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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 28.04.2023 460 22 40 (460 2022 40)

28. April 2023·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Strafrecht·PDF·10,239 Wörter·~51 min·5

Zusammenfassung

Mehrfacher versuchter Mord ev. mehrfache versuchte vorsätzliche Tötung

Volltext

Seite 1 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 28. April 2023 (460 22 40) ____________________________________________________________________

Strafrecht

versuchter Mord

Besetzung Präsident Enrico Rosa, Richter Markus Mattle (Ref.), Richterin Susanne Afheldt, Richter Daniel Häring, Richter Dominique Steiner; Gerichtsschreiber Bryan Smith

Parteien Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Allgemeine Delikte, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Anklagebehörde und Berufungsklägerin A.____, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Altermatt, Neuarlesheimerstrasse 15, Postfach 435, 4143 Dornach, Privatklägerin und Berufungsklägerin

gegen

B.____, vertreten durch Advokat Dr. Alex Hediger, Freie Strasse 82, Postfach 340, 4010 Basel, Beschuldigte

Gegenstand Mehrfacher versuchter Mord ev. mehrfache versuchte vorsätzliche Tötung Berufungen gegen das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 9. September 2021 (300 20 138/139)

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Selbst wenn gutachterlich festgestellt wird, dass mit der Auswertung bestimmter Beweismittel kein Nachweis der Täterschaft möglich ist, sind bei schwerwiegenden Tatvorwürfen sämtliche analysierten und asservierten Proben gestützt auf Art. 263 Abs. 1 lit. a StPO zu beschlagnahmen. Damit wird verhindert, dass relevante Beweismittel vor Rechtskraft des Verfahrens vernichtet werden. Es ist notorisch, dass sich wissenschaftliche Erkenntnisse im Verlauf eines längerdauernden Strafprozesses ändern oder sich gutachterliche Einschätzungen im Nachhinein als unzutreffend erweisen können. Der Umstand, dass die Auswertung einer asservierten Probe nicht mehr möglich ist, führt nicht dazu, dass im Berufungsverfahren vom gleichen Kenntnisstand wie anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung auszugehen ist. Vielmehr gebietet Art. 10 Abs. 3 StPO, dass der nachträgliche Verlust eines möglicherweise entlastenden Beweismittels im Rahmen der Beweiswürdigung nicht zum Nachteil der beschuldigten Person ausfallen darf (E.II.3.2.4).

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Mit Urteil der Fünferkammer des Strafgerichts Basel-Landschaft (nachfolgend: Strafgericht) vom 9. September 2021 (300 20 138/139) wurde B.____ (nachfolgend: Beschuldigte) der Veruntreuung schuldig gesprochen und zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 9 Monaten, bei einer Probezeit von 2 Jahren, verurteilt (Dispositiv-Ziffer I.1). Von der Anklage des mehrfachen versuchten Mordes (eventualiter der mehrfachen versuchten vorsätzlichen Tötung) sowie von der Anklage der strafbaren Vorbereitungshandlungen zu Mord (eventualiter zu vorsätzlicher Tötung) wurde B.____ freigesprochen (Dispositiv-Ziffer I.2). Zugleich wurde die Mitbeschuldigte, C.____, von der Anklage der strafbaren Vorbereitungshandlungen sowie der Gehilfenschaft zu den vorgenannten Delikten freigesprochen (Dispositiv-Ziffer II). In Bezug auf die Einziehung und Rückgabe der beschlagnahmten Gegenstände, die Zivilforderungen, die Haftentschädigung sowie die Kostenfolgen wird auf die Ziffern III.1 - 6 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs verwiesen. Auf die Begründung des vorgenannten Urteils sowie der nachfolgenden Eingaben und Anträge der Parteien wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen des vorliegenden Entscheids eingegangen. B. Gegen das Urteil des Strafgerichts vom 9. September 2021 meldeten die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Allgemeine Delikte (nachfolgend: Staatsanwaltschaft), am 14. September 2021 und die Privatklägerin, A.____, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Altermatt, am 17. September 2021 Berufung an. C. Nach Zustellung des begründeten Urteils des Strafgerichts erklärte die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 13. April 2022 Berufung beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht (nachfolgend: Kantonsgericht). Sie stellte zunächst das Rechtsbegehren, die Beschuldigte sei in Abänderung der Ziffern I.1 und I.2 des Urteils des Strafgerichts vom 9. September 2021 unter o/e-Kostenfolge des mehrfachen versuchten Mordes sowie der Veruntreuung schuldig zu erklären und zu einer Freiheitsstrafe von 10 Jahren zu verurteilen, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft. Weiter wurde beantragt, die beschlagnahmten Mobiltelefone seien in Abänderung von Ziffer III.1 des vorinstanzlichen Urteils einzuziehen, das beschlagnahmte Bargeld von CHF 5'000.– sei in Abänderung von Ziffer III.1 des vorinstanzlichen Urteils der Privatklägerin zurückzugeben, Ziffer III.3 des vorinstanzlichen Urteils sei aufzuheben, die Verfahrenskosten seien in Abänderung von Ziff. III.4 des vorinstanzlichen Urteils der Beschuldigten zu 2/3 aufzuerlegen und die Beschuldigte sei in Abänderung von Ziffer III.6 des vorinstanzlichen Urteils zu verpflichten, die Kosten der amtlichen Verteidigung zurückzuzahlen sowie die Differenz zum vollen Honorar zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse zulassen. Im Übrigen sei das vorinstanzliche Urteil zu bestätigen. D. Mit Eingabe an das Kantonsgericht vom 19. April 2022 erklärte auch die Privatklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Altermatt, Berufung gegen das strafgerichtliche Urteil vom 9. September 2021. Sie stellte den Antrag, es sei Ziffer I.2 des vorinstanzlichen Urteils unter o/e-Kostenfolge aufzuheben und die Beschuldigte des mehrfachen versuchten Mordes (eventualiter der mehrfachen versuchten vorsätzlichen Tötung) schuldig zu sprechen sowie

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht nach Ermessen des Gerichts zu bestrafen. Weiter wurde beantragt, Ziffer III.2 Abs. 2 des vorinstanzlichen Urteils sei aufzuheben und die Beschuldigte zu verurteilen, der Privatklägerin eine Genugtuung in der Höhe von CHF 45'000.– nebst Zins zu 5% seit dem 12. September 2018 zu bezahlen, Ziffer III.2 Abs. 4 des vorinstanzlichen Urteils sei aufzuheben und die Beschuldigte zu verurteilen, der Privatklägerin die Kosten ihrer anwaltlichen Vertretung (CHF 11'233.25 und CHF 9'945.55) zu bezahlen, Ziffer III.3 Abs. 1 sowie Ziffer III.4 Abs. 2 des vorinstanzlichen Urteils seien aufzuheben und die Beschuldigte sei zur Tragung sämtlicher Verfahrenskosten zu verpflichten. Sodann stellte die Privatklägerin die Beweisanträge, es seien vor den Schranken des Kantonsgerichts die Beschuldigte, die Privatklägerin als Auskunftsperson und F.____ als Zeuge zu befragen. Ausserdem wurde begehrt, bei Prof. D.____ eine Analyse der asservierten Haarprobe der Privatklägerin betreffend Rizinin, Aconitin sowie eventualiter weiterer Stoffe in Auftrag zu geben. E. Mit kantonsgerichtlicher Verfügung vom 2. Mai 2022 wurde der Staatsanwaltschaft und der Beschuldigten unter anderem eine Frist zur Stellungnahme zu den Beweisanträgen der Privatklägerin angesetzt. Zugleich wurde das Institut für Rechtsmedizin der Universität Basel (nachfolgend: IRM Basel) ersucht, eine ergänzende gutachterliche Stellungnahme zu erstatten. F. Auf Eingabe des IRM Basel vom 6. Mai 2022 hin wurde Prof. E.____ mit Verfügung vom 12. Mai 2022 als Sachverständige ersucht, eine Stellungnahme zur der von der Privatklägerin beantragten Analyse der Haarprobe zu erstatten. G. Mit Eingabe vom 16. Mai 2022 ersuchte die Beschuldigte, vertreten durch Advokat Dr. Alex Hediger, um Abweisung des Beweisantrags betreffend Analyse der asservierten Haarpobe der Privatklägerin. H. Am 20. Mai 2022 erstattete die Staatsanwaltschaft eine Stellungnahme, worin sie ausführte, dass sie keine Einwände gegen eine Analyse der Haarprobe der Privatklägerin habe. I. Am 8. Juni 2022 reichte das IRM Basel eine ergänzende forensische Stellungnahme ein, worin sie mitteilte, dass die Haarproben der Privatklägerin, welche am 8. Januar 2019 eingegangen seien, entsprechend den Regelungen der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin nach Ablauf eines Jahres am 18. November 2020 vernichtet worden seien, weshalb eine Haaranalyse nicht mehr möglich sei. J. Mit Verfügung vom 24. Juni 2022 wurde die ergänzende forensische Stellungnahme des IRM Basel vom 8. Juni 2022 den Parteien zur Kenntnisnahme zugestellt und der Beweisantrag der Privatklägerin, es sei bei Prof. D.____ eine Analyse der asservierten Haarprobe der Privatklägerin betreffend Rizinin, Aconitin sowie eventualiter weiterer Stoffe in Auftrag zu geben, abgewiesen. Sodann wurde der Staatsanwaltschaft und der Privatklägerin eine Frist zur fakultativen Begründung ihrer Berufungen angesetzt.

