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Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 10. März 2015 (470 15 16) ____________________________________________________________________
Strafprozessrecht
Nichtanhandnahme des Verfahrens
Besetzung Präsident Dieter Eglin, Richterin Helena Hess (Ref.), Richter Stephan Gass; Gerichtsschreiber i.V. Gabriel Giess
Parteien A.____, gesetzlich vertreten durch B.____ und C.____, vertreten durch Advokat Nicolai Fullin, indemnis Rechtsanwälte, Spalenberg 20, Postfach 1460, 4001 Basel, Beschwerdeführer
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Beschwerdegegnerin D.____, vertreten durch Rechtsanwalt Dominik Dall'O, SwissLegal Dürr + Partner, Centralbahnstrasse 7, 4010 Basel, Beschuldigter
Gegenstand Nichtanhandnahme des Verfahrens Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 2. Januar 2015
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Mit Verfügung vom 2. Januar 2015 nahm die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Verfahren in Anwendung von Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO gegen D.____ wegen fahrlässiger Körperverletzung sowie Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz nicht an die Hand. Die Kosten wurden dem Staat auferlegt. Die in der besagten Verfügung angeordnete Nichtanhandnahme des Verfahrens wurde von der Staatsanwaltschaft im Wesentlichen wie folgt begründet: Am 19. Juni 2014, 18:45 Uhr, sei A.____ mit seinem Fahrrad den abschüssigen X.____weg in E.____ hinunter auf die Y.____strasse zugefahren. Bei der Kreuzung der beiden Strassen habe das Fahrrad das Stoppsignal überquert und sei mit der hinteren, rechten Fahrzeugseite des auf der Y.____strasse in Richtung X.____weg fahrenden Personenwagens Ford Mondeo, der vom Beschuldigten gelenkt wurde, kollidiert. Aufgrund der Lokalisation der von A.____ erlittenen Verletzungen (Felsenbeinfraktur rechts, Gehirnerschütterung und Kontusionsblutungen in der rechten Hemisphäre, Hämatotympanon rechts sowie Prellung der rechten Flanke) sei davon auszugehen, dass er bereits vor der Kollision des Fahrrads mit dem Personenwagen zu Fall gekommen sei. Sämtliche Pflichten gemäss Art. 52 SVG (wohl gemeint: Art. 51 SVG) seien von D.____ respektive seinen Mitfahrern nach dem Unfall erfüllt worden. Es würden keinerlei Anhaltspunkte vorliegen, die darauf schliessen lassen, dass der Beschuldigte den Unfall verursacht habe. Die in Frage kommenden Tatbestände seien eindeutig nicht erfüllt. B. Mit Eingabe vom 19. Januar 2015 erhob A.____ Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung vom 2. Januar 2015. Er beantragte, es sei die Beschwerdeführerin (recte: Beschwerdegegnerin) zu verpflichten, das Strafverfahren gegen den Beschwerdegegner (Verfahrensnummer XY) an die Hand zu nehmen. Insbesondere sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, weitere Abklärungen zum Unfallhergang zu tätigen und im Anschluss daran erneut über die Strafbarkeit des Beschwerdeführers (recte: Beschuldigten) zu entscheiden; unter o/e- Kostenfolge. Auf die Begründung der Beschwerde sowie der nachfolgenden Eingaben der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen des vorliegenden Beschlusses eingegangen. C. Die Staatsanwaltschaft nahm mit Eingabe vom 30. Januar 2015 Stellung zur Beschwerde vom 19. Januar 2015 und beantragte die Abweisung derselben; unter o/e-Kostenfolge. D. Schliesslich liess sich mit Schreiben vom 2. Februar 2015 der Beschuldigte vernehmen. Er begehrte ebenfalls die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, soweit auf diese überhaupt einzutreten sei. Zudem sei die Nichtanhandnahmeverfügung der Beschwerdegegnerin vom 2. Januar 2015 zu bestätigen; unter o/e-Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers. Erwägungen 1.1 Die Beschwerde ist gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO zulässig gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden. Gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO können Rechtsverletzungen, die falsche Feststellung des Sachver-
