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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 13.08.2013 470 13 144 (470 2013 144)

13. August 2013·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Strafrecht·PDF·3,874 Wörter·~19 min·5

Zusammenfassung

Nichtanhandnahme des Verfahrens

Volltext

Seite 1 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 13. August 2013 (470 13 144) ____________________________________________________________________

Strafprozessrecht

Nichtanhandnahme des Verfahrens

Besetzung Präsident Thomas Bauer, Richter David Weiss (Ref.), Richterin Regina Schaub; Gerichtsschreiberin i.V. Céline Blaser

Parteien A.____, vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. David Dürr, Centralbahnstrasse 7, Postfach 206, 4010 Basel, Beschwerdeführerin

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, 1. Staatsanwältin, Emma Herwegh-Platz 2a, 4410 Liestal, Beschwerdegegnerin

B.____, vertreten durch Advokat Dr. Christian von Wartburg, Hauptstrasse 104, 4102 Binningen, Beschuldigte

Gegenstand Nichtanhandnahme des Verfahrens Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Basel- Landschaft vom 13. Juni 2013 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 13. Juni 2013 wurde das Strafverfahren gegen B.____ (nachfolgend: Beschuldigte) wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 20 Abs. 1 lit. d BetmG), versuchter Totschlag (Art. 113 StGB i.V.m. Art. 22 Abs.1 StGB), schwerer Körperverletzung (Art. 122 StGB), einfacher Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 StGB), einfacher qualifizierter Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 2 StGB), fahrlässiger einfacher Körperverletzung (Art. 125 Abs. 1 StGB), fahrlässiger schwerer Körperverletzung (Art. 125 Abs. 2 StGB), Aussetzung (Art. 127 StGB), Gefährdung des Lebens (Art. 129 StGB), Urkundenfälschung (Art. 251 StGB) und Sachentziehung (Art. 141 StGB) in Anwendung von Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nicht an Hand genommen (Dispositiv-Ziffer 1). Zudem gingen die Verfahrenskosten zu Lasten des Staates (Dispositiv-Ziffer 2).

B. Gegen diese Verfügung reichte A.____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 21. Juni 2013 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, ein.

C. Mit Stellungnahme vom 5. Juli 2013 beantragte die Staatsanwaltschaft die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.

Erwägungen 1. Gegen die angefochtene Verfügung vom 13. Juni 2013 kann bei der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, innert zehn Tagen nach der Eröffnung Beschwerde erhoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 20 Abs. 1 lit. StPO und § 15 Abs. 2 EG StPO). Da die Beschwerde vorliegend form- und fristgerecht erhoben wurde, ist auf diese einzutreten.

2.1 Gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme des Verfahrens, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind. Diese Vorschrift besitzt zwingenden Charakter, d.h. bei Vorliegen der in Art. 310 Abs. 1 StPO genannten Gründe muss die Staatsanwaltschaft eine Nichtanhandnahmeverfügung erlassen. Die Nichtanhandnahme darf jedoch nur verfügt werden, wenn mit Sicherheit feststeht, dass der zur Beurteilung vorliegende Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt oder gar nicht verfolgbar ist (ESTHER OMLIN, Basler Kommentar StPO, 2011, Art. 310 N 8). Es muss sich folglich allein aus den Akten um sachverhaltsmässig und rechtlich klare Fälle handeln. Im Übrigen verweist Art. 310 Abs. 2 StPO für die Modalitäten der Nichtanhandnahmeverfügung auf die in den Art. 319 ff. StPO geregelten Bestimmungen über die Verfahrenseinstellung.

