Seite 1 http://www.bl.ch/kantonsgericht Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht
vom 6. Dezember 2011 (470 11 156) ____________________________________________________________________
Strafprozessrecht
Teilnahmerecht der Verteidigung
Besetzung Präsident Thomas Bauer, Richter Peter Tobler (Ref.), Richterin Helena Hess, Gerichtsschreiber Pascal Neumann
Parteien A.____ vertreten durch Advokat Dieter Gysin, Zeughausplatz 34, Postfach 375, 4410 Liestal, Beschwerdeführer
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung OK/WK, Rheinstrasse 12, 4410 Liestal, Beschwerdegegnerin
Gegenstand Teilnahmerecht der Verteidigung (Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Basel- Landschaft, Hauptabteilung OK/WK, vom 29. August 2011)
A. Mit Verfügung vom 29. August 2011 wies die Staatsanwaltschaft in einem Strafverfahren betreffend die Straftatbestände des Betrugs und der ungetreuen Geschäftsbesorgung den Antrag des Beschuldigten vom 20. Juni 2011 auf Teilnahme an den Einvernahmen der Mitbeschuldigten ab; dies vorbehältlich des Rechts auf Konfrontation mit den Belastungszeugen. Auf die Begründung dieser Verfügung sowie der nachfolgenden Eingaben der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen des vorliegenden Beschlusses eingegangen. B. Gegen diese Verfügung erhob der Beschuldigte mit Eingabe vom 9. September 2011 Beschwerde und stellte dabei die folgenden Rechtsbegehren: Es sei die angefochtene Verfügung vollumfänglich aufzuheben (Ziff. 1) und es sei dem Beschwerdeführer die Teilnahme an
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht den Einvernahmen der Mitbeschuldigten zu gestatten (Ziff. 2). Zudem sei dem amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers die Teilnahme an den Einvernahmen der Mitbeschuldigten zu gestatten (Ziff. 3). Dies alles unter o/e Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin; für den Fall des Unterliegens sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung zu bewilligen, insbesondere sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten (Ziff. 4). Im Sinne von Verfahrensanträgen beantragte der Beschwerdeführer, es seien die gesamten Verfahrensakten von Amtes wegen beizuziehen und es sei ihm zu einer allfälligen Stellungnahme der Beschwerdegegnerin das Replikrecht einzuräumen. C. Demgegenüber stellte die Staatsanwaltschaft in ihrer Beschwerdeantwort vom 23. September 2011 die folgenden Anträge: Auf die Beschwerde sei nicht einzutreten (Ziff. 1), eventualiter sei die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen und die angefochtene Verfügung zu bestätigen (Ziff. 2). Die Kosten seien dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Ziff. 3); für den Fall des Unterliegens im Beschwerdeverfahren sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung nicht zu bewilligen (Ziff. 4). D. In seiner Replik vom 10. Oktober 2011 hielt der Beschwerdeführer vollumfänglich an seinen Anträgen in der Beschwerde vom 9. September 2011 fest. E. Ebenso bestätigte die Staatsanwaltschaft in ihrer Duplik vom 24. Oktober 2011 die bereits in der Beschwerdeantwort vom 23. September 2011 gestellten Anträge. F. Mit Eingabe vom 25. Oktober 2011 reichte die Beschwerdegegnerin das Gesuch des Beschwerdeführers vom 20. Juni 2011 betreffend Einsetzung der amtlichen Verteidigung sowie die entsprechende Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 11. Juli 2011 ein.
