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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 18.06.2013 470 13 86 (470 2013 86)

18. Juni 2013·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Strafrecht·PDF·3,222 Wörter·~16 min·6

Zusammenfassung

Verfahrenseinstellung

Volltext

Seite 1 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht vom 18. Juni 2013 (470 13 86) ____________________________________________________________________

Strafprozessrecht

Verfahrenseinstellung

Besetzung Präsident Thomas Bauer, Richter David Weiss (Ref.), Richterin Regina Schaub; Gerichtsschreiber Dominik Haffter

Parteien A.____, vertreten durch Advokat Patrick Frey, Solothurnerstrasse 21, Postfach 2110, 4002 Basel, Beschwerdeführer

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Liestal, Rheinstrasse 27, 4410 Liestal, Beschwerdegegnerin B._____, Beschuldigter

Gegenstand Verfahrenseinstellung Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Liestal, vom 11. April 2013

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A. Mit Einstellungsverfügung vom 11. April 2013 der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Liestal, wurde das Strafverfahren gegen B.____ wegen Drohung, Beschimpfung, Tätlichkeiten sowie Zechprellerei in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. a, b und e StPO eingestellt. Auf die Begründung dieser Einstellungsverfügung sowie der nachfolgenden Eingaben der Parteien wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen des vorliegenden Beschlusses eingegangen. B. Gegen obgenannte Einstellungsverfügung erhob A.____, vertreten durch Advokat Patrick Frey, mit Eingabe vom 22. April 2013 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, und beantragte, es sei die Beschwerde gutzuheissen und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, Anklage gegen den Beschuldigten wegen Drohung, Beschimpfung, Tätlichkeiten sowie Zechprellerei beim zuständigen Gericht zu erheben und dem Beschwerdeführer für das laufende Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Verteidigung mit Advokat Patrick Frey als seinen Rechtsbeistand zu bewilligen, unter o/e Kostenfolge. C. Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Liestal, begehrte mit Stellungnahme vom 3. Mai 2013, es sei die Beschwerde abzuweisen und die Verfahrenskosten seien dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. D. Mit Verfügung vom 8. Mai 2013 stellte der Präsident der Abteilung Strafrecht des Kantonsgerichts Basel-Landschaft fest, dass der Beschuldigte B.____ innert Frist keine Stellungnahme eingereicht hat.

Erwägungen 1. Formelles Die Beschwerde ist gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) zulässig gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden. Die vorliegend angefochtene Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Liestal, vom 11. April 2013 stellt somit ein taugliches Anfechtungsobjekt dar. Gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO können Rechtsverletzungen, die falsche Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Da mit der Beschwerde alle Mängel des angefochtenen Entscheids geltend gemacht werden können, verfügt die Rechtsmittelinstanz über volle Kognition (STEPHENSON/THIRIET, Basler Kommentar StPO, 2011, Art. 393 N 15). Die Beschwerdefrist gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide beträgt zehn Tage, wobei die Beschwerde schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen ist (Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO). Mit vorliegender Eingabe vom 22. April 2013 wurde die Rechtsmittelfrist somit gewahrt. Zur Beschwerde berechtigt ist sodann gemäss Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 382 Abs. 1 StPO jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Abänderung der angefochtenen Verfü-

