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Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 3. Juni 2024 (460 23 260) ____________________________________________________________________
Strafrecht
Mehrfache Nötigung
Besetzung Präsident Enrico Rosa, Richter Stephan Gass (Ref.), Richterin Helena Hess; Gerichtsschreiber Bryan Smith
Parteien Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Allgemeine Delikte, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Anklagebehörde und Berufungsklägerin
gegen
A.____, vertreten durch Advokat Dr. Carlo Bertossa, Blumenrain 20, Postfach 1228, 4001 Basel, Beschuldigter
Gegenstand Mehrfache Drohung etc. Berufung gegen das Urteil des Strafgerichtspräsidiums Basel- Landschaft vom 31. August 2023 (300 22 291) A. Mit Urteil vom 31. August 2023 (300 22 291) sprach das Strafgerichtspräsidium Basel- Landschaft (nachfolgend: Strafgericht) den Beschuldigten A.____ von den Vorwürfen der einfachen Körperverletzung zum Nachteil einer in Obhut stehenden Person, der mehrfachen versuchten Nötigung und der Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz frei (Dispositiv-Ziffer 1). Die Verfahrenskosten von insgesamt CHF 32'242.50 wurden auf die Staatskasse genommen (Dispositiv-Ziffer 3) und dem Beschuldigten eine Parteientschädigung von CHF 10'55.55, eine Genugtuung von CHF 1'500.– sowie eine Haftentschädigung von CHF 9'600.– zu Lasten der Staatskasse zugesprochen (Dispositiv-Ziffern 4 und 5). Hinsichtlich der Verfügung über die beschlagnahmten Gegenstände sowie der Entschädigung der Opfervertretung wird auf die Ziffern 2 und 6 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs verwiesen. Auf die Begründung dieses Entscheides sowie der weiteren Eingaben und Anträge der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen des vorliegenden Urteils eingegangen. B. Gegen das vorgenannte Urteil des Strafgerichts meldete die Staatsanwaltschaft Basel- Landschaft, Hauptabteilung Allgemeine Delikte (nachfolgend: Staatsanwaltschaft), mit Eingabe vom 7. September 2023 Berufung an, worauf ihr der begründete Entscheid des Strafgerichts am 7. Dezember 2023 zugestellt wurde. C. Mit Eingabe vom 22. Dezember 2023 erklärte die Staatsanwaltschaft beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht (nachfolgend: Kantonsgericht), Berufung gegen das Urteil des Strafgerichts vom 31. August 2023 und beantragte, es sei der Beschuldigte in teilweiser Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils wegen mehrfacher versuchter Nötigung im Sinne der Ziffern 2, 3 und 5 der Anklageschrift schuldig zu sprechen und zu einer Geldstrafe von 140 Tagessätzen zu CHF 120.– zu verurteilen, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft von 49 Tagen. Weiter wurde begehrt, der Vollzug der Geldstrafe sei unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren aufzuschieben, dem Beschuldigten sei gemäss Art. 94 des Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0) die Weisung zu erteilen, ein Lernprogramm gegen häusliche Gewalt zu absolvieren, die Verfahrenskosten seien in Aufhebung der vorinstanzlichen Dispositiv-Ziffern 3 - 5 vollumfänglich dem Beschuldigten aufzuerlegen und das vorinstanzliche Urteil sei im Übrigen zu bestätigen. D. Nachdem der Beschuldigte auf Verfügung vom 27. Dezember 2023 hin weder Anschlussberufung erklärt noch einen Antrag auf Nichteintreten gestellt hatte, wurde mit kantonsgerichtlicher Verfügung vom 24. Januar 2024 die Durchführung des mündlichen Verfahrens angeordnet. F. Zur Hauptverhandlung vor dem Kantonsgericht erscheinen am 3. Juni 2024 der Beschuldigte mit seinem Verteidiger, Advokat Dr. Carlo Bertossa, eine Vertreterin der Staatsanwaltschaft sowie Familienangehörige des Beschuldigten. Die Staatsanwaltschaft beantragt, der Beschuldigte sei der mehrfachen, teilweise versuchten Nötigung schuldig zu erklären und zu einer Geldstrafe von 140 Tagessätzen zu CHF 120.– zu verurteilen, dies unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft von 48 Tagen. Der Vollzug der Geldstrafe sei aufzuschie- ben und die Probezeit auf 3 Jahre festzusetzen. Weiter sei dem Beschuldigten im Sinne von Art. 94 StGB die Weisung zu erteilen, das Lernprogramm gegen häusliche Gewalt zu absolvieren. Der Beschuldigte begehrt, das Urteil des Strafgerichtspräsidiums vom 31. August 2023 sei vollumfänglich zu bestätigen und demgemäss die Berufung der Staatsanwaltschaft abzuweisen, unter o/e-Kostenfolge zu Lasten des Staates, wobei dem Berufungsgegner eine angemessene Parteienschädigung auszurichten sei. Erwägungen I. Formelles 1. Die Berufung ist gemäss Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Es können Rechtsverletzungen, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden, wobei das Berufungsgericht das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen kann (Art. 398 Abs. 2 und Abs. 3 StPO). Die Staatsanwaltschaft kann ein Rechtsmittel zugunsten oder zuungunsten der beschuldigten oder verurteilten Person ergreifen (Art. 381 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 399 Abs. 1 und Abs. 3 StPO ist zunächst die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich anzumelden und danach dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. 2. Vorliegend wird das Urteil des Strafgerichts vom 31. August 2023 (300 22 291) angefochten, womit ein taugliches Anfechtungsobjekt gegeben ist. Mit Eingaben vom 7. September 2023 (Berufungsanmeldung) und 22. Dezember 2023 (Berufungserklärung) hat die zur Berufung legitimierte Staatsanwaltschaft die Rechtsmittelfrist gewahrt und ist ihrer Erklärungspflicht nachgekommen. Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, als Berufungsgericht zur Beurteilung des vorliegenden Rechtsmittels ergibt sich aus Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO sowie aus § 15 Abs. 1 lit. a des kantonalen Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO, SGS 250). Die Berufung erfüllt somit sämtliche Formalien, so dass auf diese einzutreten ist. II. Materielles 1. Allgemeines 1.1. Gemäss Art. 404 Abs. 1 StPO überprüft das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (vgl. auch Art. 398 Abs. 2 StPO). In der Berufungserklärung ist genau anzugeben, in welchen Punkten das Dispositiv des erstinstanzlichen Urteils zu ändern ist. Aus der allgemeinen Vorschrift von Art. 385 Abs. 1 StPO darf gefolgert werden, dass es nicht genügt, in der Berufungserklärung bloss festzuhalten, das Rechtsmittel richte sich gegen das Strafmass oder gegen die Schuldfrage. Bei einer Anfechtung der Sanktion ist anzugeben, welche konkrete Anpassung des Urteilsdispositivs beantragt wird. Die Partei hat ihre Anträge genügend begründet und spezifiziert darzulegen (BÄHLER, Basler Kommentar StPO, 3. A. 2023, Art. 399 N 8). Wird die Berufung auf die Anfechtung des Schuldspruches beschränkt und der betreffende Antrag abgewiesen, können das Strafmass oder die Kosten- und Entschädigungsregelung ohne gesonderte Teilanfechtung nicht neu festgelegt werden (vgl. BGer Urteil 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019, E. 2.3; ZIMMERLIN, Zürcher Kommentar StPO, 3. A. 2020, Art. 399 N 19; JOSITSCH/SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 4. A. 2023, N 1548). Im vorliegenden Fall wird die Berufung der Staatsanwaltschaft nach Art. 399 Abs. 4 StPO beschränkt auf den Schuldpunkt, bezogen auf sämtliche angeklagten Handlungen hinsichtlich des Vorwurfs der Nötigung. Hiervon ausgenommen sind somit die Tatvorwürfe bezüglich der einfachen Körperverletzung zum Nachteil einer in Obhut stehenden Person sowie der Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz. Gerügt werden eine falsche Feststellung des Sachverhalts sowie darauf basierend eine falsche rechtliche Würdigung. Entsprechend den Anträgen der Staatsanwaltschaft sind auch die Kosten-, Entschädigungs- und Genugtuungsfolgen Gegenstand der Berufung. Nicht angefochten und in Rechtskraft erwachsen ist das vorinstanzliche Urteil in Bezug auf die Verfügung über die beschlagnahmten Gegenstände (Dispositiv-Ziffer 2) sowie der Entschädigung der Opfervertretung (Dispositiv-Ziffer 6). 1.2. Laut Art. 391 Abs. 2 StPO darf die Rechtsmittelinstanz Entscheide nicht zum Nachteil der beschuldigten Person abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten ergriffen worden ist (Verbot der "reformatio in peius"). Diese Konstellation ist angesichts der Berufung der Staatsanwaltschaft nicht gegeben. Entsprechend kann das Kantonsgericht das vorinstanzliche Urteil auch zu Lasten der Beschuldigten verschärfen. 1.3. Im Rechtsmittelverfahren kann das Gericht für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz verweisen (Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Möglichkeit der Verweisung entfällt allerdings, wenn im Rechtsmittelverfahren erhebliche Einwände vorgebracht werden, welche nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens bildeten (STOHNER, Basler Kommentar StPO, 3. A. 2023, Art. 82 N 13; BRÜSCHWEILER/NADIG/SCHNEEBELI, Zürcher Kommentar StPO, 3. A. 2020, Art. 82 N 10). Ein Verweis kommt bei strittigen Sachverhalten und in Bezug auf die rechtliche Subsumtion nur dann in Frage, wenn die Rechtsmittelinstanz den vorinstanzlichen Erwägungen vollumfänglich beipflichtet (BGE 141 IV 244, E. 1.2.3). 2. Ausgangslage und Standpunkte der Parteien 2.1. Zur Begründung seines Urteils vom 31. August 2023 zieht das Strafgericht zusammengefasst in Erwägung, die Privatklägerin B.