Erwägungen
1.1 Nach Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO ist die Beschwerde zulässig gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden. Gemäss Abs. 2 von Art. 393 StPO können mit der Beschwerde gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a); die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes (lit. b); sowie Unangemessenheit (lit. c). Nach Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, als Beschwerdeinstanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ergibt sich aus Art. 20 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 StPO, wonach die Befugnisse der Beschwerdeinstanz dem Berufungsgericht übertragen werden können und die Beschwerdeinstanz Beschwerden gegen Verfahrenshandlungen und gegen nicht der Berufung unterliegende Entscheide der Polizei, der Staatsanwaltschaft und der Übertretungsstrafbehörden beurteilt, sowie aus § 15 Abs. 2 EG StPO. Die Legitimation des Beschwerdeführers zur Ergreifung des
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Rechtsmittels schliesslich wird in Art. 382 Abs. 1 StPO normiert. Danach kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, ein Rechtsmittel ergreifen. In diesem Zusammenhang führt die Staatsanwaltschaft aus, dass vom Beschwerdeführer kein aktuelles Rechtsschutzinteresse geltend gemacht werde und auch kein solches ersichtlich sei. Das Bundesgericht halte im Bereich des Strafprozessrechts aber weitgehend an diesem Erfordernis fest und sei im Entscheid 1B_291/2011 vom 15. Juli 2011 auf eine Beschwerde gegen den Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 11. Mai 2011 betreffend Teilnahme an Einvernahmen nicht eingetreten. Auf Beschwerden ohne aktuelles Rechtsschutzinteresse sei nur einzutreten, wenn eine wichtige Rechtsfrage ansonsten gar nie rechtzeitig geprüft werden könnte, was aber vorliegend nicht der Fall sei, da bei Verletzung des Anspruchs auf Konfrontation mit den Belastungszeugen immer noch gegen den Endentscheid ein Rechtsmittel eingelegt werden könne. Demgegenüber ist der Beschwerdeführer der Ansicht, ein aufgrund der Dauer des vorliegenden Beschwerdeverfahrens hinfällig werdendes aktuelles Rechtsschutzinteresse hätte aufgrund der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Beschwerdelegitimation keinen Einfluss auf das vorliegende Beschwerdeverfahren. Ob dem Beschwerdeführer als Beschuldigten oder dessen Rechtsvertreter im Rahmen von Beweiserhebungen die Teilnahme an Einvernahmen von Mitbeschuldigten zu bewilligen ist, sei eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung, womit ein hinreichendes öffentliches Interesse bestehe. Sie könne sich jederzeit und unter den gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen. Eine rechtzeitige gerichtliche Prüfung wäre zudem kaum je möglich, weil die Strafbehörden nach Art. 5 StPO an das Beschleunigungsgebot gebunden seien. Damit sei in jedem Fall auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Um zur Beschwerdeerhebung legitimiert zu sein, ist grundsätzlich erforderlich, dass die Beschwer im Zeitpunkt des Rechtsmittelentscheides noch andauert, ansonsten es an einem aktuellen Rechtsschutzinteresse und damit an einer Prozessvoraussetzung fehlt. Davon abgesehen werden kann in Fällen, in welchen sich die mit der Beschwerde aufgeworfene Frage jederzeit und unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen könnte, an ihrer Beantwortung wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung ein hinreichendes öffentliches Interesse besteht und eine rechtzeitige gerichtliche Prüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre (vgl. BGE 135 I 81 E. 1.1). Entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft ist der von ihr zitierte Bundesgerichtsentscheid mit vorliegendem Fall nicht vergleichbar, ist doch in jenem Fall der Strafbefehl und somit der Endentscheid bereits zum Zeitpunkt der Einreichung der Beschwerde beim Bundesgericht in Rechtskraft erwachsen, ohne dass der Beschwerdeführer diesen mittels Einsprache angefochten hätte, womit offensichtlich kein Rechtsschutzinteresse mehr an der gerichtlichen Prüfung der Zwischenverfügung bestand. Abgesehen davon sind Vor- und Zwischenentscheide vor dem Bundesgericht im Gegensatz zum innerkantonalen Rechtsmittelweg grundsätzlich nur sehr beschränkt anfechtbar. In diesem Fall geht es jedoch nicht um eine allfällige Verletzung des (unbestrittenen) Anspruchs auf Konfrontation, welche zusammen mit dem Endentscheid geprüft werden kann, sondern um die grundsätzliche Frage, ob der Beschuldigte bei jeder Einvernahme jedes Mitbeschuldigten teilnehmen kann. Diese Frage kann kaum jemals rechtzeitig gerichtlich geprüft werden, da in aller Regel bis zum Entscheid der Beschwerdeinstanz dem Beschuldigten das Konfrontationsrecht eingeräumt worden ist und damit kein aktuelles Rechtsschutzinteresse mehr besteht. Unter diesen Umständen kann an vorliegender Stelle offenbleiben, ob der Be-
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht schwerdeführer angesichts der allfälligen im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens stattgefundenen weiteren Untersuchungshandlungen durch die Beschwerdegegnerin auch zum heutigen Zeitpunkt ein aktuelles Rechtsschutzinteresse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheides hat, und es ist – nachdem die angefochtene Verfügung ein taugliches Anfechtungsobjekt darstellt, der Beschwerdeführer eine zulässige Rüge erhebt und die Rechtsmittelfrist gewahrt hat sowie der Begründungspflicht nachgekommen ist – nachfolgend auf die Beschwerde vom 9. September 2011 einzutreten. 2.1 Der Beschwerdeführer begründet seine Beschwerde im Wesentlichen damit, dass durch die Verweigerung der Teilnahme des Beschwerdeführers sowie dessen Rechtsvertreters an den Einvernahmen von Mitbeschuldigten dessen Anspruch auf rechtliches Gehör unrechtmässig beschränkt werde. Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin handle es sich beim Beschwerdeführer durchaus um eine Partei im Sinne von Art. 104 StPO. Gegen den Beschwerdeführer und weitere Beschuldigte sei unter dem Begriff "Verantwortliche der B____S.A." ein Vorverfahren eröffnet worden. Die Trennung der Verfahren auf die einzelnen Beschuldigten habe lediglich formellen Charakter und könne die Verteidigungsrechte der einzelnen Beschuldigten nicht einfach beschränken. Bereits der Grundsatz der Verfahrenseinheit gebiete in Art. 29 Abs. 1 lit. b StPO, dass Straftaten unter anderem dann gemeinsam verfolgt und beurteilt würden, wenn Mittäterschaft vorliege. Massgeblich müsse somit die materielle Verfahrenseinheit sein. Bereits durch Anordnung einer Zwangsmassnahme durch die Staatsanwaltschaft werde das Vorverfahren nach Art. 309 Abs. 1 lit. b StPO eröffnet und der Tatverdächtige in die offizielle Rolle des Beschuldigten versetzt. Ab diesem Zeitpunkt würden die Teilnahmerechte des Beschwerdeführers daher nicht mehr durch Art. 159 StPO, sondern durch Art. 147 StPO geregelt. Im Ergebnis handle es sich um die Erteilung einer Parteistellung auch im getrennten Verfahren der mitbeschuldigten Person. Da Beschuldigte somit Parteistellung im Strafverfahren der mitbeschuldigten Personen hätten, stünde ihnen der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 27 BV, Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO sowie Art. 107 StPO zu. Dazu gehöre nach