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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 10.01.2012 470 11 176 (470 2011 176)

10. Januar 2012·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Strafrecht·PDF·6,265 Wörter·~31 min·1

Zusammenfassung

Andere Zwangsmassnahmen; Vorführung

Volltext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht

vom 10. Januar 2012 (470 11 176) ____________________________________________________________________

Strafprozessrecht

Vorführung

Besetzung Präsident Dieter Eglin, Richter Peter Tobler (Ref.), Richter Stephan Gass; Gerichtsschreiber Dominik Haffter

Parteien A.____ vertreten durch Advokatin Annalisa Landi, Oberwilerstrasse 3, Postfach 83, 4123 Allschwil 2, Beschwerdeführer

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung OK/WK, Rheinstrasse 12, 4410 Liestal, Beschwerdegegnerin Polizei Basel-Landschaft, Rheinstrasse 25, 4410 Liestal, vertreten durch Polizei Basel-Landschaft, Polizeileitung, Rheinstrasse 25, 4410 Liestal, Beschwerdegegnerin

Gegenstand andere Zwangsmassnahmen / Vorführung Beschwerde gegen den Vorführungsbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung OK/WK, vom 26. September 2011 Sachverhalt

A. In dem gegen A.____ geführten Untersuchungsverfahren wegen ordnungswidriger Führung der Geschäftsbücher, Steuerbetrug, Beihilfe zur ungetreuen Geschäftsbesorgung, gewerbsmässigem Betrug und Urkundenfälschung verfügte die Staatsanwaltschaft Basel- Landschaft, Hauptabteilung OK/WK, mit Vorführungsbefehl vom 26. September 2011 die Vorführung von A.____ am 27. September 2011 zur erkennungsdienstlichen Erfassung durch die Polizei (Abnahme der Fingerabdrücke aufgrund des Verdachts auf Urkundenfälschung) sowie anschliessender Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft. B. Am 27. September 2011 nahm die Polizei Basel-Landschaft A.____ vorläufig fest und führte eine erkennungsdienstliche Erfassung sowie einen Wangenschleimhautabstrich zwecks DNA-Analyse durch. Gleichentags vernahm die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung OK/WK, A.____ ein. C. Mit Eingabe vom 30. September 2011 erhob A.____, vertreten durch Advokatin Annalisa Landi, Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, und beantragte, es sei festzustellen, dass der Vorführungsbefehl vom 26. September 2011 Art. 207 StPO verletze und damit zu Unrecht erlassen worden sei. Ferner seien die Polizei Basel-Landschaft und die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft anzuweisen, sämtliches am 27. September 2011 erstelltes erkennungsdienstliches Material, mindestens aber die DNA-Probe und die vom Beschwerdeführer erstellten Fotos, zu vernichten. Überdies sei ihm eine angemessene Entschädigung und eine Genugtuung zu Lasten der Beschwerdegegner zuzusprechen sowie ein Replikrecht zur Stellungnahme der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft einzuräumen, unter o/e Kostenfolge. Auf die Begründung dieser Beschwerde sowie der nachfolgenden Eingaben der Parteien wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen des vorliegenden Beschlusses eingegangen. D. Der Präsident der Abteilung Strafrecht des Kantonsgerichts Basel-Landschaft räumte mit Verfügung vom 6. Oktober 2011 dem Beschwerdeführer das Replikrecht zur Stellungnahme der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung OK/WK, und der Polizei Basel-Landschaft ein. E. Die Polizei Basel-Landschaft begehrte mit Stellungnahme vom 13. Oktober 2011 die Abweisung der Beschwerde. F. In ihrer Stellungnahme vom 24. Oktober 2011 beantragte die Staatsanwaltschaft Basel- Landschaft, Hauptabteilung OK/WK, die Beschwerde sei abzuweisen, ihr sei das Recht auf Duplik zu gewähren und die o/e Kosten seien dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. G. Mit Eingabe vom 28. Oktober 2011 nahm die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung OK/WK, zu den Ausführungen der Polizei Basel-Landschaft Stellung. H. Der Beschwerdeführer hielt mit Replik vom 7. November 2011 an den in der Beschwerde vom 30. September 2011 gestellten Rechtsbegehren fest und begehrte, es sei der Polizei Basel-Landschaft sowie der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft kein Duplikrecht einzuräumen, eventualiter sei ihm das Recht zur Triplik einzuräumen, alles unter o/e Kostenfolge. I. Mit Verfügung vom 9. November 2011 stellte der Präsident der Abteilung Strafrecht des Kantonsgerichts Basel-Landschaft die replizierende Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 7. November 2011 den Beschwerdegegnern zur fakultativen duplizierenden Stellungnahme zu. J. Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung OK/WK, nahm mit Duplik vom 17. November 2011 Stellung zur Replik des Beschwerdeführers vom 7. November 2011. K. Mit Eingabe vom 21. November 2011 teilte die Polizei Basel-Landschaft mit, dass sie auf eine Duplik verzichte. L. Der Präsident der Abteilung Strafrecht des Kantonsgerichts Basel-Landschaft schloss mit Verfügung vom 23. November 2011 den Schriftenwechsel. M. Mit Triplik vom 24. November 2011 hielt der Beschwerdeführer an den gestellten Rechtsbegehren vollumfänglich fest.

Erwägungen

1. Formelles 1.1 Am 1. Januar 2011 ist die Schweizerische Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) in Kraft getreten. Gemäss Art. 454 Abs. 1 StPO werden Rechtsmittel gegen erstinstanzliche Entscheide, die nach Inkrafttreten der Schweizerischen Strafprozessordnung gefällt worden sind, nach neuem Recht beurteilt. Der im vorliegenden Fall angefochtene Vorführungsbefehl datiert vom 26. September 2011, weshalb die neue Strafprozessordnung Anwendung findet. 1.2 Die Beschwerde ist gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO zulässig gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden. Gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO können Rechtsverletzungen, die falsche Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Da mit der Beschwerde alle Mängel des angefochtenen Entscheids geltend gemacht werden können, verfügt die Rechtsmittelinstanz über volle Kognition (STEPHENSON/THIRIET, Basler Kommentar StPO, 2011, Art. 393 N 15). Die Beschwerdefrist gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide beträgt 10 Tage, wobei die Beschwerde schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen ist (Art. 396 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Abänderung der angefochtenen Verfügung hat, zur Beschwerde legitimiert. 1.3 Mit der vorliegenden Beschwerde wird der Vorführungsbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung OK/WK, vom 26. September 2011 angefochten, welcher ein taugliches Beschwerdeobjekt darstellt. Ferner wird der Vollzug des Vorführungsbefehls durch die Polizei Basel-Landschaft am 27. September 2011, die über den Vorführungsbefehl hinausgehende erkennungsdienstliche Erhebung sowie die Abnahme eines Wangenschleimhautabstrichs durch die Polizei Basel-Landschaft gerügt, mithin Verfahrenshandlungen und somit ebenfalls taugliche Beschwerdeobjekte. Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung von Art. 197, Art. 207, Art. 260 und Art. 431 StPO, mithin Rechtsverletzungen, sowie die Unangemessenheit des Vorführungsbefehls geltend und bringt folglich gültige Beschwerdegründe vor. Mit Eingabe vom 30. September 2011, der Schweizerischen Post zu Handen des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, übergeben am 1. Oktober 2011, wurde die Rechtsmittelfrist gewahrt sowie die Begründungspflicht wahrgenommen. Als beschuldigte Person und Adressat des Vorführungsbefehls ist der Beschwerdeführer durch die besagte Verfügung unmittelbar in seinen Rechten betroffen und somit beschwert. Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, als Beschwerdeinstanz ist gemäss § 15 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO, SGS 250) ebenfalls gegeben. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