____ (trotz nachträglich weggefallener Parteistellung nachfolgend weiterhin als Privatklägerin bezeichnet) habe mit Schreiben vom 19. Juni 2023 die Strafanträge für sämtliche Antragsdelikte zurückgezogen, das Desinteresse für alle Offizialdelikte erklärt und insgesamt die Einstellung des Strafverfahrens gegen ihren Vater beantragt. Aus diesem Grund sei das Verfahren hinsichtlich der Antragsdelikte (Drohung und einfache Körperverletzung) mit Verfügung vom 26. Juni 2023 eingestellt worden. Vorliegend handle es sich hauptsächlich um Streitigkeiten zwischen Vater und Tochter, welche sich in ihren Aussagen diametral widersprechen würden. Es seien auch Zeugen befragt worden, doch würden sich de- ren Aussagen mehrheitlich auf die zufolge Rückzugs des Strafantrags eingestellten Sachverhalte beziehen. Gemäss Ziffer 2 der Anklageschrift solle der Beschuldigte die Privatklägerin im Februar 2022 mit dem Tode bedroht haben, sollte sie das Verhältnis mit ihrem türkischen Freund nicht sofort beenden. Diesbezüglich habe die Privatklägerin zu Protokoll gegeben, ihr Vater wisse, dass sie seit Februar 2022 einen Freund habe, was nicht in Frage käme. Vor den Schranken des Strafgerichts habe sich die Privatklägerin nicht mehr zu den Vorfällen geäussert. Der Beschuldigte habe bestritten, seiner Tochter den Kontakt zum Freund verboten zu haben. Die Schwester der Privatklägerin habe schliesslich ausgesagt, es seien in diesem Zusammenhang keine Drohungen ausgesprochen worden. Bei dieser Ausgangslage könne der angeklagte Sachverhalt nicht als erstellt angesehen werden. Weiter solle der Beschuldigte der Privatklägerin gemäss Ziffer 3 der Anklageschrift am 12. Mai 2022 per WhatsApp-Nachricht die Ausübung massiver physischer Gewalt zu ihrem Nachteil in Aussicht gestellt haben und seine Tochter gleichentags mit Gegenständen beworfen und sie angeschrien haben, um diese dazu zu bestimmen, seine Telefonanrufe entgegen zu nehmen. Entgegen den zunächst belastenden Aussagen habe die Privatklägerin vor den Schranken des Strafgerichts in diesem Punkt sehr wortkarg gewirkt und ausgeführt, dass ihr Vater keine Gegenstände auf sie geworfen oder sie getroffen habe. Ihre Depositionen seien diesbezüglich vage, nicht gleichbleibend und auch nicht glaubhaft. Der Beschuldigte habe gemäss seinen eigenen Depositionen randaliert und geschimpft, weil seine Tochter sich nicht an die Spielregeln gehalten habe. Dass er die Privatklägerin mit seinem Verhalten in Angst und Schrecken versetzt habe, könne ihm jedoch nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen werden. Es bestehe vielmehr der Anschein, dass es sich um einen "normalen Zwist" zwischen Vater und Tochter gehandelt habe und dass die Äusserungen des Beschuldigten zu keinem Zeitpunkt entsprechende Konsequenzen zur Folge gehabt hätten. Somit könne ihm keine mehrfache, teilweise versuchte Nötigung nachgewiesen werden. In Ziffer 5 der Anklageschrift werde dem Beschuldigten ferner vorgeworfen, dass er die Schwester der Privatklägerin aufgefordert habe, keine Aussagen zu machen und jeglichen Kommentar über ihn zu unterlassen. Er habe sie dadurch in Angst und Schrecken versetzten wollen, um sie unrechtmässig zum Schweigen zu bringen. Das betreffende Gespräch sei von der Schwester der Privatklägerin aufgenommen worden. Diese habe zu Protokoll gegeben, dass der Beschuldigte eine Bewilligung gebraucht habe, um seine angedrohten Taten zu bestreiten. Aus diesem Grund sei die Privatklägerin letztlich mit ihrer Schwester zusammen zur Polizei gegangen. Es sei vorliegend erstellt, dass das in der Anklageschrift umschriebene Gespräch stattgefunden habe. Die Aussagen der Schwester der Privatklägerin seien jedoch stark relativierend und würden nicht belegen, dass sie in Angst und Schrecken versetzt worden sei. Zudem würden die Depositionen des Beschuldigten, wonach er seiner Tochter nie etwas habe antun wollen, durch die ruhige Natur des Gesprächs gestützt. Somit sei auch hier keine Nötigungshandlung erstellt. Zusammengefasst könne erwogen werden, dass familiäre Probleme bestanden hätten und der Beschuldigte als Familienoberhaupt zahlreche Regeln und Vorgaben aufgestellt habe, deren strikte Befolgung er von seinen Töchtern eingefordert habe. Es handle sich hier jedoch um zwischenmenschliche, innerfamiliäre Probleme und Streitigkeiten, die keine strafrechtliche Relevanz aufweisen würden. 2.2. In ihrer Berufungserklärung vom 22. Dezember 2023 bringt die Staatsanwaltschaft zusammengefasst vor, dass für die Prüfung der Glaubhaftigkeit der Angaben der Privatklägerin auch Aussagen zu Vorfällen in die Beweiswürdigung einbezogen werden könnten, bei denen es aus formellen Gründen zu einer Einstellung des Verfahrens gekommen sei. Entgegen den Feststellungen der Vorinstanz seien die Depositionen der Privatklägerin nicht unglaubhaft. Auch treffe es nicht zu, dass sie ihre früheren Aussagen vor den Schranken des Strafgerichts zurückgezogen habe. Sowohl die Privatklägerin als auch ihre Schwester hätten zunächst ausführliche und belastende Aussagen zu den noch zur Diskussion stehenden Delikten gemacht. Allerdings seien diese in der Folge, insbesondere nach der Inhaftierung des Beschuldigten, kontinuierlich gemildert und relativiert worden. Die Privatklägerin sei nach der Inhaftierung des Beschuldigten unter Druck seitens der Familie und Verwandtschaft geraten. Bei dieser Ausgangslage sei augenfällig und auch nachvollziehbar, dass sich ihre Depositionen sowie diejenigen ihrer Schwester abgeschwächt hätten. Daher müsse bei der Würdigung der Aussagen eine zeitliche Differenzierung erfolgen. Die Privatklägerin habe im Laufe der Untersuchung ausführliche Aussagen zur Mentalität und den Vorstellungen des Beschuldigten betreffend Partnerwahl der Töchter oder zu den Erziehungsmethoden gemacht. Demgegenüber würden die Depositionen des Beschuldigten betreffend die Beziehungen seiner Töchter widersprüchlich erscheinen. Hinsichtlich Ziffer 3 der Anklageschrift sei festzuhalten, dass der Sachverhalt in erster Linie durch die aktenkundigen Nachrichten des Beschuldigten an die Privatklägerin vom 12. Mai 2022 erstellt sei. Dieser habe auch nicht bestritten, die betreffenden Nachrichten verschickt zu haben. Entgegen der Vorinstanz könne hier nicht davon ausgegangen werden, die Privatklägerin habe zu diesem Zeitpunkt gewusst, dass die Drohungen des Beschuldigten keine Konsequenzen haben würden. Auch der Bruder der Privatklägerin sei schockiert gewesen, als man ihm die betreffenden WhatsApp-Nachrichten vorgelegt habe. Dies widerspreche der Darstellung des Beschuldigten, wonach solche Aussagen in Mazedonien zur Alltagssprache gehören würden. Es habe eine Vielzahl von Regeln geherrscht und der Beschuldigte sei von seinen Töchtern als "Kontrollfreak" wahrgenommen worden. Zusammenfassend sei festzustellen, dass die Aussagen der Privatklägerin konstant, detailreich, nachvollziehbar und erlebnisbasiert erscheinen würden. Auch sei zu beachten, dass diese ihren Vater nicht unnötig oder über Gebühr belastet habe. Die Depositionen des Beschuldigten seien demgegenüber verharmlosend und bagatellisierend. Schliesslich sei hinsichtlich der versuchten Nötigung gemäss Ziffer 5 der Anklageschrift zu konstatieren, dass die Erklärungen des Beschuldigten für seine aufgezeichneten Äusserungen nicht überzeugen würden. Die Audiodateien seien vielmehr vor dem Hintergrund der Todesdrohungen und den sichergestellten Waffen zu interpretieren. 2.3. Im Rahmen ihres Parteivortrags vom 3. Juni 2024 bringt die Staatsanwaltschaft ergänzend vor, dass die Privatklägerin ihre Aussagen vor den Schranken des Strafgerichts nicht zurückgezogen, sondern ausdrücklich als richtig bezeichnet habe. Die späteren Relativierungen seien kein Grund, die Glaubhaftigkeit der ersten Depositionen der Privatklägerin und ihrer Schwester in Zweifel zu ziehen. Es sei allgemein bekannt, dass Opfer häuslicher Gewalt ambivalenten Gefühlen ausgesetzt seien. Die Flucht aus dem Elternhaus, die Anzeige bei der Polizei, das anschliessende Untertauchen und der damit verbundene Bruch mit der Familie würden gewichtige Indizien für die Richtigkeit der Erstaussagen der Privatklägerin bilden. In Bezug auf Ziffer 2 der Anklageschrift habe als erstellt zu gelten, dass der Beschuldigte der Privatklägerin den Umgang mit ihrem türkischen Freund verboten habe. Diesbezüglich habe sich der Beschuldigte nachträglich als tolerant dargestellt, was jedoch unglaubhaft erscheine. Zusammenfassend könne den Aussagen der Privatklägerin keine bloss geringe Beweiskraft attestiert werden. Diese habe gewusst, dass sie seitens des Beschuldigten Gewalt zu erwarten hätte, wenn sie sich weiterhin mit ihrem türkischen Freund treffe. Betreffend Ziffer 3 der Anklageschrift sei zu konstatieren, dass es sich hier entgegen der Ansicht des Strafgerichts nicht um einen "normalen Zwist zwischen Vater und Tochter" gehandelt habe. Der Einwand des Beschuldigten, dass es sich hier um kulturell bedingte Redewendungen ohne drohenden Charakter gehandelt habe, verfange nicht. Der Beschuldigte habe beabsichtigt, das Verhalten seiner Tochter zu kontrollieren, was in Verbindung mit der ihm unerwünschten Beziehung zum türkischen Freund gestanden habe. In rechtlicher Hinsicht liege in Bezug auf die WhatsApp-Nachricht eine versuchte Nötigung vor. Demgegenüber sei das Herumrennen um den Tisch und das Werfen mit Gegenständen als vollendete Nötigung zu qualifizieren, zumal der Beschuldigte damit erreicht habe, dass die Privatklägerin aus Angst in ihr Zimmer geflüchtet sei. In Bezug auf Ziffer 5 der Anklageschrift sei unter rechtlichen Gesichtspunkten zu erwägen, dass die Androhung ernstlicher Nachteile auch implizit erfolgen könne. 2.4. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 3. Juni 2024 macht der Beschuldigte zusammengefasst geltend, es habe sich bereits kurz nach der Verfahrenseröffnung abgezeichnet, dass der Strafanzeige ein innerfamiliärer Konflikt zu Grunde liege, der von den Töchtern des Beschuldigten zunächst völlig überdimensioniert dargestellt worden sei. Dennoch halte die Staatsanwaltschaft bis heute ohne objektivierbare Beweise an dem von ihr gezeichneten Bild des Beschuldigten fest. Die Privatklägerin habe ihrerseits vor Strafgericht bekräftigt, dass sie sich zur Anzeige habe überreden lassen und dass ihr Vater sie niemals umbringen würde. Die Vorinstanz habe im angefochtenen Urteil schlüssig aufgezeigt, weshalb keine genügenden Beweise vorhanden seien, um eine Verurteilung zu rechtfertigen. Auch habe die Privatklägerin explizit kein Interesse an einer Verurteilung ihres Vaters und ihre Ausführungen in der Desinteresseerklärung seien vorliegend zu berücksichtigen. Die Vorinstanz habe für alle Anklagepunkte sorgfältig erwogen, dass keine hinreichenden Beweise für einen Schuldspruch ersichtlich seien. Die Staatsanwaltschaft sei der Auffassung, dass die Depositionen der Privatklägerin zu Beginn des Strafverfahrens überwiegend glaubhaft seien. Diese habe indessen schon im Juli 2022 ihre ersten Aussagen zurückziehen wollen, was ihr jedoch verwehrt worden sei. Weiter lasse die Staatsanwaltschaft ausser Acht, dass die im Affekt geschriebenen Mitteilungen des Beschuldigten nicht wortwörtlich verstanden werden dürften. Dass in seinem Kulturkreis drohend geflucht werde, sei üblich, aktenkundig und wohl gerichtsnotorisch. Eine Nötigung lasse sich folglich aus den versendeten Nachrichten nicht ableiten. Vielmehr habe die Vorinstanz korrekt festgehalten, dass es sich hier um einen normalen Zwist zwischen Vater und Tochter gehandelt habe. Es müsse davon ausgegangen werden, dass auch der Privatklägerin bewusst gewesen sei, die Aussagen ihres Vaters würden zu keinem Zeitpunkt entsprechende Konsequenzen haben. Die von der Staatsanwaltschaft angerufenen Beweise könnten keinen von Gewalt und Drohungen geprägten familiären Kontext belegen. Wäre dies tatsächlich der Fall, müsste davon ausgegangen werden, dass die Privatklägerin nicht freiwillig zu ihren Eltern zurückgekehrt wäre. Auch für Ziffer 5 der Anklageschrift würden seitens der Staatsanwaltschaft keine konkreten Beweise vorgebracht, welche die angebliche Nötigung zum Nachteil der Schwester der Privatklägerin belegen würden. Die betreffende Audiodatei dürfe nicht losgelöst vom Kontext gewürdigt werden. Im Ergebnis sei festzuhalten, dass die Strafanzeige aus einer schwierigen familiären Situation heraus erfolgt sei, in welcher der Beschuldigte und seine Töchter aus verschiedenen Gründen unter Druck gestanden seien. Sollte es hinsichtlich der Nötigung zu einer Verurteilung kommen, sei das Verfahren eventualiter in sinngemässer Anwendung von Art. 55a StGB einzustellen. 