Art. 107 Abs. 1 lit. b StPO das Recht der Partei, an Verfahrenshandlungen teilzunehmen, worunter insbesondere die Teilnahmerechte an Beweiserhebungen nach Art. 147 StPO fielen. Da auch die Einvernahmen der Mitbeschuldigten als Beweiserhebungen im Sinne von Art. 147 StPO zu qualifizieren seien, hätte dem Beschwerdeführer bzw. dessen Rechtsvertreter das Recht gewährt werden müssen, an den Einvernahmen der Mitbeschuldigten teilnehmen und Anschlussfragen an die einvernommenen Personen stellen zu können. Nachdem in jedem Fall die Mitangeschuldigten des Beschwerdeführers als Belastungszeugen zu qualifizieren seien, wäre auch gestützt auf das Konfrontationsrecht dem Antrag auf Teilnahme an den Einvernahmen der Mitbeschuldigten zu folgen gewesen. Das Konfrontationsrecht werde bereits in Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK ausdrücklich gewährt und sei bundesgerichtlich anerkannt als Konkretisierung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nach Art. 29 BV und des Verteidigungsrechts nach Art. 32 Abs. 2 BV. In Bezug auf die Argumentation der Beschwerdegegnerin gelte es festzuhalten, dass der Grundsatz der getrennten Einvernahme in mehrfacher Hinsicht vom Gesetzgeber eingeschränkt worden sei. Vorbehalten blieben gerade die Teilnahmerechte der Parteien nach Art. 147 StPO. Die Ermittlung der materiellen Wahrheit nach Art. 6 StPO sei sicherlich das Ziel eines Strafverfahrens, allerdings erfolge die Wahrheitsforschung auf eine justizförmige Art und Weise unter Berücksichtigung insbesondere der diversen Teilnahme- und Verteidigungsrechte sowie weiterer Grundsätze, wie
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht demjenigen des "fair trials" nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK, womit im Ergebnis eine Abwägung der sich kollidierenden Interessen stattfinden müsse. Der allgemein gehaltene Hinweis der Beschwerdegegnerin auf die Erschwerung des kollusiven Aussageverhaltens reiche für sich allein nicht aus, um eine derartige Einschränkung des Teilnahmerechts des Beschwerdeführers zu rechtfertigen. Das rechtliche Gehör dürfe zwar nach Art. 108 Abs. 1 StPO eingeschränkt werden, solche Einschränkungen seien aber zurückhaltend anzuwenden und nur zulässig, wenn unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes eine Interessenabwägung dafür spreche. Im vorliegenden Verfahren hätten weder der Beschwerdeführer noch dessen Rechtsvertreter Anlass auch nur zur blossen Vermutung gegeben, dass sie die ihnen zustehenden Teilnahmerechte missbrauchen könnten. 2.2 Die Staatsanwaltschaft führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen aus, Art. 104 StPO nenne als Parteien in einem Verfahren die beschuldigte Person, die Privatklägerschaft sowie die Staatsanwaltschaft im Haupt- und Rechtsmittelverfahren. Nicht genannt werde eine allfällige mitbeschuldigte Person, weshalb der Beschuldigte im Verfahren gegen Mitbeschuldigte keine Parteistellung habe und damit kein Teilnahmerecht bei dessen Einvernahmen bestehe. Nach der Lehre herrsche Einigkeit darüber, dass die Aufzählung der Parteien in Art. 104 StPO vollständig sei. Die Mitwirkungsrechte gemäss Art. 147 StPO stünden somit nur dem klar definierten und engen Kreis der Parteien im Sinne von Art. 104 StPO zu. Vorbehalten bleibe das Recht, mindestens einmal während des Verfahrens der Einvernahme von Belastungszeugen beizuwohnen und Ergänzungsfragen zu stellen. Selbst wenn den Mitbeschuldigten Parteistellung im Verfahren gegen die übrigen mitbeschuldigten Personen zukäme, rechtfertige sich die Verweigerung des Teilnahmerechts an deren Einvernahmen aufgrund von Art. 146 Abs. 1 StPO, welcher vom Grundsatz der getrennten