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Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 30. September 2014 (470 14 173) ____________________________________________________________________
Strafprozessrecht
Nichtanhandnahme des Verfahrens
Besetzung Präsident Enrico Rosa, Richter Edgar Schürmann (Ref.), Richterin Susanne Afheldt; Gerichtsschreiber Marius Vogelsanger
Parteien A.____, Beschwerdeführer
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung WK, Rheinstrasse 27, 4410 Liestal, Beschwerdegegnerin B.____, Beschuldigter C.____, Beschuldigter
Gegenstand Nichtanhandnahme des Verfahrens Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung WK, vom 17. Juli 2014
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Sachverhalt
A. Mit Schreiben vom 15. Oktober 2013 erstattete A.____ bei der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Liestal, Strafanzeige gegen B.____ und C.____ wegen Veruntreuung, Betrugs und Nötigung. B. Am 7. Juli 2014 verfügte die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung WK, Folgendes:
"1. Die Verfahren WK1 14 26 und WK1 14 27 werden in Anwendung von Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nicht an Hand genommen.
2. Die Verfahrenskosten gehen zu Lasten des Staates."
C. Gegen diese Nichtanhandnahmeverfügung erhob A.____ mit Eingabe vom 27. Juli 2014 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht. Der Beschwerdeführer beantragte, es sei der Sachverhalt ordentlich zu prüfen und festzustellen, ob dieser missbräuchlich und nötigend sei, und gegebenenfalls ein Verfahren aufzunehmen. In demselben Schreiben wandte sich der Beschwerdeführer zudem gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung WK, vom 17. Juli 2014 hinsichtlich des Tatbestands der Veruntreuung (Art. 138 StGB). Die diesbetreffenden Vorbringen werden separat im kantonsgerichtlichen Verfahren 470 14 172 behandelt. D. Mit Stellungnahme vom 13. August 2014 beantragte die Beschwerdegegnerin, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens seien dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. E. Mit gemeinsamer Eingabe vom 15. August 2014 nahmen die Beschuldigten zur Beschwerde vom 27. Juli 2014 Stellung, ohne konkrete Anträge zu stellen.
Erwägungen
I. Formelles Gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft kann innert zehn Tagen bei der Dreierkammer der Abteilung Strafrecht des Kantonsgerichts schriftlich und begründet Beschwerde erhoben werden (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung, StPO, SR 312.0; Art. 396 Abs. 1 StPO und § 15 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung, EG StPO, SGS 250).
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, als Beschwerdeinstanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ergibt sich aus Art. 20 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 StPO sowie aus § 15 Abs. 2 EG StPO). Nach Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO ist die Beschwerde zulässig gegen die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden. Gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO können Rechtsverletzungen, die falsche Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Die Beschwerde ist gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Als Parteien nennt Art. 104 Abs. 1 StPO die beschuldigte Person, die Privatklägerschaft sowie im Hauptund Rechtsmittelverfahren die Staatsanwaltschaft. Den Akten ist zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer im zugrundeliegenden Strafverfahren als Privatkläger konstituiert hat (vgl. act. 01.01.001 und 02.02.005). Vorliegend hat der Beschwerdeführer mittels Eingabe vom 27. Juli 2014 fristgerecht gegen die Verfügung vom 17. Juli 2014 Beschwerde erhoben. Nachdem der Beschwerdeführer zulässige Rügen erhebt, die Rechtsmittelfrist gewahrt hat sowie der Begründungspflicht nachgekommen ist, kann auf die Beschwerde vom 27. Juli 2014 eingetreten werden.
II. Materielles 1. Zunächst ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer sich nicht gegen die Nichtanhandnahme des Verfahrens hinsichtlich des Tatbestands des Betrugs wendet. Diese ist demnach in Rechtskraft erwachsen und bildet nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Nachfolgend gilt es zu prüfen, ob die Staatsanwaltschaft das Verfahren hinsichtlich des Tatbestands der Nötigung zu Recht nicht anhand genommen hat. 2. Dem vorliegenden Beschwerdeverfahren liegt im Wesentlichen folgender unbestrittener Sachverhalt zu Grunde: B.____ und C.____ haben Ende 2011 mit dem Aufbau und dem Konzept der Gesellschaft D.____ begonnen und im November 2012 beschlossen, die Gesellschaft mit der Unterstützung des Beschwerdeführers weiterzuführen. Am 1. Februar 2013 wurden der Beschwerdeführer als Kommanditär ohne Zeichnungsberechtigung mit einer Kommanditsumme von CHF 1'000.‒ und die Beschuldigten als unbeschränkt haftende Gesellschafter der Kommanditgesellschaft „D.____& Co.“ ins Handelsregister des Kantons Basel-Landschaft eingetragen. Der Anzeige und den eingereichten Unterlagen sowie den Aussagen des Beschwerdeführers ist zu entnehmen, dass dieser sich seit März 2013 in einer Auseinandersetzung mit seinen ehemaligen Geschäftspartnern B.____ und C.____ befindet.
