Seite 1 http://www.bl.ch/kantonsgericht
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht vom 5. März 2013 (470 12 287) ____________________________________________________________________
Strafprozessrecht
Verfahrenseinstellung
Besetzung Präsident Dieter Eglin, Richterin Helena Hess (Ref.), Richterin Regina Schaub; Gerichtsschreiber Marius Vogelsanger
Parteien A.____, vertreten durch Rechtsanwalt Urs Bänziger, Bänziger Bänziger Rechtsanwälte, Rudolf Dieselstrasse 28, 8404 Winterthur, Beschwerdeführer
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Arlesheim, Kirchgasse 5, 4144 Arlesheim, Beschwerdegegnerin B.____, vertreten durch Advokat Dr. Peter Liatowitsch, Elisabethenstrasse 28, Postfach 425, 4010 Basel, Beschuldigter
Gegenstand Verfahrenseinstellung Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Arlesheim, vom 22. November 2012
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht
Sachverhalt A. Mit Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Arlesheim, vom 22. November 2012 wurde das Strafverfahren gegen B.____ wegen Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO eingestellt und die Zivilklage auf den Zivilweg verwiesen. B. Gegen obgenannte Verfügung erhob A.____, vertreten durch Rechtsanwalt Urs Bänziger, mit Datum vom 17. Dezember 2012 Beschwerde und beantragte: "1. Es sei die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Arlesheim, vom 22. November 2012, Verfahrensnr. AR1 11 3001, vollumfänglich aufzuheben und das Strafverfahren gegen den Beschuldigten weiterzuführen.
2. Ebenso sei die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Basel- Landschaft, Hauptabteilung Arlesheim, vom 6. Dezember 2012, Verfahrensnr. AR1 12 4176, vollumfänglich aufzuheben und das Strafverfahren gegen die Beschuldigte an die Hand zu nehmen.
3. Es seien der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Arlesheim, für den weiteren Gang des Verfahrens im Sinne von Art. 397 Abs. 3 StPO folgende Weisungen zu erteilen:
a. Die Mutter des Beschuldigten ist zur Entwendung/zum Diebstahl als Auskunftsperson oder als Beschuldigte einzuvernehmen.
b. Der Sachverhalt bezüglich Eigentums des Pferdeanhängers sei entsprechend den Ausführungen in dieser Beschwerde zu ergänzen.
c. Dem Beschwerdeführer sei die Möglichkeit zu geben, vor Abschluss der Untersuchung Beweisanträge zu stellen respektive zu weiteren eingeholten Beweismitteln Stellung zu nehmen.
d. Aktenbeizug im Verfahren Nr. AR1 11 2637 der Beschwerdegegnerin gegen den Beschuldigten, inkl. der dort erhobenen Beschwerde.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich 8% MwSt. zulasten der Beschwerdegegnerin bzw. des Beschuldigten.“
C. Die Staatsanwaltschaft sowie der Beschuldigte ersuchten in ihren Stellungnahmen vom 21. Januar 2013 um vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter o/e-Kostenfolge.
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht
Erwägungen
1. Formelles
1.1 Zunächst ist, soweit sich die Beschwerde von A.____ gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Arlesheim, vom 6. Dezember 2012 richtet, auf das separate Beschwerdeverfahren bezüglich dieses Anfechtungsobjekts zu verweisen. Die betreffenden Anträge werden im Beschluss des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, vom 5. März 2013 (Verfahrensnummer: 470 12 288) behandelt.
