Skip to content

Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 18.09.2012 470 12 123 (470 2012 123)

18. September 2012·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Strafrecht·PDF·1,777 Wörter·~9 min·5

Zusammenfassung

Verfahrenseinstellung

Volltext

Seite 1 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 18. September (470 12 123) ____________________________________________________________________

Strafprozessrecht

Verfahrenseinstellung

Besetzung Präsident Dieter Eglin, Richter Markus Mattle (Ref.), Richter David Weiss, Gerichtsschreiberin i.V. Elisabeth Vogel

Parteien A.____, Beschwerdeführer

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Arlesheim, Kirchgasse 5, 4144 Arlesheim, Beschwerdegegnerin

Gegenstand Verfahrenseinstellung (Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Arlesheim, vom 31. Mai 2012)

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht

A. Am 3. August 2010 erstattete B.____ Strafanzeige gegen C.____ und A.____ wegen sämtlicher in Frage kommender Delikte. Der Anzeige war eine Auseinandersetzung zwischen dem Anzeigesteller und den zwei Beschuldigten vorausgegangen, infolge dessen B.____ geringfügige Verletzungen erlitten hatte.

B. Am 27. September 2011 zog B.____ die Anzeigen gegen C.____ und A.____ zurück, worauf die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Arlesheim, beide Strafverfahren mit Verfügungen vom 31. Mai 2012 einstellte. Das Verfahren gegen A.____ wurde in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO eingestellt; die Verfahrenskosten in Höhe von CHF 939.50 gingen nach Art. 426 Abs. 2 StPO zu Lasten des Beschuldigten, wobei das geleistete Depositum von CHF 250.00 an die Kosten angerechnet wurde. Im Übrigen wurde dem Beschuldigten gemäss Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO keine Entschädigung und keine Genugtuung zugesprochen; betreffend den sichergestellten Regenschirm verfügte die Staatsanwaltschaft in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 und 2 StGB dessen Einzug und Vernichtung.

C. Gegen die Einstellungsverfügung vom 31. Mai 2012 erhob A.____ mit Schreiben vom 8. Juni 2012 Beschwerde an das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, wobei er geltend machte, er sei unschuldig. Er habe sich lediglich gegen Herrn B.____ gewehrt, da dieser ihn und C.____ mit einem Messer bedroht habe.

D. Das Kantonsgericht verfügte am 15. Juni 2012 eine Nachfrist, innert welcher der Beschwerdeführer seine Eingabe gemäss den Voraussetzungen von Art. 385 Abs. 1 StPO zu verbessern hatte. Dabei wurde ihm angedroht, dass das Kantonsgericht auf die Beschwerde nicht eintrete, wenn diese nicht bis zum 26. Juni 2012 rechtsgenüglich verbessert werde.

E. Mit Schreiben vom 14. Juni 2012 führte der Beschwerdeführer sinngemäss aus, dass er mit der Kostenauflage der angefochtenen Verfügung nicht einverstanden sei. Auf die weitere Begründung der Beschwerde wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen dieses Entscheides eingegangen.

F. Die Staatsanwaltschaft machte mit Stellungnahme vom 4. Juli 2012 geltend, dass das Verfahren aufgrund des Rückzugs des Strafantrags rechtmässig in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO eingestellt worden sei. Der Beschwerdeführer habe durch sein rechtswidriges

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht und schuldhaftes Verhalten das Strafverfahren gegen ihn ausgelöst. Da er am Konflikt nicht beteiligt gewesen sei, habe es für ihn keinen Anlass gegeben, C.____ zum Treffen mit dem Ex- Freund seiner Schwester zu begleiten. Vielmehr habe er durch seine Anwesenheit C.____ psychisch darin unterstützt, B.____ gegenüber aggressiv aufzutreten. Auch habe er nach seiner Flucht die Möglichkeit gehabt, den Streit zu schlichten bzw. zu beenden, stattdessen habe er sich eines Schirmes behändigt, um auf B.____ einzuschlagen. Dies rechtfertige, dem Beschwerdeführer einen Teil der Kosten aufzuerlegen, weshalb die Beschwerde abzuweisen sei.