2.2 Die Staatsanwaltschaft begründete ihre Nichtanhandnahmeverfügung vom 13. Juni 2013 unter Verweis auf die Einstellungsverfügung im Verfahren gegen unbekannt vom 13. Juni 2013 im Wesentlichen dahingehend, dass sich die Beschwerdeführerin weder in den zwei eingereichten Strafanzeigen vom 20. Oktober 2011 zuhanden der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt und vom 21. Dezember 2012 zuhanden der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft noch anlässlich der Zeugeneinvernahme vom 27. April 2012 substantiiert zu den konkreten mutmasslichen Tathttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht handlungen geäussert und die Tatvorwürfe präzisiert habe. Bezüglich der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz hätten die im Verfahren E10 12 6 getätigten Einvernahmen vielmehr hervorgebracht, dass sowohl das kantonale Bewilligungsverfahren als auch die anschliessende Abgabe von Pethidin bzw. Methadon durch die C.____ zu jeglichem Zeitpunkt korrekt abgelaufen sei. Der Tatbestand der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 20 Abs. 1 lit. d BetmG sei durch die Beschuldigte eindeutig nicht erfüllt worden.

Auch der Tatbestand des versuchten Totschlags gemäss Art. 113 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB sei in keinem der erforderlichen objektiven und subjektiven Merkmale erfüllt. Es sei nicht nur im Hinblick auf die nicht vorhandene Substantiierung der Strafanzeige in keiner Weise zu erkennen, inwiefern die Beschuldigte versucht haben soll, an der Beschwerdeführerin einen Totschlag zu begehen.

Die Beschwerdeführerin mache geltend, dass in ihrer Abhängigkeit vom Opioid Pethidin seit November 2006 eine Körperverletzung zu sehen sei. Eine Schädigung, die unter den für Art. 122 StGB erforderlichen Schweregrad zu subsumieren wäre, lasse sich jedoch keineswegs nachweisen. Es sei aktenkundig, dass die Beschuldigte die Beschwerdeführerin fachkundig betreut habe und die Beschwerdeführerin dagegen erst auch nichts einzuwenden gehabt habe. Zudem habe sich die Betäubungsmittelabhängigkeit der Beschwerdeführerin gemäss ihren eigenen Angaben als vollständig reversibel erwiesen, womit das Tatbestandsmerkmal der schweren Schädigung eindeutig ausscheide. Folglich seien sowohl der Tatbestand der schweren Körperverletzung nach Art. 122 StGB als auch der Tatbestand der fahrlässigen schweren Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 2 StGB klar nicht erfüllt.

Die Prüfung einer einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB sowie einer einfachen fahrlässigen Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 1 StGB erübrige sich, da die Frist für das Stellen eines Strafantrags im Zeitpunkt der Einreichung der Strafanzeige durch die Beschwerdeführerin bereits abgelaufen gewesen sei. Die Beschwerdeführerin berufe sich auf Vorgänge ab Juli 2006, ihre erste Strafanzeige datiere jedoch vom 20. Oktober 2011. Es bestehe somit ein Prozesshindernis, weshalb eine Nichtanhandnahme zu verfügen sei.

Auch der Tatbestand der einfachen qualifizierten Körperverletzung nach Art. 123 Ziff. 1 StGB sei klar nicht erfüllt. Dieser scheitere eindeutig am subjektiven Erfordernis des Vorsatzes, wonach die Beschuldigte der unter ihrer Obhut stehenden Beschwerdeführerin wissentlich und willentlich eine Schädigung im Grad einer einfachen Körperverletzung zugefügt haben müsste. Die Beschuldigte habe die Beschwerdeführerin jedoch immer fachkundig betreut. Eine vorsätzliche Körperverletzung sei aus den Akten nicht ersichtlich.

Die von der Beschwerdeführerin beanzeigte "Aufsichtspflichtsverletzung" sei vorliegend unter den Tatbestand der Aussetzung gemäss Art. 127 StGB zu subsumieren. Die Beschwerdeführerin habe sich während der gesamten Zeit ihrer Betäubungsmittelabhängigkeit in fachkundiger ärztlicher Betreuung befunden, die unter anderem auch durch die Beschuldigte gewährleistet worden sei. Es sei vorliegend keinerlei schwere unmittelbare Gefahr für die Gesundheit der Behttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht schwerdeführerin nachweisbar, weshalb der Tatbestand der Aussetzung bereits an diesem objektiven Merkmal scheitere.