1.2 Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a der seit 1. Januar 2011 geltenden Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Beschwerde zulässig gegen die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden. Art. 322 Abs. 2 StPO sieht zudem die Anfechtungsmöglichkeit gegen Einstellungsverfügungen innert 10 Tagen bei der Beschwerdeinstanz ausdrücklich vor. Mit der Beschwerde können laut Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen, falsche Feststellungen des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Da mit der Beschwerde alle Mängel des angefochtenen Entscheids geltend gemacht werden können, verfügt die Rechtsmittelinstanz über volle Kognition (STEPHENSON/THIRIET, Basler Kommentar StPO, 2011, Art. 393 N 15). Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Den Umfang der Begründung regelt Art. 385 Abs. 1 StPO. Zur Ergreifung der Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (vgl. Art. 382 Abs. 1 StPO). Als Parteien bezeichnet Art. 104 Abs. 1 StPO die beschuldigte Person, die Privatklägerschaft und die Staatsanwaltschaft. Die Beschwerdeinstanz beurteilt unter anderem Beschwerden gegen Verfahrenshandlungen und gegen nicht der Berufung unterliegende Entscheide der Staatsanwaltschaft (vgl. Art. 20 Abs. 1 lit. b StPO). Im Kanton Basel-Landschaft wird die Funktion der Beschwerdeinstanz gemäss § 15 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO, SGS 250) durch die Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, ausgeübt. 1.3 Den Akten ist zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer im zugrundeliegenden Strafverfahren als Privatkläger konstituiert hat (vgl. act. 821). Er richtet seine Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft, wonach das Verfahren gegen B.____ wegen Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch eingestellt wird. Damit sind die Voraussetzungen der Legitimation des Beschwerdeführers wie auch des tauglichen Anfechtungsobjektes erfüllt. Die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 22. November 2012 wurde dem Beschwerdeführer am 5. Dezember 2012 in schriftlicher und begründeter Form zugestellt und damit eröff-
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht net. Die Beschwerde vom 17. Dezember 2012 erweist sich als rechtzeitig erhoben und als rechtsgenüglich begründet (Art. 396 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 90 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer macht in erster Linie die falsche Anwendung von Art. 319 StPO, mithin eine Rechtsverletzung, geltend. Die örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, als Beschwerdeinstanz ist ebenfalls gegeben, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist.
2. Materielles
2.1 Die vorliegend zu beurteilende Beschwerde richtet sich in der Hauptsache gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Arlesheim, vom 22. November 2012. Im zugrunde liegenden Strafverfahren wurde dem Beschuldigten angelastet, einen Pferdeanhänger i.S.v. Art. 94 SVG entwendet zu haben.
2.2 Die Staatsanwaltschaft begründet ihre Einstellungsverfügung vom 22. November 2012 zusammengefasst damit, die zivilrechtliche Frage des Eigentums des Anhängers sei nicht geklärt und der Beschuldigte aus nachvollziehbaren Gründen der Ansicht, nach wie vor Eigentümer des Anhängers zu sein. Ihm könne daher ein strafrechtlich relevantes Verhalten nicht nachgewiesen werden respektive sei der anfängliche Tatverdacht gegen ihn nicht erhärtet worden. 2.3 Demgegenüber vertritt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 17. Dezember 2012 im Wesentlichen die Auffassung, der Sachverhalt sei nicht vollständig abgeklärt worden. Insbesondere sei eine Einvernahme mit C.____, der Mutter des Beschuldigten, nachzuholen. Überdies sei die Frage des Eigentums – entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft – nicht unklar. Im Jahr 2002 habe die Ehefrau des Beschwerdeführers ihren beiden Töchtern einen neuen Pferdeanhänger geschenkt. Der Beschwerdeführer sei als Halter eingetragen worden, da der Anhänger in der Schweiz weiter versichert sein und verbleiben sollte, obwohl die Töchter in D.____ wohnten. Nach der Heirat der älteren Tochter mit dem Beschuldigten im Januar 2003 habe der Beschuldigte den Pferdeanhänger ohne Einwilligung seiner Ehefrau und seiner Schwägerin verkauft und mit dem Erlös einen anderen Anhänger erworben. Ohne Verkauf des vorhandenen Anhängers hätte er kaum einen anderen (Ersatz-)Anhänger kaufen können. Es sei somit unbestritten, dass die Tochter des Beschwerdeführers einen Pferdeanhänger zu hälftigem Miteigentum – die andere Hälfte gehörte der Schwester – mit in die Ehe gebracht habe. Der Anhänger stehe kraft einer Schenkung der Ehefrau des Beschwerdeführers im Miteigentum der beiden Töchter des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer selbst sei der Halter. Der Beschuldigte hingegen sei nie Eigentümer geworden, auch durch seinen eigenmächtigen Verkauf nicht, denn hierbei handle es sich um eine Ersatzanschaffung. Schliesslich habe es die Beschwerdegegnerin vollständig unterlassen, den Parteien eine Schlussmitteilung nach Art. 318 Abs. 1 StPO zukommen zu lassen und ihnen die Möglichkeit zur Stellung von Beweisanträgen einzuräumen.