2. Materielles 2.1 In seiner Beschwerde vom 30. September 2011 bringt der Beschwerdeführer vor, die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung OK/WK, führe seit Herbst 2010 ein Untersuchungsverfahren gegen ihn wegen ordnungswidriger Führung der Geschäftsbücher, Steuerbetrugs und Gehilfenschaft zur ungetreuen Geschäftsbesorgung. Er habe 2005 im Zuge einer Auslagerung die Transportabteilung der B.____ AG übernommen und in einem Rahmenvertrag festgehalten, zu welchen Preisen er für die B.____ AG Transportdienste erbringe. Der Mitbeschuldigte C.____ sei als Angestellter der B.____ AG zuständig für die Vergabe der Transportaufträge gewesen und habe von ihm Provisionen in unterschiedlicher Höhe, maximal bis zu 50%, gefordert, welche er bezahlt habe, um weiterhin Aufträge zu erhalten. Im Rahmen der Sichtung der Geschäftsunterlagen seien der Staatsanwaltschaft Rechnungen des Beschwerdeführers an die B.____ AG aufgefallen, zu welchen keine Detailbelege für die erbrachten Leistungen vorhanden seien. Diese Tatsache habe bei der Staatsanwaltschaft den Verdacht begründet, es seien Rechnungen für fiktive Leistungen gestellt worden, weshalb sie das Verfahren auf gewerbsmässigen Betrug zum Nachteil der B.____ AG sowie auf Urkundenfälschung ausgedehnt habe. Ohne zunächst eine Erkundigung bei der B.____ AG einzuholen, ob die in Rechnung gestellten Leistungen tatsächlich erbracht worden seien, habe die Staatsanwaltschaft gegen ihn und seine Lebenspartnerin den Vorführungsbefehl vom 26. September 2011 erlassen. Dieser sei am 27. September 2011 durch die Polizei Basel-Landschaft vollzogen worden, wobei nicht nur - wie im Vorführungsbefehl angeordnet - die Fingerabdrücke abgenommen worden seien, sondern es sei zusätzlich noch ein Wangenschleimhautabstrich zwecks DNA-Analyse durchgeführt und eines oder mehrere Fotos von ihm aufgenommen worden. Der Vorführungsbefehl werde mit der Notwendigkeit des sofortigen Erscheinens im Interesse des Verfahrens, eines dringenden Tatverdachts sowie dem Haftgrund der Kollusionsgefahr begründet. Die Not- wendigkeit des sofortigen Erscheinens sei einzig im Zusammenhang mit der angeblichen Kollusionsgefahr verständlich, welche nur zwischen ihm und seiner Lebenspartnerin habe bestehen können. Allerdings sei eine solche Gefahr zu verneinen, da er bereits über ein halbes Jahr lang gewusst habe, dass ein Verfahren gegen ihn hängig sei, weshalb er und seine Lebenspartnerin genug Zeit gehabt hätten, um weitere Delikte zu verbergen und sich abzusprechen. Ohnedies habe keine Möglichkeit bestanden, Beweise verschwinden zu lassen, da die Staatsanwaltschaft ihren Verdacht auf Urkunden stütze, in deren Besitz sie bereits sei. Einer allfälligen Kollusionsgefahr hätte im Übrigen durch eine zeitgleiche Einvernahme von ihm und seiner Lebenspartnerin begegnet werden können. Ferner könne der Umstand, dass zu gewissen Rechnungen keine Detailbelege vorhanden seien, noch keinen dringenden Tatverdacht begründen, da es für das Fehlen der Belege vielfache Gründe geben könne. Hinzu komme, dass die Staatsanwaltschaft den dringenden Tatverdacht zugrunde gelegt habe, ohne zuvor mit der B.____ AG Rücksprache zu nehmen, ob solche betrügerische Rechnungen überhaupt möglich beziehungsweise ob diese Rechnungen allenfalls in Ordnung seien. Schliesslich sei der Vorführungsbefehl insoweit unverhältnismässig, als die Abnahme der Fingerabdrücke vom Beschwerdeführer verlangt werde, da diese beweismässig nicht notwendig sei. Des Weiteren sei die Polizei über die Anordnung zur Abnahme der Fingerabdrücke im Vorführungsbefehl hinaus gegangen, indem sie einen Wangenschleimhautabstrich zwecks DNA-Analyse durchgeführt und ihn fotografiert habe. Mangels Anordnung sei diese erkennungsdienstliche Erfassung rechtswidrig erfolgt und deshalb ohne Weiteres zu vernichten. Zudem sei der Beschwerdeführer anschliessend an die Einvernahme in die Tageszelle verbracht, und erst nach einer zweiten Einvernahme am späten Nachmittag auf freien Fuss gesetzt worden. Da dieser Freiheitsentzug rechtswidrig gewesen sei, habe er gestützt auf Art. 431 Abs. 1 StPO Anspruch auf eine Entschädigung sowie eine Genugtuung. 2.2 Mit Stellungnahme vom 13. Oktober 2011 macht die Polizei Basel-Landschaft geltend, aufgrund der Anordnung im Vorführungsbefehl, lautend: „Erkennungsdienstliche Erfassung durch die Polizei (Abnahme der Fingerabdrücke aufgrund des Verdachts auf Urkundenfälschung)“ habe der Einsatzleiter der Polizei mit der zuständigen Untersuchungsbeauftragten am 27. September 2011 telefonisch Rücksprache genommen, ob die Anordnung auf die Abnahme der Fingerabdrücke beschränkt sei. Die Verfahrensleitung habe ihn angewiesen, eine vollständige erkennungsdienstliche Erfassung, inklusive eines Wangenschleimhautabstrichs, durchzuführen. Im Übrigen bestehe eine parallele Kompetenz der Polizei zur Anordnung dieser Zwangsmassnahmen. Nach Art. 255 StPO könne zur Aufklärung eines Verbrechens oder eines Vergehens insbesondere von der beschuldigten Person eine Probe genommen und - auf Anordnung der Staatsanwaltschaft - ein DNA-Profil erstellt werden. Da im vorliegenden Verfahren wegen gewerbsmässigem Betrug, Urkundenfälschung und ungetreuer Geschäftsbesorgung ermittelt werde, seien die Voraussetzungen für die Abnahme eines Wangenschleimhautabstrichs gegeben und eine Möglichkeit zu einem geringfügigeren Eingriff im Sinne von Art. 197 StPO bestehe nicht. Soweit der Beschwerdeführer die sofortige Löschung der Ergebnisse der erkennungsdienstlichen Erfassung und der DNA-Analyse verlange, übersehe er, dass sich eine solche nach Art. 261 StPO beziehungsweise Art. 16 DNA-Profil-Gesetz richte und von den in den besagten Normen aufgezählten Gründen einer Löschung im vorliegenden Fall keiner zutreffe, weshalb dem Begehren nicht stattzugeben sei. 2.3 Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung OK/WK, führt in ihrer Stellungnahme vom 24. Oktober 2011 aus, dass rund ein Drittel der vom Beschwerdeführer an B.