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht K. Mit Eingabe vom 15. September 2022 teilte die Staatsanwaltschaft innert erstreckter Frist mit, dass auf die mit Berufungserklärung vom 13. April 2022 gemachten Ausführungen verwiesen werde. L. Mit Verfügung vom 16. September 2022 wurde die Eingabe der Staatsanwaltschaft vom 15. September 2022 den übrigen Parteien zur Kenntnisnahme zugestellt und der Schriftenwechsel geschlossen. M. Der Beweisantrag der Privatklägerin, sie sei anlässlich der Berufungsverhandlung als Auskunftsperson zu befragen, wurde mit präsidialer Verfügung vom 9. März 2023 gutgeheissen. N. Mit Eingabe vom 6. April 2023 zog die Privatklägerin ihren Antrag, F.____ sei vor den Schranken des Kantonsgerichts als Zeuge zu befragen, zurück. O. Mit Eingabe vom 17. April 2023 ersuchte die Beschuldigte um Bewilligung der amtlichen Verteidigung für das kantonsgerichtliche Verfahren. In Gutheissung dieses Begehrens wurde Advokat Dr. Alex Hediger mit Verfügung vom 18. April 2023 für das Berufungsverfahren als amtlicher Verteidiger der Beschuldigten eingesetzt. P. Zur kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung vom 24. / 28. April 2023 erscheinen die Beschuldigte mit ihrem Verteidiger, Dr. Alex Hediger, die Privatklägerin (für ihre Befragung als Auskunftsperson) mit ihrem Vertreter, Rechtsanwalt Daniel Altermatt, und die Staatsanwaltschaft. Die prozessleitend abgewiesenen Beweisanträge werden vor den Schranken des Kantonsgerichts nicht wiederholt. Im Übrigen halten die Staatsanwaltschaft und die Privatklägerin an den in ihren Rechtsschriften gestellten Begehren fest. Die Beschuldigte stellt den Antrag, dass die Berufungen der Staatsanwaltschaft sowie der Privatklägerin in Bestätigung des strafgerichtlichen Urteils vom 9. September 2021 unter o/e-Kostenfolge vollumfänglich abzuweisen seien. Erwägungen I. Formelles 1. Die Berufung ist gemäss Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Es können Rechtsverletzungen, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden, wobei das Berufungsgericht das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen kann (Art. 398 Abs. 2 und Abs. 3 StPO). Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheides hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen (Art. 382 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 399 Abs. 1 und Abs. 3 StPO ist zunächst die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich anzumelden und danach dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen.

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2. Vorliegend wird das Urteil des Strafgerichts vom 9. September 2021 (300 20 138/139) angefochten, womit ein taugliches Anfechtungsobjekt gegeben ist. Die Legitimation der Staatsanwaltschaft zur Ergreifung des Rechtsmittels ergibt sich aus Art. 381 Abs. 1 StPO. Mit Berufungsanmeldung vom 14. September 2021 und Berufungserklärung vom 13. April 2022 hat sie die Fristen gemäss Art. 399 StPO gewahrt. Sodann hat die Privatklägerin als potentiell geschädigte Person ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung und Abänderung des erstinstanzlichen Entscheides im Sinne ihrer Anträge. Sie hat mit Berufungsanmeldung vom 17. September 2021 und Berufungserklärung vom 19. April 2022 die gesetzlichen Fristen ebenfalls eingehalten. Die Ausführungen beider Parteien genügen den Anforderungen von Art. 399 Abs. 4 StPO, weshalb auf die Berufungen der Staatsanwaltschaft und der Privatklägerin einzutreten ist. Die Zuständigkeit der Fünferkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, als Berufungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Rechtsmittel ergibt sich aus Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO sowie aus § 15 Abs. 1 lit. b des kantonalen Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO, SGS 250). II. Materielles 1. Allgemeines 1.1. Gemäss Art. 404 Abs. 1 StPO überprüft das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (vgl. auch Art. 398 Abs. 2 StPO). Die Staatsanwaltschaft ficht das Urteil des Strafgerichts in den Ziffern I.2 (Freispruch von der Anklage des mehrfachen versuchten Mordes, eventualiter der mehrfachen versuchten vorsätzlichen Tötung), III.1 Abs. 1 (Rückgabe der beschlagnahmten Mobiltelefone), III.1 Abs. 5 (Verrechnung und Rückerstattung des beschlagnahmten Bargeldes von CHF 5'000.–), III.3 Abs. 1 (Ausrichtung einer Haftentschädigung von CHF 2'800.–) sowie III.4 und II.6 (Kostenfolgen) an. Die Berufung der Privatklägerin richtet sich ebenfalls gegen die Ziffern I.2, III.3 Abs. 1 und III.4 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs. Ferner werden die Ziffern III.2 Abs. 2 und Abs. 4 (Abweisung der Genugtuungsforderung von CHF 45'000.–, Ersatz der Parteikosten der Privatklägerin im Umfang von CHF 1'500.– und Abweisung der Mehrforderung) angefochten. Nicht Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens sind demgegenüber die Freisprüche von der Anklage der strafbaren Vorbereitungshandlungen (Dispositiv-Ziffer I.2), das Urteil betreffend die Mitbeschuldigte, C.____ (nachfolgend: Arbeitskollegin), die Schadenersatzforderung der Privatklägerin im Betrag von CHF 20'000.– sowie die Verfügung über die weiteren beschlagnahmten Gegenstände (Dispositiv-Ziffern II., III.1 Abs. 2-4, III.2 Abs. 1, 3 und 5, III.3 Abs. 2, III.5 und III.7). 1.2. Laut Art. 391 Abs. 2 StPO darf die Rechtsmittelinstanz Entscheide nicht zum Nachteil der beschuldigten Person abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten ergriffen worden ist (Verbot der "reformatio in peius"). Aufgrund der in den Berufungen der Staatsanwaltschaft und der Privatklägerin gestellten Anträge kann das Kantonsgericht das vorinstanzliche Urteil in Bezug auf den Schuldspruch, die Strafzumessung, die Verfügung über das beschlagnahmte Bargeld und die beschlagnahmten Mobiltelefone, die Genugtuungs- und Entschädigungsforderung der Privatklägerin, die Ausrichtung einer Haftentschädigung sowie die Kostenfolgen sowohl zu Gunsten wie auch zu Lasten der Beschuldigten abändern.

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht 1.3. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV, SR 101]) folgt die Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen. Das Gericht muss in seiner Begründung wenigstens kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen es sich hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt. Es darf sich auf die massgebenden Gesichtspunkte beschränken (BGE 147 IV 409, E. 5.3.4). Das Recht auf Begründung gilt nicht absolut. Im Rechtsmittelverfahren kann das Gericht gemäss Art. 82 Abs. 4 StPO für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz verweisen, soweit es dieser beipflichtet (BGE 141 IV 244, E. 1.2.3). Die Möglichkeit der Verweisung entfällt, wenn im Rechtsmittelverfahren erhebliche Einwände vorgebracht werden, welche nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens bildeten (STOHNER, Basler Kommentar StPO, 2. A. 2014, Art. 82 N 9; BRÜSCHWEILER/NADIG/SCHNEEBELI, Zürcher Kommentar StPO, 3. A. 2020, Art. 82 N 10). 2. Ausgangslage und Standpunkte der Parteien 2.1. Der Beschuldigten wird mit Anklageschrift vom 26. Mai 2020 in tatsächlicher Hinsicht zusammengefasst vorgehalten, sie habe seit mehreren Jahren als Pflegekraft in einer Seniorenresidenz mitunter für die Privatklägerin gearbeitet. Für diese habe sie nebst den allgemeinen Pflegeleistungen auch verschiedene Botengänge und Besorgungen erledigt sowie Termine organisiert. Die Privatklägerin habe der Beschuldigten daher am 8. August 2018 eine Bankvollmacht über ein Konto erteilt. Dies sei mit dem Auftrag verbunden gewesen, für erstere im Bedarfsfall Geld im Sinne eines Taschengeldes zu beziehen. Überdies habe die Privatklägerin der Beschuldigten mitgeteilt, dass weder die Verwandtschaft noch der Treuhänder von der Existenz dieses Kontos wisse und die Beschuldigte nach dem Tod der Privatklägerin über das Geld auf diesem Konto verfügen könne. Aufgrund ihrer schwierigen finanziellen Situation habe die Beschuldigte den Entschluss gefasst, die Privatklägerin zu töten, um somit auf das betreffende Konto zugreifen zu können. In der Folge habe sie mit ihrem Mobiltelefon im Internet über Vergiftungsmethoden und Giftpflanzen recherchiert. Zudem habe sie sich mit der Herstellung von Rizin befasst. Sodann habe die Beschuldigte ihrer Arbeitskollegin mitgeteilt, sie plane aufgrund anhaltender Eheprobleme ihren Ehemann zu vergiften. In diesem Zusammenhang habe die Arbeitskollegin im Internet über verschiedene Giftpflanzen recherchiert. Am 5. September 2018 habe die Beschuldigte zwei Pflanzen Blauer Eisenhut bestellt, wobei sie sich aufgrund der vorangehenden Recherchen über deren Gefährlichkeit als giftigste Pflanze Europas informiert gewesen sei. Am 6. September 2018 habe die Arbeitskollegin im Internet unter anderem Suchanfragen mit den Begriffen "ist Mitwisserschaft von einem Mord strafbar" oder "jemand will jemand umbringen und ich weiss es" getätigt. Weiter habe die Beschuldigte zwischen dem 8. August 2018 und 13. September 2018 Rizinussamen bestellt, deren Giftigkeit und Gefährlichkeit sie zu diesem Zeitpunkt ebenfalls gekannt habe. Eventuell sei die Beschuldigte bereits im Juli 2018 im Besitz von Rizinussamen gewesen. Sodann habe sie sich am 3. November 2018 weitere fünf Packungen solcher Samen sowie ein Cuttermesser bestellt und durch ihre Arbeitskollegin in das Seniorenzentrum bringen lassen. Die Beschuldigte habe beabsichtigt, die vorgenannten Giftpflanzen für die Tötung der Privatklägerin zu verwenden. So habe sie am 13. September 2018 im Auftrag der Privatklägerin zwei belegte Brötchen gekauft und dieselben

