Seite 1 http://www.bl.ch/kantonsgericht Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 25. August 2015 (470 15 127) ____________________________________________________________________
Strafprozessrecht
Verfahrenseinstellung
Besetzung Präsident Enrico Rosa, Richter Stephan Gass (Ref.), Richterin Susanne Afheldt; Gerichtsschreiberin i.V. Stéphanie Baumgartner
Parteien A.____, vertreten durch Advokatin Anina Hofer, Oberwilerstrasse 3, Postfach, 4123 Allschwil, Beschwerdeführerin
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Beschwerdegegnerin
B.____, vertreten durch Advokatin Martina Horni, Hauptstrasse 104, 4102 Binningen, Beschuldigter
Gegenstand Verfahrenseinstellung Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Basel- Landschaft vom 20. Mai 2015
http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Nachdem die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) zunächst gegen B.____ ein Strafverfahren wegen Verdachts auf Tätlichkeiten, evtl. einfacher Körperverletzung und Drohung eröffnet hatte, stellte sie dieses mit Verfügung vom 20. Mai 2015 in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO wieder ein. Gleichzeitig wurden die Zivilklage auf den Zivilweg verwiesen, die Verfahrenskosten dem Staat auferlegt und es wurde verfügt, dass über die Ansprüche der beschuldigten Person auf Entschädigung und Genugtuung gemäss Art. 429 StPO in einer separaten Verfügung entschieden werde. Zudem wurde die Rückgabe der anlässlich der Einvernahme vom 2. September 2014 eingereichten Jacke an B.____ verfügt. Auf die Begründung dieser Verfügung sowie der nachfolgenden Eingaben der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen des vorliegenden Beschlusses eingegangen.
B. Gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 20. Mai 2015 erhob A.____, vertreten durch Advokatin Anina Hofer, mit Eingabe vom 29. Mai 2015 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht (nachfolgend: Kantonsgericht), und beantragte deren Aufhebung. Im Weiteren wurde beantragt, die Staatsanwaltschaft anzuweisen, das Verfahren gegen B.____ mit Strafbefehl oder Anklageerhebung abzuschliessen, eventualiter die Sache zur neuen Entscheidung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen.
C. Die Staatsanwaltschaft begehrte in ihrer Stellungnahme vom 11. Juni 2015 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter o/e Kostenfolge.
D. Der Beschuldigte, vertreten durch Advokatin Martina Horni, beantragte mit Stellungnahme vom 15. Juni 2015 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter o/e Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin.
E. Mit replizierender Stellungnahme vom 23. Juni 2015 begehrte die Beschwerdeführerin die kostenfällige Gutheissung der Beschwerde.
F. Mit duplizierender Stellungnahme vom 26. Juni 2015 verzichtete die Staatsanwaltschaft auf eine Stellungnahme und verwies vollumfänglich auf ihre Ausführungen in der Stellungnahme vom 11. Juni 2015.
G. Mit Duplik vom 6. Juli 2015 beantragte der Beschuldigte sinngemäss die Abweisung der Beschwerde.
http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Erwägungen
1. Formelles 1.1 Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ergibt sich aus Art. 20 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 StPO sowie aus § 15 Abs. 2 EG StPO.
1.2 Die Beschwerde ist gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO zulässig gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden. Gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO können Rechtsverletzungen, die falsche Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Da mit der Beschwerde alle Mängel des angefochtenen Entscheids geltend gemacht werden können, verfügt die Rechtsmittel-instanz über volle Kognition (PATRICK GUIDON, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 393 N 15). Die Beschwerdefrist gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide beträgt zehn Tage, wobei die Beschwerde schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen ist (Art. 322 Abs. 2 in Verbindung mit 396 Abs. 1 StPO). Zur Beschwerde berechtigt ist sodann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Abänderung der angefochtenen Verfügung hat (Art. 322 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 382 Abs. 1 StPO). Die gesetzlichen Bestimmungen enthalten keine abschliessende Liste der zur Beschwerde legitimierten Parteien. Der Parteibegriff ist im Sinne der Art. 104 und 105 StPO zu verstehen. Demnach wird nebst der beschuldigten Person und der Privatklägerschaft auch den anderen am Verfahren beteiligten Personen, insbesondere der geschädigten Person (vgl. Art. 105 Abs. 1 lit. a StPO), die Beschwerdelegitimation zuerkannt, sofern sie sich am erstinstanzlichen Verfahren beteiligt haben und ein rechtlich geschütztes Interesse geltend machen können (Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006, 1308; VIKTOR LIEBER, Zürcher Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 382 N 4; NIKLAUS SCHMID, Praxiskommentar StPO, 2. Aufl. 2013, Art. 382 N 1). 1.3 Nachdem die angefochtene Einstellungsverfügung ein taugliches Anfechtungsobjekt darstellt, die Beschwerdeführerin sich als Privatklägerin konstituiert hat, eine zulässige Rüge erhebt, der Begründungspflicht nachgekommen ist sowie die Rechtsmittelfrist gewahrt und die Sicherheitsleistung in der Höhe von CHF 500.-- fristgerecht geleistet hat, ist im Folgenden auf die Beschwerde einzutreten.
