Skip to content

Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 29.07.2013 470 13 116 (470 2013 116)

29. Juli 2013·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Strafrecht·PDF·1,906 Wörter·~10 min·5

Zusammenfassung

Verfahrenseinstellung

Volltext

Seite 1 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 29. Juli 2013 (470 13 116) ____________________________________________________________________

Strafprozessrecht

Verfahrenseinstellung

Besetzung Präsident Dieter Eglin; Gerichtsschreiberin i.V. Céline Blaser

Parteien A.____, vertreten durch Advokat Dr. Sven Oppliger, Marktplatz 18, Postfach 896, 4001 Basel, Beschwerdeführer

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Sissach, Hauptstrasse 2, 4450 Sissach, Beschwerdegegnerin B.____, vertreten durch Advokat Urs Grob, Advokatur und Notariat Stadthof, Hauptstrasse 47, 4153 Reinach 1, Beschuldigter

Gegenstand Verfahrenseinstellung Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Sissach, vom 8. Mai 2013

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Mit Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Sissach, vom 8. Mai 2013 wurde das Strafverfahren gegen B.____ wegen Übertretung eines gerichtlichen Verbots (Art. 258 i.V.m. Art. 248 lit. c ZPO) in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO eingestellt. Die Verfahrenskosten wurden dem Staat auferlegt und dem Beschuldigten wurden gemäss Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO keine Entschädigung und keine Genugtuung zugesprochen. B. Gegen obengenannte Verfügung erhob A.____, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Sven Oppliger, mit Datum vom 22. Mai 2013 Beschwerde und beantragte folgendes: "1. Die angefochtene Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 8. Mai 2013 sei aufzuheben.

2. In Gutheissung von Ziffer 1 hiervor sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, das Verfahren gegen B.____ fortzuführen und gegen den Beanzeigten einen Strafbefehl zu erlassen.

3. Unter o/e Kostenfolge.“

C. Die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 10. Juni 2013 sowie der Beschuldigte in seiner Stellungnahme vom 13. Juni 2013 beantragen die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter o/e-Kostenfolge.

Erwägungen

1. Die Zuständigkeit des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, als Beschwerdeinstanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ergibt sich aus Art. 20 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 StPO, wonach die Beschwerdeinstanz Verfahrenshandlungen und nicht der Berufung unterliegende Entscheide der Polizei, der Staatsanwaltschaft und der Übertretungsstrafbehörden beurteilt, sowie aus § 15 Abs. 2 EG StPO. Bilden, wie im vorliegenden Fall, ausschliesslich Übertretungen den Gegenstand der Beschwerde, ist das Präsidium der Abteilung Strafrecht des Kantonsgerichts als Verfahrensleitung zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (Art. 395 lit. a i.V.m. Art. 61 lit. c StPO). Nach Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO ist die Beschwerde zulässig gegen die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden. Gemäss Abs. 2 von Art. 393 StPO können mit der Beschwerde gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a); die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes (lit. b); sowie Unangemessenheit (lit. c). Die Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO). Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, ist gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Ergreifung eines Rechtsmittels legitimiert. Die angefochtene Einstellungsverfügung

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Sissach, vom 8. Mai 2013 stellt ein gültiges Anfechtungsobjekt dar. Der Beschwerdeführer hat sich als Privatkläger konstituiert und ist somit beschwerdelegitimiert. Des Weiteren wird eine zulässige Rüge erhoben und die Rechtsmittelfrist wurde eingehalten. Der Begründungspflicht und der fristgerechten Bezahlung einer Sicherheitsleistung wurde nachgekommen. Nachfolgend ist daher auf die Beschwerde einzutreten.

