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Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 22. Dezember 2014 (470 14 275) ____________________________________________________________________
Strafprozessrecht
Untersuchungs- / Sicherheitshaft
Besetzung Präsident Dieter Eglin, Richter Markus Mattle (Ref.), Richter Edgar Schürmann; Gerichtsschreiber Dominik Haffter
Parteien A.____, vertreten durch Advokat Silvan Ulrich, Postgasse 3, Postfach 619, 4147 Aesch, Beschwerdeführer
gegen
Zwangsmassnahmengericht Basel-Landschaft, Grenzacherstrasse 8, Postfach 810, 4132 Muttenz, Beschwerdegegner
Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Beschwerdegegnerin
Gegenstand Untersuchungs- / Sicherheitshaft Beschwerde gegen den Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts Basel-Landschaft vom 14. November 2014
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Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Mit Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts Basel-Landschaft vom 14. November 2014 wurde unter anderem der Antrag der Staatsanwaltschaft auf Anordnung der Untersuchungshaft gegen A.____ teilweise gutgeheissen und diese vorläufig für die Dauer von sechs Wochen bis zum 24. Dezember 2014 angeordnet.
Auf die Begründung dieses Entscheides sowie der nachfolgenden Eingaben der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen des vorliegenden Beschlusses eingegangen.
B. Gegen obgenannten Entscheid erhob A.____, vertreten durch Advokat Silvan Ulrich, mit Eingabe vom 1. Dezember 2014 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, und beantragte, es sei der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts aufzuheben und er sei unverzüglich aus der Haft zu entlassen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Ferner sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege mit Advokat Silvan Ulrich als Vertreter zu gewähren beziehungsweise dieser sei ihm als amtlicher Verteidiger beizuordnen.
C. Das Zwangsmassnahmengericht Basel-Landschaft stellte mit Stellungnahme vom 5. Dezember 2014 den Antrag, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen, unter o/e Kostenfolge.
D. Mit Stellungnahme vom 12. Dezember 2014 begehrte die Staatsanwaltschaft Basel- Landschaft, die Haftbeschwerde sei vollumfänglich abzuweisen.
E. Der Beschwerdeführer hielt mit replizierender Stellungnahme vom 17. Dezember 2014 an seinen mit Beschwerde vom 1. Dezember 2014 gestellten Rechtsbegehren fest.
Erwägungen 1. Formelles 1.1 Gemäss Art. 222 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) kann die verhaftete Person Entscheide über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft bei der Beschwerdeinstanz anfechten. Das Verfahren richtet sich diesfalls nach Art. 393 ff. StPO. Laut Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO ist die Beschwerde zulässig gegen die Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts in den in diesem Gesetz vorgesehenen Fällen. Die Beschwerde ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Behttp://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht schwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Beschwerdeinstanz beurteilt unter anderem Beschwerden gegen Verfahrenshandlungen und gegen nicht der Berufung unterliegende Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts in den in diesem Gesetz vorgesehenen Fällen (Art. 20 Abs. 1 lit. c StPO). Im Kanton Basel-Landschaft wird die Funktion der Beschwerdeinstanz gemäss § 15 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO, SGS 250) durch die Dreierkammer des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, ausgeübt.
1.2 Vorliegend wurde mit Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 14. November 2014 die Untersuchungshaft gegen den Beschwerdeführer vorläufig für die Dauer von sechs Wochen bis zum 24. Dezember 2014 angeordnet. Es liegt somit ein zulässiges Anfechtungsobjekt vor, und die Legitimation des Beschwerdeführers ist ebenfalls gegeben. Der motivierte Entscheid wurde dem Beschwerdeführer am 20. November 2014 zugestellt, weshalb mit Eingabe datiert vom 1. Dezember 2014 die Beschwerdefrist eingehalten wurde. Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, ist ebenso unstrittig, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist.
1.3 Die Beschwerde stellt gestützt auf die in Art. 393 Abs. 2 StPO aufgezählten Beschwerdegründe ein umfassendes ordentliches Rechtsmittel dar. Die Rechtsmittelinstanz verfügt über eine volle Kognition. Mit der Beschwerde können alle Mängel des angefochtenen Entscheids geltend gemacht werden (PATRICK GUIDON, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 393 N 15). Gemäss Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO können zunächst Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, gerügt werden. Lit. b sieht die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts als Beschwerdegrund vor. Namentlich aus Gründen der Verfahrensökonomie übt das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz trotz voller Kognitionsbefugnis mit der uneingeschränkten Möglichkeit, neue Tatsachenbehauptungen und Beweise vorzubringen, Zurückhaltung. In diesem Zusammenhang gilt es zu berücksichtigen, dass Beschwerden grundsätzlich in einem schriftlichen Verfahren behandelt werden (Art. 397 Abs. 1 StPO) und im Rechtsmittelverfahren generell keine Beweiserhebung stattfindet (Art. 389 Abs. 1 StPO). Schliesslich sieht Art. 225 Abs. 4 StPO bereits für das Haftverfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht vor, dass sich dieses bei der Prüfung des Tatverdachts oder der Haftgründe auf die Erhebung der sofort verfügbaren (liquiden) Beweise zu beschränken hat. Damit wird dem in Art. 5 Abs. 2 StPO statuierten Beschleunigungsgebot in Haftsachen, welches http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht im Beschwerdeverfahren ebenso Geltung hat, Rechnung getragen. Art. 393 Abs. 2 lit. c StPO sieht als letzten Beschwerdegrund die Unangemessenheit vor. In der Literatur wird zu Recht darauf hingewiesen, dass die Rechtsmittelinstanz den Begriff der Unangemessenheit wird eng definieren müssen, um einer Beschwerdeflut vorzubeugen, die nicht sachgerecht wäre (PATRICK GUIDON, a.a.O., Art. 393 N 17 ff.).
2. Materielles 2.1 In Art. 212 Abs. 1 StPO wird der Grundsatz statuiert, wonach die beschuldigte Person in Freiheit bleibt. Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht (lit. a, sog. Fluchtgefahr); Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (lit. b, sog. Kollusionsgefahr); oder durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat (lit. c, sog. Wiederholungsgefahr). Haft ist gemäss Art. 221 Abs. 2 StPO auch zulässig, wenn ernsthaft zu befürchten ist, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen (sog. Ausführungsgefahr).
2.2 Aufgrund der seitens der Parteien eingereichten Rechtsschriften zeigt sich, dass die Haftgründe der Flucht- sowie der Wiederholungsgefahr nicht thematisiert werden. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden demnach der dringende Tatverdacht, der Haftgrund der Ausführungsgefahr sowie subsidiär jener der Kollusionsgefahr wie auch die Frage der Verhältnismässigkeit. Im Folgenden gilt es, diese Aspekte zu prüfen.
