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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 14.08.2012 470 12 122 (470 2012 122)

14. August 2012·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Strafrecht·PDF·1,482 Wörter·~7 min·6

Zusammenfassung

Verfahrenseinstellung

Volltext

Seite 1 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 14. August 2012 (470 12 122) ____________________________________________________________________

Strafprozessrecht

Nichteintreten zufolge mangelnder Begründung

Besetzung Präsident Dieter Eglin, Gerichtsschreiberin i.V. Elisabeth Vogel

Parteien A.____, Beschwerdeführer

gegen

Strafgerichtsvizepräsident, Poststrasse 3, 4410 Liestal, Beschwerdegegner

Gegenstand Verfahrenseinstellung Beschwerde gegen die Verfügung des Strafgerichtsvizepräsidenten Basel-Landschaft vom 24. Mai 2012

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Mit Strafbefehl vom 15. November 2011 erklärte die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Arlesheim, A.____ der einfachen Verletzung von Verkehrsregeln (Nichtbeherrschen des Fahrzeuges) schuldig und verurteilte ihn zu einer Busse von CHF 100.00. Für den Fall der Nichtbezahlung der Busse wurde eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag festgelegt. Zudem wurden ihm die Verfahrenskosten in Höhe von CHF 300.00 auferlegt.

B. Dagegen erhob A.____ mit Schreiben vom 22. November 2011 Einsprache und beantragte sinngemäss, es sei der Strafbefehl vom 15. November 2011 aufzuheben, da ihm kein Verschulden zur Last falle.

C. Am 14. Dezember 2011 führte die Staatsanwaltschaft, Hauptabteilung Arlesheim, in Ergänzung ihrer Untersuchungen eine Einvernahme mit A.____ durch, wobei dieser an seiner Einsprache festhielt. Am 21. Dezember 2011 wurde zudem der Verzeiger von A.____, Korporal B.____, als Zeuge einvernommen.

D. Am 13. März 2012 überwies die Staatsanwaltschaft, Hauptabteilung Arlesheim, die Akten zur Durchführung des Hauptverfahrens an das Strafgericht Basel-Landschaft und erklärte, dass sie am Strafbefehl festhalte und die dem Strafbefehl entsprechende Verurteilung von A.____ beantrage.

E. Das Strafgericht lud A.____ mit Schreiben vom 25. April 2012 zur Verhandlung am 24. Mai 2012 um 08:15 Uhr vor. Er wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Einsprache bei unentschuldigtem Fernbleiben ohne rechtsgenügliche Vertretung als zurückgezogen gelte.

F. Mit verfahrensabschliessender Verfügung des Strafgerichtsvizepräsidenten vom 24. Mai 2012 wurde der Fall zufolge unentschuldigten Nichterscheinens von A.____ zur Hauptverhandlung als erledigt von den Traktanden abgeschrieben und festgestellt, dass der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Arlesheim, vom 15. November 2011 rechtskräftig sei. Zudem wurden A.____ die Kosten des Verfahrens von CHF 710.00, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von CHF 460.00 sowie einer Gerichtsgebühr von CHF 250.00, auferlegt.

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht G. Gegen diese Verfügung erhob A.____ mit Schreiben vom 12. Juni 2012 Beschwerde an das Strafgericht. Dieses überwies die Eingabe zuständigkeitshalber an das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, zur Bearbeitung.

H. Am 15. Juni 2012 setzte das Kantonsgericht, Abteilung Strafrecht, dem Beschwerdeführer eine Nachfrist bis zum 26. Juni 2012, innert welcher die Beschwerde zu begründen sei, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde.

I. Mit Verfügung vom 4. Juli 2012 stellte das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, fest, dass der Beschwerdeführer seine Beschwerde vom 12. Juni 2012 nicht verbessert hat.

J. Mit Datum vom 9. Juli 2012 verzichtete der Strafgerichtspräsident Basel-Landschaft auf eine Stellungnahme.

Erwägungen

1. 1.1 Die Beschwerde ist gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO gegen Verfügungen, Beschlüsse und Verfahrenshandlungen erstinstanzlicher Gerichte zulässig. Nach Art. 393 Abs. 2 StPO können Rechtsverletzungen, die falsche Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden, womit die Beschwerde ein umfassendes ordentliches Rechtsmittel darstellt. Mit der Beschwerde können alle Mängel des angefochtenen Entscheids geltend gemacht werden (STEPHENSON/THIRIET, BSK StPO, 2011, Art. 393 N 15). Die Beschwerdefrist gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide beträgt zehn Tage, wobei die Beschwerde schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen ist (Art. 396 Abs. 1 StPO). Nach Art. 385 Abs. 1 StPO hat die Person oder die Behörde, welche das Rechtsmittel ergreift, genau anzugeben: welche Punkte des Entscheides sie anficht (lit. a); welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen (lit. b); und welche Beweismittel sie anruft (lit. c). Erfüllt eine Eingabe diese Anforderungen nicht, so weist die Rechtsmittelinstanz sie zur Verbesserung innerhalb einer kurzen Nachfrist zurück. Genügt die Eingabe auch nach Ablauf der Nachfrist den Anforderungen nicht, so tritt die Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht ein (Art. 385 Abs. 2 StPO).

