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Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 24. Februar 2015 (470 14 292) ____________________________________________________________________
Strafprozessrecht
Nichtanhandnahme des Verfahrens
Besetzung Präsident Dieter Eglin, Richterin Helena Hess (Ref.), Richter Peter Tobler; Gerichtsschreiber i.V. Gabriel Giess
Parteien A.____, vertreten durch Advokat Daniel Albietz, Äussere Baselstrasse 325, 4125 Riehen, Beschwerdeführer
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Beschwerdegegnerin B.____, Beschuldigter C.____, Beschuldigter
Gegenstand Nichtanhandnahme des Verfahrens Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Basel- Landschaft vom 15. Dezember 2014
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Am 17. August 2010 ereignete sich in D.____ ein tödlicher Arbeitsunfall, bei welchem ein Mitarbeiter der Firma E____AG bei Korrosionsschutzarbeiten an einem Hochspannungsfreileitungsmasten durch einen Lichtbogen erfasst und getötet wurde. Gestützt auf die Erkenntnisse der vom Eidgenössischen Starkstrominspektorat (ESTI) abgegebenen Stellungnahmen erfolgte eine Verfahrenseröffnung wegen fahrlässiger Tötung gegen die Herren A.____, F.____ und G.____ durch die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft (nachfolgend: Staatsanwaltschaft). B. Mit Schreiben vom 8. November 2014 gelangte A.____, vertreten durch Advokat Daniel Albietz, an die Staatsanwaltschaft und beantragte, dass die Herren C.____, Verwaltungsrat und Sicherheitsverantwortlicher der E____AG, sowie B.____, Geschäftsführer der E____AG, als beschuldigte Personen in das Strafverfahren einzubeziehen seien. Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 15. Dezember 2014 wurde das Verfahren gegen die beiden genannten Personen in Anwendung von Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nicht an Hand genommen. Auf die Begründung der Anzeige, der Nichtanhandnahmeverfügung sowie der nachfolgenden Eingaben der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen des vorliegenden Beschlusses eingegangen. C. Gegen obgenannte Nichtanhandnahmeverfügung erhob A.____ mit Eingabe vom 29. Dezember 2014 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, und stellte den Antrag, es sei die Verfügung vom 15. Dezember 2014 aufzuheben und es sei die Staatsanwaltschaft anzuweisen, gegen die beanzeigten B.____ und C.____ je eine Strafuntersuchung zu eröffnen und diese Untersuchung ohne Verzug durchzuführen; unter o/e- Kostenfolge. Zudem stellte der Beschwerdeführer den Verfahrensantrag, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. D. Mit Eingabe vom 8. Januar 2015 nahm C.____ Stellung zur Beschwerde vom 29. Dezember 2014. Er beantragte sinngemäss, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, da der Beschwerdeführer von der Nichtanhandnahme gar nicht betroffen sei; eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen. In ihrer Stellungnahme vom 9. Januar 2015 begehrte die Staatsanwaltschaft, der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung sei abzuweisen und auf die Beschwerde sei nicht einzutreten; eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen. Dabei seien die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Am 12. Januar 2015 ging die undatierte Stellungnahme (Postaufgabe am 9. Januar 2015) von B.____ ein. Auch er beantragte sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. E. Mit Verfügung vom 13. Januar 2015 des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, wurde der Verfahrensantrag des Beschwerdeführers auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen. Begründet wurde dies damit, dass in casu fraglich erscheine, ob der Beschwerdeführer überhaupt ein rechtlich geschütztes Interesse geltend machen könne. Auch wurde festgestellt, dass aus einer allfälligen „Vollstreckung“ der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft keine Folgen für den Beschwerdeführer ersichtlich seien, welche einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil mit sich bringen.