Erwägungen

1.1 Gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft können die Parteien innert zehn Tagen bei der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, schriftlich und begründet Beschwerde erheben (Art. 322 Abs. 2, Art. 393 Abs. 1 lit. a, Art. 396 Abs. 1 StPO, § 15 Abs. 2 EG StPO). Nachdem sich der Beschwerdeführer als Privatkläger konstituierte, ist er zur Beschwerde legitimiert (Art. 104 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 118 Abs. 1 und Abs. 2 StPO; Urteil des Bundesgerichts 6B_557/2010 vom 9. März 2011 E. 5.2). Die Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung vom 31. Mai 2012 ist mit Eingabe vom 8. Juni 2012 rechtzeitig erfolgt, auch die ergänzende Eingabe vom 14. Juni 2012 (der Post übergeben am 19. Juni 2012) wurde innert der angesetzten Nachfrist beigebracht und ist vorliegend zu berücksichtigen. Es schadet der Fristwahrung in Nachachtung von Art. 91 Abs. 4 StPO nicht, dass die Beschwerde fälschlicherweise der Staatsanwaltschaft zugestellt wurde und diese die Eingabe in der Folge an das Kantonsgericht weiterleitete. Die Bezeichnung der Rechtsmitteleingabe als "Widerspruch" vermag gemäss Art. 385 Abs. 3 StPO deren Gültigkeit nicht entgegenzustehen und wird, sofern die Voraussetzungen vorliegen, als Beschwerde entgegengenommen (SCHMID, Praxiskommentar StPO, 2009, Art. 385 N 8).

1.2 Es ist allerdings zu prüfen, ob die Beschwerde rechtsgenüglich begründet ist. Nach Art. 385 Abs. 1 StPO hat die Person oder die Behörde, die das Rechtsmittel ergreift, genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides sie anficht (lit. a) und welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen (lit. b). Es handelt sich vorliegend um die Rechtsschrift eines Laien, an welche praxisgemäss geringere Anforderungen gestellt werden als an Rechtsschriften, welche von berufsmässigen Vertretern ausgefertigt werden. Dabei genügt, wenn aus der Rechtsschrift

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht sinngemäss hervorgeht, was verlangt wird und welche Überlegungen einen anderen Entscheid nahe legen. Der Beschwerdeführer hat seine Beschwerde innert Nachfrist mit Eingabe vom 14. Juni 2012 ergänzt, wobei er geltend macht, dass er nicht einverstanden sei "mit dem Bussgeld", welches er bezahlen müsse. Falls die Kosten überhaupt den Beteiligten aufzuerlegen seien, so sicherlich nicht ihm, sondern vielmehr D.____ und C.____, da diese für die Probleme verantwortlich seien. Überdies habe die Staatsanwaltschaft den Beschwerdeführer telefonisch kontaktiert, wobei er gefragt worden sei, ob er seine Anzeige zurückziehe. Dabei habe man ihm mitgeteilt, dass das Verfahren mit dem Rückzug für ihn erledigt sei, von weiteren Kosten habe man nicht gesprochen. In der Beschwerdeschrift vom 8. Juni 2012 führt er sinngemäss aus, dass er sich lediglich gegen Herrn B.____ gewehrt habe, weshalb er in der Sache nicht schuldig sei. Da sich aus den Eingaben des Beschwerdeführers ergibt, dass er Ziffer 2 der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 31. Mai 2012 betreffend Kosten anficht und er dies auch begründet, ist auf die form- und fristgerechte Beschwerde einzutreten.

2.1 Nach Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Bei Verfahrenseinstellung oder Freispruch wird die beschuldigte Person grundsätzlich von der Kostentragung befreit. Hat sie jedoch rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden (Art. 426 Abs. 2 StPO; Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1326 Ziff. 2.10.2). Vorausgesetzt ist kumulativ ein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten, welches mit den verursachten Kosten in einem Kausalzusammenhang steht (BGE 116 Ia 162 E. 2a). Für die Annahme eines rechtswidrigen Verhaltens ist ein unter zivilrechtlichen Gesichtspunkten vorwerfbares Verhalten erforderlich (BGE 109 Ia 160 E. 4a; SCHMID, a.a.O., Art. 426 N 6; DOMEISEN, Basler Kommentar StPO, Art. 426 N 29), wobei ein lediglich ethisch vorwerfbares Verhalten nicht ausreicht (BGE 116 Ia 162 E. 2c). Schuldhaftes Verhalten ist objektiv gegeben, wenn Vorsatz oder Fahrlässigkeit vorliegen und subjektiv, wenn die betroffene Person auch urteilsfähig war (GRIESSER, Zürcher Kommentar StPO, Art. 426 N 14).