Einvernahme ausgehe. Ausgangspunkt dieser Bestimmung sei das Bedürfnis, die zu einem bestimmten Sachverhalt zu befragenden Personen im Interesse der Wahrheitsfindung getrennt einzuvernehmen. Durch diese getrennte Einvernahme soll die Unbefangenheit der einzuvernehmenden Person gewährleistet und ein kollusives Aussageverhalten erschwert werden. Selbst wenn das in Art. 146 StPO festgelegte Prinzip der getrennten Einvernahme der Anwesenheit des Verteidigers nicht entgegengehalten werden könne, liege trotzdem kein Anwendungsfall von Art. 108 StPO vor. Da der Beschuldigte nämlich keine Parteistellung im Verfahren des Mitbeschuldigten habe, sei auch eine Teilnahme seines Rechtsvertreters ausgeschlossen. Vorbehalten bleibe das Recht zur Teilnahme an der Einvernahme des Mitbeschuldigten als Belastungszeuge. Dieses Vorgehen stehe auch dem aus Art. 147 StPO abgeleiteten Recht auf Konfrontation nicht entgegen, da durch Art. 147 StPO nicht ein unbeschränktes Anwesenheitsrecht bei den Einvernahmen begründet werde und das Konfrontationsrecht auch nachträglich gewährt werden könne. Letztlich entspreche dieses Vorgehen der bisherigen Rechtsprechung. Weiter führte die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme zur Beschwerde des Beschuldigten aus, entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers handle es sich bei einem Strafverfahren gegen mehrere Mitbeschuldigte um mehrere Verfahren, wobei die einzelnen Beschuldigten nicht Partei im Verfahren der Mitbeschuldigten seien. Der von ihm zitierte Grundsatz der Verfahrenseinheit besage nichts anderes, als dass Mitbeschuldigte grundsätzlich gemeinsam zu verfolgen und zu beurteilen seien. Die Frage, ob der Beschuldigte von Anfang an und unbeschränkt an den Einvernahmen der Mitbeschuldigten teilnehmen dürfe, beinhalte schliesslich neben der Frage der Kollusion auch
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht noch den Aspekt der Gleichbehandlung der Parteien. Dies deshalb, weil derjenige Beschuldigte, welcher zuerst befragt werde, Gefahr laufe, sich zu seinem Nachteil zu äussern, während derjenige Mitbeschuldigte, welcher an dieser Einvernahme teilnehme, seinen Informationsstand verbessern und gestützt darauf seine später erfolgenden Aussagen anpassen könne. 3.1 Gemäss Art. 146 Abs. 1 StPO werden die einzuvernehmenden Personen getrennt einvernommen. Nach Art. 147 Abs. 1 StPO haben die Parteien das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Gemäss Abs. 4 von Art. 147 StPO dürfen Beweise, die in Verletzung der Bestimmungen dieses Artikels erhoben worden sind, nicht zulasten der Partei verwertet werden, die nicht anwesend war. Gemäss Art. 104 Abs. 1 StPO sind Parteien die beschuldigte Person (lit. a), die Privatklägerschaft (lit. b) sowie im Haupt- und Rechtsmittelverfahren die Staatsanwaltschaft (lit. c). Ausgangspunkt der Regelung von Art. 146 Abs. 1 StPO ist das Bedürfnis, die zu einem bestimmten Sachverhalt zu befragenden Personen im Interesse der Wahrheitsfindung getrennt (und auch in Abwesenheit der anderen) einzuvernehmen. Nach der Ordnungsvorschrift von Art. 146 Abs. 1 StPO besteht demgemäss kein Anspruch von beschuldigten Personen etc. bei der Einvernahme von Mitbeschuldigten etc. anwesend zu sein. Vorbehalten bleiben jedoch die Teilnahmerechte der Parteien nach Art. 147 StPO. Die Tatsache, dass die beschuldigte Person ein Recht auf Konfrontation mit ihren Mitangeschuldigten besitzt, deren Aussagen sie belasten, bedeutet nicht a priori ein Anwesenheitsrecht bei entsprechenden Einvernahmen, da das Konfrontationsrecht nachträglich eingeräumt werden kann (Niklaus Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, Zürich 