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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 14.07.2015 470 15 159 (470 2015 159)

14. Juli 2015·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Strafrecht·PDF·10,823 Wörter·~54 min·1

Zusammenfassung

Untersuchungshaft

Volltext

Seite 1 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 14. Juli 2015 (470 15 159)

Strafprozessrecht

Untersuchungshaft / Haftbeschwerde der Staatsanwaltschaft / Vorgehen

Besetzung Präsident Enrico Rosa, Richter Peter Tobler (Ref.), Richterin Helena Hess; Gerichtsschreiberin Manuela Illgen

Parteien Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Beschwerdeführerin

gegen

Zwangsmassnahmengericht Basel-Landschaft, Grenzacherstrasse 8, Postfach 810, 4132 Muttenz, Beschwerdegegner

A.___, vertreten durch Advokat Dr. Andreas Bernoulli, Theodorsgraben 4, 4058 Basel, Beschwerdegegner

Gegenstand Untersuchungshaft Beschwerde gegen den Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 26. Juni 2015

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Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Mit Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 26. Juni 2015 (Faxaufgabe des Dispositivs um 15:42 Uhr, Faxaufgabe des begründeten Entscheids um 17:39 Uhr) wurde der Antrag der Staatsanwaltschaft auf Verlängerung der Untersuchungshaft abgewiesen und A.___ unverzüglich, unter Auflage von Ersatzmassnahmen, aus der Haft entlassen.

Auf die Begründung dieses Entscheids sowie der nachfolgend aufgeführten Parteianträge wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.

B. Die Staatsanwaltschaft teilte der Kanzlei des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, gleichentags um 16:43 Uhr mit, beim Zwangsmassnahmengericht eine Beschwerdeerhebung in der Sache anzukündigen und erhob um 19:46 Uhr per Fax beim Kantonsgericht, Abteilung Strafrecht, schriftlich Beschwerde, indem sie beantragte, (1.) es sei unter Aufhebung von Ziff. 1 des Entscheids des Zwangsmassnahmengerichts vom 26. Juni 2015 gegenüber A.___ für die vorläufige Dauer von 3 Monaten die Untersuchungshaft anzuordnen, wobei (2.) die o/e Kosten des Verfahrens der beschuldigten Person aufzuerlegen seien. Zudem stellte die Staatsanwaltschaft die Verfahrensanträge, (3.) es sei der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und (4.) es sei für die Dauer des Verfahrens Untersuchungshaft anzuordnen.

C. Mit Verfügung des Präsidenten des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, vom 29. Juni 2015 (Faxaufgabe um 12:18 Uhr) wurde die obgenannte Beschwerde der Staatsanwaltschaft den übrigen Parteien zur Kenntnisnahme zugestellt. Zudem wurden die Staatsanwaltschaft und das Zwangsmassnahmengericht aufgefordert, noch gleichentags, bis 16:00 Uhr, zum bisherigen Ablauf im vorliegenden Haftverfahren Stellung zu nehmen. Schliesslich wurde das Gefängnis B.___ aufgefordert, innert derselben Frist mitzuteilen, gestützt auf welche Anweisung es den Beschuldigten seit der Anordnung der Haftentlassung durch das Zwangsmassnahmengericht in Haft behalten hat.

D. Die Staatsanwaltschaft, das Zwangsmassnahmengericht wie auch das Gefängnis B.___ reichten dem Kantonsgericht, Abteilung Strafrecht, innert obgenannter Frist per Fax ihre Stellungnahme bzw. Mitteilung ein.

E. Mit superprovisorischer Verfügung des Präsidenten des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, vom 29. Juni 2015 (Faxaufgabe um 16:39 Uhr) wurden (1.) die eingegangenen Stellungnahmen unter der Staatsanwaltschaft und dem Zwangsmassnahmengericht ausgetauscht http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht und dem Beschuldigten zur Kenntnisnahme zugestellt, (2.) nach summarischer Prüfung der vorgelegten Akten der Antrag der Staatsanwaltschaft auf aufschiebende Wirkung der Beschwerde und superprovisorische Verlängerung der Untersuchungshaft gegenüber dem Beschuldigten abgewiesen, soweit darauf einzutreten war, (3.) der Staatsanwaltschaft freigestellt, die Beschwerde zurückzuziehen oder innert gesetzlicher Frist eine ergänzende Beschwerde einzureichen, (4.) das Gefängnis B.___ angewiesen, den Beschuldigten unverzüglich aus der Haft zu entlassen sowie (5.) der Staatsanwaltschaft bis zum 6. Juli 2015 Frist gesetzt zur Stellungnahme betreffend Verletzung der im superprovisorischen Haftbeschwerdeverfahren massgeblichen Frist- und Formvorschriften sowie betreffend allfällige Entschädigungsfolgen wegen rechtswidriger Belassung in Haft nach dem 26. Juni 2015, 15:42 Uhr.

F. Die Staatsanwaltschaft reichte dem Kantonsgericht, Abteilung Strafrecht, mit Eingabe vom 3. Juli 2015 eine Stellungnahme zu den Frist- und Formvorschriften im superprovisorischen Haftbeschwerdeverfahren sowie, unter Festhalten an der Beschwerde, eine ergänzende Beschwerdebegründung ein. Zudem stellte die Staatsanwaltschaft den Verfahrensantrag, es sei die vorliegende Beschwerde prioritär und beförderlich zu behandeln.

G. Mit Verfügung des Präsidenten des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, vom 6. Juli 2015 wurde (1.) das schriftliche Verfahren angeordnet, (2.) die Eingabe der Staatsanwaltschaft vom 3. Juli 2015 an das Zwangsmassnahmengericht und den Beschuldigten zur Stellungnahme bis zum 10. Juli 2015 zugestellt sowie (3.) den Parteien mitgeteilt, dass der Fall am 14. Juli 2015 durch die Beschwerdeinstanz entschieden wird.

H. Das Zwangsmassnahmengericht reichte am 10. Juli 2015 seine Stellungnahme in formeller und materieller Hinsicht ein, wobei es materiell auf seinen angefochtenen Entscheid vom 26. Juni 2015 verwies.

I. Ebenfalls mit Eingabe vom 10. Juli 2015 reichte der Beschuldigte seine Stellungnahme ein und beantragte, (1.) es sei die Beschwerde der Staatsanwaltschaft abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, und es sei der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 26. Juni 2015 vollumfänglich zu bestätigen, (2.) eventuell seien eine oder mehrere zusätzliche - oder andere - Ersatzmassnahmen anzuordnen, (3.) es sei dem Beschuldigten für das rechtswidrige Belassen in Haft in der Zeit vom 26. bis zum 29. Juni 2015 eine Genugtuung von Fr. 1‘050.-auszurichten, (4.) unter o/e Kostenfolge. http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht J. Schliesslich wurden mit Schlussverfügung des Präsidenten des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, vom 13. Juli 2015 unter anderem die Stellungnahmen des Zwangsmassnahmengerichts und des Beschuldigten vom 10. Juli 2015 untereinander ausgetauscht und der Staatsanwaltschaft zur Kenntnisnahme zugestellt sowie der Schriftenwechsel geschlossen.

Erwägungen 1. Formelles 1.1.1 Gemäss Art. 222 StPO kann die verhaftete Person Entscheide über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft bei der Beschwerdeinstanz anfechten. Das Bundesgericht hat in seinem Entscheid 1B_64/2011 vom 17. Februar 2011 (BGE 137 IV 22, bestätigt unter anderem in BGE 137 IV 87 und BGer 1B_58/2011 vom 24. Mai 2011) ebenso der Staatsanwaltschaft eine Beschwerdelegitimation zuerkannt. Dabei kann ein aktuelles Rechtsschutzinteresse der Staatsanwaltschaft auch bei einer zwischenzeitlich stattgefundenen Entlassung des Beschuldigten aus der Untersuchungshaft bestehen (vgl. Entscheid des Bundesgerichts 1B_442/2011 vom 4. Januar 2012, Erw. 3.5). Das Verfahren richtet sich nach Art. 393 ff. StPO. Laut Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO ist die Beschwerde zulässig gegen die Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts in den in diesem Gesetz vorgesehenen Fällen. Die Beschwerde ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Beschwerdeinstanz beurteilt unter anderem Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts in den in diesem Gesetz vorgesehenen Fällen (Art. 20 Abs. 1 lit. c StPO). Im Kanton Basel-Landschaft wird die Funktion der Beschwerdeinstanz gemäss § 15 Abs. 2 EG StPO durch die Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, ausgeübt. Die Beschwerde stellt gestützt auf die in Art. 393 Abs. 2 StPO aufgezählten Beschwerdegründe ein umfassendes ordentliches Rechtsmittel dar. Die Rechtsmittelinstanz verfügt über eine volle Kognition. Mit der Beschwerde können alle Mängel des angefochtenen Entscheids geltend gemacht werden (PATRICK GUIDON, Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, N 15 zu Art. 393).

1.1.2 In Bezug auf die Eintretensfrage gilt es vorliegend, die Verfahrensanträge der Staatsanwaltschaft (bezüglich aufschiebender Wirkung der Beschwerde sowie Anordnung von Untersuchungshaft) einerseits und die materiellen Anträge der Staatsanwaltschaft (bezüglich Verlängerung der Untersuchungshaft um 3 Monate sowie Kostenauferlegung) andererseits getrennt voneinander einer Prüfung zu unterziehen. Zudem ist über den Antrag des Beschuldigten auf Entschädigung für die vom 26. bis zum 29. Juni 2015 ausgestandene Haft zu entscheiden. http://www.bl.ch/kantonsgericht

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1.2.1 Art. 5 EMRK statuiert das Recht auf Freiheit und Sicherheit. Gemäss Ziff. 1 dieser Bestimmung hat jede Person das Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf nur in den unter lit. a bis f genannten Fällen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden. Ein solcher Fall liegt gemäss Art. 5 Ziff. 1 lit. c EMRK bei einer rechtmässigen Festnahme oder rechtmässigen Freiheitsentziehung zur Vorführung vor die zuständige Gerichtsbehörde vor, wenn hinreichender Verdacht besteht, dass die betreffende Person eine Straftat begangen hat, oder wenn begründeter Anlass zu der Annahme besteht, dass es notwendig ist, sie an der Begehung einer Straftat oder an der Flucht nach Begehung einer solchen zu hindern. Gestützt auf Art. 5 Ziff. 3 EMRK muss jede Person, die nach Ziff. 1 lit. c von Festnahme oder Freiheitsentzug betroffen ist, unverzüglich einem Richter oder einer anderen gesetzlich zur Wahrnehmung richterlicher Aufgaben ermächtigten Personen vorgeführt werden; sie hat Anspruch auf ein Urteil innerhalb angemessener Frist oder auf Entlassung während des Verfahrens.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hatte im Urteil Meloni gegen die Schweiz (Urteil vom 10. April 2007, Kammer V, Beschwerde-Nr. 61.697/00) die Gesetzeskonformität einer Freiheitsentziehung zu beurteilen. In diesem Fall wurde seitens des Beschuldigten gerügt, dass über die Verlängerung der Untersuchungshaft erst nach Ablauf der Haftfrist entschieden worden sei. Dies stelle eine Verletzung von Art. 5 Ziff. 1 EMRK dar, da seine Untersuchungshaft ohne gültigen Haftbeschluss verlängert und ihm seine Freiheit nicht auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen worden sei. Der EGMR verwies auf das Bundesgericht, welches ebenfalls festgehalten hatte, es sei nicht zulässig, eine Haft, deren Frist bereits abgelaufen sei, rückwirkend zu verlängern. So hielt der EGMR fest, dass der entsprechende (nachträgliche) Beschluss des ehemaligen Verfahrensgerichts in Strafsachen daher weder eine gültige Rechtsgrundlage für die verbüsste Haft abzugeben vermochte noch dass diese auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise erfolgt war. Die Inhaftierung des Beschuldigten beruhte somit nicht auf einer gültigen Gerichtsentscheidung, weshalb der EGMR eine Verletzung von Art. 5 Ziff. 1 EMRK feststellen musste. Schliesslich führte der EGMR aus, die Behörden seien durch den entsprechenden Beschluss nicht von ihrer Verpflichtung entbunden gewesen, die Verlängerung der Haft auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise, nämlich im Wege eines formellen Hafttitels, wie es Art. 5 Ziff. 1 EMRK verlangt, vorzunehmen (vgl. Urteil des EGMR a.a.O.).