Der Vorwurf der Gefährdung des Lebens gemäss Art. 129 StGB scheitere ebenfalls am Umstand, dass sich die Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt in unmittelbarer Gefahr, geschweige denn in Lebensgefahr, befunden habe. Des Weiteren sei der Beschuldigten weder Vorsatz noch Skrupellosigkeit nachzuweisen.

Überdies werfe die Beschwerdeführerin der Beschuldigten vor, in gemeinschaftlichem Zusammenwirken mit D.____ ihre Krankenakten und sonstige Dokumente gefälscht oder verfälscht zu haben, um auf diesem Weise gesetzeswidrige Handlungen im Zusammenhang mit ihrer Betäubungsmittelabhängigkeit zu verschleiern. Diese Vorwürfe würden jedoch weder in den diversen Eingaben der Beschwerdeführerin noch aus dem abschliessenden Beweisergebnis des inzwischen eingestellten Verfahrens E10 12 6 Bestätigung finden. Zudem sei festgestellt worden, dass in vorliegender Angelegenheit keine der beanzeigten Personen Straftaten begangen habe, die zu verschleiern gewesen wären. Dementsprechend sei auch der Tatbestand der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 StGB eindeutig nicht erfüllt.

Die beanzeigte "Nichtherausgabe von persönlichen Unterlagen" sei vorliegend unter dem Tatbestand der Sachentziehung gemäss Art. 141 StGB zu prüfen. Die Beschwerdeführerin werfe der Beschuldigten vor, ihr die Aushändigung ihrer Krankenakten für den Zeitraum vom 10. Juli 2006 bis 7. Dezember 2006, welche ihre Behandlung bei den C.____ dokumentieren würden, verweigert zu haben. Für den beanstandeten Zeitraum würde jedoch keinerlei Krankengeschichte existieren, da die Beschwerdeführerin in der erwähnten Zeitspanne weder interne noch externe (bei eigentlicher Behandlung durch die Hausärztin) Patientin bei den C.____ gewesen sei. Die von ihr geforderte bewegliche Sache habe ihr deswegen aufgrund mangelnder Existenz gar nicht entzogen werden können und der Tatbestand scheitere bereits am objektiven Erfordernis des Tatobjekts.

Somit seien sämtliche Tatbestandsvorwürfe von der Beschwerdeführerin gegenüber der Beschuldigten eindeutig nicht erfüllt, weshalb das geführte Strafverfahren in Anwendung von Art. 310 Abs. 1 lit. a nicht an Hand zu nehmen sei.