3. Allgemeine Erwägungen zur Beweiswürdigung 3.1. Bei der Würdigung des Sachverhalts hat das Gericht den belastenden und entlastenden Umständen mit gleicher Sorgfalt nachzugehen. Das Gesetz gebietet die sorgfältige und objektive Beweiswürdigung von Amtes wegen (Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 sowie Art. 10 Abs. 2 StPO). Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung hat das urteilende Gericht frei von Beweisregeln und nur nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung darüber zu entscheiden, ob es eine Tatsache für bewiesen hält. Das Gericht trifft sein Urteil unabhängig von der Anzahl der Beweismittel, welche für eine bestimmte Tatsache sprechen, und ohne Rücksicht auf die Art des Beweismittels. Auch besteht keine Rangfolge der Beweise, massgebend ist allein deren Stichhaltigkeit (RIEDO/FIOLKA/NIGGLI, Strafprozessrecht, 2011, Rz. 234; TOPHINKE, Basler Kommentar StPO, 3. A. 2023, Art. 10, N 41 ff.). Die Überzeugung für das Vorliegen rechtlich erheblicher Tatsachen kann direkt oder indirekt gewonnen werden. Auch indirekte, mittelbare Beweise erlauben einen für die Beweisführung bedeutsamen Schluss, wobei hier vermutet wird, dass eine nicht bewiesene Tatsache gegeben ist, weil sich diese Schlussfolgerung aus bewiesenen Tatsachen (Indizien) nach der Lebenserfahrung aufdrängt. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offenlassen, können in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das den Schluss auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter erlaubt (vgl. BGer Urteile 6B_890/2009 vom 22. April 2010, E. 6.1; 6B_332/2009 vom 4. August 2009, E. 2.3; 6B_1053/2018 vom 26. Februar 2019, E. 1.2; je mit Hinweisen). Beim Indizienbeweis, der auf einzelnen Umständen beruht, die in ihrer Gesamtheit keine andere Annahme zulassen sollen, dass die angeklagte Person die vorgeworfene Tat begangen habe, ist indes der Grundsatz "in dubio pro reo" verschärft zu beachten (vgl. RUCKSTUHL/DITTMANN/ ARNOLD, Strafprozessrecht, Zürich 2011, S. 67, Rz. 184). 3.2. Gemäss dem in Art. 10 Abs. 1 StPO, Art. 32 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV, SR 101) und Art. 6 Ziff. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) kodifizierten Grundsatz "in dubio pro reo" ist bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte unschuldig ist. Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus. Der vorgenannte Grundsatz verpflichtet das Gericht, den Beschuldigten freizusprechen, wenn nach Würdigung aller vorhandenen Beweise erhebliche und unüberwind- bare Zweifel an der Tatbestandsverwirklichung bestehen oder bestehen müssten (JOSITSCH/ SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 4. A. 2023, N 235). Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime "in dubio pro reo", dass sich das Gericht nicht von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann (BGE 138 V 74, E. 7). Eine Verurteilung darf indessen nur dann ergehen, wenn das Gericht über jeden vernünftigen Zweifel hinaus überzeugt ist, dass sämtliche Strafbarkeitsvoraussetzungen in tatsächlicher Hinsicht vorliegen. Gefordert wird diesbezüglich ein sehr hoher Grad an Wahrscheinlichkeit bzw. eine mit an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit (TOPHINKE, Basler Kommentar StPO, 3. A. Basel 2023, Art. 11 N 83 und Fn. 268). Wenn Zweifel daran bestehen, welche von mehreren in Betracht kommenden Sachverhaltsmöglichkeiten der Wahrheit entspricht, hat das Gericht seinem Urteil die für den Beschuldigten günstigste Sachverhaltsvariante zugrunde zu legen (WOHLERS, Zürcher Kommentar StPO, 3. A. 2020, Art. 10, N 11; JOSITSCH/SCHMID, a.a.O., N 233). Der Grundsatz "in dubio pro reo" besagt indes nicht, dass bei sich widersprechenden Beweismitteln unbesehen auf den für die beschuldigte Person günstigeren Beweis abzustellen ist. Die Entscheidregel kommt nur zur Anwendung, wenn nach erfolgter Beweiswürdigung im Ganzen relevante Zweifel verbleiben (BGE 144 IV 345, E. 2.2.3.1 ff.). Dem Sachgericht steht im Bereich der Beweiswürdigung ein erheblicher Ermessensspielraum zu (BGE 134 IV 132, E. 4.2; BGE 129 IV 6, E. 6.1). 3.3. Bei der Abklärung des Wahrheitsgehalts von Aussagen hat sich in der Praxis die Methode der Aussageanalyse durchgesetzt, welche darauf basiert, dass wahre und falsche Schilderungen unterschiedliche geistige Leistungen erfordern (BGer Urteil 6B_375/2015 vom 29. Oktober 2015 E. 2.2.2.). Überprüft wird in erster Linie die Hypothese, ob die aussagende Person unter Berücksichtigung der Umstände, der intellektuellen Leistungsfähigkeit und der Motivlage eine Aussage auch ohne realen Erlebnishintergrund machen könnte. Methodisch wird die Prüfung in der Weise vorgenommen, dass das durch Inhaltsanalyse und Bewertung der Entstehungsgeschichte der Aussage sowie des Aussageverhaltens insgesamt gewonnene Ergebnis auf Fehlerquellen überprüft und die persönliche Kompetenz der aussagenden Person analysiert werden (BGE 129 I 49, Erw. 4 und 5, m.w.H.). Im Rahmen der Beweiswürdigung sind Aussagen demnach auf Glaubhaftigkeitsmerkmale bzw. Lügensignale hin zu analysieren. Sie sind gestützt auf eine Vielzahl von inhaltlichen Realkennzeichen zu beurteilen, wobei zwischen inhaltlichen Merkmalen (Aussagedetails, Individualität, Verflechtung), strukturellen Merkmalen (Strukturgleichheit, Nichtsteuerung, Widerspruchsfreiheit bzw. Homogenität) sowie Wiederholungsmerkmalen (Konstanz, Erweiterung) unterschieden wird. Das Vorliegen von Realitätskriterien bedeutet, dass die betreffende Person mit hoher Wahrscheinlichkeit über erlebnisfundierte Geschehnisse berichtet. Zwar besitzt jedes Realitätskriterium für sich allein betrachtet meist nur eine geringe Validität, die Gesamtschau aller Indikatoren kann jedoch einen wesentlich höheren Indizwert für die Glaubhaftigkeit der Aussage haben, wobei sie in der Regel in solchen mit realem Erlebnishintergrund signifikanter und ausgeprägter vorkommen als in solchen ohne (HUSSELS, Von Wahrheiten und Lügen – Eine Darstellung der Glaubhaftigkeitskriterien anhand der Rechtsprechung, forumpoenale 6/2012, S. 369 f.; DONATSCH, Zürcher Kommentar StPO, 3. A. 2020, Art. 162, N 15). 4. Gegenstand der Anklage 4.1. Aus dem Anklagegrundsatz folgt, dass die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens bestimmt (Art. 9 und Art. 325 StPO; Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK). Die dem Beschuldigten zur Last gelegten Delikte sind so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Die beschuldigte Person muss aus der Anklage ersehen können, welcher konkreter Handlungen sie beschuldigt ist und wie ihr Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit sie ihre Verteidigung richtig vorbereiten kann. Sie darf nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert zu werden (BGer Urteil 6B_1452/2019 vom 25. September 2020, E. 1.2, m.w.H.). Die Anklageschrift hat den angeklagten Sachverhalt nur zu behaupten, nicht aber zu beweisen. Demnach gehören in die Anklageschrift weder die Nennung von Beweisen noch Aktenverweise (BGer Urteil 6B_424/ 2021 vom 26. Januar 2023, E. 1.2.2). 4.2. Vorliegend sind aufgrund der Anträge der Berufungsklägerin sowohl die Anklage, der Sachverhalt wie auch die rechtliche Würdigung betreffend die mehrfache, teilweise versuchte Nötigung gemäss den Ziffern 2, 3 und 5 der Anklageschrift vom 18. November 2022 zu prüfen. Gemäss Art. 181 StGB wird wegen Nötigung bestraft, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Schutzobjekt von Art. 181 StGB ist die Freiheit der Willensbildung und Willensbetätigung des Einzelnen. Der Tatbestand ist ein Erfolgsdelikt, womit die Anwendung des Nötigungsmittels den Betroffenen in seiner Handlungsfreiheit beeinträchtigen muss. Das Zwangsmittel der "anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit" setzt eine Einwirkung voraus, welche das üblicherweise geduldete Mass an Beeinflussung in ähnlicher Weise überschreitet, wie es für die im Gesetz ausdrücklich genannten Zwangsmittel der Gewalt und der Androhung ernstlicher Nachteile gilt. Die Nötigung ist unrechtmässig, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist oder wenn das Mittel zum angestrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist (vgl. BGE 141 IV 437, E. 3.2.1, m.w.H.). Als Gewalt im Sinne des Tatbestandes wird eine physische Einwirkung oder ein physischer Eingriff in die Rechtssphäre einer anderen Person verstanden. Eine Androhung ernstlicher Nachteile liegt vor, wenn nach der Darstellung des Täters der Eintritt des Nachteils als von seinem Willen abhängig erscheint und wenn die Androhung geeignet ist, den Betroffenen in seiner Entscheidungsfreiheit einzuschränken. Die Intensität des durch die Androhung ernstlicher Nachteile ausgeübten Zwanges muss nicht derjenigen des Tatbestandes der Drohung gemäss Art. 180 StGB entsprechen. Sie muss aber mindestens eine Zwangsintensität erreichen, dass sie den Betroffenen entgegen seinem eigenen Willen zu dem von der Täterschaft gewünschten Verhalten bestimmen kann. Der Einsatz der Tatmittel hat zum Zweck, den Willen des Opfers zu beugen, und deren Intensität ist von Fall zu Fall in der Regel nach objektiven Kriterien zu prüfen. Die Erzeugung eines psychischen Ausnahmezustandes beim Opfer wie Panik oder Angstlähmung ist dafür nicht Voraussetzung. In Bezug auf die Gewaltverübung gegen Sachen, bei welchen keine körperliche Zwangswirkung auf das Opfer ausgeht, wird in der Lehre die Auffassung vertreten, dass damit zum Ausdruck kommen kann, es werde auch vor Gewalt gegen das Opfer keineswegs zurückgeschreckt, was wiederum als Androhung ernstlicher Nachteile und nicht als Gewalt aufgefasst werden kann (vgl. DELNON/RÜDI, Basler Kommentar StGB, 4. A. 2019, Art. 181, N 18 ff.). 