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Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Ebenso garantiert Art. 10 Abs. 2 BV das Grundrecht der persönlichen Freiheit. Gemäss Art. 31 Abs. 1 BV darf die Freiheit einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden. Art. 31 Abs. 3 BV hält unter anderem fest, dass nur eine (erkennende) Richterin oder ein (erkennender) Richter (und nicht die Strafverfolgungsbehörden) zu entscheiden hat, ob eine Person weiterhin in Haft zu belassen oder freizulassen ist.

Die Schweizerische Strafprozessordnung regelt den Grundsatz der Freiheit in Art. 212 Abs. 1 StPO. Für das Haftverfahren sieht die StPO vor, dass die Staatsanwaltschaft unverzüglich, spätestens aber innert 48 Stunden seit der Festnahme einer beschuldigten Person, die Anordnung der Untersuchungshaft beim Zwangsmassnahmengericht zu beantragen hat (Art. 224 Abs. 2 StPO). Das Zwangsmassnahmengericht wiederum, welches über die gleiche institutionelle Unabhängigkeit wie ein ordentliches Gericht verfügt, entscheidet gestützt auf Art. 226 Abs. 1 StPO unverzüglich, spätestens aber innert 48 Stunden nach Eingang des Antrags. Ordnet das Zwangsmassnahmengericht die Untersuchungshaft nicht an, so wird die beschuldigte Person unverzüglich freigelassen (Art. 226 Abs. 5 StPO). Daraus folgt, dass die Freiheit einer beschuldigten Person nach längstens 96 Stunden - wie oben dargelegt - nur noch durch Anordnung des Zwangsmassnahmengerichts, nicht aber einer anderen Behörde wie z.B. der Staatsanwaltschaft, entzogen werden darf. Im Falle einer durch das Zwangsmassnahmengericht verfügten Entlassung aus der Haft kann die Staatsanwaltschaft eine Belassung der beschuldigten Person in Haft nur durch strikte Einhaltung der von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung aufgestellten Regeln (vgl. nachfolgend Ziff. 1.2.2) erwirken.

1.2.2 Nachdem das Bundesgericht in BGE 137 IV 22 auch der Staatsanwaltschaft ein Beschwerderecht bezüglich Haftentscheide nach Art. 222 StPO zuerkannt hatte, legte es mit dem Urteil 1B_273/2011 vom 31. August 2011 den Ablauf solcher Haftbeschwerden wie folgt fest: Ficht die Staatsanwaltschaft die Nichtanordnung von Untersuchungshaft durch das Zwangsmassnahmengericht an, so hat sie unmittelbar nach Kenntnis des Freilassungsentscheids (Art. 226 Abs. 5 StPO) ihre Beschwerde beim Zwangsmassnahmengericht anzukündigen und diese spätestens innerhalb von drei Stunden nach der Ankündigung zumindest summarisch begründet einzureichen. Über den Antrag der Staatsanwaltschaft, für die Dauer des Beschwerdeverfahrens Untersuchungshaft anzuordnen, entscheidet die Verfahrensleitung der Beschwerdeinstanz zunächst superprovisorisch und danach vorsorglich über eine Bestätigung oder Aufhttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht hebung des superprovisorischen Entscheids, sofern die Haftsache noch nicht entscheidungsreif ist (vgl. BGer a.a.O., bestätigt u.a. in BGE 139 IV 314, 138 IV 92).

Im Urteil 1B_442/2011 vom 4. Januar 2012 konkretisierte das Bundesgericht seine diesbezügliche Rechtsprechung: Falls die Staatsanwaltschaft gegen einen Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts Beschwerde einreichen möchte, muss sie dies am Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Zwangsmassnahmengericht ankündigen. Anschliessend bleiben ihr drei Stunden Zeit, um eine (mindestens kurz) begründete Beschwerdeschrift einzureichen. Die Haft verlängert sich dadurch um einige Stunden, bis die Beschwerdeinstanz in der Lage ist, über Massnahmen im Sinne von Art. 388 StPO zu entscheiden. Die Staatsanwaltschaft muss persönlich am Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht vertreten sein. Schriftliche Anträge genügen nicht. In den Fällen, in denen das Gesetz (bei Verfahren auf Haftanordnung) keine mündliche Verhandlung vorsieht (Art. 225 Abs. 5 StPO), ist die Staatsanwaltschaft gezwungen, einen Antrag auf mündliche Verhandlung zu stellen. Die Staatsanwaltschaft muss ihr Beschwerderecht im Zusammenhang mit Haftentscheiden wirksam wahrnehmen können. Das Recht des Beschuldigten auf unverzüglich Freilassung ergibt sich aus dem Grundrecht der persönlichen Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV), welches gestützt auf Art. 31 BV und Art. 5 EMRK in strafrechtlichen Verfahren unter bestimmten Voraussetzungen eingeschränkt werden kann (s. auch Art. 36 BV). Verfügt das Zwangsmassnahmengericht die sofortige Freilassung, obwohl nach Auffassung der Staatsanwaltschaft ein Haftgrund nach Art. 221 StPO besteht, kann das die Fortführung des Strafverfahrens indessen erschweren oder gar vereiteln. Um dies zu verhindern, besteht ein Interesse, dass die Staatsanwaltschaft im Rahmen ihrer Beschwerde an die Beschwerdeinstanz nach Art. 393 StPO zumindest vorübergehend die Freilassung verhindern kann (BGer a.a.O. Erw. 3.2, mit Hinweis auf BGE 137 IV 230 Erw. 2.1). Art. 387 und 388 StPO sind grundsätzlich geeignet, die Untersuchungshaft während des Beschwerdeverfahrens betreffend die Haftentlassung aufrechtzuerhalten. Gewiss steht die lückenlose Weiterführung der Untersuchungshaft in einem gewissen Gegensatz zur Pflicht, die beschuldigte Person unverzüglich freizulassen, wenn das Zwangsmassnahmengericht die Untersuchungshaft nicht anordnet. Dennoch ist es zur Gewährleistung des Beschwerderechts der Staatsanwaltschaft erforderlich, die Freilassung des Beschuldigten aufzuschieben, bis die Beschwerdeinstanz über die Fortdauer der Haft während des Beschwerdeverfahrens im Sinne von Art. 388 lit. b StPO wenigstens superprovisorisch entscheiden kann (BGer a.a.O., mit Hinweis auf BGE 137 IV 237 Erw. 2.2, 2.4). Nur bei mündlicher Verhandlung eröffnet das Zwangsmassnahmengericht den Entscheid über die Inhaftierung auch mündlich, was die Staatsanwaltschaft - wenn sie anwesend http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht ist - in die Lage versetzt, die Beschwerde am Schluss der Verhandlung anzukündigen (BGer a.a.O. Erw. 3.3, mit Hinweis auf BGer 1B_630/2011 vom 16. Dezember 2011 Erw.1).

Mit Urteil 1B_254/2012 vom 24. Mai 2012 modifizierte das Bundesgericht seine Rechtsprechung zur Anwesenheitspflicht der Staatsanwaltschaft im Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht. Die Staatsanwaltschaft wurde in diesem Fall telefonisch über den Haftentlassungsentscheid informiert, da sie am Verfahren nicht teilgenommen hatte. Sie kündigte die Beschwerde mündlich an. Das Bundesgericht befand, dieses Vorgehen sei mit Art. 226 Abs. 5 StPO vereinbar, sofern die Beschwerdeschrift innert drei Stunden eingereicht werde. Die Staatsanwaltschaft hat jedoch keinen Rechtsanspruch auf telefonische Mitteilung durch das Zwangsmassnahmengericht (BGer a.a.O.). Sofern der Entscheid der nicht persönlich an der Verhandlung vertretenen Staatsanwaltschaft (zusätzlich) unverzüglich schriftlich eröffnet wird, steht einer vorgängigen telefonischen Mitteilung nichts entgegen. Dieses Vorgehen ermöglicht es der Staatsanwaltschaft, ihre Beschwerde sofort anzukündigen, selbst wenn sie nicht persönlich vor dem Zwangsmassnahmengericht vertreten ist. Die vorläufige Fortdauer der Untersuchungshaft ist in einem solchen Fall mit Art. 226 Abs. 5 StPO vereinbar, sofern die Abwesenheit der Staatsanwaltschaft an der Verhandlung nicht zu Verzögerungen führt. Insbesondere muss die Staatsanwaltschaft auch bei einem solchen Vorgehen spätestens drei Stunden nach der Ankündigung beim Zwangsmassnahmengericht eine (wenigstens kurz) begründete Beschwerdeschrift einreichen und darin die Aufrechterhaltung der Haft beantragen (BGE 138 IV 92 Erw. 3.3).

Betreffend die Frist- und Formmodalitäten in Haftsachen hat das Bundesgericht im Urteil 1B_390/2014 vom 22. Dezember 2014 in einem Verfahren betreffend Haftanordnung erneut festgehalten, dass die Freilassung gemäss Art. 226 Abs. 5 StPO unverzüglich im Anschluss an die Fällung (und an die mündliche Begründung) des Entscheids zu erfolgen hat. Es ist also nicht zuerst die Ausfertigung der schriftlichen Begründung abzuwarten (BGer a.a.O. Erw. 2.1, mit Hinweis auf die Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006 [Botschaft], S. 1085 ff., S. 1232). Um jedoch das Recht der Staatsanwaltschaft auf Beschwerde gegen eine vom Zwangsmassnahmengericht verfügte Freilassung zu gewährleisten und gleichzeitig das Recht des Beschuldigten auf eine unverzügliche Freilassung gemäss Art. 226 Abs. 5 StPO zu respektieren, hat die Rechtsprechung erkannt, dass der Staatsanwalt seine Beschwerde vor dem Zwangsmassnahmengericht unmittelbar nach Kenntnis des Haftentlassungsentscheids ankündigen und im Anschluss daran innert drei Stunden schriftlich http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht einreichen muss. Die Ankündigung beim Zwangsmassnahmengericht - und nur diese - hat zur Folge, dass die Haft nach dem Freilassungsentscheid des Zwangsmassnahmengerichts bis zur sofortigen Beschwerdeerhebung durch die Staatsanwaltschaft fortbesteht (vgl. BGer a.a.O., mit Hinweis auf BGE 137 IV 22 Erw. 1 und 138 IV 92 Erw. 3.3). Im zu beurteilenden Fall hatte der Beschwerde führende Staatsanwalt zwar die dreistündige Frist zur Einreichung einer schriftlichen Beschwerde eingehalten, es jedoch unterlassen, die Beschwerde vorher anzukündigen. Das Bundesgericht erwog, dass dies im vorliegenden Fall nicht erlaube, die fehlende vorherige unverzüglich Ankündigung seitens der Staatsanwaltschaft wettzumachen. Das Erfordernis der Unverzüglichkeit der Ankündigung hat zum Zweck zu verhindern, dass die in Art. 226 Abs. 5 StPO vorgesehene sofortige Haftentlassung erfolgt, und den Beschuldigten zu informieren (BGer a.a.O. Erw. 2.2).