2.3 Die Beschwerdeführerin wendete in ihrer Beschwerde vom 21. Juni 2013 zusammengefasst ein, dass die Staatsanwaltschaft nicht ausreichend geprüft habe, ob eine Falschbehandlung oder Körperverletzung vorliege. Es seien ihres Wissens weder Fachpersonen noch Zeugen befragt worden. Zudem sei die Staatsanwaltschaft nicht qualifiziert, solche "Urteile" zu fällen. Die Beschuldigte habe bei ihrer Behandlung ignoriert, dass die Beschwerdeführerin auf die Sperrliste aufgenommen worden sei und ihr trotzdem weiterhin grössere Mengen Pethidin abgegeben. Auch habe sie die Warnungen bezüglich der Betäubungsmittelabhängigkeit der Beschwerdeführerin durch das Spital E.____ und das Spital F.____ einfach ignoriert und ihr weiterhin Opiate und weitere Suchtmittel unkontrolliert abgegeben. Folglich sei der Beschuldigten sehr wohl Vorsatz und auch Skrupellosigkeit nachzuweisen. Die Begründungen der Staatsanhttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht waltschaft seien diesbezüglich mehr als absurd. Ebenfalls sei der Beschuldigten der Tatbestand der Urkundenfälschung besonders gut nachzuweisen. Jedoch mache die Staatsanwaltschaft beide Augen zu und ignoriere eindeutige Beweise. Sie habe von der Beschuldigten mehrmals die Herausgabe ihrer Krankenakten verlangt. Diese habe sie folgend in mehreren Teilen erhalten. Ihre Krankengeschichte für den Zeitraum vom 10. Juli 2006 bis 7. Dezember 2006 sei ihr jedoch vorenthalten worden. Dies mit unterschiedlichen Begründungen, wie sie habe die Unterlagen bereits erhalten, die Unterlagen seien nicht auffindbar oder die Unterlagen hätten nie existiert. Zudem sei die erhaltene Krankengeschichte mangelhaft, chronologisch nicht einzuordnen und nicht nachvollziehbar. Es bestünde bei der ausgedruckten Krankenakte mehrere nicht übereinstimmende Versionen der selben Eintragungen und es seien viele Eintragungen bezüglich der Sitzungen fehlerhaft. Auch seien Eintragungen im Namen eines Assistenzarztes der C.____ gemacht worden, der zu diesem Zeitpunkt nicht mehr dort tätig gewesen sei.

2.4 In ihrer Stellungnahme vom 5. Juli 2013 führte die Staatsanwaltschaft, unter Verweis auf die Einstellungsverfügung im Verfahren gegen unbekannt vom 13. Juni 2013 sowie auf die Nichtanhandnahmeverfügung im Verfahren gegen B.____ vom 13. Juni 2013, zusammengefasst aus, es noch mal in aller Deutlichkeit festgehalten werde, dass die von der Beschwerdeführerin wiederholt erwähnte Krankengeschichte für den Zeitraum vom 10. Juli 2006 bis 7. Dezember 2006 nicht existiere, da die Beschwerdeführerin in dieser Zeitspanne nicht Patientin bei den C.____ gewesen sei. Zudem seien die von der Beschuldigten eingereichten Unterlagen entgegen der Behauptungen der Beschwerdeführerin sowohl inhaltlich als auch chronologisch nachvollziehbar, wohingegen die teilweise mit handschriftlichen Bemerkungen versehenen und von der Beschwerdeführerin als "manipuliert" beanstandeten Exemplare ausnahmslos aus dem Besitz der Beschwerdeführerin stammen würden und von ihr zu den Akten gereicht worden seien. Entgegen der Vorbringen der Beschwerdeführerin würden sowohl die von der Beschwerdeführerin eingereichten Unterlagen als auch die von der Staatsanwaltschaft getätigten Untersuchungen beweisen, dass im kantonalen Bewilligungsverfahren und in der anschliessenden Behandlung keine der beanzeigten Personen eine Straftat begangen habe. Der Beschuldigten sei dementsprechend nichts vorzuwerfen.

2.5 Einer Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 20 Abs. 1 lit. d BetmG strafbar macht sich, wer als Medizinalperson Betäubungsmittel anders als nach Art. 11 oder 13 BetmG verwendet oder abgibt. Dementsprechend sind Ärzte zwar zur Verschreibung von Betäubungsmittel berechtigt, dies aber nur in einem Umfang, der gemäss den anerkannten Regeln der medizinischen Wissenschaft notwendig ist (Art. 10 und Art. 11 BetmG).