3. Die Staatsanwaltschaft begründet die Nichtanhandnahme des Verfahrens gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO im Wesentlichen damit, die von B.____ und C.____ angeblich gemachten Äusserungen seien im Rahmen einer zivilrechtlichen Auseinandersetzung zwischen den Komplementären und dem Kommanditär erfolgt. Dabei sei das duldbare Mass offensichtlich nicht überschritten worden. Basierend auf den von Beschwerdeführer in der Strafanzeige
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht vom 15. Oktober 2013 sowie in deren Substantiierung vom 15. März 2014 geschilderten Geschehnissen, den von ihm eingereichten Unterlagen sowie der übrigen Aktenlage bestünden keinerlei Anhaltspunkte, aus denen auch nur ansatzweise auf die Begehung einer Nötigung durch B.____ und C.____ zu schliessen wäre. 4. Demgegenüber stellt sich der Beschwerdeführer zusammengefasst auf den Standpunkt, die Beschuldigten hätten ihn, als er die Zahlung für die Miete nicht habe leisten wollen, in nötigender Art und Weise vor die Wahl gestellt, entweder weiterhin die betreffenden Mietzinse zu entrichten oder aus der Gesellschaft auszutreten. Zudem habe sich seine Strafanzeige wegen Nötigung vom 15. Oktober 2013 – neben dem von der Staatsanwaltschaft behandelten Sachverhalt im Zusammenhang mit den Mietzinszahlungen – noch auf folgenden weiteren Vorfall bezogen: Per E-Mail vom 28. Juni 2013 habe E.____, der Rechtsanwalt von B.____ und C.____, ihm gegenüber erklärt, man betrachte ihn rückwirkend zum Vortag für rechtsgültig aus der Gesellschaft ausgetreten. Daraufhin habe der Beschwerdeführer einen Rechtsanwalt engagieren müssen, um sein Eigentum in Form von Anteilen an der Kommanditgesellschaft zu schützen.
5. Gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme des Verfahrens, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind. Diese Vorschrift besitzt zwingenden Charakter, d.h. bei Vorliegen der in Art. 310 Abs. 1 StPO genannten Gründe muss der Staatsanwalt eine Nichtanhandnahmeverfügung erlassen. Die Nichtanhandnahme darf jedoch nur verfügt werden, wenn mit Sicherheit feststeht, dass der zur Beurteilung vorliegende Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt oder gar nicht verfolgbar ist (ESTHER OMLIN, Basler Kommentar StPO, 2011, Art. 310 N 8 f.). Im Übrigen verweist Art. 310 Abs. 2 StPO für die Modalitäten der Nichtanhandnahmeverfügung auf die in den Art. 319 ff. StPO geregelten Bestimmungen über die Verfahrenseinstellung. Eine Nichtanhandnahme darf nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Es muss sicher feststehen, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt. Im Zweifelsfall – wenn die Sach- und/oder Rechtslage nicht von vornherein klar sind – ist eine Untersuchung zu eröffnen (BGE 137 IV 285, E. 2.3; BGer 6B_364/2013 vom 29. August 2013, E. 2). Gefordert ist somit, dass gar nie ein Verdacht hätte angenommen werden dürfen oder der Anfangsverdacht vollständig entkräftet worden ist. Dies ist namentlich der Fall, wenn eine Anzeige überhaupt keine strafrechtliche Relevanz aufweist, der Sachverhalt demnach rein zivilrechtliche Streitigkeiten betrifft, sowie bei zum Vornherein aussichtslosen Strafanzeigen (NATHAN LANDSHUT, Zürcher Kommentar StPO, 2010, Art. 310 N 4 ff.; NIKLAUS SCHMID, Praxiskommentar StPO, 2. Aufl. 2013, Art. 310 N 3 ff.; ESTHER OMLIN, a.a.O., Art. 310 N 9).
6. Gemäss Art. 181 StGB macht sich der Nötigung strafbar, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Die Tatbestandsvariante der Androhung ernstlicher Nachteile liegt vor, wenn nach der Darstellung des Täters der Eintritt des
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Nachteils als von seinem Willen abhängig erscheint und wenn die Androhung geeignet ist, den Betroffenen in seiner Entscheidungsfreiheit einzuschränken. Die Androhung muss mindestens eine Zwangsintensität erreichen, so dass sie den Betroffenen entgegen seinem eigenen Willen zu dem von der Täterschaft gewünschten Verhalten bestimmen kann beziehungsweise bestimmt (VERA DELNON/BERNHARD RÜDY, Basler Kommentar StGB, 3. Aufl. 2013, Art. 181 N 25 ff.). An die Erfüllung dieses Tatbestandsmerkmals ist ein objektiver Massstab anzulegen. Nur Androhungen, die geeignet sind, auch eine besonnene Person in der Lage des Betroffenen gefügig zu machen, reichen grundsätzlich aus. Mithin ist nicht jedes rüpelhafte Verhalten oder dreiste Auftreten gegenüber dem anderen ein tatbestandsmässiges Inaussichtstellen von ernstlichen Nachteilen (VERA DELNON/BERNHARD RÜDY, a.a.O., Art. 181 N 34). Die Androhung von ernstlichen Nachteilen kann ihren Anlass in gesetzlich vorgesehenen oder vertraglich vereinbarten Ereignissen haben. Droht einer dem anderen zulässige nachteilige Handlungen an, so liegt darin keine unzulässige Freiheitsbeschränkung des anderen, weil jener sich die Verwirklichung dieser für ihn "ernstlichen Nachteilen" gefallen lassen muss (vgl. VERA DELNON/BERNHARD RÜDY, a.a.O., Art. 181 N 38).