In BGE 138 IV 148 hält das Bundesgericht zusätzlich fest, dass das Zwangsmassnahmengericht nach einer entsprechenden Ankündigung seitens der Staatsanwaltschaft gehalten ist, den Beschuldigten weiter in Haft zu belassen und die Beschwerde mit dem Dossier und seiner allfälligen Stellungnahme verzugslos der Beschwerdeinstanz zu übermitteln (BGE a.a.O., mit Hinweis auf BGE 138 IV 92 Erw. 3.3). Nach dem Eingang der Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz hat deren Verfahrensleitung die erforderlichen Anordnungen im Sinne von Art. 388 StPO zu erlassen (BGE a.a.O., mit Hinweis auf BGE 138 IV 92 Erw. 3.4). Eine längere Fortdauer der Haft als um einige Stunden kann sich in begründeten Ausnahmefällen wie beispielsweise an Wochenenden ergeben. Um solche Situationen zu vermeiden, empfiehlt das Bundesgericht, dass das Zwangsmassnahmengericht Haftentlassungsentscheide an Vortagen von arbeitsfreien Tagen möglichst am Vormittag trifft. Somit könne die Staatsanwaltschaft ihre Beschwerde noch rechtzeitig einreichen, damit die Beschwerdeinstanz am selben Tag gestützt auf ein entsprechendes Gesuch der Staatsanwaltschaft aufgrund der Akten über die Anordnung von Haft superprovisorisch entscheiden kann (vgl. BGer a.a.O. Erw. 3.4).

Jüngst hatte das Bundesgericht im Urteil BGer 1B_158/2015 vom 26. Mai 2015 einen Fall zu beurteilen, in welchem sich die Staatsanwaltschaft nicht an die vom Bundesgericht (BGE 138 IV 92 Erw. 3.3 und BGE 138 IV 148 Erw. 3.3) aufgestellten Verfahrensregeln gehalten hatte. Anstatt umgehend das Zwangsmassnahmengericht über die geplante Beschwerde gegen die Haftentlassung durch das Zwangsmassnahmengericht zu informieren, begnügte sich die Staatsanwaltschaft mit einem E-Mail an die Verwaltung des Gefängnisses. Das Bundesgericht erwog, dass das Zwangsmassnahmengericht ebenso über die Absicht der Staatsanwaltschaft, http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht eine Beschwerde zu erheben, zu informieren ist, damit dieses wiederum die Beschwerdeinstanz zu informieren und ihr das Dossier zu übermitteln hat. Eine informelle und unvollständige Ankündigung der Beschwerde ist somit nicht zulässig (BGer a.a.O., Erw. 3.2). Das Bundesgericht ordnete aufgrund dieses Verfahrensfehlers die umgehende Freilassung der beschuldigten Person an (BGer a.a.O. Erw. 4).

1.2.3 Es sind hier nochmals zusammenfassend folgende, seitens der Parteien unbestrittenen relevanten Verfahrensabläufe darzustellen und punktuell näher zu beleuchten: Das Zwangsmassnahmengericht behandelte am frühen Nachmittag des Freitag, 26. Juni 2015, das Haftverlängerungsgesuch der Staatsanwaltschaft vom 17. Juni 2015 in einem schriftlichen Verfahren. Es entschied, die Haft nicht zu verlängern und verfügte die umgehende Entlassung des Beschuldigten, unter Auferlegung von Ersatzmassnahmen. Gleichentags, um 15:42 Uhr, wurde der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts zunächst im Dispositiv der Staatsanwaltschaft per Fax zur Kenntnis gebracht. Die Staatsanwaltschaft teilte der Kanzlei des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht um 16:43 Uhr die beabsichtigte Beschwerdeankündigung mit. Die Kanzlei der Beschwerdeinstanz hat das Telefon als Vorabinformation entgegen genommen und musste zu keinem Zeitpunkt davon ausgehen, dass die im Straf- und Strafprozessrecht bewanderte kantonale Staatsanwaltschaft zwar die Beschwerdeinstanz über die entsprechende Absicht informiert, es jedoch unterlässt, beim zuständigen Zwangsmassnahmengericht, so wie vom Bundesgericht mehrfach vorgegeben, die Beschwerde formaliter korrekt anzukündigen. Somit bestand für die Beschwerdeinstanz unmittelbar keine Veranlassung, daran zu zweifeln, dass die Staatsanwaltschaft beim Zwangsmassnahmengericht ihre Beschwerde sofort angekündigt hat oder ankündigen wird. Gleichentags um 16:57 Uhr wies die Staatsanwaltschaft das Gefängnis B.___ erstmals telefonisch an, den Beschuldigten in Haft zu belassen, da gegen die Haftentlassung Beschwerde erhoben worden sei. Um 17:39 Uhr stellte das Zwangsmassnahmengericht der Staatsanwaltschaft per Fax den begründeten Entscheid zu, woraufhin die Staatsanwaltschaft dem Kantonsgericht, Abteilung Strafrecht, um 19:46 Uhr per Fax die Beschwerde, beinhaltend die obgenannten Verfahrensanträge, zukommen liess. Das Kantonsgericht, Abteilung Strafrecht, konnte die Beschwerde der Staatsanwaltschaft erst mit Beginn der Büroöffnungszeiten am Montag, den 29. Juni 2015 ab 08:00 Uhr entgegen nehmen und erhielt am selbigen Vormittag um 10:06 Uhr per Telefon die Mitteilung des Verteidigers, der Beschuldigte befinde sich, offenbar ohne Hafttitel, nach wie vor in Haft. Um 12:18 Uhr erliess der Präsident des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, vorab per Fax eine erste Verfügung an die Parteien, in welcher unter anderem darauf hingewiesen wurde, dass bislang weder vom Zwangsmassnahmenhttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht gericht eine Verfügung betreffend die weitere Belassung des Beschuldigten in Haft bis zum Entscheid der Beschwerdeinstanz noch die Akten und eine allfällige Stellungnahme eingereicht worden waren. Nach Eingang der Stellungnahmen der Staatsanwaltschaft und des Zwangsmassnahmengerichts betreffend den bisherigen Ablauf im vorliegenden Haftverfahren inklusive der Verfahrensakten sowie der Mitteilung des Gefängnisses B.___ dazu erliess der Präsident des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, noch gleichentags um 16:39 Uhr vorab per Fax eine superprovisorische Verfügung, mit welcher unter anderem nach summarischer Prüfung der vorgelegten Akten der Antrag der Staatsanwaltschaft auf aufschiebende Wirkung der Beschwerde und superprovisorische Verlängerung der Untersuchungshaft gegenüber dem Beschuldigten abgewiesen wurde, soweit darauf einzutreten war. Zudem wurde das Gefängnis B.___ angewiesen, den Beschuldigten unverzüglich aus der Haft zu entlassen. Mit Eingabe vom 3. Juli 2015 nahm die Staatsanwaltschaft Stellung zu den Frist- und Formvorschriften im superprovisorischen Haftbeschwerdeverfahren und ergänzte ihre Beschwerdebegründung. Dazu wiederum nahmen die Gegenparteien am 10. Juli 2015 Stellung.

1.2.4.1 Unter Berücksichtigung der obgenannten gesetzlichen Grundlagen wie auch der von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gemachten Vorgaben ist im Sinne einer Würdigung der in casu stattgefundenen Verfahrensabläufe wie auch einer Weiterentwicklung der von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung entwickelten Regeln im Fall von Haftverlängerungsverfahren Folgendes festzuhalten:

1.2.4.2 Zunächst ist festzustellen, dass sich die soeben dargestellte bundesgerichtliche Rechtsprechung auf das Haftanordnungsverfahren gemäss Art. 226 StPO bezieht, währenddem in casu die Abläufe in einem Haftverlängerungsverfahren gemäss Art. 227 StPO zu prüfen sind. Bezüglich der letztgenannten Verfahrensart hat sich das Bundesgericht in Bezug auf die Beschwerdeerhebung durch die Staatsanwaltschaft bislang (noch) nicht klar ausgesprochen und es stellt sich daher die Frage, ob auch hierbei die für das Haftanordnungsverfahren aufgestellten Regeln Geltung beanspruchen können. Die Staatsanwaltschaft macht geltend, die bundesgerichtliche Rechtsprechung bezüglich Fristen und Formvorschriften sei vorliegend nicht einschlägig, da es sich dort um ein Haftanordnungs- und hier um ein Haftverlängerungsverfahren handle (vgl. S. 4 der Stellungnahme vom 3. Juli 2015).

Der wesentliche Unterschied zwischen diesen beiden Verfahrensarten besteht darin, dass das Haftanordnungsverfahren in der Regel mündlich, das Haftverlängerungsverfahren hingegen http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht grundsätzlich schriftlich ist (vgl. Art. 226 Abs. 2 bzw. Art. 227 Abs. 6 StPO). Des Weiteren sind die Fristen in den beiden Verfahrensarten zum Teil unterschiedlich ausgestaltet. Beiden Verfahrensarten ist jedoch das in Art. 5 EMRK, Art. 31 BV sowie Art. 212 Abs. 1 StPO geschützte Recht auf persönliche Freiheit als oberstes Prinzip gemein. Ebenso beansprucht das Beschleunigungsgebot in Haftsachen unabhängig von der Verfahrensart in besonderem Mass Geltung (vgl. Art. 5 Abs. 2 StPO). Für das Kantonsgericht sind daher keine Gründe ersichtlich, die einer analogen Anwendung der vom Bundesgericht aufgestellten Regeln für das Haftanordnungsverfahren bei einem Haftverlängerungsverfahren im Wege stehen. Darauf deutet auch das Urteil des Bundesgerichts 1B_158/2015 vom 26. Mai 2015 hin, in welchem auf die Formvorschriften sowohl für die Haftanordnung („mise en détention“) wie auch für die Haftverlängerung („prolongation de la détention“) verwiesen wird (BGer a.a.O. Erw. 3.2). Dieselben Überlegungen gelten zusätzlich für die ausschliesslich im Haftanordnungsverfahren ausdrücklich verankerte Bestimmung, wonach die beschuldigte Person unverzüglich freizulassen ist, wenn das Zwangsmassnahmengericht die Untersuchungshaft nicht anordnet (vgl. Art. 226 Abs. 5 StPO). Diese Bestimmung basiert ebenso auf den obgenannten Prinzipien und hat selbstredend auch ohne ausdrückliche Erwähnung ebenso in einem Haftverlängerungsverfahren seine Gültigkeit. Darauf weist zusätzlich Art. 212 Abs. 2 lit. b StPO hin, wonach freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen aufzuheben sind, sobald die von diesem Gesetz vorgesehene oder von einem Gericht bewilligte Dauer abgelaufen ist. Zur zwingenden sofortigen Haftentlassung führt der Ablauf gesetzlicher oder richterlicher Haftfristen ohne rechtzeitige Haftverlängerung oder neue Haftanordnung (vgl. MARC FORSTER, Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl., Art. 227 N 2, mit Hinweis auf die Botschaft, S. 1232 unten). Als Folge davon ist festzuhalten, dass allfällige Form- und Fristverletzungen im Haftverlängerungsverfahren aus denselben Gründen anzunehmen sind wie im Hafteröffnungsverfahren und diese zudem dieselben Konsequenzen haben müssen.