____ AG gestellten Rechnungen Positionen enthielten, die unbelegt seien. Diese unbelegten Positionen seien nachträglich von Hand mit „o“, „x“ oder „-“ markiert worden, wobei sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers und seiner Lebenspartnerin ergebe, dass bei den mit „o“ markierten Positionen „div. Camionage“ eine unternehmerisch nicht zu rechtfertigende Provision von 50% des Rechnungsbetrags, bei den mit „x“ markierten eine Provision von 15% und bei den mit „-“ markierten keine Provision berechnet worden sei. Bei der B.____ AG sei der mutmassliche Provisionsempfänger C.____ für die Kontrolle und Visierung der gestellten Rechnungen zuständig gewesen, wobei teilweise sein Vorgesetzter ein Zweitvisum geleistet, dabei jedoch keine eingehende Prüfung anhand von Belegen vollzogen habe, sondern nur einen Plausibilitätscheck. Diese Erkenntnisse begründeten einen dringenden Verdacht, dass der Beschwerdeführer und seine Lebenspartnerin in den Jahren 2001 bis 2010 systematisch fiktive Leistungen zum Nachteil der B.____ AG im Umfang von gesamthaft CHF 100'000.00 in Rechnung gestellt hätten, um so die hohen Provisionszahlungen an C.____ zu finanzieren. Der dringende Verdacht werde insbesondere dadurch gestützt, dass bei zahlreichen Rechnungspositionen Detailbelege fehlten, währenddem die übrigen Positionen detailliert anhand von Rapporten und Lieferscheinen nachgewiesen seien. Zudem seien die unbelegten Rechnungspositionen nichtssagend mit „div. Camionage“ bezeichnet und verfügten über keinerlei Angaben bezüglich Auftraggeber, Auftragsnummer oder dergleichen, seien jedoch mit einem „o“ markiert und würden mit einer Provision von 50% zugunsten von C.____ abgerechnet. In Bezug auf die Kollusionsgefahr führt die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung OK/WK, aus, dass die Tatsache einer allenfalls bereits geschehenen Absprache zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Lebenspartnerin nicht dazu führen könne, dass man eine Kollusion nicht dennoch versuche zu verhindern. Zwar hätte man durch eine zeitgleiche Einvernahme der beiden eine Absprache zwischen ihnen verhindern können, jedoch habe die Kollusionsgefahr auch gegenüber den Mitarbeitern des Beschwerdeführers bestanden, welche ebenfalls am 27. September 2011 einvernommen worden seien. Zudem habe aufgrund der Festnahme die Möglichkeit bestanden, die beiden Beschuldigten mit den Aussagen der übrigen Personen zu konfrontieren, ohne dass sie sich zuvor hätten austauschen können. Das bislang kooperative und geständige Verhalten habe nur bedingt berücksichtigt werden können, da die neuen Verdachtsmomente die Position des Beschwerdeführers erheblich verändert hätten, zumal der Verdacht auf gewerbsmässigen Betrug bestanden habe und, falls sich der Verdacht bewahrheiten würde, mit grosser Wahrscheinlichkeit der einzige bedeutende Kunde verloren ginge. Ferner sei die Vorführung des Beschwerdeführers aufgrund der Schwere des Delikts, der Bedeutung dieser Straftat sowie des Vorliegens eines dringenden Tatverdachts gerechtfertigt gewesen. Sodann habe der Freiheitsentzug von nur rund zwölf Stunden die Durchführung von sechs kollusionsfreien Einvernahmen ermöglicht und dem Verfahrenszweck gedient, weshalb er als verhältnismässig zu qualifizieren sei. Im Übrigen habe man ohne Weiteres darauf verzichten können, vorgängig bei der B.____ AG allfällige Rechnungsbeilagen einzuholen, da die Rechnungsdetails ausschliesslich bei den Positionen „div. Camionage“ fehlten, welche durchgehend mit einer Provision von 50% abgerechnet worden seien, und überdies der Rechnungssteller in der Regel über mehr Rechnungsdetails verfüge als der Rechnungsempfänger. Die erkennungsdienstliche Erfassung, mithin die Abnahme der Fingerabdrücke, sei notwendig gewesen, da man in den beschlagnahmten Geschäftsunterlagen zwei Rechnungen gefunden habe, die unbelegte Positionen enthielten und an denen jeweils ein handschriftlicher Notizzettel angebracht sei, auf dem das Datum sowie die Beträge genau dieser unbelegten Positionen aufgelistet seien. Aufgrund des Schriftbildes bestehe der Verdacht, dass diese Notizzettel von C.____ geschrieben worden seien, um dem Beschwerdeführer und seiner Lebenspartnerin anzugeben, an welchen Tagen sie in welcher Höhe fiktive Leistungen fakturieren sollen, um anschliessend die Hälfte des Betrags an ihn weiterzuleiten. Um festzustellen, ob C.____ die Notizzettel geschrieben beziehungsweise in den Händen gehabt habe, müsse man allfällige Fingerabdrücke des Beschwerdeführers von jenen C.____ unterscheiden können. Mit Stellungnahme vom 28. Oktober 2011 bringt die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung OK/WK, vor, die Aussage der Polizei Basel-Landschaft in der Stellungnahme vom 13. Oktober 2011, laut welcher die zuständige Untersuchungsbeauftragte die Durchführung einer vollständigen erkennungsdienstlichen Erfassung inklusive eines Wangenschleimhautabstrichs verlangt habe, treffe nicht zu. Vielmehr habe man dem zuständigen Polizeimitarbeiter mitgeteilt, dass man lediglich die Abnahme der Fingerabdrücke benötige, der Polizei aber nicht verbiete, im Rahmen der eigenen Kompetenz weitere Erfassungen durchzuführen. Im Übrigen gehe aus den Unterlagen hervor, dass die Polizei die erkennungsdienstliche Erfassung sowie die Wangenschleimhautabnahme bereits am 26. September 2011 angeordnet habe, mithin einen Tag vor dem Telefonat vom 27. September 2011. 2.4 In seiner Replik vom 7. November 2011 macht der Beschwerdeführer geltend, aus Art. 198 Abs. 1 lit. c StPO gehe hervor, dass zur Anordnung von Zwangsmassnahmen die Verfahrensleitung zuständig sei, sofern die Zuständigkeit nicht beim Zwangsmassnahmengericht liege. Soweit die StPO der Polizei dennoch eine Kompetenz zur Anordnung einzelner Zwangsmassnahmen einräume, seien sie im Sinne einer Ausnahme zu verstehen. Die polizeiliche Kompetenz bestehe daher nur solange, als die Polizei im Rahmen eines polizeilichen Ermittlungsverfahrens Zwangsmassnahmen anordnen wolle. Da sich vorliegend das Verfahren bereits im Stadium des staatsanwaltlichen Untersuchungsverfahrens befunden habe, sei der Polizei Basel-Landschaft keine eigene Zwangsmassnahmenkompetenz zugekommen, weshalb sie an den Auftrag der Staatsanwaltschaft gebunden gewesen sei. Die Polizei habe den Auftrag in casu offenkundig überschritten und somit Art. 312 Abs. 1 StPO verletzt. Selbst wenn man eine parallele Kompetenz der Polizei annehmen würde, dann müsse vorausgesetzt werden, dass die Polizei einen konkreten Anlass zur Anordnung habe, und nicht bloss Daten auf Vorrat beschaffe. Vorliegend sei ein solcher Anlass weder geltend gemacht worden noch ersichtlich, zumal auch die Staatsanwaltschaft keine Notwendigkeit zur weitergehenden erkennungsdienstlichen Erfassung und zur Abnahme eines Wangenschleimhautabstrichs gesehen habe und die Massnahmen in keiner Weise geeignet seien, den vermuteten Betrug nachzuweisen. Des Weiteren gehe die Annahme der Polizei, Art. 261 StPO finde Anwendung, fehl, da sich diese Norm bloss mit der Löschung von rechtmässig erhobenen Daten befasse, was in casu gerade nicht der Fall sei. In Bezug auf den dringenden Tatverdacht bringt der Beschwerdeführer vor, dass die Zahlung von hohen Provisionen an C.