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Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 19. November 2024 (460 24 102) ____________________________________________________________________
Strafrecht
Betrug, unrechtmässiger Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung
Besetzung Präsident Dieter Eglin, Richter Daniel Häring (Ref.), Richter Beat Hersberger; Gerichtsschreiber Bryan Smith
Parteien Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Allgemeine Delikte, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Anklagebehörde und Berufungsklägerin SVA Basel-Landschaft, Ausgleichskasse, z.Hd. von A.____ Privatklägerin
gegen
B.____, vertreten durch Advokat Dr. Nicolas Roulet, Rebgasse 1, Postfach 477, 4005 Basel, Beschuldigte und Anschlussberufungsklägerin
Gegenstand Betrug etc. Berufung und Anschlussberufung gegen das Urteil des Strafgerichtspräsidiums Basel-Landschaft vom 11. April 2024 (300 23 284) A. Mit Urteil des Strafgerichtspräsidiums Basel-Landschaft (nachfolgend: Strafgericht) vom 11. April 2024 wurde die Beschuldigte B.____ des mehrfachen geringfügigen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung schuldig erklärt und zu einer Busse von CHF 500.– verurteilt, unter Androhung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen für den Fall des schuldhaften Nichtbezahlens. In Bezug auf die Absätze 2 und 3 der Anklageschrift vom 20. Oktober 2023 wurde die Beschuldigte vom Vorwurf des Betrugs sowie des mehrfachen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung freigesprochen. Sodann wurde das Verfahren betreffend den mehrfachen geringfügigen unrechtmässigen Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung für den Zeitraum vor dem 11. April 2021 zufolge Eintritts der Verfolgungsverjährung eingestellt (Dispositiv-Ziffer 1). Betreffend die Kostenfolgen wird auf die Ziffern 2 und 3 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs verwiesen. Auf die Begründung des vorgenannten Entscheides sowie der weiteren Eingaben und Anträge der Parteien wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen des vorliegenden Urteils eingegangen. B. Nachdem der Staatsanwaltschaft auf Berufungsanmeldung vom 15. April 2024 hin das begründete Urteil am 24. April 2024 zugestellt worden war, erklärte diese mit Eingabe vom 13. Mai 2024 Berufung beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht (nachfolgend: Kantonsgericht). Sie stellte den Antrag, die Beschuldigte sei in Abänderung von Ziffer 1 des strafgerichtlichen Urteils vom 11. April 2024 des mehrfachen Betrugs, des mehrfachen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung sowie des Vergehens gegen das Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (mit Ausnahme der verjährten Handlungen vor dem 12. April 2017) schuldig zu erklären und zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je CHF 50.–, bei einer Probezeit von 2 Jahren zu, verurteilen. Weiter wurde begehrt, der Beschuldigten seien in Abänderung von Ziffer 2 und 3 des strafgerichtlichen Urteils vom 11. April 2024 sämtliche Verfahrenskosten aufzuerlegen, und sie sei für die Dauer von 5 Jahren des Landes zu verweisen, wobei auf eine Eintragung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) zu verzichten sei. C. Auf kantonsgerichtliche Verfügung vom 14. Mai 2024 hin erklärte die Beschuldigte mit Eingabe vom 30. Mai 2024 Anschlussberufung und stellte die Rechtsbegehren, es sei das Urteil des Strafgerichts vom 11. April 2024 unter o/e-Kostenfolge teilweise aufzuheben, und die Beschuldigte sei vom Vorwurf des mehrfachen geringfügigen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozialversicherung freizusprechen. Sodann wurde beantragt, der Beschuldigten sei für das Berufungsverfahren die amtliche Verteidigung mit Advokat Dr. Nicolas Roulet zu bewilligen. D. Mit Verfügung vom 11. Juni 2024 wurde die begründete Anschlussberufungserklärung der Beschuldigten den weiteren Parteien zur Kenntnisnahme zugestellt. Weiter wurde festgestellt, dass die Privatklägerin weder Berufung noch Anschlussberufung erhoben hat, und es wurde der Beschuldigten sowie der Staatsanwaltschaft eine Frist zur Stellungnahme zur Beru- fung bzw. Anschlussberufung angesetzt. Schliesslich wurde der Beschuldigten die amtliche Verteidigung mit Advokat Dr. Nicolas Roulet für das Rechtsmittelverfahren bewilligt. E. Mit Eingabe vom 12. Juni 2024 verzichtete die Staatsanwaltschaft auf eine Stellungnahme zur Anschlussberufung der Beschuldigten. F. Am 19. August 2024 erstattete die Beschuldigte innert erstreckter Frist eine Stellungnahme zur Anschlussberufung. G. Mit Verfügung vom 21. August 2024 wurden die vorgenannten Eingaben vom 12. Juni 2024 sowie 19. August 2024 den weiteren Parteien zur Kenntnisnahme zugestellt und der Schriftenwechsel geschlossen. H. Zur kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung vom 19. November 2024 erscheinen der Vertreter der Staatsanwaltschaft sowie die Beschuldigte mit ihrem amtlichen Verteidiger, Advokat Dr. Nicolas Roulet. Vor den Schranken des Kantonsgerichts halten die Parteien an ihren schriftlich gestellten Anträgen fest. Erwägungen I. Formelles 1. Die Berufung ist gemäss Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Es können Rechtsverletzungen, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden, wobei das Berufungsgericht das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen kann (Art. 398 Abs. 2 und Abs. 3 StPO). Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheides hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen (Art. 382 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 399 Abs. 1 und Abs. 3 StPO ist zunächst die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich anzumelden und danach dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Die Anschlussberufung richtet sich laut Art. 401 Abs. 1 StPO sinngemäss nach Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO. Somit ist die schriftliche Anschlussberufung innert 20 Tagen seit Zustellung der Berufungserklärung der Gegenpartei bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen. 2. Vorliegend wird das Urteil des Strafgerichts vom 11. April 2024 angefochten, womit ein taugliches Anfechtungsobjekt gegeben ist. Mit Eingaben vom 15. April 2024 (Berufungsanmeldung) und 13. Mai 2024 (Berufungserklärung) hat die Staatsanwaltschaft, welche gemäss Art. 381 Abs. 1 StPO zur Berufung legitimiert ist, die Rechtsmittelfrist gewahrt, und sie ist ihrer Erklärungspflicht nachgekommen. Ebenso hat die Beschuldigte mit Eingabe vom 30. Mai 2024 frist- und formgerecht Anschlussberufung erhoben. Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, als Berufungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Berufung und Anschlussberufung ergibt sich aus Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO sowie aus § 15 Abs. 1 lit. a des kantonalen Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO, SGS 250). Die Berufung der Staatsanwaltschaft sowie die Anschlussberufung der Beschuldigten erfüllen somit sämtliche Formalien, weshalb auf diese einzutreten ist. II. Materielles 1. Allgemeines 1.1. Es liegen eine Berufung der Staatsanwaltschaft sowie eine Anschlussberufung der Beschuldigten vor. Demgegenüber hat die Privatklägerin weder Berufung noch Anschlussberufung erhoben. Gemäss Art. 404 Abs. 1 StPO überprüft das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (vgl. auch Art. 398 Abs. 2 StPO). Aufgrund des Gegenstandes der Berufungserklärung der Staatsanwaltschaft vom 13. Mai 2024 sowie der Anschlussberufungserklärung der Beschuldigten vom 30. Mai 2024 wird das Urteil des Strafgerichtspräsidiums vom 11. April 2024 grundsätzlich vollumfänglich angefochten. Nicht angefochten sind einzig die Einstellung des gegen die Beschuldigte wegen mehrfachen geringfügigen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung geführten Verfahrens gemäss Absatz 4 der Anklageschrift vom 20. Oktober 2023 für den Zeitraum vor dem 11. April 2021 zufolge Eintritts der Verfolgungsverjährung (Dispositiv-Ziffer 1) sowie die Entrichtung einer Entschädigung in der Höhe von CHF 2'317.90 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) an den amtlichen Verteidiger aus der Gerichtskasse. Angefochten ist hingegen das Ausmass der Rückzahlungsverpflichtung der Beurteilten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO (Dispositiv-Ziffer 2). 1.2. Laut Art. 391 Abs. 2 StPO darf die Rechtsmittelinstanz Entscheide nicht zum Nachteil der beschuldigten Person abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten ergriffen worden ist (Verbot der "reformatio in peius"). Diese Konstellation liegt hier zufolge Vorliegens einer Berufung seitens der Staatsanwaltschaft nicht vor. Demzufolge kann das Kantonsgericht das erstinstanzliche Urteil entweder bestätigen oder im Rahmen der staatsanwaltlichen Berufungsanträge zu Lasten der Beschuldigten verschärfen oder aber zufolge Vorliegens der Anschlussberufung zu Gunsten der Beschuldigten mildern, bis hin zu einem vollständigen Freispruch. 1.3. Im Rechtsmittelverfahren kann das Gericht für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz verweisen (Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Möglichkeit der Verweisung entfällt allerdings, wenn im Rechtsmittelverfahren erhebliche Einwände vorgebracht werden, welche nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens bildeten (STOHNER, Basler Kommentar StPO, 2. A. 2014, Art. 82 N 9; BRÜSCHWEILER/ NADIG/SCHNEEBELI, Zürcher Kommentar StPO, 3. A. 2020, Art. 82 N 10). Ein Verweis kommt bei strittigen Sachverhalten und in Bezug auf die rechtliche Subsumtion nur dann in Frage, wenn die Rechtsmittelinstanz den vorinstanzlichen Erwägungen vollumfänglich beipflichtet (BGE 141 IV 244, E. 1.2.3). 2. Ausgangslage und Parteistandpunkte 2.1. Der Beschuldigten wird mit Anklageschrift vom 20. Oktober 2023 zusammengefasst vorgeworfen, sie beziehe seit Januar 2000 bei der SVA Basel-Landschaft, Ausgleichskasse (fortan: Privatklägerin bzw. SVA), Ergänzungsleistungen zur IV. Während des Bezugs sei die Beschuldigte mehrfach darüber in Kenntnis gesetzt worden, dass sie verpflichtet sei, der Privatklägerin unverzüglich jede Änderung der persönlichen oder finanziellen Verhältnisse, welche den Wegfall, die Herabsetzung oder die Erhöhung zugesprochener Leistungen zur Folge haben könnten, zu melden. Dabei sei sie auch darauf hingewiesen worden, dass Mietzinsverminderungen oder die Veränderung der Anzahl Personen in der Wohnung mitgeteilt werden müssten. In der Absicht, sich unrechtmässig zu bereichern, habe es die Beschuldigte willentlich und wissentlich unterlassen, der Privatklägerin zu melden, dass ihr Sohn am 28. Oktober 2016 zu ihr in die Wohnung gezogen sei. Aus diesem Grund habe die Privatklägerin zwischen Oktober 2016 und April 2018 in der irrigen Annahme betreffend die effektiven Personen im Haushalt monatlich CHF 301.33 zu viel an Ergänzungsleistungen ausbezahlt, womit ihr ein Schaden von insgesamt CHF 5'725.27 entstanden sei. Darüber hinaus habe die Beschuldigte die Privatklägerin auch aktiv getäuscht, indem sie ihr gegenüber am 3. Mai 2018 wahrheitswidrig angegeben habe, im betreffenden Haushalt würden lediglich sie und ihr Ehemann wohnen. Erst im Rahmen der Revision vom 29. April 2022 habe die Beschuldigte der SVA wahrheitsgemäss mitgeteilt, dass auch ihr Sohn bei ihr wohnhaft sei. Die falschen Angaben der Beschuldigten hätten nur mit besonderer Mühe auf ihre Richtigkeit hin überprüft werden können, weshalb die Privatklägerin arglistig getäuscht worden sei. In der irrigen Annahme betreffend die im Haushalt wohnhaften Personen habe die Privatklägerin zwischen Mai 2018 und April 2022 zu hohe Ergänzungsleistungen ausbezahlt, woraus ein Schaden von insgesamt CHF 17'232.– resultiert sei. Schliesslich habe der Vermieter den Mietzins der Beschuldigten per 1. Oktober 2020 um CHF 116.– gesenkt, was die Beschuldigte in der Absicht, sich unrechtmässig zu bereichern, sowie trotz Kenntnis ihrer unverzüglichen Meldepflicht der Privatklägerin bis zur Revision vom 29. April 2022 nicht mitgeteilt habe. In der irrigen Annahme betreffend die effektiven Mietkosten habe die SVA der Beschuldigten daher von Oktober 2020 bis April 2022 monatlich CHF 116.– zu viel an Ergänzungsleistungen ausbezahlt, was zu einem Schaden von total CHF 2'204.– geführt habe. 2.2. Zur Begründung seines Entscheides vom 11. April 2024 zieht das Strafgericht in Erwägung, es sei unbestritten und erstellt, dass die Beschuldigte der SVA den Einzug ihres Sohnes per 28. Oktober 2016 nicht gemeldet habe. Allerdings stelle die Beschuldigte in Abrede, dass sie von der betreffenden Mitteilungspflicht gewusst habe. Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 20. Dezember 2022 habe die Beschuldigte ausgeführt, sie sei Analphabetin und könne auch auf Türkisch weder lesen noch schreiben, weshalb sie die Hinweise gemäss den Verfügungen der SVA nicht verstanden habe. Sie sei nicht zur Schule gegangen, habe keine Berufungsausbildung absolviert und sei immer Hausfrau gewesen. Auch habe die Beschuldigte nicht erläutern können, weshalb sie von der IV unterstützt werde. Gemäss ihren Angaben leide sie unter Schlafstörungen, Schmerzen, Schwindel und erhöhtem Blutdruck, weshalb sie Medikamente nehme. Ausserdem sei an ihrem Herz ein Stent eingesetzt worden. Der Sohn der Beschuldigten habe vor den Schranken des Strafgerichts ausgesagt, dass seine Mutter weder lesen noch schreiben könne, weshalb es ihr nicht möglich gewesen sei, die Formulare der Sozialversicherung selbständig auszufüllen. Als er noch kleiner gewesen sei, hätten sich seine Eltern oft Hilfe beim Ausländerdienst in Pratteln geholt. In den vergangenen Jahren seien sie von ihren Kindern, Nachbarn oder Freunden unterstützt worden. Im Ergebnis sei festzuhalten, dass die Beschuldigte eine Analphabetin sei, welche kaum Bildung genossen habe. Aufgrund der gesundheitlichen Beschwerden sei ihre kognitive Leistungsfähigkeit bzw. Leistungsbereitschaft weiter eingeschränkt. Dass sie unter diesen Umständen das auf Deutsch abgefasste Merkblatt nicht verstanden und daher von der Meldepflicht keine Kenntnis genommen habe, liege auf der Hand. Auch sei nicht erstellt, dass sie sich die betreffenden Dokumente von einer sprachkundigen Person habe übersetzen lassen. Es könne ihr somit nicht nachgewiesen werden, dass sie gewusst oder damit gerechnet habe, sie müsse den Zuzug ihres Sohnes der SVA melden. Das Verhalten der Beschuldigten begründe allenfalls den Vorwurf der Fahrlässigkeit. Daher habe in Bezug auf den Tatzeitraum vom 28. Oktober 2016 bis zum 3. Mai 2018 ein Freispruch zu ergehen. Hinsichtlich des Vorwurfs, im Rahmen der EL-Revision vom 3. Mai 2018 seien falsche Angaben zur Anzahl Mitbewohner gemacht worden, könne nicht festgestellt werden, wer den entsprechenden Eintrag im Revisionsfragebogen gemacht habe. Auch hier könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschuldigte die betreffenden