Gemäss den Akten steht fest, dass der Beschwerdeführerin anlässlich ihres Aufenthalts vom Mai 2005 bis Juli 2005 in der G.____, erstmals das Opioid Pethidin abgegeben wurde (vgl. Bericht G.____ vom 5. September 2013). Darauf folgend wurde der Beschwerdeführerin bis Dezember 2005 mehrmals Pethidin durch ihren damaligen Hausarzt, H.____, verschrieben. In der Zeugeneinvernahme der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 1. Dezember 2011 führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie von Januar bis Juli 2006 stetig die behandelnden Ärzte gewechselt und diese so ausgetrickst habe, um mehr Pethidin zu erhalten. Ab Juli 2006 befand http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht sich die Beschwerdeführerin bei I.____ in Behandlung, welche eine Betäubungsmittelabhängigkeit diagnostizierte und ein Gesuch um Bewilligung der substituierenden Betäubungsmittelabgabe an J.____ stellte. Dieser genehmigte ab 10. Juli 2006 das Substitutionsprogramm für betäubungsmittelabhängige Personen für die Beschwerdeführerin. Im Verlauf dieses Programms wurde die Beschwerdeführerin sowohl durch ihre Hausärztin I.____ als auch zwischen Februar 2007 und Mai 2011 bei den C.____ durch die Beschuldigte betreut und erst mit Pethidin, danach mit Methadon behandelt. Das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, konnte im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte für Unzulänglichkeiten im Ablauf der Behandlung der Beschwerdeführerin durch die Beschuldigte feststellen. Sowohl die Ausführungen der Beschuldigten und der anderen involvierten Personen als auch die vorliegenden Dokumente erweisen sich als stimmig und belegen das Ablaufen der Behandlung der Beschwerdeführerin nach gängigen Mustern. Für die Behandlung der Beschwerdeführerin durch die Beschuldigte war zu jedem Zeitpunkt eine kantonsärztliche Bewilligung vorliegend. Auch der Umstand, dass sich die Beschwerdeführerin ab dem 15. Dezember 2006 auf einer Sperrliste für Opiate befand, stand dieser Behandlung nicht entgegen. Diese Liste stellt nicht ein gänzliches Verbot der Abgabe dar, sondern hat zum Zweck, dass nur die auf der Liste bezeichneten Stellen zur Abgabe der jeweiligen Medikamente an die Patienten berechtigt sind. Ein sogenannter "Medikamenten- Tourismus" soll dadurch möglichst verhindert werden. Vorliegend befanden sich die C.____ als Bezugs- sowie Behandlungsort auf der Liste vermerkt (vgl. Schreiben von B.____ an J.____ vom 15. Dezember 2006; vgl. Auszüge aus der Liste bezüglich reglementierte Abgabe von Medikamenten Kanton, Basel-Landschaft, Stand: 25. Januar 2007, 29. März 2007, 25. Juni 2007, 25. Oktober 2007, 8. November 2007, 14. Mai 2012). Die Behandlung und die Abgabe von Betäubungsmitteln an die Beschwerdeführerin durch die C.____ ist dementsprechend auch nach diesem Gesichtspunkt nicht zu beanstanden und der Beschuldigten kein strafbares Verhalten vorzuhalten. Der Tatbestand der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz ist somit offensichtlich nicht erfüllt. Entsprechend hat die Staatsanwaltschaft das Verfahren betreffend Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz in Anwendung von Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO zu Recht nicht an Hand genommen.

2.6 Der Tatbestand des versuchten Totschlags gemäss Art. 113 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB erfordert die versuchte Tötung eines Menschen, wobei die Täterschaft in einer nach den Umständen entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung handeln muss.

Die Beschwerdeführerin legt weder in der Strafanzeige vom 20. Oktober 2011 zuhanden der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt, der Strafanzeige vom 21. Dezember 2011 zuhanden der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft Basel- Landschaft vom 27. April 2012 noch in ihrer Beschwerdeschrift vom 21. Juni 2013 substantiiert dar, inwiefern die Beschuldigte versucht haben soll, einen Totschlag an der Beschwerdeführerin zu begehen. Das Kantonsgericht Basel-Landschaft kommt zum Schluss, dass sich nicht die geringsten Anhaltspunkte bezüglich der Erfüllung des Tatbestandes des versuchten Totschlages durch die Beschuldigte ergeben. Die Staatsanwaltschaft hat dementsprechend das Verfahhttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht ren betreffend des versuchten Totschlags in Anwendung von Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO zu Recht nicht an Hand genommen.