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht halts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Da mit der Beschwerde alle Mängel des angefochtenen Entscheids geltend gemacht werden können, verfügt die Rechtsmittelinstanz über volle Kognition (PATRICK GUIDON, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 393 N 15). Die Beschwerdefrist gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide beträgt 10 Tage, wobei die Beschwerde schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen ist (Art. 396 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 310 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 sowie Art. 382 Abs. 1 StPO ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Abänderung der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung hat, zur Beschwerde berechtigt (NATHAN LANDSHUT/THOMAS BOSSHARD, Zürcher Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 310 N 13). Die gesetzlichen Bestimmungen enthalten keine abschliessende Liste der zur Beschwerde legitimierten Parteien. Der Parteibegriff ist im Sinne der Art. 104 und 105 StPO zu verstehen. Demnach wird nebst der beschuldigten Person und der Privatklägerschaft auch den anderen am Verfahren beteiligten Personen, insbesondere der geschädigten Person (vgl. Art. 105 Abs. 1 lit. a StPO), die Beschwerdelegitimation zuerkannt, sofern sie sich am erstinstanzlichen Verfahren beteiligt haben und ein rechtlich geschütztes Interesse geltend machen können (Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006, 1308; VIKTOR LIEBER, Zürcher Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 382 N 4; NIKLAUS SCHMID, Praxiskommentar StPO, 2. Aufl. 2013, Art. 382 N 1). 1.2 Bei Verkehrsunfällen stellt sich regelmässig die Frage, ob der Beschwerdeführer durch die dem Beschuldigten angelastete Verkehrsregelverletzung unmittelbar in seinen Rechten verletzt wurde und somit ein rechtlich geschütztes Interesse gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO geltend machen kann. Für die Beurteilung, ob ein rechtlich geschütztes Interesse vorliegt, ist das mit Art. 90 Abs. 1 SVG geschützte Rechtsgut heranzuziehen. Gemäss der kantons- und bundesgerichtlichen Rechtsprechung wird mit der Bestimmung für einfache Verkehrsregelverletzungen (Art. 90 Abs. 1 SVG) einzig und allein ein allgemeines Interesse beziehungsweise der reibungslose Ablauf der Fortbewegung auf öffentlichen Strassen unmittelbar geschützt. Hingegen werden Individualrechtsgüter wie Leib und Leben oder das Eigentum respektive Vermögen nur mittelbar von besagter Norm erfasst (BGE 138 IV 258 E. 3.1; KGer 470 14 69 vom 10. Juni 2014 E. 2.2; vgl. auch GORAN MAZZUCCHELLI/MARIO POSTIZZI, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 115 N 88). Keine Verkehrsregeln sind die in Art. 51 Abs. 2 bis 4 SVG verankerten Pflichten zur Benachrichtigung der Polizei, deren Verletzung nach der Spezialnorm des Art. 92 SVG strafbar ist (PHILIPPE WEISSENBERGER, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Aufl. 2014, Art. 90 SVG N 6). Art. 51 Abs. 2 und 3 SVG bezwecken primär die Abklärung des Unfallhergangs und dienen somit der Strafrechtspflege (BGer 6S.431/2004 E. 1 e contrario). Eine Geschädigtenstellung ist demnach auch bezüglich dieser Spezialnorm nicht gegeben. Es kann damit auf die Ausführungen zu Art. 90 Abs. 1 SVG verwiesen werden. Es kann folglich festgehalten werden, dass auf die Beschwerde - soweit sie Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz betrifft - mangels eines rechtlich geschützten Interesses seitens des Geschädigten nicht einzutreten ist.