7.1 Der Beschwerdeführer stellt sich zunächst auf den Standpunkt, ihm sei der Ausschluss als Kommanditär in Aussicht gestellt worden, falls er seinen aus Sicht von B.____ und C.____ bestehenden Verbindlichkeiten gegenüber der Gesellschaft nicht nachkommen sollte. Diese Aufforderung sei unmissverständlich als Druckmittel und Drohung formuliert gewesen, sodass dadurch der Tatbestand der Nötigung erfüllt sei. 7.2 Die Aufforderung zur Einhaltung von gesellschaftlichen Verpflichtungen verbunden mit der Ankündigung des Ausschlusses aus der Gesellschaft im Unterlassungsfall ist vorliegend als eine zulässige nachteilige Handlung anzusehen. Wie die Staatsanwaltschaft zu Recht darlegt, ist keine Unrechtmässigkeit in den angeblichen Äusserungen von B.____ und C.____ zu erkennen. Zudem hätte der Ausschluss des Beschwerdeführers aus der „D.____& Co.“ einen richterlichen Beschluss gemäss Art. 577 OR erfordert (vgl. dazu DANIEL STAEHELIN, Basler Kommentar Obligationenrecht II, 4. Auflage 2012, Art. 477 N 1 ff. mit weiteren Hinweisen). Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers ist aufgrund dieses Sachverhalts die Tatbestandsmässigkeit der Nötigung eindeutig zu verneinen.
8. Was des Weiteren die vom Beschwerdeführer in Zusammenhang mit dem E-Mail von Rechtsanwalt E.____ vom 28. Juni 2013 angezeigte Nötigung betrifft, weist die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 13. August 2014 zur Beschwerde zu Recht darauf hin, dass der Beschwerdeführer diesen Sachverhalt am 23. September 2013 bereits im Kanton Basel- Stadt zur Anzeige gebracht hat. Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt ist auf diese Strafanzeige mit Nichtanhandnahmeverfügung vom 2. Dezember 2013 nicht eingetreten (vgl. act. 01.03.019). Da der betreffende Sachverhalt somit bereits in einem anderen Kanton anhängig gemacht wurde, hat die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft aufgrund dieses Verfahrenshindernisses zu Recht von der Eröffnung eines Strafverfahrens im Kanton Basel-Landschaft abgesehen. Auf diesen Umstand ist der Beschwerdeführer überdies anlässlich der Einvernahme vom 16. Mai 2014 ausdrücklich hingewiesen worden (vgl. act. 10.01.009).
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Im Übrigen ist festzustellen, dass aus der Beschwerde vom 27. Juli 2014 nicht ansatzweise hervorgeht, welches strafrechtlich relevante Verhalten der Beschwerdeführer B.____ und C.____ in Zusammenhang mit dem E-Mail von Rechtsanwalt E.____ zur Last legt. Dies hat der Beschwerdeführer auch in seiner Eingabe vom 15. März 2014 – trotz der entsprechenden Aufforderung zur Substantiierung durch die Staatsanwaltschaft – nicht näher ausgeführt. Zwar kann durch den Beizug eines Rechtsvertreters und in der Folge auch durch dessen Tätigkeit ein gewisser Druck auf die Gegenpartei ausgeübt werden. In casu ist indessen in keiner Weise ersichtlich, inwiefern das im Rahmen von zivilrechtlichen Auseinandersetzungen erlaubte Mass hierbei – sei es durch den Rechtsvertreter oder die Beschuldigten – überschritten worden wäre. Der Straftatbestand der Nötigung gemäss Art. 181 StGB ist durch das E-Mail vom 28. Juni 2013 oder ein sonstiges Verhalten der Beschuldigten in diesem Zusammenhang klarerweise nicht erfüllt.
9. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO die Nichtanhandnahme des Verfahrens zu Recht verfügt hat, weswegen die vorliegende Beschwerde abzuweisen ist.
III. Kosten Die Gerichtsgebühr wird gestützt auf § 13 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren der Gerichte (GebT, SGS 170.31) auf CHF 250.‒ festgesetzt. Aus den vorstehenden Erwägungen erhellt, dass der Beschwerdeführer mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen und somit im Beschwerdeverfahren unterlegen ist. Bei diesem Verfahrensausgang gehen die ordentlichen Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens in der Höhe von CHF 300.‒ (beinhaltend eine Gebühr von CHF 250.‒ sowie Auslagen von CHF 50.‒) in Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO zu Lasten des Beschwerdeführers.
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demnach wird erkannt:
://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die ordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens im Umfang von CHF 300.‒ (beinhaltend eine Gebühr von CHF 250.‒ sowie Auslagen von CHF 50.‒) werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Präsident
Enrico Rosa Gerichtsschreiber
Marius Vogelsanger