____ unbestritten sei, jedoch erfülle dies nicht den Tatbe- stand der ungetreuen Geschäftsbesorgung, sondern schmälere bloss seinen Gewinn. Namentlich sei der B.____ AG dabei kein Schaden entstanden. Der Umstand, dass es Rechnungspositionen gebe, die mit Details belegt seien, könne keinen dringenden Tatverdacht auf Betrug für die nicht belegten Teile der Rechnungen begründen, andernfalls immer ein dringender Tatverdacht auf Betrug vorliegen würde, wenn jemand eine unbelegte Rechnung stelle. Überdies handle es sich bei den Positionen „div. Camionage“ um rein interne Transporte der B.____ AG, weshalb keine Detailbelege vorhanden seien. Im Weiteren führt der Beschwerdeführer aus, für den Nachweis, dass C.____ die besagten Notizzettel geschrieben habe, reichten dessen Fingerabdrücke aus und bedürfe es nicht auch noch des Nachweises, dass seine Fingerabdrücke ebenfalls auf den Notizzetteln seien. Da es um die Beweisführung gegenüber C.____ gehe und nicht gegenüber dem Beschwerdeführer, liege überdies eine Zwangsmassnahme gegenüber einem Dritten vor, welche gemäss Art. 197 Abs. 2 StPO nur mit besonderer Zurückhaltung einzusetzen sei. 2.5 Mit Duplik vom 17. November 2011 bringt die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung OK/WK, ergänzend vor, die unbelegten Rechnungen seien deshalb auffällig, da die beschuldigten Personen sowie die Auskunftspersonen in den früheren Einvernahmen wiederholt betont hätten, dass alle Rechnungen aufwändig, detailliert und gut belegt seien. Ferner stellten die besagten Notizzettel, welche mutmasslich von C.____ geschrieben worden seien, gegebenenfalls auch ein Beweismittel im Verfahren gegenüber dem Beschwerdeführer dar, welcher somit als beschuldigte Person und nicht als Dritter im Sinne von Art. 197 Abs. 2 StPO anzusehen sei. 2.6 Der Beschwerdeführer macht in seiner Triplik vom 24. November 2011 geltend, Fingerabdrücke dürften ihm nur abgenommen werden, wenn dies zur Beweisführung gegen ihn selbst notwendig sei. Da die Fingerabdrücke in casu aber für die Beweisführung gegen C.____ notwendig seien, sei er ein Dritter und entsprechend Art. 197 Abs. 2 StPO seien Zwangsmassnahmen ihm gegenüber besonders zurückhaltend einzusetzen. Zudem sei nicht ersichtlich und werde von der Staatsanwaltschaft auch nicht ausgeführt, inwiefern für die Beweisführung gegenüber C.____ die Fingerabdrücke des Beschwerdeführers notwendig seien. Daher sei die erkennungsdienstliche Erfassung unverhältnismässig und weder notwendig noch geeignet zur Beweisführung. 2.7 Zunächst ist strittig und zu prüfen, ob sich der Vorführungsbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung OK/WK, vom 26. September 2011 als rechtmässig erweist. 2.7.1 Zwangsmassnahmen können laut Art. 197 Abs. 1 lit. c StPO nur ergriffen werden, wenn die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können. Entsprechend diesem Subsidiaritätsgrundsatz darf eine Massnahme in zeitlicher, räumlicher, sachlicher und personeller Hinsicht das Notwendige nicht überschreiten. Die Erforderlichkeit ist sowohl bei der Anordnung als auch bei der Ausgestaltung beziehungsweise beim Vollzug der Zwangsmassnahme zu beachten (WEBER, Basler Kommentar StPO, 2011, Art. 197 N 9 f.). Im vorliegend zu beurteilenden Fall verfügte die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabtei- lung OK/WK, am 26. September 2011 die Vorführung des Beschwerdeführers, welche am 27. September 2011 durch die Polizei Basel-Landschaft vollzogen wurde. In der Folge wurde der Beschwerdeführer in Haft behalten, um ihn, anschliessend an die Einvernahme seiner Mitarbeiter, mit deren Aussagen zu konfrontieren. Es stellt sich folglich die Frage, ob mit einer milderen Massnahme das angestrebte Ziel, mithin die nicht kolludierten Einvernahmen des Beschwerdeführers, seiner Lebenspartnerin sowie seiner Mitarbeiter, ebenso hätte erreicht werden können. In Frage kommt namentlich die Vorladung der einzuvernehmenden Personen zur zeitgleichen Einvernahme. Dagegen bringt die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 24. Oktober 2011 vor, aufgrund des Umstands, dass die Lebenspartnerin des Beschwerdeführers neu als beschuldigte Person anstatt als Auskunftsperson vorzuladen gewesen wäre sowie aufgrund des gleichzeitigen Einvernahmetermins, hätte der Beschwerdeführer erahnen können, dass neue Verdachtsmomente vorlägen. Dem kann nicht gefolgt werden. Die Staatsanwaltschaft eröffnete das Verfahren gegen den Beschwerdeführer bereits am 14. Dezember 2010 (act. 01.20.001), weshalb dieser bis zur Vorführung vom 27. September 2011 bereits neun Monate Zeit hatte, um sich sowohl mit seiner Lebenspartnerin als auch mit seinen Mitarbeitern abzusprechen. Zwar waren die mutmasslich fiktiven Leistungen noch nicht Thema des Untersuchungsverfahrens, dennoch ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass eine Absprache zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Lebenspartnerin sowie seinen Mitarbeitern auch in Bezug auf die im selben Zusammenhang stehenden vorgeworfenen Delikte stattgefunden hätte. Es ist nicht anzunehmen, dass einzig aufgrund einer zeitgleichen Vorladung weitere Absprachen, welche vorher nicht stattgefunden haben, nunmehr plötzlich getroffen worden wären. Überdies ist aus den Einvernahmeprotokollen des Beschwerdeführers, seiner Lebenspartnerin sowie den Mitarbeitern des Beschwerdeführers vom 27. September 2011 ersichtlich, dass diese von zwei verschiedenen einvernehmenden Personen durchgeführt wurden, weshalb es der Staatsanwaltschaft offenkundig möglich war, den Beschwerdeführer und seine Lebenspartnerin gleichzeitig zu befragen, ohne dass sich diese absprechen konnten. Im direkten Anschluss hätten dann auch die Mitarbeiter befragt werden können, ohne dass die Möglichkeit einer Beeinflussung durch den Beschwerdeführer oder seine Lebenspartnerin bestanden hätte. Es zeigt sich daher, dass durch die Vorladung der einzuvernehmenden Personen zur zeitgleichen Einvernahme, mithin einer milderen Massnahme als die angefochtene Vorführung, das angestrebte Ziel ebenso erreicht worden wäre. Demzufolge ist die Voraussetzung der Erforderlichkeit der angewandten Zwangsmassnahme nicht erfüllt. 