Ausführungen verstanden habe. Es sei gerichtsnotorisch, dass auch Personen mit einem besseren Bildungsstand Formulare ungelesen unterschreiben würden. Daher könne die Unterschrift der Beschuldigten nicht als Indiz dafür dienen, sie habe um den Inhalt der Deklarationspflicht gewusst. Sowohl der Tatbestand des Betrugs als auch derjenige des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung würden zumindest das Wissen voraussetzen, dass die falsche Angabe leistungsrelevant sein könne. Diesbezüglich lasse sich der Beschuldigten nicht nachweisen, dass sie mindestens damit gerechnet habe, die Angabe eines zusätzlichen Mitbewohners würde eine Leistungskürzung zur Folge haben. Sodann habe sich die Aufnahme des Sohnes in die Wohnung für die Beschuldigte auch nicht unmittelbar finanziell positiv ausgewirkt. In Bezug auf das Verschweigen des angepassten Mietzinses sei indessen zu erwägen, dass der Beschuldigten die Mietzinsreduktion zugestandenermassen bekannt gewesen sei. Auch habe sich diese finanzielle Entlastung unmittelbar im Portemonnaie ausgewirkt. Die Beschuldigte habe wissen müssen, dass es sich bei der Ergänzungsleistung nicht um einen Lohn handle, auf den unabhängig von einer Bedürftigkeit Anspruch bestehe. Somit habe die Beschuldigte mindestens damit gerechnet, dass sie die Mietzinsreduktion der Privatklägerin hätte melden müssen, und sich dies auf die Höhe der Ergänzungsleistungen hätte auswirken können. Daher sei diesbezüglich der Sachverhalt gemäss Anklageschrift erstellt. 2.3. Mit Berufungserklärung vom 13. Mai 2024 bringt die Staatsanwaltschaft im Wesentlichen vor, die Beschuldigte habe zunächst behauptet, ihr Sohn habe gar nicht bei ihr gewohnt, was sich aufgrund der Aussagen des letzteren als unwahr herausgestellt habe. Weiter argumentiere das Strafgericht, dass die Beschuldigte die Unterlagen der Sozialversicherung nicht verstanden und von der Meldepflicht keine Kenntnis genommen habe. Dabei werde verkannt, dass die Beschuldigte seit Januar 2000 Ergänzungsleistungen beziehe und bis 2016 mehrere Revisionsfragebögen habe einreichen müssen. Diese Dokumente würden die Pflichten der Beschuldigten formulieren, was von ihr jeweils mittels Unterschrift bestätigt worden sei. Einer Per- son, welche sich bereits über 30 Jahre in der Schweiz befinde, müsse zugemutet werden können, die Formulare selber zu verstehen oder darum bemüht zu sein, sich diese erklären zu lassen. Indem dies von der Beschuldigten unterlassen worden sei, habe sie zumindest in Kauf genommen, ihrer Meldepflicht nicht nachzukommen. Dass die Beschuldigte in der Lage gewesen sei, selber nachzufragen oder bei ihren Kindern sowie dem Ausländerdienst Hilfe zu holen, wenn sie Dokumente nicht verstanden habe, sei aktenkundig erstellt. In Bezug auf den dritten Abschnitt der Anklageschrift habe das Strafgericht erwogen, dass aus der Unterschrift der Beschuldigten auf dem betreffenden Fragebogen nicht hergeleitet werden könne, sie habe die darin gemachten Ausführungen verstanden. Demnach stelle sich die Frage, weshalb solche Formulare überhaupt unterschrieben werden müssten, wenn es für die Rechtsfolgen scheinbar irrelevant sein solle. Ausserdem würde ein solches Ergebnis nicht der Praxis des Strafgerichts entsprechen, welches in anderen Fällen erwogen habe, bei Unterzeichnung von Dokumenten sei eine Exkulpation gestützt auf sprachliche Verständigungsschwierigkeiten grundsätzlich ausgeschlossen. Auch habe die Beschuldigte davon ausgehen müssen, dass die von ihr auf dem Fragebogen getätigten Angaben einen Einfluss auf die Höhe der Ergänzungsleistungen haben würden. Ausserdem sei auf die relevante Meldepflicht in diversen Schreiben der SVA hingewiesen worden, und die Beschuldigte habe wissen müssen, dass sämtliche Änderungen in den persönlichen Verhältnissen zu melden seien. Im Zweifelsfall hätte die Beschuldigte schliesslich bei der Sozialversicherung nachfragen müssen. Im Ergebnis sei somit der Tatbestand des Betrugs erfüllt. Betreffend den vierten Abschnitt der Anklageschrift habe sich das Strafgericht schliesslich nicht dazu geäussert, weshalb keine Verurteilung gestützt auf Art. 31 Abs. 1 lit. d ELG zu erfolgen habe. 2.4. Zur Begründung ihrer Anschlussberufung vom 30. Mai 2024 macht die Beschuldigte zusammengefasst geltend, es sei erstellt, dass sie die jeweiligen Revisionsformulare weder selbst ausgefüllt noch tatsächlich vom Inhalt derselben Kenntnis gehabt habe. Hinsichtlich der versäumten Meldung der Mietzinsreduktion habe die Vorinstanz nicht ausreichend berücksichtigt, dass die Beschuldigte an diversen gesundheitlichen Beeinträchtigungen leide. Sie habe daher in Bezug auf den Tatbestand von Art. 148a Abs. 1 StGB weder mit Wissen noch mit Willen gehandelt. Weiter sei zu erwägen, dass die Beschuldigte auch eine Veränderung des Mietzinses aus dem Jahr 2004 erst im 2018 gemeldet habe und hierfür von der Sozialversicherung nicht gerügt worden sei. 2.5. Mit Stellungnahme vom 19. August 2024 wird seitens der Beschuldigten im Wesentlichen vorgebracht, dass die Staatsanwaltschaft zu Unrecht davon ausgehe, die Unterschrift der Beschuldigten würde dafür ausreichen, um die Kenntnis der Meldepflicht nachzuweisen. Dabei gehe sie von der Hypothese aus, wie sich eine Durchschnittsperson verhalten solle, was für die Beurteilung des Einzelfalles nicht genügen könne. Es sei zweifelsfrei erstellt, dass die Beschuldigte keine Möglichkeit gehabt habe, die Formulare ohne Hilfe zu verstehen oder auszufüllen. Sie habe daher weder von der Meldepflicht gewusst, noch habe sie in Kauf genommen, diese Pflicht zu verletzen. Das Strafgericht sei zu Recht davon ausgegangen, aus der Unterschrift lasse sich im konkreten Fall – angesichts der fehlenden Schulbildung, des fortgeschrittenen Alters sowie der angeschlagenen Gesundheit – nicht auf die Kenntnis des Inhalts des unter- schriebenen Dokuments schliessen. Die Beschuldigte habe hier auf die Auskünfte der sie unterstützenden Personen vertrauen müssen. Im Hinblick auf das fehlerhaft ausgefüllte Revisionsformular vom Mai 2018 habe es sich auch nicht aufgedrängt, Hilfe bei den Behörden zu suchen, weil das betreffende Dokument sowohl zuvor als auch im Jahr 2022 korrekt eingereicht worden sei. Es habe sich bei der Falschangabe daher offensichtlich um ein Versehen der damals helfenden Person gehandelt. Es habe auch kein Anlass bestanden, an der Richtigkeit der gemachten Angaben zu zweifeln. Es fehle somit für sämtliche angeklagten Sachverhalte an einem Eventualvorsatz, weshalb die Beschuldigte vollumfänglich freizusprechen sei. 2.6. Im Rahmen ihres Parteivortrags vom 19. November 2024 führt die Staatsanwaltschaft zusammengefasst aus, es sei die Aufgabe der betreffenden Person, allfällige Unklarheiten vor der Unterzeichnung eines Dokuments zu beheben. Auch das Strafgericht habe in einem vergleichbaren Entscheid erwogen, dass sich derjenige, der bewusst ein Dokument unterschreibe, ohne es gelesen oder verstanden zu haben, sich nicht darauf berufen könne, er habe dessen wahren Inhalt nicht gekannt. Diese Praxis sei korrekt und im vorliegenden Berufungsverfahren zu bestätigen. Sollte man mit dem Strafgericht tatsächlich davon ausgehen, dass der Vorsatz unter den vorliegenden Umständen entfalle, so müsste folgerichtig auch für den vierten Abschnitt der Anklageschrift ein Freispruch ergehen. Aufgrund der beantragten Verurteilung sei eine Landesverweisung von 5 Jahren auszusprechen. Bei der Beschuldigten sei keinerlei Integration zu spüren und die Voraussetzungen eines schweren persönlichen Härtefalls seien nicht gegeben. 