2.3 Das Zwangsmassnahmengericht erwägt in seinem Entscheid vom 14. November 2014, es bestehe der dringende Tatverdacht, dass der Beschwerdeführer ca. im September 2009 seiner Ehefrau, B.____, in ihrer gemeinsamen Wohnung ein Messer an den Hals gehalten und gedroht habe, sie umzubringen, falls sie sich von ihm trenne. Ferner habe der Beschwerdeführer seine Ehefrau am 11. Oktober 2013 bei der Arbeit angerufen und von ihr verlangt, dass sie ihm Fr. 200.-- aushändige. Unter anderem habe er ihr gedroht: "Wart's ab, wenn du nach Hause kommst, siehst du ja, was passiert". In der Folge habe sie sich von ihm getrennt und wohne nunmehr in einem Frauenhaus. Weiter mache B.____ geltend, sie habe seit dem 11. Oktober http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2013 vom Beschwerdeführer telefonische Drohungen erhalten. Auch ihren Eltern gegenüber habe er geäussert, dass er B.____ umbringen wolle. Am 9. November 2014 sei es sodann im Restaurant "C.____" in D.____ zu einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen dem Beschwerdeführer, seiner Schwägerin, E.____, und weiteren Personen gekommen, wobei der Beschwerdeführer zunächst E.____ mittels Geste mit dem Tod bedroht habe. Nach der Auseinandersetzung habe der Beschwerdeführer einen Schraubenzieher in seinem Auto geholt und die an der Auseinandersetzung beteiligten Personen aufgefordert, das Restaurant zu verlassen, damit er sie umbringen könne. Somit bestehe der dringende Verdacht, dass sich der Beschwerdeführer der mehrfachen Drohung, der mehrfachen (ev. versuchten) Nötigung und der Körperverletzung schuldig gemacht habe. Hinsichtlich des Haftgrunds der Ausführungsgefahr legt das Zwangsmassnahmengericht dar, der Beschwerdeführer leide gemäss den Aussagen von B.____ sowie den beiden Kindern F.____ und G.____ unter psychischen Problemen, möglicherweise Depressionen. Hinzu komme der Verdacht, dass er spielsüchtig sei. Zwar handle es sich um wenig konkrete Drohungen, dennoch müsse von einer erheblichen Ausführungsgefahr gesprochen werden. Namentlich habe B.____ glaubhaft dargelegt, dass der Beschwerdeführer sie weiterhin belästige und sie – direkt oder zumindest indirekt über ihre Eltern und die Kinder – mit dem Tod bedrohe. Aufgrund der gesamten Umstände würden gewisse Hinweise dafür bestehen, dass der Konflikt neben der persönlichen auch eine finanzielle Komponente haben könnte, sei der Beschwerdeführer doch von seiner Ehefrau unterstützt worden. Schliesslich sei unklar, ob er über eine gefestigte Tagesstruktur und Wohnsituation verfüge sowie ob er eine adäquate medizinische Behandlung erhalte. Der Vorfall vom 9. November 2014 zeige auf, dass der Beschwerdeführer impulsiv handle und Auseinandersetzungen nicht aus dem Weg gehe, zumal er sich nicht vom Tatort entfernt habe, nachdem er verletzt worden sei. Folglich sei von einer erheblichen Gefahr auszugehen, dass der Beschwerdeführer seine Drohung, B.____ oder deren Angehörige zu verletzen oder zu töten, ausführen könnte. Ausserdem seien noch verschiedene Einvernahmen durchzuführen. Angesichts der engen Beziehungen der verschiedenen Tatbeteiligten seien Beeinflussungen leicht durchführbar, weshalb auch der Haftgrund der Kollusionsgefahr gegeben sei.
2.4 Demgegenüber hält der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 1. Dezember 2014 und in seiner replizierenden Stellungnahme vom 17. Dezember 2014 fest, dass er gegen die Personen, welche ihn am 9. November 2014 in der Weise tätlich angegriffen hätten, dass er das Spital habe aufsuchen müssen, Strafanzeige erstattet habe. Ferner würden die Darstellungen von B.____ bestritten. Insbesondere habe er sie im September 2009 nicht mit einem Meshttp://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht ser bedroht, was aufgrund des Zeitablaufs ohnehin nicht relevant sei. Ferner sei es zwar richtig, dass die beiden Kinder von einem problematischen ehelichen Verhältnis berichtet hätten, jedoch hätten beide weder von Drohungen noch von gegenüber dem Beschwerdeführer bestehender Angst gesprochen. Im Weiteren würde seit dem 11. Oktober 2013 kein telefonischer Kontakt mehr zu B.____ bestehen. Überdies seien die Depositionen von E.____ nicht zu beachten, zumal diese am 9. November 2014 unvermittelt auf ihn losgegangen sei und von den Anwesenden immer wieder habe zurückgehalten werden müssen. Anschliessend habe er gewollt, dass der Wirt die Polizei rufe; er habe aber zunächst einen Schraubenzieher aus seinem Auto geholt, um sich gegen allfällige weitere Angriffe zur Wehr zu setzen. Ein dringender Tatverdacht betreffend mehrfache Drohung, mehrfache Nötigung und Körperverletzung sei daher zu verneinen. Das für seine Inhaftierung massgebliche Ereignis sei der Angriff seiner Schwägerin gewesen, welche nicht bedroht, genötigt oder verletzt worden sei. Vielmehr sei er selber das Opfer der Körperverletzung gewesen. Die weiteren angeblichen Drohungen gegenüber seiner Ehefrau hätten damals zu keinen Zwangsmassnahmen geführt. Seither habe er sich unauffällig verhalten. Sodann deute sein seit Jahren bekannter psychischer Zustand keineswegs darauf hin, dass er ein angekündigtes Verbrechen begehen werde. Hinzu komme, dass das Vorabgutachten von Dr. med. H.____ vom 4. Dezember 2014 von falschen Voraussetzungen ausgehe und zudem unzutreffende Schlüsse ziehe, weshalb der Haftgrund der Ausführungsgefahr zu verneinen sei. Schliesslich werde der Haftgrund der Kollusionsgefahr zu Unrecht angeführt, würden sich doch seine Schwägerin und deren Angehörigen, welche ihn angegriffen hätten, auf freiem Fuss befinden, weshalb sich diese gegenseitig absprechen und Einfluss auf weiteren Personen nehmen könnten.
2.5 Die Staatsanwaltschaft führt in ihrer Stellungnahme vom 12. Dezember 2014 ihrerseits aus, die Aussagen von B.____ würden den Beschwerdeführer belasten und seien zudem plausibel und schlüssig. Dass sie vom Beschwerdeführer bestritten würden, bedeute nicht, dass sie nicht zutreffen würden. Auch sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Depositionen von B.____ bezüglich den Vorfall mit dem Messer aufgrund des Zeitablaufs nicht relevant sein sollen, zumal es sich bei dieser Drohung um ein Offizialdelikt handle, welches noch nicht verjährt sei. Sodann hätten sowohl der Sohn als auch die Tochter bestätigt, dass die Mutter Angst vor dem Vater habe. In Bezug auf weitere Aussagen hätten die zwei erwachsenen Kinder von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht, mündlich aber geäussert, dass sie Angst hätten. Die vorläufige Festnahme sei erfolgt, da es gemäss den Darlegungen der Schwägerin auch zu Drohungen gegenüber dieser gekommen sei. Dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Auseihttp://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht nandersetzung ebenfalls verletzt worden sei, schliesse nicht aus, dass er zuvor seine Schwägerin bedroht habe. Die Zeugeneinvernahmen hätten ergeben, dass sich die Schwägerin des Beschwerdeführers bedroht gefühlt habe, nachdem sich dieser in ihre Nähe gesetzt und sie mit einem bösen Blick über längere Zeit fixiert habe. In der Folge habe sie der Beschwerdeführer angesprochen, woraufhin sie ihm aus Panik einen Teller auf den Kopf geschlagen habe. Ferner sei auf das zwischenzeitlich vorliegende Vorabgutachten zu verweisen, welches dem Beschwerdeführer eine erhöhte Ausführungsgefahr hinsichtlich der Drohungen gegenüber der Ehefrau respektive gegenüber der Familie attestiere.