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht mit einem giftigen braunen Pulver präpariert, welches sie aus Rizinussamen, eventualiter aus Blauem Eisenhut, hergestellt habe. Die Privatklägerin habe dieses Pulver auf der Mayonnaise der Brötchen festgestellt, weshalb sie von den Brötchen nur den aus Lachs und Crevetten bestehenden Belag gegessen habe. Am 19. September 2018 habe die Beschuldigte sodann ein Erdbeertörtchen gekauft, welches sie ebenfalls mit dem vorgenannten braunen Pulver präpariert und der Privatklägerin mitgebracht habe. Letztere habe erneut das Pulver darauf festgestellt, doch dessen ungeachtet die Hälfte des Erdbeertörtchens verzehrt. Anschliessend habe sie in der Nacht unter Erbrechen sowie schwerem Durchfall gelitten, am nächsten Tag über Atemnot und Schwäche geklagt, und schliesslich sei bei der Privatklägerin eine Lungenentzündung diagnostiziert worden. Am Morgen des 1. Dezember 2018 habe die Beschuldigte das Frühstück für die Bewohner des Seniorenzentrums zubereitet und der Privatklägerin einen Tee serviert, den sie mit einem vergifteten Pulver aus Rizinussamen, eventualiter Blauem Eisenhut, zubereitet habe. Dies sei in der Absicht erfolgt, die Privatklägerin zu töten. Nach dem Konsum des Tees habe diese begonnen, verwaschen zu sprechen, sei kaum ansprechbar gewesen und habe eine rechtsseitige Schwäche an Arm und Bein sowie ein Zittern an den Beinen gezeigt. Daher sei die Privatklägerin notfallmässig in das Universitätsspital Basel eingeliefert worden, wo sie mit Verdacht auf einen toxisch bedingten epileptischen Anfall sechs Tage lang hospitalisiert gewesen sei. Die von der Privatklägerin als Folge der Einnahme des Erdbeertörtchens und des Tees gezeigte Symptomatik sei mit den Folgen einer Vergiftung durch Rizinussamen oder Blauen Eisenhut vereinbar. 2.2. In seinem Urteil vom 9. September 2021 erwägt das Strafgericht im Wesentlichen, dass die Veruntreuung zum Nachteil der Privatklägerin unbestritten sei. Demnach habe die Beschuldigte nach Erhalt der Vollmacht am 19. November 2018 vom Konto der Privatklägerin den Betrag von CHF 20'000.– abgehoben und dies verheimlicht. Hintergrund des unberechtigten Bezugs seien nach Angaben der Beschuldigten finanzielle Probleme gewesen. Auf Ende November 2018 sei eine Pfändung vom Lohn ihres Ehemannes angekündigt worden, welche sie mit diesem Geld abgewendet habe. Weiter habe sie Schulden bezahlt und Kleider für ihre Kinder gekauft, womit der veruntreute Gesamtbetrag aufgebraucht worden sei. Weiter sei unbestritten, dass seitens der Beschuldigten und ihrer Arbeitskollegin die Internetrecherchen gemäss Anklageschrift stattgefunden hätten und dass die Beschuldigte zwei Pflanzen Blauen Eisenhut sowie insgesamt 11 Packungen Rizinussamen erworben habe. Erstellt sei ebenfalls der Konsum der Lachs- und Crevettenbrötchen, des Erdbeertörtchens und des Tees sowie die anschliessend bei der Privatklägerin aufgetretenen Symptome. Bestritten sei dagegen die Tötungsabsicht der Beschuldigten. Diese mache geltend, sie habe wegen familiärer und finanzieller Probleme Suizidgedanken gehabt und daher die angeklagten Recherchen und Bestellungen giftiger Pflanzen vorgenommen. Von diesen Gedanken habe die Beschuldigte niemandem erzählt. Damit kein entsprechender Verdacht aufkomme, habe sie ihrer Arbeitskollegin gegenüber behauptet, sie wolle ihrem Mann etwas antun, zumal sie mir ihr auch über Probleme in der Ehe gesprochen habe. In Wirklichkeit habe sie aber ihren Mann auf keinen Fall vergiften wollen. Sie glaube auch nicht, dass ihre Arbeitskollegin die betreffenden Äusserungen ernst genommen habe. Im November 2018 habe die Beschuldigte die Packungen mit Rizinussamen geöffnet und mit dem Messer die Samen halbiert, in der Absicht, diese einzunehmen. Weil aber der Sohn der

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht Beschuldigten unerwartet nach Hause gekommen sei, habe sie von ihrem Vorhaben abgelassen und die Samen weggeworfen. Im Vorfeld dieses Suizidversuchs habe sie auch die weiteren von ihr bestellten Rizinussamen und den Blauen Eisenhut entsorgt. Letztere Pflanzen hätten nur aus einem "grünen Stielchen" bestanden. Für die Anklage würden zunächst die Aussagen der Privatklägerin sprechen, welche auf den belegten Brötchen und dem Erdbeertörtchen ein braunes Pulver festgestellt habe. Sodann habe sich der Gesundheitszustand der Privatklägerin nach dem Verzehr des Erdbeertörtchens und dem Trinken des Tees nachweislich verschlechtert, wobei die jeweiligen Symptome toxisch bedingt sein könnten. Weiter habe die Beschuldigte ihrem Ehemann im November 2018 Nachrichten geschickt, worin sie einerseits von einem "Aufblühen" vor dem Tod gesprochen und von einer Hospitalisation der Privatklägerin berichtet habe, welche jedoch erst am 1. Dezember 2018 erfolgt sei. Dies könne als Hinweis auf eine geplante Tötung interpretiert werden. Der Ablauf der unbestrittenen Ereignisse erzeuge den erheblichen Verdacht einer Tötungsabsicht. Die Beschuldigte mache hinsichtlich der vorgenannten Nachrichten geltend, die erste Äusserung habe den schwer kranken Onkel ihres Ehemannes betroffen. Die zweite Mitteilung, wonach sie die Privatklägerin im Spital besucht habe, habe die Beschuldigte verschickt, um ein Treffen im Rahmen einer ausserehelichen Beziehung zu verbergen. Die Depositionen der Privatklägerin betreffend das braune Pulver seien im Kontext eines Gesprächs zwischen ihr und der Arbeitskollegin der Beschuldigten zu würdigen, welches im Nachgang zur Kündigung der Beschuldigten stattgefunden habe. Demnach habe die Arbeitskollegin gegenüber der Privatklägerin den Verdacht geäussert, die Beschuldigte habe braune Rizinussamen benutzt, um die Privatklägerin zu vergiften. Zu diesem Zeitpunkt sei die Veruntreuung der CHF 20'000 bereits bekannt gewesen und es könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Vergiftungsverdacht seitens der Privatklägerin und ihre Erinnerung an das braune Pulver erst durch dieses Gespräch hervorgerufen worden seien. Schliesslich enthielten weder die medizinischen Berichte noch das forensich-toxikologische Gutachten des IRM Basel konkrete Hinweise auf die Einnahme von Rizinussamen oder Blauem Eisenhut. Die ergänzenden Stellungnahmen des IRM Basel würden eine Vergiftung durch Rizin oder Aconitin als unwahrscheinlich bewerten. Im Ergebnis würde somit trotz der belastenden Indizien keine geschlossene Indizienkette vorliegen, welche zweifelsfrei beweisen würde, dass die Beschuldigte versucht habe, die Privatklägerin entsprechend der Anklage zu vergiften. 2.3. Mit Berufungserklärung vom 13. April 2022 macht die Staatsanwaltschaft geltend, dass entgegen der Auffassung der Vorinstanz eine geschlossene Indizienkette vorliege, welche beweise, dass die Beschuldigte im angeklagten Zeitraum mehrfach versucht habe, die Privatklägerin zu vergiften. In ihrem Parteivortrag vom 24. April 2023 bringt die Staatsanwaltschaft zusammengefasst vor, dass die angeklagten Tötungsversuche aufgrund der Aussagen der Privatklägerin, der medizinischen Berichte, des Gutachtens des IRM Basel, der Sicherstellung von Rizinussamen am Wohnort der Beschuldigten, der nachgewiesenen Bestellung von giftigen Samen und Pflanzen, der aktenkundigen Internetrecherchen, der Audiodatei vom 28. November 2018, der sich zunehmend verschlechternden finanziellen Situation der Beschuldigten sowie ihrer unglaubhaften und widersprüchlichen Depositionen hinreichend nachgewiesen seien. Die Depositionen der Privatklägerin seien konstant, detailliert und daher als glaubhaft zu bewerten. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz seien diese nicht bloss als schwaches Indiz zu bewer-

