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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 21.01.2014 470 13 245 (470 2013 245)

21. Januar 2014·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Strafrecht·PDF·1,798 Wörter·~9 min·6

Zusammenfassung

Akteneinsicht

Volltext

Seite 1 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 21. Januar 2014 (470 13 245) ____________________________________________________________________

Strafprozessrecht

Zeitpunkt der Gewährung des Akteneinsichtsrechts gemäss Art. 101 Abs. 1 StPO

Besetzung Präsident Thomas Bauer, Richter Beat Hersberger (Ref.), Richter Stephan Gass; Gerichtschreiberin i.V. Ann Sofie Benz

Parteien A.____, vertreten durch Advokat Dr. Yves Waldmann, St. Johanns- Vorstadt 23, Postfach 1328, 4001 Basel, Beschwerdeführer gegen Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Sissach, Hauptstrasse 2, 4450 Sissach, Beschwerdegegnerin

Gegenstand Akteneinsicht Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Basel- Landschaft vom 16. Oktober 2013 betreffend Akteneinsicht

A. Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Sissach (im Folgenden: Staatsanwaltschaft) vom 16. Oktober 2013 wurde der von Rechtsanwalt Dr. iur. Yves Waldmann am 15. Oktober 2013 gestellte Antrag auf Akteneinsicht teilweise gutgeheissen, und es wurden ihm die Haftakten in Kopie sowie Kopien der bis zu diesem Zeitpunkt erfolgten Einvernahmen inkl. Beilagen seines Mandanten, dem Beschuldigten A.____ zugestellt. Betreffend alle weiteren Untersuchungsakten wurde der Antrag auf Akteneinsicht vorläufig

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht abgelehnt. Als Begründung wurde vorgebracht, dass wenn neu erhobene Beweismassnahmen neue für die Frage der Täterschaft relevante Sachverhaltselemente hervorbringen, es möglich sein müsse, die beschuldigte Person dazu zu befragen, bevor diese vom Inhalt der entsprechenden Aktenteile Kenntnis erhalte. Aufgrund der Dauer der Auswertung und des Umfangs der neuen Beweismittel sei es gerechtfertigt, dass die Befragung der beschuldigten Person und die Konfrontation mit den Beweismitteln längere Zeit in Anspruch nehme und in mehreren Einvernahmen durchgeführt werden müsse. Die gänzliche Einsicht in die Akten werde dem Beschuldigten erst nach erfolgter Konfrontation mit den vorhandenen Beweismitteln gewährt. B. Gegen diese Verfügung legte der Beschuldigte mit Eingabe vom 28. Oktober 2013, rektifiziert am 29. Oktober 2013, Beschwerde ein. Er beantragte, es sei die Verfügung der Staatsanwaltschaft aufzuheben und die Beschwerdegegnerin anzuweisen, Kopien der gesamten Verfahrensakten dem amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers zuzustellen, eventualiter sei die Sache zum neuen Entscheid an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. Dies alles unter o/e-Kostenfolge, wobei dem Beschwerdeführer der Kostenerlass und die amtliche Verteidigung auch für das Beschwerdeverfahren zu bewilligen seien. C. Mit Eingabe vom 11. November 2013 reichte die Staatsanwaltschaft ihre Stellungnahme ein. Sie beantragte, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, und dass die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen seien. Weiter sei der Staatsanwaltschaft das Duplikrecht zu gewähren, sollte der Beschwerdeführer replizieren.

D. Am 15. November 2013 erliess die Staatsanwaltschaft eine Verfügung betreffend Widerruf der amtlichen Verteidigung und betreffend Akteneinsicht. Die mit Verfügung vom 30. September 2013 angeordnete amtliche Verteidigung wurde mit Wirkung auf den 15. November 2013 widerrufen und RA Yves Waldmann wurde aus der amtlichen Verteidigung entlassen. Weiter wurde festgehalten, dass ab dem 15. November 2013 der Beschuldigte ausschliesslich durch RA Dietmar Grauer Briese verteidigt werde. Schliesslich wurde Einsicht in die vollständigen Akten gewährt, da die erste Einvernahme seit dem 6. November 2013 abgeschlossen und somit auch der Grund für die vorläufige Verweigerung der Akteneinsicht weggefallen sei.