http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2. Materielles 2.1 Die Staatsanwaltschaft stützt ihre Einstellungsverfügung vom 20. Mai 2015 auf Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, zwischen dem Beschuldigten und der Beschwerdeführerin soll es am 28. September 2013 im Aussenbereich ihres ehemaligen gemeinsamen Wohnortes zu einer Auseinandersetzung gekommen sein. Dabei soll der Beschuldigte die Beschwerdeführerin die Böschung vor dem Haus hinunter gestossen und sie mit den Worten "du wirst noch erleben, was passiert" bedroht haben. Der Beschwerdeführerin seien daraufhin im Kantonsspital C.____ multiple Kontusionen und Hämatome sowie eine knöcherne Absprengung an der dritten Zehe des rechten Fusses diagnostiziert worden. Der Beschuldigte bestreite die erhobenen Vorwürfe. Gemäss seinen Aussagen habe diese versucht, ihn anlässlich der Auseinandersetzung am 28. September 2013 zu nötigen, indem sie ihm gedroht habe, ihm die Herausgabe der Reisepässe ihrer drei Kinder zu verweigern, sofern er die gemeinsame Steuererklärung nicht unterzeichnen sollte. Ausserdem habe ihn die Beschwerdeführerin zunächst am Kragen seiner Jacke gepackt und ihn anschliessend in den "Schwitzkasten" genommen. Beim Versuch des Beschuldigten, sich aus der Umklammerung zu lösen, sei sie zu Boden gestürzt, wobei sie sich die zuvor beschriebenen Verletzungen zugezogen haben könnte. Die Staatsanwaltschaft kommt zum Schluss, dass sowohl die Aussage der Beschwerdeführerin wie auch die des Beschuldigten möglich wären und in den Akten kein Hinweis vorliege, der eine der beiden Aussagen glaubhafter erscheinen lasse. Die gegen den Beschuldigten erhobenen Vorwürfe könnten ihm nicht mit hinreichender Sicherheit nachgewiesen werden, da Aussage gegen Aussage stehe und keine genügend objektiven Zeugen vorhanden seien. Angesichts der konkreten Sach- und Beweislage sei deshalb mit Sicherheit ein Freispruch vor Strafgericht zu erwarten.
2.2 Demgegenüber führt die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 29. Mai 2015 im Wesentlichen aus, die Argumentation der Staatsanwaltschaft betreffend die Einstellungsverfügung vom 20. Mai 2015 sei zum einen unzutreffend und zum anderen nicht nachvollziehbar. Die Beschwerdeführerin habe am 28. September 2013 Verletzungen erlitten, die mindestens eine einfache Körperverletzung darstellten, durch ärztliches Attest festgehalten und damit objektiv festgestellt seien. Zudem bestreite der Beschuldigte nicht, Urheber dieser Verletzungen zu sein. Es liege somit ein genügender Tatverdacht gegen den Beschuldigten vor, weshalb eine Einstellung des Verfahrens nicht gerechtfertigt sei. Es stelle sich vielmehr die Frage, ob der Beschuldigte die Verletzungen der Beschwerdeführerin fahrlässig oder vorsätzlich zugefügt habe und ob allenfalls ein Rechtfertigungsgrund vorliege. Es sei daher sehr wohl entscheidend, welche Version glaubhafter sei. Der Beschuldigte habe in den Einvernahmen verschiedene Varianten http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht zu Protokoll gegeben und sich im Laufe der Zeit an viel mehr Details des Vorfalls erinnern können; daher seien seine Angaben nicht glaubhaft. Zudem stünden die Darstellungen des Beschuldigten mit dem Spurenbild der erlittenen und festgestellten Verletzungen nicht in Übereinstimmung. Die Beschwerdeführerin verweist im Weiteren auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGer 6B_856/2013 vom 3. April 2014) und macht in diesem Sinn geltend, es stehe der Staatsanwaltschaft im vorliegenden Fall nicht zu, das Verfahren einzustellen, vielmehr sei es ordentlich (mittels Strafbefehl oder Anklage) abzuschliessen.