1.2.4.3 Bei der Festlegung der korrekten Abläufe im Falle von Haftbeschwerden der Staatsanwaltschaft im Rahmen eines Haftverlängerungsverfahrens gemäss Art. 227 StPO orientiert sich das Kantonsgericht, Abteilung Strafrecht, im Sinne einer analogen Anwendung an den für die Haftanordnung aufgestellten bundesgerichtlichen Vorgaben. Im Haftanordnungsverfahren hat eine mündliche Haftverhandlung stattzufinden, wenn eine gerichtliche Haftentlassung in Aussicht steht. Die Staatsanwaltschaft hat - will sie ihren vorläufigen Rechtsschutz wahrnehmen an der Haftverhandlung teilzunehmen, ansonsten sie ihr Beschwerderecht in Unkenntnis der mündlichen Erwägungen des Entscheids des Zwangsmassnahmengerichts kaum zeitgerecht http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht (die Beschuldigten werden in der Regel im Anschluss an die Verhandlung unverzüglich in die Freiheit entlassen) und kaum sachgerecht wahrnehmen kann. Demgegenüber findet im Haftverlängerungsverfahren in der Regel keine mündliche Eröffnung des Entscheids des Zwangsmassnahmengerichts statt. Das Zwangsmassnahmengericht kann ausnahmsweise eine mündliche Verhandlung anordnen (vgl. Art. 227 Abs. 6 StPO); diesfalls entsprechen die Abläufe denjenigen im Haftanordnungsverfahren. Zur Anordnung einer mündlichen Verhandlung ist das Zwangsmassnahmengericht aber nicht gesetzlich verpflichtet, selbst bei einer Nichtverlängerung von Untersuchungshaft nicht. Findet hingegen das Verfahren auf dem grundsätzlich schriftlichen Weg statt, so kann der Staatsanwaltschaft zunächst kein Vorwurf gemacht werden, sie habe im konkreten Fall keinen Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt. Allein aus diesem Grund verwirkt die Staatsanwaltschaft ihr Beschwerderecht in Bezug auf eine Haftentlassung nicht. Hingegen kann der Argumentation der Staatsanwaltschaft, sie habe vorliegend nicht mit einer Haftentlassung vor dem 1. Juli 2015 rechnen müssen (vgl. S. 2 der Stellungnahme vom 3. Juli 2015), nicht gefolgt werden: Zwar hat das Zwangsmassnahmengericht mit Verfügung vom 17. Juni 2015 die Haft provisorisch bis zum 1. Juli 2015 verlängert. Dies führt aber nur unter Vorbehalt eines bestätigenden Entscheids des Zwangsmassnahmengerichts zu einer Haftdauer mindestens bis zum 1. Juli 2015. Der Staatsanwaltschaft war bekannt, dass das Zwangsmassnahmengericht ungeachtet der Dauer der provisorischen Verlängerung der Untersuchungshaft (Art. 227 Abs. 4 StPO) bis zum Entscheid, spätestens innert 5 Tagen nach Eingang der Stellungnahme bzw. Ablauf der in Art. 227 Abs. 3 StPO genannten Frist zu entscheiden hatte (Art. 227 Abs. 5 StPO) und sich nach Ablauf dieser Fristen nicht bis zum 1. Juli 2015 Zeit für den Entscheid in der Sache nehmen konnte. Indem vorliegend bereits zu einem früheren Zeitpunkt, am 26. Juni 2015, eine Freilassung des Beschuldigten angeordnet worden ist, wurde somit die provisorische Haftverlängerung bis zum 1. Juli 2015 obsolet. Unter Vorbehalt einer telefonischen Vorabinformation seitens des Zwangsmassnahmengerichts gegenüber der Staatsanwaltschaft - auf welche analog der bundesgerichtlichen Rechtsprechung jedoch auch im Haftverlängerungsverfahren kein gesetzlicher Anspruch besteht - wird die Staatsanwaltschaft im schriftlichen Verfahren - mündliches Verfahren vorbehalten - erst auf schriftlichem Weg über die beabsichtigte Freilassung einer beschuldigten Person durch das Zwangsmassnahmengericht informiert. Für die vollständige schriftliche Begründung des Entscheids hat das Zwangsmassnahmengericht gestützt auf Art. 227 Abs. 5 StPO 5 Tage Zeit. Deshalb und auch zufolge Dringlichkeit in Haftsachen obliegt es dem Zwangsmassnahmengericht, seinen Entscheid innerhalb von 5 Tagen in begründeter Form den Parteien schriftlich zu eröffnen, will es im schriftlichen Verfahren eröffnen (wie vom Gesetz als Regelfall vorgesehen). Eine Eröffnung des Entscheids innerhttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 14 http://www.bl.ch/kantonsgericht halb der 5 Tage nur im Dispositiv genügt nicht den geregelten Anforderungen an ein schriftliches Verfahren (Art. 227 Abs. 6 StPO). Nur auf diese Weise erhält die Staatsanwaltschaft (nebst dem Beschuldigten) Kenntnis der relevanten Entscheiderwägungen und vermag sachgerecht eine provisorische Beschwerde bzw. aufschiebende Wirkung der Beschwerde zu beantragen. In casu ist festzustellen, dass das Zwangsmassnahmengericht seinen Entscheid vom 26. Juni 2015 um 15:42 Uhr ausschliesslich im Dispositiv der Staatsanwaltschaft faxte und erst um 17:39 Uhr in begründeter Form. Dem Gesetz lässt sich im Übrigen nicht entnehmen, dass Entscheide im schriftlichen Verfahren vorab in Dispositivform zu erlassen sind. Wie bereits erwähnt, kommt hinzu, dass die Staatsanwaltschaft gestützt auf den in Dispositivform eröffneten Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts die Motive für die Haftentlassung noch nicht kannte und demzufolge auch nicht in der Lage war, sachgerecht eine provisorische Beschwerde bzw. aufschiebende Wirkung zu beantragen. Dies war erst nach Eröffnung des begründeten Entscheids des Zwangsmassnahmengerichts gleichentags um 17:39 Uhr der Fall. Das Zwangsmassnahmengericht ist aus den genannten Gründen gehalten, inskünftig im schriftlichen Verfahren seinen Entscheid nicht mehr vorab im Dispositiv, sondern allein in begründeter Form der Staatsanwaltschaft schriftlich zu eröffnen, und im Falle einer Haftentlassung aus Gründen der Dringlichkeit vorab per Fax oder per E-Mail. Dabei darf noch keine Freilassung des Beschuldigten verfügt werden (anders als im Haftanordnungsverfahren nach Art. 226 Abs. 5 StPO), wie nachfolgend zu zeigen sein wird. Die Vorschriften über die elektronische Signatur (Art. 110 Abs. 2 StPO) finden hier keine Anwendung. Die Wahl der Übermittlungsart zwischen Zwangsmassnahmengericht und Staatsanwaltschaft ist diesen Behörden überlassen, wobei sie sich vorab über ein standardisiertes, immer gleiches Vorgehen zu verständigen haben, sofern ein Entscheid während der Büroöffnungszeiten zu eröffnen ist (per Fax oder per E-Mail).

1.2.4.4 Erst nach Eröffnung des - zumindest summarisch - begründeten Entscheids des Zwangsmassnahmengerichts kennt die Staatsanwaltschaft die Entscheidmotivation und erst ab diesem Zeitpunkt beginnt die Frist zur Beschwerdeankündigung zu laufen. Analog der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Haftanordnungsverfahren (vgl. BGer 1B 390/2014 vom 22. Dezember 2014 Erw. 2.1) hat die Staatsanwaltschaft die Beschwerde unverzüglich beim Zwangsmassnahmengericht anzukündigen. Das Kantonsgericht erachtet eine maximale Dauer von 20 Minuten als mit dem vom Bundesgericht aufgestellten Erfordernis der Unverzüglichkeit bzw. „l’exigence d‘immediateté“ (vgl. BGer a.a.O. Erw. 2.2) vereinbar. Aus Beweisgründen sollte diese Ankündigung schriftlich, d.h. per Fax oder E-Mail (gemäss Absprache, siehe oben Ziff. 1.2.4.3) erfolgen. Diese Ankündigung hat analog zu den Abläufen im Haftanordnungsverfahren http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 15 http://www.bl.ch/kantonsgericht an die Adresse des Zwangsmassnahmengerichts (an arbeitsfreien Tagen in Rücksprache an dessen Pikett) zu erfolgen. Wenn, wie vorliegend geschehen, eine alleinige Mitteilung über eine beabsichtigte Ankündigung an die Beschwerdeinstanz gemacht wird, vermag dies auf keinen Fall zu genügen. Nur die sofortige schriftliche Ankündigung an das Zwangsmassnahmengericht bewirkt, dass das Zwangsmassnahmengericht bis zur Einreichung und superprovisorischen Behandlung der Beschwerde durch die Beschwerdeinstanz keine Haftentlassung veranlassen darf. Vielmehr obliegt es nunmehr dem Zwangsmassnahmengericht - und nur diesem - eine Belassung der beschuldigten Person in Haft bis zum superprovisorischen Entscheid der Verfahrensleitung der Beschwerdeinstanz schriftlich zu verfügen. Festzuhalten gilt, dass nur die unverzügliche Ankündigung der Beschwerde (innerhalb von 20 Minuten nach Eingang des Haftentscheides) durch die Staatsanwaltschaft und die anschliessende, durch das Zwangsmassnahmengericht zu verfügende Belassung des Beschuldigten in Haft eine sofortige Freilassung des Beschuldigten in rechtlich zulässiger Weise verhindern können. In diesem Zusammenhang ist das Zwangsmassnahmengericht gehalten, die Beschwerdeinstanz ohne Verzug über die Beschwerdeankündigung zu unterrichten, damit allfällige superprovisorische Anordnungen rechtzeitig vorbereitet werden können. Der Staatsanwaltschaft steht es frei, die Beschwerdeinstanz diesbezüglich zu informieren.

1.2.4.5 Im Anschluss daran, d.h. unmittelbar nach der Ankündigung, hat die Staatsanwaltschaft - wiederum in Anlehnung an die bundesgerichtliche Rechtsprechung zum Hafteröffnungsverfahren - innerhalb der nächsten 3 Stunden eine schriftlich begründete Beschwerde einzureichen. Diese Beschwerde ist wiederum dem Zwangsmassnahmengericht und nicht, wie vorliegend geschehen, der Beschwerdeinstanz einzureichen. Im Anschluss daran hat das Zwangsmassnahmengericht dem Unterbringungsort und den Parteien schriftlich zu eröffnen, dass der Beschuldigte bis zum Entscheid der Verfahrensleitung der Beschwerdeinstanz in Haft zu belassen ist und der Beschwerdeinstanz die Beschwerde zusammen mit dem Dossier und einer allfälligen Stellungnahme sowie die Verfügung betreffend Belassung des Beschuldigten in Haft einzureichen. Falls die Ankündigung oder die Beschwerdebegründung nicht oder nicht innert Frist (20 Minuten bzw. 3 Stunden) erfolgt ist, hat das Zwangsmassnahmengericht, selbst bei einer minimalen Abweichung, nun - und nicht bereits im Entscheid betreffend Abweisung des Haftverlängerungsantrages - die sofortige Haftentlassung zu verfügen.

1.2.4.6 Des Weiteren folgt das Kantonsgericht der Empfehlung des Bundesgerichts (BGE 138 IV 148 Erw.3.4), wonach das Zwangsmassnahmengericht - wenn immer nur möglich - Haftenthttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 16 http://www.bl.ch/kantonsgericht lassungsentscheide an Vormittagen trifft. Dies gilt insbesondere an Vortagen von arbeitsfreien Tagen. Nur so kann sichergestellt werden, dass die Beschwerdeinstanz im Anschluss daran möglichst rasch und somit möglichst noch am selben Tag gestützt auf ein entsprechendes Gesuch der Staatsanwaltschaft aufgrund der Akten über die Anordnung von Haft superprovisorisch entscheiden kann.