Erwägungen 1. Die Beschwerde ist gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO zulässig gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden. Die angefochtene Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 16. Oktober 2013 stellt demzufolge ein gültiges Anfechtungsobjekt dar. Gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO können Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die falsche Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Da mit der Beschwerde alle Mängel des angefochtenen Entscheides geltend gemacht werden können, verfügt die Rechtsmittelinstanz über volle Kognition (JEREMY STEPHENSON/ GILBERT THIRIET, Basler Kommentar StPO, 2011, Art. 393 N 15). Die Beschwerdefrist gegen

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide beträgt zehn Tage, wobei die Beschwerde schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen ist (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Begründungspflicht wird in Art. 385 Abs. 1 StPO präzisiert. Danach ist genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides angefochten werden, welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen und welche Beweismittel angerufen werden. Verlangt ist die Angabe, wie anstelle des angefochtenen vorinstanzlichen Dispositivpunkts zu entscheiden sei und aus welchen Gründen (ZIEGLER, Basler Kommentar StPO, 2011, Art. 385 N 1). Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft, vom 16. Oktober 2013 Beschwerde erhoben. Diese wurde dem Beschwerdeführer am 17. Oktober 2013 zugestellt, wodurch mit Aufgabe der Beschwerde am 28. Oktober 2013 die zehntägige Beschwerdefrist gewahrt wurde (der 27. Oktober 2013 fiel auf einen Sonntag). Aus der Beschwerde geht klar hervor, was der Beschwerdeführer an der angefochtenen Verfügung bemängelt und wie seines Erachtens zu entscheiden sei. So kommt er auch der Begründungspflicht nach. Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, als Beschwerdeinstanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ergibt sich aus Art. 20 Abs. 1 lit. b StPO sowie § 15 Abs. 2 EG StPO.

2. Damit auf eine Beschwerde eingetreten werden kann, muss weiter die Voraussetzung der Legitimation erfüllt sein. Nach Art. 382 Abs. 1 StPO ist jede Partei zur Beschwerde legitimiert, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der Verfügung hat. Ein solches Interesse ergibt sich daraus, dass die betreffende Person durch den angefochtenen Entscheid unmittelbar in ihren Rechten betroffen, das heisst beschwert ist (VIKTOR LIEBER, Zürcher Kommentar StPO, 2010, Art. 382 N 7). Die Betroffenheit muss zudem von aktueller Natur sein (MARTIN ZIEGLER, Basler Kommentar StPO, 2011, Art. 382 N 2). Da zwischenzeitlich die Akteneinsicht durch die Staatsanwaltschaft gewährt worden ist, ist fraglich, ob noch ein aktuelles Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers besteht. Da der Beschwerdeführer nicht mehr unmittelbar in seinen Rechten betroffen ist, ist er nicht mehr beschwert. Die Beschwerde ist damit gegenstandslos geworden und es kann deshalb mangels fehlenden Rechtsschutzinteresses nicht auf sie eingetreten werden.

3. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Gemäss Art. 428 Abs. 1 Satz 2 StPO gilt auch diejenige Partei als unterliegend und damit als kostenpflichtig, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird. Bei der Gegenstandslosigkeit eines Rechtsmittelverfahrens ist in Bezug auf die Kostentragungspflicht zu unterscheiden, ob sie bereits im Zeitpunkt des Rechtsmittels vor der Hängigkeit des Verfahrens feststand oder erst nach Ergreifung des Rechtsmittels während der Hängigkeit des Rechtsmittels eingetreten ist. Da hier der zweite Fall gegeben ist, ist über die Verfahrenskosten mit summarischer Begründung aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes zu entscheiden. Dabei ist in erster Linie auf den mutmasslichen Ausgang des Verfahrens abzustellen (THOMAS DOMEISEN, Basler Kommentar StPO, 2011, Art. 428 N 14).