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht 1.3 Mit der vorliegenden Beschwerde wird die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 2. Januar 2015 angefochten. Diese Verfügung stellt ein taugliches Beschwerdeobjekt dar. Die Nichtanhandnahmeverfügung wurde dem Beschwerdeführer am 7. Januar 2015 zugestellt. Die 10-tägige Frist lief somit am 17. Januar 2015 ab. Da der letzte Tag der Frist auf einen Samstag fiel, endet die Frist gemäss Art. 90 Abs. 2 StPO am nächstfolgenden Werktag, was der 19. Januar 2015 war. Da die Beschwerde an eben diesem Tag der Post zum Versand aufgegeben wurde, ist sie innert Frist und damit rechtzeitig erfolgt. 1.4 Die Eltern des Beschwerdeführers reichten am 31. August 2014 Strafanzeige gegen D.____ ein, mit der Begründung, dass A.____ nicht nur leichte Schürfungen, sondern eine schwere Körperverletzung erlitten habe. Sie bringen sinngemäss vor, dass diverse Begebenheiten des Unfalls von den zuständigen Behörden nicht genügend gewürdigt worden seien. Es steht aufgrund der Akten fest, dass der Beschwerdeführer durch den in Frage stehenden Unfall verletzt wurde. Er ist also Geschädigter und konstituierte sich aufgrund der Strafanzeige überdies als Privatkläger (Art. 118 Abs. 1 StPO). Ob der Beschwerdeführer als Opfer gemäss Art. 116 f. StPO qualifiziert wird, kann vorliegend offen bleiben. Er hat jedenfalls ein rechtlich geschütztes Interesse, dass überprüft wird, ob die vorliegend angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung zu Recht erfolgte und ist demzufolge zur Beschwerdeerhebung bezüglich des Tatbestands der fahrlässigen Körperverletzung (Art. 125 StGB) legitimiert. 1.5 Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ergibt sich aus Art. 20 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 StPO sowie aus § 15 Abs. 2 EG StPO. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten, soweit sie die von der Staatsanwaltschaft verfügte Nichtanhandnahme bezüglich der in Frage stehenden fahrlässigen Körperverletzung betrifft. 2.1 Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme eines Strafverfahrens, sobald auf Grund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a), Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b) oder aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist (lit. c). Da dieser Bestimmung zwingender Charakter zukommt, muss die Staatsanwaltschaft bei Vorliegen der in Art. 310 Abs. 1 StPO genannten Gründe eine Nichtanhandnahmeverfügung erlassen (ESTHER OMLIN, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 310 N 8). Mit dem sofortigen Entscheid, kein Untersuchungsverfahren durchzuführen, soll verhindert werden, dass Personen durch grundlose Anzeigen oder Ermittlungen Nachteile erleiden und nutzlose Umtriebe anfallen. Da eine Nichtanhandnahmeverfügung nur dann erlassen wird, wenn keine Untersuchungshandlungen vorgenommen werden (Art. 309 Abs. 4 StPO), muss es sich folglich um sachverhaltsmässig und rechtlich klare Fälle handeln, wobei sich dies allein aus den Akten zu ergeben hat. Die Nichtanhandnahme wegen fehlendem Straftatbestand oder fehlender Prozessvoraussetzungen darf nur dann verfügt werden, wenn mit Sicherheit feststeht, dass der zu beurteilende Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt oder gar nicht verfolgbar ist (ESTHER OMLIN, a.a.O., Art. 310 N 8 ff.; vgl. auch NATHAN LANDSHUT/THOMAS BOSSHARD, a.a.O., Art. 310 N 4 ff.).