2.7.2 Selbst wenn die allgemeine Voraussetzung der Erforderlichkeit erfüllt wäre, so wäre die Vorführung dennoch unrechtmässig erfolgt. Gemäss Art. 207 Abs. 1 lit. c StPO kann eine Person polizeilich vorgeführt werden, wenn bei Verfahren wegen Verbrechen oder Vergehen ihr sofortiges Erscheinen im Interesse des Verfahrens unerlässlich ist. Primär geht es darum, einer Flucht- oder Kollusionsgefahr entgegenzutreten (SCHMID, Praxiskommentar StPO, 2009, Art. 207 N 6; RÜEGGER, Basler Kommentar StPO, 2011, Art. 207 N 6; WEDER, Zürcher Kommentar StPO, 2010, Art. 207 N 21; Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006 1220). Offensichtlich erfüllt ist im vorliegenden Fall das Erfordernis, dass es sich beim verfolgten Delikt nicht um eine Übertretung handelt, namentlich weil der untersuchte gewerbsmässige Betrug ein Verbrechen darstellt (Art. 146 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs, StGB, SR 311.0). Es stellt sich somit die Frage, ob ein sofortiges Erscheinen des Beschwerdeführers im Interesse des Verfahrens unerlässlich war, wobei insbesondere zu prüfen ist, ob eine Kollusionsgefahr vorlag, zumal die Staatsanwaltschaft das Bestehen einer Fluchtgefahr nie geltend gemacht hat. Als Kollusion gilt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein Verhalten, durch das die beschuldigte Person Beweismittel beziehungsweise Spuren manipuliert oder beseitigt, zum Beispiel indem sie sich mit Zeugen, Auskunftspersonen, Sachverständigen oder Mitangeschuldigten ins Einvernehmen setzt oder sie zu wahrheitswidrigen Aussagen veranlasst. Allerdings genügt eine rein theoretische Möglichkeit, dass die beschuldigte Person kolludieren könnte, nicht, sondern es bedarf konkreter Indizien für die Annahme einer Verdunkelungsgefahr, namentlich aufgrund des bisherigen Verhaltens der beschuldigten Person im Strafprozess, aus ihren persönlichen Merkmalen, aus ihrer Stellung und ihren Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhalts sowie aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihr und den sie belastenden Personen. Vorausgesetzt ist zudem, dass sich die mit gewisser Wahrscheinlichkeit zu erwartende Kollusionsgefahr auf Personen beziehungsweise Beweisgegenstände bezieht, die als Beweismittel in Frage kommen (BGE 132 I 21, E. 3.2; BGE 123 I 31, E. 3c; BGE 117 Ia 257, E. 4b; FORSTER, Basler Kommentar StPO, 2011, Art. 221 N 6 f.; SCHMID, Praxiskommentar StPO, 2009, Art. 221 N 7; HUG, Zürcher Kommentar StPO, 2010, Art. 221 N 19 ff.). 2.7.3 Vorliegend ist unbestritten, dass sich die beweisrelevanten Urkunden bei Erlass des Vorführungsbefehls am 26. September 2011 bereits im Besitz der Staatsanwaltschaft befanden, weshalb eine Einflussnahme des Beschwerdeführers auf die Beweismittel nicht möglich war und insofern auch keine Kollusionsgefahr vorlag. Demgegenüber macht die Staatsanwaltschaft geltend, es habe die Gefahr bestanden, dass sich der Beschwerdeführer mit seiner ebenfalls beschuldigten Lebenspartnerin abspreche und überdies die Mitarbeiter seines Unternehmens, welche ebenso am 27. September 2011 einvernommen worden seien, beeinflusse. Wie aus den Unterlagen ersichtlich ist, eröffnete die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen den Beschwerdeführer bereits am 14. Dezember 2010 (act. 01.20.001), wobei die erste Einvernahme am 16. Dezember 2010 stattfand (act. 20.01.001). Somit war dem Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Erlasses des Vorführungsbefehls am 26. September 2011 bereits seit neun Monaten bekannt, dass ein Untersuchungsverfahren gegen ihn hängig ist, weshalb er mehr als genügend Zeit hatte, um zu kolludieren, mithin sich mit seiner Lebenspartnerin abzusprechen und auf seine Mitarbeiter Einfluss zu nehmen. Daran vermag auch der Umstand, dass die Ausdehnungsverfügung vom 14. September 2011 (act. 01.20.006), mit welcher das Untersuchungsverfahren auf die Straftatbestände des gewerbsmässigen Betrugs und der Urkundenfälschung erweitert wurde, dem Beschwerdeführer erst bei der Vorführung eröffnet wurde, nichts zu ändern. Da ein Verfahren wegen Beihilfe zur ungetreuen Geschäftsbesorgung, Steuerbetrug und ordnungswidriger Führung der Geschäftsbücher hängig war, ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass eine allfällige Kollusion in Bezug auf die weiteren mutmasslichen Delikte, welche im selben Zusammenhang stehen, bereits stattgefunden hätte. Es zeigt sich daher, dass keine konkreten Anhaltspunkte für das Bestehen einer Kollusionsgefahr vorlagen. Auch sind keine anderen Gründe ersichtlich, aufgrund deren im Interesse des Verfahrens ein sofortiges Erscheinen des Beschwerdeführers unerlässlich gewesen wäre. Folgerichtig kann sich der Vorführungsbefehl nicht auf Art. 207 Abs. 1 lit. c StPO abstützen. 2.7.4 Ferner kann eine Person gemäss Art. 207 Abs. 1 lit. d StPO polizeilich vorgeführt werden, wenn sie eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtigt wird und Haftgründe zu vermuten sind. Es wird somit kumulativ zweierlei gefordert: Sowohl ein dringender Tatverdacht als auch ein Haftgrund im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. a bis c StPO beziehungsweise Art. 221 Abs. 2 StPO (WEDER, Zürcher Kommentar StPO, 2010, Art. 207 N 24). Der dringende Tatverdacht setzt konkrete, objektivierbare Anhaltspunkte voraus, die dafür sprechen, dass die beschuldigte Person Täterin eines Verbrechens oder Vergehens ist. Die blosse Möglichkeit der Tatbegehung, entsprechende Gerüchte oder gewisse vage Verdachtsgründe genügen nicht (BGE 116 Ia 143, E. 3c; SCHMID, Praxiskommentar StPO, 2009, Art. 221 N 4; FORSTER, Basler Kommentar StPO, 2011, Art. 221 N 2 f.; WEDER, Zürcher Kommentar StPO, 2010, Art. 207 N 26). Haftgründe im Sinne von Art. 207 Abs. 1 lit. d StPO sind die Flucht-, die Wiederholungs-, die Ausführungs- sowie die Kollusionsgefahr. Im vorliegend zu beurteilenden Fall ist zunächst fraglich, ob im Zeitpunkt der Vorführung des Beschwerdeführers ein dringender Tatverdacht bestand, dass er gegenüber der B.