2.6 Bestritten und daher als erstes zu prüfen ist, ob das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts zu bejahen ist. Gemäss Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO können Zwangsmassnahmen nur ergriffen werden, wenn ein hinreichender Tatverdacht vorliegt. Der erforderliche Tatverdacht richtet sich nach der Eingriffsschwere der Zwangsmassnahme. Bei den am schärfsten in die Freiheitsrechte eingreifenden Massnahmen wie Untersuchungs- oder Sicherheitshaft wird gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO ein dringender Tatverdacht betreffend ein Verbrechen oder Vergehen verlangt, während bei weniger eingreifenden Zwangsmassnahmen ein geringerer Grad erforderlich ist (NIKLAUS SCHMID, Praxiskommentar StPO, 2. Aufl. 2013, Art. 197 N 4; Botschaft, BBl 2006, S. 1216). Zur Annahme des allgemeinen Haftgrundes des dringenden Tatverdachts müssen aufgrund der aktuellen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der beschuldigten Person an dieser Tat vorliegen, wobei im Haftprüfungsverfahren der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte, genügt (MARC FORSTER, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 221 N 3). Der Haftrichter kann im Gegensatz zum erkennenden Sachrichter bei der Überprüfung des dringenden Tatverdachts keine erschöpfende Abwägung sämtlicher Tat- und Rechtsfragen vornehmen (MARKUS HUG, Zürcher Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 221 N 6), zumal das Beschleunigungsgebot in Haftsachen nur wenig Raum für ausgedehnte Beweismassnahmen lässt (MARC FORSTER, a.a.O., Art. 221 N 3). Nach Lehre und Praxis genügen die blosse Möglichkeit der Tatbegehung, entsprechende Gerüchte oder gewisse vage Verdachtsgründe nicht. Am Anfang eines Strafverfahrens sind an diesen Tatverdacht weniger strenge Anforderungen zu stellen. Wie bei allen Zwangsmassnahmen ist jedoch erforderlich, dass sich der Tatverdacht verdichtet, wenn die Massnahme über einen längeren Zeitraum fortgesetzt wird (NIKLAUS SCHMID, a.a.O., Art. 221 N 4; MARKUS HUG, a.a.O., Art. 221 N 5).
http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2.7 Vorliegend erachten die Staatsanwaltschaft sowie das Zwangsmassnahmengericht den dringenden Tatverdacht zunächst hinsichtlich der angeblichen Vorfälle vom September 2009 sowie vom 11. Oktober 2013 als erfüllt. Betreffend diese zwei Begebenheiten kann das Vorliegen des dringenden Tatverdachts offen gelassen werden, zumal – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – der besondere Haftgrund der Kollusionsgefahr ohnehin nicht gegeben wäre. Gleichwohl ist darauf hinzuweisen, dass lediglich von einem hinreichenden Tatverdacht auszugehen ist. B.____ hat anlässlich der Einvernahme vom 12. Dezember 2013 als Auskunftsperson ausgeführt, sie habe im September 2008 ihrem Ehemann und heutigen Beschwerdeführer gesagt, dass sie sich von ihm trennen werde, worauf dieser ein Messer genommen und ihr an die Kehle gehalten habe. Davor habe er sie nie geschlagen. Ausserdem habe er zu ihr gesagt: "Ich bringe dich jetzt um, wenn du dich von mir trennen lässt." In der Folge ergänzte B.____, entgegen ihrer ursprünglichen Aussage habe dieser Vorfall nicht im Jahr 2008, sondern wohl im Jahr 2009 stattgefunden. Im Weiteren gab sie zu Protokoll, am 11. Oktober 2013 habe der Beschwerdeführer sie bei der Arbeit angerufen und um Geld gebeten. Sie habe schliesslich eingewilligt, ihm Fr. 100.-- zu geben. Da sie länger habe arbeiten müssen, habe er sie um 23.00 Uhr kontaktiert und beschimpft. Am Ende des Telefonats habe er zu ihr gesagt, dass sie eine Null sei und es nicht verdient hätte, neben ihm zu stehen. Zudem habe er ihr mit folgenden Worten gedroht: "Wart's ab, wenn du nach Hause kommst, siehst du ja, was passiert." Der Beschwerdeführer seinerseits bestreitet sowohl den Vorfall vom September 2009 als auch jenen vom 11. Oktober 2013. Vielmehr führte er in der Einvernahme als beschuldigte Person vom 23. Januar 2014 aus, am 11. Oktober 2013 sei es zu einer Diskussion zwischen ihm und seiner Ehefrau am Telefon gekommen, wobei er seine Ehefrau lediglich beschimpft und deren Mutter verflucht habe. Allerdings habe er keine Drohung ausgesprochen. Es zeigt sich somit, dass sich B.____ sowie der Beschwerdeführer in Bezug auf die Vorfälle vom September 2009 sowie vom 11. Oktober 2013 gegenseitig widersprechen, weshalb ihre beiden Aussagen einander gegenüber stehen. Im Weiteren machte der Sohn G.____ am 12. November 2014 als Zeuge geltend, seine Mutter habe ihm im vergangenen Jahr von der Begebenheit vom 11. Oktober 2013 erzählt. Dabei handelt es sich allerdings bloss um eine Aussage vom Hörensagen, wobei der Ursprung der Kenntnis des angeblichen Vorfalls B.____ ist, weshalb den diesbezüglichen Depositionen von G.____ nur äusserst geringer Beweiswert zukommt.