2009, N 1 ff. zu Art. 146 StPO). Die Anwesenheitsrechte nach Art. 147 StPO werden den Parteien im Sinne von Art. 104 StPO gewährt; vorausgesetzt ist naturgemäss, dass der betreffenden Partei im fraglichen Verfahrensstadium Parteistellung zukommt (Schmid, a.a.O., N 4 zu Art. 147 StPO). Sollen Aussagen von Beschuldigten im gleichen oder abgetrennten Verfahren gegen Mitbeschuldigte verwendet werden, so ist diesen die Teilnahme zu ermöglichen oder aber es ist nachträglich eine Konfrontation durchzuführen (Schmid, a.a.O., N 5 zu Art. 147 StPO). Art. 146 Abs. 1 StPO normiert den Grundsatz der getrennten Einvernahme mehrerer Personen. Nach dieser Ordnungsvorschrift sind verschiedene Beschuldigte, Zeugen oder Auskunftspersonen etc. einzeln und grundsätzlich unter Ausschluss der anderen einzuvernehmen. Dieser Grundsatz ermöglicht es den Strafbehörden, sich ohne zusätzliche Einwirkung durch die Anwesenheit weiterer Verfahrensbeteiligter ein Bild über die einzuvernehmende Person und deren Wissen zu machen. Daneben wird eine möglichst unverfälschte bzw. unbeeinflusste Äusserung der einvernommenen Person sichergestellt. Es wird vermieden, dass diese ihre Aussagen an denen der anderen Personen anpasst oder die Aussage durch die Anwesenheit anderer Personen sonst wie beeinträchtigt bzw. verfälscht wird (Daniel Häring, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Basel 2011, N 1 zu Art. 146 StPO, mit zahlreichen Verweisen). Aufgrund von Art. 146 Abs. 1 StPO besteht zunächst kein Anspruch von beschuldigten Personen etc. bei der Einvernahme von Mitbeschuldigten etc. anwesend zu sein. Der Grundsatz der getrennten Einvernahme mehrerer Personen ist jedoch in mehrfacher Hinsicht eingeschränkt.
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht Zunächst sieht bereits Art. 146 Abs. 2 StPO die Möglichkeit der Strafbehörde vor, verschiedene Personen einander gegenüberzustellen bzw. miteinander zu konfrontieren. Daneben normiert Art. 147 Abs. 1 StPO ein allgemeines Teilnahmerecht der Parteien bei Beweiserhebungen (Häring, a.a.O., N 2 zu Art. 146 StPO, mit Verweisen). Art. 146 Abs. 2 StPO betrifft primär das Recht der Behörden, Gegenüberstellungen und Konfrontationen unter Erscheinenspflicht vorzunehmen. Daneben garantiert bereits Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK als besonderen Aspekt des Rechts auf ein faires Verfahren und der Waffengleichheit einen Anspruch des Beschuldigten, mit Belastungszeugen konfrontiert zu werden, deren Aussagen in Zweifel zu ziehen und Ergänzungsfragen zu stellen. In Art. 147 Abs. 1 StPO wird dieses Teilnahme- und Fragerecht bei Beweiserhebungen aufgenommen und nicht nur dem Beschuldigten, sondern allen Parteien sowie deren Rechtsvertretern gewährt. Der Anspruch der Parteien auf Gegenüberstellung und Konfrontation bzw. allgemein auf Teilnahme bei der Beweiserhebung gilt grundsätzlich absolut. Es gibt jedoch Ausnahmen von diesem absoluten Charakter. Die Strafbehörde kann das Begehren des Berechtigten auf eine Konfrontation bzw. Teilnahme ablehnen, wenn dies zu einem unverhältnismässigen Aufwand führen würde und wenn dem Anspruch des Berechtigten auf rechtliches Gehör auf andere Weise Rechnung getragen werden kann. Nach bisheriger Rechtsprechung genügte es schliesslich, wenn der Beschuldigte im Laufe des ganzen Verfahrens einmal Gelegenheit zum Stellen von Ergänzungsfragen erhielt (Häring, a.a.O., N 14 ff. zu Art. 146 StPO, mit zahlreichen Verweisen). 