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht ten. Zunächst habe für die Privatklägerin aufgrund des Vertrauensverhältnisses zwischen ihr und der Beschuldigten kein Anlass für die Annahme bestanden, sie sei Opfer eines Giftanschlags geworden. Erst das Gespräch mit der Arbeitskollegin der Beschuldigten habe ihr diesbezüglich Klarheit verschafft. Sodann würden die medizinischen Berichte Symptome einer Vergiftung schildern und es sei nicht anzunehmen, dass es sich hier um eine gewöhnliche Magen- Darm-Infektion gehandelt habe. Weiter sei der Erwerb von Rizinussamen durch die Beschuldigte erstellt und es müsse angesichts ihrer widersprüchlichen Aussagen davon ausgegangen werden, dass sie bereits im Juli 2018 eine Packung gekauft habe. Die geschilderte Suizidalität sei vor dem Hintergrund des weiteren Verhaltens der Beschuldigten nicht als glaubhaft zu bewerten. Auch mache es keinen Sinn, einer Arbeitskollegin Tötungsabsichten in Bezug auf den Ehemann vorzuspiegeln, um eigene Suizidabsichten zu verbergen. Mit dem Blauen Eisenhut habe die Beschuldigte eine weitere hochgiftige Pflanze bestellt, was ein zusätzliches Indiz für ihre Tötungsabsichten darstelle. Auffallend sei auch, dass die Beschuldigte und ihre Arbeitskollegin die "Whatsapp-Chats" und Internetverläufe gelöscht und somit offensichtlich etwas zu verbergen gehabt hätten. Ausserdem habe die Beschuldigte ihrem Ehemann im November 2018 Nachrichten geschickt, deren Inhalt eine geplante Tötung der Privatklägerin indiziere. Dass gemäss Gutachten des IRM Basel betreffend den Vorfall vom 1. Dezember 2018 kein Nachweis einer Vergiftung habe erbracht werden können, schliesse den Beweis des angeklagten Verhaltens nicht aus, zumal eine Giftanalyse sehr komplex sei und keine Blut- und Stuhlproben analysiert worden seien. Der Umstand, dass die Auswertung der asservierten Haarprobe wegen deren Vernichtung nicht mehr möglich sei, führe zum gleichen Kenntnisstand wie anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung. Aufgrund des veruntreuten Geldes und der finanziellen Probleme der Beschuldigten habe schliesslich auch ein Motiv für die Tötung der Privatklägerin vorgelegen. Dass sich die Privatklägerin anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung das braune Pulver nicht mehr genau habe identifizieren können, sei angesichts des Zeitablaufs lediglich als schwaches Indiz zu bewerten. 2.4. Die Privatklägerin macht im Rahmen ihres Parteivortrags vom 24. April 2023 im Wesentlichen geltend, dass die Vorinstanz den Sachverhalt unvollständig bzw. unrichtig festgestellt habe. Trotz der Vielzahl belastender Indizien sei das Strafgericht zum Schluss gelangt, dass sich die Sachverhaltsvariante mit den Suizidabsichten nicht ausschliessen lasse. Dabei seien Umstände ausser Acht gelassen worden, welche gegen diese Variante sprechen würden. Zunächst sei festzustellen, dass persönliche Probleme oder eine Suizidalität der Beschuldigten in ihrem Umfeld nie wahrgenommen worden seien. Es sei nicht anzunehmen, dass sich jemand selbst mit Rizinussamen vergiften wolle, weil diese einen langsamen und qualvollen Tod verursachen würden. Gemäss den Aussagen der Beschuldigten habe sie im Internet nach einer schnellen und wirksamen Methode, sich das Leben zu nehmen, gesucht. Weiter sei auffallend, dass nie unter dem Begriff "Suizid" oder "Selbstmord" recherchiert worden sei. Der Umstand, dass die Privatklägerin konstant von einem braunen Pulver gesprochen habe, würde belegen, dass dieses tatsächlich auf den Brötchen und dem Erdbeertörtchen vorhanden gewesen sei. Den Rückschluss von den Rizinussamen auf dieses Pulver habe die Privatklägerin selbst gezogen und sie sei diesbezüglich nicht durch das Gespräch mit der Arbeitskollegin der Beschuldigten beeinflusst gewesen. Es könne jedenfalls unmöglich ein Zufall sein, dass die von der Privat-

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht klägerin verwendete Beschreibung dem tatsächlichen Aussehen von zerstossenen Rizinussamen entspreche. Bei der Würdigung des Gutachtens des IRM Basel habe die Vorinstanz einen wesentlichen Aspekt unberücksichtigt gelassen. Im Gutachten vom 29. März 2019 werde dargelegt, dass die gesundheitliche Verfassung der Privatklägerin auf eine Medikamenten-Überdosierung zurückgeführt werden könne. Diesen Sachverhalt habe das Strafgericht unvollständig geprüft, indem es nur der Frage nachgegangen sei, ob die Symptome auf eine Vergiftung mit Rizin oder Aconitin zurückzuführen seien. Ausserdem beschreibe das Gutachten des IRM klinische Symptome, welche ganz klar für eine Vergiftung sprechen würden. 2.5. Vor den Schranken des Kantonsgerichts bringt die Beschuldigte anlässlich ihres Parteivortrags vom 24. April 2023 zusammengefasst vor, sie habe von allem Anfang an einen Tötungsvorsatz bestritten und der Privatklägerin nie Lebensmittel verabreicht, welche mit einem braunen Pulver versetzt worden seien. Die Beschuldigte habe mit ihrer Suizidalität plausible Gründe für die Internetrecherchen und den Kauf von giftigen Samen bzw. Pflanzen vorgebracht. Ausserdem sei es die Aufgabe der Staatsanwaltschaft, den angeklagten Sachverhalt zu beweisen, was ihr vorliegend nicht gelinge. Bereits die Anklageschrift operiere mit einer Vielzahl von Vermutungen und Eventualitäten. Insbesondere könne die Anklagebehörde nicht mit Sicherheit sagen, mit welchem Giftstoff die Beschuldigte versucht haben solle, die Privatklägerin zu töten. Die Vorinstanz habe sich mit sämtlichen Indizien und Beweisen äusserst detailliert auseinandergesetzt und sei aufgrund einer sorgfältigen Beweiswürdigung zu Recht zum Schluss gelangt, dass erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der Anklage bestünden. Die Wahrheit der Depositionen der Beschuldigten könne vorliegend offensichtlich nicht widerlegt werden. Zum Zeitpunkt der behaupteten Vergiftungen mittels Brötchen und Erdbeertörtchen sei die Beschuldigte gar nicht im Besitz von Rizinussamen gewesen. Betreffend den Tee habe die Privatklägerin heute von K.O.-Tropfen gesprochen und es bestünden keine Hinweise auf die Verwendung des angeklagten braunen Pulvers. Gestützt auf die medizinischen Berichte und das Gutachten des IRM Basel lasse sich die Symptomatik der Privatklägerin nicht auf eine Vergiftung zurückführen. Vielmehr seien hierfür alternative Erklärungen naheliegender. Das IRM Basel habe unmissverständlich festgestellt, dass das Gesamtbild der festgestellten Symptome und deren Entwicklungsverlauf nicht zu den bekannten monokausalen Vergiftungssymptomen passen würden. Hinsichtlich des Tatmotivs sei zu berücksichtigen, dass die Vollmacht mit dem Tod der Privatklägerin erloschen wäre, weshalb die Beschuldigte kein finanzielles Interesse an einer Vergiftung der Vollmachtgeberin hätte haben können. Sodann sei es unwahrscheinlich, dass sich die Privatklägerin als resolute Person und diffizile Esserin trotz wiederholter Feststellung eines verdächtigen Pulvers auf den verabreichten Lebensmitteln nicht beschwert und die Vorfälle für sich behalten hätte. Auch sei es praktisch kaum möglich, ein solches Pulver unter ein belegtes Brötchen oder ein Erdbeertörtchen zu mischen, ohne dass dies sofort auffalle. 3. Sachverhalt und Beweiswürdigung 3.1. Allgemeine Erwägungen zur Beweiswürdigung 3.1.1. Bei der Würdigung des Sachverhalts hat das Gericht belastenden und entlastenden Umständen mit gleicher Sorgfalt nachzugehen. Das Gesetz gebietet die sorgfältige und objekti-

Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht ve Beweiswürdigung von Amtes wegen (Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 sowie Art. 10 Abs. 2 StPO). Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung hat das urteilende Gericht frei von Beweisregeln und nur nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung darüber zu entscheiden, ob es eine Tatsache für bewiesen hält. Das Gericht trifft sein Urteil unabhängig von der Anzahl der Beweismittel, welche für eine bestimmte Tatsache sprechen, und ohne Rücksicht auf die Art des Beweismittels. Auch besteht keine Rangfolge der Beweise. Massgebend ist allein deren Stichhaltigkeit (RIEDO/ FIOLKA/NIGGLI, Strafprozessrecht, 2011, Rz. 234; HOFER, Basler Kommentar StPO, 2. A. 2014, Art. 10, N 41 ff.). Dem Sachgericht steht im Bereich der Beweiswürdigung ein erheblicher Ermessensspielraum zu (BGE 134 IV 132, E. 4.2; BGE 129 IV 6, E. 6.1), doch ist es diesbezüglich nicht allein der eigenen Intuition verpflichtet, sondern an objektivierende Denk-, Natur- und Erfahrungssätze sowie wissenschaftliche Erkenntnisse gebunden (BGE 144 IV 345, E. 2.2.3.1). 3.1.2. Im Strafverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz. Nur wenn das Gericht seiner Amtsermittlungspflicht genügt, darf es einen Sachverhalt als erwiesen oder nicht erwiesen ansehen und in freier Beweiswürdigung darauf eine Rechtsentscheidung gründen. Gemäss ständiger Rechtsprechung können die Strafbehörden ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs und des Untersuchungsgrundsatzes auf die Abnahme weiterer Beweise verzichten, wenn sie in Würdigung der bereits abgenommenen Beweise zur Überzeugung gelangen, der rechtlich erhebliche Sachverhalt sei genügend abgeklärt, und sie überdies in antizipierter Würdigung zum Schluss kommen, ein an sich taugliches Beweismittel vermöge ihre aufgrund der bereits abgenommenen Beweismittel gewonnene Überzeugung von der Wahrheit oder Unwahrheit einer strittigen Tatsache nicht zu ändern. Zu diesem Zweck muss die Behörde das vorläufige Beweisergebnis hypothetisch um die Fakten des Beweisantrages ergänzen und unter diesem Gesichtspunkt würdigen. Lehnt sie einen Beweisantrag ab, hat sie nicht nur darzulegen, weshalb sie aufgrund der bereits abgenommenen Beweise eine bestimmte Überzeugung gewonnen hat, sondern auch, weshalb die beantragte Beweismassnahme aus ihrer Sicht nichts an ihrer Überzeugung zu ändern vermag (BGer Urteil 6B_574/ 2021 vom 22. November 2021, E. 1.2; m.w.H.). 3.1.3. Die Überzeugung für das Vorliegen rechtlich erheblicher Tatsachen kann direkt oder indirekt gewonnen werden. Auch indirekte, mittelbare Beweise erlauben einen für die Beweisführung bedeutsamen Schluss, wobei hier vermutet wird, dass eine nicht bewiesene Tatsache gegeben ist, weil sich diese Schlussfolgerung aus bewiesenen Tatsachen (Indizien) nach der Lebenserfahrung aufdrängt. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offenlassen, können in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das den Schluss auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter erlaubt (BGer Urteile 6B_890/2009 vom 22. April 2010, E. 6.1; 6B_332/2009 vom 4. August 2009, E. 2.3; 6B_1053/2018 vom 26. Februar 2019, E. 1.2; je mit Hinweisen). Beim Indizienbeweis, der auf einzelnen Umständen beruht, die in ihrer Gesamtheit keine andere Annahme zulassen sollen, dass die angeklagte Person die vorgeworfene Tat begangen habe, ist indes der Grundsatz "in

Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht dubio pro reo" verschärft zu beachten (RUCKSTUHL/ DITTMANN/ARNOLD, Strafprozessrecht, Zürich 2011, S. 67, Rz. 184). 3.1.4. Bei der Abklärung des Wahrheitsgehalts von Aussagen hat sich in der Praxis die Methode der Aussageanalyse durchgesetzt, welche darauf basiert, dass wahre und falsche Schilderungen unterschiedliche geistige Leistungen erfordern (BGer Urteil 6B_375/2015 vom 29. Oktober 2015 E. 2.2.2.). Überprüft wird in erster Linie die Hypothese, ob die aussagende Person unter Berücksichtigung der Umstände, der intellektuellen Leistungsfähigkeit und der Motivlage eine Aussage auch ohne realen Erlebnishintergrund machen könnte. Methodisch wird die Prüfung in der Weise vorgenommen, dass das durch Inhaltsanalyse und Bewertung der Entstehungsgeschichte der Aussage sowie des Aussageverhaltens insgesamt gewonnene Ergebnis auf Fehlerquellen überprüft und die persönliche Kompetenz der aussagenden Person analysiert werden (BGE 129 I 49, Erw. 4 und 5, m.w.H.). Im Rahmen der Beweiswürdigung sind Aussagen demnach auf Glaubhaftigkeitsmerkmale bzw. Lügensignale hin zu analysieren. Sie sind gestützt auf eine Vielzahl von inhaltlichen Realkennzeichen zu beurteilen, wobei zwischen inhaltlichen Merkmalen (Aussagedetails, Individualität, Verflechtung), strukturellen Merkmalen (Strukturgleichheit, Nichtsteuerung, Widerspruchsfreiheit bzw. Homogenität) sowie Wiederholungsmerkmalen (Konstanz, Erweiterung) unterschieden wird. Das Vorliegen von Realitätskriterien bedeutet, dass die betreffende Person mit hoher Wahrscheinlichkeit über erlebnisfundierte Geschehnisse berichtet. Zwar besitzt jedes Realitätskriterium für sich allein betrachtet meist nur eine geringe Validität, die Gesamtschau aller Indikatoren kann jedoch einen wesentlich höheren Indizwert für die Glaubhaftigkeit der Aussage haben, wobei sie in der Regel in solchen mit realem Erlebnishintergrund signifikanter und ausgeprägter vorkommen als in solchen ohne (HUSSELS, Von Wahrheiten und Lügen – Eine Darstellung der Glaubhaftigkeitskriterien anhand der Rechtsprechung, forumpoenale 6/2012, S. 369 f.; DONATSCH, Zürcher Kommentar StPO, 3. A. 2020, Art. 162, N 15). 3.1.5. Gemäss dem in Art. 10 Abs. 1 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK kodifizierten Grundsatz "in dubio pro reo" ist bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte unschuldig ist. Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus. Der vorgenannte Grundsatz verpflichtet das Gericht, den Beschuldigten freizusprechen, wenn nach Würdigung aller vorhandenen Beweise erhebliche und unüberwindbare Zweifel an der Tatbestandsverwirklichung bestehen oder bestehen müssten (SCHMID/JOSITSCH, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. A. 2017, N 235). Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime "in dubio pro reo", dass sich das Gericht nicht von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann (BGE 138 V 74, E. 7). Eine Verurteilung darf indessen nur dann ergehen, wenn das Gericht über jeden vernünftigen Zweifel hinaus überzeugt ist, dass sämtliche Strafbarkeitsvoraussetzungen in tatsächlicher Hinsicht vorliegen.

Seite 14 http://www.bl.ch/kantonsgericht Gefordert wird diesbezüglich ein sehr hoher Grad an Wahrscheinlichkeit bzw. eine mit an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit (TOPHINKE, Basler Kommentar StPO, 2. A. Basel 2014, Art. 11 N 83 und Fn. 268). Wenn Zweifel daran bestehen, welche von mehreren in Betracht kommenden Sachverhaltsmöglichkeiten der Wahrheit entspricht, hat das Gericht seinem Urteil die für den Beschuldigten günstigste Sachverhaltsvariante zugrunde zu legen (WOHLERS, Zürcher Kommentar StPO, 3. A. 2020, Art. 10, N 11; SCHMID/JOSITSCH, a.a.O., N 233). 3.1.6. Der Grundsatz "in dubio pro reo" besagt indes nicht, dass bei sich widersprechenden Beweismitteln unbesehen auf den für die beschuldigte Person günstigeren Beweis abzustellen ist. Das vorgenannte Prinzip enthält keine Anweisung, welche Schlüsse aus den vorhandenen Beweismitteln zu ziehen sind. Der Beweiswürdigung voraus geht die Sammlung und Sichtung von (prozessual zulässigen) Beweismitteln, die zur Feststellung des tatbestandserheblichen Sachverhalts beitragen können. Einerseits müssen die einzelnen Beweismittel ihrer Natur und ihrer Aussage nach tatsächlich zur Klärung der konkreten Tatfrage beitragen können (Beweiseignung), anderseits muss ihr grundsätzlicher Beweiswert feststehen (z.B. anhand von Glaubhaftigkeitskriterien für Zeugenaussagen oder von methodischen Anforderungen an forensische Gutachten). Die anschliessende Beweiswürdigung betrifft die inhaltliche Auswertung der aufgenommenen Beweismittel. Diese erfolgt gegebenenfalls mithilfe von Richtlinien (z.B. betreffend die Würdigung von Gutachten), aber nicht nach ergebnisbezogenen Beweisregeln. Solange das Sachgericht den Standards der Beweiswürdigung folgt, hat es einen weiten Ermessensspielraum. Wenn zu einer entscheidungserheblichen Frage beispielsweise divergierende Gutachten vorliegen, so muss der Richter ohne Rücksicht auf die Unschuldsvermutung prüfen, welcher Einschätzung er folgen will. Er darf somit nicht einfach der für den Beschuldigten günstigeren Expertise folgen. Der Grundsatz "in dubio pro reo" wird erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind. Im Falle einer uneinheitlichen, widersprüchlichen Beweislage muss das Gericht die einzelnen Gesichtspunkte gegeneinander abwägen und als Resultat dieses Vorgangs das Beweisergebnis feststellen. Dieses kann je nach Würdigung als gesichert erscheinen oder mit Unsicherheiten behaftet bleiben. Es kann auch deswegen zweifelhaft sein, weil es im Kontext der feststehenden Tatsachen verschiedene Deutungen zulässt und damit verschiedene Sachverhaltsalternativen in den Raum stellt (BGE 144 IV 345, E. 2.2.3, m.w.H). 3.1.7. Aus dem Anklagegrundsatz (Art. 9 und Art. 325 StPO; Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK) folgt, dass die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens bestimmt. Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (Umgrenzungsfunktion). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Die beschuldigte Person muss unter dem Gesichtspunkt der Informationsfunktion aus der Anklage ersehen können, wessen sie angeklagt ist (BGer Urteil 6B_1452/2019 vom 25. September 2020, E. 1.2, m.w.H.). In diesem Sinne hat sich die Beweiserhebung am Anklagesachverhalt zu orientieren. Tatsachen, welche keinen Bezug zur Würdigung des angeklagten Geschehens aufweisen, können folglich als unerheblich ausser Betracht gelassen werden.