____ AG Leistungen verrechnet hat, welche tatsächlich nie erbracht wurden. Wie aus den Unterlagen ersichtlich ist, nahm die Staatsanwaltschaft einen solchen dringenden Tatverdacht aufgrund des Umstands an, dass bei gewissen Rechnungen, welche als „div. Camionage“ bezeichnet und mit einer Provision von 50% berechnet wurden, die dazugehörenden Belege fehlen. Einzig aus dieser Tatsache kann jedoch noch kein dringender Tatverdacht abgeleitet werden. Vielmehr sind verschiedenste Begründungen erdenklich, welche die fehlenden Belege zu erklären vermögen, zumal es die Staatsanwaltschaft unterlassen hat, bei der B.____ AG nachzufragen, ob eine solche Verrechnung von nicht erbrachten Leistungen überhaupt plausibel ist. Hinzu kommt, dass die Deliktssumme gemäss der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 24. Oktober 2011 mindestens CHF 100'000.00 betragen soll, mithin ein Betrag, dessen Fehlen der B.____ AG offenkundig hätte auffallen müssen. Überdies wurden die fiktiven Leistungen gemäss der besagten Stellungnahme von 2001 bis 2010 in Rechnung gestellt, weshalb zu vermuten ist, dass das Vorgehen des Beschwerdeführers über einen solch langen Zeitraum entdeckt worden wäre. Die von der Staatsanwaltschaft vorgebrachten Anhaltspunkte sind daher zu wenig konkret und objektivierbar, so dass nicht mit erheblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass der Beschwerdeführer die vorgeworfene Tat begangen hat. Ein dringender Tatverdacht ist somit nicht gegeben. Selbst wenn ein dringender Tatverdacht vorgelegen wäre, so hätte es entsprechend den obigen Erwägungen zu Art. 207 Abs. 1 lit. c StPO an einer Kollusionsgefahr gemangelt. Im Übrigen ist ein anderer Haftgrund weder ersichtlich noch wird ein solcher geltend gemacht, weshalb die Voraussetzung des Vorliegens eines Haftgrunds ebenfalls nicht erfüllt wäre. 2.7.5 Aufgrund der obigen Erwägungen ist festzustellen, dass sich der Vorführungsbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung OK/WK, vom 26. September 2011 als rechtswidrig erweist und dementsprechend auch die Vorführung durch die Polizei Basel- Landschaft rechtswidrig erfolgte. 2.8 Ferner ist zu prüfen, ob die von der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung OK/WK, angeordnete Abnahme der Fingerabdrücke zu Recht erfolgte, mithin ob sie erforderlich im Sinne von Art. 197 Abs. 1 lit. c StPO war. Wie bereits oben unter Ziff. 2.7.1 zur Voraussetzung der Erforderlichkeit ausgeführt wurde, muss eine Zwangsmassnahme in zeitlicher, räumlicher, sachlicher und personeller Hinsicht notwendig sein. In casu hatte die Staatsanwaltschaft den Verdacht, dass C.____ mittels Notizzetteln dem Beschwerdeführer mitteilte, an welchen Tagen er in welcher Höhe fiktive Leistungen fakturieren solle. Um festzustellen, ob C.____ die Notizzettel tatsächlich geschrieben oder zumindest in den Händen gehalten hat, müssen alle sich darauf befindlichen Fingerabdrücke untersucht werden. Es ist wohl ohne Weiteres davon auszugehen, dass die Fingerabdrücke des Beschwerdeführers auf seinen eigenen Geschäftsunterlagen sein werden. Um Verwechslungen auszuschliessen und die Fingerabdrücke von C.____ auf den Notizzetteln festzustellen, bedarf es daher auch der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers. Da durch mildere Massnahmen dieses Ziel nicht erreicht werden kann, ist die Erforderlichkeit der Zwangsmassnahme zu bejahen. Sodann sind Zwangsmassnahmen, die in die Grundrechte nicht beschuldigter Personen eingreifen, besonders zurückhaltend einzusetzen (Art. 197 Abs. 2 StPO). Vorliegend kann offen gelassen werden, ob der Beschwerdeführer hinsichtlich der Abnahme der Fingerabdrücke als beschuldigte Person oder als Dritter zu qualifizieren ist, da die Zwangsmassnahme in casu mit der geforderten besonderen Zurückhaltung eingesetzt wurde, zumal die erkennungsdienstliche Erfassung, insbesondere die Abnahme der Fingerabdrücke, offenkundig bloss einen geringfügigen Eingriff in die Rechte des Betroffenen darstellt (WERLEN, Basler Kommentar StPO, 2011, Art. 260 N 5; HANSJAKOB, Zürcher Kommentar StPO, 2010, Art. 260 N 7). Weiter war die Zwangsmassnahme entsprechend den obigen Erwägungen erforderlich und dem Beschwerdeführer auch ohne Weiteres zumutbar. Es zeigt sich daher, dass die Abnahme der Fingerabdrücke zu Recht erfolgte. 2.9.1 Der Beschwerdeführer macht im Weiteren geltend, die Polizei Basel-Landschaft habe ohne Auftrag der Staatsanwaltschaft und ohne eigene Kompetenz eine über die Abnahme der Fingerabdrücke hinausgehende erkennungsdienstliche Erfassung durchgeführt sowie einen Wangenschleimhautabstrich abgenommen und deshalb rechtswidrig gehandelt. In ihrer Stellungnahme vom 13. Oktober 2011 bringt die Polizei vor, die Staatsanwaltschaft habe angeordnet, eine vollumfängliche erkennungsdienstliche Erfassung inklusive eines Wangenschleimhautabstrichs durchzuführen. Eine solche Anordnung wurde jedoch von der Staatsanwaltschaft mit Stellungnahme vom 28. Oktober 2011 ausdrücklich bestritten. Überdies sind auch keine Hinweise auf die geltend gemachte Anordnung ersichtlich, weshalb davon auszugehen ist, dass die Staatsanwaltschaft der Polizei lediglich den Auftrag zur Abnahme der Fingerabdrücke gab. 2.9.2 Es stellt sich demzufolge die Frage, ob die Polizei - entsprechend ihrem Vorbringen in ihrer Stellungnahme vom 13. Oktober 2011 - über eine eigenständige Kompetenz zur Anordnung von Zwangsmassnahmen verfügt. Das Vorverfahren setzt sich aus dem polizeilichen Ermittlungsverfahren sowie dem staatsanwaltlichen Untersuchungsverfahren zusammen (vgl. Art. 299 Abs. 1 StPO), wobei die Leitung des