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht gung hat. Da der Beschwerdeführer am vorliegenden Strafverfahren gegen den Beschuldigten als Privatkläger teilnimmt, ist er durch die angefochtene Verfügung beschwert, mithin zur Beschwerde berechtigt. Demnach sind die Formalien erfüllt und auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Materielles 2.1 Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Liestal, stützt ihre Einstellungsverfügung vom 11. April 2013 auf Art. 319 Abs. 1 lit. a, b und e StPO. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, am 13. Oktober 2012 um ca. 23:30 Uhr hätten der Beschuldigte und C.____ das Taxi des Beschwerdeführers bestiegen. Während der Fahrt sei es zu Diskussionen über die Höhe des Fahrpreises gekommen, worauf der Beschwerdeführer angehalten und den Beschuldigten sowie C.____ aufgefordert habe, aus dem Taxi auszusteigen. Nachdem die beiden aus dem Taxi ausgestiegen seien, habe der Beschwerdeführer die Bezahlung des Fahrpreises verlangt und sei ebenfalls ausgestiegen. Es sei zu einem Gerangel mit gegenseitigen Tätlichkeiten gekommen, wobei C.____ einen Messerstich in den linken, unteren Rückenbereich erlitten habe und notfallmässig ins Kantonsspital habe eingewiesen werden müssen. Im Weiteren macht die Staatsanwaltschaft geltend, der Umstand, dass während der ganzen Fahrt über die Höhe des Fahrpreises gestritten worden sei, zeige auf, dass der Beschuldigte und C.____ offensichtlich beabsichtigt hätten, die Taxifahrt zu bezahlen. Der Tatbestand der Zechprellerei sei mangels Vorsatz daher nicht erfüllt. Weiter bestreite der Beschuldigte die Beschimpfungen und Tätlichkeiten. Da Aussage gegen Aussage stehe, sei ein Freispruch vor Strafgericht mit Sicherheit zu erwarten. Ferner führt die Staatsanwaltschaft mit Stellungnahme vom 3. Mai 2013 ergänzend aus, der Beschwerdeführer habe keine konkreten Drohungshandlungen benannt, weshalb Aussage gegen Aussage stehe und eine Anklageerhebung nicht gerechtfertigt sei. Hinsichtlich des Hämatoms, welches der Beschwerdeführer erlitten habe, stehe sodann nicht fest, wo und wie er sich dieses zugezogen habe. Die Einstellung betreffend Tätlichkeiten sei daher ebenfalls gerechtfertigt. 2.2 Mit Beschwerde vom 22. April 2013 bringt der Beschwerdeführer vor, es sei nicht ersichtlich, weshalb die Staatsanwaltschaft zu ihrer Schlussfolgerung gelangt sei, wonach keine Handlungen vorliegen würden, welche den Tatbestand der Drohung erfüllen würden. Somit habe sie ihre Begründungspflicht verletzt. Die Aussagen des Beschuldigten und des Beschwerdeführers würden ausserdem klar aufzeigen, dass eine aktive Entfernung vom Fahrzeug stattgefunden habe und trotz mehrmaliger Aufforderung kein Entgelt für die Dienstleistung bezahlt worden sei. Demzufolge habe sich der Beschuldigte der Zechprellerei schuldig gemacht. Sodann müsse allein der Umstand, dass sich der Beschuldigte und C.____ abgesprochen haben könnten, dazu führen, dass die Widersprüche von einem Gericht zu überprüfen seien. Schliesslich sei aufgrund der Verletzung des Beschwerdeführers bewiesen, dass dieser Opfer einer Tätlichkeit geworden sei.

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2.3 Gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO stellt die Staatsanwaltschaft ein Strafverfahren vollständig oder teilweise ein, wenn sich kein Tatverdacht erhärtet, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a), kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b), Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (lit. c), Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind (lit. d) oder nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann (lit. e). Dabei handelt es sich nicht um eine abschliessende Aufzählung von Einstellungsgründen. Erscheint ein Gerichtsverfahren aus anderen Gründen als aussichtslos, müssen auch sie zu einer Einstellung führen. Im Übrigen verstehen sich die Gründe gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. a bis d StPO als zwingend und führen somit ausnahmslos zur Einstellung des Verfahrens (GRÄDEL/HEINIGER, Baseler Kommentar StPO, 2011, Art. 319 N 5 f.). 2.4 Das Verfahren ist nach Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO einzustellen, wenn im Vorverfahren der ursprünglich vorhandene Anfangsverdacht nicht in einem Mass erhärtet werden konnte, dass sich eine Anklage rechtfertigt. Erforderlich ist somit, dass bei erfolgter Anklage nicht mit einem verurteilenden Erkenntnis des Gerichts gerechnet werden könnte. In Zweifelsfällen sachverhalts- sowie beweismässiger und vor allem rechtlicher Art ist Anklage zu erheben (SCHMID, Praxiskommentar StPO, 2009, Art. 319 N 5; LANDSHUT, Zürcher Kommentar StPO, 2010, Art. 319 N 15). Grundsätzlich kann eine Anklage auch auf ein Einzelzeugnis gestützt werden; dies wird dann geschehen dürfen, wenn das Einzelzeugnis von einem unbefangenen Zeugen stammt oder es durch Indizien besonders gestützt wird, da nur dann eine Verurteilung als wahrscheinlich erachtet werden kann. Steht dem bestreitenden Beschuldigten nur die Aussage eines an der Verurteilung unmittelbar interessierten Geschädigten gegenüber und finden dessen Anschuldigungen nicht eine objektive Bestätigung im Untersuchungsergebnis, so kann von einem für die Anklageerhebung hinreichenden Verdacht nicht gesprochen werden (LANDSHUT, a.a.O., Art. 319 N 17). 2.5 Eine Einstellung gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO ist zu verfügen, wenn das inkriminierte Verhalten, selbst wenn es nachgewiesen wäre, ganz offensichtlich den objektiven und subjektiven Tatbestand einer Strafnorm nicht erfüllt, beispielsweise weil es von rein zivil- oder verwaltungsrechtlicher Relevanz ist. Allerdings ist auch bei der durch die Staatsanwaltschaft vorzunehmenden Prüfung darauf zu achten, dass bei Ermessensfragen und bei nicht durch die Literatur oder Rechtsprechung klar gelösten Streitfragen im Zweifelsfalle Anklage zu erheben ist. Gleich verhält es sich, wenn Auslegungs- oder Wertungsfragen zu beurteilen sind. Solche Fragen sind vom Strafgericht zu entscheiden (LANDSHUT, a.a.O., Art. 319 N 19 f.; SCHMID, a.a.O., Art. 319 N 6; GRÄDEL/HEINIGER, a.a.O., Art. 319 N 9). 2.6 Vorab ist anzumerken, dass die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen den Beschuldigten unter anderem auch in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. e StPO eingestellt hat. Dabei scheint es sich allerdings um ein Versehen zu handeln, zumal weder ersichtlich ist noch von der Staatsanwaltschaft in ihrer Begründung dargelegt wird, inwiefern ein Fall von Art. 319 Abs. 1 lit. e StPO vorliegend gegeben sein soll.