2.3 Zusammenfassend hält die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 11. Juni 2015 fest, diese sei abzuweisen, weil sie nach wie vor die Aussagen des Beschuldigten als glaubhaft erachte. Es lägen keine objektiven Beweise vor, die die eine oder andere Version stützten, woran auch der Arztbericht vom 30. September 2013 nichts ändere. Es seien künftig keine weiteren Beweisergebnisse zu erwarten, da die Staatsanwaltschaft auch die Einholung einer gutachterlichen Stellungnahme durch das Institut für Rechtsmedizin zur Frage, ob die Aussagen der Beteiligten bezüglich der Entstehung der Verletzungen mit dem Spurenbild in Einklang zu bringen seien oder nicht, als untauglich erachte. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern sich das Verletzungsbild anders darstellen solle, ob die Beschwerdeführerin auf den Boden gestürzt sei, weil sie gestossen worden sei, oder weil der Beschuldigte sich aus ihrer Umklammerung gelöst habe.
2.4 Gemäss den Ausführungen des Beschuldigten vom 15. Juni 2015 habe dieser insgesamt logisch konsistent ausgesagt, weshalb die Staatsanwaltschaft zu Recht davon ausgegangen sei, es handle sich um schlüssige Aussagen. Es sei in der gegebenen Situation nicht möglich, die einzelnen Depositionen des Beschuldigten und der Beschwerdeführerin als glaubhafter oder weniger glaubhaft zu bewerten, auch wenn die Beschwerdeführerin mit allen Mitteln versuche, den Beschuldigten als unglaubwürdig darzustellen. Da die Anschuldigungen der Beschwerdeführerin keine objektive Bestätigung im Untersuchungsergebnis fänden, kein weiteres Beweisergebnis zu erwarten sei und nicht ermittelt werden könne, welche Aussage glaubhafter sei, liege kein für die Anklageerhebung hinreichender Verdacht vor. Die Staatsanwaltschaft habe das Verfahren zu Recht eingestellt, zumal von keiner zweifelhaften Beweislage auszugehen sei und daher der Grundsatz in dubio pro duriore nicht spiele.
2.5 Mit Replik vom 23. Juni 2015 führt die Beschwerdeführerin bezüglich der Stellungnahme des Beschuldigten vom 15. Juni 2015 aus, sie halte an ihren durch den Beschuldigten kritisierten Ausführungen, welche sich mit der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen befassten, fest. Es sei http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht aufgrund der vorliegenden Aussage-gegen-Aussage-Situation Sache des Sachgerichts, darüber zu befinden. Hinsichtlich der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2015 hält die Beschwerdeführerin fest, es lägen sehr wohl objektive Beweise in Form von Arztberichten über ihre erlittenen Verletzungen vor. Der Beschuldigte anerkenne diesbezüglich, der Urheber gewesen zu sein. Entgegen der Auffassung der Staatsanwalt stelle sich die Frage, ob er dazu berechtigt gewesen sei. Es sei insbesondere nicht nachvollziehbar, warum ein rechtsmedizinisches Gutachten nichts zur Klärung des Tathergangs beizutragen vermögen solle.
2.6 Nachdem die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 26. Juni 2015 auf eine duplizierende Stellungnahme verzichtet hat, macht der Beschuldigte mit Duplik vom 6. Juli 2015 geltend, es liege zwar eine sog. Aussage-gegen-Aussage-Situation vor, die Beschwerdeführerin verkenne jedoch, dass keine Aussage als glaubhafter angesehen worden sei. Es fehlten schliesslich objektive Beweise, welche entweder die eine oder die andere Aussage stützen würden, weshalb eine Verurteilung von vornherein als unwahrscheinlich erscheine und das Verfahren habe eingestellt werden dürfen.
