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Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 17. September 2012 (470 12 176) ____________________________________________________________________
Strafprozessrecht
Nichteintreten zufolge fehlender Beschwerdelegitimation
Besetzung Präsident Thomas Bauer, Gerichtsschreiberin i.V. Elisabeth Vogel
Parteien Gemeindepolizei A.____, Beschwerdeführerin
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Sissach, Hauptstrasse 2, 4450 Sissach, Beschwerdegegnerin
B.____, Beschuldigter
Gegenstand Verfahrenseinstellung (Beschwerde gegen die Verfahrenseinstellung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Sissach, vom 5. Juli 2012)
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A. Mit Verfügung vom 5. Juli 2012 stellte die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Sissach, das Verfahren gegen B.____ bezüglich Nichtbeachten des Vorschriftssignals "Verbot für Motorwagen" in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO ein. Sie begründete die Einstellung im Wesentlichen damit, dass gemäss dem Fahrverbot mit Zubringerdienst ein solcher in der X.____gasse 3 in A.____ bis zum Übungsplatz Y.____ gestattet sei. Die Berechtigung zur Befahrung der Strasse setze keine Mitgliedschaft im Y.____verein voraus und der Nachweis, dass der Beschuldigte mit seinem Hund den Y.____platz gar nicht genutzt habe, könne nicht erbracht werden.
B. Dagegen erhob die Gemeindepolizei A.____ mit Schreiben 14. August 2012 beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, "Einsprache" und führte im Wesentlichen aus, dass der Beschuldigte nicht Mitglied des Y.____ sei und den Platz ohne Zustimmung des Y.____vereins nicht nutzen dürfe. Eine Anlieferung oder Abholung habe er nicht getätigt, vielmehr sei er lediglich mit seinen Hunden spazieren gegangen. Deshalb habe er die besagte Strasse unrechtmässig befahren, weshalb an der Busse festgehalten werde.
C. Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Sissach, beantragte in ihrer Stellungnahme vom 23. August 2012 die Abweisung der Beschwerde, soweit überhaupt darauf eingetreten werden könne. Sie führte aus, dass es der Beschwerdeführerin an der notwendigen Beschwerdelegitimation mangle, da ihr weder Parteistellung gemäss Art. 104 Abs. 1 StPO zukomme, noch der Kanton den Gemeindepolizeien in Anwendung von Art. 104 Abs. 2 StPO Parteirechte eingeräumt habe. Auf die materiellen Ausführungen der Staatsanwaltschaft wird, soweit überhaupt erforderlich, in den Erwägungen dieses Entscheides eingegangen.
D. Mit Verfügung vom 28. März 2012 stellte der Präsident der Abteilung Strafrecht des Kantonsgerichts fest, dass der Beschuldigte innert Frist keine Stellungnahme eingereicht hatte und schloss den Schriftenwechsel.
Erwägungen
1.1 Die Zuständigkeit des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, ergibt sich aus Art. 20 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 StPO sowie § 15 Abs. 2 EG StPO. Da es sich beim strafrechtlichen Vorwurf
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht gemäss Art. 27 Abs. 1 und Art. 19 SSV in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG und Art. 103 StGB um eine Übertretung handelt, ist laut Art. 395 lit. a StPO die Verfahrensleitung, d.h. der Präsident des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, als Einzelrichter sachlich zuständig. Die Beschwerde ist gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO zulässig gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden. Nach Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die Rechtsmittelfrist beginnt dabei gemäss Art. 384 lit. b in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 StPO am Tag nach der Zustellung des Entscheides zu laufen. Zur Ergreifung eines Rechtsmittels legitimiert ist gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (LIEBER, Kommentar StPO, 2010, Art. 382 N 2; GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, N 261 und 265; SCHMID, Praxiskommentar StPO, Art. 382 N 1). Art. 104 Abs. 1 StPO nennt als Parteien die beschuldigte Person (lit. a); die Privatklägerschaft (lit. b) sowie im Haupt- und im Rechtsmittelverfahren die Staatsanwaltschaft (lit. c). Nach Abs. 2 der Bestimmung können Bund und Kantone weitere Behörden, die öffentliche Interessen zu wahren haben, volle oder beschränkte Parteirechte einräumen.
1.2 Da die angefochtene Verfügung gemäss der beigelegten Kopie des Zustellungscouverts am 10. August 2012 (entgegen des falschen Datums in der Betreffzeile der Beschwerde nicht am 10. Juli 2012) der Post übergeben und der Beschwerdeführerin somit am 11. August 2012 zugestellt wurde, ist die Rechtsmitteleingabe vom 14. August 2012 gegen die Verfügung vom 5. Juli 2012 rechtzeitig erfolgt. Die falsche Bezeichnung des Rechtsmittels als "Einsprache" steht gemäss Art. 385 Abs. 3 StPO seiner Gültigkeit nicht entgegen und ist somit als Beschwerde entgegen zu nehmen (vgl. SCHMID, Praxiskommentar StPO, Art. 385 Abs. 3).
1.3 Es stellt sich die Frage, ob die Gemeindepolizei beschwerdelegitimiert ist, mithin, ob ihr Parteistellung und darüber hinaus ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides zukommt. Aus Art. 104 Abs. 1 StPO ergibt sich, dass die Gemeindepolizei nicht Partei im Strafverfahren ist. Gemäss Abs. 2 der genannten Bestimmung können die Kantone weiteren Behörden Parteirechte einräumen. Eine solche Einräumung von Parteirechten muss in einem Gesetz im formellen Sinn ausdrücklich vorgesehen werden (KÜFFER, BSK StPO, 2011, Art. 104 N 24) und kommt beispielsweise für Verfahrensrechte der Sozial- und Fürsorgeämter wegen Vernachlässigung der Unterhaltspflichten oder für
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Umweltämter bei Widerhandlungen gegen die Umweltschutzgesetzgebung in Frage (RIEDO/FIOLKA/NIGGLI, Strafprozessrecht, 2011, § 25 N 792). Im Kanton Basel-Landschaft ist eine generelle Ermächtigung der Gemeindepolizei zur Wahrnehmung von Parteirechten nicht vorgesehen. Der Umstand, dass einer Behörde nach Art. 84 Abs. 6 StPO Entscheide zuzustellen sind oder ihr nach Art. 302 StPO ein Anzeigerecht oder eine entsprechende Pflicht zukommt, begründet keine Parteistellung. Da der Gemeindepolizei keine Beschwerdelegitimation zukommt, ist auf die vorliegende Beschwerde nicht einzutreten.
2. Nach Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien im Rechtsmittelverfahren die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird. Gemäss Art. 424 Abs. 1 StPO regeln Bund und Kantone die Berechnung der Verfahrenskosten und legen die Gebühren fest. Im Hinblick auf die in materieller Hinsicht durchaus diskutable angefochtene Verfügung werden die Kosten für das vorliegende Verfahren im unteren Bereich des Gebührenrahmens und gestützt auf § 13 Abs. 2 der Verordnung über die Gebühren der Gerichte auf CHF 350.00, bestehend aus einer Gebühr von CHF 300.00 und Auslagen von CHF 50.00, festgelegt. Sie gehen zu Lasten der Beschwerdeführerin.
Demnach wird erkannt:
://: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Verfahrenskosten in Höhe von CHF 350.00, bestehend aus einer Gebühr in Höhe von CHF 300.00 und Auslagen von CHF 50.00, gehen zu Lasten der Beschwerdeführerin.
Präsident
Thomas Bauer Gerichtsschreiberin i.V.
Elisabeth Vogel