2.7. Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 19. November 2024 bringt der amtliche Verteidiger vor, dass das Tatbestandselement der Arglist in der Anklage genauer hätte umschrieben werden müssen. Der Beschuldigten sei ihre Mitwirkungspflicht nie in einer verständlichen Muttersprache erläutert worden. Weiter sei zu berücksichtigen, dass in Alltagsgeschäften regelmässig Vertragsinhalte mittels Unterschrift bestätigt würden, ohne dass man diese gelesen habe. Die Beschuldigte habe Jahrgang 1954 und sei im Jahr 1983 in die Schweiz gekommen. Die Niederlassungsbewilligung sei unter dem alten Recht erteilt worden, wobei verlangt worden sei, dass man sich um das Erlernen einer Sprache bemühe. Doch auch hier seien Ausnahmen möglich gewesen, wenn jemand an einer ausgeprägten Lese- oder Schreibschwäche leide. Vorliegend seien die relevanten Dokumente von verschiedenen Personen ausgefüllt worden. Beim Ausfüllen eines Formulars könnten Fehler passieren, was nicht aussergewöhnlich sei. Weshalb das Formular vorliegend falsch ausgefüllt worden sei, lasse sich nicht mehr rekonstruieren. Die Mietzinserhöhung laute ausschliesslich auf den Ehemann der Beschuldigten, womit sich die Frage stelle, ob sich die Ehefrau das betreffende Schreiben überhaupt zurechnen lassen müsse. Die seitens der ersten Instanz ausgesprochenen Freisprüche seien zutreffend, doch hätten sie konsequenterweise auch für den dritten Sachverhaltskomplex erfolgen müssen. Im Falle einer Verurteilung erscheine die Verbindung einer bedingten Geldstrafe mit einer unbedingten Landesverweisung nicht verhältnismässig. Es gebe keine nachweisbare Beziehung zu Geschwistern, keine Liegenschaften und keine regelmässigen Ferienaufenthalte in der Türkei. Der einzige soziale Halt der Beschuldigten seien ihre Kinder und Grosskinder in der Schweiz, was offensichtlich Art. 8 EMRK tangiere. Auch könne der pflegebedürftige Ehemann der Beschuldigten nicht den Rest seines Lebens alleine in der Schweiz verbleiben. Diese familiären Verhältnisse müssten näher abgeklärt werden, sofern eine Landesverweisung in Erwägung zu ziehen wäre. 3. Sachverhalt und Beweiswürdigung 3.1. 3.1.1. Bei der Würdigung des Sachverhalts hat das Gericht belastenden und entlastenden Umständen mit gleicher Sorgfalt nachzugehen. Das Gesetz gebietet die sorgfältige und objektive Beweiswürdigung von Amtes wegen (Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 sowie Art. 10 Abs. 2 StPO). Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung hat das urteilende Gericht frei von Beweisregeln und nur nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung darüber zu entscheiden, ob es eine Tatsache für bewiesen hält. Das Gericht trifft sein Urteil unabhängig von der Anzahl der Beweismittel, welche für eine bestimmte Tatsache sprechen, und ohne Rücksicht auf die Art des Beweismittels. Auch besteht keine Rangfolge der Beweise, massgebend ist allein deren Stichhaltigkeit (RIEDO/ FIOLKA/NIGGLI, Strafprozessrecht, 2011, Rz. 234). Die Überzeugung für das Vorliegen rechtlich erheblicher Tatsachen kann direkt oder indirekt gewonnen werden. Auch indirekte, mittelbare Beweise erlauben einen für die Beweisführung bedeutsamen Schluss, wobei hier vermutet wird, dass eine nicht bewiesene Tatsache gegeben ist, weil sich diese Schlussfolgerung aus bewiesenen Tatsachen (Indizien) nach der Lebenserfahrung aufdrängt. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offenlassen, können in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das den Schluss auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter erlaubt (vgl. BGer Urteile 6B_890/2009 vom 22. April 2010, E. 6.1; 6B_332/2009 vom 4. August 2009, E. 2.3; 6B_1053/2018 vom 26. Februar 2019, E. 1.2; je mit Hinweisen). Beim Indizienbeweis, der auf einzelnen Umständen beruht, die in ihrer Gesamtheit keine andere Annahme zulassen sollen, dass die angeklagte Person die vorgeworfene Tat begangen habe, ist indes der Grundsatz "in dubio pro reo" verschärft zu beachten (vgl. RUCKSTUHL/DITTMANN/ ARNOLD, Strafprozessrecht, Zürich 2011, S. 67, Rz. 184). 3.1.2. Gemäss dem in Art. 10 Abs. 1 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK kodifizierten Grundsatz "in dubio pro reo" ist bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte unschuldig ist. Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus. Der vorgenannte Grundsatz verpflichtet das Gericht, den Beschuldigten freizusprechen, wenn nach Würdigung aller vorhandenen Beweise erhebliche und unüberwindbare Zweifel an der Tatbestandsverwirklichung bestehen oder bestehen müssten (SCHMID/JOSITSCH, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. A. 2017, N 235). Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime "in dubio pro reo", dass sich das Gericht nicht von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann (BGE 138 V 74, E. 7). Eine Verurteilung darf indessen nur dann ergehen, wenn das Gericht über jeden vernünftigen Zweifel hinaus überzeugt ist, dass sämtliche Strafbarkeitsvoraussetzungen in tatsächlicher Hinsicht vorliegen. Gefordert wird diesbezüglich ein sehr hoher Grad an Wahrscheinlichkeit bzw. eine mit an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit (TOPHINKE, Basler Kommentar StPO, 2. A. Basel 2014, Art. 11 N 83 und Fn. 268). Wenn Zweifel daran bestehen, welche von mehreren in Betracht kommenden Sachverhaltsmöglichkeiten der Wahrheit entspricht, hat das Gericht seinem Urteil die für den Beschuldigten günstigste Sachverhaltsvariante zugrunde zu legen (WOHLERS, Zürcher Kommentar StPO, 3. A. 2020, Art. 10, N 11; SCHMID/JOSITSCH, a.a.O., N 233). Der Grundsatz "in dubio pro reo" besagt indes nicht, dass bei sich widersprechenden Beweismitteln unbesehen auf den für die beschuldigte Person günstigeren Beweis abzustellen ist. Die Entscheidregel kommt nur zur Anwendung, wenn nach erfolgter Beweiswürdigung im Ganzen relevante Zweifel verbleiben (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 ff.). Dem Sachgericht steht im Bereich der Beweiswürdigung ein erheblicher Ermessensspielraum zu (BGE 134 IV 132, E. 4.2; BGE 129 IV 6, E. 6.1). 3.1.3. Bei der Abklärung des Wahrheitsgehalts von Aussagen hat sich in der Praxis die Methode der Aussageanalyse durchgesetzt, welche darauf basiert, dass wahre und falsche Schilderungen unterschiedliche geistige Leistungen erfordern (BGer Urteil 6B_375/2015 vom 29. Oktober 2015 E. 2.2.2.). Überprüft wird in erster Linie die Hypothese, ob die aussagende Person unter Berücksichtigung der Umstände, der intellektuellen Leistungsfähigkeit und der Motivlage eine Aussage auch ohne realen Erlebnishintergrund machen könnte. Methodisch wird die Prüfung in der Weise vorgenommen, dass das durch Inhaltsanalyse und Bewertung der Entstehungsgeschichte der Aussage sowie des Aussageverhaltens insgesamt gewonnene Ergebnis auf Fehlerquellen überprüft und die persönliche Kompetenz der aussagenden Person analysiert werden (BGE 129 I 49, Erw. 4 und 5, m.w.H.). Im Rahmen der Beweiswürdigung sind Aussagen demnach auf Glaubhaftigkeitsmerkmale bzw. Lügensignale hin zu analysieren. Sie sind gestützt auf eine Vielzahl von inhaltlichen Realkennzeichen zu beurteilen, wobei zwischen inhaltlichen Merkmalen (Aussagedetails, Individualität, Verflechtung), strukturellen Merkmalen (Strukturgleichheit, Nichtsteuerung, Widerspruchsfreiheit bzw. Homogenität) sowie Wiederholungsmerkmalen (Konstanz, Erweiterung) unterschieden wird. Das Vorliegen von Realitätskriterien bedeutet, dass die betreffende Person mit hoher Wahrscheinlichkeit über erlebnisfundierte Geschehnisse berichtet. Zwar besitzt jedes Realitätskriterium für sich allein betrachtet meist nur eine geringe Validität, die Gesamtschau aller Indikatoren kann jedoch einen wesentlich höheren Indizwert für die Glaubhaftigkeit der Aussage haben, wobei sie in der Regel in solchen mit realem Erlebnishintergrund signifikanter und ausgeprägter vorkommen als in solchen ohne (HUSSELS, Von Wahrheiten und Lügen – Eine Darstellung der Glaubhaftigkeitskriterien anhand der Rechtsprechung, forumpoenale 6/2012, S. 369 f.; DONATSCH, Zürcher Kommentar StPO, 3. A. 2020, Art. 162, N 15). 