1.2.4.7 Damit die obgenannten, kurzen Fristen eingehalten werden können, empfiehlt das Kantonsgericht in organisatorischer Hinsicht des Weiteren, dass die Staatsanwaltschaft bei Entscheideröffnungen seitens des Zwangsmassnahmengerichts voraussichtlich während der Büroöffnungszeiten im Haftverlängerungsantrag die Faxnummer oder die E-Mail-Adresse (je nach generell getroffener Absprache, vgl. Ziff. 1.2.4.3) angibt, an welche sie den Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts übermittelt wissen will. Erfolgt eine Entscheideröffnung seitens des Zwangsmassnahmengerichts voraussichtlich ausserhalb der Büroöffnungszeiten, muss sich die Staatsanwaltschaft in Anwendung von § 12 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO, SGS 250) mit einem Pikett-Dienst behelfen. Diesfalls hat sich das Zwangsmassnahmengericht vorgängig beim Pikett betreffend die Übermittlungsadresse zu erkundigen, um danach seinen Entscheid dorthin zu übermitteln. In beiden Fällen beginnt die Frist von 20 Minuten zur Ankündigung einer Haftbeschwerde unmittelbar mit Eingang des schriftlich begründeten Entscheids des Zwangsmassnahmengerichts bei der Staatsanwaltschaft. Dabei hat sich die Staatsanwaltschaft so zu organisieren, dass die entsprechenden Informationen umgehend zwischen der Übermittlungsstelle und dem zuständigen Staatsanwalt bzw. Untersuchungsbeauftragten ausgetauscht werden. Wenn, wie vorliegend geltend gemacht (vgl. S. 3 der Beschwerde vom 26. Juni 2015), 48 Minuten zwischen dem Eingang des Faxes bei der Kanzlei der Staatsanwaltschaft und der Unterbreitung an den Leitenden Staatsanwalt liegen, hat dies allein die Staatsanwaltschaft zu verantworten.

1.2.4.8 Nur wenn sämtliche, soeben dargestellten Formalien eingehalten sind, liegt ein formell gültiger Hafttitel vor, welcher eine weitere Belassung der beschuldigten Person trotz - wie hier verfügter Haftentlassung durch das Zwangsmassnahmengericht zulässt. Wird hingegen nur eine dieser Formalien nicht eingehalten, so liegt kein gültiger Hafttitel (mehr) vor und die weiter bestehende Haft wird rechtswidrig. Diesfalls obliegt es dem Zwangsmassnahmengericht, eine umgehende Haftentlassung in die Wege zu leiten. Die Zuständigkeit für eine Haftentlassung bei Nichteinhaltung dieser Formalien liegt ausschliesslich beim Zwangsmassnahmengericht, denn die Verfahrensleitung der Beschwerdeinstanz wird erst mit der Zustellung des Hafttitels, des http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 17 http://www.bl.ch/kantonsgericht Dossiers und allenfalls einer kurzen Stellungnahme begründet. Die Staatsanwaltschaft hingegen verfügte in keinem Fall über die Kompetenz, den Beschuldigten bis zum Entscheid durch die Verfahrensleitung der Beschwerdeinstanz in Haft zu behalten, obwohl das Zwangsmassnahmengericht die Weiterführung der Haft nicht bewilligt und deshalb die sofortige Haftentlassung des Beschuldigten am Freitag, den 26. Juni 2015 um 15:42 Uhr, angeordnet hatte. Dass die Staatsanwaltschaft telefonisch beim zuständigen Gefängnis B.___ interveniert hat, um die durch das Zwangsmassnahmengericht angeordnete unverzügliche Freilassung des Beschuldigten zu verhindern (vgl. S. 4 der Beschwerde vom 26. Juni 2015), bildet keine genügende Grundlage für den nach diesem Zeitpunkt erfolgten (rechtswidrigen) Freiheitsentzug. Bei diesem Ergebnis kann offen bleiben, ob die Staatsanwaltschaft befugt gewesen wäre, ein neues Hafteröffnungsverfahren im Sinne von Art. 224 ff. StPO einzuleiten. Zudem wurde vorliegend bereits mit superprovisorischer Verfügung des Präsidenten des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, vom 29. Juni 2015 festgestellt, dass die Mitteilung sowohl der Beschwerdeankündigung wie auch der Beschwerdebegründung nur bei der Beschwerdeinstanz (anstatt beim Zwangsmassnahmengericht) keinen gültigen Titel zur Belassung des Beschuldigten in Haft begründen konnte, weshalb der Beschuldigte zu Recht durch die nunmehr, nach Eingang des Dossiers, zuständige Verfahrensleitung der Beschwerdeinstanz umgehend aus der Haft zu entlassen war. Dass die Staatsanwaltschaft in casu ihre Beschwerdebegründung grundsätzlich rechtzeitig innerhalb der 3-stündigen Frist nach Kenntnisnahme der schriftlichen Begründung des Entscheids des Zwangsmassnahmengerichts bei der Beschwerdeinstanz eingereicht hat, vermag diesen sowie den Mangel, dass auch überhaupt keine Beschwerdeankündigung beim Zwangsmassnahmengericht stattgefunden hat, nicht zu heilen bzw. zu kompensieren. Das Zwangsmassnahmengericht hat in casu zu Recht keine Belassung des Beschuldigten in Haft verfügt (vgl. Stellungnahme des Zwangsmassnahmengerichts vom 29. Juni 2015, S. 3). Ebenso wenig hätte die Verfahrensleitung der Beschwerdeinstanz am Montag, den 29. Juni 2015, die Möglichkeit gehabt, rückwirkend die Haft zu verlängern, die bereits am Freitag, den 26. Juni 2015 um 15:42 Uhr, abgelaufen war (vgl. Urteil EGMR Meloni gegen die Schweiz vom 10. April 2007, a.a.O.).

1.2.4.9 Im Ergebnis ist festzustellen, dass in casu die massgeblichen, von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung entwickelten und hier analog anzuwendenden Frist- und Formvorschriften, die ein zügiges und faires Haftverlängerungsverfahren gewährleisten sollen, in mehrfacher Hinsicht nicht eingehalten worden sind. Damit erweist sich die nach dem 26. Juni 2015, 15:42 Uhr, verbüsste Haft als rechtswidrig und stellt eine Verletzung des Rechts bzw. des Grundsathttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 18 http://www.bl.ch/kantonsgericht zes der persönlichen Freiheit gemäss Art. 5 Ziff. 1 EMRK, Art. 31 BV sowie Art. 212 Abs. 1 StPO dar.

1.3.1 Der Beschuldigte macht für die zu Unrecht ausgestandene Haft vom 26. bis 29. Juni 2015 eine Entschädigung und Genugtuung von Fr. 1‘050.-- (d.h. Fr. 350.-- pro Tag) geltend.

1.3.2 Gemäss Art. 5 Ziff. 5 EMRK hat jede Person, die unter Verletzung dieses Artikels von Festnahme oder Freiheitsentziehung betroffen ist, Anspruch auf Schadenersatz. Ebenso statuiert Art. 431 Abs. 1 StPO den Anspruch der beschuldigten Person auf eine angemessene Entschädigung und Genugtuung, wenn ihr gegenüber rechtswidrig Zwangsmassnahmen angewandt worden sind.

1.3.3 Beim Anspruch auf Haftentschädigung ist zu unterscheiden zwischen rechtswidriger (d.h. ungesetzlicher) und ungerechtfertigter Haft. Rechtswidrig ist die Haft nur dann, wenn sie auf einer Verletzung von Rechtsnormen (z.B. Art. 5 EMRK) beruht. Als ungerechtfertigt wird die Haft bezeichnet, wenn sie rechtmässig angeordnet wurde, sich aber hinterher wegen Einstellung des Verfahrens oder Freispruch oder bei Überhaft als strafprozessual unbegründet erweist (YVONA GRIESSER, Zürcher Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, N 2 zu Art. 431, mit Hinweis u.a. auf BGer 8G_122/2002 vom 9. September 2003). Für rechtswidrige Haft ergibt sich ein Entschädigungsanspruch aus Art. 5 Ziff. 5 EMRK. Bei widerrechtlicher Haft (d.h. wenn im Zeitpunkt der Anordnung bzw. Fortsetzung der Haft die gesetzlichen Haftvoraussetzungen in materieller und/oder formeller Hinsicht nicht gegeben waren) besteht gestützt auf Art. 431 Abs. 1 StPO ein Entschädigungs- und Genugtuungsanspruch; es handelt sich dann um eine rechtswidrige Zwangsmassnahme (YVONA GRIESSER, a.a.O., N 3, m.w.H.). Bei rechtswidrigen Zwangsmassnahmen kommt es nicht auf den Ausgang des Verfahrens oder ein allfälliges Selbstverschulden der beschuldigten Person an, weshalb die so erlittenen Zwangsmassnahmen in jedem Fall zu entschädigen sind bzw. eine Genugtuung auszusprechen ist (STEFAN WEHRENBERG / FRIEDRICH FRANK, Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl., N 3e zu Art. 431 StPO). Unabhängig vom Verfahrensausgang sind Zwangsmassnahmen rechtswidrig bzw. ungesetzlich, wenn sie auf der Verletzung von Rechtsnormen beruhen, d.h. wenn im Zeitpunkt ihrer Anordnung bzw. Fortsetzung die materiellen oder formellen gesetzlichen Voraussetzungen dazu (Art. 196 ff. StPO) nicht erfüllt waren, also bspw. kein Haftgrund nach Art. 221 StPO vorlag oder kein gesetzmässiges Anordnungsverfahren nach Art. 224 ff. StPO durchgeführt wurde (vgl. STEFAN WEHRENBERG / FRIEDRICH FRANK, a.a.O., N 5). Zuständig http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 19 http://www.bl.ch/kantonsgericht zur Zusprechung einer Entschädigung und Genugtuung sind stets die Behörden desjenigen Kantons, welcher das Haftverfahren abschliesst. Dabei steht der Behörde bei der Festsetzung der Höhe der Entschädigung ein freies Ermessen zu (vgl. YVONA GRIESSER, a.a.O., N 12 f.; STEFAN WEHRENBERG / FRIEDRICH FRANK, a.a.O., N 3c). Bei der Höhe der Entschädigung und Genugtuung ist eine Einzelfallbeurteilung vorzunehmen. Zu berücksichtigen sind die Dauer und die Umstände der Verhaftung, die Schwere der vorgeworfenen Delikte, die Auswirkungen auf die persönliche Situation des Verhafteten (Verlust der Arbeitsstelle, psychische Probleme) sowie die Publizität der Festnahme (STEFAN WEHRENBERG / FRIEDRICH FRANK, a.a.O., N 11). Wie im zivilen Schadenersatzverfahren trägt der Ansprecher auch nach der Strafprozessordnung die Beweislast für die Höhe und das Ausmass des geltend gemachten Schadens. Die für die Genugtuung erforderliche besonders schwere Persönlichkeitsrechtsverletzung bei Art. 431 StPO wird aber vermutet, d.h. bei Vorliegen einer rechtswidrigen Zwangsmassnahme hat die Strafbehörde zu beweisen, dass diese nicht in besonderem Masse persönlichkeitsverletzend war (STEFAN WEHRENBERG / FRIEDRICH FRANK, a.a.O., N 13).