Seite 15 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3.2. Beweisantrag betreffend Analyse der asservierten Haarprobe 3.2.1. Das Rechtsmittelverfahren beruht auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind (Art. 389 Abs. 1 StPO). Somit dient das Berufungsverfahren vor dem Kantonsgericht grundsätzlich nicht der Wiederholung des Beweisverfahrens, mithin erhebt die Berufungsinstanz zusätzliche Beweise nur mit Zurückhaltung (LIEBER, Zürcher Kommentar StPO, 3. A. 2020, Art. 389 N 1). Beweisabnahmen des erstinstanzlichen Gerichts werden gemäss Art. 389 Abs. 2 StPO nur wiederholt, wenn Beweisvorschiften verletzt worden sind (lit. a), die Beweiserhebungen unvollständig waren (lit. b) oder die Akten über die Beweiserhebungen unzuverlässig erscheinen (lit. c). Die Rechtsmittelinstanz erhebt von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei bloss die "erforderlichen" zusätzlichen Beweise (Art. 389 Abs. 3 StPO). Die Parteien besitzen daher keinen uneingeschränkten Anspruch auf Gutheissung ihrer Beweisbegehren. Gemäss Art. 6 EMRK besteht nur ein Recht auf Berücksichtigung solcher Beweise, welche nach dem pflichtgemässen richterlichen Ermessen entscheidungserheblich bzw. für die Wahrheitsfindung beachtlich sein könnten. Dementsprechend können gemäss Art. 139 Abs. 2 StPO Beweisanträge abgelehnt werden, wenn damit die Beweiserhebung über Tatsachen verlangt wird, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind. Auf eine bereits beschlossene Beweisabnahme kann das Gericht schliesslich verzichten, wenn sich während der Hauptverhandlung ergibt, dass diese nicht mehr erforderlich ist, beispielsweise weil eine Tatsache inzwischen zweifelsfrei geklärt wurde (HAURI/VENETZ, Basler Kommentar StPO, 2. A. 2014, Art. 343 N 33 ff.). 3.2.2. Die Privatklägerin stellte mit Berufungserklärung vom 19. April 2022 den Beweisantrag, es sei bei Prof. D.____ eine Analyse der asservierten Haarprobe der Privatklägerin betreffend Ricinin, Aconitin sowie eventualiter weiterer Stoffe in Auftrag zu geben. Zur Begründung dieses Antrags wurde im Wesentlichen vorgebracht, eine Feststellung der Aufnahme von Rizinussamen oder des Blauen Eisenhuts mittels Haaranalyse sei gemäss Gutachten des IRM Basel vom 29. März 2019 nicht ausgeschlossen, jedoch nach dem damaligen Kenntnisstand noch nie erfolgreich durchgeführt worden. Die Privatklägerin habe demgegenüber am 11. September 2021 die Auskunft von Prof. D.____ erhalten, eine solche Analyse sei durchführbar. In der Folge wurde mit präsidialer Verfügung vom 2. Mai 2022 gestützt auf Art. 189 StPO eine Ergänzung des forensisch-toxikologischen Gutachtens des IRM Basel vom 29. März 2019 angeordnet. Die Sachverständige wurde um eine Stellungnahme dazu gebeten, ob die von Prof. D.____ (Institut für Rechtsmedizin der Universität Strassbourg) vorgeschlagene Haaranalyse nach dem aktuellen Stand der Wissenschaft geeignet erscheine, die Aufnahme von Rizinussamen (bzw. der Stoffe Rizin und Rizinin) oder des blauen Eisenhuts (bzw. des Stoffes Aconitin) nachzuweisen, sowie bejahendenfalls die Frage zu beantworten, ob eine entsprechende Ergänzung des Gutachtens durch das IRM selbst oder in Zusammenarbeit mit Prof. D.____ erfolgen könne. 3.2.3. Mit Stellungnahme vom 8. Juni 2022 teilte das IRM Basel mit, dass aus wissenschaftlicher Sicht ein Nachweis von Rizinin in den Haaren prinzipiell möglich wäre. Allerdings seien die Haarproben der Privatklägerin, welche am 8. Januar 2019 beim IRM Basel eingegangen seien, nach Ablauf der dafür gemäss den Regularien der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsme-

Seite 16 http://www.bl.ch/kantonsgericht dizin (SGRM) vorgesehenen minimalen Aufbewahrungsfrist von einem Jahr für Proben von Delikten am 18. November 2020 regelrecht vernichtet worden. Daher sei eine Haaranalyse nicht mehr möglich. In der Folge wurde der entsprechende Beweisantrag der Privatklägerin mit präsidialer Verfügung vom 24. Juni 2022 mit der Begründung abgewiesen, dass die begehrte Beweiserhebung ungeeignet erscheine, zumal der betreffende Beweis nicht mehr erreichbar sei. 3.2.4. Mit Vernichtung der asservierten Haarprobe der Privatklägerin wurde eine für die Klärung des angeklagten Sachverhalts wesentliche Beweiserhebung nachträglich verunmöglicht. Weil eine Haaranalyse gemäss Stellungnahme des IRM Basel vom 8. Juni 2022 (entgegen der zunächst geäusserten Auffassung) prinzipiell geeignet gewesen wäre, die Aufnahme von Rizinin nachzuweisen, hat dies für die Beweiswürdigung gewichtige Konsequenzen. Die Verantwortung dafür, dass dieses potentiell belastende wie auch für die Beschuldigte entlastende Beweismittel nicht mehr erreichbar ist, liegt bei den Strafbehörden. Selbst wenn das Gutachten des IRM Basel vom 29. März 2019 den Verzicht auf eine Untersuchung der Haarprobe der Privatklägerin damit begründete, dass nach aktuellem Kenntnisstand noch kein Nachweis einer Aufnahme von Rizinussamen oder Blauem Eisenhut durch eine Haaranalyse gelungen sei (act. 2269, 2277), wäre es vorliegend angesichts der Schwere des Tatvorwurfes angezeigt gewesen, sämtliche vom IRM analysierten und asservierten Proben gestützt auf Art. 263 Abs. 1 lit. a StPO zu beschlagnahmen. Damit hätte verhindert werden können, dass relevante Beweismittel vor Rechtskraft des Verfahrens vernichtet werden. Es ist notorisch, dass sich wissenschaftliche Erkenntnisse im Verlauf eines längerdauernden Strafprozesses ändern oder sich gutachterliche Einschätzungen im Nachhinein als unzutreffend erweisen können. Der Umstand, dass die Auswertung der asservierten Haarprobe nicht mehr möglich ist, führt entgegen der unzutreffenden Auffassung der Staatsanwaltschaft nicht dazu, dass im Berufungsverfahren vom gleichen Kenntnisstand wie anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung auszugehen wäre. Vielmehr gebietet Art. 10 Abs. 3 StPO, dass der nachträgliche Verlust eines möglicherweise entlastenden Beweismittels im Rahmen der Beweiswürdigung nicht per se zum Nachteil der Beschuldigten ausfallen darf.

3.3. Beweiswürdigung betreffend den Tötungsvorwurf 3.3.2. Beweisthema Gestützt auf die Anklageschrift sowie die im Berufungsverfahren gestellten Anträge beschränkt sich das Beweisthema vorliegend auf den Nachweis einer versuchten Vergiftung der Privatklägerin durch Verabreichung eines aus Rizinussamen oder Blauem Eisenhut hergestellten braunen Pulvers mittels belegten Brötchen, Erdbeertörtchen und Tee. Für den in der Anklageschrift eventualiter aufgeführten "anderen Giftstoff" fehlt sowohl im Anklagesachverhalt als auch in den verfügbaren Indizien und Beweismitteln eine hinreichende Grundlage. Soweit die Privatklägerin somit im Rahmen ihres Parteivortrags vorbringt, es seien auch Vergiftungsversuche mit anderen als den angeklagten Tatmitteln (z.B. mittels einer Überdosierung von Medikamenten) in Betracht zu ziehen, ist dies vorliegend in tatsächlicher Hinsicht nicht ansatzweise erstellt.

Seite 17 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3.3.2. Vorinstanzliche Beweiswürdigung Das Strafgericht fasst in seinem Urteil vom 9. September 2021 die Beweislage ausführlich zusammen und wägt die belastenden sowie entlastenden Indizien gegeneinander ab (E. I.1.4). Darauf kann vorab in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO verwiesen werden. Die Vorinstanz kommt zum Ergebnis, dass sich die Sachverhaltsvariante der Beschuldigten, wonach sie die Internetrecherchen und Käufe von Giftpflanzen in der Absicht getätigt habe, sich selbst zu töten, nicht mit hinreichender Sicherheit ausschliessen lasse (E. I.1.5). Diesbezüglich weicht die kantonsgerichtliche Beweiswürdigung von derjenigen des Strafgerichts ab. Der Freispruch der Beschuldigten beruht nach Auffassung der Berufungsinstanz auf dem Umstand, dass sich der angeklagte Geschehensablauf nicht mit hinreichender Sicherheit nachweisen lässt. Somit ist der Alternativsachverhalt, wie er von der Beschuldigten präsentiert wird, für die Beweiswürdigung letztlich nicht entscheidend. Die Frage, ob sich aus Rizinussamen oder Blauem Eisenhut das von der Privatklägerin festgestellte braune Pulver überhaupt herstellen lässt, wurde weder im Vorverfahren noch im erstinstanzlichen Hauptverfahren abgeklärt. Dies erscheint mit Blick auf Art. 6 Abs. 2 StPO problematisch, zumal die Staatsanwaltschaft diese Tatsache ohne weitere Abklärungen schlicht unterstellte und somit ein wesentliches Element des Anklagesachverhalts auf einer blossen Hypothese beruhte. In Nachachtung von Art. 389 Abs. 3 StPO hat das Kantonsgericht diesbezüglich weitere Beweiserhebungen getätigt. Im Folgenden ist somit in der gebotenen Kürze erneut auf die belastenden und entlastenden Indizien einzugehen. 3.3.3. Belastende Indizien Zunächst kann festgestellt werden, dass die Beschuldigte von der Privatklägerin unbestrittenermassen eine Vollmacht über ein Bankkonto erhalten hatte und in der Folge einen Betrag von CHF 20'000.– veruntreute. Sodann bestand für die Beschuldigte die Aussicht, nach dem Tod der Privatklägerin über einen weiteren Betrag von rund CHF 60'000.– verfügen zu können. Angesichts der finanziellen Probleme der Beschuldigten liegt aus wirtschaftlichen Gründen ein hinreichendes Tatmotiv vor. Der Umstand, dass die Vollmacht mit dem Tod der Privatklägerin erloschen wäre, spricht entgegen der Darstellung der Beschuldigten nicht gegen eine Tötungsabsicht, zumal es der Beschuldigten durchaus möglich gewesen wäre, das Geld jederzeit vorab abzuheben. Vor den Schranken des Kantonsgerichts wiederholt die Beschuldigte im Wesentlichen die bereits im Vor- und Hauptverfahren dargelegte Sachverhaltsvariante, wonach sie suizidal gewesen sei und nie beabsichtigt habe, ihren Ehemann oder die Privatklägerin zu töten (vgl. Protokoll der Hauptverhandlung vom 24./28. April 2023 [nachfolgend: Verhandlungsprotokoll], S. 5 ff.). Diesbezüglich fällt auf, dass die Internetrecherchen sowie die Bestellungen von giftigen Samen und Pflanzen mit dem Zeitraum der Vollmachterteilung und der Veruntreuung korrelieren. Die von der Privatklägerin behaupteten Vergiftungsversuche erfolgten allesamt vor dem Zeitpunkt der Ausstellung einer Schlussabrechnung des betreffenden Bankkontos, mit welcher die Privatklägerin von den fehlenden CHF 20'000.– hätte Kenntnis erlangen können. Inhaltlich finden sich in den aktenkundigen Internetrecherchen der Beschuldigten keine Hinweise auf eine mögliche Suizidalität. Sodann hat die Beschuldigte sich die im November 2018 bestellten Rizinussamen sowie das Cuttermesser (act. 4531), welche allesamt nicht mehr auffindbar waren, unbestrittenermassen durch ihre Arbeitskollegin abholen und an ihren Arbeitsort im