4.3. In Ziffer 3 der Anklageschrift wird dem Beschuldigten im Zusammenhang mit dem zweiten Handlungsabschnitt (im Anschluss an die telefonischen Drohungen) vorgeworfen, dass er seine Tochter im aufgebrachten Zustand erwartet habe, als diese um ca. 20:50 Uhr am gemeinsamen Wohnort eingetroffen sei. Unmittelbar darauf habe der Beschuldigte begonnen, die Privatklägerin mit auf dem Tisch herumliegenden Gegenständen zu bewerfen, ohne sie zu treffen, und ihr mit dem Tod zu drohen, sollte er sie erwischen. Weiter habe der Beschuldigte seine Tochter angeschrien, sei ihr um den Tisch nachgerannt, habe sie ein letztes Mal gewarnt und ihr Schläge in Aussicht gestellt, sollte sie sich ein weiteres Mal weigern, seine Anrufe entgegenzunehmen. Erst die dazu gestossene Ehefrau des Beschuldigten habe die Situation entschärfen können, worauf die Privatklägerin sofort in ihr Zimmer geflüchtet sei und aus Angst vor dem Beschuldigten ihre Zimmertüre verriegelt habe. Der Beschuldigte habe dies getan um seine Tochter, welche durch seine Äusserungen und Handlungen sowie durch die vergangene Gewalterfahrung in Angst und Schrecken versetzt worden sei unrechtmässig dazu zu bringen bzw. dazu zu bestimmen, seine Telefonanrufe entgegenzunehmen. Diesbezüglich bringt die Staatsanwaltschaft vor, dass das Herumrennen um den Tisch und das Werfen mit Gegenständen als vollendete Nötigung zu qualifizieren sei, weil der Beschuldigte damit erreicht habe, dass die Privatklägerin aus Angst in ihr Zimmer geflüchtet sei. Dem kann vorliegend nicht gefolgt werden. Die in der Anklageschrift umschriebenen Nötigungsziele sind das Unterbinden bzw. Abbrechen des Kontaktes zwischen der Privatklägerin und ihrem türkischstämmigen Freund sowie die Durchsetzung der Regel, dass die Telefonanrufe des Beschuldigten entgegenzunehmen seien. Der Umstand, dass die Privatklägerin sich unter dem Eindruck des drohenden Verhaltens des Beschuldigten in ihr Zimmer eingeschlossen hat, kann vor diesem Hintergrund nicht zur Annahme einer vollendeten Nötigung führen. Hinsichtlich der versuchten Nötigung ist weiter zu konstatieren, dass das vorstehend umschriebene Verhalten des Beschuldigten nicht in einen hinreichenden Zusammenhang mit den angeklagten Nötigungszielen gebracht werden kann. Vielmehr hat der Beschuldigte damit allein seinen Unmut darüber kundgetan, dass seine Telefonanrufe nicht entgegengenommen worden waren, ohne dabei konkret ein künftiges Verhalten zu fordern. Überdies ist gestützt auf die Aussagen der Privatklägerin (vgl. act. 963, act. 1037 ff., act. S 167) auch nicht erstellt, dass der Beschuldigte ihr in diesem Moment explizit Schläge in Aussicht gestellt hat, sollte sie sich ein weiteres Mal weigern, seine Anrufe entgegenzunehmen. Aus diesem Grund kann sowohl mangels hinreichender Anklage als auch wegen des fehlenden Nachweises des angeklagten Verhaltens in Bezug auf den zweiten Handlungsabschnitt gemäss Ziffer 3 der Anklageschrift vom 18. November 2022 keine Verurteilung des Beschuldigten ergehen. In diesem Sinne ist der vorinstanzliche Freispruch in Abweisung der Berufung der Staatsanwaltschaft zu bestätigen. 4.4. Gemäss Ziffer 5 der Anklageschrift wird dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe am 14. Mai 2022 im Laufe des Tages an seinem Wohnort angekündigt, er werde seine Pistole holen, die Privatklägerin umbringen und ein Massaker anrichten. Weiter habe der Beschuldigte noch gleichentags in der gemeinsamen Wohnung eine Waffe auf dem Kamin bereitgelegt. Dies habe die Schwester der Privatklägerin jeweils wahrgenommen. Zu einem späteren Zeitpunkt an diesem Tag habe der Beschuldigte das Zimmer der Schwester der Privatklägerin betreten und ihr gegenüber bekräftigt, dass er "sein Zeugs" durchziehen werde, koste was es wolle. Er habe gedroht, er werde die Privatklägerin am darauffolgenden Tag überall suchen gehen, egal wo sie sich aufhalte, und sie am Montag auch an ihrem Arbeitsplatz aufspüren. Sodann habe der Beschuldigte die Schwester der Privatklägerin eindringlich und wiederholt dazu aufgefordert, keine Aussagen zu machen und jeglichen Kommentar über ihn zu unterlassen, sollte einmal jemand danach fragen. Ferner habe er ihr verboten, einen Kommentar abzugeben, falls einmal "etwas" passieren sollte. Der Beschuldigte habe dies getan, um die Schwester der Privatklägerin durch seine Äusserungen in Angst und Schrecken zu versetzen und diese unter dem Eindruck der drohenden Konsequenzen unrechtmässig zum Schweigen zu bringen. Weil letztere trotz des Umstands, dass sie in Angst und Schrecken versetzt worden sei, ihr Schweigen gebrochen und wenig später die Privatklägerin zum Polizeiposten zwecks Anzeigeerstattung begleitet habe, sei es beim Versuch der Nötigung geblieben. Das in der Anklageschrift umschriebene Gespräch wurde als Audiodatei auf dem Handy der Schwester der Privatklägerin aufgezeichnet und gespeichert. Der entsprechende Inhalt ist in den Akten dokumentiert (vgl. act. 821 f.) und kann als erstellt angesehen werden. Demgegenüber ist nicht hinreichend nachgewiesen, dass der Beschuldigte im Vorfeld dieses Gesprächs eine Waffe auf dem Kamin bereitgelegt hatte (vgl. die Aussage der Privatklägerin vom 16. Juni 2022 [act. 1515], welche in den Depositionen ihrer Schwester vom 14. Mai 2022 [act. 977] keine Stütze findet). Weiter ist hinsichtlich des angeklagten Sachverhalts zu konstatieren, dass die Äusserungen des Beschuldigten im Gesamtkontext mindestens als unterschwellige Drohung verstanden können, er werde die Privatklägerin aufsuchen und ihr etwas antun. Doch fehlt es an der Umschreibung eines plausiblen Zusammenhangs zwischen diesen Drohungen und dem Nötigungsziel, welches darin liegen soll, die Schwester der Privatklägerin zum Schweigen zu bringen. Wer jemanden dazu nötigen will, über die geplante Verübung eines Gewaltverbrechens Stillschweigen zu bewahren, kann die Ankündigung eben dieses Verbrechens nicht zugleich als Nötigungsmittel einsetzen, ansonsten ein unlogischer Zirkelschluss vorliegen würde (A verlangt von B, über die geplante Tötung von C zu schweigen, und droht B zugleich mit der Tötung von C, falls B jemandem davon erzählt). Somit erhellt, dass es hier an einem hinreichend angeklagten Sachverhalt im Sinne von Art. 9 StPO fehlt und auch die Ereignisse gemäss Anklage nur teilweise erstellt sind. Daher ist der vorinstanzliche Freispruch in Bezug auf Ziffer 5 der Anklageschrift vom 18. November 2022 in Abweisung der Berufung der Staatsanwaltschaft ebenfalls zu bestätigen. 5. Sachverhalt und rechtliche Würdigung betreffend Ziffer 2 der Anklageschrift (versuchte Nötigung) 5.1. In Ziffer 2 der Anklageschrift wird dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe im Februar 2022, eventualiter am Valentinstag, davon erfahren, dass seine damals 17-jährige Tochter einen jungen Mann kennengelernt hatte. Der Umstand, dass dieser Mann türkischer und nicht albanischer Abstammung gewesen sei, habe dem Beschuldigten stark missfallen. Daher habe er seiner Tochter den weiteren Kontakt zu ihrer Bekanntschaft verboten und ihr mit dem Tod gedroht, sollte sie das Verhältnis zum türkischen Freund nicht sofort beenden. Der Beschuldigte habe dies getan, um seiner Tochter, welche durch dessen Äusserungen und frühere Gewalterfahrungen in Angst und Schrecken versetzt worden sei, dazu zu bestimmen, den Kontakt zwischen ihr und ihrem Freund zu unterbinden. All dies habe der Beschuldigte gewusst und gewollt, bzw. habe er damit gerechnet und es billigend in Kauf genommen. Weil die Privatklägerin den Kontakt zu ihrer Bekanntschaft trotz des Umstands, dass sie in Angst und Schrecken versetzt worden sei, nicht unterbunden habe, sei es beim Versuch der Nötigung geblieben. 5.2. Anlässlich ihrer ersten polizeilichen Einvernahme vom 14. Mai 2022 gab die Privatklägerin zu Protokoll, dass der Beschuldigte ihr drohe, seit sie 15 Jahre alt sei. Er drohe, dass er ihr etwas antun werde, wenn sie nicht die Sachen mache, welche er wolle. Damals habe er ihr "nur" mit Schlägen gedroht. Seit ein paar Tagen aber drohe er ihr mit dem Tod. Er habe auch zu ihrer Schwester gesagt, dass er die Privatklägerin mit seiner Waffe, die er besitze, umbringen werde. Die Privatklägerin habe seit drei Monaten einen Freund. Die Drohungen des Beschuldigten hätten damit "eigentlich" keinen Zusammenhang. Er sei einfach ein Mensch, der wolle, dass alles nach seinem Willen gehe. Sein Plan sei, dass die Privatklägerin immer abhängig von ihm sei, nicht weg könne und einen Freund habe, der dem Beschuldigten von der Nationalität her passe (act. 985). Im Rahmen der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom 18. Mai 2022 sagte die Privatklägerin unter anderem aus, dass sie nicht selber entscheiden dürfe, wen sie als Freund habe. Es käme nicht in Frage, dass dieser eine andere Nationalität habe. Hier zähle nur die Antwort des Beschuldigten und die Privatklägerin dürfe nicht mitreden (act. 1025). Der Beschuldigte habe schon seit längerem gewusst, dass die Privatklägerin einen türkischen Freund habe. Am 14. Februar 2022 habe die Privatklägerin einen Blumenstrauss erhalten, was zu Diskussionen über die Beziehung geführt habe. Der Beschuldigte habe gesagt, dass so etwas nicht in Frage komme, die Privatklägerin keinen Türken als Freund haben dürfe und sofort weg müsse von dieser Person. Indessen habe der Beschuldigte der Privatklägerin zu diesem Zeitpunkt nicht konkret gesagt, dass etwas passieren werde, wenn sie nicht auf ihn höre. Die Privatklägerin sei jedoch davon ausgegangen, weil sie ihren Vater kenne (act. 1083 ff.). Am 16. Juni 2024 sagte die Privatklägerin vor der Staatsanwaltschaft weiter aus, der Beschuldigte habe gewusst, dass sie einen Freund habe. Dies habe er einfach nicht akzeptiert und sei am letzten Freitag total "ausgetickt", weshalb es letztlich zur Strafanzeige gekommen sei (act. 1509). Vor den Schranken des Strafgerichts gab die Privatklägerin in diesem Zusammenhang zu Protokoll, ihr Vater würde sie nie umbringen. Sie hätte sich mit ihm hinsetzen und mit ihm reden sollen. Er habe eine Drohung ausgesprochen, jedoch habe er es nicht so gemeint. Es sei nicht die Rede davon gewesen, dass der Beschuldigte die Privatklägerin umbringe (act. S 161 ff.). 5.3. Im Rahmen der polizeilichen Einvernahme vom 15. Mai 2022 führte der Beschuldigte aus, er habe seinen Kindern gesagt, dass türkische Staatsangehörige mit ihrer Einstellung gegenüber Frauen wie auch andere "extremistische Religionen" gefährlich werden könnten, und dass sie sich von "solchen Leuten" fernhalten sollten (act. 981). Anlässlich seiner Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft 16. Mai 2022 sagte der Beschuldigte aus, er habe nie "offiziell" gewusst, dass die Privatklägerin einen Freund habe. Er habe erst am Samstag zuvor erfahren, dass seine Tochter eine Beziehung zu einem türkischen Mann pflege. Er habe immer gesagt, er wolle nicht, dass die Privatklägerin einen "türkischen oder extremistischen Freund" habe, um ihr Leid zu ersparen. Dies sei der Wunsch des Beschuldigten gewesen und er wolle ein "ruhiges Leben" haben. Er habe seine Kinder so erzogen, dass sie sich nicht unterordnen sollten, und so etwas könne bei "diesen Personen" nicht funktionieren. Der Beschuldigte habe das "immer wieder erlebt" und wolle nicht, dass es "Probleme" gebe (act. 993). Hinsichtlich der Erziehung seiner Kinder gab der Beschuldigte sodann zu Protokoll, es sei vorgekommen, dass er diese "geschüttelt", "an den Haaren gezogen" oder ihnen eine "kleine Ohrfeige als erzieherische Massnahme" gegeben habe (act. 997). Weiter sagte der Beschuldigte anlässlich seiner Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom 14. Juni 2022 aus, dass das was er sage, nicht passieren werde. Es solle indessen "klar rüberkommen", dass die Privatklägerin sich an seine Worte halten solle (act. 1369). Wenn sie keine Regeln einhalte, müsse man sich trennen (act. 1391). Vor den Schranken des Strafgerichts gab der Beschuldigte schliesslich zu Protokoll, dass er Fehler gemacht habe und es nie das Ziel gewesen sei, der Privatklägerin etwas anzutun. Männer, die fanatisch religiös seien, würden für ihn ein "Problem" darstellen. Er habe indessen nie die Absicht gehabt, seine Tochter in ihrer Freizeit zu kontrollieren. Sie habe sich jedoch "abmelden" müssen (act. S 159). 