2.7.1 Nach Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn unter anderem kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a). Da die Staatsanwaltschaft als Untersuchungs- und Anklagebehörde nicht dazu berufen ist, über Recht oder Unrecht zu richten, darf sie jedoch nicht allzu rasch und gestützt auf eigene Bedenken (die irrtümlich sein können) zu einer Einstellung schreiten. Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" zu richten, was bedeutet, dass eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf. Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch gleich wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf (BGE 138 IV 186 E. 4.1). In Zweifelsfällen sachverhalts- sowie beweismässiger und vor allem rechtlicher Art ist Anklage zu erheben (NIKLAUS SCHMID, a.a.O., Art. 319 N 5; DERSELBE, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl. 2013, Rz. 1251, mit Hinweisen). Die Beurteilung der Wahrscheinlichkeit eines Schuldspruchs bzw. der Prozessaussichten ist dem pflichtgemässen Ermessen der Staatsanwaltschaft anheimgestellt. In Zweifelsfällen tatsächlicher oder rechtlicher Natur darf das Verfahren nicht eingestellt werden, da in diesen Fällen das Urteil dem Gericht überlassen bleiben soll. Stehen sich unterschiedliche Zeugenaussagen gegenüber und kann die Untersuhttp://www.bl.ch/kantonsgericht http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F138-IV-186%3Ade&number_of_ranks=0#page186
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht chung die Zuverlässigkeit der einzelnen Zeugen nicht erschüttern, darf keine Einstellung ergehen. Der Ermessensentscheid, wem unter solchen Verhältnissen zu glauben ist, liegt beim Gericht. Keine Einstellung, sondern Erhebung einer Anklage ist grundsätzlich immer dann angezeigt, wenn der Ausgang des Verfahrens ausschliesslich von der Beweiswürdigung abhängt (NATHAN LANDSHUT/THOMAS BOSSHARD, Zürcher Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 319 N 16 ff., mit Hinweisen). Gemäss der neuesten Rechtsprechung des Bundesgerichts kann in denjenigen Fällen, in denen ausser den sich widersprechenden Aussagen des Geschädigten und des Beschuldigten keine objektiven Beweismittel vorhanden sind, ausnahmsweise auf eine Anklage verzichtet werden, wenn es nicht möglich ist, die einzelnen Aussagen als glaubhafter oder weniger glaubhaft zu bewerten und keine weiteren Beweisergebnisse zu erwarten sind (BGer 6B_856/2013 vom 3. April 2014 E. 2.2).
2.7.2 Im vorliegenden Fall stehen sich die widersprechenden Aussagen der Parteien bezüglich ihrer Auseinandersetzung vom 28. September 2013 gegenüber. Überdies liegt ein Notfallbericht des Kantonsspitals Baselland vom 30. September 2013 vor, welchem zu entnehmen ist, dass bei der Beschwerdeführerin anlässlich einer Notfallkonsultation am 28. September 2013 eine knöcherne Absprengung am rechten Fuss sowie multiple Kontusionen und Hämatome diagnostiziert wurden. Die ärztlich festgestellten Verletzungen der Beschwerdeführerin stellen somit einen gewichtigen objektiven Hinweis auf den Vorfall dar. Dass sich die Beschwerdeführerin bei der besagten Auseinandersetzung mit dem Beschuldigten verletzt hat, ist somit grundsätzlich unbestritten. Uneinigkeit besteht jedoch hinsichtlich des genauen Hergangs. Gemäss den Aussagen der Beschwerdeführerin sei der Beschwerdegegner handgreiflich geworden, weshalb sie in der Folge das Bord vor dem Haus heruntergefallen sei und sich die erwähnten Verletzungen zugezogen habe. Nach der Darstellung des Beschwerdegegners hingegen habe sich dieser aus dem Schwitzkasten der Beschwerdeführerin befreien wollen. Dabei sei die Beschwerdeführerin zu Fall gekommen.