2.8 In Bezug auf den Vorfall vom 9. November 2014 machte E.____ anlässlich ihrer Einvernahme als Auskunftsperson vom 10. November 2014 geltend, ihr ehemaliger Schwager, mithin der Beschwerdeführer, sei am 9. November 2014 in das Restaurant "C.____" in D.____ http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht gekommen, in welchem sie sich zusammen mit einer Bekannten, ihrem Bruder sowie dessen Ehefrau aufgehalten habe. Der Beschwerdeführer habe sich direkt neben sie gesetzt, sie mit einem bösen Blick angestarrt und mit der rechten Hand eine Gestik vor dem Hals gemacht, wonach er ihr die Kehle durchschneiden wolle. Nachdem die Musiker fertig gespielt hätten, habe sie gehen wollen, worauf sich der Beschwerdeführer auf einen Stuhl gleich neben dem Ausgang des Restaurants gesetzt habe, so dass sie an ihm habe vorbei gehen müssen. Als sie das Lokal habe verlassen wollen, habe er zu ihr gesagt, er wolle mir ihr reden. Sie hätten miteinander gesprochen, wobei sie ihn gefragt habe: "Was willst du mit mir reden? Was mit meiner Schwester war? Was mit meinen Eltern war?" Sie habe Panik bekommen und sich in die Situation gesteigert, da der Beschwerdeführer sie seit zehn Jahren bedrohen würde, er alles verloren habe und ihm nur noch Rache bleibe. Auch habe sie Angst, dass er ihren Kindern etwas antun würde. Sie habe gedacht, der Beschwerdeführer wolle sie umbringen, so wie er es zuvor gesagt habe. Auf dem Tisch neben ihm sei ein Teller gestanden, welchen sie dem Beschwerdeführer auf den Kopf geschlagen habe. Danach habe der Beschwerdeführer sie packen wollen, worauf ihr Bruder und ihr Ex-Mann zu Hilfe gekommen seien und den Beschwerdeführer festgehalten hätten. Dabei habe sie der Beschwerdeführer beleidigt, weshalb sie ihn einige Male gegen die Beine getreten habe. Die Männer hätten den Beschwerdeführer nach Draussen gebracht und die Türe des Restaurants hinter ihm verschlossen. In der Folge sei der Beschwerdeführer zu seinem Auto gerannt und mit einem langen metallenen Gegenstand in seiner Hand zurückgekommen. Sodann habe er auf Griechisch gesagt, sie solle nach Draussen kommen, da er sie umbringen wolle. Kurz darauf sei dann die Polizei gekommen.
2.9 Der Beschwerdeführer seinerseits gab in seiner Einvernahme vom 13. November 2014 zu Protokoll, er habe sich am 9. November 2014 um ca. 23.30 Uhr in das Restaurant "C.____" in D.____ begeben, wo er die Musiker begrüsst habe. Dabei habe er E.____, seine Schwägerin, im anderen Raum sitzen sehen. Er habe sich sodann für rund fünf Minuten zu seinem Freund I.____ und dessen Ehefrau gesetzt. Anschliessend habe er sich alleine einen kleinen Tisch genommen, wobei er sich mit den Musikern am Tisch neben ihm unterhalten habe. Plötzlich sei seine Schwägerin vor ihm gestanden und habe etwas zu ihm gesagt, was er allerdings nicht verstanden habe. Er habe ihr gesagt: "Ein anderes Mal reden wir zusammen." Auf diese Antwort hin habe seine Schwägerin einen leeren Salatteller genommen und diesen mit beiden Händen ihm auf den Kopf geschlagen. Er sei vom Tisch aufgestanden, worauf ihn fünf Personen festgehalten hätten. Der Ex-Mann der Schwägerin habe ihn dabei gewürgt, und der Bruder der Schwägerin habe ihm in den Magen geschlagen. Ausserdem habe ihn die Schwägerin http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht mehrmals an die Beine sowie in den Intimbereich getreten; zugleich sei er auf Griechisch beleidigt worden. Als sie ihn losgelassen hätten, sei er aus dem Restaurant geflüchtet und habe in seinem Fahrzeug einen Schraubenzieher behändigt. Die Angreifer hätten in dieser Zeit das Restaurant verschlossen. Er habe sodann vor dem Restaurant gewartet, bis die Polizei eingetroffen sei. Diese Depositionen wiederholte der Beschwerdeführer anlässlich der Hafteröffnungseinvernahme vom 13. November 2014 sowie vor den Schranken des Zwangsmassnahmengerichts am 14. November 2014.
2.10 Im Weiteren ist dem Notfallbericht des Spitals J.____ vom 9. November 2014 zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 9. November 2014 auf der Notfallstation behandelt wurde, wobei die Hauptdiagnose einer Rissquetschwunde temporooccipital und Augenbraue links gestellt wurde. Mithin untermauert der Notfallbericht vom 9. November 2014 die Depositionen des Beschwerdeführers, wonach ihm seine Schwägerin einen Teller auf den Kopf geschlagen habe. Ferner ist auf die Zeugenaussagen von K.____ vom 24. November 2014 zu verweisen, welche ausführte, sie sei Musikerin und habe zusammen mit ihren Kollegen am 9. November 2014 einen Auftritt im Restaurant "C.____" in D.____ gehabt. Sie und die anderen beiden Musiker seien an einem Tisch gesessen, wobei der Beschwerdeführer sich zu ihnen gesetzt und mit ihnen gesprochen habe. Sie sei noch am Essen gewesen, als E.____ von links gekommen sei. Der Beschwerdeführer und dessen Schwägerin hätten sich angeschaut und Ersterer habe zu Letzterer in einem normalen Ton gesagt: "Mit dir muss ich noch was bereden." In der Folge habe die Schwägerin den Beschwerdeführer auf Griechisch massiv beschimpft, einen leeren Salatteller genommen und auf seinen Kopf geschlagen. Der Beschwerdeführer sei sodann aufgestanden, worauf er sowie seine Schwägerin gegenseitig aufeinander losgehen wollten. Dabei habe die Schwägerin ihn mit den Füssen getreten. Der Beschwerdeführer sei zugleich von den anderen Leuten, die mit der Schwägerin im Restaurant gewesen seien, weggezogen worden. Irgendwie sei dann der Beschwerdeführer aus dem Restaurant hinausgekommen, worauf dieses von innen verschlossen worden sei. Im Übrigen verneinte die Zeugin K.____ die Frage, ob sie vor der Auseinandersetzung irgendwelche Gesten vernommen habe, die zwischen dem Beschwerdeführer und der Schwägerin respektive den Personen an deren Tisch gemacht worden sein sollen.
2.11 Es zeigt sich somit, dass die Darlegungen der Zeugin K.____ mit den Ausführungen des Beschwerdeführers übereinstimmen. Insbesondere sagen sowohl K.____ als auch der Beschwerdeführer aus, dass E.____ ohne ersichtlichen Grund dem Beschwerdeführer einen Teller http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht über den Kopf geschlagen habe. Mithin bringt einzig E.____ vor, der Beschwerdeführer habe ihr mittels Geste konkludent gedroht. Hinzu kommt, dass die näheren Umstände der angeblichen Geste des Beschwerdeführers völlig unklar sind, was allerdings wesentlich wäre, um die Wirkung der Geste fundiert zu beurteilen. Einzig aufgrund einer angeblichen Geste, welche zudem nur von E.____ behauptet wird, kann noch kein dringender Tatverdacht gegenüber dem Beschwerdeführer betreffend eine strafrechtlich relevante Drohung bejaht werden. In Bezug auf die behauptete spätere mündliche Drohung des Beschwerdeführers, E.____ solle aus dem Restaurant heraus kommen, damit er sie umbringen könne, ist ebenso festzustellen, dass diese Drohung aufgrund den dem Kantonsgericht vorliegenden Akten einzig von der Schwägerin behauptet wird. Demgegenüber führt die Zeugin K.____ bloss aus, nachdem der Beschwerdeführer das Restaurant verlassen habe, habe E.____ angefangen zu weinen, über den Beschwerdeführer gesprochen und diesen beschimpft. Der Beschwerdeführer sei draussen gestanden und habe nichts gemacht. Schliesslich ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass E.____ unmittelbar zuvor dem Beschwerdeführer einen Teller über den Kopf geschlagen hat. Somit sind auch in Bezug auf diese zweite Drohung nicht genügend konkrete Anhaltspunkte gegeben, weshalb der dringende Tatverdacht ebenfalls zu verneinen ist. Die erste respektive die zweite Drohung vom 9. November 2014 vermag höchstens einen hinreichenden Tatverdacht zu begründen, der indes – entsprechend den vorstehenden rechtlichen Ausführungen – zur Anordnung von Untersuchungshaft nicht ausreicht.
