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Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 4. März 2013 (470 13 24) ____________________________________________________________________
Strafprozessrecht
Nichteintretensentscheid
Besetzung Präsident Dieter Eglin, Gerichtsschreiber i.V. Michael Ritter
Parteien A.____, Beschwerdeführer
gegen
Strafgerichtspräsidentin, Poststrasse 3, 4410 Liestal, Beschwerdegegnerin
Gegenstand Einsprache Strafbefehl (Beschwerde gegen die Verfügung des Strafgerichtspräsidiums Basel-Landschaft vom 25. Januar 2013)
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Sissach, vom 20. Dezember 2012 wurde A.____ in Anwendung von Art. 19a Ziff. 1 BetmG der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig erklärt. Von einer Bestrafung wurde in Anwendung von Art. 19a Ziff. 2 BetmG abgesehen. Im Weiteren wurden die Verfahrenskosten und die Urteilsgebühr in der Höhe von insgesamt CHF 262.00 in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO A.____ auferlegt. Mit vom 5. Januar 2013 datiertem Schreiben erhob A.____ bei der Staatsanwaltschaft Basel- Landschaft, Hauptabteilung Sissach, Einsprache gegen diesen Strafbefehl vom 20. Dezember 2012. Nachdem die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Sissach, zur Ansicht gelangte, die von A.____ erhobene Einsprache sei zu spät erfolgt, wurden die Akten mit Schreiben vom 11. Januar 2013 und dem Antrag, auf die Einsprache sei zufolge Ungültigkeit nicht einzutreten, an das Strafgericht Basel-Landschaft übermittelt. Mit verfahrensabschliessender Verfügung vom 25. Januar 2013 entschied das Präsidium des Strafgerichts Basel-Landschaft, dass aufgrund verspäteter Einsprache auf den Fall nicht eingetreten werde und der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Sissach, vom 20. Dezember 2012 rechtskräftig sei. Zudem wurden A.____ die Verfahrenskosten von total CHF 362.00, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von CHF 262.00 sowie einer Dekretsgebühr von CHF 100.00, auferlegt. B. Mit an die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Poststrasse 3, 4410 Liestal, adressiertem Schreiben vom 4. Februar 2013 erhob A.____ gegen diese Verfügung Beschwerde. In der Folge übermittelte die Präsidentin des Strafgerichts Basel-Landschaft die Beschwerde an das dafür zuständige Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht. Im Zusammenhang mit der Übermittlung der Beschwerde an das Kantonsgericht Basel-Landschaft beantragte die Präsidentin des Strafgerichts Basel-Landschaft die Abweisung der Beschwerde. Erwägungen 1. Formelles 1.1 Beim vorliegenden Straftatbestand der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz nach Art. 19a Ziff. 1 BetmG handelt es sich um eine Übertretung im Sinne von Art. 103 ff. StGB, weshalb gemäss Art. 395 lit. a StPO in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 lit. a und Abs. 2
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht StPO sowie § 15 Abs. 2 EG StPO die Verfahrensleitung der Beschwerdeinstanz für die Beurteilung des vorliegenden Verfahrens zuständig ist. Die örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des Präsidiums des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, als Beschwerdeinstanz ist damit gegeben. Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO ist die Beschwerde zulässig gegen Verfügungen der erstinstanzlichen Gerichte. 1.2 Die Beschwerde ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert 10 Tagen bei der Beschwerdeinstanz schriftlich und begründet einzureichen. Die Begründungspflicht wird in Art. 385 Abs. 1 StPO präzisiert. Danach ist genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides angefochten werden (lit. a), welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen (lit. b) und welche Beweismittel angerufen werden (lit. c). Verlangt ist die Angabe, wie anstelle des angefochtenen vorinstanzlichen Dispositivpunkts zu entscheiden sei und aus welchen Gründen (ZIEGLER, Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Basel 2011, Art. 385 N 1). In seiner Beschwerde vom 4. Februar 2013 führt der Beschwerdeführer aus, der Sachverhalt und die Strafzumessung seien zu überprüfen, da er nichts verbrochen habe. Vorliegend begehe die Polizei Rufmord, ebenso sei die von ihm verlangte Gegenüberstellung nicht durchgeführt worden. Der Beschwerdeführer setzt sich mit der angefochtenen Verfügung der Strafgerichtspräsidentin nicht auseinander, er führt insbesondere nicht aus, weshalb entgegen den Ausführungen der Strafgerichtspräsidentin auf den Strafbefehl einzutreten sei. Dementsprechend ist fraglich, ob auf die Beschwerde überhaupt eingetreten werden kann. Da im Falle der Unbegründetheit die Beschwerde gemäss Art. 385 Abs. 2 StPO an den Beschwerdeführer zur Verbesserung zurückzuweisen gewesen wäre und zudem grundsätzlich an die Begründungspflicht von Laienbeschwerden weniger hohe Anforderungen gestellt werden, ist die Beschwerde aber trotz dieser Bedenken als genügend begründet zu betrachten. 