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2.7 Vorliegend ist zunächst zu prüfen, ob die Verfahrenseinstellung betreffend den Straftatbestand der Drohung zu Recht erfolgt ist. Gemäss Art. 180 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0) erfüllt den Tatbestand der Drohung, wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt. 2.8 Aufgrund der Einvernahmen des Beschwerdeführers ist ersichtlich, dass dieser bis anhin keine konkreten Drohungshandlungen geschildert hat. Vielmehr führte er an der Konfrontationseinvernahme zwischen ihm und dem Beschuldigten vom 14. Februar 2013 aus, er könne sich nicht mehr an den Wortlaut der Drohungen erinnern (act. 371). Ebenso ergeben sich aus den Verfahrensakten keine Drohungshandlungen des Beschuldigten gegenüber dem Beschwerdeführer. Dementsprechend erweist sich die Begründung der Staatsanwaltschaft, wonach keine Handlungen des Beschwerdeführers vorliegen würden, die den Tatbestand der Drohung erfüllen, als durchaus korrekt. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, diese Begründung erfülle die Anforderungen an die Begründungspflicht der Staatsanwaltschaft nicht, kann ihm nicht gefolgt werden. Zwar ist die Begründung der Staatsanwaltschaft nicht besonders ausführlich ausgefallen, dessen ungeachtet wird mit den besagten Ausführungen deutlich aufgezeigt, dass sich aus den Verfahrensakten keine Hinweise für eine Drohungshandlung des Beschuldigten gegenüber dem Beschwerdeführer ergeben. Demnach zeigt sich, dass die Begründung der Staatsanwaltschaft die massgebenden Argumente für die Verfahrenseinstellung ausreichend darlegt und sich überdies als zutreffend erweist, weshalb die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen ist. 2.9 Im Weiteren ist zu prüfen, ob die Verfahrenseinstellung betreffend den Straftatbestand der Zechprellerei zu Recht erfolgt ist. Gemäss Art. 149 StGB macht sich der Zechprellerei strafbar, wer sich in einem Gastgewerbebetrieb beherbergen, Speisen oder Getränke vorsetzen lässt oder andere Dienstleistungen beansprucht und den Betriebsinhaber um die Bezahlung prellt. 2.10 Die Staatsanwaltschaft begründet die Verfahrenseinstellung mit dem Argument, dass es dem Beschuldigten am Vorsatz gefehlt habe, da er gewillt gewesen sei, zu bezahlen. Vorab ist allerdings fraglich, ob der objektive Tatbestand der Zechprellerei überhaupt gegeben wäre. Gemäss dem ausdrücklichen Wortlaut des Art. 149 StGB, der Rechtsprechung des Bundesgerichts sowie der herrschenden Lehre schützt der Tatbestand der Zechprellerei einzig den Betreiber eines Gastgewerbes, mithin den Inhaber eines gewerbsmässigen Beherbergungsund Bewirtungsbetriebs (BGE 125 IV 124, E. 2c; ARZT, Basler Kommentar StGB, 3. Aufl. 2013, Art. 149 N 9; TRECHSEL/CRAMERI, Praxiskommentar StGB, 2. Aufl. 2013, Art. 149 N 3; STRATENWERTH/WOHLERS, Handkommentar StGB, 2. Aufl. 2009, Art. 149 N 2). Taxibetriebe sind offenkundig nicht als Gastgewerbsbetriebe zu qualifizieren (ARZT, a.a.O., Art. 149 N 10), zumal diese lediglich Transportmittel zur Verfügung stellen, als kein Beherbergungs- und Bewirtungsunternehmen betreiben. Somit fallen Taxibetriebe nicht unter den objektiven Tatbestand von Art. 149 StGB. Demnach kann im vorliegenden Fall der Straftatbestand der Zechprellerei von vornherein nicht erfüllt sein, weshalb die Staatsanwaltschaft das diesbezügliche Verfahren zweifellos einzustellen hatte und die Beschwerde insofern abzuweisen ist. Nur am Rande sei