Seite 18 http://www.bl.ch/kantonsgericht Seniorenzentrum bringen lassen. Ein solches Vorgehen passt nicht mit den geschilderten Selbstmordabsichten zusammen. Auch erscheinen die Ausführungen der Beschuldigten, wonach der im September 2018 bestellte Blaue Eisenhut lediglich aus einem Stiel und winzigen Blättern bestanden hatte, angesichts der Darlegungen des Verkäufers nicht glaubhaft (act. 4543 ff.). Schliesslich ist zu konstatieren, dass die gesamte aktenkundige Kommunikation der Beschuldigten mit ihrem Ehemann und ihrer Arbeitskollegin keinerlei Anhaltspunkte für eine geplante Selbsttötung liefert. Vielmehr hat die Beschuldigte im relevanten Zeitraum mit ihrem Ehemann eine Reise in die Dominikanische Republik geplant und gemäss eigenen Aussagen eine aussereheliche Beziehung geführt, was gegen eine akute Suizidalität spricht. Die Sachverhaltsvariante der Beschuldigten, wonach sie sich mittels Giftpflanzen zwecks Selbstbestrafung einen qualvollen Tod habe bereiten wollen (Verhandlungsprotokoll, S. 8), ist daher in Würdigung der vorgenannten Umstände als völlig unglaubhaft zu bewerten. Der effektive Einsatz der angeklagten Tatmittel lässt sich indessen gestützt auf die nachstehenden Erwägungen (E. II.3.3.4) nicht nachweisen. 3.3.4. Entlastende Indizien Entscheidend ist vorliegend die Frage, ob der Beschuldigten nachgewiesen werden kann, dass sie aus Rizinussamen oder Blauem Eisenhut ein braunes Pulver hergestellt und der Privatklägerin in Tötungsabsicht verabreicht hat. Dies setzt voraus, dass es technisch überhaupt möglich ist, das von der Privatklägerin auf den belegten Brötchen und dem Erdbeertörtchen festgestellte Pulver mit den angeklagten Tatmitteln herzustellen. Ferner muss der Nachweis erbracht werden, dass die Privatklägerin zum Zeitpunkt der angeklagten Tathandlungen im Besitz der entsprechenden Giftstoffe war. Beides ist vorliegend zu verneinen. Die hinreichend belegten Käufe von Rizinussamen (act. 4531, 4537) erfolgten erst nach den angeklagten Vergiftungsversuchen vom 13. und 19. September 2018, so dass diese Tatmittel hierfür ausser Betracht fallen. Hinsichtlich des am 14. September 2018 geleiferten Blauen Eisenhuts (act. 4545) ist zu konstatieren, dass eine Herstellung von braunem Pulver aus den Blättern, Blüten oder Knollen dieser Pflanze nicht möglich erscheint (vgl. Aktennotiz vom 21. April 2023). Somit fällt die Verwendung dieser Giftpflanze für den Tötungsversuch vom 19. September 2018 ebenfalls ausser Betracht. In Bezug auf den Vorfall vom 1. Dezember 2018 kann gestützt auf das forensischtoxikologische Gutachten des IRM Basel vom 29. März 2019 (act. 2265 ff.) sowie die ergänzenden Stellungnahmen vom 7. Mai 2019 (act. 2293 ff.), 18. Dezember 2020 (act. S 399 ff.) und 4. Januar 2021 (act. S 413 f.) nicht davon ausgegangen werden, der Privatklägerin seien mit dem Frühstückstee Rizinussamen oder Blauer Eisenhut verabreicht worden. Hinsichtlich der Beschaffenheit des braunen Pulvers sagt die Privatklägerin vor den Schranken des Kantonsgerichts klar aus, dass dieses mit fein gemahlenen Muskatnüssen vergleichbar sei und keinerlei Ähnlichkeit zur Vergleichsprobe mit den fein geschnittenen Rizinussamen aufweise (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 14 f.; Aktennotiz vom 21. April 2023). Die von den Berufungsklägerinnen vertretene Auffassung, dass man mittels Rizinussamen oder Blauem Eisenhut das giftige braune Pulver habe herstellen können und die Beschreibung der Privatklägerin dem tatsächlichen Aussehen von zerstossenen Rizinussamen entspreche, erweist sich somit als unzutreffend. Schliesslich ist festzuhalten, dass die Vernichtung der asservierten Haarprobe nicht zum Nach-

Seite 19 http://www.bl.ch/kantonsgericht teil der Beschuldigten ausfallen darf, weil ihr damit ein potentieller Entlastungsbeweis verstellt wurde. 3.3.5. Beweisergebnis Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Anklagesachverhalt auf einem zeitlich inkonsistenten und nicht hinreichend rekonstruierbaren Geschehen basiert, womit er nicht erstellt ist. Alternative Geschehensabläufe sind vorliegend nicht weiter zu prüfen. Folglich ist der vorinstanzliche Freispruch von der Anklage des mehrfachen versuchten Mordes, eventualiter der mehrfachen versuchten vorsätzlichen Tötung (Dispositiv-Ziffer I.2) in Abweisung der Berufungen der Staatsanwaltschaft und der Privatklägerin zu bestätigen. Als Konsequenz dieses Freispruchs sind auch die angefochtenen Dispositiv-Ziffern III.1 Abs. 1 (Rückgabe der beschlagnahmten Mobiltelefone), III.3 Abs. 1 (Ausrichtung einer Haftentschädigung von CHF 2'800.–), III.2 Abs. 2 und Abs. 4 (Abweisung der Genugtuungsforderung von CHF 45'000.– , Ersatz der Parteikosten der Privatklägerin im Umfang von CHF 1'500.– und Abweisung der Mehrforderung) sowie III.4 und II.6 (Kostenfolgen) zu bestätigen. Dieser Teil des strafgerichtlichen Urteilsdispositivs vom 9. September 2021 wird somit unverändert als Bestandteil des Berufungsurteils erklärt. 3.5. Beweiswürdigung betreffend das beschlagnahmte Bargeld 3.5.1. Das Strafgericht geht in seinem Urteil vom 9. September 2021 implizit davon aus, dass die bei der Beschuldigten anlässlich der Hausdurchsuchung vom 28. Dezember 2018 im Safe sichergestellten und beschlagnahmten CHF 5'000.– (vgl. act. 1199, 1211, 1277 f.) nicht deliktischer Herkunft sind, weshalb sie an die Verfahrenskosten angerechnet bzw. der Beschuldigten zurückzuerstatten sind. Sodann wird die Schadenersatzforderung der Privatklägerin im veruntreuten Gesamtbetrag von CHF 20'000.– gutgeheissen (Dispositiv-Ziffern III.1 Abs. 5, III.2. Abs. 1). Die Staatsanwaltschaft macht diesbezüglich mit Berufungserklärung vom 13. April 2022 geltend, dass die beschlagnahmten CHF 5'000.– einen Teil des veruntreuten Geldes darstellen würden, weshalb sie der Privatklägerin gemäss Art. 70 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 267 Abs. 3 StPO zurückzugeben seien. 3.5.2. Die Beschuldigte wurde zu diesem Sachverhalt anlässlich der Berufungsverhandlung erneut befragt (Verhandlungsprotokoll, S. 5 ff.). Sie führt aus, dass das im Safe beschlagnahmte Bargeld von ihrem 13. Monatslohn stamme, den sie im Dezember 2018 erhalten habe. Sie habe von ihrem Lohn insgesamt rund CHF 7'500.– abgehoben. Im Safe habe sich kein Geld vom Konto der Privatklägerin befunden. Nach dem Bezug der CHF 20'000.– sei sie sofort zur Post gegangen und habe damit die Schulden bei der Krankenkasse im Betrag von CHF 7'287.60 beglichen. Weiter seien hiervon CHF 316.80 an das Betreibungsamt gegangen. Schliesslich habe sie noch Forderungen eines Inkassobüros beglichen und den Restbetrag für ihre Kinder ausgegeben. Entgegen ihren Depositionen vom 15. Februar 2019, wonach es möglich sei, dass ein Teil des sichergestellten Geldes aus der Veruntreuung stammen könne (act. 3807), schliesst die Beschuldigte vor den Schranken des Kantonsgerichts "zu 100%" aus, dass sich im Safe Geld vom Konto der Privatklägerin befunden habe. Auf Vorhalt ihrer früheren