5.4. Objektive Beweismittel für die Vorwürfe gemäss Ziffer 2 der Anklageschrift sind nicht vorhanden. Aus den vorstehend zusammengefassten Depositionen des Beschuldigten lässt sich schliessen, dass er gegenüber der Privatklägerin eine klare Meinung in Bezug auf die Herkunft und Religion von allfälligen Beziehungspartnern vertreten hat. Auch scheint der Beschuldigte zu verkennen, dass die Androhung von Gewalt oder körperliche Einwirkungen als "erzieherische Massnahmen" in der elterlichen Sorge gemäss Art. 301 ff. des Zivilgesetzbuchs (ZGB; SR 210) keine Grundlage finden und in Bezug auf die Straftatbestände der Tätlichkeiten (Art. 126 StGB) oder Drohung (Art. 180 StGB) eine Rechtfertigung in aller Regel ausser Betracht fällt (vgl. TRECHSEL/GETH, Praxiskommentar StGB, 4. A. 2021, Art. 14 N 4 und Art. 126 N 7, je mit Hinweisen; BGer Urteil 6S.178/2005 vom 22. Juni 2005, E. 3.1). Doch hat die Privatklägerin hinsichtlich des hier angeklagten Sachverhalts ausgesagt, dass die Drohungen des Beschuldigten "eigentlich" keinen Zusammenhang mit ihrer Beziehung zu einem türkischen Freund gehabt hätten. Bei dieser Ausganglage ist nicht hinreichend erstellt, dass der Beschuldigte der Privatklägerin im Februar 2022 konkret "mit dem Tod gedroht" hat, "sollte sie das Verhältnis zum türkischen Freund nicht sofort beenden", wie ihm dies seitens der Staatsanwaltschaft vorgeworfen wird. Somit ist der vorinstanzliche Freispruch vom Vorwurf der versuchten Nötigung gemäss Ziffer 2 der Anklageschrift vom 18. November 2022 in Abweisung der Berufung zu bestätigen. 6. Sachverhalt und rechtliche Würdigung betreffend Ziffer 3 der Anklageschrift (versuchte Nötigung) 6.1. Gemäss Ziffer 3 der Anklageschrift vom 18. November 2022 (erster Handlungsabschnitt) habe der Beschuldigte Anfang Mai festgestellt, dass seine Tochter entgegen seinen Vorgaben Zeit mit ihrem türkischen Freund verbracht habe bzw. nicht weiter bereit gewesen sei, seine Anordnungen hinzunehmen. Als die 18-jährige Privatklägerin am Donnerstag, den 12. Mai 2022, abends nach der Arbeit nicht unmittelbar an ihren Wohnort zurückgekehrt sei, habe der Beschuldigte begonnen, seine Tochter anzurufen, um ihren Aufenthaltsort ausfindig zu machen und sie zur sofortigen Heimkehr zu zwingen. Die Privatklägerin habe diese Anrufe nicht entgegengenommen, worauf der Beschuldigte ihr um 20:29 Uhr eine WhatsApp-Nachricht gesendet und gleich anschliessend ein weiteres Mal ihre Mobiltelefonnummer gewählt habe. Als es ihm wiederum nicht gelungen sei, mit seiner Tochter Kontakt aufzunehmen, habe der Beschuldigte ihr um 20:40 Uhr via WhatsApp-Nachricht wissentlich und willentlich sowie rechtswidrig mehrfach die Ausübung schwerer Gewalttaten bzw. massiver physischer Gewalt zu ihrem Nachteil in Aussicht gestellt. Damit habe er die Privatklägerin in Angst und Schrecken versetzt, was er gewusst und gewollt bzw. womit er zumindest ernsthaft gerechnet und was er billigend in Kauf genommen habe. lm Einzelnen habe sich der Beschuldigte wie folgt geäussert: "(…) nimm das Telefon ab, oder ich werde dich umbringen. Genug jetzt. lch werde deine Knochen brechen, wenn du kommst. Haben wir uns verstanden? Ich werde dich zerstören". Der Beschuldigte habe dies getan, um seine Tochter unrechtmässig dazu zu bringen bzw. dazu zu bestimmen, seine Telefonate zu beantworten. Da die Privatklägerin die Anrufe des Beschuldigten, trotz des Umstands, dass sie in Angst und Schrecken versetzt worden sei, nicht entgegengenommen habe, sei es beim Versuch der Nötigung geblieben. 6.2. Das Versenden der Textnachricht gemäss Anklageschrift ist unbestritten und gestützt auf die Akten (act. 819, 969 ff.) erstellt. Diesbezüglich brachte der Beschuldigte anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme vom 15. Mai 2022 vor, dass er seiner Tochter geschrieben habe, sie solle das Telefon abnehmen. Weiter habe er ihr gesagt, sie solle ihn am nächsten Tag anrufen, wenn sie nach Hause komme. Sollte sie dies nicht machen, werde er mit ihrem Chef telefonieren (act. 983). Er habe an diesem Abend "randaliert" und der Privatklägerin gesagt, sie solle das Telefon abnehmen, sich zu Hause melden und ihn nicht ignorieren. Dies seien die "Spielregeln", welche die Privatklägerin einhalten müsse, so lange sie noch bei ihren Eltern wohne. Der Beschuldigte sei erbost gewesen, weil er seine Tochter nicht erreicht habe (act. 985). Im Rahmen der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom 14. Juni 2022 sagte der Beschuldigte hinsichtlich des Vorfalls vom 12. Mai 2022 aus, er habe der Privatklägerin sagen wollen, dass "das Fass" voll sei. Er sei ein Appell gewesen und der Beschuldigte habe geschrieben, es sei genug, und seine Tochter solle mit den "Tricks" aufhören. Auf die Wirkungen seiner Äusserungen angesprochen, gab der Beschuldigte zu Protokoll, dass er "solche Wörter" sage, weil seine Kinder es anders nicht verstehen würden. Die entsprechende Wortwahl und das Fluchen seien in Mazedonien normal (act. 1365 ff.). Es seien keine Drohungen, sondern "einfach gespeicherte Wörter" (act. 1379). Anlässlich der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom 23. Juni 2023 führte der Beschuldigte weiter aus, es sei von ihm keine Gefahr ausgegangen. Man habe vereinbart, dass die Kinder die Anrufe der Eltern entgegennehmen müssten, so lange letztere das Abonnement finanzierten. Die Privatklägerin müsse "einfach das Telefon abnehmen" und sagen, wann sie nach Hause komme. Eine weitere Verpflichtung bestehe nicht. Entweder füge sich die Privatklägerin, oder sie müsse weg von zu Hause (act. 1545 ff.). Im Moment des Versendens der betreffenden Textnachricht habe der Beschuldigte "nicht überlegt". Er sei enttäuscht gewesen, dass die Privatklägerin das Telefon nicht abgenommen habe (act. 1557). Vor den Schranken des Strafgerichts gab der Beschuldigte zu Protokoll, dass er nie die Absicht gehabt habe, seine Tochter zu kontrollieren. Wenn sie nicht da gewesen sei, habe sie sich "abmelden" müssen (act. S 159). "To de mbys" bedeute "erwürgen". Diese Worte benutze man im Albanischen mit einem Lachen. Es sei nie die Idee, dass dies tatsächlich geschehe (act. S 165). Anlässlich der Hauptverhandlung des Kantonsgerichts sagte der Beschuldigte schliesslich aus, dass die Fluchworte im Slawischen härter seien als im Deutschen und man deren wortwörtliche Bedeutung nicht reflektiere. Hinsichtlich seiner Äusserungen vom 12. Mai 2022 habe er "keine Hintergedanken" gehabt (Protokoll der Hauptverhandlung des Kantonsgerichts vom 3. Juni 2024, S. 8 ff.). 6.3. Die Privatklägerin gab im Rahmen der polizeilichen Einvernahme vom 14. Mai 2022 zu Protokoll, dass der Beschuldigte ihr gegenüber Drohungen ausgesprochen habe, seit sie 15 Jahre alt sei. Damals habe er ihr "nur" mit Schlägen gedroht. Seit ein paar Tagen aber drohe er ihr mit dem Tod. Sie nehme die Drohungen sehr ernst. Der Beschuldigte werde nicht nachlassen, bis er erreicht habe, was er wolle (act. 963 ff.). Anlässlich der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom 18. Mai 2022 sagte die Privatklägerin aus, dass ihr Vater eine aggressive Person sei und "etwas" passiere, wenn man sich ihm widersetze (act. 1031). Es seien seitens des Beschuldigten auch schon früher Drohungen ausgesprochen worden, doch nun wisse die Privatklägerin, dass dies nicht mehr normal sei. Sie habe die angeklagten Drohungen ernst genommen (act. 1035). Auf die Textnachricht vom 12. Mai 2022 habe sie "geschockt" und "ängstlich" reagiert (act. 1037). Weiter führte die Privatklägerin im Rahmen der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom 16. Juni 2022 aus, dass es ab und zu auch "leere Worte" gegeben habe. Doch sei es nicht normal, dass man jemandem sage, man werde ihn umbringen. Dies gehöre nicht zum Wortschatz eines Elternteils. Man wisse nie, was ein Mensch, der so "austicke" wie der Beschuldigte, im Schilde führe. Wenn jemand so "aggressiv" und "gewalttätig" sei, wisse man nicht, ob er seine Drohungen ausführe. Die Privatklägerin habe "Respekt" vor solchen Nachrichten gehabt (act. 1485). Anlässlich der strafgerichtlichen Hauptverhandlung vom 31. August 2023 relativierte die Privatklägerin ihre bisherigen Aussagen und führte aus, dass der Beschuldigte Drohungen ausgestossen habe, es jedoch nicht so gemeint gewesen sei. Sie habe dies "halt negativ gesehen" (act. S 165). Auf weitere Fragen zum angeklagten Vorfall vom 12. Mai 2022 hin führte die Privatklägerin aus, dass sie die Türe nicht abgeschlossen habe. Schliesslich gab sie zu Protokoll: "Der Rest stimmt" (S 167). 6.4. Der Bruder der Privatklägerin sagte im Rahmen seiner Einvernahme vom 8. Juni 2022 als Zeuge vor der Staatsanwaltschaft aus, dass der Beschuldigte seine Hand nie gegen seine Kinder erhoben habe (act. 1335). Dieser sei verletzt gewesen, weil sich die Privatklägerin nicht an die Abmachung gehalten habe, dass sie sich bei ihm melden solle. Er habe aus Frust und Angst, nicht aus Wut gehandelt (act. 1337). Der Beschuldigte sei "grundsätzlich" nicht gewalttätig. Wenn er wütend werde, dann sage er zwar "etwas", aber setze dies nicht um. Hierzu sei er als Mensch nicht imstande (act. 1341). Nachdem dem Bruder der Privatklägerin die angeklagte Textnachricht vorgelesen worden war, gab dieser folgendes zu Protokoll: "Ich bin schockiert. Ich kenne meinen Dad nicht so. Ja, mein Vater hat falsch reagiert. Und es steht ja auch, dass sie mit den Tricks aufhören solle. Das er klärt ja alles. Aber er hat schon falsch reagiert. Es war falsch, dass mein Vater so reagiert hat aber auch von B.____, dass sie geflüchtet ist. Mit den Tricks meint mein Vater, dass Sie mit den Lügen aufhören solle." Weiter sagte der Bruder der Privatklägerin aus, er wisse, dass sein Vater dies nicht umsetzten werde. Die Drohungen seien "einfach lächerlich". Der Beschuldigte sei der Typ, der "nur leere Paroli" ausspreche. Er sei mit der Situation überfordert gewesen (act. 1345). 