2.2 Der Beschwerdeführer ist ein Kollege von C.____. Dessen Schwester, E.____, und B.____ waren offensichtlich ein Liebespaar. Nachdem E.____ erfahren hatte, dass B.____ in der Türkei verheiratet war, trennte sie sich von ihm. In der darauf folgenden Zeit stellte er E.____ nach, da er sich nicht mit der Trennung abfinden konnte. Am 2. August 2010 fuhr der in Frankreich wohnende C.____ seine Schwester nach einem Besuch bei ihm in Frankreich zu-

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht rück nach X.____, wobei der Beschwerdeführer die beiden begleitete. Am 3. August 2010 kam es in X.____ zwischen B.____ einerseits und C.____ und dem Beschwerdeführer andererseits zu einer Konfrontation. Das Zusammentreffen wurde von C.____ und B.____ im Vorfeld geplant, da der erstere von B.____ ständig SMS und Telefonate erhielt und von ihm per Telefon beschimpft wurde (Aussage von F.____, act. 63). Dieser wiederum beschimpfte seinerseits B.____ (Aussage von B.____, act. 119). B.____ telefonierte auch mit dem Beschwerdeführer, welcher sich als neuer Freund von E.____ ausgab. Während C.____ vorschlug, dass man sich in der Wohnung von E.____ in X.____ treffe, verlangte B.____, dass das Treffen draussen vor der Wohnung stattfinde (Aussage von B.____, act. 99, 63). Der Beschwerdeführer begleitete seinen Kollegen zu diesem Treffen. Als die drei Personen aufeinander trafen, sprachen sie zunächst miteinander, wobei B.____ im Laufe der Auseinandersetzung ein Messer zückte (Aussagen der Zeugen G.____, act. 89, 91 und H.____, act. 105, 107). C.____ und der Beschwerdeführer flüchteten und entfernten sich von B.____ (act. 7, 105, 107, 119). Erst danach kehrten sie wieder zurück, wobei der Beschwerdeführer einen Kleiderschirm aus dem Sperrgut nahm und auf B.____ einschlug (Aussagen der Zeugen H.____, act. 107 und G.____, act. 89; vgl. die Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Eingabe vom 8. Juni 2012, S. 6).

2.3 Der Beschwerdeführer schlug B.____ am 3. August 2010 mit einem Regenschirm, worauf dieser sich leichte Verletzungen zuzog (vgl. Bericht des Instituts für Rechtsmedizin vom 4. August 2010, act. 43 bis 57). Der Beschwerdeführer handelte mit Vorsatz, indem er willentlich und um die Verletzungsgefahr wissend auf B.____ einschlug. Die ausgeführten Schläge sind als widerrechtliches Verhalten zu qualifizieren, da B.____ dadurch an seinem Körper, mithin an einem durch die Rechtsordnung geschützten Rechtsgut, geschädigt wurde. Der Beschwerdeführer wendet jedoch ein, dass er sich mit dem Regenschirm nur habe verteidigen wollen. Der rechtfertigenden Notwehr geht wesensnotwendig ein gegenwärtiger oder unmittelbar drohender Angriff voraus (TRECHSEL ET AL., Praxiskommentar StGB, Art. 15 N 6). Indem der Beschwerdeführer vor B.____ floh und sich erst bei seiner Rückkehr des Regenschirms behändigte, kann zum Zeitpunkt seiner Rückkehr nicht mehr von einem gegenwärtigen Angriff durch B.____ ausgegangen werden, weshalb die Berufung auf Notwehr entfällt. Indem der Beschwerdeführer die Schläge vorsätzlich ausführte und am Vorliegen seiner Urteilsfähigkeit keine Zweifel bestehen, handelte er schuldhaft. Nachdem die Einleitung des Strafverfahrens ebenso kausal auf das vorgeworfene Verhalten zurückzuführen ist, sind die Voraussetzungen von Art. 426 Abs. 2 StPO erfüllt, womit die Kostenauflage durch die Vorinstanz rechtmässig erfolgt und die angefochtene

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Ziffer 2 der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 31. Mai 2012 in Abweisung der Beschwerde zu bestätigen ist.

3. Dem Ausgang entsprechend gehen die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens in Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO zu Lasten der unterliegenden Partei. Die Gerichtsgebühr ist gestützt auf § 13 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren der Gerichte auf CHF 500.00 festzulegen. Die Verfahrenskosten von CHF 550.00, bestehend aus der Gerichtsgebühr von CH 500.00 zuzüglich Auslagen von CHF 50.00, gehen zu Lasten des Beschwerdeführers.

Demnach wird erkannt:

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten werden auf CHF 550.00, bestehend aus einer Gebühr von CHF 500.00 und Auslagen von CHF 50.00, festgelegt und gehen zu Lasten des Beschwerdeführers.

Präsident

Dieter Eglin Gerichtsschreiberin i.V.

Elisabeth Vogel

470 12 123 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 18.09.2012 470 12 123 (470 2012 123) — Swissrulings