1.3.4 Wie bereits oben unter Ziff. 1.2.4.9 festgestellt, beruhte die unmittelbar nach dem 26. Juni 2015, 15:42 Uhr, erfolgte Belassung des Beschuldigten in Haft nicht (mehr) auf einem gültigen Hafttitel. Der Auffassung der Staatsanwaltschaft, dass vorliegend keine Formvorschriften verletzt worden seien und daher keine Entschädigung wegen rechtswidrig ausgestandener Haft zu entrichten sei (vgl. S. 6 der Stellungnahme vom 3. Juli 2015), kann nicht gefolgt werden: Im Zeitpunkt der Fortsetzung der Haft (trotz Haftentlassungsanordnung durch das Zwangsmassnahmengericht um 15:42 Uhr) waren die materiellen und formellen gesetzlichen Voraussetzungen für eine weitere Inhaftierung des Beschuldigten nicht mehr erfüllt. Da dem Beschuldigten somit ab diesem Zeitpunkt (26. Juni 2015, 15:42 Uhr) die Freiheit nicht auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen wurde, mithin kein Haftgrund vorlag und kein gesetzmässiges Inhaftbelassungsverfahren stattfand, war die Zurückbehaltung in Haft ungesetzlich. Die bis zur Entlassung am 29. Juni 2015 erfolgte Haft war demnach im Sinne von Art. 5 EMRK und Art. 431 StPO ungesetzlich bzw. rechtswidrig. Aufgrund dessen steht dem Beschuldigten in Anwendung von Art. 5 Ziff. 5 EMRK und Art. 431 Abs. 1 StPO ein Anspruch auf Entschädigung und Genugtuung zu. Praxisgemäss beträgt der Tagesansatz für zu Unrecht ausgestandene Haft Fr. 200.--. Es sind beim Beschuldigten keinerlei Gründe ersichtlich bzw. solche werden nicht genügend substantiiert geltend gemacht, warum in casu ein erhöhter Tagesansatz zur Anwendung kommen sollte. Der Beschuldigte ist pensioniert und erlitt daher keinen Verdienstausfall. Auch eine über das normale Mass hinausgehende, übermässige Belastung aufgrund der ausgestanhttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 20 http://www.bl.ch/kantonsgericht denen Haft ist nicht hinreichend belegt. Aus diesem Grund wird dem Beschuldigten für die vom 26. bis zum 29. Juni 2015 ungesetzlich bzw. rechtswidrig ausgestandene Haft eine Entschädigung und Genugtuung von gesamthaft Fr. 600.-- zugesprochen.

1.4 In materieller Hinsicht beinhaltet im vorliegenden Fall der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 26. Juni 2015 eine Abweisung des Antrages der Staatsanwaltschaft auf Verlängerung von Untersuchungshaft sowie eine umgehende Freilassung des Beschuldigten. Damit ist neben der Voraussetzung der Legitimation der Staatsanwaltschaft auch diejenige eines gültigen Anfechtungsobjektes erfüllt. In Bezug auf die materiellen Anträge der Staatsanwaltschaft ist festzustellen, dass die Anforderungen an die Frist und Form der Beschwerde gemäss Art. 385 Abs. 1 und Art. 396 Abs. 1 StPO allesamt erfüllt sind. So wurden die begründete Beschwerde am 26. Juni 2015 sowie eine ergänzende begründete Beschwerde am 3. Juli 2015 gegen den Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 26. Juni 2015 fristgerecht bei der Beschwerdeinstanz als zuständige Behörde eingereicht. Die örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, als Beschwerdeinstanz ist ebenfalls gegeben. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

Da vorliegend die Haftsache bereits entscheidungsreif ist, kann auf eine separate Bestätigung bzw. Aufhebung der superprovisorischen Verfügung vom 29. Juni 2015 verzichtet werden. Diese ist schon aus formellen Gründen zu bestätigen, war es der Verfahrensleitung der Beschwerdeinstanz doch verwehrt, rückwirkend die Haft zu verlängern (vgl. Erw. 1.2.4.8)

2. Materielles 2.1 Art. 212 Abs. 1 StPO statuiert den Grundsatz, wonach die beschuldigte Person in Freiheit bleibt. Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht (lit. a, sog. Fluchtgefahr); Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (lit. b, sog. Kollusionsgefahr); oder durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat (lit. c, sog. Wiederholungsgefahr). Haft ist gestützt auf Art. 221 Abs. 2 StPO auch zulässig, wenn ernsthaft zu befürchten ist, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen (sog. Ausführungsgefahr). http://www.bl.ch/kantonsgericht

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Als letzte Voraussetzung schliesslich darf Haft nur angeordnet oder aufrechterhalten werden, wenn und solange sie verhältnismässig ist. Dieser Grundsatz ergibt sich aus Art. 197 Abs. 1 lit. d StPO. Wenn mildere Massnahmen zum gleichen Ziel führen, dann ist die Haft an deren Stelle aufzuheben und es können Ersatzmassnahmen angeordnet werden (Grundsatz der Subsidiarität; vgl. Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c und Art. 237 StPO). Untersuchungs- und Sicherheitshaft dürfen nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO). Im Weiteren kann eine Haft die zulässige Dauer auch dann überschreiten, wenn das Strafverfahren nicht genügend vorangetrieben wird (Art. 5 Abs. 2 StPO e contrario; Urteil des Bundesgerichts 1B_289/2009 vom 28. Oktober 2009, Erw. 4.1).

Ein Vergleich des angefochtenen Entscheids mit den seitens der Parteien eingereichten Rechtsschriften zeigt, dass Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens die Haftgründe der Ausführungs- und Fortsetzungsgefahr sowie, bei einer Bejahung derselben, die Frage der Verhältnismässigkeit bilden. Demgegenüber gilt der allgemeine Haftgrund des dringenden Tatverdachts als unbestritten.

2.2.1 Ein dringender Tatverdacht besteht, wenn schwerwiegende Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Verbrechens oder Vergehens und für die Täterschaft des zu Verhaftenden sprechen (FRANK RIKLIN, Schweizerische Strafprozessordnung, Kommentar, N 2 zu Art. 221 StPO). Im Haftprüfungsverfahren genügt dabei der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte. Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen (Art. 5 Abs. 2 StPO) lässt nur wenig Raum für ausgedehnte Beweismassnahmen. Zur Schuldfrage hat der Haftrichter jedenfalls weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen noch dem erkennenden Strafrichter vorzugreifen. Als Haftvoraussetzung sollte sich der Tatverdacht im Verlauf des Verfahrens in der Regel zunehmend bestätigen oder verdichten (MARC FORSTER, Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, N 3 zu Art. 221, m.w.H.).

2.2.2 Im vorliegenden Fall wird dem Beschuldigten vorgeworfen, am 22. Mai 2015, ca. 12:15 Uhr, in C.___/BL ein elfjähriges Mädchen auf dem Nachhauseweg nach der Schule angesprochen zu haben. Unter einem Vorwand soll dieser versucht haben, das Kind in sein Auto zu zerren und es an der Brust zu streicheln. Dabei soll der Beschuldigte das Mädchen mit einem Messer bedroht haben. Das Kind konnte sich jedoch dem Beschuldigten entziehen und davon http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 22 http://www.bl.ch/kantonsgericht rennen (vgl. Ermittlungsakten). Ein dringender Tatverdacht in Bezug auf versuchte Freiheitsberaubung und Entführung, Drohung und Nötigung sowie versuchte sexuelle Handlungen mit Kindern ist im vorliegenden Fall klarerweise gegeben. Davon geht nicht nur die Vorinstanz (vgl. Erw. 2.1 im angefochtenen Entscheid) aus, sondern die vorgeworfenen Taten werden auch vom Beschuldigten selbst in den Grundzügen zugestanden (vgl. Einvernahme des Beschuldigten vom 29. Mai und 8. Juni 2015). Nach Erlass des angefochtenen Entscheids wurden die Ermittlungen auf einen weiteren, ähnlich gelagerten Vorfall erweitert. Demnach soll der Beschuldigte nur wenige Tage zuvor, am 18. Mai 2015, in D.___/SO aus seinem Fahrzeug ein neunjähriges Mädchen angesprochen und unter einem Vorwand gebeten haben, in sein Auto einzusteigen. Auch dieses Kind konnte flüchten (vgl. Ermittlungsakten). Diesbezüglich besteht zum gegenwärtigen Zeitpunkt lediglich ein hinreichender Tatverdacht.

2.3.1 Ausführungsgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 2 StPO besteht, wenn ernsthaft zu befürchten ist, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen. Die Wahrung des Interesses an der Verhütung weiterer schwerwiegender Delikte ist verfassungs- und grundrechtskonform. Die Notwendigkeit, Beschuldigte an der Begehung strafbarer Handlungen zu hindern - somit Spezialprävention als Haftgrund - wird in Art. 5 Ziff. 1 lit. c EMRK ausdrücklich anerkannt. Die Ausführungsgefahr stellt einen selbstständigen, gesetzlichen Haftgrund dar. Er verlangt nicht zwangsläufig noch zusätzlich einen dringenden Tatverdacht eines bereits begangenen (untersuchten) Delikts (MARC FORSTER, a.a.O., N 16). Die Haft wegen Ausführungsgefahr als freiheitsentziehende Zwangsmassnahme muss verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 3 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 BV). Die rein hypothetische Möglichkeit der Verübung von Delikten sowie die Wahrscheinlichkeit, dass nur geringfügige Straftaten verübt werden, reichen allerdings nicht aus, um Präventivhaft zu begründen. Bei der Annahme, dass die beschuldigte Person eine schwere Straftat begehen könnte, ist nach der Rechtsprechung Zurückhaltung geboten. Erforderlich ist eine sehr ungünstige Rückfallprognose. Nicht Voraussetzung ist hingegen, dass die verdächtige Person bereits konkrete Anstalten getroffen hat, um die befürchtete Tat zu vollenden. Vielmehr genügt es, wenn die Wahrscheinlichkeit einer Ausführung aufgrund einer Gesamtbewertung der persönlichen Verhältnisse sowie der Umstände als sehr hoch erscheint. Besonders bei drohenden schweren Gewaltverbrechen ist dabei auch dem psychischen Zustand der verdächtigen Person bzw. ihrer Unberechenbarkeit oder Aggressivität Rechnung zu tragen. Je schwerer die angedrohte Straftat ist, desto eher rechtfertigt sich eine Inhaftierung, wenn die vorhandenen Fakten keine genaue Risikoeinschätzung erlauben (BGer 1B_129/2015 vom 12. Mai 2015, mit Hinweis u.a. auf BGE 140 IV 19 Erw. 2.1.1, und BGE 137 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 23 http://www.bl.ch/kantonsgericht IV 84 Erw. 3.2; MARKUS HUG, Zürcher Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl., N 44 zu Art. 221 StPO).

2.3.2 Zur Beurteilung der von der Rechtsprechung geforderten sehr ungünstigen Kriminalprognose ist vorliegend vor allem auf das forensisch-psychiatrische Gutachten des Instituts E.___ vom 15. Juni 2015 abzustellen. Dieses attestiert dem Beschuldigten eine erhebliche Tendenz für pädophile Handlungen bzw. Neigung. Es bestehe ein erhöhtes Risiko für die Begehung von Sexualdelikten gegenüber Kindern. Da das Rückfallrisiko aus forensischpsychiatrischer Sicht mindestens moderat bis hoch beurteilt werde, liege daher eine erhebliche Ausführungsgefahr in Bezug auf ähnlich gelagerte Sexualstraftaten vor (vgl. Gutachten, S. 36 f.). Das Zwangsmassnahmengericht zieht die Aussagekraft und Nachvollziehbarkeit dieses Gutachtens teilweise in Frage (vgl. Erw. 2.2.2 des angefochtenen Entscheids). Die Beschwerdeinstanz sieht hingegen keinen Grund, grundsätzlich von den gutachterlichen Einschätzungen abzuweichen, zumal sich die dort gemachten Kern-Feststellungen mit den aktuellen Ermittlungsergebnissen decken: So berücksichtigt die Beschwerdeinstanz zusätzlich die Tatsache, dass der Beschuldigte nicht nur eine schwere Straftat verbal angedroht hat, sondern im derzeit untersuchten Fall bereits Hand angelegt hat (versuchte Freiheitsberaubung und Entführung sowie versuchte sexuelle Handlungen an einem Kind) und auch für eine weitere, gleich gelagerte Tat wenige Tage zuvor in Frage kommen könnte. Auch sprechen die Ausführungen des Beschuldigten in den Einvernahmen dafür, dass weitere, ähnlich gelagerte Delikte drohen: So gab der Beschuldigte unter anderem an, er würde seit Jahren unter dem Verhalten seiner Frau leiden und habe eine Sauwut auf „alles, was Röcke hatte“ gehabt. Ein Motiv für seine Tat konnte der Beschuldigte nicht nennen, wobei er sein Verhalten stark bagatellisierte (vgl. Einvernahme vom 29. Mai 2015, S. 5/27, 12/27). Schliesslich deutet auch eine Auswertung des Laptops des Beschuldigten auf eine pädophile Tendenz hin. Leicht abweichend zur Vorinstanz, welche in ihrem Entscheid lediglich von einer „eher geringen Ausführungsgefahr“ ausgeht (vgl. Erw. 2.4.3), stuft das Kantonsgericht somit die Ausführungsgefahr in casu als bedeutend ein.

