, dass sich eine Genugtuung als Entschädigung für die erlittene Unbill rechtfertigt. Es ist ihm somit in Anwendung von Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO eine angemessene Genugtuungssumme zuzusprechen. Das Kantonsgericht erachtet einen Betrag von Fr. 500.-- als sachgerecht. Ziffer 5 der Einstellungsverfügung vom 9. September 2015 ist demnach, unter Berücksichtigung auch der Erwägungen in Ziff. 2.7.6, wie folgt zu korrigieren:
„5. Dem Beschuldigten wird gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO eine Genugtuung von CHF 500.00 ausgerichtet. Hingegen wird dem Beschuldigten keine Entschädigung zugesprochen.“
2.7.8 Hinsichtlich der beantragten Entschädigung für anwaltliche Bemühungen in der Höhe von Fr. 3‘128.20 schliesslich machte der Verteidiger in seiner Honorarnote vom 8. Juni 2015 http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 19 http://www.bl.ch/kantonsgericht gegenüber der Staatsanwaltschaft einen Aufwand von 8,75 Stunden à Fr. 300.--, 0,25 Stunden à Fr. 200.-- sowie Auslagen von Fr. 221.50 geltend. Der Anspruch des Beschuldigten auf Entschädigung für Anwaltskosten gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO ist unbestritten. Die Auslagen sowie die Anzahl der Stunden sind ebenso wenig zu beanstanden und damit zu genehmigen. Hingegen beträgt der Stundenansatz der Wahlverteidigung gemäss kantonaler Praxis bei - wie vorliegend - mittelschweren Fällen nicht Fr. 300.--, sondern Fr. 230.--, währenddem für die Bemühungen von juristischen Volontären durchschnittlich die Hälfte des für den konkreten Fall massgebenden Stundenansatzes eines Anwaltes berechnet wird (vgl. § 3 Abs. 1 und 3 der kantonalen Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte [TO; SGS 178.112]), d.h. in casu Fr. 115.--. Dies führt zu folgender Aufstellung:
Honorar 8,75 Std. à Fr. 230.-- Fr. 2‘012.50 Honorar 0,25 Std. à Fr. 115.-- Fr. 28.75 Auslagen Fr. 221.50 Zwischentotal Fr. 2‘262.75 8% MWSt Fr. 181.00 Total Fr. 2‘443.75
Gestützt auf diese Ausführungen ist Ziffer 6 der Einstellungsverfügung vom 9. September 2015, mit welcher die vom Beschuldigten geltend gemachte Forderung von Fr. 6‘349.70 (Parteientschädigung und Schadenersatz) abgewiesen worden ist, wie folgt abzuändern:
„6. Dem Beschuldigten wird gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO eine Parteientschädigung von CHF 2‘262.75 (inkl. Auslagen) zuzüglich 8% MWSt (CHF 181.00), somit insgesamt CHF 2‘443.75, zugesprochen.“
2.7.9 Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist, als überwiegend begründet, weshalb sie teilweise gutzuheissen ist. Die Ziffern 4, 5 und 6 der Einstellungsverfügung vom 9. September 2015 werden entsprechend den oben stehenden Erwägungen (2.7.3 ff.) abgeändert.
http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 20 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3. Kosten 3.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO).
Es ist festzustellen, dass der Beschuldigte im vorliegenden Beschwerdeverfahren im Hauptpunkt und damit überwiegend mit seinem Rechtsmittel durchgedrungen ist. Daher rechtfertigt sich, die Verfahrenskosten im Umfang von 80% dem Staat aufzuerlegen, währenddem der Beschuldigte die verbleibenden 20% der Verfahrenskosten zu tragen hat. Die ordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gestützt auf § 13 Abs. 1 GebT auf Fr. 2‘000.-- festgesetzt. Diese gehen somit im Umfang von 80% (Fr. 1‘600.--) zu Lasten des Staates und im Umfang von 20% (Fr. 400.--) zu Lasten des Beschuldigten.
3.2 In seiner Honorarnote vom 22. Oktober 2015 macht der Verteidiger für das vorliegende Beschwerdeverfahren einen Aufwand von 9,5 Stunden à Fr. 300.--, 3,5 Stunden à Fr. 200.-sowie Auslagen von Fr. 215.50 geltend. Die Auslagen sowie die Anzahl der Stunden sind nicht zu beanstanden. Hingegen ist in Bezug auf den Stundenansatz auf die Erwägungen in Ziff. 2.7.8 zu verweisen, demnach die Ansätze auf Fr. 230.-- bzw. Fr. 115.-- zu reduzieren sind. Dies führt zu folgender Aufstellung:
Honorar 9,5 Std. à Fr. 230.-- Fr. 2‘185.00 Honorar 3,5 Std. à Fr. 115.-- Fr. 402.50 Auslagen Fr. 215.50 Zwischentotal Fr. 2‘803.00 8% MWSt Fr. 224.25 Total Fr. 3‘027.25
Dieses Honorar ist entsprechend dem Ausmass des Obsiegens und Unterliegens in demselben Verhältnis wie die Verfahrenskosten (80% zu Lasten Staat und 20% zu Lasten des Beschuldigten) aufzuteilen. Daraus ergibt sich für den Verteidiger eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 2‘242.40 (inkl. Auslagen) zuzüglich 8% MWSt (Fr. 179.40), somit insgesamt Fr. 2‘421.80, welche aus der Staatskasse entrichtet wird.
http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 21 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demnach wird erkannt: ://: I.
II. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist.
Die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 9. September 2015 wird in den Ziffern 4-6 aufgehoben und wie folgt neu gefasst:
„4. Die Verfahrenskosten in der Höhe von insgesamt CHF 2‘094.00 gehen gemäss Art. 423 StPO zu Lasten des Staates.
5. Dem Beschuldigten wird gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO eine Genugtuung von CHF 500.00 ausgerichtet. Hingegen wird dem Beschuldigten keine Entschädigung zugesprochen.
6. Dem Beschuldigten wird gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO eine Parteientschädigung von CHF 2‘262.75 (inkl. Auslagen) zuzüglich 8% MWSt (CHF 181.00), somit insgesamt CHF 2‘443.75, zugesprochen.“
Im Übrigen wird die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 9. September 2015 bestätigt.
III.
IV. Die ordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Fr. 2‘000.-- gehen im Umfang von 80% (Fr. 1‘600.--) zu Lasten des Staates und im Umfang von 20% (Fr. 400.--) zu Lasten des Beschuldigten.
Advokat Z.___ wird für das vorliegende Beschwerdeverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 2‘242.40 (inkl. Auslagen) zuzüglich 8% MWSt (Fr. 179.40), somit insgesamt Fr. 2‘421.80, aus der Gerichtskasse entrichtet.
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Seite 22 http://www.bl.ch/kantonsgericht Präsident
Dieter Eglin Gerichtsschreiberin
Manuela Illgen
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
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