3.2. 3.2.1. Vorliegend ist erstellt und unbestritten, dass der Sohn der Beschuldigten am 28. Oktober 2016 in den Haushalt seiner Eltern eingezogen ist und dieser Umstand der SVA erst im Rahmen der EL-Revision vom 29. April 2022 gemeldet wurde (vgl. act. 53 ff., 115, 263; act. S 99). Auch ist mit den Akten nachgewiesen, dass im Formular betreffend die EL-Revision vom 3. Mai 2018 lediglich zwei im Haushalt lebende Personen – nämlich die Beschuldigte und ihr Ehemann – deklariert wurden (act. 152 ff., 157). Weiter ist erstellt, dass der Vermieter den Mietzins für die Wohnung der Beschuldigten und ihres Ehemannes per 1. Oktober 2020 um CHF 116.– gesenkt hat, was der Privatklägerin bis zur Revision vom 29. April 2022 nicht mitgeteilt wurde (vgl. act. 53 ff., 79). In tatsächlicher Hinsicht macht die Beschuldigte zusammengefasst geltend, sie habe nicht gewusst, dass sie die vorgenannten Veränderungen der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Privatklägerin hätte melden müssen. Sie könne weder lesen noch schreiben und habe die ihr unterbreiteten Dokumente der SVA nicht verstanden. Die Formulare der EL-Revisionen seien jeweils von einer anderen Person ausgefüllt worden. Die Beschuldigte habe diese Dokumente unterschrieben, doch habe sie deren Inhalt nicht gekannt und die beigelegten Unterlagen nicht überprüfen können (vgl. act. 257 ff.; act. S 101 ff.; Protokoll der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung vom 19. November 2024 [nachfolgend: Verhandlungsprotokoll], S. 10 ff.). Die Beschuldigte könne sich nicht erinnern, wer die Formulare ausgefüllt habe. Die Angelegenheit mit dem Mietzins habe sie nicht realisiert. Sie habe gedacht, es sei ein Budget gemacht worden, weshalb sie das Geld zugute habe (act. S 103). Vor den Schranken des Strafgerichts sagte der Sohn der Beschuldigten als Zeuge aus, das Formular der EL-Revision vom 29. April 2022 habe er ausgefüllt. Wer dies im Jahr 2018 getan habe, wisse er nicht (act. S 99 ff.). Gestützt auf das Schriftbild (vgl. act. 53 ff. und 155 ff.) ist davon auszugehen, dass die handschriftlichen Angaben im Dokument der EL-Revision vom 3. Mai 2018 nicht vom Sohn der Beschuldigten, sondern von einer unbekannten Drittperson stammen. 3.2.2. Den Ausführungen der Beschuldigten, wonach sie von einer Meldepflicht gegenüber der SVA nichts gewusst habe, ist entgegenzuhalten, dass sie wiederholt über diese gesetzliche Pflicht orientiert wurde, namentlich in nicht weniger als vier Dokumenten, nämlich mit Verfügung der SVA vom 21. April 2015 (act. 133 ff.), Schreiben der SVA vom 17. Dezember 2015 (act. 131), Verfügung der SVA vom 7. März 2018 (act. 189 ff.) und Verfügung der SVA vom 31. Dezember 2020 (act. 127 ff.). In den Verfügungen vom 21. April 2015 sowie 31. Dezember 2020 wird explizit darauf hingewiesen, dass eine Erhöhung oder Verminderung des Mietzinses und die Veränderung der Anzahl Personen in der Wohnung unverzüglich der SVA zu melden seien (act. 129, 137). Sodann hat die Beschuldigte im Formular für die EL-Revision vom 3. Mai 2018 unterschriftlich die Kenntnisnahme davon bestätigt, dass sie sich strafbar macht, wenn sie durch unwahre oder unvollständige Angaben versucht, für sich oder andere widerrechtlich eine Ergänzungsleistung zu erwirken, dass zu Unrecht bezogene Leistungen zurückzuerstatten sind und dass jede Änderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der SVA sofort und unaufgefordert zu melden ist (act. 167). Weiter ist zu konstatieren, dass die Beschuldigte gemäss ihren Angaben seit 1983 in der Schweiz wohnt (act. 55, 155, 261) und über eine Niederlassungsbewilligung C verfügt (act. 201; Verhandlungsprotokoll, S. 8). Laut Art. 4 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG; SR 142.20) ist es erforderlich, dass die Beschuldigte eine Landessprache erlernt, wobei die sprachliche Integration eine Voraussetzung für die Erteilung der Niederlassungsbewilligung bildet (Art. 34 Abs. 2 lit. c AIG). Diese ausländerrechtliche Pflicht liegt mitunter im Interesse der Gewährleistung einer hinreichenden Kommunikation mit den Behörden. Soweit sich die Beschuldigte darauf beruft, das Erlernen einer Landessprache sei ihr als Analphabetin nicht möglich gewesen, vermag sie dieser Aspekt in Bezug auf ihre sozialversicherungsrechtlichen Meldepflichten nicht zu entlasten. Auch unter diesen Umständen liegt es in ihrer Verantwortung, eine genügende Verständigung mit den Behörden sicherzustellen. Dies gilt insbesondere dann, wenn staatliche Leistungen bezogen werden, die mit einer Pflicht zur Offenlegung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse verbunden sind. Hier hat der Leistungsbezüger in Eigenverantwortung dafür zu sorgen, dass er die relevanten Verfügungen und Formulare genügend versteht, um gegenüber den Behörden vollständige und wahrheitsgemässe Angaben machen zu können. Die Beschuldigte selbst bestreitet nicht, dass es ihr möglich gewesen wäre, sich die Dokumente übersetzen zu lassen und bei Verständnisfragen – nötigenfalls unter Beizug einer Drittperson – mündlich Auskünfte bei der SVA einzuholen. So war die Beschuldigte namentlich auch in der Lage, auf ein Schreiben vom 22. November 2022 hin bereits am Folgetag telefonisch Kontakt mit der Staatsanwaltschaft aufzunehmen und sich um eine Erläuterung des Dokuments zu bemühen (act. 31 ff.). Weiter wurde seitens des Sohnes der Beschuldigten ausgeführt, dass seine Eltern oft nach Pratteln zum Ausländerdienst gegangen seien oder durch ihre Kinder, Nachbarn, Freunde oder Geschwister unterstützt würden (act. S 99 ff.). Somit ist in tatsächlicher Hinsicht davon auszugehen, dass die Beschuldigte trotz ihres Analphabetismus sowie der geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden fähig war, den Kontext eines behördlichen Schreibens korrekt einzuordnen und sich bei Bedarf Hilfe für eine Übersetzung und Erläuterung desselben zu organisieren. Schliesslich kann als erstellt angesehen werden, dass die Beschuldigte das Prinzip des Bezugs von Ergänzungsleistungen nachvollziehen konnte und auch verstanden hat, dass man verpflichtet ist, hierfür gegenüber den Behörden wahrheitsgemässe Angaben zu den wirtschaftlichen Verhältnissen zu machen. In diesem Zusammenhang führte sie vor den Schranken des Strafgerichts selber aus, es sei ein "Budget" gemacht worden, weshalb sie einen bestimmten Geldbetrag "zugute" habe (act. S 103). 4. Rechtliche Würdigung 4.1. 4.1.1. Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich des Betrugs schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Angriffsmittel des Betruges ist die Täuschung des Opfers. Die Täuschung ist eine unrichtige Erklärung über Tatsachen, die darauf gerichtet ist, bei einem andern eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen. Als Tatsachen, über welche getäuscht werden kann, gelten auch innere Tatsachen, wie etwa Leistungswille und Erfüllungsbereitschaft. Die Täuschung im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB kann durch konkludentes Handeln erfolgen, indem der Täter die Unwahrheit nicht ausdrücklich zum Ausdruck bringt, sondern durch sein Verhalten miterklärt. Die Erfüllung des Tatbestandes erfordert eine qualifizierte, arg- listige Täuschung. Art und Intensität der angewandten Täuschungsmittel müssen sich durch eine gewisse Raffinesse oder Durchtriebenheit auszeichnen und eine erhöhte Gefährlichkeit offenbaren. In diesem Sinne liegt nach der Rechtsprechung Arglist vor bei einem Lügengebäude, d.h. bei mehrfachen, raffiniert aufeinander abgestimmten Lügen, durch welche sich selbst ein kritisches Opfer täuschen lässt, oder bei besonderen Machenschaften im Sinne von eigentlichen Inszenierungen, die durch intensive, planmässige und systematische Vorkehrungen, nicht aber notwendigerweise durch eine besondere tatsächliche oder intellektuelle Komplexität gekennzeichnet sind. Bei einfachen falschen Angaben bejaht die Rechtsprechung Arglist, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder wenn sie nicht zumutbar ist, wenn der Täter das Opfer von der möglichen Überprüfung abhält oder wenn er nach den Umständen voraussieht, dass jenes die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde. Gestützt auf diese Rechtsprechung wird Arglist grundsätzlich verneint, wenn das Täuschungsopfer den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Damit trägt das Bundesgericht bei der Würdigung des Merkmals der Arglist dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung Rechnung. Das Mass der vom Täuschungsopfer zu erwartenden zumutbaren Selbstschutzmöglichkeiten beurteilt sich dabei nach einem individuellen Massstab, der den besonderen Verhältnissen des Täuschungsopfers Rechnung trägt. Ob das täuschende Verhalten des Täters als arglistig und das Opferverhalten als leichtfertig erscheint und letzterem allenfalls überwiegendes Gewicht zukommt, lässt sich nur unter Berücksichtigung der näheren Umstände, unter denen die Täuschung erfolgt ist, sowie der persönlichen Beziehungen zwischen den beteiligten Personen schlüssig beantworten. Arglist scheidet lediglich aus, wenn das Täuschungsopfer die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet hat. Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Opfers, sondern nur bei einer Leichtfertigkeit, welche das betrügerische Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt (BGE 147 IV 73, E. 3, m.w.H.). Ein Betrug durch Unterlassen ist einzig unter den Voraussetzungen eines unechten Unterlassungsdelikts strafbar und mithin nur durch denjenigen Täter möglich, den gegenüber dem Geschädigten eine qualifizierte Rechtspflicht zum Handeln im Sinne einer Garantenpflicht trifft (BGE 140 IV 11, E. 2.3.2; STRATENWERTH/BOMMER, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I, 8. A. Bern 2022, S. 377 N 23; MAEDER/NIGGLI, Basler Kommentar StGB, 4. A. 2019, Art. 146 N 57 f.). Sozialhilfebetrug kann nicht durch Unterlassen begangen werden, weil die bedürftige Person keiner Garantenpflicht für das Staatsvermögen untersteht. Gesetzliche Meldepflichten führen ebenfalls nicht zur Garantenstellung des Leistungsbezügers (vgl. TRECHSEL/CRAMERI, Praxiskommentar StGB, 4. A. 2021, Art. 146 N 4, mit Hinweis auf BGE 131 IV 83, E. 2.1.3, und BGE 140 IV 11, E. 2.4.6.). In subjektiver Hinsicht setzt der Betrugstatbestand Vorsatz und die Absicht ungerechtfertigter Bereicherung voraus. Der objektive Tatbestand – und sein charakteristischer Zusammenhang bzw. die Abfolge von der Täuschung über die Vermögensdisposition und die Vermögensverschiebung bis zum Schaden – muss vom Täter zumindest in seinen Umrissen gewollt, also vom Vorsatz umfasst sein, wobei Eventualvorsatz genügt (MAEDER/NIGGLI, Basler Kommentar StGB, 4. A. 2019, Art. 146 N 237). 4.1.2. Des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe nach Art. 148a Abs. 1 StGB macht sich schuldig, wer jemanden durch unwahre oder un- vollständige Angaben, durch Verschweigen von Tatsachen oder in anderer Weise irreführt oder in einem Irrtum bestärkt, sodass er oder ein anderer Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe bezieht, die ihm oder dem andern nicht zustehen. In leichten Fällen ist die Strafe Busse (Art. 148a Abs. 2 StGB). Diesfalls stellt der Tatbestand somit eine Übertretung dar (Art. 103 StGB). Art. 148a StGB ist als Auffangtatbestand zum Betrug (Art. 146 StGB) konzipiert und wird im Bereich des unrechtmässigen Bezugs von Sozialleistungen anwendbar, wenn das Betrugsmerkmal der Arglist nicht gegeben ist. Der Tatbestand erfasst jede Täuschung. Diese kann durch unwahre oder unvollständige Angaben erfolgen oder auf dem Verschweigen bestimmter Tatsachen beruhen. Dabei umfasst die Tatbestandsvariante des "Verschweigens" auch das passive Verhalten durch Unterlassen der Meldung einer veränderten bzw. verbesserten Lage. Im Unterschied zum Betrug setzt das Verschweigen von Tatsachen keine Garantenstellung im Sinne eines unechten Unterlassungsdelikts voraus. Da nach dem Gesetz alle leistungsrelevanten Tatsachen gemeldet werden müssen, genügt zur Tatbestandserfüllung die blosse Nichtanmeldung geänderter Verhältnisse. Art. 148a StGB ist ein Erfolgsdelikt, das wie der Betrug eine Vermögensdisposition und einen Vermögensschaden voraussetzt. Ein Vermögensschaden liegt vor, wenn der Begünstigte auf die ausbezahlten Leistungen der Sozialversicherung oder Sozialhilfe keinen Anspruch hatte. Die Opfermitverantwortung als Aspekt der Arglist spielt bei der Beurteilung der Tatbestandsmässigkeit nach Art. 148a Abs. 1 StGB keine Rolle. Eine allfällige Mitverantwortung der Behörden kann indessen bei der Beurteilung des Verschuldens und damit auch bei der Frage, ob es sich um einen leichten Fall handelt, sowie im Rahmen der Strafzumessung berücksichtigt werden. Art. 148a StGB ist als Vorsatzdelikt ausgestaltet und setzt in der Variante des "Verschweigens" individuelles Wissen um Bestand und Umfang der Meldepflicht sowie tatsächlichen Täuschungswillen voraus, wobei Eventualvorsatz (Art. 12 Abs. 2 StGB) genügt (BGer Urteil 7B_770/2023 vom 6. September 2024, E. 2.3, m.w.H.). Anders als beim Betrug muss die Absicht ungerechtfertigter Bereicherung lediglich implizit gegeben sein, indem der Vorsatz die Erlangung einer unrechtmässigen Leistung einschliesst (BURKHARDT/ SCHULTZE, Praxiskommentar StGB, 4. A. 2021, Art. 148a N 6). Bei Deliktsbeträgen unter CHF 3'000.– ist stets von einem leichten Fall des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe auszugehen. Im mittleren Bereich zwischen CHF 3'000.– bis CHF 36'000.– ist anhand der gesamten Tatumstände zu prüfen, ob das Verschulden der Täterschaft soweit vermindert ist, dass sich die Annahme eines leichten Falls nach Art. 148a Abs. 2 StGB rechtfertigt. Bei Deliktsbeträgen ab CHF 36'000.– scheidet die Bejahung eines leichten Falls grundsätzlich aus, ausser es liegen im Sinne einer Ausnahme ausserordentliche, besonders gewichtige Umstände vor, die eine massive Verminderung des Verschuldens bewirken (BGE 149 IV 273, E. 1.5.9). 