6.5. Betrachtet man den Gesamtkontext der Ereignisse vom 12. und 13. Mai 2022 ist aktenkundig, dass die Schwester der Privatklägerin am 13. und 14. Mai 2022 mehrere Textnachrichten an verschiedene Personen versandt hat, aus deren Wortlaut klar hervorgeht, dass sie mit konkret drohenden Gewalttaten des Beschuldigten gegenüber der Privatklägerin rechnete (act. 1561 ff.). Dies stützt die Depositionen der letzteren, wonach die Drohungen des Beschuldigten in den Tagen vor ihrer Strafanzeige eine ungewohnte Dimension erreicht hätten, welche die Privatklägerin aus dem früheren Verhalten ihres Vaters nicht gekannt habe. Die Aussagen des Bruders der Privatklägerin lassen ebenso darauf schliessen, dass es sich bei der hier angeklagten Wortwahl nicht um die üblichen Worte gehandelt hat, mit welchen der Beschuldigte seinen Forderungen Nachdruck zu verleihen pflegte. Vielmehr geht aus den Schilderungen des ersteren hervor, dass der Inhalt der betreffenden Textnachricht ihn schockiert habe, auch wenn deren Bedeutung und Wirkung aus seiner Sicht zu relativieren sei. Somit erhellt, dass der Beschuldigte mit den angeklagten Äusserungen selbst das im angestammten Kulturkreis sozial übliche Mass an Gewaltandrohung überschritten und seiner Tochter damit ernstliche Nachteile im Sinne des objektiven Tatbestandes von Art. 181 StGB in Aussicht gestellt hat. Dies tat er zugestandenermassen in der Absicht, seine volljährige Tochter zum Einhalten der "Spielregeln" in Bezug auf die Entgegennahme von Telefonaten oder die weitere Gestaltung ihres Privatlebens zu bewegen. Für diesen Handlungszweck fehlte es angesichts des Alters seiner Tochter auch an jeder privatrechtlichen Grundlage (vgl. Art. 14 i.V.m. Art. 301 ZGB). Somit sind vorliegend sowohl der Zweck als auch die Mittel als rechtswidrig gemäss Art. 181 StGB zu qualifizieren. Die Privatklägerin hat wiederholt in glaubhafter Art und Weise dargelegt, dass sie die Drohungen des Beschuldigten ernst genommen hat. Trotz Relativierung der angeklagten Ereignisse hat sie auch anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung die betreffenden Schilderungen nicht widerrufen, sondern vielmehr bekräftigt, dass der in Ziffer 3 der Anklageschrift vom 18. November 2022 umschriebene Sachverhalt – mit Ausnahme des Abschliessens der Türe – zutreffe. 6.6. Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass der Beschuldigte in Bezug auf Ziffer 3 der Anklageschrift vom 18. November 2022 (1. Handlungsabschnitt) nachweislich objektiv und subjektiv tatbestandsmässig im Sinne von Art. 181 StGB gehandelt hat. Weil die Privatklägerin die Anrufe des Beschuldigten nicht entgegengenommen hat, ist der Taterfolg nicht eingetreten, weshalb es vorliegend beim Versuch geblieben ist (Art. 22 Abs. 1 StGB). Somit ist der Beschuldigte in teilweiser Gutheissung der Berufung der Staatsanwaltschaft der versuchten Nötigung gemäss Art. 181 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu erklären. 7. Einstellung und Strafbefreiung 7.1. Im Eventualstandpunkt beantragt der Beschuldigte, das Verfahren sei in sinngemässer Anwendung von Art. 55a StGB einzustellen. Diese Bestimmung gebe den Opfern das Recht, Herr des Verfahrens zu bleiben. Genau dieses Recht sei der Privatklägerin, welche ausdrücklich ihr Desinteresse an der Strafverfolgung ihres Vaters erklärt habe, nicht gewährt worden. 7.2. Zur Strafbefreiung zählen das fehlende Strafbedürfnis (Art. 52 StGB), die Wiedergutmachung (Art. 53 StGB) und die Betroffenheit des Täters durch seine Tat (Art. 54 StGB). Die Einstellung des Verfahrens (Art. 55a StGB) ist in allen Verfahrensstadien möglich, wenn ein Ehegatte, eine eingetragene Partnerin, ein eingetragener Partner oder Lebenspartner Opfer ist. Die in Art. 55a StGB geschaffene Möglichkeit einer Einstellung in allen Verfahrensstadien ist deshalb sinnvoll, weil in Fällen von häuslicher Gewalt die Offizialisierung abgeschwächt und deshalb das Verfahren immer eingestellt werden soll, wenn das Opfer eines Deliktes im sozialen Nahraum die Durchführung eines Strafverfahrens nicht wünscht und ein Eingriff in den partnerschaftlichen Bereich möglichst vermieden werden soll. Gemäss Art. 52 StGB sieht die zuständige Behörde von einer Strafverfolgung, einer Überweisung an das Gericht oder einer Bestrafung ab, wenn Schuld und Tatfolgen geringfügig sind. Diese Bestimmung erfasst relativ unbedeutende Verhaltensweisen, welche die Schwere und Härte einer Strafe nicht verdienen. Die Regelung von Art. 52 StGB ist zwingender Natur. Sind die Voraussetzungen erfüllt, muss die Behörde das Strafverfahren einstellen bzw. von einer Überweisung absehen. Stellt erst das Gericht die Voraussetzungen für das fehlende Strafbedürfnis fest, erfolgt nicht ein Freispruch, sondern ein Schuldspruch bei gleichzeitigem Strafverzicht. Voraussetzung für die Strafbefreiung und Einstellung des Verfahrens gemäss Art. 52 StGB ist die Geringfügigkeit von Schuld und Tatfolgen. Beide Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein. Die Würdigung des Verschuldens des Täters richtet sich nach den in Art. 47 StGB aufgeführten Strafzumessungskriterien. Der Begriff der Tatfolgen umfasst nicht nur den tatbestandsmässigen Erfolg, sondern sämtliche vom Täter verschuldete Auswirkungen der Tat. Diese müssen stets gering sein. Schwerwiegendere Folgen können nicht durch andere, zu Gunsten des Betroffenen wirkende Komponenten ausgeglichen werden. Mit der Regelung von Art. 52 StGB hat der Gesetzgeber nicht beabsichtigt, dass in allen Bagatellstraftaten generell auf eine strafrechtliche Sanktion verzichtet wird. Eine Strafbefreiung kommt nur bei Delikten in Frage, bei denen keinerlei Strafbedürfnis besteht. Auch bei einem Bagatelldelikt kann daher wegen Geringfügigkeit von Schuld und Tatfolgen eine Strafbefreiung nur angeordnet werden, wenn es sich von anderen Fällen mit geringem Verschulden und geringen Tatfolgen qualitativ unterscheidet. In die Entscheidung über die Geringfügigkeit der Schuld fliessen sämtliche relevanten Strafzumessungskomponenten, mithin auch die Täterkomponenten wie das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse oder das Nachtatverhalten, mit ein. Das Verhalten des Täters muss im Quervergleich zu typischen unter dieselbe Gesetzesbestimmung fallenden Taten insgesamt – vom Verschulden wie von den Tatfolgen her – als unerheblich erscheinen, so dass die Strafbedürftigkeit offensichtlich fehlt. Die Behörde hat sich mithin am Regelfall der Straftat zu orientieren. Für die Anwendung der Bestimmung bleibt somit nur ein relativ eng begrenztes Feld. Die Rechtsprechung hat an die Bejahung des leichten Falles stets hohe Anforderungen gestellt und von einer Bestrafung nur Umgang genommen, wenn eine noch so geringe Strafe, weil dem Verschulden des Täters nicht angemessen, als stossend erschien. Diese Rechtsprechung kann für die Anwendung von Art. 52 StGB als Leitlinie herangezogen werden (BGE 135 IV 130, E. 5.3 und 5.4, m.w.H.). 7.3. Anders als bei den Antragsdelikten oder den Anwendungsfällen von Art. 55a StGB kann die Privatklägerin als Tochter des Beschuldigten nicht über die Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs disponieren. Somit ist einzig eine Strafbefreiung gemäss Art. 52 StGB zu prüfen. Diesbezüglich ist zu erwägen, dass es sich vorliegend entgegen den Ausführungen des Beschuldigten sowie der Vorinstanz nicht um einen "normalen Zwist zwischen Vater und Tochter" gehandelt hat, in dessen Rahmen objektiv tatbestandsmässige Äusserungen gemacht wurden, die in familiärer bzw. kultureller Hinsicht von allen Beteiligten als lediglich geringfügig angesehen wurden. Die vorstehend (E. II.6) zusammengefassten Aussagen belegen, dass die Todesdrohungen des Beschuldigten von beiden Töchtern ernst genommen und auch von dessen Sohn als schockierend bewertet wurden. Selbst wenn die Privatklägerin die Bedeutung und die Wirkungen der Worte des Beschuldigten nachträglich relativiert hat, ändert dies nichts an der Beurteilung des damit verfolgten Zweckes und ihrer effektiven Intensität zum Tatzeitpunkt. Diesbezüglich steht fest, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin die Ausübung schwerer körperlicher Gewalt angedroht und damit das Ziel verfolgt hat, seine Tochter zur Einhaltung der von ihm aufgestellten "Spielregeln" zu bewegen. Damit wurde in doppelter Hinsicht in die Persönlichkeitsrechte der volljährigen Privatklägerin eingegriffen. Ein solches Verhalten kann weder in objektiver noch in subjektiver Hinsicht als geringfügig qualifiziert werden, weshalb eine Strafbefreiung gemäss Art. 52 StGB ausser Betracht fällt. 8. Strafzumessung 8.1. Allgemeine dogmatische Erwägungen 8.1.1. Gemäss Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Abs. 2). Bei der Bestimmung des konkreten Verschuldens wird praxisgemäss zwischen einer Tat- und einer Täterkomponente unterschieden (vgl. WIPRÄCHTIGER/KELLER, Basler Kommentar StGB, 4. A. 2019, Art. 47 N 86). Dem subjektiven Tatverschulden kommt bei der Be- messung der Strafe eine entscheidende Rolle zu (BGE 136 IV 55, E. 5.4). Die Strafzumessung erfasst sowohl das gegenwärtig zu beurteilende Delikt als auch das damit in Zusammenhang stehende Nachtatverhalten (BGer Urteil 6B_488/2011 vom 27. Dezember 2011, E. 3.3; BGer Urteil 6B_1038/2020 vom 15. Februar 2021, E. 1.2.1). 8.1.2. Die Wahl der Sanktionsart erfolgt nach den Kriterien der Zweckmässigkeit, der Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie der präventiven Effizienz (BGE 134 IV 97, E. 4.2; BGE 134 IV 82, E. 4.1). Die Geldstrafe ist gegenüber der Freiheitsstrafe die weniger eingriffsintensive Sanktion und gilt somit als mildere Strafe (vgl. BGE 134 IV 97, E. 4.2.2, m.w.H.). Soweit eine Geldstrafe auszusprechen ist, sind nach Art. 34 StGB zunächst das Verschulden des Täters und die entsprechende Anzahl Tagessätze zu bestimmen. In einem zweiten Schritt wird die Höhe eines Tagessatzes festgesetzt, wobei das Gericht diese aufgrund der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters zum Zeitpunkt des Urteils bemisst. Der Gesamtbetrag der Geldstrafe ergibt sich aus der Multiplikation von Zahl und Höhe der Tagessätze. Das Gericht kann statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten oder eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (Art. 41 Abs. 1 StGB). Ersteres ist dann der Fall, wenn in Anbetracht der einschlägigen Vorstrafen des Täters und seiner Ungerührtheit gegenüber dem hiesigen Straf- und Vollzugssystem davon auszugehen ist, dass nicht eine Geldstrafe, sondern nur eine Freiheitsstrafe als angemessene und zweckmässige Sanktion in Frage kommt (BGer Urteil 6B_782/2011 vom 3. April 2012, E. 4.1). Die Wahl der Freiheitsstrafe ist in diesem Fall näher zu begründen (Art. 41 Abs. 2 StGB). 8.1.3. Die Berufungsinstanz fällt ein neues Urteil (Art. 408 StPO) und hat die Strafe nach ihrem eigenen Ermessen festzusetzen. 