2.7 Einer schweren Körperverletzung nach Art. 122 StGB macht sich strafbar, wer vorsätzlich einen Menschen lebensgefährlich verletzt, den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg bleibend entstellt, oder wer vorsätzlich eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht. Gemäss Art. 125 Abs. 2 StGB wird ebenfalls von Amtes wegen verfolgt, wer eine solche schwere Körperverletzung fahrlässig verursacht.

Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, dass in ihrer Betäubungsmittelabhängigkeit seit November 2006 eine Körperverletzung zu sehen sei. Wie bereits erläutert, konnte das Kantonsgericht Basel-Landschaft feststellen, dass die Beschuldigte die Beschwerdeführerin zu jedem Zeitpunkt fachkundig betreute und keine Anhaltspunkte für ein Fehlverhalten der Beschuldigten vorliegen. Es ist weder ein Vorsatz zur Begehung einer schweren Körperverletzung noch Fahrlässigkeit im Handeln der Beschuldigten ersichtlich. Auch das objektive Merkmal der dauernden und irreversiblen Beeinträchtigung (ANDREAS A. ROTH/ANNE BERKENMEIER, Basler Kommentar StGB II, 2007, Art. 122 N15) ist klar nicht ersichtlich. Gemäss Aussagen der Beschwerdeführerin hat sich ihre Betäubungsmittelabhängigkeit auch als vollständig reversibel erwiesen, womit das objektive Tatbestandsmerkmal der schweren Schädigung klar unerfüllt bleibt. Dementsprechend erfolgte die Nichtanhandnahme des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO zu Recht.

2.8 Eine vorsätzliche oder fahrlässige einfache Körperverletzung begeht, wer einen Menschen an Körper oder Gesundheit vorsätzlich oder fahrlässig schädigt und die Schädigung nicht den Grad einer schweren Körperverletzung erreicht (Art. 123 Abs. 1 StGB, Art. 125 Abs. 1 StGB). Wer eine einfache Körperverletzung an einem Wehrlosen oder an einer Person begeht, die unter seiner Obhut steht oder für die er zu sorgen hat, macht sich der qualifizierten einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Abs. 2 StGB strafbar.

Wie bereits dargestellt konnte in der Behandlung der Beschwerdeführerin durch die Beschuldigte keine Unzulänglichkeiten festgestellt werden. Vielmehr entsprach das Vorgehen der Beschuldigten dem gängigen Verlauf der Behandlung von suchtkranken Personen. Eine allfällige Schädigung im Sinne einer Körperverletzung wurde durch die Beschuldigte weder mit Vorsatz noch durch ein fahrlässiges Verhalten verursacht. Die Staatsanwaltschaft hat dementsprechend auch die Verfahren betreffend der Tatbestände der einfachen Körperverletzung, der fahrlässigen einfachen Körperverletzung sowie der qualifizierten einfachen Körperverletzung zu Recht in Anwendung von Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nicht an Hand genommen.

2.9 Wer einen Hilflosen, der unter seiner Obhut steht oder für den er zu sorgen hat, einer Gefahr für das Leben oder einer schweren unmittelbaren Gefahr für die Gesundheit aussetzt oder http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht in einer solchen Gefahr im Stich lässt, macht sich der Aussetzung gemäss Art. 127 StGB strafbar. Hierbei muss es sich objektiv um eine konkrete Lebensgefahr oder zumindest um eine unmittelbare Gefahr einer Schädigung der körperlichen oder psychischen Gesundheit handeln, welche mindestens das Ausmass einer schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB erreicht (PETER AEBERSOLD, Basler Kommentar StGB II, Art. 127 N 11). Der subjektive Tatbestand erfordert, dass der Täter das Opfer wissentlich und willentlich in die Gefahrensituation gebracht hat oder dem Opfer die Hilfeleistung wissentlich verweigert.

