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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 18.09.2012 470 12 134 (470 2012 134)

18. September 2012·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Strafrecht·PDF·1,957 Wörter·~10 min·5

Zusammenfassung

Mehrfache Beschimpfung sowie Gewalt und Drohung gegen Beamte

Volltext

Seite 1 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 18. September 2012 (470 12 134) ____________________________________________________________________

Strafprozessrecht

Einspracherückzug

Besetzung Präsident Dieter Eglin, Richter David Weiss (Ref.), Richter Thomas Bauer, Gerichtsschreiber Pascal Neumann

Parteien A.____, Beschwerdeführer

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Liestal, Rheinstrasse 27, 4410 Liestal, Beschwerdegegnerin

Gegenstand Mehrfache Beschimpfung sowie Gewalt und Drohung gegen Beamte (Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Basel- Landschaft, Hauptabteilung Liestal, vom 12. Juni 2012)

A. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Liestal, vom 18. Januar 2012 wurde A.____ der mehrfachen Beschimpfung sowie der Gewalt und Drohung gegen Beamte schuldig erklärt und verurteilt zu einer unbedingt vollziehbaren Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu jeweils CHF 40.-- bzw. bei Nichtbezahlen der Geldstrafe zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 50 Tagen; dies in Anwendung von Art. 177 Abs. 1 StGB, Art. 285 Abs. 1 StGB, Art. 34 Abs. 1 und Abs. 2 StGB, Art. 36 Abs. 1 StGB, Art. 47 Abs. 1 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht und Art. 106 StGB. Des Weiteren wurden dem Beschuldigten die Urteilsgebühr in der Höhe von CHF 200.-- sowie die Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 403.-- auferlegt. Auf die Begründung dieses Strafbefehls sowie der nachfolgenden Eingaben der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen des vorliegenden Beschlusses eingegangen. Dagegen erhob der Beschuldigte mit Schreiben vom 16. Februar 2012 Einsprache. Daraufhin erliess die Staatsanwaltschaft mit Datum vom 6. März 2012 eine Vorladung zur Einvernahme am 29. März 2012, 08:30 Uhr. In dieser Vorladung wurde der Beschuldigte darauf hingewiesen, dass die Einsprache als zurückgezogen gelte, wenn die eine Einsprache erhebende Person trotz Vorladung der Einvernahme unentschuldigt fernbleibe. Diese mit eingeschriebener Sendung verschickte Vorladung wurde vom Beschuldigten nicht in Empfang genommen. In der Folge erliess die Staatsanwaltschaft mit Datum vom 26. März 2012 eine zweite Vorladung zur Einvernahme am 12. April 2012, 08:15 Uhr. Diese Vorladung enthielt ebenfalls den Verweis auf die Rechtsfolgen bei unentschuldigtem Fernbleiben. Ausserdem wurde diese zweite Vorladung sowohl als eingeschriebene Sendung als auch per A-Post verschickt. Während die eingeschriebene Sendung wiederum nicht abgeholt wurde, erreichte die per A-Post verschickte Vorladung den Empfänger. Dennoch erschien der Beschuldigte am 12. April 2012 ohne Grundangabe nicht zum angesetzten Einvernahmetermin. Am 13. April 2012 und am 16. April 2012 meldete sich dann der Beschuldigte jeweils telefonisch bei der Staatsanwaltschaft und bat um einen neuen Einvernahmetermin. Mit Schreiben vom 16. April 2012 setzte die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten eine Frist bis zum 18. Mai 2012, um ein schriftliches und begründetes Gesuch für einen neuen Einvernahmetermin bzw. für die Wiederherstellung des versäumten Termins einzureichen. Mit Datum vom 18. Mai 2012 reichte der Beschuldigte ein solches Gesuch bei der Staatsanwaltschaft ein. Daraufhin erliess die Staatsanwaltschaft mit Datum vom 12. Juni 2012 eine Verfügung, in welcher sie Folgendes erkannte:

"1. Die Einsprache gegen den Strafbefehl vom 18. Januar 2012 gilt zufolge unentschuldigten Nichterscheinens des Einsprechers zur Einvernahme vom 12. April 2012, 08:15 Uhr, gemäss Art. 355 Abs. 2 StPO als zurückgezogen.

2. Der telefonisch gestellte Verschiebungsantrag vom 13. April 2012 und 16. April 2012 sowie das Wiederherstellungsgesuch vom 18. Mai 2012 werden abgewiesen.

3. Der Strafbefehl vom 18. Januar 2012 wird damit rechtskräftig.

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht 4. Es werden keine separaten Kosten erhoben. Die Kosten dieser Verfügung gehen zu Lasten des Staates."

B. Gegen diese Verfügung vom 12. Juni 2012 erhob der Beschuldigte mit Eingabe vom 26. Juni 2012 Beschwerde und ersuchte dabei sinngemäss um deren Aufhebung.

