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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 12.08.2015 470 15 164

12. August 2015·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Strafrecht·PDF·542 Wörter·~3 min·2

Zusammenfassung

Strafprozessrecht Nichterbringung der Sicherheitsleistung

Volltext

Seite 1 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 12. August 2015 (470 15 164) ____________________________________________________________________

Strafprozessrecht

Nichterbringung der Sicherheitsleistung

Besetzung Präsident Dieter Eglin, Richterin Susanne Afheldt (Ref.), Richter Stephan Gass; Gerichtsschreiber Dominik Haffter

Parteien A.____, vertreten durch Rechtsanwalt Oliver Lücke, Brunngasse 48, 3011 Bern, Beschwerdeführerin

B.____, vertreten durch Rechtsanwalt Oliver Lücke, Brunngasse 48, 3011 Bern, Beschwerdeführer

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Beschwerdegegnerin

C.____, Beschuldigter

D.____, Beschuldigte

Gegenstand Nichtanhandnahme des Verfahrens Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 18. Juni 2015 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht In Erwägung, dass

 die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft mit Verfügung vom 18. Juni 2015 das Verfahren gegen C.____ und D.____ wegen Betrugs, angeblich begangen am 1. Februar 2015 in E.____, nicht anhand genommen und die Kosten des Verfahrens dem Staat auferlegt hat;

 A.____ und B.____, beide vertreten durch Rechtsanwalt Oliver Lücke, mit Eingabe vom 2. Juli 2015 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, erhoben und beantragt haben, es sei die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 18. Juni 2015 aufzuheben, die Staatsanwaltschaft anzuweisen, gegen die Beschuldigten eine Strafuntersuchung wegen Prozessbetrugs zu eröffnen, den Beschwerdeführern die unentgeltliche Rechtspflege für die Privatklägerschaft zu gewähren und Rechtsanwalt Oliver Lücke, allenfalls einen anderen Anwalt, als unentgeltlichen Rechtsvertreter den Beschwerdeführern für das Rechtsmittelverfahren beizuordnen, eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge;

 der Präsident der strafrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts Basel-Landschaft mit Verfügung vom 3. Juli 2015 unter anderem den Beschwerdeführern Frist zur Einreichung des vollständig ausgefüllten Formulars "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für die Privatklägerschaft" gesetzt hat;

 mit Stellungnahme vom 16. Juli 2015 die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft begehrt hat, es sei die Beschwerde abzuweisen;

 die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. Juli 2015 das Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für die Privatklägerschaft" eingereicht haben;

 der Präsident des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, mit Verfügung vom 22. Juli 2015 das Gesuch der Beschwerdeführer um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege vom 2. Juli 2015 beziehungsweise vom 16. Juli 2015 abgewiesen und die Beschwerdeführer verpflichtet hat, für das vorliegende Beschwerdeverfahren eine Sicherheitsleistung gemäss Art. 383 Abs. 1 StPO im Betrag von Fr. 600.-- mit Frist bis zum 3. August 2015 (nicht erstreckbar) zu bezahlen, andernfalls die Beschwerdeinstanz in Anwendung von Art. 383 Abs. 2 StPO auf die Beschwerde nicht eintritt;

 die Beschwerdeführer innerhalb der nicht erstreckbaren Frist bis zum 3. August 2015 die Sicherheitsleistung nicht erbracht haben;

 demzufolge androhungsgemäss auf die Beschwerde vom 2. Juli 2015 nicht einzutreten ist;

http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht  bei diesem Verfahrensausgang gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Fr. 550.--, beinhaltend eine Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- sowie Auslagen von Fr. 50.--, den Beschwerdeführern aufzuerlegen sind;

 im Übrigen keine Parteikosten auszurichten sind;

wird erkannt:

://: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- sowie Auslagen von Fr. 50.--, somit total Fr. 550.--, gehen in solidarischer Verbindlichkeit zu Lasten der Beschwerdeführer.

3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

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