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht 4. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass bei ihm fünf Einvernahmen durchgeführt worden seien, ohne dass ihm vollständige Akteneinsicht gewährt worden sei. Er bezieht sich dabei auf den Wortlaut des Art. 101 Abs. 1 StPO, wonach spätestens nach der „ersten Einvernahme“ die Akteneinsicht zu gewähren sei. In gewissen Fällen hat es die Staatsanwaltschaft jedoch mit aufwendigen Beweisaufnahmen und umfangreichen Untersuchungen zu tun, besonders dann, wenn ein schweres Delikt vorliegt oder sich der Zeitraum des Delikts über eine lange Zeitspanne zieht. In solchen Fällen mögen mehrere Einvernahmen zu diversen Beweismitteln erforderlich sein und die Einsicht in gewisse Akten erst nach einer entsprechenden Konfrontation angebracht sein. So kann sich auch die erste Einvernahme des Beschuldigten über mehrere Einvernahmetermine erstrecken, wenn diese notwendig sind, damit der Beschuldigte zu sämtlichen zu untersuchenden Sachverhalten erstmals befragt werden kann (MARKUS SCHMUTZ, Basler Kommentar StPO, 2011, Art. 101 N 14). Des Weiteren verkennt der Beschwerdeführer, dass dem Wortlaut des Art. 101 Abs. 1 StPO zufolge die Parteien spätestens nach der ersten Einvernahme der Beschuldigten Person und der Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise durch die Staatsanwaltschaft die Akten des Strafverfahrens einsehen können. Diese beiden Voraussetzungen müssen kumulativ gegeben sein (MARKUS SCHMUTZ, a.a.O.). In Fällen, in denen Beweismassnahmen neue, relevante Sachverhaltselemente hervorbringen, muss die Möglichkeit bestehen, den Beschuldigten dazu zu befragen, bevor er Kenntnis vom Inhalt entsprechender Aktenteile erhält. Zur Erhebung der „wichtigsten Beweise“ gehören sodann auch allfällige weitere Einvernahmen zur beschuldigten Person zu den neuen Beweismitteln (MARKUS SCHMUTZ, a.a.O., N 15), wie dies die Staatsanwaltschaft in Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung zutreffend ausgeführt hat. Art. 101 Abs. 1 StPO statuiert also nicht ein laufendes Recht auf Einsicht in neue Beweismittel, sondern vielmehr ein Einsichtsrecht, sobald die Untersuchung zu allen relevanten Beweismitteln im Rahmen der ersten Einvernahme erfolgt ist. Im vorliegenden Fall wäre es der Staatsanwaltschaft kaum möglich gewesen, die gesamte erste Einvernahme inklusive Erhebung der wichtigsten Beweise im Rahmen eines einzelnen ersten Termins wahrzunehmen, da sich der dringende Verdacht auf einen Deliktsraum von rund zehn Jahren bezieht. Des Weiteren liegt momentan ein hängiges Verfahren gegen den Vater des Beschuldigten vor, was bei einer Gewährung der Akteneinsicht vor Abschluss der ersten Einvernahme die Gefahr von Überlappungen oder Beeinträchtigungen des anderen Verfahrens zur Folge gehabt hätte. Aufgrund dieser Umstände erweist sich die teilweise Ablehnung des Antrags auf Akteneinsicht durch die Staatsanwaltschaft vom 16. Oktober 2013 als rechtens und begründet.

5. Demzufolge wäre die Beschwerde im Falle eines Eintretens mutmasslich abzuweisen gewesen, weshalb dem Beschwerdeführer die Kosten für das Rechtsmittelverfahren aufzuerlegen sind. Diese werden auf CHF 500.00 festgesetzt. In seiner Beschwerde vom 28. Oktober 2013 ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der amtlichen Verteidigung. Diese wird dann gewährt, wenn einer der Gründe gemäss Art. 132 Abs. 1 StPO vorliegt und das Rechtsmittelverfahren bei der Rechtsmittelerhebung nicht aussichtslos war (NIKLAUS RUCKSTUHL, Basler Kommentar StPO, 2011, Art. 132 N 9 ff.). Da der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Rechtsmittelerhebung mittellos war, liegt ein Fall von Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO vor. Des Weiteren war die Schwelle der Aussichtslosigkeit des Ver-

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht fahrens im Zeitpunkt der Rechtsmittelerhebung nicht erreicht. Somit wird dem Beschwerdeführer für das Rechtsmittelverfahren die amtliche Verteidigung mit RA Yves Waldmann bewilligt. Da Yves Waldmann keine Honorarnote eingereicht hat, wird seine Entschädigung pauschal auf CHF 600.00 zuzüglich 8% Mehrwertsteuer von CHF 48.00 festgelegt. Diese sind aus der Gerichtskasse zu entrichten. Der Beschuldigte, der zu den Verfahrenskosten verurteilt wurde, hat gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO dem Kanton die Entschädigung zurückzuzahlen und der Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

Demnach wird erkannt:

://: 1.

2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens von CHF 500.00 gehen zu Lasten des Beschuldigten.

3.

4. Zufolge Gutheissung der amtlichen Verteidigung für das Rechtsmittelverfahren wird dem Vertreter des Beschuldigten für seine Bemühungen im Rechtsmittelverfahren ein Honorar von pauschal CHF 600.00 zuzüglich 8% Mehrwertsteuer von CHF 48.00, insgesamt somit CHF 648.00, aus der Gerichtskasse entrichtet.

Der Beschuldigte ist zur Rückzahlung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung an den Kanton verpflichtet, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). Dieser Beschluss wird den Parteien sowie RA Dietmar Grauer Briese schriftlich mitgeteilt.

Präsident

Thomas Bauer Gerichtschreiberin i.V.

Ann Sofie Benz

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