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht 1.2 Vorliegend hat der Beschwerdeführer gegen die Verfügung des Strafgerichtsvizepräsidenten vom 24. Mai 2012 mit Schreiben vom 12. Juni 2012 Beschwerde erhoben. Gemäss Sendungsverfolgung wurde diese Verfügung am 30. Mai 2012 der Post übergeben und dem Beschwerdeführer am 2. Juni 2012 zugestellt. Da der Beschwerdeführer seine Eingabe vom 12. Juni 2012 noch gleichentags mit Postsendung versandte, ist die 10-tägige Frist vorliegend gewahrt; im Weiteren handelt es sich bei der angefochtenen Verfügung auch um ein zulässiges Anfechtungsobjekt. Indem der Beschwerdeführer geltend macht, er habe sein Mobiltelefon weder benutzt, noch einen Anruf getätigt, macht er eine falsche Feststellung des Sachverhalts geltend, was mithin einen zulässigen Beschwerdegrund darstellt. Die Zuständigkeit des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, ergibt sich aus Art. 20 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 StPO sowie § 15 Abs. 2 EG StPO. Da es sich beim strafrechtlichen Vorwurf gemäss Art. 31 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG und Art. 103 StGB um eine Übertretung handelt, ist laut Art. 395 lit. a StPO die Verfahrensleitung, d.h. der Präsident des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, als Einzelrichter sachlich zuständig.

Mit verfahrensabschliessender Verfügung des Strafgerichtsvizepräsidenten vom 24. Mai 2012 wurde der Fall zufolge unentschuldigten Nichterscheinens des Beschwerdeführers zur Hauptverhandlung als erledigt von den Traktanden abgeschrieben und gleichzeitig festgestellt, dass der Strafbefehl vom 15. November 2011 in Rechtskraft erwachsen sei. In der Beschwerdebegründung vom 12. Juni 2012 macht der Beschwerdeführer geltend, er habe zum massgeblichen Tatzeitpunkt sein Mobiltelefon weder benutzt, noch einen Anruf getätigt. Weshalb die Abschreibung des Gerichtsverfahrens zufolge Nichterscheinens zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung nicht korrekt sein soll, legt der Beschwerdeführer nicht dar. Er bezieht sich demnach inhaltlich auf den Strafbefehl vom 15. November 2011 und nicht auf die vorliegend angefochtene Verfügung des Strafgerichtsvizepräsidiums vom 24. Mai 2012. Es mangelt der Beschwerde somit an einer inhaltlichen und substantiierten Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid. Obwohl dem Beschwerdeführer mit Verfügung des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, vom 15. Juni 2012 eine Nachfrist zur Verbesserung der Beschwerde angesetzt und der Beschwerdeführer dabei ausführlich über die inhaltlichen Anforderungen gemäss Art. 385 Abs. 1 StPO und über die Folgen einer ungenügend begründeten Beschwerde belehrt worden war, hat dieser innert Nachfrist keine ergänzende Beschwerdebegründung eingereicht. Auch ist beim Kantonsgericht, Abteilung Strafrecht, kein Gesuch um Wiederherstellung der angesetzten Nachfrist gemäss Art. 94 StPO eingegangen. Infolgedessen ist die Begründung der Beschwerde vom 12. Juni 2012 als ungenügend zu qualifizieren und auf die Beschwerde ist nicht einzutreten.

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1.3 Selbst wenn auf die Beschwerde eingetreten würde, wäre diese aus folgendem Grund abzuweisen: Nach Art. 356 Abs. 4 StPO gilt eine Einsprache als zurückgezogen, wenn eine Einsprache erhebende Person der Hauptverhandlung unentschuldigt fern bleibt und sich auch nicht vertreten lässt (RIKLIN, BSK StPO, Art. 355 N 2 und Art. 356 N 5). Gemäss Art. 354 Abs. 3 StPO wird der Strafbefehl ohne gültige Einsprache zum rechtskräftigen Urteil. Vorliegend wurde der Beschwerdeführer mit Schreiben des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 25. April 2012 zum Verhandlungstermin vom 24. Mai 2012 um 08:15 Uhr vorgeladen. Dabei wurde er explizit darauf hingewiesen, dass die Einsprache bei unentschuldigtem Fernbleiben als zurückgezogen gelte, sofern keine Vertretung bestellt worden sei. Er wurde weiter darüber belehrt, dass die Einsprache bis zum Abschluss der Parteivorträge zurückgezogen werden könne, womit der Strafbefehl zum rechtskräftigen und vollstreckbaren Urteil erwachse. Ebenso war unter anderem der Wortlaut von Art. 356 Abs. 4 StPO auf der Vorladung abgedruckt. Gemäss Protokoll der Sitzung des Strafgerichts vom 24. Mai 2012 und der Verfügung des Strafgerichts desselben Datums ist zum angesetzten Verhandlungstermin niemand erschienen. Mit Telefonat vom 13. Juni 2012 teilte der Beschwerdeführer dem Strafgericht mit, dass er zu spät an die Verhandlung gekommen sei, weil er alleine beim Arbeiten gewesen sei und im Stau gestanden habe. Dies stellt jedoch keinen rechtlich relevanten Entschuldigungsgrund dar, da eine gerichtlich vorgeladene Person sich so einzurichten hat, dass sie den Gerichtstermin wahrnehmen kann. Im Übrigen wartete das Strafgericht an der Verhandlung vom 24. Mai 2012 eine Viertelstunde lang vergebens auf den Beschwerdeführer. Die Beschwerde vom 12. Juni 2012 wäre somit auch aus materieller Sicht abzuweisen.

2. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht. Die dem Beschwerdeführer aufzuerlegende Gebühr ist gestützt auf § 13 Abs. 2 der Verordnung über die Gebühren der Gerichte auf CHF 500.00 festzulegen. Die Auslagen in der Höhe von pauschal CHF 50.00 gehen ebenfalls zu Lasten des Beschwerdeführers, weshalb sich die Verfahrenskosten auf gesamthaft CHF 550.00 belaufen.

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demnach wird erkannt:

://: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von gesamthaft CHF 550.00, bestehend aus einer Gebühr von CHF 500.00 und Auslagen von CHF 50.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Präsident

Dieter Eglin Gerichtsschreiberin i.V.

Elisabeth Vogel

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