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2.4 Gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt. In diesen Fällen ist die Einstellung des Verfahrens zwingend (GRADEL/HEINIGER, Basler Kommentar StPO, 2011, Art. 319 N 6). Unter Einstellung im Sinne von Art. 319 ff. StPO versteht man die Verfügung, mit welcher die Staatsanwaltschaft nach durchgeführter Untersuchung das Strafverfahren ohne weitergehende Strafverfolgungsmassnahmen definitiv beendet (SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, Art. 319 N 1).
2.5 Den Tatbestand gemäss Art. 94 Abs. 1 lit. a SVG (in der seit 1. Januar 2013 in Kraft stehenden Fassung) erfüllt, wer ein Motorfahrzeug zum Gebrauch entwendet. Ist einer der Täter ein Angehöriger oder Familiengenosse des Halters und hatte der Führer den erforderlichen Führerausweis, so erfolgt die Bestrafung nur auf Antrag (Art. 94 Abs. 2 SVG). Art. 7 Abs. 1 SVG definiert als Motorfahrzeug jedes Fahrzeug mit eigenem Antrieb, durch den es auf dem Erdboden unabhängig von Schienen fortbewegt wird. Anhänger aller Art gelten somit als Nicht- "Motorfahrzeuge" (BREHM, Motorfahrzeughaftpflicht, Bern 2008, S. 61 N 151). Der in casu zur Diskussion stehende Pferdeanhänger ist nicht mit einem Motor versehen. Er ist daher klarerweise nicht als Motorfahrzeug i.S.v. Art. 94 Abs. 1 lit. a SVG zu qualifizieren und kann folglich nicht Gegenstand einer Entwendung sein. Bereits aus diesem Grund ist die angefochtene Verfahrenseinstellung zu bestätigen.
2.6 Allenfalls in Betracht käme eine Subsumtion des Sachverhalts unter den Tatbestand der Sachentziehung gemäss Art. 141 StGB, zu welchem Art. 94 SVG im Verhältnis der lex specialis steht (vgl. TRECHSEL/CRAMERI, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, Art. 141 N 13). Gemäss Art. 141 StGB wird auf Antrag bestraft, wer dem Berechtigten ohne Aneignungsabsicht eine bewegliche Sache entzieht und ihm dadurch einen erheblichen Nachteil zufügt.