2.12 Der besondere Haftgrund der Verdunkelungs- oder Kollusionsgefahr ist gegeben, wenn aufgrund konkreter Tatsachen beziehungsweise entsprechender Aktivitäten der beschuldigten Person, vor allem dem bisherigen Verhalten im Verfahren, zu befürchten ist, sie werde verfahrensrelevante Personen beeinflussen oder zu falschen Aussagen veranlassen, oder aber, dass sie – in Freiheit belassen – auf Beweismittel wie Tatwerkzeuge beziehungsweise -spuren, Deliktsgut, Urkunden usw. einwirken, also diese beispielsweise verschwinden lassen, verbergen oder verändern könnte, um auf diese Weise die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (NIKLAUS SCHMID, Praxiskommentar StPO, 2. Aufl. 2013, Art. 221 N 7). Für die Annahme dieses Haftgrundes genügt allein nicht die Tatsache, dass noch nicht alle Beweise erhoben oder z.B. noch nicht alle Zeugen beziehungsweise Mitverdächtigen eruiert respektive dingfest gemacht werden konnten (NIKLAUS SCHMID, a.a.O., Art. 221 N 8). Vielmehr bedarf es konkreter Indizien für die Annahme der Verdunkelungsgefahr. Solche können sich namentlich aus dem bisherigen Verhalten der beschuldigten Person im Strafprozess, aus ihren persönlichen Merkmalen, aus ihrer Stellung und ihren Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhaltes sowie aus den http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht persönlichen Beziehungen zwischen ihr und den sie belastenden Personen ergeben (MARC FORSTER, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 221 N 6 f.). Der Abschluss des Vorverfahrens schliesst eine Verdunkelungsgefahr nicht generell aus. Die erfolgte Einvernahme aller wesentlichen Zeugen führt allerdings oft dazu, dass die anhaltende Verdunkelungsgefahr nicht mehr vorhanden ist, wie denn auch als allgemeine Regel beachtet werden muss, dass mit fortschreitendem Verfahren eine ursprünglich vorhandene Kollusionsgefahr abnimmt (NIKLAUS SCHMID, a.a.O., Art. 221 N 9).
2.13 Hinsichtlich der Kollusionsgefahr zeigt sich, dass diese – selbst wenn die Voraussetzung des dringenden Tatverdachts bejaht worden wäre – klarerweise nicht gegeben ist. Vielmehr ist darauf hinzuweisen, dass E.____, welche dem Beschwerdeführer am 9. November 2014 immerhin einen Teller auf den Kopf geschlagen hat, nicht in Untersuchungshaft genommen wurde und sich ohne Weiteres mit den anderen zum Tatzeitpunkt im Restaurant anwesenden Personen hätte absprechen respektive diese hätte beeinflussen können. Im Weiteren ist betreffend die Vorfälle vom September 2009 sowie vom 11. Oktober 2013 zu konstatieren, dass die diesbezügliche Eröffnungsverfügung der Staatsanwaltschaft offenbar am 19. November 2013 ergangen ist. In diesem Zusammenhang ist allerdings darauf hinzuweisen, dass die Eröffnungsverfügung vom 19. November 2013 auffälligerweise bereits die neue und erst seit Sommer 2014 gültige Adresse Grenzacherstrasse 8 in Muttenz trägt, womit Zweifel bezüglich des tatsächlichen Ausstellungsdatums der genannten Verfügung bestehen. Dessen ungeachtet sind seit der Eröffnung des Strafverfahrens respektive den angeblichen Tatzeitpunkten nunmehr über fünf Jahre respektive mehr als ein Jahr vergangen, weshalb der Beschwerdeführer zwischenzeitlich ausreichend Gelegenheit gehabt hätte, zu kolludieren, zumal er bereits mehrfach in diesem Zusammenhang einvernommen wurde und seither Kenntnis davon hat, welche Vorwürfe ihm gemacht werden. Folglich besteht auch in Bezug auf die beiden Vorfälle vom September 2009 sowie vom 11. Oktober 2013 keine Gefahr, dass der Beschwerdeführer kolludieren könnte. Es zeigt sich daher, dass der besondere Haftgrund der Kollusionsgefahr im vorliegenden Fall zu verneinen ist.
2.14 Im Weiteren ist zu prüfen, ob der Haftgrund der Ausführungsgefahr vorliegend gegeben ist. Gemäss Art. 221 Abs. 2 StPO liegt Ausführungsgefahr vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen. Anders als die besonderen Haftgründe nach Art. 221 Abs. 1 lit. a-c StPO verlangt der Haftgrund der Ausführungsgefahr keinen dringenden Tatverdacht betreffend ein bereits begangenes Dehttp://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht likt. Sodann ist für die Annahme der Ausführungsgefahr auch nicht erforderlich, dass die fragliche Person bereits konkrete Anstalten getroffen hat, das befürchtete beziehungsweise angedrohte schwere Verbrechen zu begehen. Es genügt, wenn sich aufgrund der persönlichen Verhältnisse des Verdächtigen sowie der übrigen Sachlage ergibt, dass die einschlägige Wahrscheinlichkeit als sehr hoch erachtet werden muss. Die Abschätzung des Ausführungsrisikos hat nach Massgabe der konkreten Umstände des Einzelfalls zu erfolgen, wobei bei der Annahme, dass ein (präventiv) Verdächtiger schwere Delikte begehen könnte, Zurückhaltung geboten ist. Haft wegen Ausführungsgefahr kann mithin nur in schwerwiegenden und ernst zu nehmenden Fällen von Drohungen der Sicherung von vermutlich hochgefährlichen Personen dienen. Die Lehre sieht die sehr hohe Wahrscheinlichkeit der Tatbegehung beispielsweise bei der Aufdeckung einer islamistischen Zelle als gegeben, welcher unterstellt wird, Bombenanschläge oder Attentate zu planen (NIKLAUS RUCKSTUHL/VOLKER DITTMANN/JÖRG ARNOLD, Strafprozessrecht, 2011, Rn. 682 und FN 449; MARC FORSTER, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 221 N 17; MARC FORSTER, Ausgewählte Fragen der strafprozessualen Haft nach neuer StPO, in: Marianne Heer (Hrsg.), Schweizerische StPO und Schweizerische JStPO, Bern 2010, S. 176 ff.; NIKLAUS OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2012, Rn. 930; PETER GOLDSCHMID/THOMAS MAURER/JÜRG SOLLBERGER, Kommentierte Textausgabe zur StPO, 2008, S. 208; NIKLAUS SCHMID, Praxiskommentar StPO, 2. Aufl. 2013, Art. 221 N 14; MARKUS HUG/ALEXANDRA SCHEIDEGGER, Zürcher Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 221 N 44; BGer 1B_440/2011 vom 23. September 2011, E. 2.2).