Vorverfahrens der Staatsanwaltschaft zukommt (Art. 16 Abs. 2 StPO), währenddem die Polizei der Aufsicht und den Weisungen der Staatsanwaltschaft untersteht (Art. 15 Abs. 2 StPO). Gemäss Art. 307 Abs. 2 StPO kann die Staatsanwaltschaft der Polizei auch während der Dauer des Ermittlungsverfahrens jederzeit Weisungen und Aufträge erteilen oder das Verfahren an sich ziehen. In der Regel beginnt das Vorverfahren mit dem polizeilichen Ermittlungsverfahren, in welchem die Polizei aufgrund von Anzeigen, Anweisungen der Staatsanwaltschaft oder eigenen Feststellungen den für eine Straftat relevanten Sachverhalt feststellt (Art. 306 Abs. 1 StPO). In diesem Stadium führt die Polizei selbständig Ermittlungen durch, im Gegensatz zu den ergänzenden Ermittlungen im Sinne von Art. 312 Abs. 1 StPO, welche die Polizei im Auftrag der Staatsanwaltschaft im Untersuchungsverfahren auszuführen hat. Dieses selbständige Ermittlungsverfahren endet jedoch mit der Eröffnung des Untersuchungsverfahrens und die Staatsanwaltschaft übernimmt die faktische Verfahrensherrschaft. Dies hat zur Folge, dass es der Polizei verwehrt ist, selbständige Ermittlungshandlungen vorzunehmen. Die Staatsanwaltschaft entscheidet im Rahmen von Art. 312 Abs. 1 StPO, ob und in welchem Umfang die Polizei noch weiter ermitteln muss und darf und hat ihr zu diesem Zweck konkrete Ermittlungsaufträge zu erteilen (RHYNER, Basler Kommentar StPO, 2011, Art. 306 N 11 und N 17; LANDSHUT, Zürcher Kommentar StPO, 2010, Art. 312 N 1). Im vorliegend zu beurteilenden Fall eröffnete die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 14. Dezember 2010 (act. 01.20.001) das Untersuchungsverfahren wegen ordnungswidriger Führung der Geschäftsbücher, Steuerbetrug sowie Beihilfe zur ungetreuen Geschäftsbesorgung und dehnte selbiges mit Verfügung vom 14. September 2011 (act. 01.20.006) auf gewerbsmässigen Betrug und Urkundenfälschung aus. Somit befand sich im fraglichen Zeitpunkt die faktische Verfahrensherrschaft bereits bei der Staatsanwaltschaft, und die Polizei hatte keine eigene Kompetenz zur Anordnung von Zwangsmassnahmen, sondern durfte einzig aufgrund eines Auftrags der Staatsanwaltschaft in ergänzendem Sinne tätig werden. Sowohl die erkennungsdienstliche Erfassung, welche über die Abnahme der Fingerabdrücke hinausging, als auch der Wangenschleimhautabstrich wurden daher durch die Polizei Basel-Landschaft rechtswidrig erhoben. Gleichwohl erachtet die einhellige Lehrmeinung das Vorliegen einer korrekten Delegation im Sinne von Art. 312 Abs. 1 StPO im Hinblick auf den Beweiswert der von der Polizei erhobenen Beweise als Ordnungsvorschrift (SCHMID, Praxiskommentar StPO, 2009, Art. 312 N 12; RHYNER, Basler Kommentar StPO, Art. 312 N 15; LANDSHUT, Zürcher Kommentar StPO, 2010, Art. 312 N 1). Da Beweise, bei deren Erhebung lediglich Ordnungsvorschriften verletzt worden sind, gemäss Art. 141 Abs. 3 StPO verwertbar sind, führt diese Rechtsverletzung nicht zur Unverwertbarkeit der Beweise. 2.9.3 In der Folge ist jedoch zu prüfen, ob die über die Abnahme der Fingerabdrücke hinausgehende erkennungsdienstliche Erfassung sowie der Wangenschleimhautabstrich erforderlich im Sinne von Art. 197 Abs. 1 lit. c StPO waren. In ihrer Stellungnahme vom 13. Oktober 2011 zeigt die Polizei in keiner Weise auf, inwiefern die besagten Zwangsmassnahmen für das vorliegende Untersuchungsverfahren notwendig waren. Auch ist den Verfahrensakten kein Hinweis zu entnehmen, dass die von der Polizei erhobenen Beweise für den Fortgang des Verfahrens in irgendeiner Weise relevant wären. Namentlich ist nicht ersichtlich, wie mittels Fotos des Beschwerdeführers und einer DNA-Analyse ein gewerbsmässiger Betrug oder eine Urkundenfälschung nachgewiesen werden sollen. Demzufolge ist die Voraussetzung der Erforderlichkeit der Zwangsmassnahme nicht erfüllt. Es ist daher festzustellen, dass die über die Abnahme der Fingerabdrücke hinausgehende erkennungsdienstliche Erfassung sowie der Wangenschleimhautabstrich durch die Polizei Basel-Landschaft rechtswidrig erfolgten. 2.10 Beweise, die Strafbehörden in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben haben, dürfen nicht verwertet werden, es sei denn ihre Verwertung sei zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich (Art. 141 Abs. 2 StPO). Die in casu verletzte allgemeine Voraussetzung einer Zwangsmassnahme (Art. 197 Abs. 1 lit. c StPO) ist zweifelsfrei eine Gültigkeitsvorschrift, weshalb sowohl die über die Abnahme der Fingerabdrücke hinausgehende erkennungsdienstliche Erfassung als auch der Wangenschleimhautabstrich nicht verwertbar sind. Entsprechend Art. 141 Abs. 5 StPO sind die Aufzeichnungen über diese unverwertbaren Beweise aus den Strafakten zu entfernen, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter separatem Verschluss zu halten und danach zu vernichten. Im Übrigen ist festzuhalten, dass - entgegen den Ausführungen der Polizei in ihrer Stellungnahme vom 13. Oktober 2011 weder Art. 9 des DNA-Profil-Gesetzes (SR 363) noch Art. 261 StPO zur Anwendung kommen, da sich beide Normen lediglich mit der Verwendung respektive der Löschung von rechtmässig erhobenen Beweisen befassen, was auf die vorliegenden Beweise gerade nicht zutrifft. 2.11 Aufgrund der obigen Erwägungen erhellt, dass die Beschwerde grundsätzlich gutzuheissen ist, da gegen den Beschwerdeführer, mithin die beschuldigte Person, rechtswidrig Zwangsmassnahmen angewandt worden sind. Entsprechend ist gemäss Art. 431 Abs. 1 StPO zu prüfen, ob ihm eine angemessene Entschädigung und Genugtuung zuzusprechen ist. Heisst die Beschwerdeinstanz die Beschwerde gut, so fällt sie einen neuen Entscheid oder hebt den angefochtenen Entscheid auf und weist ihn zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück (Art. 397 Abs. 2 StPO). Im vorliegenden Fall ist die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung OK/WK, anzuweisen, über die Zusprechung einer angemessenen Entschädigung und Genugtuung an den Beschwerdeführer zu befinden. Mit diesem Vorgehen wird dem Beschwerdeführer der volle Instanzenzug gewährleistet, sofern er mit der Festlegung der Entschädigung beziehungsweise Genugtuung durch die Staatsanwaltschaft nicht einverstanden sein sollte.