2.7 Anlässlich der Einvernahme vom 16. August 2011 gab der Beschuldigte zu Protokoll, der Anhänger gehöre im Moment noch ihm, da er ihn gekauft habe. Er habe mit seiner Frau im Mai 2011 vor einem französischen Anwalt eine mündliche Scheidungskonvention abgeschlossen, wonach sie bei der Scheidung sowohl ein in seinem Eigentum stehendes Fahrzeug als auch den Pferdetransporter erhalten soll. Diese seien bis zu diesem Zeitpunkt auf die Firma E.____ eingelöst gewesen. Nach dieser Besprechung beim Anwalt hätte dieser die Konvention definitiv niederschreiben sollen. Er habe gesagt, dies würde ca. 2 Wochen dauern. Seine Frau habe sowohl das Auto als auch den Anhänger seit ihrer Trennung bei sich gehabt und gewünscht, dass man diese Fahrzeuge sofort umschreiben solle. Nach der Scheidung wären die Fahrzeuge ins Eigentum seiner Frau übergegangen. Er habe jedoch die definitive Fassung dieser Konvention bis heute nicht erhalten. Entsprechend sei das Scheidungsverfahren noch offen. Weshalb seine Frau den Anhänger auf den Namen ihres Vaters eingelöst habe, wisse er nicht. Er nehme an, der Grund dafür sei ihr Wohnsitz in D.____ (act. 833). Anlässlich der Einvernahme vom 5. September 2011 bestätigte der Beschwerdeführer als Auskunftsperson die Angaben des Beschuldigten, wonach darüber gesprochen worden sei, dass
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht dieser den Anhänger auch nach der Scheidung benützen dürfe (act. 863). Des Weiteren erachtete er es ebenfalls als zutreffend, dass der Anhänger vorher auf den Namen E.____ eingelöst gewesen sei. Bei dieser Ausgangslage ist festzuhalten, dass die Berechtigung bezüglich der Benützung des Pferdeanhängers nicht erstellt ist. Der Beschuldigte hatte ernsthafte Veranlassung zur Annahme, er sei zur Benützung des Pferdeanhängers berechtigt, zumal seine Angaben nach den konkreten Umständen plausibel erscheinen. In einer derart unklaren Situation hinsichtlich der Berechtigung im Zusammenhang mit einer bevorstehenden güterrechtlichen Auseinandersetzung kann es überdies nicht an der Staatsanwaltschaft liegen, die Berechtigungen am betreffenden Anhänger detailliert abzuklären. Vielmehr liegt es in einer solch speziellen Konstellation am Anzeigesteller im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht, die nachvollziehbare Argumentation des Beschuldigten zu widerlegen und zumindest glaubhaft zu machen, dass der betreffende Anhänger dem Beschuldigten nicht gehörte. Vorliegend konnten die nachvollziehbaren Schilderungen des Beschuldigten vom Anzeigesteller nicht ansatzweise entkräftet werden. Demgemäss liegt auch kein Tatverdacht hinsichtlich einer Sachentziehung nach Art. 141 StGB vor, weswegen die Staatsanwaltschaft zu Recht zum Schluss gekommen ist, es sei kein Tatverdacht i.S.v. Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO erhärtet, der die Fortsetzung des Verfahrens zur rechtfertigen vermöge. 2.8 Soweit der Beschwerdeführer schliesslich vorbringt, im vorliegenden Fall sei sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden, da ihm keine Schlussmitteilung nach Art. 318 Abs. 1 StPO zugestellt worden und ihm nicht Möglichkeit zur Stellung von Beweisanträgen eingeräumt worden sei, gilt Folgendes: Zwar trifft zu, dass die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer – entgegen der Bestimmung von Art. 318 Abs. 1 StPO – den bevorstehenden Abschluss des Verfahrens nicht angekündigt hat. In der Sache hatte dieser indes trotzdem ungeschmälert Gelegenheit, seine Beweisanträge vor der Staatsanwaltschaft (Eingabe vom 28. März 2012, act. 895 ff.) bzw. vor Kantonsgericht (vgl. Ziff. 3.a und b seiner Rechtsbegehren) zu stellen. Dem Beschwerdeführer sind somit aus dem Umstand, dass ihm keine Schlussmitteilung i.S.v. Art. 318 Abs. 1 StPO zugestellt wurde, im Verfahren keinerlei konkreten Nachteile entstanden. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, welche sich nachteilig für den Beschwerdeführer ausgewirkt hätte, liegt nach dem Gesagten nicht vor. Vorliegend konnte der Beschwerdeführer nämlich seine Beweisanträge bereits vor der Staatsanwaltschaft und zudem im Beschwerdeverfahren vollumfänglich einbringen, wobei die strafrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts mit voller Kognition darüber entscheidet. Nachteile, die dem Beschwerdeführer durch die Gehörsgewährung erst im Rechtsmittelverfahren entstanden wären, sind nicht ersichtlich. Von einer Rückweisung der Sache an die Staatsanwaltschaft einzig zur Zustellung einer Schlussverfügung an den Beschwerdeführer bei ansonsten abzuweisender Beschwerde ist damit, insbesondere wegen der dadurch entstehenden Verfahrensverzögerung, aus prozessökonomischen Erwägungen abzusehen, zumal der Beschwerdeführer eine solche auch nicht beantragt hat (BGE 133 I 204 f.; Urteil des Bundesgerichts 5A_194/2011 vom 30. Mai 2011, E. 4.2.2).