2.3.3 Die obgenannten Umstände berücksichtigend, ist derzeit beim Beschuldigten eine nicht zu unterschätzende Gefährlichkeit und Unberechenbarkeit festzustellen. Es ist mithin in casu von einer bedeutenden und konkreten Gefahr und damit davon auszugehen, dass der Beschuldigte in Freiheit belassen bzw. ohne Auferlegung von geeigneten Ersatzmassnahmen in Freiheit belassen schwere Straftaten, am ehesten Sexualdelikte gegenüber Kindern, begehen http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 24 http://www.bl.ch/kantonsgericht könnte. Anders zu entscheiden hiesse, potentielle Opfer einem nicht verantwortbaren Risiko auszusetzen (vgl. BGE 123 I 286).

2.4 Da das Vorliegen eines besonderen Haftgrundes zur Anordnung von Haft bereits ausreicht, brauchen weitere Haftgründe nicht geprüft zu werden (MARC FORSTER, a.a.O., N 4, m.w.H.). Es kann aus diesem Grund vorliegend offen gelassen werden, ob neben dem Haftgrund der Ausführungsgefahr auch derjenige der Wiederholungsgefahr i.S.v. Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO vorliegt. Betreffend den zweiten Vorfall in D.___/SO ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt lediglich von einem hinreichenden (nicht dringenden) Tatverdacht auszugehen.

2.5.1 Ein Grundrechtseingriff lässt sich nur rechtfertigen, wenn er verhältnismässig ist. Dabei müssen drei Aspekte der Verhältnismässigkeit kumulativ erfüllt sein: Die Eignung, die Erforderlichkeit und die Verhältnismässigkeit von Eingriffszweck und Eingriffswirkung (RAINER J. SCHWEIZER, Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 3. Auflage, Art. 36 N 37, m.w.H.). Art. 197 Abs. 1 lit. c StPO statuiert die Voraussetzung der Erforderlichkeit, die als Teilgehalt der Verhältnismässigkeit auch in Art. 36 Abs. 3 BV enthalten ist. Allgemein besagt der Grundsatz der Erforderlichkeit, dass ein Grundrechtseingriff nicht weiter gehen darf, als es das öffentliche Interesse erfordert (mildeste Massnahme); die betreffende Massnahme darf in zeitlicher, räumlicher, sachlicher und personeller Hinsicht das Notwendige nicht überschreiten. In der Strafprozessordnung kommt die Voraussetzung der Erforderlichkeit etwa in den Ersatzmassnahmen gemäss Art. 237 ff. zum Ausdruck, wonach Untersuchungs- oder Sicherheitshaft nur angeordnet bzw. fortgeführt werden darf, wenn der Zweck der Haft nicht durch eine oder mehrere mildere Massnahmen wie etwa Kaution, Schriftensperre oder Hausarrest erreicht werden kann (JONAS WEBER, Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, N 9 zu Art. 197, m.w.H.). Schliesslich muss die Anordnung einer Zwangsmassnahme verhältnismässig i.e.S., d.h. angemessen bzw. zumutbar sein. Bei dieser Abwägung sind jeweils auch die konkrete Ausgestaltung der Zwangsmassnahme und ebenso deren Zeitdauer zu berücksichtigen, was insbesondere bedeutet, dass eine ursprünglich zumutbare Zwangsmassnahme nach einer gewissen Zeitdauer unzumutbar werden kann (JONAS WEBER, a.a.O., N 11, m.w.H.).

Die obgenannten Bestimmungen von Art. 197 Abs. 1 lit. c StPO und Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO werden in Art. 237 StPO konkretisiert. Demnach ordnet das Gericht an Stelle von Untersuchungs- oder Sicherheitshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen (Abs. 1). Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind danach unhttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 25 http://www.bl.ch/kantonsgericht zulässig, wenn ihr Zweck - die Verhinderung von Flucht, Kollusion, Wiederholung oder Ausführung der Tat - durch mildere Massnahmen erreicht werden kann. Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind also ultima ratio (MATTHIAS HÄRRI, Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, N 1 zu Art. 237, m.w.H.). Bei der Beurteilung der Frage, ob und gegebenenfalls welche Ersatzmassnahmen zur Erreichung des Haftzwecks ausreichen, steht dem Gericht ein Ermessensspielraum zu (MATTHIAS HÄRRI, a.a.O., N 4 f.). Die Zulässigkeit solcher Ersatzmassnahmen ergibt sich namentlich aus dem Grundsatz „in maiore minus“, dem Grundsatz der Subsidiarität der Untersuchungshaft, dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit und der Pflicht der staatlichen Organe zum Schutz der persönlichen Freiheit (MATTHIAS HÄRRI, a.a.O., N 7, m.w.H.). Für die Anordnung einer oder mehrerer Zwangsmassnahmen ist grundsätzlich das Zwangsmassnahmengericht zuständig. Es kann gemäss Art. 226 Abs. 4 lit. c StPO an Stelle der Untersuchungshaft Ersatzmassnahmen anordnen; dies auch dann, wenn die Staatsanwaltschaft keinen dahin gehenden Antrag gestellt hat (MATTHIAS HÄRRI, a.a.O., N 46, m.w.H.).

2.5.2 In seinem Entscheid vom 26. Juni 2015 entliess das Zwangsmassnahmengericht den Beschuldigten unverzüglich aus der Haft, allerdings unter Auflage von diversen Ersatzmassnahmen (Ziffer 1 des Entscheiddispositivs). So wurde dem Beschuldigten auferlegt, sich einer wöchentlichen ambulanten forensisch-psychiatrischen Therapie bei F.___ zu unterziehen. Ein erster Termin wurde auf den 8. Juli 2015, 14:00 Uhr, festgelegt (Ziffer 2a des Entscheiddispositivs). Zudem wurde der Beschuldigte verpflichtet, sich regelmässig bei der Bewährungshilfe zu melden und die von dieser vorgegebenen Termine einzuhalten (soziale Unterstützung). Ein erster Termin wurde auf den 2. Juli 2015, 10:00 Uhr, festgelegt (Ziffer 2b des Entscheiddispositivs). Schliesslich wurde dem Beschuldigten untersagt, ein Motorfahrzeug zu führen. Er wurde aufgefordert, seinen Führerausweis am 29. Juni 2015 bei der Staatsanwaltschaft abzugeben (Ziffer 2c des Entscheiddispositivs). Diese Ersatzmassnahmen wurden vorläufig für die Dauer von 6 Monaten angeordnet, wobei eine Verlängerung auf Gesuch der Staatsanwaltschaft vorbehalten wurde (Ziffer 3 des Entscheiddispositivs). Des Weiteren wurde der Beschuldigte auf Art. 237 Abs. 5 StPO hingewiesen (Ziffer 4 des Entscheiddispositivs) und die Staatsanwaltschaft wurde ersucht, sämtliche Umstände, die die Rechtmässigkeit der angeordneten Ersatzmassnahmen in Frage stellen oder zu deren Widerruf führen könnten, umgehend dem Zwangsmassnahmengericht mitzuteilen. Dabei wurde auf die Kompetenz der Staatsanwaltschaft hingewiesen, auf Antrag der beschuldigten Person die angeordneten Ersatzmassnahmen selbstständig aufzuheben (Ziffer 5 des Entscheid-Dispositivs).

http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 26 http://www.bl.ch/kantonsgericht Die Beschwerdeinstanz folgt grundsätzlich der Argumentation der Vorinstanz, wonach sich in Beachtung des Grundsatzes der Subsidiarität Untersuchungshaft nicht rechtfertigen liesse, sondern die weniger in das Freiheitsrecht des Beschuldigten eingreifende Anordnung von griffigen Ersatzmassnahmen genügend wirksam seien (vgl. Erw. 2.4 des angefochtenen Entscheids). Auch stehen diese Ersatzmassnahmen mit einer vorläufigen Dauer von 6 Monaten in einem vernünftigen zeitlichen Verhältnis zur Schwere der vorgeworfenen Straftaten, zum Stand des Verfahrens wie auch zur Höhe der Rückfallgefahr. Schliesslich weist das Zwangsmassnahmengericht den Beschuldigten korrekterweise auf Art. 237 Abs. 5 StPO hin, wonach das Gericht die Ersatzmassnahmen jederzeit widerrufen, andere Ersatzmassnahmen oder Haft anordnen kann, wenn neue Umstände dies erfordern oder die beschuldigte Person die ihr gemachten Auflagen nicht erfüllt. Damit ist auch das dritte Element der Verhältnismässigkeit, die Angemessenheit bzw. Zumutbarkeit, als gegeben zu erachten. Andererseits geht auch das Zwangsmassnahmengericht davon aus, dass der Beschuldigte aufgrund seines Tatmusters Zufallsopfer ausgewählt hat (vgl. Erw. 3.2.3 des angefochtenen Entscheids). Gestützt darauf kann mithin nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschuldigte auch unter Einhaltung der seitens des Zwangsmassnahmengerichts angeordneten Ersatzmassnahmen Kinder ausserhalb des familiären Bereichs kontaktieren könnte. Das Gutachten des Instituts E.___ erachtet die Dringlichkeit für Kontroll- und Betreuungsmassnahmen als moderat-hoch. Kurzfristig könnten sogar keine geeigneten Ersatzmassnahmen aus forensisch-psychiatrischer Sicht empfohlen werden, um die Ausführungsgefahr zu minimieren, ausser sichernden Massnahmen. Mittel- bis langfristig müsse ein therapeutisches Setting aufgebaut werden (vgl. Gutachten, S. 35, 37). Wie bereits erwähnt, erachtet das Kantonsgericht in Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit Haft als nicht erforderlich, um der bestehenden Ausführungsgefahr zu begegnen. Andererseits erscheinen die seitens der Vorinstanz auferlegten Ersatzmassnahmen allein noch nicht als genügend geeignet, um der bestehenden Ausführungsgefahr zu begegnen. Es drängt sich daher, insbesondere aufgrund der gutachterlich attestierten Ausführungsgefahr, eine Ergänzung der bereits ausgesprochenen Ersatzmassnahmen auf. Der Beschuldigte selbst stellt den Eventualantrag, es sei ihm zusätzlich zu verbieten, nicht zur Familie gehörende Kinder anzusprechen (vgl. S. 12 der Stellungnahme vom 10. Juli 2015). Zur Begegnung der vorgenannt durchaus ernst zu nehmenden Ausführungsgefahr ist nach Ansicht des Kantonsgerichts dem Beschuldigten zusätzlich jegliche Kontaktaufnahme mit Kindern ausserhalb seines familiären Umfelds zu untersagen. Dabei ist ihm insbesondere zu untersagen, fremde Kinder anzusprechen, sich fremden Kindern bewusst zu nähern und sich an Orten aufzuhalten, an denen Kinder gewöhnlich anzutreffen sind (Spielplätze, Kindertagesstätten, Kindergärten, Schulen etc.). Erst http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 27 http://www.bl.ch/kantonsgericht diese sowie die bereits ausgesprochenen Ersatzmassnahmen miteinander kombiniert erscheinen als genügend wirksam sowie als sowohl in inhaltlicher wie auch in zeitlicher Hinsicht verhältnismässig. Sollte der Beschuldigte nur minimal diesen Ersatzmassnahmen zuwiderhandeln, steht es der Staatsanwaltschaft offen, umgehend eine neue Inhaftierung zu beantragen.