2.1 Die vorliegend zu beurteilende Beschwerde richtet sich gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Sissach, vom 8. Mai 2013. Im zugrunde liegenden Strafverfahren wurde dem Beschuldigten angelastet, ein gerichtliches Verbot gemäss Art. 258 ZPO übertreten zu haben. Die Staatsanwaltschaft begründet die Einstellungsverfügung damit, dass es sich bei der Missachtung eines gerichtlichen Verbots im Sinne von Art. 258 ZPO um ein Antragsdelikt handle. Im vorliegenden Fall habe die Stockwerkeigentümerschaft C.____, in der Nutzungs- und Verwaltungsordnung in Ziff. 7.13 festgelegt, dass diese nur durch den Verwalter nach aussen vertreten werden könne. Aus Ziff. 1 des Protokolls der ordentlichen Stockwerkeigentümerversammlung vom 18. Oktober 2012 gehe ebenfalls hervor, dass die Verzeigung wegen Missachtung des gerichtlichen Verbots nur durch den Verwalter vorgenommen werden könne. Daraus folge, dass der Beschwerdeführer, der nicht als Verwalter amte, keine Legitimation zur Stellung des Strafantrages habe. Es liege demnach kein rechtsgültiger Strafantrag vor. 2.2 Demgegenüber vertritt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 22. Mai 2013 im Wesentlichen die Auffassung, er sei zur Stellung des Strafantrags legitimiert gewesen. Gemäss Art. 258 Abs. 1 ZPO könne jeder, der dinglich an einem Grundstück berechtigt sei, den Erlass eines gerichtlichen Verbots verlangen. Beim Stockwerkeigentum handle es sich um eine spezielle Form des Miteigentums, bei dem jeder einzelne Miteigentümer den Erlass eines gerichtlichen Verbots begehren könne. Der Beschwerdeführer führt weiter an, dass wenn jeder Stockwerkeigentümer ein gerichtliches Verbot auf der entsprechenden Parzelle beantragen könne, müsse ihm nach Erlass des gerichtlichen Verbots erst recht die Möglichkeit gegeben sein, eine Person, welche das Verbot missachte, zu verzeigen. Der Beschwerdeführer sei somit zur Stellung des Strafantrags legitimiert gewesen. Bei der Formulierung in der Nutzungs- und Verwaltungsordnung der Stockwerkeigentümerschaft C.____, wonach der Verwalter die Vertretung nach aussen übernehme, handle es sich um eine Formulierung, die sich in jedem Stockwerkeigentümerreglement finde. Im vorliegenden Fall gehe es gerade nicht um eine Vertretung nach aussen, da ein einzelner Stockwerkeigentümer von seinem Recht Gebrauch mache, einen Verstoss gegen das gerichtliche Verbot zu verzeigen. Auch das von der Beschwerdegegnerin aufgeführte Protokoll der Stockwerkeigentümerversammlung vom 18. Oktober 2012 belege nicht, dass die Anzeige von Verletzungen des gerichtlichen Verbots nur vom Verwalter getätigt werden könne. Der genannte Punkt sei im Protokoll lediglich unter der Rubrik "Rückblick des vergangenen Jahres" aufgeführt, und in diesem Punkt sei nie ein Beschluss durch die Stockwerkeigentümergemeinschaft gefasst worden.

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2.3 Nach Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a), wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b), wenn Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (lit. c), wenn Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind (lit. d), oder wenn nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann (lit. e). Eine Verfahrenseinstellung mangels erfüllten Straftatbestands gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO erfolgt, wenn das fragliche Verhalten, selbst wenn es nachgewiesen wäre, nicht den objektiven oder subjektiven Tatbestand einer Strafnorm erfüllt. Nach Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO ist das Strafverfahren einzustellen, wenn Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind. Prozessvoraussetzung ist bei Antragsdelikten ein gültiger Strafantrag. Weitere Prozesshindernisse sind die Verjährung, die dauernde Verhandlungsunfähigkeit der beschuldigten Person bzw. deren Tod sowie der Erlass einer Amnestie (GRÄDEL/HEINIGER, Basler Kommentar StPO, 2011, Art. 319 N 11 ff.). 3. Gemäss Art. 647 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 712g ZGB kann die Stockwerkeigentümergemeinschaft eine von den gesetzlichen Bestimmungen abweichende Nutzungs- und Verwaltungsordnung erlassen, welche für alle Stockwerkeigentümer verbindlich ist. Nach Ziffer 7.13 der Nutzungs- und Verwaltungsordnung der Stockwerkeigentümerschaft C.____, vertritt der Verwalter in allen Angelegenheiten der gemeinschaftlichen Verwaltung sowohl die Gemeinschaft als auch die Stockwerkeigentümer nach aussen. Die Besucherparkplätze der entsprechenden Liegenschaft sind fraglos Teil des Gemeinguts der Stockwerkeigentümergemeinschaft. Mit einer Übertretung des gerichtlichen Verbots wird somit nicht der einzelne Stockwerkeigentümer, sondern die Stockwerkeigentümergemeinschaft im Ganzen in ihren Rechten verletzt. Mit dem Erlass eines gerichtlichen Verbots sollen die Rechte der Stockwerkeigentümergemeinschaft vor solchen Verletzungen durch Aussenstehende geschützt werden. Die Anzeige einer Übertretung muss somit in Vertretung der Stockwerkeigentümergemeinschaft nach aussen erfolgen. Es ist folglich entsprechend der von der Stockwerkeigentümergemeinschaft beschlossenen Nutzungs- und Verwaltungsordnung einzig und alleine die Aufgabe des Verwalters, die Verletzung des gerichtlichen Verbots anzuzeigen. Dadurch wird zudem in sinnvoll koordinierender Weise sichergestellt, dass sich die zuständigen Polizeibehörden nicht mit Mehrfachanzeigen der selben Übertretung konfrontiert sehen. Folglich war der Beschwerdeführer mangels Vertretungsbefugnis nicht legitimiert, den Beschuldigten wegen Übertretung des gerichtlichen Verbots anzuzeigen. Es fehlte bei der Verzeigung vom 25. März 2013 durch den Beschwerdeführer somit an einem gültigen Strafantrag, so dass die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft das Verfahren zu Recht gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO einstellte. 4.1 Im Übrigen ist gemäss dem durch den Präsidenten des Bezirksgerichts Liestal erlassenen gerichtlichen Verbot vom 12. Oktober 2012 allen Unberechtigten das Parkieren von Fahrzeugen jeder Art auf der Parzelle X.____, richterlich untersagt. Ausgenommen hiervon sind Besucher. Der Beschuldigte ist der Lebenspartner von D.____, welche Stockwerkeigentümerin der Liegenschaft C.____, ist. Zusammen bewohnen der Beschuldigte und seine Lebenspartnerin eine Wohnung in der entsprechenden Liegenschaft. Des Weiteren übernimmt der Beschuldigte re-