Wie vorhergehend dargestellt, ist die Behandlung der Betäubungsmittelsucht der Beschwerdeführerin nicht zu beanstanden. Die Beschwerdeführerin befand sich während der gesamten Zeit in fachkundiger ärztlicher Behandlung. Auch ist keine schwere unmittelbare Gefahr für die Gesundheit der Beschwerdeführerin im Ausmass einer schweren Körperverletzung nachzuweisen. Ein Vorsatz zur Schädigung der Beschwerdeführerin ist bei der Beschuldigten ebenfalls klar nicht ersichtlich. Vielmehr geht aus den Akten hervor, dass sich die Beschuldigte stark bemühte, der Beschwerdeführerin zu helfen ihren Betäubungsmittelkonsum langsam und der Gesundheit angemessen zu reduzieren, um eine langfristige Beendigung der Betäubungsmittelsucht zu ermöglichen. Der Tatbestand der Aussetzung ist demnach in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht klar nicht erfüllt und das Verfahren wurde durch die Staatsanwaltschaft zu Recht in Anwendung von Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nicht an Hand genommen.

2.10 Einer Gefährdung des Lebens gemäss Art. 129 StGB strafbar macht sich, wer einen Menschen in skrupelloser Weise in unmittelbare Lebensgefahr bringt. Objektive Voraussetzung ist folglich eine unmittelbare Lebensgefahr, wobei in subjektiver Hinsicht neben einer wissentlichen und willentlichen Begehung auch deren Skrupellosigkeit erforderlich ist.

Wie bereits ausgeführt, ist vorliegend keine unmittelbare Gefahr für die Gesundheit der Beschwerdeführerin und somit erst recht keine unmittelbare Lebensgefahr feststellbar. Auch sind der Beschuldigten weder Vorsatz bezüglich einer Gefährdung des Lebens der Beschwerdeführerin noch Skrupellosigkeit nachzuweisen. Die Staatsanwaltschaft hat dementsprechend auch das Verfahren betreffend des Tatbestandes der Gefährdung des Lebens zu Recht in Anwendung von Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nicht an Hand genommen.

2.11 Der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 StGB macht sich strafbar, wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich einem anderen einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines anderen zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt oder eine Urkunde dieser Art zur Täuschung gebraucht.

Den Vorbringen der Beschwerdeführerin, die Beschuldigte habe in Zusammenarbeit mit J.____ ihre Krankengeschichte und sonstige Dokumente gefälscht oder verfälscht, um auf diese Weise gesetzeswidrige Handlungen in Zusammenhang mit der Betäubungsmittelabhängigkeit der Beschwerdeführerin zu verschleiern, kann nicht gefolgt werden. Weder aus den durch die Behttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht schwerdeführerin eingereichten Unterlagen noch aus den Untersuchungsergebnissen ergeben sich Anhaltspunkte, welche die Vorwürfe der Beschwerdeführerin bezüglich Manipulationen der Unterlagen untermauern würden. Die Staatsanwaltschaft hat dementsprechend auch das Verfahren betreffend des Tatbestandes der Urkundenfälschung zu Recht in Anwendung von Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nicht an Hand genommen.

2.12 Nach Art. 141 StGB wird auf Antrag wegen Sachentziehung bestraft, wer einem Berechtigten ohne Aneignungsabsicht eine bewegliche Sache entzieht und ihm dadurch einen erheblichen Nachteil zufügt.