4.1.3. Sofern nicht ein mit höherer Strafe bedrohtes Verbrechen oder Vergehen vorliegt, wird gemäss Art. 31 Abs. 1 lit. a und b des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft, wer durch unwahre oder unvollständige Angaben oder in anderer Weise Leistungen oder Beiträge auf Grund dieses Gesetzes erwirkt, die ihm oder der anderen Person nicht zukommen. Ebenso wird bestraft, wer die ihm obliegende Meldepflicht gemäss Art. 31 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) verletzt (Art. 31 Abs. 1 lit. d ELG). Art. 148a StGB geht als jüngere und speziellere Strafnorm den sozialversicherungsrechtlichen Straftatbeständen vor (vgl. TRECHSEL/CRAMERI, Praxiskommentar StGB, 4. A. 2021, Art. 148a N 14; JENAL, Basler Kommentar StGB, 4. A. 2019, Art. 148a N 27; je mit Hinweis auf die Botschaft des Bundesrates vom 26. Juni 2013 [BBl 2013, 6039]). Dies muss auch dann gelten, wenn konkret ein leichter Fall gemäss Art. 148a Abs. 2 StGB gegeben ist und deshalb im Ergebnis kein mit höherer Strafe bedrohtes Verbrechen oder Vergehen vorliegt. Ansonsten würde die gesetzgeberische Wertung, welche mit der strafrechtlichen Privilegierung des leichten Falles verbunden ist, durch die älteren Normen des Bundessozialversicherungsrechts unterlaufen. 4.2. 4.2.1 In Bezug auf die Absätze 2 und 4 der Anklageschrift vom 20. Oktober 2023 kann zunächst festgehalten werden, dass es sich um das Verschweigen von Tatsachen in Missachtung einer sozialversicherungsrechtlichen Meldepflicht handelt, womit keine Arglist im Sinne des Betrugstatbestandes angenommen werden kann (vgl. vorstehende E. II.4.1.1). Demgegenüber wird der Beschuldigten in Absatz 3 der Anklageschrift vorgeworfen, sie habe die Privatklägerschaft aktiv getäuscht, indem sie im Rahmen der Revision vom 3. Mai 2018 in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht sowie wissentlich und willentlich wahrheitswidrig angegeben habe, dass in ihrer Wohnung lediglich sie sowie ihr Ehemann wohnen würden. Die entsprechenden Angaben im Formular sind mit den Akten nachgewiesen (act. 157). Es fragt sich jedoch, ob hier eine arglistige Täuschung in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht angenommen werden kann. Hinsichtlich des Tatbestandsmerkmals der Arglist ist zu erwägen, dass die fehlerhafte Deklaration der Anzahl Mitbewohner in einem Haushalt eine einfache Falschangabe darstellt, welche von den Behörden grundsätzlich leicht überprüfbar ist. Vorliegend hatte die AHV-Zweigstelle der Niederlassungsgemeinde die Angaben der Beschuldigten auf ihre Übereinstimmung mit den tatsächlichen Verhältnissen hin zu überprüfen (vgl. act. 169). Eine Konsultation des Einwohnerregisters hätte – im Vergleich zur Prüfung der weiteren Beilagen – keine besondere Mühe verursacht und ist klarerweise nicht als unzumutbar zu werten. Auch bestand zu den Behörden kein besonderes Vertrauensverhältnis, welches einer Überprüfung dieser Tatsache entgegengestanden hätte. Weiter ist in subjektiver Hinsicht zu konstatieren, dass der Beschuldigten bei Annahme einer vorsätzlichen Falschangabe nicht in jedem Fall zugleich eine unrechtmässige Bereicherungsabsicht attestiert werden muss. Soweit sie lediglich billigend in Kauf genommen hat, die Privatklägerin würde aufgrund möglicherweise unrichtiger Informationen getäuscht, worauf sie der Beschuldigten nicht zustehende Leistungen ausrichten könnte, ist der subjektive Tatbestand von Art. 146 StGB nicht erfüllt, zumal dieser voraussetzt, dass der Täter mit dem eigentlichen Ziel der unrechtmässigen Bereicherung und diesbezüglich direktvorsätzlich handelt (vgl. NIGGLI/RIEDO, Basler Kommentar StGB, 4. A. 2019, Vor Art. 137 N 74 ff.). Aus den vorgenannten Gründen ist somit die Annahme eines Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB auch für Absatz 3 der Anklageschrift zu verneinen. 4.2.2. Überdies ist für die Absätze 2, 3 und 4 der Anklageschrift vom 20. Oktober 2023 zu prüfen, ob die Beschuldigte den Tatbestand des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung gemäss Art. 148a StGB erfüllt hat. In objektiver Hinsicht kann festgestellt werden, dass der Einzug des Sohnes in den gemeinsamen Haushalt am 28. Oktober 2016 der SVA erst im Rahmen der EL-Revision vom 29. April 2022 gemeldet wurde. Sodann sind im Formular betreffend die EL-Revision vom 3. Mai 2018 lediglich zwei im Haushalt lebende Personen deklariert wurden. Schliesslich ist erstellt, dass der Vermieter den Mietzins der Beschuldigten per 1. Oktober 2020 um CHF 116.– gesenkt hat, was der Privatklägerin bis zur Revision vom 29. April 2022 nicht mitgeteilt wurde. Damit hat die Beschuldigte ihre gesetzlichen Meldepflichten gemäss Art. 31 Abs. 1 ATSG verletzt und gegenüber der Privatklägerin im Formular der EL-Revision unzutreffende Angaben zu ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen gemacht. In der Folge hat die SVA der Beschuldigten zwischen Oktober 2016 und April 2022 in der irrigen Annahme betreffend die effektiven Personen im Haushalt zu hohe Ergänzungsleistungen ausbezahlt. Weiter wurde die SVA durch Verschweigen der Mietzinssenkung über die effektiven Lebenshaltungskosten der Beschuldigten getäuscht, worauf die Privatklägerin in der irrigen Annahme betreffend die effektiven Mietkosten von Oktober 2020 bis April 2022 monatlich CHF 116.– zu viel an Ergänzungsleistungen ausbezahlt hat. Der betreffende Schaden der Privatklägerin beläuft sich auf insgesamt CHF 23'343.– (vgl. act. 119). Damit wurde vorliegend der objektive Tatbestand von Art. 148a Abs. 1 StGB mehrfach erfüllt. In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschuldigten – entgegen ihrer Darstellung – ein eventualvorsätzliches Verhalten vorzuwerfen ist. Wie vorstehend (E. II.3.2.2) erwogen, konnte die Beschuldigte das Prinzip des Bezugs von Ergänzungsleistungen nachvollziehen und es war ihr bewusst, dass man verpflichtet ist, hierfür gegenüber den Behörden vollständige und wahrheitsgemässe Angaben zu den wirtschaftlichen Verhältnissen zu machen. Auch war die Beschuldigte trotz des geltend gemachten Analphabetismus in der Lage, die Schreiben der SVA sowie deren Bedeutung korrekt einzuordnen. Sodann war es ihr möglich, bei Verständnisproblemen telefonische Nachfragen zu tätigen und sich externe Hilfe für das Ausfüllen der Dokumente zu organisieren. Dessen ungeachtet hat die Beschuldigte die von der SVA erhaltenen Verfügungen entgegengenommen sowie die von Dritten ausgefüllten Formulare unbesehen unterschrieben, ohne jeweils konkret sicherzustellen, dass sie deren Inhalt selbst kennt und die beigelegten Unterlagen hinreichend überprüfen kann. Sie hat sich somit wissentlich und willentlich ausser Stande gesetzt, eine korrekte Erfüllung ihrer sozialversicherungsrechtlichen Meldeund Auskunftspflichten gewährleisten zu können. Zugleich hat die Beschuldigte im angeklagten Zeitraum von der Privatklägerin Ergänzungsleistungen bezogen, ohne in tatsächlicher Hinsicht davon ausgehen zu können, dass diese Leistungen auf vollständigen und wahrheitsgemässen Angaben ihrerseits beruhen. Mit diesem gleichgültigen Verhalten hat sie billigend in Kauf genommen, dass die Privatklägerin aufgrund möglicherweise unrichtiger Informationen getäuscht wird, worauf diese der Beschuldigten nicht zustehende Leistungen ausrichtet. Schliesslich bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschuldigte von Drittpersonen über die Richtigkeit der in den Formularen der SVA getätigten Angaben irregeleitet worden wäre. Im Ergebnis hat sie somit auch den subjektiven Tatbestand von Art. 148a Abs. 1 StGB mehrfach erfüllt. 4.2.3. Abschliessend ist zu prüfen, ob das Verhalten der Beschuldigten als leichter Fall im Sinne von Art. 148a Abs. 2 StGB zu werten ist. Diesbezüglich ist zu erwägen, dass sich der Deliktsbetrag in seiner Gesamtheit auf rund CHF 23'000.