Aussagen sind in der Regel vom urteilenden Gericht zu würdigen. Gerade bei Beziehungsdelikten, in denen wie vorliegend Aussage gegen Aussage steht, ist zudem die unmittelbare Wahrnehmung durch das Gericht unverzichtbar. Andernfalls beruht die Aussagenwürdigung auf einer unvollständigen Grundlage, was bei sich widersprechenden Angaben um so stärker ins Gewicht fällt (BGer 6B_856/2013 vom 3. April 2014 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen).
In casu liegen nicht nur die sich widersprechenden Aussagen der Parteien vor, sondern auch ein ärztlicher Bericht, welcher als objektives Beweismittel taugt. Das Verfahren darf deshalb in dieser Konstellation nicht eingestellt werden, steht doch fest, dass die Beschwerdeführerin nach http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht einem Zusammentreffen mit dem Beschwerdegegner im Ergebnis mit einer knöchernen Absprengung am rechten Fuss sowie multiplen Kontusionen und Hämatomen dastand. Ohne in der Sache vorgreifen zu wollen, erscheinen im Übrigen die Depositionen der Beschwerdeführerin konsistenter sowie detailreicher als die (Erst-)Aussagen des Beschuldigten, welche insgesamt eher situativ zurechtgelegt wirken. Ferner könnte anhand des Verletzungsbildes ein medizinisches Gutachten - allenfalls vorfrageweise - mutmasslich zur Klärung beitragen, wie es zu den Verletzungen der Beschwerdeführerin gekommen ist resp. aufzeigen, welche Version des Hergangs eher mit den gegebenen Verletzungen in Einklang zu bringen ist. Erst nach Würdigung der Aussagen und Beweise durch das Sachgericht kann beurteilt werden, ob der Beschuldigte freizusprechen ist. Zum jetzigen Zeitpunkt erscheint ein Freispruch zumindest nicht wahrscheinlicher als eine Verurteilung. Indem die Staatsanwaltschaft das Verfahren dennoch eingestellt hat, verletzt sie den Grundsatz in dubio pro duriore sowie Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO. Das Verfahren ist demnach an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. Diese hat – nach allfälliger Ergänzung der Untersuchung – Anklage zu erheben.
2.7.3 Demzufolge ist in Gutheissung der Beschwerde die angefochtene Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 20. Mai 2015 aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
3. Bei diesem Verfahrensausgang gehen in Anwendung von Art. 428 Abs. 4 StPO die ordentlichen Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens in der Höhe von CHF 550.--, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 500.-- sowie Auslagen von CHF 50.--, zu Lasten des Staates.
Der Beschwerdeführerin wird ebenfalls zu Lasten des Staates eine Parteientschädigung ausgerichtet. Der von der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin geltend gemachte Ansatz des Honorars wie auch der Auslagenersatz für Kopiaturen gemäss Honorarnote vom 23. Juni 2015 sind zu kürzen. Praxisgemäss liegt bei Fällen mittelschwerer Komplexität der Stundenansatz bei CHF 250.--, für Massenkopien werden CHF 0.50 gewährt. Demzufolge ist der Stundenansatz von CHF 320.-- auf CHF 250.-- zu reduzieren und pro kopierte Seite sind anstatt CHF 1.-- CHF 0.50 zu entschädigen. Dies ergibt einen Gesamtbetrag von CHF 2‘223.70 (inkl. 8 % Mehrwertsteuer von CHF 164.70). Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 500.-- wird dieser vollumfänglich zurückerstattet.
http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demnach wird erkannt:
://: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 20. Mai 2015 aufgehoben und im Sinne der Erwägungen an diese zurückgewiesen.
2. Die ordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von CHF 550.--, beinhaltend eine Gerichtsgebühr von CHF 500.-- sowie Auslagen von CHF 50.--, gehen zu Lasten des Staates.
Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 500.-- wird dieser vollumfänglich zurückerstattet.
3. Der Beschwerdeführerin wird eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von CHF 2‘059.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer (= CHF 164.70), somit insgesamt CHF 2‘223.70, zu Lasten des Staates ausgerichtet.
4. Dieser Beschluss wird den Parteien schriftlich eröffnet.
Präsident
Enrico Rosa Gerichtsschreiberin i.V.
Stéphanie Baumgartner
http://www.bl.ch/kantonsgericht