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht erwähnt, dass vorliegend auch der Tatbestand des Erschleichens einer Leistung im Sinne von Art. 150 StGB nicht zur Anwendung kommen kann, da die Dienstleistung einem grösseren Publikum angeboten werden muss und keine besondere individuelle Vermögensdisposition des Leistenden voraussetzen darf (TRECHSEL/CRAMERI, a.a.O., Art. 150 N 3). Dies ist beim Taxibetrieb jedoch gerade der Fall. Ausserdem wäre auch die Tathandlung des Erschleichens nicht gegeben. Der Tatbestand des Betrugs ist sodann ebenfalls offenkundig nicht erfüllt, zumal es bereits an der Voraussetzung der Arglistigkeit fehlt. 2.11 Der Beschwerdeführer macht im Weiteren geltend, das Verfahren betreffend den Tatbestand der Beschimpfung hätte nicht eingestellt werden dürfen. Der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer jemanden in anderer Weise durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift. 2.12 Der Beschwerdeführer wirft dem Beschuldigten vor, er habe ihm gegenüber Schimpfwörter wie „Schofseckel“ benutzt. Er könne sich allerdings nicht mehr an den Wortlaut der Beschimpfung erinnern (act. 371). Demgegenüber bestreitet der Beschuldigte die Vorwürfe der Beschimpfung (act. 229). Aufgrund der Verfahrensakten ist ersichtlich, dass der Beschuldigte im direkten Anschluss an das Geschehen mit seiner Freundin mittels WhatsApp-Chat kommunizierte. Dem entsprechenden Protokoll ist zu entnehmen, dass der Beschuldigte seiner Freundin schrieb, der Beschwerdeführer habe ihn aus dem Fahrzeug gestellt, worauf er diesen blöd angemacht habe (act. 385). Ferner schrieb er gemäss Chat-Protokoll, er habe den Beschwerdeführer nur gefragt, wieso er Tarif 3 eingestellt habe. Darauf habe dieser gemeint, er sei frech und solle aussteigen. Dann habe es angefangen (act. 389). Auf die Frage, was er mit „blöd angemacht“ gemeint habe, führte der Beschuldigte anlässlich der Konfrontationseinvernahme zwischen ihm und dem Beschwerdeführer vom 14. Februar 2013 aus, damit habe er die Diskussion über den Tarif gemeint (act. 373). Das zeitnahe Protokoll des WhatsApp-Chats sowie die diesbezüglichen Aussagen des Beschuldigten entlasten diesen folglich insofern, als er gegenüber seiner Freundin keine Beschimpfungen erwähnt, sondern lediglich die Diskussion über den Tarif, welche für sich genommen noch keine Beschimpfung darstellt. Ferner vermag der Beschwerdeführer keine konkreten Beschimpfungen zu nennen. Vielmehr könne er sich nicht mehr an den Wortlaut der Beschimpfungen erinnern (act. 371). Somit stehen die Aussagen des Beschwerdeführers jenen des Beschuldigten gegenüber, wobei der Letztere durch das Protokoll des WhatsApp-Chats mit seiner Freundin entlastet wird. Entsprechend den in Ziffer 2.4 gemachten rechtlichen Ausführungen kann nicht von einem für die Anklageerhebung hinreichenden Verdacht gesprochen werden, wenn dem bestreitenden Beschuldigten nur die Aussage eines an der Verurteilung unmittelbar interessierten Geschädigten – was auf den Beschwerdeführer zutrifft – gegenübersteht, zumal vorliegend weder Beweise noch Indizien den Vorwurf stützen. Es kann daher ausgeschlossen werden, dass es zu einer Verurteilung des Beschuldigten wegen der ihm vorgeworfenen Beschimpfungen kommen würde. Dementsprechend ist die Verfahrenseinstellung betreffend den Straftatbestand der Beschimpfung zu bestätigen und die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen.