3.2 Im vorliegenden Fall stützt der Beschwerdeführer seine Ansicht unter anderem auf das Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 14. April 2011 in Sachen S. gegen die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt (BG.2011.20) ab. Dieses erwog darin, dass die beschuldigte Person und ihre Verteidigung – vorbehältlich der gemäss Art. 108 StPO möglichen Einschränkungen – ein Recht darauf hätten, bei Einvernahmen von Mitbeschuldigten anwesend zu sein; Voraussetzung sei die Parteistellung im jeweiligen Verfahren (forumpoenale 5/2011 Nr. 45). Aus dem genannten Entscheid geht jedoch nicht hervor, ob es dabei auch um die Frage der Teilnahme an den ersten Einvernahmen von Mitbeschuldigten gegangen ist; vielmehr muss aufgrund der entsprechenden Erwägungen geschlossen werden, dass Gegenstand der Beurteilung das allgemeine Recht des Verteidigers auf Teilnahme an der Einvernahme von Mitbeschuldigten war. Vorliegend als zentraler Punkt zu beurteilen ist aber nicht zuletzt die Frage, ob der Beschuldigte bei jeder Einvernahme jedes Mitbeschuldigten teilnehmen kann. In diesem Zusammenhang hat das Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, in einem Fall mit vergleichbarer Ausgangslage mit Beschluss vom 11. Mai 2011 in Sachen X. gegen die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (UH110023) entschieden, dass der Grundsatz der getrennten Einvernahme mehrerer Personen insbesondere bedeute, dass die einzuvernehmenden Personen einzeln und eben auch unter Ausschluss der anderen zu befragen seien (forumpoenale 4/2011 Nr. 37 sowie ausführlicher ZR 110 [2011] Nr. 39). Dieser Ansicht ist auch das Obergericht Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, in seinem Urteil vom 19. Mai 2011 in Sachen X. gegen die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm (SBK.2011.91) gefolgt (forumpoenale 4/2011 Nr. 38). Die Ansicht des Obergerichts Zürich, welches sich bei seinen Ausführungen auf die Mehrheit der vorgängig zitierten einschlägigen Lehre (oben E. 3.1) abstützen kann, vertritt im vorliegenden Fall auch das Kantonsgericht. So ergibt sich bereits aus systematischen Überlegungen,
Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht dass Art. 146 Abs. 1 StPO ("Einvernahme mehrerer Personen und Gegenüberstellungen") eine Spezialbestimmung zu Art. 147 StPO ("Im Allgemeinen") darstellt. Des Weiteren widerspricht die Gewährung des Teilnahmerechts bereits bei der ersten Einvernahme von Mitbeschuldigten dem Grundsatz der getrennten Einvernahme und insbesondere dem diesem Grundsatz zugrunde liegenden Zweck, die Unbefangenheit der einzuvernehmenden Person im Interesse der Wahrheitsfindung zu gewährleisten und damit verbunden das kollusive Aussageverhalten zu erschweren. Ziel der ersten Einvernahmen muss nicht zuletzt sein, aufgrund der unbeeinflussten Äusserungen eines Mitbeschuldigten ein möglichst unverfälschtes Bild des abzuklärenden Sachverhaltes zu ermitteln, wobei der Beschuldigte erst im Anschluss daran im Rahmen seines Teilnahmerechts mit den daraus gewonnenen Erkenntnisse zu konfrontieren ist. Dies bedeutet allerdings nicht, dass die Zulassung des Beschuldigten zu Einvernahmen von Mitbeschuldigten zwecks Verhinderung der Kollusion zeitlich unbeschränkt untersagt werden darf. Vielmehr kann das Teilnahmerecht in einem späteren Verfahrensstadium nur noch bei Vorliegen besonderer Umstände eingeschränkt werden. Das Recht auf Teilnahme an den Beweiserhebungen nach Art. 147 StPO muss demgemäss im Lichte von Art. 146 Abs. 1 StPO dergestalt differenziert betrachtet werden, dass Mitbeschuldigte in einem ersten Verfahrensschritt in Abwesenheit anderer Beschuldigter (sowie deren Rechtsvertreter, da diese gleichermassen zu kollusivem Aussageverhalten beitragen können) einzuvernehmen sind und daran anschliessend in einem zweiten Verfahrensschritt zur Wahrung der jeweiligen Teilnahmerechte eine