2.15 Die Drohung kann sowohl explizit als auch konkludent erfolgen, wobei sie auf jeden Fall massiv und konkret zu sein hat (MARC FORSTER, Ausgewählte Fragen der strafprozessualen Haft nach neuer StPO, in: Marianne Heer (Hrsg.), Schweizerische StPO und Schweizerische JStPO, Bern 2010, S. 179). Dementsprechend ist eine konkludente Drohung nur mit Vorsicht anzunehmen; diesbezüglich wird als Beispiel das Anlegen einer Schusswaffe an den Kopf des Bedrohten genannt. Das Bundesgericht bejahte eine konkludente Drohung in einem Fall, in welchem der Ehemann seiner Ehefrau die Pulsader aufschnitt und sie anschliessend im Stich liess, was in Tötungsabsicht erfolgte, wobei nach den Umständen ernsthaft zu befürchten war, dass der Täter die aus seiner Sicht fehlgeschlagene Tötung noch wahrmachen könnte (MARC FORSTER, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 221 Fn. 76; MARC FORSTER, Das Haftrecht der neuen StPO auf dem Prüfstand der Praxis, in: ZStrR 130/2012, S. 340; BGE 137 IV 339, E. 2.4). Ausserdem muss sich die Drohung auf die Verwirklichung eines schweren Verbrechens beziehen und zusätzlich ernsthaft erscheinen respektive objektiv die Befürchtung behttp://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 14 http://www.bl.ch/kantonsgericht gründen, das drohende schwere Verbrechen könnte wahr gemacht und ausgeführt werden. Das Gesetz verlangt eine ernsthafte Befürchtung der Wahrmachung des angedrohten Schwerverbrechens, was bedeutet, dass das drohende Delikt in den Grundzügen konkretisierbar sein muss (MARC FORSTER, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 221 N 18).
2.16 Der Haftgrund der Ausführungsgefahr ermöglicht es, eine Person in Haft zu nehmen, bevor sie überhaupt verdächtigt wird, ein Delikt begangen zu haben. Mithin geht es um präventive Anliegen, weshalb dieser Haftgrund Berührungspunkte zur fürsorgerischen Unterbringung (Art. 426 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, ZGB, SR 210), zur Friedensbürgschaft (Art. 66 des Schweizerischen Strafgesetzbuches, StGB, SR 311.0) sowie zu verschiedenen kantonalen Gesetzen zur Gewaltprävention aufweist. Gegenstand einer solchen Haftanordnung bildet offenkundig reine Präventivhaft, weshalb es sich beim Haftgrund der Ausführungsgefahr um eine präventivpolizeiliche Massnahme handelt, welche zwingend in den entsprechenden Polizeigesetzen zu regeln gewesen wäre, mithin nicht in der StPO. Soweit Präventivhaft in kantonalen Polizeigesetzen zu normieren wäre, fehlt es dem Bund allerdings an der entsprechenden Kompetenz. Demzufolge stellt sich die berechtigte Frage, ob sich der Haftgrund der Ausführungsgefahr nicht als system- und verfassungswidrig erweist. Umso mehr erscheint es als geboten, bei diesem Haftgrund Zurückhaltung zu wahren, mithin soll Präventivhaft nur gegenüber vermutlich hochgefährlichen Personen zur Anwendung kommen (MARK PIETH, Schweizerisches Strafprozessrecht, 2009, S. 115; NIKLAUS RUCKSTUHL/VOLKER DITTMANN/JÖRG ARNOLD, Strafprozessrecht, 2011, Rn. 686 ff.; MARKUS HUG/ALEXANDRA SCHEIDEGGER, Zürcher Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 221 N 41; CHRISTOF RIEDO/GERHARD FIOLKA/MARCEL ALEXANDER NIGGLI, Strafprozessrecht, 2011, Rn. 1645; MARC FORSTER, Ausgewählte Fragen der strafprozessualen Haft nach neuer StPO, in: Marianne Heer (Hrsg.), Schweizerische StPO und Schweizerische JStPO, Bern 2010, S. 178).
2.17 Zunächst ist auf das von der Staatsanwaltschaft mit Stellungnahme vom 12. Dezember 2014 eingereichte Vorabgutachten von Dr. med. H.____ vom 4. Dezember 2014 zu verweisen, demgemäss das Risiko, dass der Beschwerdeführer die von ihm angedrohten Handlungen auch umsetze, gegenüber den Tatgenossen aus gutachterlicher Sicht gegenwärtig erhöht sei. Mithin sei die Ausführungsgefahr aus forensisch-psychiatrischer Sicht erhöht. In Anbetracht der vorstehenden rechtlichen Ausführungen, wonach die Annahme der Ausführungsgefahr eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit der Tatbegehung voraussetzt, ist offenkundig, dass angesichts des lediglich erhöhten Ausführungsrisikos der vorliegend zu prüfende Haftgrund nicht gegeben http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 15 http://www.bl.ch/kantonsgericht ist. In diesem Zusammenhang muss angemerkt werden, dass der Begriff des erhöhten Ausführungsrisikos relativ unbestimmt ist, zumal nicht nachvollzogen werden kann, bezüglich welchen Ausgangspunkts und um wieviel die Gefahr in concreto erhöht ist. Jedenfalls ergibt sich aus dem Vorabgutachten insgesamt sowie aus dem Begriff des erhöhten Ausführungsrisikos an sich, dass eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit der Tatbegehung seitens des Sachverständigen gerade nicht konstatiert worden ist.