– beläuft, was unterhalb des Schwellenwertes liegt, ab welchem der privilegierte Tatbestand gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung grundsätzlich ausser Betracht fällt. Vorliegend ist somit anhand der gesamten Tatumstände zu beurteilen, ob das Verschulden soweit vermindert ist, dass sich die Annahme eines leichten Falls rechtfertigt. Diesbezüglich kann zunächst festgestellt werden, dass die Beschuldigte in Bezug auf die Absätze 2 und 4 der Anklageschrift vom 20. Oktober 2023 die Privatklägerin nicht aktiv getäuscht, sondern sich lediglich insofern passiv verhalten hat, als eine Veränderung der Verhältnisse nicht mitgeteilt wurde. Hinsichtlich der fehlerhaften Deklaration der im Haushalt wohnhaften Personen ist weiter zu konstatieren, dass keine direkt vorsätzlichen Falschangaben gemacht wurden. Sodann ist zu erwägen, dass das Kriterium der Anzahl Personen im Haushalt keinen unmittelbaren Einfluss auf die monatlich verfügbaren Mittel hatte. In allen drei Fällen wurde nicht aktiv die Ausrichtung oder Erhöhung von Leistungen der Sozialversicherung erschlichen, sondern – eventualvorsätzlich – eine nachträgliche Herabsetzung derselben verzögert. Letztlich wurden die veränderten Verhältnisse gegenüber der SVA im Rahmen der EL-Revision vom 29. April 2022 von der Beschuldigten selbst offengelegt. Im Zusammenhang mit dem Nachtatverhalten fällt schliesslich entlastend ins Gewicht, dass die Beschuldigte und ihr Sohn darum bemüht sind, die zu viel erhaltenen Ergänzungsleistungen in monatlichen Raten zurückzuzahlen und den Schaden damit wieder gut zu machen (vgl. act. 119; act. S 97, S 169 ff.; Verhandlungsprotokoll, S. 9). Gestützt auf die vorstehend genannten Umstände kann der Beschuldigten eine vergleichsweise geringe kriminelle Energie attestiert werden, weshalb für alle drei angeklagten Handlungen ein leichter Fall gemäss Art. 148a Abs. 2 StGB zu bejahen ist. 4.2.4. Gemäss Art. 109 StGB verjährt bei Übertretungen die Strafverfolgung in drei Jahren. Ist vor Ablauf der Verjährungsfrist ein erstinstanzliches Urteil ergangen, so tritt die Verjährung nicht mehr ein (Art. 104 StGB i.V.m. Art. 96 Abs. 3 StGB). Vorliegend sind alle angeklagten Handlungen, welche vor dem 11. April 2021 erfolgt sind, verjährt. Das gegen die Beschuldigte wegen mehrfachen geringfügigen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe geführte Strafverfahren ist somit für den betreffenden Zeitraum teilweise einzustellen. 4.3. Im Ergebnis ist die Beschuldigte für alle angeklagten Sachverhalte gemäss den Absätzen 2, 3 und 4 der Anklageschrift vom 20. Oktober 2023 des mehrfachen geringfügigen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe im Sinne von Art. 148a Abs. 2 StGB zu verurteilen. Entsprechend wird Dispositiv-Ziffer 1 des strafgerichtlichen Urteils vom 11. April 2024 in teilweiser Gutheissung der Berufung der Staatsanwaltschaft abgeändert. Im Übrigen erweisen sich die Berufung der Staatsanwaltschaft sowie die Anschlussberufung der Beschuldigten als unbegründet, weshalb die weiteren Anträge der Parteien abzuweisen sind. Insbesondere ist über die von der Staatsanwaltschaft begehrte Landesverweisung nicht zu befinden, weil Art. 148a Abs. 2 StGB keine Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. e StGB darstellt. 5. Strafzumessung (…)
III. Kosten (…) Demnach wird erkannt: ://: I. Das Urteil des Strafgerichtspräsidiums Basel-Landschaft vom 11. April 2024, auszugsweise lautend: "1. B.____ wird schuldig erklärt des mehrfachen geringfügigen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe und verurteilt zu
einer Busse von Fr. 500.--, bei schuldhaftem Nichtbezahlen tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen, in Anwendung von Art. 148a Abs. 2 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB sowie Art. 106 StGB. B.____ wird in Bezug auf die Absätze 2 und 3 der Anklageschrift vom 20. Oktober 2023 von der Anklage des Betrugs sowie des mehrfachen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe freigesprochen.
Das gegen B.____ wegen mehrfachen geringfügigen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe geführte Strafverfahren gemäss Absatz 4 der Anklageschrift vom 20. Oktober 2023 wird für den Zeitraum vor dem 11. April 2021 zufolge Eintritts der Strafverfolgungsverjährung eingestellt.
2. Das Honorar des amtlichen Verteidigers in Höhe von Fr. 2'317.90 (inkl. Auslagen und MwSt.) wird aus der Gerichtskasse entrichtet. Der Rückzahlungsvorbehalt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO in Bezug auf 1/5 des ausbezahlten Anwaltshonorars richtet sich sowohl auf das dem aktuellen amtlichen Verteidiger Dr. Nicolas Roulet ausbezahlte Honorar wie auch auf das mit Verfügung vom 14. November 2023 dem ehemaligen amtlichen Verteidiger Robin Eschbach ausgerichtete Honorar, somit auf insgesamt Fr. 5'679.45. 3. Die Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 2'375.-- und der Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.--, gehen im Umfang von 4/5 zulasten des Staates und zu 1/5 zulasten von B.____. Wird keine schriftliche Urteilsbegründung ausgefertigt, wird die Gerichtsgebühr auf Fr. 500.-- ermässigt.
(…) wird in teilweiser Gutheissung der Berufung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft sowie in Abweisung der Anschlussberufung der Beschuldigten in den Ziffern 1, 2 und 3 wie folgt abgeändert: 1. B.____ wird schuldig erklärt des mehrfachen geringfügigen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe und verurteilt zu
einer Busse von Fr. 1000.– bei schuldhaftem Nichtbezahlen tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen,
in Anwendung von Art. 148a Abs. 2 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB sowie Art. 106 StGB.
Das gegen B.____ wegen mehrfachen geringfügigen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe geführte Strafverfahren wird für den Zeitraum vor dem 11. April 2021 zufolge Eintritts der Strafverfolgungsverjährung eingestellt.
2. Das Honorar des amtlichen Verteidigers in Höhe von Fr. 2'317.90 (inkl. Auslagen und MwSt.) wird aus der Gerichtskasse entrichtet.
Der Rückzahlungsvorbehalt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO in Bezug auf ½ des ausbezahlten Anwaltshonorars richtet sich sowohl auf das dem aktuellen amtlichen Verteidiger Dr. Nicolas Roulet ausbezahlte Honorar wie auch auf das mit Verfügung vom 14. November 2023 dem ehemaligen amtlichen Verteidiger Robin Eschbach ausgerichtete Honorar, somit auf insgesamt Fr. 5'679.45. 3. Die Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 2'375.-- und der Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.--, gehen je zur Hälfte zulasten des Staates und zulasten von B.____.
II. Die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von CHF 7'000.–, beinhaltend eine Urteilsgebühr von CHF 6'750.– sowie Auslagen von CHF 250.–, gehen je zur Hälfte im Umfang von CHF 3'500.– zulasten der Beschuldigten und zulasten des Staates.
III. Zufolge Bewilligung der amtlichen Verteidigung für das Rechtsmittelverfahren wird dem Verteidiger der Beschuldigten, Advokat Dr. Nicolas Roulet, ein Honorar von CHF 3'196.95 (inklusive Auslagen und MWST) aus der Gerichtskasse entrichtet. Die Beschuldigte wird verpflichtet, dem Kanton die Entschädigung für die amtliche Verteidigung im Umfang von 50% (= CHF 1'598.45) zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
IV. [Mitteilungen]
Präsident
Dieter Eglin Gerichtsschreiber
Bryan Smith
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.