Konfrontation zwischen den Mitbeschuldigten stattzufinden hat, widrigenfalls das Beweisverwertungsverbot des Art. 147 Abs. 4 StPO zum Tragen kommt. Diese Vorgehensweise entspricht im Wesentlichen der bisherigen Praxis zu Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK sowie Art. 32 Abs. 2 BV. Insofern ist auch keine unzulässige Einschränkung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ersichtlich. Zu bedenken ist ferner, dass eine Teilnahme des Beschuldigten bereits an der ersten Einvernahme bzw. an den ersten Einvernahmen seiner Mitbeschuldigten deren Anspruch auf ein faires Verfahren in Mitleidenschaft ziehen kann, könnte doch er durch seinen dadurch gewonnen Wissensvorsprung seine später zu erfolgenden Aussagen zu deren Lasten anpassen, während ihnen diese Möglichkeit verwehrt bliebe. Lediglich am Rande bleibt darauf hinzuweisen, dass das generelle Teilnahmerecht eines Beschuldigten mitsamt seinem Verteidiger an jeder einzelnen Einvernahme eines jeden Mitbeschuldigten in vielen Fällen, namentlich solchen mit zahlreichen Mitbeschuldigten, bereits aus praktischen Überlegungen (Raumbedarf, grosser zeitlicher Aufwand, hohe Kosten) kaum umsetzbar wäre, zumal der Beschuldigte durch die vorgängig beschriebene Vorgehensweise keines Rechtes verlustig geht. Nach diesen Darlegungen kann an vorliegender Stelle offen bleiben, ob dem Beschwerdeführer im Verfahren gegen seine Mitbeschuldigten im jetzigen Verfahrensstadium überhaupt Parteistellung im Sinne von Art. 104 StPO zukommt. Im Ergebnis ist somit die Beschwerde in Bestätigung der angefochtenen Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 29. August 2011 abzuweisen.
4. Bei diesem Verfahrensausgang gehen gemäss Art. 428 StPO die ordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von CHF 1'150.-- (beinhaltend eine Gebühr von CHF 1'000.-- sowie Auslagen von CHF 150.--) zu Lasten des Beschwerdeführers. Angesichts dessen finanziellen Verhältnissen sowie der Tatsache, dass die Beschwerde nicht von vornherein als aussichtslos zu bezeichnen war, ist dem Beschwerdeführer allerdings die unentgeltliche
Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht Rechtspflege zu bewilligen, womit sowohl die Verfahrenskosten als auch das Honorar des Verteidigers zu Lasten des Staates gehen. In diesem Zusammenhang erachtet die Beschwerdeinstanz jedoch die eingereichte Honorarnote für die im Rahmen des Beschwerdeverfahrens getätigten Aufwendungen des Rechtsvertreters als zu hoch, weshalb der verrechenbare Aufwand auf einen vom Kantonsgericht als angemessen zu bezeichnenden Ansatz von acht Stunden für den Rechtsvertreter zum Betrag von jeweils CHF 180.-- (= CHF 1'440.--) plus zwei Stunden für den Volontär zum Betrag von jeweils CHF 120.-- (= CHF 240.--) gekürzt wird. Hierzu sind die Auslagen in der Höhe von CHF 50.30 sowie acht Prozent Mehrwertsteuer (CHF 138.40) zu addieren, woraus sich ein Gesamthonorar von total CHF 1'868.70 ergibt. Demnach wird erkannt:
://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die ordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von CHF 1'150.-- (beinhaltend eine Gebühr von CHF 1'000.-- sowie Auslagen von CHF 150.--) werden dem Beschwerdeführer auferlegt und gehen zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung zu Lasten des Staates.
3. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird dem Rechtsvertreter des Beschuldigten, Advokat Dieter Gysin, ein Honorar in der Höhe von CHF 1'868.70 (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) zu Lasten des Staates ausgerichtet.
4. Dieser Beschluss wird den Parteien schriftlich eröffnet.
Präsident
Thomas Bauer Gerichtsschreiber
Pascal Neumann