C. Demgegenüber beantragte die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 4. Juli 2012 die Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen

1. Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, als Beschwerdeinstanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ergibt sich aus Art. 20 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 StPO, wonach die Befugnisse der Beschwerdeinstanz dem Berufungsgericht übertragen werden können und die Beschwerdeinstanz Beschwerden gegen Verfahrenshandlungen und gegen nicht der Berufung unterliegende Entscheide der Polizei, der Staatsanwaltschaft und der Übertretungsstrafbehörden beurteilt, sowie aus § 15 Abs. 2 EG StPO. Nach Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO ist die Beschwerde zulässig gegen die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden. Gemäss Abs. 2 von Art. 393 StPO können mit der Beschwerde gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a); die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes (lit. b); sowie Unangemessenheit (lit. c). Nach Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die Legitimation des Beschuldigten zur Ergreifung des Rechtsmittels schliesslich wird in Art. 382 Abs. 1 StPO normiert. Nachdem die angefochtene Verfügung ein taugliches Anfechtungsobjekt darstellt, der Beschuldigte beschwerdelegitimiert ist, eine zulässige Rüge erhebt und die Rechtsmittelfrist (im Zweifel) gewahrt hat sowie der Begründungspflicht nachgekommen ist, ist im Folgenden ohne Weiteres auf die Beschwerde einzutreten.

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2. Der Beschwerdeführer macht zur Begründung seiner Beschwerde im Wesentlichen geltend, er stimme dem in der angefochtenen Verfügung dargelegten Sachverhalt grösstenteils zu, möchte aber darauf hinweisen, dass in den Telefongesprächen vom 13. und 16. Juni 2012 (recte: 13. und 16. April 2012) ihm niemand etwas von einem Arztzeugnis mitgeteilt habe. Wenn ein Arztzeugnis immer noch nötig sei, werde er eines nachreichen. Er bemühe sich seit Ende letzten Jahres um einen Psychologen und es sei ihm erst jetzt gelungen, einen solchen zu finden. Des Weiteren habe er im Februar 2012 seinen vier Tage alten Sohn verloren und seither habe er immer wieder Tage, an denen es ihm nicht gut gehe. An jenem Tag sei er in einer psychischen Verfassung gewesen, welche es ihm nicht erlaubt habe, auf die Strasse zu gehen oder mit jemandem im Haus Kontakt aufzunehmen; ausserdem seien den Tag hindurch gar keine Leute im Haus, welche er hätte kontaktieren können. Wenn er in der Lage gewesen wäre, sich abzumelden, dann hätte er sicherlich nicht nachträglich zweimal versucht, einen neuen Einvernahmetermin zu erhalten. In seinem Gesuch vom 18. Mai 2012 führte der Beschuldigte zudem aus, er müsse sein Handy jeweils im Voraus mit Geld aufladen, am besagten Tag habe er jedoch kein Guthaben gehabt, da er Fürsorgeleistungen beziehe und daher nicht immer über die nötigen finanziellen Mittel verfüge.

3. Gemäss Art. 355 Abs. 2 StPO gilt die Einsprache gegen einen Strafbefehl als zurückgezogen, wenn die Einsprache erhebende Person trotz Vorladung einer Einvernahme unentschuldigt fernbleibt. Nach Art. 94 Abs. 1 StPO kann eine Partei, wenn sie eine Frist versäumt hat und ihr daraus ein erheblicher und unersetzlicher Rechtsverlust erwachsen würde, die Wiederherstellung der Frist verlangen, wobei sie glaubhaft zu machen hat, dass sie an der Säumnis kein Verschulden trifft. In Anwendung von Abs. 5 von Art. 94 StPO gilt dies sinngemäss auch bei versäumten Terminen. Glaubhaft gemacht ist eine Behauptung, wenn für das Vorhandensein der in Frage kommenden Tatsache eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht, auch wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte (Christof Riedo, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Basel 2011, N 18 zu Art. 94 StPO, mit Hinweisen). Eine Wiederherstellung ist nur dann zulässig, wenn den Gesuchsteller kein Verschulden trifft. Allgemein wird man voraussetzen müssen, dass es dem Betroffenen in seiner konkreten Situation unmöglich war, die fragliche Frist zu wahren bzw. den Termin wahrzunehmen (Riedo, a.a.O., N 32 ff. zu Art. 94 StPO, mit Hinweisen).

Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer die zweite Vorladung zur Einvernahme am 12. April 2012 per A-Post zugestellt worden ist, ansonsten er sich nicht am

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht 13. April 2012 gemeldet und um einen neuen Termin gebeten hätte; ausserdem wird vom Beschwerdeführer das Wissen um den Einvernahmetermin vom 12. April 2012 nicht bestritten. Aus der Tatsache, dass der Beschwerdeführer die Vorladung erhalten hat, folgt, dass er ebenfalls von den Rechtsfolgen bei unentschuldigtem Fernbleiben gewusst hat; auch dies wird im Übrigen nicht in Abrede gestellt. Was nun die Erklärung des Beschwerdeführers für sein Versäumnis betrifft, so ist ihm zunächst zuzugestehen, dass es ausser Frage steht, dass der Verlust eines Kindes zu einer psychischen Ausnahmesituation führen kann. In diesem Zusammenhang ist jedoch gleichzeitig festzustellen, dass sich in den Akten keine Hinweise für ein solch tragisches Ereignis finden lassen. Es wäre dem Beschwerdeführer zuzumuten gewesen, Belege (wie z.B. eine behördliche Todesfallbestätigung) für dieses Ereignis einzureichen, umso mehr, als er aus diesem Ereignis Rechte ableiten will. Ebenso existiert in den Akten kein Arztbericht, welcher sich über den psychischen Zustand des Beschwerdeführers auslassen und bestätigen würde, dass dieser aus psychischen Gründen nicht in der Lage gewesen wäre, den Einvernahmetermin wahrzunehmen bzw. sich wenigstens rechtzeitig davon abzumelden. Was sich auf der anderen Seite jedoch aus den Akten ergibt, ist die Tatsache, dass der Beschwerdeführer bereits den Einvernahmen vom 2. November 2011 (vgl. die Vorladung vom 19. Oktober 2011) und 23. November 2011 (vgl. die Vorladung vom 4. November 2011) – und damit ca. drei Monate vor dem von ihm behaupteten tragischen Ereignis im Februar 2012 – unentschuldigt ferngeblieben ist. Unter diesen Umständen müssen seine Ausführungen, wonach es ihm nach dem Verlust seines Kindes aufgrund psychischer Probleme weder möglich gewesen sei, seine Wohnung zu verlassen noch Kontakt zur Beschwerdegegnerin aufzunehmen, als Schutzbehauptung zurückgewiesen werden. Hinsichtlich der Behauptung des Beschwerdeführers, er habe an besagtem Tag kein Handyguthaben gehabt, ist zu bemerken, dass es in seiner Verantwortung liegt, entweder rechtzeitig und im Voraus dafür zu sorgen, dass ein ausreichendes Handyguthaben für eine allfällige telefonische Abmeldung vorhanden ist; dies würde im Übrigen umso mehr gelten, wenn seine Behauptung, er habe immer wieder Tage gehabt, an denen er aus psychischen Gründen das Haus nicht habe verlassen können, zutreffen würde, weil er ja dann gewusst hätte, dass möglicherweise die Notwendigkeit, sich kurzfristig abzumelden, eintreten könnte. Oder dann muss er besorgt sein, sich auf andere Weise mit der Beschwerdegegnerin in Verbindung setzen zu können, beispielsweise mit dem Mobiltelefon seiner zukünftigen Frau, welche ja mutmasslicherweise sowohl über den wichtigen Termin bei der Staatsanwaltschaft als auch über die vom Beschwerdeführer behaupteten psychischen und finanziellen Probleme informiert gewesen sein dürfte. So oder so ist dem Beschwerdeführer ein Verschulden am versäumten Einvernahmetermin bzw. an der unterlassenen, rechtzeitigen Entschuldi-

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht gung für sein Nichterscheinen anzulasten, was die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung zu Recht erkannt hat. Bei diesem Verfahrensausgang ist daher nur am Rande darauf hinzuweisen, dass gemäss Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO die Zustellung einer eingeschriebenen Postsendung, die nicht abgeholt worden ist, am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt gilt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste. Bezogen auf den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass eigentlich bereits die erste Vorladung vom 6. März 2012 als zugestellt zu qualifizieren wäre, nachdem der Beschuldigte aufgrund seiner Einsprache zweifellos mit der Zustellung einer Mitteilung durch die Staatsanwaltschaft hätte rechnen müssen, und daher in der Folge schon der erste Einvernahmetermin vom 29. März 2012 durch den Beschwerdeführer mit entsprechender Rechtsfolge unentschuldigt nicht wahrgenommen worden wäre. Gemäss diesen Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen und die angefochtene Verfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Liestal, vom 12. Juni 2012 zu bestätigen.

4. Bei diesem Verfahrensausgang gehen nach Art. 428 Abs. 1 StPO die ordentlichen Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens in der Höhe von CHF 680.-- (beinhaltend eine Gebühr von CHF 500.-- sowie Auslagen von CHF 180.--) zu Lasten des Beschwerdeführers, welcher ausserdem seine eigenen Kosten selbst zu tragen hat.

Demnach wird erkannt:

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die ordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von CHF 680.-- (beinhaltend eine Gebühr von CHF 500.-- sowie Auslagen von CHF 180.--) gehen zu Lasten des Beschwerdeführers.

Präsident

Dieter Eglin Gerichtsschreiber

Pascal Neumann

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