2.5.3 Indem der Auffassung der Beschwerde führenden Staatsanwaltschaft insoweit beizupflichten ist, als die seitens des Zwangsmassnahmengerichts ausgesprochenen Ersatzmassnahmen allein nicht genügen, um der bestehenden Ausführungsgefahr ausreichend zu begegnen, ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Es stellt sich damit die Frage, ob die Beschwerdeinstanz die obgenannte zusätzlich erforderliche Ersatzmassnahme selbst anordnet, den angefochtenen Entscheid kassiert und an die Vorinstanz zurückweist oder aber der Vorinstanz eine entsprechende Weisung erteilt.

Heisst die Behörde die Beschwerde gut, so fällt sie einen neuen Entscheid oder hebt den angefochtenen Entscheid auf und weist ihn zu einer neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück (Art. 397 Abs. 2 StPO). Die Behörde kann somit die notwendigen Korrekturen selber vornehmen (Reformation) oder aber darauf verzichten und die Akten zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen (Kassation). Demgegenüber ist eine Weisungsbefugnis der Beschwerdeinstanz gegenüber der vorinstanzlichen Strafbehörde nur in den in Art. 397 Abs. 3 (Einstellungsverfügung) und Abs. 4 StPO (Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung) genannten Konstellationen vorgesehen.

Mit Blick auf das Beschleunigungsgebot ist grundsätzlich ein reformatorischer Entscheid anzustreben. Er ist im Beschwerdeverfahren meistens auch möglich, nämlich immer dann, wenn die Beschwerdeinstanz nach erfolgtem Schriftenwechsel und den daraus gewonnenen Erkenntnissen in der Lage ist, den Sachverhalt und die sich daraus ergebenden rechtlichen Fragen umfassend zu beurteilen. Reformatorisch sollte mit anderen Worten dann entschieden werden, wenn ein Entscheid in der Sache nach der konkreten Sach- und Rechtslage möglich, der Fall also spruchreif ist (PATRICK GUIDON, a.a.O., N 5 zu Art. 397, m.w.H.). Fehlt es hingegen bereits an einer konkreten oder vollständigen Abklärung des Sachverhalts oder enthält der vorinstanzliche Entscheid Widersprüche, die nicht durch Auslegung beseitigt werden können, wird ein kassatorischer Entscheid im Vordergrund stehen (vgl. PATRICK GUIDON, a.a.O., N 6, m.w.H.).

http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 28 http://www.bl.ch/kantonsgericht Im vorliegenden Fall handelt es sich um eine Haftsache; dem Beschleunigungsgebot ist daher in Beachtung von Art. 31 Abs. 4 BV und Art. 5 Abs. 2 StPO in besonderem Masse Nachachtung zu verschaffen. Hinzu kommt, dass der Sachverhalt bezüglich der Verhältnismässigkeit der anzuordnenden Zwangsmassnahmen ausreichend geklärt ist. Aus den genannten Gründen fällt die Beschwerdeinstanz in casu einen reformatorischen Entscheid dahingehend, dass Ziffer 2 des Entscheids des Zwangsmassnahmengerichts vom 26. Juni 2015 um die obgenannte zusätzliche Ersatzmassnahme ergänzt wird. Im Übrigen wird der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 26. Juni 2015 jedoch bestätigt.

2.6 Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO).

Das Zwangsmassnahmengericht erhob im vorliegenden Fall in Anwendung von § 11 GebT eine Gebühr von Fr. 350.-- und legte fest, dass über die Auferlegung dieser Gebühr die verfahrensabschliessende Behörde zu entscheiden habe. Ebenso hielt das Zwangsmassnahmengericht fest, dass die Entschädigung der Verteidigung für das vorliegende Verfahren durch die verfahrensabschliessende Behörde festgesetzt werde (vgl. Dispositiv-Ziffern 6 und 7).

Diese Kostenregelung ist angesichts der Tatsache, dass sich das vorliegende Verfahren noch im Stadium des Vorverfahrens (Art. 299 ff. StPO) befindet, nicht zu beanstanden. Ebenso erscheint die konkret vorgenommene Gebührenbemessung als angemessen.

2.7 Zusammenfassend lässt sich die vorinstanzlich verfügte Entlassung der Beschuldigten aus der Untersuchungshaft unter gleichzeitiger Anordnung von Ersatzmassnahmen vom 26. Juni 2015 grundsätzlich nicht beanstanden, sondern ist - unter Auferlegung einer zusätzlichen, ergänzenden Ersatzmassnahme - zu bestätigen. Weitere Rechtsverletzungen oder Unangemessenheiten beinhaltet der angefochtene Entscheid nicht. Im Ergebnis ist die Beschwerde der Staatsanwaltschaft daher teilweise gutzuheissen.

Damit einhergehend ist ebenso die superprovisorische Verfügung des Präsidenten des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, vom 29. Juni 2015, mit welcher der Antrag der Staatsanwaltschaft auf aufschiebende Wirkung der Beschwerde und superprovisorische Verlängerung der Untersuchungshaft gegenüber dem Beschuldigten abgewiesen wurde, soweit darauf einzutreten war, auch unter diesem Titel zu bestätigen: Weder lag ein Grund für eine ausnahmsweise http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 29 http://www.bl.ch/kantonsgericht Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gemäss Art. 387 StPO vor noch hat sich die Anordnung von Haft als verfahrensleitende und vorsorgliche Massnahme gemäss Art. 388 lit. b StPO aufgedrängt.

3. Kosten 3.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Erwirkt eine Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen hat, einen für sie günstigeren Entscheid, so können ihr die Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird (Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO).

Im vorliegenden Fall wurde der vorinstanzlich gefällte Entscheid, durch Ergänzung der aufzuerlegenden Ersatzmassnahmen, nur unwesentlich abgeändert. Es rechtfertigt sich daher, die Verfahrenskosten vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen. Die Gerichtsgebühr wird gestützt auf § 13 Abs. 1 GebT auf Fr. 3‘000.-- festgesetzt. Hinzu kommen Auslagen von Fr. 100.--, welche ebenfalls zu Lasten des Staates gehen.

3.2 Der Verteidiger des Beschuldigten macht für das vorliegende Beschwerdeverfahren mit Honorarnote vom 10. Juli 2015 einen Aufwand von 12,25 Stunden zu einem Ansatz von Fr. 240.-- sowie Auslagen von Fr. 38.--, insgesamt somit ein Honorar von Fr. 2‘978.--, geltend.

Ein Stundenansatz von Fr. 240.-- entspricht gemäss kantonaler Praxis einem Honorar der Wahlverteidigung bei mittelschweren bis schweren Fällen (vgl. § 3 Abs. 1 der kantonalen Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte [TO; SGS 178.112]). Demgegenüber beträgt das Honorar bei amtlicher Verteidigung Fr. 200.-- pro Stunde (vgl. § 3 Abs. 2 TO). Ein Gesuch um Bewilligung der amtlichen Verteidigung wurde im vorliegenden Verfahren nicht gestellt. Jedoch geht aus den Akten hervor, dass die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 24. Mai 2015 Rechtsanwalt Dr. Andreas Bernoulli als amtlichen Verteidiger des Beschuldigten ab dem 23. Mai 2015 bestellt hat. Zur Begründung wurden die voraussichtlich mehr als 10 Tage dauernde Untersuchungshaft (Art. 130 lit. a StPO) sowie die drohende freiheitsentziehende Massnahme (Art. 130 lit. b StPO) aufgeführt.

http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 30 http://www.bl.ch/kantonsgericht Die Beschwerdeinstanz stellt fest, dass die Untersuchungshaft deutlich mehr als 10 Tage gedauert hat und überdies die Anträge des Beschuldigten nicht von vornherein aussichtslos waren. Folglich ist die amtliche Verteidigung in diesem Verfahren anzuordnen.

Daraus folgt, dass für das anwaltliche Honorar ein Stundenansatz von Fr. 200.-- gilt. Die Kostennote des Verteidigers ist insofern zu korrigieren. Hingegen ist der geltend gemachte Aufwand von 12,25 Stunden angesichts des Schwierigkeitsgrades des vorliegenden Falles nicht zu beanstanden. Die aus der Staatskasse zu entrichtende Entschädigung beträgt somit Fr. 2‘438.-- (inkl. Auslagen). In Anwendung von Art. 135 Abs. 4 lit. a und b StPO ist der Beschuldigte verpflichtet, dem Kanton die Entschädigung der amtlichen Verteidigung zurückzuzahlen und der Verteidigung (zur Finanzierung derselben er offenbar in der Lage ist) die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 31 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demnach wird erkannt:

://: 1. Die superprovisorische Verfügung des Präsidenten des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, vom 29. Juni 2015 wird bestätigt.

2. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde der Staatsanwaltschaft vom 26. Juni bzw. 3. Juli 2015 wird Ziffer 2 des Entscheids des Zwangsmassnahmengerichts vom 26. Juni 2015 wie folgt ergänzt:

„d) Dem Beschuldigten wird jegliche Kontaktaufnahme mit Kindern ausserhalb seines familiären Umfelds untersagt; insbesondere wird ihm untersagt, fremde Kinder anzusprechen, sich fremden Kindern bewusst zu nähern und sich an Orten aufzuhalten, an denen Kinder gewöhnlich anzutreffen sind (Spielplätze, Kindertagesstätten, Kindergärten, Schulen etc.)“

Im Übrigen wird der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 26. Juni 2015 bestätigt.

3.

4a)

b)

Dem Beschuldigten wird für die vom 26. Juni 2015, unmittelbar nach 15:42 Uhr, bis zum 29. Juni 2015 ungesetzlich bzw. rechtswidrig angewandte Untersuchungshaft in Anwendung von Art. 5 Ziff. 5 EMRK und Art. 431 Abs. 1 StPO eine Entschädigung und Genugtuung von Fr. 600.-- zugesprochen.

Die ordentlichen Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 3‘100.--, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 3‘000.-- und Auslagen von Fr. 100.--, gehen zu Lasten des Staates.

Advokat Dr. Andreas Bernoulli wird im vorliegenden Beschwerdeverfahren als amtlicher Verteidiger gemäss Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO eingesetzt. Dem amtlichen Verteidiger wird für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von Fr. 2‘438.-- (inkl. Auslagen) aus der Staatskasse ausgerichtet. http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 32 http://www.bl.ch/kantonsgericht

c)

5.

Der Beschuldigte ist verpflichtet, dem Kanton die Entschädigung der amtlichen Verteidigung zurückzuzahlen und der Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a und b StPO).

Dieser Beschluss wird den Parteien schriftlich eröffnet.

Präsident

Enrico Rosa Gerichtsschreiberin

Manuela Illgen

http://www.bl.ch/kantonsgericht

470 15 159 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 14.07.2015 470 15 159 (470 2015 159) — Swissrulings