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht gelmässig Aufgaben in offizieller Funktion für die Stockwerkeigentümergemeinschaft. Dies ist sowohl der Stellungnahme seines Rechtsvertreters vom 13. Juni 2013 als auch dem Protokoll der ordentlichen Stockwerkeigentümerversammlung vom 18. Oktober 2012 (vgl. Ziff. 1 und 7) zu entnehmen. Aus diesen Gründen ist der Beschuldigte keineswegs eine unberechtigte Person und es ist ihm das Parkieren auf der Parzelle X.____ auch nicht durch das gerichtliche Verbot untersagt. Ebenfalls ist anzumerken, dass im Protokoll der ordentlichen Stockwerkeigentümerversammlung vom 18. Oktober 2012 das kurzzeitige Parkieren sowie der Güterumschlag der Anwohner auf dem Besucherparkplatz als gestattet bezeichnet werden. 4.2 Im Ergebnis ist daher festzuhalten, dass der Beschuldigte sein Fahrzeug auf dem Besucherparkplatz der Stockwerkeigentümergemeinschaft C.____, nicht unberechtigt abgestellt hat und somit den Tatbestand der Übertretung des gerichtlichen Verbots nicht erfüllt. Überdies kann die Übertretung nur durch das Parkieren eines Fahrzeugs einer unberechtigten Person begangen werden. Da demzufolge kein Straftatbestand erfüllt ist, wäre das Verfahren sowohl in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO als auch von Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO einzustellen gewesen. Die Beschwerde ist folgerichtig als unbegründet abzuweisen. 5.1 Da der Beschwerdeführer mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen ist, trägt er dem Ausgang des Verfahrens entsprechend in Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO die Verfahrenskosten. Die dem Beschwerdeführer aufzuerlegende Gerichtsgebühr wird gestützt auf § 13 Abs. 2 der Verordnung vom 15. November 2010 über die Gebühren der Gerichte (Gebührentarif, GebT, SGS 170.31) auf CHF 600.00 festgesetzt. Hinzu kommen Auslagen in der Höhe von CHF 50.00, welche ebenfalls zu Lasten des Beschwerdeführers gehen. 5.2 Im Weiteren macht der Beschuldigte eine Parteientschädigung geltend. Mit Honorarnote vom 28. Juni 2013 stellt der Rechtsvertreter des Beschuldigten einen Betrag von CHF 2'049.50 entsprechend einem Zeitaufwand von 11 Stunden und 5 Minuten in Rechnung. Mit den Auslagen und der Mehrwertsteuer ergäbe dies einen Gesamtbetrag von CHF 2'242.60. Hierzu gilt es indes zu konstatieren, dass dieser Aufwand in Anbetracht der Einfachheit des vorstehenden Falles als nicht mehr angemessen qualifiziert werden kann. Überdies befinden sich Positionen im Leistungsjournal, welche mit dem kantonsgerichtlichen Beschwerdeverfahren keine sachlichen Berührungspunkte aufweisen, wie etwa das Schreiben an die Zeitschrift "Beobachter" oder das Telefonat mit der Coop Rechtsschutzversicherung. Für den Aufwand des Rechtsvertreters des Beschuldigten für das Rechtsmittelverfahren erachtet das Kantonsgericht eine Entschädigung von CHF 800.00 (inklusive Auslagen), zuzüglich 8% Mehrwertsteuer von CHF 64.00, als angemessen. Folglich wird der Beschwerdeführer verpflichtet, Advokat Urs Grob eine Entschädigung von insgesamt CHF 864.00 zu entrichten.

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demnach wird erkannt:

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

3. Die ordentlichen Kosten des kantonsgerichtlichen Verfahrens von CHF 650.00, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 600.00 und Auslagen von pauschal CHF 50.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der Beschwerdeführer hat dem Rechtsvertreter des Beschuldigten, Advokat Urs Grob, für das Rechtsmittelverfahren eine Entschädigung von CHF 800.00 (inklusive Auslagen), zuzüglich 8% Mehrwertsteuer von CHF 64.00, somit total CHF 864.00, zu entrichten.

4. Dieser Entscheid wird den Parteien schriftlich eröffnet.

Präsident

Dieter Eglin Gerichtsschreiberin i.V.

Céline Blaser

470 13 116 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 29.07.2013 470 13 116 (470 2013 116) — Swissrulings