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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 01.07.2014 470 14 116 (470 2014 116)

1. Juli 2014·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Strafrecht·PDF·1,487 Wörter·~7 min·3

Zusammenfassung

Nichterscheinen zur Hauptverhandlung

Volltext

Seite 1 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 1. Juli 2014 (470 14 116) ____________________________________________________________________

Strafprozessrecht

Nichterscheinen zur Hauptverhandlung

Besetzung Präsident Enrico Rosa; Gerichtsschreiber i.V. Adrian Kägi

Parteien A.____, Beschwerdeführer

gegen

Strafgerichtsvizepräsident, Grenzacherstrasse 8, 4132 Muttenz, Beschwerdegegner Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung, Grenzacherstrasse 8, 4132 Muttenz, Beschwerdegegnerin

Gegenstand Nichterscheinen zur Hauptverhandlung Beschwerde gegen die Verfügung des Strafgerichtsvizepräsidenten Basel-Landschaft vom 7. April 2014

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Mit Strafbefehl vom 2. Juli 2013 erklärte die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Arlesheim, A.____ der Tätlichkeiten gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB schuldig und verurteilte ihn zu einer Busse von Fr. 200.--, wobei für den Fall des Nichtbezahlens der Busse eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen angedroht wurde. Ausserdem wurden A.____ die Verfahrenskosten von Fr. 896.-- in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO auferlegt. B. Mit Schreiben vom 8. Juli 2013 liess A.____, vertreten durch Advokat Nicolas Roulet, Einsprache gegen den genannten Strafbefehl bei der Staatsanwaltschaft erheben. C. Das Strafgericht Basel-Landschaft lud A.____ am 14. Februar 2014 für Montag, 7. April 2014, 09.15 Uhr, zur Hauptverhandlung vor. Hierbei wurde er insbesondere auf die Pflicht zum persönlichen Erscheinen sowie ausdrücklich darauf hingewiesen, dass bei unentschuldigtem Ausbleiben die Einsprache gemäss Art. 456 Abs. 4 StPO als zurückgezogen gelte, sofern er sich nicht vertreten lasse. D. Zu besagter Hauptverhandlung erschien A.____ nicht, weshalb der Fall mit Verfügung des Vizepräsidenten des Strafgerichts vom 7. April 2014 zufolge Nichterscheinens gemäss Art. 356 Abs. 4 StPO als erledigt von den Traktanden abgeschrieben wurde. Im Weiteren wurde festgestellt, dass der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 2. Juli 2013 gemäss Art. 354 Abs. 3 StPO damit in Rechtskraft erwachse. Die Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 696.-- und der Gerichtsgebühr von Fr. 200.--, wurden A.____ auferlegt. E. Gegen die obgenannte Verfügung des Strafgerichtsvizepräsidenten vom 7. April 2014 erhob A.____ mit Eingabe vom 15. Mai 2014 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel- Landschaft, Abteilung Strafrecht. Er beantragte dabei sinngemäss, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und er sei erneut vor das Strafgericht vorzuladen. Der Beschwerdeführer begründete seinen Antrag im Wesentlichen mit einer vom 25. Februar 2014 datierenden Nachricht des Amtes für Migration über seine baldige Ausweisung. Diese Nachricht habe ihn tief erschüttert. Aus Panik und Angst sei er nicht mehr ins Wohnheim für Asylsuchende zurückgekehrt. Ein Freund habe ihm die Post gebracht. Aus diesem Grund habe er die Einladung zur Hauptverhandlung viel zu spät erhalten, sodass er nicht habe erscheinen können. F. Mit Schreiben vom 19. Mai 2014 erklärte die Staatsanwaltschaft, dass sie auf eine Stellungnahme zur Beschwerde des Beschuldigten vom 15. Mai 2014 verzichte. G. Mit Stellungnahme vom 26. Mai 2014 beantragte der Strafgerichtspräsident, es sei auf die vorliegende Beschwerde nicht einzutreten, eventualiter sie vollumfänglich abzuweisen sei. Er begründete seinen Antrag in der Hauptsache mit der vom Beschwerdeführer nicht fristgerecht eingereichten Beschwerde. Eventualiter gelte die Einsprache – gemäss Art. 356 Abs. 4 StPO – bei einem unentschuldigten Ausbleiben an der Hauptverhandlung als zurückgezogen. Da sich der Beschwerdeführer an der Hauptverhandlung auch nicht habe vertreten lassen, sei der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 2. Juli 2013 gemäss Art. 354 Abs. 3 StPO in Rechtskraft erwachsen.