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2.13 Ferner zu prüfen ist, ob die Verfahrenseinstellung in Bezug auf den Straftatbestand der Tätlichkeiten zu Recht erfolgt ist. Gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB erfüllt den Tatbestand der Tätlichkeiten, wer gegen jemanden Tätlichkeiten verübt, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben. 2.14 Vorliegend erlitt der Beschwerdeführer ein Hämatom am rechten Unterarm (Bericht der interdisziplinären Notfallstation des Kantonsspital Liestal vom 15. Oktober 2012). Der Beschuldigte bestreitet allerdings den Vorwurf der Tätlichkeiten (act. 227, 285, 301). Ferner ist weder aus den Verfahrensakten ersichtlich noch wird vom Beschwerdeführer dargelegt, wie es zu dieser Verletzung gekommen ist. Den Einvernahmen des Beschwerdeführers vom 14. Oktober 2012 und vom 19. November 2012 sowie der Konfrontationseinvernahme zwischen dem Beschuldigten und dem Beschwerdeführer vom 14. Februar 2013 kann lediglich entnommen werden, dass es zwischen dem Beschwerdeführer, dem Beschuldigten und C.____ zu einer tätlichen Auseinandersetzung auf der Strasse gekommen ist (act. 83, 181, 375). Wer jedoch dem Beschwerdeführer die Verletzung zugefügt hat, geht aus den besagten Befragungen nicht hervor. Ebenso wenig ergeben sich aus den Aussagen des Beschuldigten Anhaltspunkte betreffend den Verursacher der Verletzung des Beschwerdeführers. Vielmehr kann den Darlegungen des Beschuldigten einzig entnommen werden, dass es zu einem Gerangel zwischen ihm und dem Beschwerdeführer gekommen ist, worauf C.____ dazwischen ging, um den Streit zu schlichten (act. 81, 181, 375). Somit zeigt sich, dass die Verletzung des Beschwerdeführers weder dem Beschuldigten noch C.____ eindeutig zugeordnet werden kann. Namentlich könnte sich der Beschwerdeführer das Hämatom auch selbst zugezogen haben, als er gegen den Beschuldigten sowie C.____ vorgegangen ist. Es ist daher nicht nachvollziehbar, wie die Verletzung des Beschwerdeführers entstanden ist. Insbesondere kann die Tätlichkeit nicht dem Beschuldigten zugeordnet werden, weshalb eine Verurteilung ausgeschlossen ist. 2.15 Der Beschwerdeführer macht zudem geltend, es sei bereits im Fahrzeug zu Tätlichkeiten des Beschuldigten gegenüber ihm gekommen (act. 83, 177, 371). Indes bestreitet der Beschuldigte diese Vorwürfe (act. 227, 369, 371). Aus den Verfahrensakten sind sodann weder Beweise noch Indizien ersichtlich, welche den Vorwurf stützen würden. Folglich stehen einzig die Aussagen des Beschwerdeführers gegenüber jenen des Beschuldigten. Dabei ist jedoch zu beachten, dass der Beschwerdeführer ein unmittelbar an der Verurteilung des Beschuldigten interessierter Geschädigter ist, weshalb – entsprechend der in Ziffer 2.4 dargelegten Rechtsprechung – einzig gestützt auf seine Vorbringen nicht von einem für die Anklageerhebung hinreichenden Verdacht gesprochen werden kann. Die Staatsanwaltschaft hat demnach das Verfahren betreffend Tätlichkeiten zu Recht eingestellt, weshalb die Beschwerde auch in diesem Punkt abzuweisen ist.