2.18 In Bezug auf das Vorabgutachten von Dr. med. H.____ vom 4. Dezember 2014 kommt weiter hinzu, dass die Schlussfolgerung, wonach eine gegenwärtig erhöhte Ausführungsgefahr vorliege, aufgrund der Darlegungen des Sachverständigen für das Kantonsgericht nicht nachvollziehbar erscheint. Namentlich fällt auf, dass die zur Beurteilung der Rückfallgefahr massgebenden Kriterien entsprechend den Ausführungen des Sachverständigen entweder gar nicht vorliegen oder bloss vage gegeben sind. Ebenso wird im Vorabgutachten festgehalten, dass die vermutlich hypochondrische beziehungsweise Somatisierungs-Störung keine Deliktrelevanz aufweise. Dessen ungeachtet wird auf S. 7 des Gutachtens zusammenfassend ausgeführt, das Risiko, dass es erneut zu Taten nach Art und Umfang wie bisher komme, sei gegenwärtig hoch. Ausserdem kommt der Sachverständige in Bezug auf die Charakteristika der zur Last gelegten Drohungen auf S. 8 seiner Erörterungen zum Schluss, es liege ein moderates Risiko vor, wobei von einem moderaten Risiko auszugehen sei, wenn die Drohung konkret und direkt formuliert sei, sie detailliertere Angaben zum Vorgehen, Hinweise auf Ort und Zeitpunkt der angedrohten Tat, mehrdeutige Anspielungen zu Vorbereitungsmassnahmen sowie eine detaillierte Unterstreichung der Ernsthaftigkeit der Drohung enthalte. Demgegenüber sei von einem nur niedrigen Risiko auszugehen, wenn die Drohung vage und indirekt formuliert, inkonsistent, wenig plausibel sowie nicht detailliert sei und das Drohungsszenario nicht realistisch erscheine. Die in casu angeblich ausgesprochenen Drohungen des Beschwerdeführers sind allerdings in keiner Weise detailliert und enthalten namentlich keine Hinweise betreffend das Vorgehen, den Tatort sowie die Tatzeit. Auch sind keinerlei Anspielungen zu Vorbereitungsmassnahmen oder detaillierte Unterstreichungen der Ernsthaftigkeit der Drohung ersichtlich. Vielmehr handelt es sich um vage formulierte Äusserungen, welche keineswegs konkret ausfallen. Am deutlichsten wird dies bei der angeblichen Drohung vom 11. Oktober 2013, wonach der Beschwerdeführer gegenüber B.____ gesagt haben soll: "Wart's ab, wenn du nach Hause kommst, siehst du ja, was passiert." Schliesslich ist in Bezug auf die gegenüber der Schwägerin angeblich vorgebrachte Drohung, er wolle diese umbringen, festzuhalten, dass aufgrund der Verfahrensakten mindestens gleich viele Hinweise ersichtlich sind, dass der Beschwerdeführer Opfer der Auseinanderhttp://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 16 http://www.bl.ch/kantonsgericht setzung ist, mithin nicht Täter (Ziffer 2.8 ff. des vorliegenden Beschlusses). Insgesamt ist für das Kantonsgericht daher nicht nachvollziehbar, weshalb im Vorabgutachten hinsichtlich der Charakteristika der zur Last gelegten Drohungen von einem moderaten Risiko und nicht von einem niedrigen Risiko ausgegangen wird, zumal der Sachverständige auf S. 9 seiner Darlegungen selbst explizit festhält, dass den Schilderungen der Staatsanwaltschaft über konkretere Ausgestaltungen der Drohungen, wie z.B. klare Hinweise zur Ausführung, Ort und Zeit, nichts zu entnehmen sei.
2.19 Im Übrigen hätte die Ausführungsgefahr auch ohne das Vorabgutachten von Dr. med. H.____ vom 4. Dezember 2014 – mithin bereits im Zeitpunkt der Anordnung der Untersuchungshaft am 14. November 2014 durch das Zwangsmassnahmengericht – verneint werden müssen. Wie bereits ausgeführt wurde, können die Vorwürfe betreffend den Vorfall vom September 2009 sowie jenen vom 11. Oktober 2013 bei der Beurteilung der Ausführungsgefahr offenkundig nicht berücksichtigt werden, zumal eine ernsthafte Befürchtung, der Beschwerdeführer werde seine Drohung wahr machen, bereits zufolge Zeitablaufs augenscheinlich nicht besteht. Ferner erweist sich die Drohung vom 11. Oktober 2013 – entsprechend den vorstehenden Ausführungen unter Ziffer 2.15 – als zu wenig konkret, zumal das drohende Delikt nicht einmal in den Grundzügen konkretisierbar erscheint. Soweit das Zwangsmassnahmengericht in seinem Entscheid vom 14. November 2014 ausführt, B.____ habe anlässlich der Einvernahme vom 9. Oktober 2014 zu Protokoll gegeben, dass sie seit dem 11. Oktober 2013 vom Beschwerdeführer telefonische Drohungen erhalten habe (S. 3 des Entscheids des Zwangsmassnahmengerichts), erweist sich diese Darstellung als unzutreffend. Gemäss S. 2 der besagten Einvernahme legte B.____ als Auskunftsperson dar, dass es ihr gut gehe, seit der Beschwerdeführer weg sei. Sie habe seit dem 11. Oktober 2013 gar kein Verhältnis mehr zum Beschwerdeführer und ihn seither auch nicht mehr gesehen. Jedoch störe er sie telefonisch, indem er immer wieder versuche, sie von einer anderen Telefonnummer aus anzurufen, wobei sie diese Telefonate nicht entgegennehme. Seine eigentliche Telefonnummer habe sie sperren lassen. Folglich zeigt sich, dass der Beschwerdeführer B.____ gemäss deren eigenen Aussagen lediglich versucht hat anzurufen, diese allerdings die Telefonate nicht entgegennahm. Von tatsächlichen telefonischen Drohungen seit dem 11. Oktober 2013 kann daher offensichtlich keine Rede sein. Im Übrigen hat B.____ bereits in der Befragung vom 12. Dezember 2013 vorgebracht, dass sie die Telefonanrufe des Beschwerdeführers seit dem 11. Oktober 2013 nicht mehr entgegennehme und sich eine neue SIM-Karte gekauft habe (S. 7 der erwähnten Einvernahme). Folgerichtig entspricht auch die Erwägung der Vorinstanz auf S. 4 ihres Entscheides, wonach http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 17 http://www.bl.ch/kantonsgericht B.____ glaubhaft dargelegt habe, dass der Beschwerdeführer sie auch im Jahr nach ihrem Auszug weiterhin belästigt habe, nicht der Aktenlage.
2.20 Ferner ist der Vorfall vom 9. November 2014 – selbst unter der Annahme, dass die Geste sowie der böse Blick wie vorgeworfen geschehen sind – klarerweise nicht ausreichend zur Rechtfertigung von strafprozessualer Haft. Wie bereits vorstehend (Ziffer 2.16 des vorliegenden Beschlusses) ausgeführt wurde, ist Präventivhaft nur gegenüber hochgefährlichen Personen gerechtfertigt. Hinsichtlich des Vorfalls vom 9. November 2014 wird dem Beschwerdeführer jedoch einzig vorgeworfen, er habe mittels Geste eine unkonkrete Todesdrohung ausgesprochen und überdies seine Schwägerin, E.____, mit einem bösen Blick fixiert. Demgegenüber ist der Zeugenaussage von K.____ vom 24. November 2014 zu entnehmen, dass die Schwägerin den ersten handgreiflichen Schritt gemacht und dem Beschwerdeführer einen Teller auf den Kopf geschlagen habe. Ferner führte E.____ am 10. November 2014 selbst aus, dass sie den Beschwerdeführer anschliessend mehrere Male getreten habe.