8.2. Art der Strafe Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft (vgl. Strafregister-Auszug vom 27. Mai 2024). Vorliegend sprechen weder das konkrete Verschulden noch spezialpräventive Gründe für die Anordnung einer Freiheitsstrafe (vgl. Art. 34 Abs. 1 und Art. 41 Abs. 1 StGB), weshalb eine Geldstrafe auszufällen ist. 8.3. Tat- und Täterkomponenten 8.3.1. In Bezug auf die Tatkomponenten ist zunächst auf die vorstehende Erwägung (E. II.7.3) zu verweisen, wonach der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin die Ausübung schwerer körperlicher Gewalt angedroht und damit das Ziel verfolgt hat, seine volljährige Tochter zur Einhaltung der von ihm aufgestellten "Spielregeln" zu bewegen. Damit wurde in doppelter Hinsicht in die Persönlichkeitsrechte des Opfers eingegriffen. Bei dieser Ausganslage kann weder von Geringfügigkeit, noch von einem besonders leichten Verschulden ausgegangen werden. Strafmindernd ist demgegenüber zu berücksichtigen, dass die Privatklägerin dem drohenden Verhalten in Form von Textnachrichten nur mittelbar ausgesetzt war und sich die ent- sprechenden Äusserungen, welche innerhalb einer kurzen Zeit versandt wurden, in wenigen Zeilen erschöpfen. Mit Blick auf den Strafrahmen von Art. 181 StGB und die theoretisch möglichen Varianten der Deliktsverübung kann das Tatverschulden in objektiver und subjektiver Hinsicht noch als leicht qualifiziert werden, wofür eine Sanktion im Umfang von 90 Tagessätzen angemessen erscheint. 8.3.2. Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern (Art. 22 Abs. 1 StGB). Weil der Beschuldigte nach seiner Vorstellung alles zur Tatausführung Notwendige unternommen hatte und die Privatklägerin seine Telefonanrufe dennoch nicht entgegennahm, liegt ein vollendeter Versuch vor. Das Mass der zulässigen Reduktion der Strafe hängt in solchen Fällen von der Nähe des tatbestandsmässigen Erfolgs und den tatsächlichen Folgen der Tat ab. Die Reduktion der Strafe wird umso geringer sein, je näher der tatbestandsmässige Erfolg und wie schwerwiegender die tatsächlichen Folgen der Tat waren (WIPRÄCH- TIGER/KELLER, Basler Kommentar StGB, 4. A. 2019, Art. 48a N 24, m.w.H.). In diesem Zusammenhang ist auch zu beachten, dass eine reduzierte Strafe vorliegend mindestens den Unrechtsgehalt der vollendeten Drohungen umfassen muss. Folglich ist die Strafe wegen des ausgebliebenen Nötigungserfolges um 20 Tagessätze auf 70 Tagessätze zu reduzieren. 8.3.3. Die Täterkomponenten, insbesondere das Fehlen von Vorstrafen (vgl. BGE 136 IV 1, E. 2.6), sind vorliegend als strafzumessungsneutral zu bewerten, weshalb es bei einer Strafe in der vorgenannten Höhe bleibt. 8.4. Tagessatz der Geldstrafe 8.4.1. Die Bemessung der Tagessatzhöhe einer Geldstrafe erfolgt nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters. Massgebend sind dabei das Einkommen und Vermögen, der Lebensaufwand, allfällige Familien- und Unterstützungspflichten sowie das Existenzminimum. Die Höhe eines Tagessatzes darf höchstens CHF 3‘000.– betragen und eine Geldstrafe darf aufgrund ihrer Tagessatzhöhe nicht bloss symbolischen Charakter haben (vgl. BGE 135 IV 180, E. 1.4). Art. 34 Abs. 2 StGB schreibt grundsätzlich einen minimalen Tagessatz von CHF 30.-- vor. Auszugehen ist vom durchschnittlichen Nettoeinkommen des Verurteilten, wobei auch künftige Einkommensentwicklungen berücksichtigt werden dürfen, wenn sie konkret zu erwarten sind und unmittelbar bevorstehen. Zu berücksichtigen ist das Einkommen, welches dem Täter durchschnittlich an einem Tag zufliesst, ganz gleich, aus welcher Quelle die Einkünfte stammen. Was gesetzlich geschuldet ist oder dem Täter wirtschaftlich nicht zufliesst, ist abzuziehen (vgl. BGE 134 IV 60, E. 6.1). 8.4.2. In Berücksichtigung der Akten (act. A 11, S 157 f.) sowie gestützt auf die Aussagen des Beschuldigten vor den Schranken des Kantonsgerichts (Protokoll der Hauptverhandlung vom 3. Juni 2024, S. 3) ist aktuell von einem monatlichen Nettoeinkommen in der Höhe von CHF 14'000.– auszugehen. Hiervon verbleibt nach einem Pauschalabzug von 30% für Steuern und Krankenkasse ein Betrag von CHF 9'800.–. Hiervon sind weitere Unterstützungsabzüge von total rund 60% wegen familienrechtlicher Unterhaltspflichten vorzunehmen, woraus ein Tagessatz im Betrag von CHF 120.– (abgerundet) resultiert. Die Geldstrafe beläuft sich damit auf insgesamt CHF 8'400.– (70 Tagessätze à CHF 120.–). 8.5. Bedingter Vollzug 8.5.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Das Gericht hat also eine Prognose über das zukünftige Verhalten des Täters zu stellen. Für die Gewährung des bedingten Strafvollzugs genügt, dass keine Befürchtung besteht, der Täter werde sich in Zukunft nicht bewähren (vgl. BGE 134 IV 60, E. 7.2). Wurde der Täter jedoch innerhalb der letzten fünf Jahre zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nach Art. 42 Abs. 2 StGB nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen. 8.5.2. Es bestehen keine Vorstrafen und das vorliegende Strafmass lässt eine bedingte Sanktion zu. Dem Beschuldigten kann eine günstige Legalprognose gestellt werden, weshalb die Geldstrafe bedingt auszusprechen und die Probezeit auf 2 Jahre festzusetzen ist. 8.5.3 Für die Dauer der Probezeit kann das Gericht Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen (Art. 43 Abs. 2 StGB). In diesem Sinne begehrt die Staatsanwaltschaft, es sei dem Verurteilten in Anwendung von Art. 94 StGB die Weisung zu erteilen, ein Lernprogramm gegen häusliche Gewalt zu absolvieren. Aus den Depositionen der Privatklägerin vor den Schranken des Strafgerichts sowie den Aussagen des Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung geht hervor, dass der familiäre Konflikt zwischen Vater und Tochter überwunden scheint und diesbezüglich keine Gefahr künftiger Gewaltdelikte anzunehmen ist. Auch bestehen keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschuldigte in vergleichbaren Situationen erneut delinquieren würde. Bei dieser Ausgangslage erscheint es somit aus spezialpräventiven Gründen nicht erforderlich, für die Dauer der Probezeit eine Weisung auszusprechen. Somit ist dem betreffenden Antrag der Staatsanwaltschaft in teilweiser Abweisung der Berufung nicht zu folgen. 8.5.4. In Nachachtung von Art. 44 Abs. 3 StGB wird der Beschuldigte auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Weil die Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges erfüllt sind, wird der Vollzug der Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren aufgeschoben, so dass sie vorerst nicht bezahlt werden muss. Bewährt sich der Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er die Geldstrafe gemäss Art. 45 StGB nicht bezahlen und die Vorstrafe ist im Strafregisterauszug für Privatpersonen grundsätzlich nicht mehr ersichtlich (Art. 41 i.V.m. Art. 40 Abs. 3 lit. b des Strafregistergesetzes [StReG; SR 330]). Begeht er dagegen während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen, so wird das mit dieser Straftat befasste Gericht entscheiden, ob der bedingte Vollzug der Geldstrafe nachträglich widerrufen wird und damit die Geldstrafe endgültig bezahlt werden muss (Art. 46 Abs. 3 StGB). 9. Anrechnung von Haft und Ersatzmassnahmen 9.1. Das Gericht rechnet die Untersuchungshaft, die der Täter während dieses oder eines anderen Verfahrens ausgestanden hat, auf die Strafe an. Ein Tag Haft entspricht einem Tagessatz Geldstrafe (Art. 51 StGB). Nach Art. 110 Abs. 7 StGB ist Untersuchungshaft jede in einem Strafverfahren verhängte Untersuchungs-, Sicherheits- und Auslieferungshaft. Ohne jede Einschränkung anzurechnen ist auch der vorzeitig angetretene Strafvollzug (Art. 75 Abs. 2 StGB). Auf die Strafe ist ebenfalls jene Untersuchungshaft anzurechnen, die in einem anderen Verfahren angeordnet worden ist. Zu entziehende Freiheit ist wenn immer möglich mit bereits entzogener Freiheit zu kompensieren (BGE 133 IV 150, E. 5). Nach der Rechtsprechung sind Ersatzmassnahmen analog der Untersuchungshaft gemäss Art. 51 StGB auf die Freiheitsstrafe anzurechnen. Bei der Bestimmung der anrechenbaren Dauer hat das Gericht den Grad der Beschränkung der persönlichen Freiheit im Vergleich zum Freiheitsentzug bei Untersuchungshaft zu berücksichtigen. Dabei kommt dem Gericht ein erheblicher Ermessensspielraum zu (BGE 140 IV 74, E. 2.4). 9.2. Als Folge des vorinstanzlichen Freispruchs hat das Strafgericht dem Beschuldigten für die ausgestandene Haft von 48 Tagen eine Genugtuung von CHF 9'600.– zugesprochen. Weiter wurde ihm für die angeordneten Ersatzmassnahmen nach Entlassung aus der Haft (insbesondere das Kontaktverbot) eine weitere Entschädigung im Betrag von CHF 1'500.– ausgerichtet (vgl. Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO). Weil der Beschuldigte vorliegend der versuchten Nötigung schuldig erklärt und zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen verurteilt wird, sind die entsprechenden Dispositiv-Ziffern 4 und 5 des strafgerichtlichen Urteils vom 31. August 2023 aufzuheben. An deren Stelle ist zunächst über eine Anrechnung der Haft sowie der Ersatzmassnahmen an die vorgenannte Geldstrafe zu entscheiden. Soweit dies nicht vollumfänglich möglich ist, muss in einem weiteren Schritt über eine Genugtuung im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO befunden werden. 9.3. Zunächst ist die ausgestandene Haft von 48 Tagen in Anwendung von Art. 51 StGB an die Geldstrafe anzurechnen, womit eine Reststrafe von 22 Tagessätzen verbleibt. Weiter ist zu erwägen, dass das Zwangsmassnahmengericht Basel-Landschaft (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht) mit Entscheid vom 1. Juli 2022 nach der Haftentlassung ein Annäherungs- und Kontaktverbot hinsichtlich der Tochter des Beschuldigten sowie eine Ausgrenzung ausgesprochen hat (vgl. act. 491 ff.). Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 22. Juli 2022 wurde die vorgenannte Ausgrenzung in Bezug auf den Wohnort des Beschuldigten teilweise aufgehoben. Sodann hat das Zwangsmassnahmengericht mit Entscheid vom 14. Dezember 2022 das Annäherungs- und Kontaktverbot anstelle von Sicherheitshaft bis zum 17. Mai 2023 angeordnet. Schliesslich wurden diese Ersatzmassnahmen mit weiterem Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 24. Mai 2023 verlängert (act. H 29 ff.) und erst mit dem vorinstanzlichen Freispruch vom 31. August 2023 aufgehoben. Die Wegweisung vom eigenen Wohnort des Be- schuldigten ist als einschneidender Eingriff in dessen Persönlichkeitsrechte zu qualifizieren. Diese Ersatzmassnahme, welche für die Dauer von 22 Tagen galt, ist ebenfalls an die Geldstrafe anzurechnen, womit dieselbe vollumfänglich getilgt ist. Für die weiteren Ersatzmassnahmen (Kontakt- und Annäherungsverbot), welche bis zum vorinstanzlichen Urteil bestand hatten, ist dem Beschuldigten in Übereinstimmung mit dem Strafgericht gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO eine Genugtuung von CHF 1'500.– zuzusprechen. 10. Ergebnis Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Berufung hinsichtlich der Schuldsprüche gemäss den Ziffern 2, 3 (zweiter Handlungsabschnitt) und 5 der Anklageschrift sowie in Bezug auf die Anordnung, ein Lernprogramm gegen häusliche Gewalt zu absolvieren, abzuweisen ist. Demgegenüber wird der Beschuldigte in teilweiser Gutheissung der Berufung der Staatsanwaltschaft betreffend Ziffer 3 (erster Handlungsabschnitt) der Anklageschrift der versuchten Nötigung schuldig erklärt und verurteilt zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je CHF 120.