3. Kosten 3.1 Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Entsprechend dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens gehen die Verfahrenskosten des Kantonsgerichts in der Höhe von CHF 2'100.00, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 2'000.00 (§ 13 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren der Gerichte, GebT, SGS 170.31) und Auslagen von CHF 100.00, zu Lasten des Staates. 3.2 Überdies ist der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers eine Entschädigung aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Der geltend gemachte Aufwand gemäss Honorarnote vom 7. November 2011 erscheint prinzipiell als ausgewiesen, wobei jedoch der Stundenansatz praxisgemäss auf angemessene CHF 230.00 zu reduzieren ist. Der Rechtsvertreterin wird daher für das vorliegende Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 3'049.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich 8% Mehrwertsteuer von CHF 243.90, insgesamt somit CHF 3'292.90, aus der Gerichtskasse entrichtet. Demnach wird erkannt:

://: 1. In grundsätzlicher Gutheissung der Beschwerde wird festgestellt, dass der Vorführungsbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung OK/WK, vom 26. September 2011 rechtswidrig erfolgte. Es wird festgestellt, dass die über den Auftrag der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung OK/WK, gemäss Vorführungsbefehl vom 26. September 2011 hinausgehende erkennungsdienstliche Erfassung sowie der Wangenschleimhautabstrich durch die Polizei Basel- Landschaft rechtswidrig erfolgten.

2. Die rechtswidrig erhobenen Beweise sind aus den Strafakten zu entfernen, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter separatem Verschluss zu halten und danach zu vernichten.

3. Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung OK/WK, wird angewiesen, über die Zusprechung einer angemessenen Entschädigung und Genugtuung an den Beschwerdeführer mittels separater Verfügung zu entscheiden.

4. Die ordentlichen Kosten des kantonsgerichtlichen Verfahrens in der Höhe von CHF 2'100.00 (beinhaltend eine Gebühr von CHF 2'000.00 sowie Auslagen von CHF 100.00) gehen zu Lasten des Staates.

5. Der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers wird für ihre Bemühungen im Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 3'049.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich 8% Mehrwertsteuer von CHF 243.90, insgesamt somit CHF 3'292.90, aus der Gerichtskasse entrichtet.

Präsident

Dieter Eglin Gerichtsschreiber

Dominik Haffter

Gegen diesen Entscheid hat die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung OK/WK, am 16. März 2012 Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht erhoben.

470 11 176 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 10.01.2012 470 11 176 (470 2011 176) — Swissrulings