2.21 Das Zwangsmassnahmengericht führt zudem an, es sei unklar, ob der Beschwerdeführer über eine gefestigte Tagesstruktur sowie Wohnsituation verfüge und ob er eine adäquate medizinische Behandlung erhalte. Dieser Erwägung kann nicht gefolgt werden. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer in der Hafteröffnungseinvernahme vom 13. November 2014 sowie anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Zwangsmassnahmengericht vom 14. November 2014 darlegte, er wohne derzeit bei seinem Bruder in L.____ und sei nunmehr auf Wohnungssuche im Raum M.____, da seine beiden Kinder hier domiziliert seien. Ausserdem gab er in der besagten Befragung an, er sei seit 1997 in medizinischer Behandlung beim Psychiater Dr. N.____ in O.____. Überdies werde er seit zwei bis drei Jahren vom Internisten Dr. P.____ in Q.____ behandelt. Zuvor sei sein Arzt während 30 Jahren Dr. R.____ in S.____ gewesen. Es sind daher keine Hinweise ersichtlich, wonach keine adäquate medizinische Behandlung des Beschwerdeführers bestehen sollte. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer gemäss eigenen, jedoch unwidersprochenen Aussagen seit 37 Jahren Wohnsitz in der Schweiz und verfügt laut Strafregisterauszug vom 12. Dezember 2013 über keine einzige Vorstrafe. Hinzu kommt, dass B.____ anlässlich der Befragung als Auskunftsperson vom 12. Dezember 2013 unterstrich, sie sei vom Beschwerdeführer nie geschlagen worden; vielmehr hätten sich bloss verbale Auseinandersetzungen ereignet (S. 3 und 4 der monierten Einvernahme).
http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 18 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2.22 Soweit die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 12. Dezember 2014 ausführt, die Kinder des Beschwerdeführers hätten ausserhalb des Protokolls Angst vor ihrem Vater geäussert, ist sodann festzustellen, dass diesbezüglich keine Aktennotiz oder ähnliches aus den Verfahrensakten ersichtlich ist. Vielmehr handelt es sich dabei um eine blosse Behauptung, welche mangels Nachweis nicht zu beachten ist, zumal aus den Zeugeneinvernahmen vom 12. November 2014 von F.____ und G.____ eine solche Angst nicht hervorgeht. Stattdessen gab F.____ am 12. November 2014 als Zeugin zu Protokoll, ihre Eltern hätten seit einem Jahr gar kein Verhältnis mehr und es sei eine Erholung der Mutter eingetreten, da das Ganze jetzt schon ein Jahr her sei (S. 2 und 3 der relevierten Befragung). Auch der Zeuge G.____ stellte in der Einvernahme vom 12. November 2014 eine Beruhigung des Verhältnisses seiner Eltern fest und betonte, zwischen seinen Eltern habe es zwar verbale Streitereien gegeben, aber keine körperliche Gewalt (S. 2 und 3 der besagten Befragung).
2.23 Aufgrund der vorstehenden Ausführungen erhellt daher, dass weder im Zeitpunkt der Anordnung der Haft durch das Zwangsmassnahmengericht noch im heutigen Zeitpunkt des Rechtsmittelentscheides eine Ausführungsgefahr zu bejahen ist.
2.24 Es zeigt sich somit, dass die Voraussetzungen der Kollusions- respektive der Ausführungsgefahr in casu weder im Zeitpunkt der Anordnung der Haft durch die Vorinstanz noch im Zeitpunkt des Rechtsmittelentscheides erfüllt waren respektive sind, weshalb die Haft zu keinem Zeitpunkt gerechtfertigt war. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen und der Beschwerdeführer gemäss Art. 226 Abs. 5 StPO unverzüglich aus der Haft freizulassen. Im Übrigen bleibt anzufügen, dass seitens des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, der Eindruck entstanden ist, dass das vorliegende Untersuchungsverfahren bisher vergleichsweise einseitig geführt wurde, mithin die belastenden sowie entlastenden Umstände nicht mit gleicher Sorgfalt untersucht respektive gewürdigt worden sind (vgl. Art. 6 Abs. 2 StPO).
3. Kosten 3.1 Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Entsprechend dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens, mithin der Gutheissung der Beschwerde, werden die Verfahrenskosten des Kantonsgerichts in der Höhe von Fr. 1'550.--, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 19 http://www.bl.ch/kantonsgericht Fr. 1’500.-- (§ 13 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren der Gerichte, GebT, SGS 170.31) sowie Auslagen von Fr. 50.--, dem Staat auferlegt.
3.2 Mit Beschwerde vom 1. Dezember 2014 beantragt der Beschwerdeführer, es sei ihm die amtliche Verteidigung mit Advokat Silvan Ulrich als sein Rechtsvertreter zu bewilligen. Die Verfahrensleitung ordnet die amtliche Verteidigung an, wenn die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist (Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO). Die Zuständigkeit zur Bestellung der amtlichen Verteidigung liegt beim Präsidenten der Dreierkammer der Abteilung Strafrecht des Kantonsgerichts (Art. 133 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 61 lit. c StPO i.V.m. § 15 Abs. 1 lit. a EG StPO). Vorliegend geht aus den Verfahrensakten hervor, dass der Beschwerdeführer über ein monatliches Einkommen von rund Fr. 3'100.-- verfügt. Im Übrigen sind gegen den Beschwerdeführer insgesamt 54 Betreibungen zu einem Gesamtbetrag von Fr. 135'116.10 offen. Ferner sind gegen den Beschwerdeführer 36 Verlustscheine, davon 22 offene Verlustscheine in der Höhe von insgesamt Fr. 72'012.75, registriert. Schliesslich bietet das vorliegende Beschwerdeverfahren durchaus Schwierigkeiten in rechtlicher Hinsicht, welchen der Beschwerdeführer allein nicht gewachsen wäre. Zudem liegt kein Bagatellfall vor, weshalb die amtliche Verteidigung des Beschwerdeführers mit Advokat Silvan Ulrich für das Rechtsmittelverfahren zu bewilligen ist.
3.3 Dem amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers ist für seine Bemühungen im Rechtsmittelverfahren eine Parteientschädigung aus der Gerichtskasse zu entrichten. Da der Rechtsvertreter keine Honorarnote eingereicht hat, ist die Entschädigung von Amtes wegen nach Ermessen festzusetzen (§ 18 Abs. 1 der Tarifordnung für Anwältinnen und Anwälte, TO, SGS 178.112), wobei das Honorar der amtlichen Verteidigung gemäss § 3 Abs. 2 TO Fr. 200.-pro Stunde beträgt. Unter Berücksichtigung der konkreten Umstände erachtet die Beschwerdeinstanz eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 1'500.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich 8% Mehrwertsteuer von Fr. 120.-- für angemessen.
http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 20 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demnach wird erkannt:
://: 1. Ziffer 1 des Entscheids des Zwangsmassnahmengerichts Basel- Landschaft vom 14. November 2014, lautend wie folgt:
"1. In teilweiser Gutheissung des Antrags der Staatsanwaltschaft wird die Untersuchungshaft vorläufig für die Dauer von 6 Wochen bis zum 24. Dezember 2014 angeordnet."
wird in Gutheissung der Beschwerde des Beschuldigten vollumfänglich aufgehoben.
Der Beschwerdeführer A.____ ist gemäss Art. 226 Abs. 5 StPO unverzüglich aus der Haft freizulassen.
2. Es wird die amtliche Verteidigung des Beschwerdeführers für das Rechtsmittelverfahren mit Advokat Silvan Ulrich als sein Rechtsvertreter bewilligt.
3. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'550.--, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- sowie Auslagen von Fr. 50.--, gehen zu Lasten des Staates.
4. Zufolge Gutheissung der amtlichen Verteidigung für das Rechtsmittelverfahren wird dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Advokat Silvan Ulrich, ein Honorar von Fr. 1'500.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich 8% Mehrwertsteuer von Fr. 120.--, insgesamt somit Fr. 1'620.--, aus der Gerichtskasse entrichtet.
Präsident
Dieter Eglin Gerichtsschreiber
Dominik Haffter
http://www.bl.ch/kantonsgericht