– bei einer Probezeit von zwei Jahren, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft von 48 Tagen sowie unter teilweiser Anrechnung der im Anschluss daran angeordneten Ersatzmassnahmen im Umfang von 22 Tagen, womit die Geldstrafe vollumfänglich getilgt ist. Sodann ist dem Beschuldigten für die nicht weiter anrechenbaren Ersatzmassnahmen (Kontakt- und Annäherungsverbot) gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO eine Genugtuung im Betrag von CHF 1'500.– zuzusprechen. In diesem Sinne ist der vorinstanzliche Entscheid neu zu fassen. Im Übrigen wird er in den rechtskräftigen Dispositiv-Ziffern 2 und 6 unverändert als Bestandteil dieses Urteils erklärt. III. Kosten 1. Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens 1.1. Beim vorliegenden Verfahrensausgang ist das vorinstanzliche Urteil hinsichtlich der Kosten- und Entschädigungsfolgen (Ziffern 3 - 5) in teilweiser Gutheissung der Berufung aufzuheben und neu zu fällen (Art. 408 StPO). 1.2. Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung. Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 1 und 2 StPO). Vorliegend wurde der Beschuldigte gemäss Anklageschrift vom 18. November 2022 der einfachen Körperverletzung zum Nachteil einer unter der Obhut stehenden Person, der versuchten einfachen Körperverletzung, der mehrfachen Drohung, der mehrfachen, teilweise versuchten Nötigung sowie der Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz angeklagt. Abgesehen von der in teilweiser Gutheissung der Berufung ausgesprochenen Verurteilung wegen versuchter Nötigung (Ziffer 3 der Anklage) wurde das Verfahren entweder zufolge Rückzugs der Strafanträge eingestellt oder es ergingen Freisprüche. Bei Untersuchung und Verfolgung einzig des Sachverhaltes gemäss Ziffer 3 der Anklageschrift wären die Prozesskosten erheblich tiefer ausgefallen. Daher sind die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von CHF 29'092.50, den Kosten des Zwangsmassnahmengerichts von CHF 1'150.00, und der strafgerichtlichen Gerichtsgebühr von CHF 2'000.00, dem Beschuldigten im Umfang von CHF 3'224.25 (10%) aufzuerlegen, während sie im Betrag von CHF 29'108.25 (90%) zu Lasten des Staates gehen. 1.3. Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf eine nach dem Anwaltstarif festgelegte Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, wobei beim Anwaltstarif nicht unterschieden wird zwischen der zugesprochenen Entschädigung und den Honoraren für die private Verteidigung (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Hat die beschuldigte Person eine Wahlverteidigung mit ihrer Verteidigung betraut, so steht der vorgenannte Anspruch auf Entschädigung ausschliesslich der Verteidigung zu, unter Vorbehalt der Abrechnung mit ihrer Klientschaft (Art. 429 Abs. 3 StPO). Die Bemessung der vorinstanzlich ausgesprochenen Parteientschädigung (Dispositiv-Ziffer 4) ist im Berufungsverfahren unbestritten geblieben. Wie vorstehend dargelegt, sind die Aufwendungen für dieses Verfahren dem Beschuldigten im Umfang von 10% zuzurechnen, weshalb seinem Wahlverteidiger, Advokat Dr. Carlo Bertossa, für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung in Höhe von 90% der Parteikosten (CHF 9'500.–) aus der Staatskasse ausgerichtet wird. 2. Kosten des Berufungsverfahrens 2.1. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht. Gestützt auf die Anträge der Staatsanwaltschaft waren im vorliegenden Berufungsverfahren vier Fälle der Nötigung zu prüfen, wobei es in Bezug auf einen angeklagten Sachverhalt zum Schuldspruch gekommen ist. Dies rechtfertigt, die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von CHF 8'500.–, beinhaltend eine Urteilsgebühr von CHF 8'250.– (§ 12 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren der Gerichte [GebT, SGS 170.31]), sowie Auslagen von CHF 250.– (§ 3 Abs. 6 GebT), im Umfang von CHF 2'125.– (25%) dem Beschuldigten aufzuerlegen, während sie im Übrigen zu Lasten des Staates gehen. 2.2. Gemäss Art. 436 Abs. 1 StPO richten sich Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren nach den Art. 429 ff. StPO. Diesen Bestimmungen ist keine Regelung im Sinne von Art. 428 Abs. 1 StPO zu entnehmen. Dessen ungeachtet hat sich indes auch der Anspruch auf Entschädigung im Rechtsmittelverfahren nach Massgabe des Obsiegens oder Unterliegens zu richten (JOSITSCH/SCHMID, Praxiskommentar StPO, 4. A. 2023, Art. 436 N 1; WEHRENBERG/FRANK, Basler Kommentar StPO, 3. A. 2023, Art. 436 N 4). Die zu ersetzenden Kosten der Vertretung müssen in einem vernünftigen Verhältnis zur Komplexität des Falles und zur Wichtigkeit der Sache stehen. Unnötige und übersetzte Kosten sind nicht zu ersetzen (WEHRENBERG/FRANK, Basler Kommentar StPO, 3. A. 2023, Art. 429 N 15). Analog zur amtlichen Verteidigung sind alle angemessenen Aufwendungen zur wirkungsvollen Ausübung des Mandats zu entschädigen, wobei nur jene Bemühungen umfasst werden, die in kausalem Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Strafverfahren stehen und die verhältnismässig sowie notwendig sind (RUCKSTUHL, Basler Kommentar StPO, 3. A. 2023, Art. 135 N 3; LIEBER, Zürcher Kommentar StPO, 3. A. 2020, Art. 135 N 6). Sekretariatsarbeiten und anwaltliche Kürzestaufwände werden nicht vergütet (LIEBER, a.a.O., Art. 135 N 4). Gemäss § 2 und 3 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte (TO, SGS 178.112) bestimmt sich die Parteientschädigung im Strafverfahren nach dem Zeitaufwand, wobei je nach Schwierigkeit und Bedeutung der Sache, der damit verbundenen Verantwortung sowie der persönlichen und finanziellen Verhältnisse der vertretenen Person ein Honorar von Fr. 200.– bis Fr. 350.– pro Stunde zu entrichten ist. Mit Honorarnote vom 31. Mai 2024 weist der Wahlverteidiger des Beschuldigten, Advokat Dr. Carlo Bertossa, einen dem Umfang und der Komplexität des Verfahrens angemessenen Aufwand von insgesamt 12.83 Stunden sowie Auslagen im Betrag von total CHF 21.20 aus. Für die Teilnahme an der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung sind weitere 4.25 Stunden zu entschädigen, wobei der veranschlagte Stundenansatz von CHF 200.– nicht zu beanstanden ist. Daraus resultiert ein Honorar in der Höhe von CHF 3'437.90 (inklusive Auslagen), zuzüglich Mehrwertsteuer von total CHF 277.70 (7.7% auf CHF 191.15, 8.1% auf CHF 3'246.75), insgesamt somit CHF 3'437.90. Dieses Honorar ist ausgangsgemäss im Umfang von 75% zu ersetzen, weshalb Advokat Dr. Carlo Bertossa eine Entschädigung im Betrag von CHF 2'786.70 (inkl. Auslagen und MWST) aus der Staatskasse ausgerichtet wird. Demnach wird erkannt: ://: I. Das Urteil des Strafgerichtspräsidiums Basel-Landschaft vom 31. August 2023, auszugsweise lautend: "1. A.____ wird von der Anklage der einfachen Körperverletzung zum Nachteil einer in Obhut stehenden Person (Ziff. 2 der AS), der versuchten Nötigung (Ziff. 2 der AS), der mehrfachen versuchten Nötigung (Ziff. 3 der AS), der Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz sowie der versuchten Nötigung (Ziff. 5 AS) freigesprochen.
2. a) Die strafrechtliche Beschlagnahme der beschlagnahmten Waffen inkl. Munition (Fundus-Nr. G98764, G98765, G98766, G98767, G98769, G97770, G98771) wird aufgehoben. Über eine allfällige Rückgabe entscheidet (als gemäss Waffengesetz zuständige Behörde) die Polizei Basel-Landschaft.
b) Die beschlagnahmten Dolche (Fundus-Nr. G96232, G96233, G96234) werden nach Rechtskraft unter Aufhebung der Beschlagnahme gestützt auf Art. 267 Abs. 1 und Abs. 3 StPO dem Beurteilten zurückgegeben.
c) Sämtliche im vorliegenden Verfahren forensisch gesicherten Daten, welche sich bei der Polizei Basel-Landschaft, IT- Forensik, befinden, werden nach Rechtskraft des Urteils unwiderruflich gelöscht.
3. Die Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von CHF 29'092.50, den Kosten des Zwangsmassnahmengerichts von CHF 1'150.00, und der Gerichtsgebühr von CHF 2'000.00, gehen zu Lasten des Staates.
4. Dem Beurteilten wird in Anwendung von Art. 429 Abs. 1 lit. a und b StPO eine Entschädigung im Umfang von CHF 10'555.55 und eine Genugtuung im Umfang von CHF 1'500.00 zugesprochen.
5. A.____ wird in Anwendung von Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO für die ausgestandene Untersuchungshaft eine Genugtuung im Umfang von CHF 9‘600.00 zugesprochen. 6. Advokatin L. Manera wird für die Opfervertretung vom 18. Mai 2022 bis zum 6. April 2023 aus der Staatskasse ein Honorar in Höhe von CHF 8'472.75 zugesprochen.
7. (…)"
wird in teilweiser Gutheissung der Berufung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft in den Ziffern 1, 3, 4 und 5 aufgehoben und wie folgt neu gefasst: 1. a) A.____ wird der versuchten Nötigung (Ziffer 3 der Anklageschrift) schuldig erklärt und verurteilt zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je CHF 120.– bei einer Probezeit von zwei Jahren,
unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft von 48 Tagen sowie unter teilweiser Anrechnung der im Anschluss daran angeordneten Ersatzmassnahmen im Umfang von 22 Tagen, womit die Geldstrafe vollumfänglich getilgt ist,
in Anwendung von Art. 181 StGB, Art. 22 Abs. 1 StGB, Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB sowie Art. 51 StGB.
c) A.____ wird von der Anklage der einfachen Körperverletzung zum Nachteil einer in Obhut stehenden Person sowie der versuchten Nötigung (Ziffer 2 der Anklageschrift), der Nötigung (Ziff. 3 der Anklageschrift), der Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz sowie der versuchten Nötigung (Ziffer 5 der Anklageschrift) freigesprochen.
2. [unverändert] 3. Die Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von CHF 29'092.50, den Kosten des Zwangsmassnahmengerichts von CHF 1'150.00, und der strafgerichtlichen Gerichtsgebühr von CHF 2'000.00, gehen im Umfang von CHF 3'224.25 (10%) zu Lasten des Beschuldigten und im Umfang von CHF 29'108.25 (90%) zu Lasten des Staates. 4. Dem Wahlverteidiger des Beschuldigten, Advokat Dr. Carlo Bertossa, wird in Anwendung von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO eine Entschädigung in der Höhe von CHF 9'500.– aus der Staatskasse ausgerichtet.
5. A.____ wird in Anwendung von Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO eine Genugtuung im Betrag von CHF 1'500.00 zu Lasten der Staatskasse zugesprochen.
6. [unverändert]
Im Übrigen wird das vorinstanzliche Urteil in den rechtskräftigen Dispositiv-Ziffern 2 und 6 unverändert als Bestandteil dieses Urteils erklärt.
II. Die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von CHF 8'500.–, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 8'250.– und Auslagen von CHF 250.–, gehen im Umfang von CHF 2'125.– (25%) zu Lasten des Beschuldigten und im Umfang von CHF 6'375.– (75%) zu Lasten des Staates.
III. Dem Wahlverteidiger des Beschuldigten, Advokat Dr. Carlo Bertossa, wird eine Entschädigung im Betrag von CHF 2'786.70 (inkl. Auslagen und MWST) aus der Staatskasse ausgerichtet.
IV. [Mitteilungen]
Präsident
Enrico Rosa Gerichtsschreiber
Bryan Smith
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.