3. Kosten 3.1 Mit Beschwerde vom 22. April 2013 ersucht der Beschwerdeführer um Zusprechung der unentgeltlichen Rechtspflege für die Privatklägerschaft. Gemäss Art. 136 Abs. 1 StPO gewährt die Verfahrensleitung der Privatklägerschaft für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche ganz

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht oder teilweise die unentgeltliche Rechtspflege, wenn die Privatklägerschaft nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Vorliegend tritt der Beschwerdeführer als Zivilkläger auf (act. 25 ff.) und verfügt über ein monatliches Einkommen von CHF 3'585.--, bestehend aus seinem Verdienst als Taxifahrer sowie Leistungen der Sozialhilfe (vgl. Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vom 18. Oktober 2012 inkl. Beilagen). Der Grundbedarf des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau beträgt sodann CHF 3'911.-und besteht aus einem um 15% erweiterten monatlichen Grundbetrag von CHF 1'955.-- (CHF 1'700.-- + 15% bzw. CHF 255.--), einem Mietzins von CHF 1’540.-- pro Monat sowie monatlichen Krankenkassenprämien von CHF 416.--. Aufgrund der Gegenüberstellung der Ausgaben- sowie der Einnahmenseite ist die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers zweifellos zu bejahen. Im Übrigen erscheint die Zivilklage nicht aussichtslos, weshalb dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege für die Privatklägerschaft mit Advokat Patrick Frey als sein Rechtsvertreter zu gewähren ist. 3.2 Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens entsprechend würden die Verfahrenskosten des Kantonsgerichts prinzipiell dem Beschwerdeführer auferlegt. Zufolge Gutheissung des Gesuchs des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für die Privatklägerschaft, welche unter anderem die Befreiung von den Verfahrenskosten umfasst (Art. 118 Abs. 2 lit. b StPO), gehen die Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 600.--, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 500.-- (§ 13 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren der Gerichte, GebT, SGS 170.31) sowie Auslagen von CHF 100.--, allerdings zu Lasten des Staates. 3.3 Dem unentgeltlichen Rechtsbeistand des Beschwerdeführers ist für seine notwendigen Bemühungen im Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung aus der Gerichtskasse zu entrichten (Art. 118 Abs. 2 lit. c StPO). Mit Honorarnote vom 15. Mai 2013 macht der Rechtsvertreter einen eigenen Aufwand von 1 Stunde und 30 Minuten à CHF 250.-- geltend. Gemäss § 3 Abs. 2 der Tarifordnung für Anwältinnen und Anwälte (TO, SGS 178.112) beträgt das Honorar bei unentgeltlicher Verbeiständung sowie bei amtlicher Verteidigung CHF 180.-- pro Stunde, weshalb die Honorarnote entsprechend anzupassen ist. Dem unentgeltlichen Rechtsbeistand des Beschwerdeführers ist demnach eine Parteientschädigung von CHF 300.-- (inklusive Auslagen von CHF 30.--) zuzüglich 8% Mehrwertsteuer von CHF 24.--, insgesamt somit CHF 324.-- , aus der Gerichtskasse zu entrichten.

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demnach wird erkannt:

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für die Privatklägerschaft mit Advokat Patrick Frey als sein Rechtsvertreter wird gutgeheissen.

3. Die Verfahrenskosten des Rechtsmittelverfahrens in der Höhe von CHF 600.--, beinhaltend eine Gebühr von CHF 500.-- sowie Auslagen von CHF 100.--, gehen zu Lasten des Staates.

4. Dem unentgeltlichen Rechtsbeistand des Beschwerdeführers wird für seine Bemühungen im Rechtsmittelverfahren eine Parteientschädigung von CHF 300.-- (inklusive Auslagen von CHF 30.--) zuzüglich 8% Mehrwertsteuer von CHF 24.--, insgesamt somit CHF 324.--, aus der Gerichtskasse entrichtet.

Präsident

Thomas Bauer Gerichtsschreiber

Dominik Haffter

470 13 86 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 18.06.2013 470 13 86 (470 2013 86) — Swissrulings