1.3 Die Verfügung des Strafgerichtspräsidiums vom 25. Januar 2013 wurde dem Beschwerdeführer am 28. Januar 2013 zugestellt, womit die Beschwerde vom 4. Februar 2013 rechtzeitig innert der zehntägigen Frist eingereicht wurde. Die verfahrensabschliessende Verfügung des Strafgerichtspräsidiums vom 25. Januar 2013 stellt ein taugliches Beschwerdeobjekt dar und die Beschwerde vom 4. Februar 2013 erweist sich, da gemäss Art. 91 Abs. 4 StPO die Frist auch dann als gewahrt gilt, wenn die Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist bei einer nicht zuständigen schweizerischen Behörde eingeht, als rechtzeitig erhoben. Der Beschwerdeführer hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Abänderung der angefochtenen Verfügung. Er ist daher aufgrund von Art. 382 Abs. 1 StPO zur Beschwerde legitimiert. Mittels Beschwerde können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO sowohl Rechtsverletzungen
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht wie auch die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts einschliesslich blosser Unangemessenheit gerügt werden. Da mit der Beschwerde alle Mängel der angefochtenen Verfügung geltend gemacht werden können, verfügt die Rechtsmittelinstanz über volle Kognition (STEPHENSON/THIRIET, Basler Kommentar StPO, 2011, Art. 393 N 15). Auf die Beschwerde ist daher im Folgenden einzutreten. 2. Materielles 2.1 Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde keine Tatsachen vor, weshalb entgegen den von der Strafgerichtspräsidentin in der Verfügung vom 25. Januar 2013 gemachten Ausführungen auf die Einsprache einzutreten sei. Die Einsprache gegen einen Strafbefehl hat die beschuldigte Person gemäss Art. 354 Abs. 1 lit. a StPO innert 10 Tagen bei der Staatsanwaltschaft einzureichen. Bei dieser Einsprachefrist handelt es sich um eine gesetzliche Frist im Sinne von Art. 89 Abs. 1 StPO, welche nicht erstreckt werden kann. Wurde eine gesetzliche Frist nicht eingehalten, so kann diese unter den Voraussetzungen von Art. 94 StPO wiederhergestellt werden. Art. 94 StPO setzt diesbezüglich voraus, dass die Partei glaubhaft macht, dass sie an der Säumnis kein Verschulden trifft (Abs. 1), weiter muss das Wiederherstellungsgesuch innert 30 Tagen nach Wegfall des Säumnisgrundes schriftlich und begründet bei der Behörde, bei welcher die versäumte Verfahrenshandlung hätte vorgenommen werden sollen, gestellt werden und zudem muss innert dieser Frist die versäumte Verfahrenshandlung nachgeholt werden (Abs. 2). In casu liegt kein Wiederherstellungsgesuch des Beschwerdeführers vor, weshalb eine Wiederherstellung bereits deshalb nicht in Frage kommt. Der Fristenlauf beginnt am Tag nach der Zustellung (Art. 90 Abs. 1 StPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannten Feiertag, so endet sie gemäss Art. 90 Abs. 2 StPO am nächstfolgenden Werktag. Rechtzeitig erfolgt eine Einsprache, wenn sie gemäss Art. 91 Abs. 1 StPO spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder, im Falle von inhaftierten Personen, der Anstaltsleitung übergeben wird. 2.2 Vorliegend wurde der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Sissach, vom 20. Dezember 2012 dem Beschwerdeführer mit eingeschriebenem Brief am 27. Dezember 2012 zugestellt. Die gegen diesen Strafbefehl erhobene Einsprache versendete der Beschwerdeführer mit eingeschriebenem Brief am 8. Januar 2013. In casu lief die 10-tägige Frist zur Einreichung der Einsprache im Sinne von Art. 354 Abs. 1 lit. a StPO am 6. Januar 2013 ab, da dieser Tag auf einen Sonntag fiel, endete die Frist folglich am 7. Januar 2013.
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demnach erfolgte die am 8. Januar 2013 der Schweizerischen Post übergebene Einsprache zu spät. Die Strafgerichtspräsidentin kam in ihrer Verfügung vom 25. Januar 2013 somit richtigerweise zum Schluss, auf die Einsprache sei mangels Rechtzeitigkeit nicht einzutreten. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde somit als unbegründet und ist abzuweisen. 3. Kosten Bei diesem Verfahrensausgang gehen die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens in der Höhe von insgesamt CHF 550.00, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 500.00 (§ 13 Abs. 2 GebT) und Auslagen von CHF 50.00, gestützt auf Art. 428 Abs. 1 StPO zu Lasten des Beschwerdeführers.
Demnach wird erkannt:
://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von insgesamt CHF 550.00, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 500.00 und Auslagen von CHF 50.00, gehen zu Lasten des Beschwerdeführers.
Präsident
Dieter Eglin Gerichtsschreiber i.V.
Michael Ritter