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Erwägungen

1. Die Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, als Beschwerdeinstanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ergibt sich aus Art. 20 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 StPO, wonach die Beschwerdeinstanz Verfahrenshandlungen und nicht der Berufung unterliegende Entscheide der Polizei, der Staatsanwaltschaft und der Übertretungsstrafbehörden beurteilt, sowie aus § 15 Abs. 2 EG StPO. Bilden, wie im vorliegenden Fall, ausschliesslich Übertretungen Gegenstand der Beschwerde, ist das Präsidium der Abteilung Strafrecht des Kantonsgerichts als Verfahrensleitung zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (vgl. Art. 395 lit. a i.V.m. Art. 61 lit. c StPO). 2. Nach Art. 393 Abs. 1 lit. b erster Teilsatz StPO können Verfügungen und Beschlüsse der erstinstanzlichen Gerichte mit Beschwerde angefochten werden. Gerügt werden können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie Unangemessenheit (lit. c). Nach Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. 3. Die verfahrensabschliessende Verfügung des Strafgerichtsvizepräsidenten Basel- Landschaft vom 7. April 2014 stellt eine erstinstanzliche Verfügung gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO dar, welche vom Beschwerdeführer allerdings nicht abgeholt worden ist. Nach Art. 85 Abs. 4 StPO gilt eine eingeschriebene Postsendung, die nicht abgeholt worden ist, am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als zugestellt. Diese Zustellungsvermutung gilt ausdrücklich nur, wenn mit der Zustellung gerechnet werden musste. Dies ist der Fall, wenn der Adressat Kenntnis von der Eröffnung eines gegen ihn geführten Strafverfahrens hat (SARARARD ARQUINT, Basler Kommentar StPO, 2011, Art. 85 N 9). Im Übrigen verpflichtet die Begründung eines Verfahrensverhältnisses die Parteien, sich nach Treu und Glauben zu verhalten, d.h. unter anderem dafür zu sorgen, dass ihnen behördliche Akte zugestellt werden können, welche das Verfahren betreffen (BGE 139 IV 228 E. 1.1; 138 III 225 E. 3.1; 130 III 396 E. 1.2.3; je mit Hinweisen). Folglich ist von einem Verfahrensbeteiligten zu verlangen, dass er um die Nachsendung seiner an die bisherige Adresse gelangenden Korrespondenz besorgt ist, allenfalls längere Ortsabwesenheiten der Behörde mitteilt oder einen Stellvertreter ernennt (BGE 139 IV 228 E. 1.1 ; 119 V 89 E. 4b/aa; BGer 6B_32/2014 vom 6. Februar 2014 E. 3; je mit Hinweisen). Entgegen der allgemeinen Beweislastverteilung gilt bei eingeschriebenen Sendungen die wiederlegbare Vermutung, dass der Postangestellte den Avis ordnungsgemäss in den Briefkasten oder in das Postfach des Empfängers gelegt hat und das Zustellungsdatum korrekt registriert worden ist. Dies gilt namentlich auch dann, wenn die Sendung im elektronischen Suchsystem „Track & Trace“ der Post erfasst ist, mit welchem es möglich ist, die Sendung bis zum Empfangsbereich des Empfängers zu verfolgen. Es findet in diesem Fall eine Umkehr der Beweislast in dem Sinne statt, dass bei Beweislosigkeit der Entscheid zuungunsten des Empfängers ausfällt, der den Erhalt der Abholungseinladung bestreitet. Sie gilt solange, als der Empfänger

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht nicht den Nachweis einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit von Fehlern bei der Zustellung erbringt (BGer 6B_940/2013 vom 31. März 2014 E. 2.1.1.; vgl. auch ARQUINT, a.a.O., N 11). 4. Aus den Akten wird ersichtlich, dass die angefochtene Verfügung ordnungsgemäss mit eingeschriebener Postsendung zugestellt, am 9. April 2014 zur Abholung gemeldet und am 22. April 2014 mit dem Vermerk "nicht abgeholt" an das Strafgericht retourniert worden ist. Der Beschwerdeführer führt diesbezüglich auch keine besonderen Umstände an, die für die Pflichtwidrigkeit eines Postangestellten bei der Verteilung der Abholungseinladung sprächen. Dementsprechend ist die angefochtene Verfügung somit am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch, d.h. am 16. April 2014 als zugestellt zu erachten. Somit ist der Fristbeginn auf den 17. April 2014 (Gründonnerstag) und infolgedessen das Ende der Frist zur Einreichung der Beschwerde unter Berücksichtigung von Art. 90 Abs. 2 StPO auf Montag, den 28. April 2014 zu datieren. Die vom 15. Mai 2014 datierende Beschwerde wurde daher klarerweise zu spät bzw. nicht fristgerecht eingereicht. Gemäss den vorherigen Erwägungen verbleibt somit zu prüfen, ob der Beschwerdeführer mit der Zustellung der angefochtenen Verfügung rechnen musste. Wie der Strafgerichtspräsident in seiner Stellungnahme vom 26. Mai 2014 zutreffend ausführt, hatte der Beschwerdeführer spätestens mit der am 19. Februar 2014 erwiesenermassen persönlich entgegengenommenen Vorladung zur Hauptverhandlung Kenntnis von dem gegen ihn geführten Verfahren, was vom Beschwerdeführer im Übrigen nicht bestritten wird. Dieser hätte somit jederzeit mit der Zustellung von weiteren Verfahrensakten rechnen beziehungsweise dafür sorgen müssen, dass ihm die das vorliegende Verfahren betreffenden Akten zugestellt werden können. In diesem Zusammenhang ist auch anzumerken, dass dem Beschwerdeführer die angefochtene Verfügung am 24. April 2014 per A-Post ein weiteres Mal zugesandt worden ist. Selbst in der Annahme, dass der Beschwerdeführer die angefochtene Verfügung spätestens am 28. April 2014 erhalten hätte und das Ende der Frist zur Beschwerdeeinreichung somit auf den 8. Mai 2014 zu datieren wäre, wäre die am 15. Mai 2014 eingereichte Beschwerde zu spät erfolgt. Diesen Ausführungen entsprechend kann auf die vorliegende Beschwerde nicht eingetreten werden. 5. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht. Die dem Beschwerdeführer aufzuerlegende Gebühr ist gestützt auf § 13 Abs. 2 der Verordnung über die Gebühren der Gerichte auf Fr. 400.-- (inklusive Auslagen) festzulegen.

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demnach wird erkannt:

://: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Fr. 400.-- (inkl. Auslagen) gehen zu Lasten des Beschwerdeführers. 3. Dieser Beschluss wird den Parteien schriftlich eröffnet.

Präsident

Enrico Rosa Gerichtsschreiber i.V.

Adrian Kägi

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