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2.2 Der Beschwerdeführer wirft dem Beschuldigten in der Beschwerde vom 19. Januar 2015 insbesondere pflichtwidriges Verhalten nach dem Unfall sowie mangelnde Vorsicht und Nichtbeherrschen des Fahrzeugs vor. Wie in E. 1.2 ausgeführt, ist dem Beschwerdeführer die Geschädigtenstellung betreffend die strafrechtlichen Bestimmungen des SVG abzusprechen; diese ergibt sich jedoch aus den Tatbeständen des Schweizerischen Strafgesetzbuches (GORAN MAZZUCCHELLI/MARIO POSTIZZI, a.a.O., Art. 115 N 88). Soweit der Beschwerdeführer Ausführungen zu den strafrechtlichen Bestimmungen des SVG macht, ist er damit nicht zu hören. In der Beschwerde sind keine expliziten Hinweise auf Tatbestände aus dem Strafgesetzbuch ersichtlich. Gemäss der Nichtanhandnahmeverfügung vom 2. Januar 2015 könnte bei vorliegendem Sachverhalt wohl lediglich Art. 125 StGB (fahrlässige Körperverletzung) einschlägig sein. 3.1 Fraglich und nachfolgend zu prüfen bleibt somit einzig, ob es Hinweise gibt, die berechtigten Zweifel an der Annahme der Staatsanwaltschaft aufkommen lassen, der Tatbestand der fahrlässigen Körperverletzung gemäss Art. 125 StGB sei eindeutig nicht erfüllt. 3.2 Eine fahrlässige Körperverletzung gemäss Art. 125 StGB begeht, wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt (Abs. 1). Ist die Schädigung schwer, so wird der Täter von Amtes wegen verfolgt (Abs. 2). Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB). 3.3 Die Staatsanwaltschaft bringt sowohl in der Nichtanhandnahmeverfügung vom 2. Januar 2015 wie auch in der Stellungnahme vom 30. Januar 2015 vor, dass keine Anhaltspunkte vorliegen würden, die darauf schliessen lassen, dass D.____ den Unfall verursacht habe. Eine alternative Sachverhaltsvariante wie sie der Beschwerdeführer vorbringe (beispielsweise ein „Ausweichmanöver wegen Tier oder Gegenverkehr“) scheide schon deshalb aus, weil sich sämtliche Schäden am Personenwagen am hinteren Ende des Fahrzeugs befänden. Wäre D.____ für die Kollision verantwortlich gewesen, hätten sich entsprechende Schadenspuren zwingend im vorderen Bereich des Automobils befinden müssen. Selbst wenn man davon ausginge, dass A.____ hinter dem Personenwagen durchfahren wollte und von einem brüsken Bremsmanöver von D.____ überrascht worden sei, so dass es deshalb zu Kollision kam, läge die Verantwortung für die Kollision alleine beim vortrittsmissachtenden Fahrradlenker. 3.4 In der Tat sind in casu keinerlei Hinweise erkennbar, die für eine Sorgfaltspflichtverletzung von D.____ am Verkehrsunfall vom 19. Juni 2014 sprechen. A.____ selbst hat gegenüber dem behandelnden Arzt im Kinderspital zum Unfallhergang ausgeführt, er sei mit dem Fahrrad seitlich in ein Auto gefahren (vgl. ärztlicher Austrittsbericht vom 31. Juli 2014; act. 13). Diese Aussage deckt sich mit den Feststellungen der Polizei Basel-Landschaft am Personenwagen Ford Mondeo im Polizeibericht vom 16. Juli 2014: „Delle in Kotflügel hinten rechts, Delle in Türe hinten rechts, Radabdeckung hinten rechts beschädigt“ (act. 51). Der Mitfahrer im unfallbetroffenen Personenwagen, E.____, sagte ebenfalls aus, dass der Fahrradfahrer in die hintere rechte Fahrzeugseite geprallt sei (act. 55). In der Einvernahme vom 12. August 2014 sagte A.____ bei
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht der Jugendanwaltschaft Basel-Landschaft als beschuldigte Person wie folgt aus (act. 137): „Meine Bremsen gingen nicht mehr so gut. Die Bremsen gingen so fest um am Bremsgriff zu ziehen.“ Auf Frage hin bestätigte A.____, dass das Fahrrad dadurch weniger gebremst hat. Diese Depositionen decken sich mit der Aussage von E.____ gemäss Polizeibericht vom 16. Juli 2014, wonach es den Anschein gemacht habe, als würde A.____ stark bremsen; er sei entsprechend wackelig gewesen (act. 55). F.