Gemäss den Akten steht fest, dass sich die Beschwerdeführerin ab Juli 2006 bei I.____ in Behandlung befand, welche eine Betäubungsmittelabhängigkeit diagnostizierte und ein Gesuch um Bewilligung der substituierenden Betäubungsmittelabgabe an J.____ stellte. Dieser genehmigte ab 10. Juli 2006 das Substitutionsprogramm für betäubungsmittelabhängige Personen für die Beschwerdeführerin. Im Verlauf dieses Programms wurde die Beschwerdeführerin sowohl durch ihre Hausärztin I.____ als auch zwischen Februar 2007 und Mai 2011 bei den C.____ durch die Beschuldigte betreut und erst mit Pethidin, danach mit Methadon behandelt. Zudem fand sowohl am 10. Juli 2006 ein Erstgespräch zwischen der Beschwerdeführerin und der Beschuldigten sowie am 19. Dezember 2006 ein Kontakt zwischen der Beschwerdeführerin und K.____, Assistenzarzt der C.____, statt. Während des Zeitraumes vom 10. Juli 2006 bis 7. Dezember 2006 wurde die Beschwerdeführerin nicht durch die C.____behandelt. Die Beschwerdeführerin befand sich erst ab Februar 2007 als Patientin in Behandlung bei den C.____. Im fraglichen Zeitraum wurde die Behandlung der Beschwerdeführerin ausschliesslich durch I.____ vorgenommen. Dementsprechend existieren keine Krankenakten der Beschwerdeführerin für die Zeitspanne vom 10. Juli 2006 bis 7. Dezember 2006. Die entsprechenden Akten des Erstgespräches vom 10. Juli 2006, die Unterlagen des Kontaktes vom 19. Dezember 2006 sowie die Aufzeichnungen der folgenden Behandlung vom Februar 2007 bis Mai 2011 wurden der Beschwerdeführerin ausgehändigt. Das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, kommt somit im vorstehenden Fall zum Schluss, dass der objektive Tatbestand der Sachentziehung, aufgrund des fehlenden Tatobjekts in Form der nichtvorhandenen Patientenakten vom 10. Juli 2006 bis 7. Dezember 2006, offensichtlich nicht erfüllt ist. Im Ergebnis erliess die Staatsanwaltschaft somit zu Recht in Anwendung von Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO eine Nichtanhandnahmeverfügung mit der Begründung, dass aufgrund des fehlenden Tatobjekts eindeutig keine Sachentziehung im Sinne von Art. 141 StGB vorliegt.

2.13 Zusammenfassend gilt es festzuhalten, dass sämtliche Vorbringen der Beschwerdeführerin sich als nicht nachvollziehbar erweisen. Weder in den eingereichten Unterlagen noch in den Aussagen der Beschwerdeführerin können objektive Anhaltspunkte oder zumindest konkrete Indizien die Verdächtigungen und Unterstellungen der Beschwerdeführerin untermauern. Auch in ihrer Beschwerdeschrift vermag die Beschwerdeführerin keine Hinweise auf unangebrachte, geschweige denn rechtswidrige, Handlungen der Beschuldigten vorzubringen. Vielmehr übt sie rein appellatorische Kritik an der Nichtanhandnahmeverfügung. Es ist weder eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts noch eine Rechtsverletzung erkennbar, weshalb die Staatsanhttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht waltschaft zu Recht gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO das Verfahren betreffend den Tatbeständen der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, des versuchten Totschlags, der vorsätzlichen und fahrlässigen schweren Körperverletzung, der vorsätzlichen und fahrlässigen einfachen Körperverletzung, der einfachen qualifizierten Körperverletzung, der Aussetzung, der Urkundenfälschung, der Gefährdung des Lebens sowie der Sachentziehung nicht an Hand genommen hat. Demgemäss ist die Beschwerde in Bestätigung der angefochtenen Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 13. Juni 2013 abzuweisen.

3. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Entsprechend dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten der Beschwerdeführerin.

Demnach wird erkannt:

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 120.00, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 100.00 und Auslagen von pauschal CHF 20.00, werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieser Beschluss wird den Parteien schriftlich eröffnet.

Präsident

Thomas Bauer Gerichtsschreiberin i.V.

Céline Blaser

Gegen diesen Beschluss wurde beim Bundesgericht Beschwerde erhoben (6B_1186/2013). http://www.bl.ch/kantonsgericht

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