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Erwägungen 1.1 Die Beschwerde ist gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO) zulässig gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden. Nach Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO sind namentlich Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft beschwerdefähig. Gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO können Rechtsverletzungen, die falsche Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Da mit der Beschwerde alle Mängel des angefochtenen Entscheids geltend gemacht werden können, verfügt die Rechtsmittelinstanz über volle Kognition (PATRICK GUIDON, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 393 N 15). Die Beschwerdefrist gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide beträgt zehn Tage, wobei die Beschwerde schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen ist (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO). Die örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, als Beschwerdeinstanz ergibt sich aus § 15 Abs. 2 des kantonalen Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO). 1.2 Voraussetzung für die Ergreifung eines Rechtsmittels ist in jedem Fall ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Abänderung der angefochtenen Verfügung (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 382 Abs. 1 StPO). Ein solches ergibt sich daraus, dass die betreffende Person durch den angefochtenen Entscheid unmittelbar in ihren Rechten betroffen, das heisst beschwert ist; eine blosse Reflexwirkung genügt demgegenüber nicht (VIKTOR LIEBER, Zürcher Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 382 N 7, mit Hinweisen). Das rechtlich geschützte Interesse an der Änderung oder Aufhebung ergibt sich in der Regel aus dem Dispositiv des angefochtenen Entscheides, nicht aus der Begründung. Nur soweit das Dispositiv belastende Feststellungen oder Anordnungen enthält, besteht eine Beschwer (VIKTOR LIEBER, a.a.O., Art. 382 N 8). Die Beschwer fehlt, wenn ein Beschuldigter mit dem Entscheid bezüglich einer mitbeschuldigten Person nicht einverstanden ist (NIKLAUS SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl. 2013, N 1461; MARTIN ZIEGLER/STEFAN KELLER, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 382 N 1; BGer 1B_333/2008 vom 18. Februar 2009 E. 2.1). Mit anderen Worten steht die Legitimation zur Beschwerdeerhebung gemäss Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO dem Geschädigten und dem Opfer zu, im Regelfall – mangels Beschwer – aber nicht der beschuldigten Person (NATHAN LANDSHUT/THOMAS BOSSHARD, Zürcher Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 310 N 13). 2.1 Der Beschwerdeführer beantragt, es sei auf die Beschwerde einzutreten, da er im vorliegenden Fall beschuldigte Person sei und deshalb durch jede Verfügung beschwert sei, welche eine potentiell für den Unfall verantwortliche Person entlaste und er daher ein legitimes Interesse an der Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung habe. 2.2 Die Staatsanwaltschaft hingegen vertritt die Ansicht, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, da dem Beschwerdeführer die Legitimation fehle. Der Beschwerdeführer als Anzeigeerstatter sei im hängigen Strafverfahren Beschuldigter und beantrage, das gegen ihn selber laufende Strafverfahren auf zwei von ihm als Mittäter genannte Personen auszudehnen. Der Be-
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht schuldigte möge zwar ein faktisches Interesse daran haben, nicht alleine, sondern mit anderen zusammen angeklagt zu werden; vom Verzicht auf die Eröffnung eines Strafverfahrens gegen angebliche Mittäter sei ein Beschuldigter aber nicht unmittelbar in seinen Rechten betroffen. Es fehle somit ein rechtlich geschütztes Interesse des Beschwerdeführers und Beschuldigten, dass das gegen ihn laufende Strafverfahren wegen fahrlässiger Tötung auf die von ihm genannten beiden Personen ausgedehnt werde. 2.3 Die Ausführungen der Staatsanwaltschaft sind zutreffend. Ein Beschuldigter kann zwar ein faktisches Interesse daran haben, nicht alleine, sondern mit anderen Personen zusammen angeklagt zu werden; inwiefern der Beschwerdeführer dadurch unmittelbar in seinen Rechten betroffen ist, wenn die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen Mitbeschuldigte nicht an die Hand nimmt, erhellt jedoch nicht und wird von ihm auch nicht weiter ausgeführt. Das rechtlich geschützte Interesse an der Änderung oder Aufhebung ergibt sich in der Regel aus dem Dispositiv des angefochtenen Entscheides. Aus dem Dispositiv der Nichtanhandnahmeverfügung vom 15. Dezember 2014 geht lediglich hervor, dass das Verfahren in Anwendung von Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO gegen die beanzeigten Personen nicht an Hand genommen wird und die Kosten zu Lasten des Staates gehen. Eine unmittelbare Betroffenheit des Beschwerdeführers in seinen Rechten durch dieses Dispositiv ist indes nicht ersichtlich, und auf die Beschwerde ist in der Folge mangels eines rechtlich geschützten Interesses nicht einzutreten. 3. Nach Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht. Somit gehen die Verfahrenskosten dem Ausgang des Verfahrens entsprechend zu Lasten des unterliegenden Beschwerdeführers. Die dem Beschwerdeführer aufzuerlegenden Verfahrenskosten sind gestützt auf § 13 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren der Gerichte (Gebührentarif, GebT) auf total CHF 580.00, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 500.00 zuzüglich Auslagen von CHF 80.00, festzulegen.
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demnach wird erkannt:
://: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die ordentlichen Kosten des kantonsgerichtlichen Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von CHF 500.00 und Auslagen von CHF 80.00, somit total CHF 580.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Präsident
Dieter Eglin Gerichtsschreiber i.V.
Gabriel Giess