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht
2.9 Als Ergebnis ist festzuhalten, dass ein Tatverdacht, der eine Anklage rechtfertigt, weder bezüglich einer Entwendung zum Gebrauch gemäss Art. 94 Abs. 1 lit. a SVG noch bezüglich eines anderen Straftatbestands erhärtet ist. Das Strafverfahren gegen den Beschuldigten wurde daher in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO zu Recht eingestellt. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen. 3. Kosten
3.1 Da der Beschwerdeführer mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen ist, trägt er dem Ausgang des Verfahrens entsprechend in Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO die Verfahrenskosten. Die dem Beschwerdeführer aufzuerlegende Gerichtsgebühr wird gestützt auf § 13 Abs. 1 der Verordnung vom 15. November 2010 über die Gebühren der Gerichte (Gebührentarif, GebT, SGS 170.31) auf CHF 1'000.– festgesetzt. Hinzu kommen Auslagen in der Höhe von CHF 150.–, welche ebenfalls zu Lasten des Beschwerdeführers gehen.
3.2 Im Weiteren macht der Beschuldigte eine Parteientschädigung geltend. Gemäss Art. 436 Abs. 1 StPO richten sich Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren nach den Art. 429 bis 434 StPO. Diesen Bestimmungen ist zwar keine Regelung im Sinne von Art. 428 Abs. 1 StPO zu entnehmen, dessen ungeachtet hat sich auch der Anspruch auf Entschädigung im Rechtsmittelverfahren nach Massgabe des Obsiegens oder Unterliegens zu richten (GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, Rz. 578; SCHMID, Praxiskommentar StPO, 2009, Art. 436 N 1; WEHRENBERG/BERNHARD, Basler Kommentar StPO, 2011, Art. 436 N 4). Der Beschwerdeführer hat als Privatkläger betreffend Antragsdelikten eine Parteientschädigung zu leisten, unabhängig davon, ob er das Verfahren mutwillig oder grob fahrlässig eingeleitet beziehungsweise dessen Durchführung erschwert hat (SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2009, Rz. 1829; RIEDO/FIOLKA/NIGGLI, Strafprozessrecht, 2011, Rz. 3110). Für den Aufwand des Rechtsvertreters des Beschuldigten für das Rechtsmittelverfahren erachtet das Kantonsgericht eine Entschädigung von CHF 700.– (inklusive Auslagen), zuzüglich 8% Mehrwertsteuer von CHF 56.–, als angemessen.
Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demnach wird erkannt:
://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 1'150.–, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 1'000.– und Auslagen von CHF 150.–, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der Beschwerdeführer hat dem Rechtsvertreter des Beschuldigten, Advokat Dr. Peter Liatowitsch, für das Rechtsmittelverfahren eine Parteientschädigung von CHF 700.– (inklusive Auslagen), zuzüglich 8% Mehrwertsteuer von CHF 56.–, insgesamt somit CHF 756.–, zu entrichten.
Präsident
Dieter Eglin Gerichtsschreiber
Marius Vogelsanger