____, ein am Unfall unbeteiligter Nachbar, sagte als Auskunftsperson aus, dass er den Unfall nicht gesehen habe. Er habe nur einen lauten Knall gehört, sich umgedreht und einen Jungen neben seinem Fahrrad liegen gesehen (vgl. Polizeibericht vom 16. Juli 2014; act. 59). Ebenfalls ist erstellt und wird auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten, dass der Personenwagen vortrittsberechtigt und A.____ entsprechend vortrittsbelastet war. Aus diesen diversen und unabhängigen Quellen lässt sich ein schlüssiges Bild des Unfallherganges zuverlässig rekonstruieren. Jedenfalls gibt es keinerlei Anzeichen dafür, dass durch das Verhalten von D.____ der Tatbestand der fahrlässigen Körperverletzung (Art. 125 StGB) nur schon ansatzweise erfüllt sein könnte. 3.5 Die Ausführungen in der Beschwerde vom 19. Januar 2015 - und im Übrigen auch bereits in der Strafanzeige vom 31. August 2014 - beschränken sich auf vage Spekulationen und Hypothesen allgemeiner Art. Sämtliche einschlägigen Mutmassungen wie ein Manöver eines anderen unbekannten Verkehrsteilnehmers, ein Ausweichmanöver wegen einem Tier oder Gegenverkehr oder die angeblich sehr unübersichtliche Baustellensituation finden in den Akten überhaupt keine Stütze. Es fehlt dabei jegliche Konkretisierung dessen, was der Beschuldigte bei genügender Vorsicht hätte zur Vermeidung des Unfalls beitragen können. Der Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung wird denn auch selbst vom Beschwerdeführer gar nicht (ausdrücklich) vorgebracht. Die Darlegungen in der Beschwerde erschöpfen sich im Wesentlichen darin, D.____ und seinen beiden Mitfahrern pflichtwidriges Verhalten nach dem Unfall vorzuwerfen. Wie schon ausgeführt, ist jedoch auf diese Rügen nicht einzutreten. Der Vollständigkeit halber sei indes erwähnt, dass die diesbezüglichen Vorbringen jeglicher Grundlage entbehren und die Insassen des Personenwagens nach dem Unfall sämtliche Pflichten gemäss Art. 51 SVG vorbehaltlos erfüllt haben. 3.6 Aufgrund des Gesagten ist die Beschwerde somit als unbegründet abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Staatsanwaltschaft hat demnach das Verfahren gegen D.____ zu Recht nicht an die Hand genommen. 4.1 Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Entsprechend dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens gehen die Kosten in Höhe von CHF 800.00, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 750.00 (§ 13 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren der Gerichte) sowie Auslagen von CHF 50.00, zu Lasten des Beschwerdeführers. 4.2 Zusätzlich ist dem Beschuldigten zu Lasten des unterliegenden Beschwerdeführers eine Parteientschädigung für das vorstehende Verfahren zuzusprechen. Der Vertreter des Beschuldigten, Rechtsanwalt Dominik Dall’O, macht in der Honorarnote vom 2. Februar 2015 eine Parteientschädigung im Umfang von 5.65 Stunden à CHF 275.00 (zuzüglich 8% MWST) geltend.
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht Das Kantonsgericht, Abteilung Strafrecht, erachtet aufgrund der Schwierigkeit des vorliegenden Falles und gestützt auf § 3 Abs. 1 der Tarifordnung für Anwältinnen und Anwälte (TO) einen Honoraransatz von CHF 230.00 pro Stunde praxisgemäss als angemessen. Somit ist dem Beschuldigten eine Parteientschädigung zu Lasten des Beschwerdeführers in der Höhe von insgesamt CHF 1‘403.45, bestehend aus einem Honorar von CHF 1‘299.50 sowie 8% MWST von CHF 103.95, zuzusprechen. Demnach wird erkannt:
://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die ordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von CHF 800.00, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 750.00 und Auslagen von CHF 50.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dem Beschuldigten wird für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung zu Lasten des Beschwerdeführers in der Höhe von CHF 1‘403.45, bestehend aus einem Honorar von CHF 1‘299.50 sowie 8% MWST von CHF 103.95, zugesprochen.
Präsident
Dieter Eglin Gerichtsschreiber i.V.
Gabriel Giess