Seite 20 http://www.bl.ch/kantonsgericht Aussage, wonach sie gegenüber ihrem Ehemann gesagt habe, der Restbetrag von CHF 3'000.– bis 4'000.– sei ein Geschenk der Privatklägerin für die Ferien (act. 3805 f.), gibt die Beschuldigte vor der Berufungsinstanz zu Protokoll, dass sich dieses Geld nicht im Safe, sondern in ihrem Portemonnaie befunden habe. 3.5.3. Im Ergebnis ist zu konstatieren, dass die Beschuldigte betreffend den Verbleib eines Restbetrags des veruntreuten Bargeldes widersprüchliche Aussagen macht. Aufgrund der belegten und von der Beschuldigten eingeräumten Zahlungen mit dem veruntreuten Geldbetrag erscheint es nicht plausibel, dass von den CHF 20'000.– letztlich höchstens noch "ein paar hundert Franken" übrig waren (vgl. act. 3807). Auch ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschuldigte einen Anteil ihres 13. Monatslohns in Tausendernoten unter einem Zwischenboden im Safe hätte verstecken sollen (vgl. act. 1211). Schliesslich hätte für die Beschuldigte gemäss der von ihr behaupteten Sachverhaltsvariante keine Veranlassung dazu bestanden, ihrem Ehemann eine unrichtige Erklärung für die Herkunft eines Bargeldbetrags von mehreren tausend Franken abzugeben. Folglich geht das Kantonsgericht davon aus, dass mindestens CHF 4'000.– des im Safe sichergestellten Bargelds dem veruntreuten Bankguthaben der Privatklägerin zuzuordnen sind. Somit ist die Berufung der Staatsanwaltschaft in Bezug auf die Verwertung des beschlagnahmten Bargeldes gutzuheissen und das vorinstanzliche Urteil entsprechend abzuändern. 4. Abänderung des vorinstanzlichen Urteils 4.1. Gemäss Art. 70 Abs. 1 StGB verfügt das Gericht die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden. Ist die Beschlagnahme eines Gegenstandes oder Vermögenswertes nicht vorher aufgehoben worden, so ist über seine Rückgabe an die berechtigte Person im Endentscheid zu befinden (Art. 267 Abs. 3 StPO). Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen (E. II.3.5.3) ist das beschlagnahmte Bargeld im Umfang von CHF 4'000.– deliktischer Herkunft und somit der geschädigten Privatklägerin zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes zurückzugeben. In diesem Umfang verringert sich der Schadenersatzanspruch, so dass dieser Betrag an die Forderung der Privatklägerin gemäss Dispositiv-Ziffer III.2 Abs. 1 angerechnet wird. In diesem Sinne ist Ziffer III.1 Abs. 5 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs abzuändern. 4.2. Weil aufgrund der vorstehenden Anpassung des Entscheiddispositivs zum Urteilszeitpunkt nicht bereits feststeht, dass die Beschuldigte über einen Bargeldbetrag von CHF 5'000.– verfügt, ist der Ruckzahlungsvorbehalt gemäss Dispositiv-Ziffer III.6 Abs. 3 insofern abzuändern, als die Verpflichtung zur Rückzahlung der Kosten der amtlichen Verteidigung im Betrag von CHF 5'000.– besteht, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschuldigten erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). 4.3. Die Beschuldigte bringt anlässlich der Berufungsverhandlung vor, eine ihr zugesprochene Haftentschädigung sei der Privatklägerin auszuzahlen (Verhandlungsprotokoll, S. 21). Aus

Seite 21 http://www.bl.ch/kantonsgericht diesem Grund ist Ziffer III.3 Abs. 1 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs entsprechend abzuändern. Demnach wird die Haftentschädigung von CHF 2'800.– gemäss Anweisung der Beschuldigten an die Privatklägerin ausbezahlt. III. Kosten 1. Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens sind ausgangsgemäss nicht neu zu verlegen, zumal der vorinstanzliche Freispruch bestätigt wird. 2. Ordentliche Kosten des Berufungsverfahrens Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht. Ausgangsgemäss gehen die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von CHF 25'200.–, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 25'000.– und Auslagen von CHF 200.– (§ 12 Abs. 2 der Verordnung über die Gebühren der Gerichte [GebT, SGS 170.31]) im Umfang von 2/3 (= CHF 16'800.–) zu Lasten des Staates und, soweit die abgewiesenen Anträge über diejenigen der Staatsanwaltschaft hinausgehen, im Umfang von 1/3 (= CHF 8'400.–) zu Lasten der Privatklägerin. 3. Entschädigung der amtlichen Verteidigung 3.1. Der Beschuldigten wurde mit präsidialer Verfügung vom 18. April 2023 die amtliche Verteidigung mit Advokat Dr. Alex Hediger für das zweitinstanzliche Verfahren bewilligt. Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde (Art. 135 Abs. 1 StPO). Die Kosten der Vertretung müssen in einem vernünftigen Verhältnis zur Komplexität des Falles und zur Wichtigkeit der Sache stehen. Unnötige und übersetzte Kosten sind nicht zu ersetzen (WEHRENBERG/FRANK, Basler Kommentar StPO, 2. A. 2014, Art. 429 N 16). Analog zur amtlichen Verteidigung sind alle angemessenen Aufwendungen zur wirkungsvollen Ausübung des Mandats zu entschädigen, wobei nur jene Bemühungen umfasst werden, die in kausalem Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Strafverfahren stehen und die verhältnismässig sowie notwendig sind (RUCKSTUHL, Basler Kommentar StPO, 2. A. 2014, Art. 135 N. 3; LIEBER, Zürcher Kommentar StPO, 3. A. 2020, Art. 135 N 6). Sekretariatsarbeiten und anwaltliche Kürzestaufwände werden nicht vergütet (LIEBER, a.a.O., Art. 135 N 4). Gemäss § 2 und 3 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte (TO, SGS 178.112) bestimmt sich die Parteientschädigung im Strafverfahren nach dem Zeitaufwand, wobei je nach Schwierigkeit und Bedeutung der Sache, der damit verbundenen Verantwortung sowie der persönlichen und finanziellen Verhältnisse der vertretenen Person ein Honorar von Fr. 200.– bis Fr. 350.– pro Stunde zu entrichten ist. Bei unentgeltlicher Verbeiständung sowie bei amtlicher Verteidigung beträgt das Honorar Fr. 200.– pro Stunde. Für die Bemühungen von Substitutinnen oder Substituten sind 1/3 bis 2/3 des für den konkreten Fall massgebenden Stundenansatzes zu berechnen.

Seite 22 http://www.bl.ch/kantonsgericht

3.2. Mit Honorarnote vom 27. März 2023 weist der amtliche Verteidiger einen Aufwand von insgesamt 32.35 Stunden sowie Auslagen im Betrag von total CHF 188.– aus. Für die kantonsgerichtliche Hauptverhandlung (inkl. Weg und Urteilseröffnung) sind dem amtlichen Verteidiger nicht die geltend gemachten 10 Stunden, sondern 7.75 Stunden zu entschädigen, womit sich der angemessene Zeitaufwand für das Berufungsverfahren auf insgesamt 30.10 Stunden beläuft. Aufgrund des Bürostandortes des amtlichen Verteidigers sind die nicht näher substantiierten Reisespesen von pauschal CHF 100.– nicht zu ersetzen. Bei einem Stundenansatz von CHF 200.– resultiert daraus ein Honorar von CHF 6'108.80 (inklusive Auslagen) zuzüglich 7.7% MWST von CHF 470.40, insgesamt somit CHF 6'579.20, welches Advokat Dr. Alex Hediger aus der Staatskasse zu entrichten ist. 3.3. Ausgangsgemäss ist die Beschuldigte nicht verpflichtet, dem Kanton die Entschädigung für die amtliche Verteidigung zurückzuzahlen sowie der amtlichen Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten.

Seite 23 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demnach wird erkannt: ://: I. Das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 9. September 2021, auszugsweise lautend: "I. 1. (…)

2. B.____ wird von der Anklage des mehrfachen versuchten Mordes (eventualiter der mehrfachen versuchten vorsätzlichen Tötung) sowie von der Anklage der strafbaren Vorbereitungshandlung zu Mord (eventualiter zu vorsätzlicher Tötung) freigesprochen.

II. (…) III. 1. Die beiden von B.____ beschlagnahmten Mobiltelefone (iPhone 8 rosa und iPhone 6 weiss/gold) werden der Beurteilten nach Rechtskraft des Urteils zurückgegeben. Der Beurteilten wird nach Rechtskraft des Urteils vom Fund- und Verwertungsdienst, Oristalstrasse 100, 4410 Liestal - unter Androhung der Verwertung oder Vernichtung der Gegenstände im Unterlassungsfalle eine Frist gesetzt, um die Gegenstände abzuholen. Der beschlagnahmte Beleg «Auszahlung Raiffeisenbank» verbleibt als Aktenbestandteil bei den Akten. Folgende beschlagnahmten Gegenstände werden mit dem Einverständnis der Beurteilten zur Vernichtung eingezogen: - Empfangsschein Rechnung Visana, - Empfangsschein Rechnung Betreibungsamt, - diverse Briefschaften, - Mobiltelefon Samsung S8, inkl. Hülle, - 6 Pack Samen Rizinus Wunderbaum (G68520, aufbewahrt bei Polizei BL, Abt. Forensik), - 1 Cuttermesser/Teppichmesser gelb (G68528, aufbewahrt bei Polizei BL, Abt. Forensik). Die beschlagnahmten Medikamente (Temesta, 1 Flasche Oxynorm) werden mangels Feststellung der berechtigten Personen sowie angesichts ihres geringen Werts und unter Berücksichtigung der Kosten einer öffentlichen Ausschreibung (Art. 267

Seite 24 http://www.bl.ch/kantonsgericht Abs. 6 StPO i.V.m. Art. 70 Abs. 4 StGB) zur Vernichtung eingezogen. Das von B.____ beschlagnahmte Bargeld (CHF 5'000.00 sowie USD 1'000.00) wird gemäss Art. 442 Abs. 4 StPO an die Verfahrenskosten und den Rückzahlungsvorbehalt betreffend die Kosten der amtlichen Verteidigung gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO angerechnet. Ein allfälliger Überschuss wird der Beurteilten zurückerstattet.

2. B.____ wird bei ihrer Anerkennung behaftet, der Privatklägerin CHF 20'000.00 Schadenersatz zzgl. 5% Zins seit dem 19. November 2018 zu bezahlen. Die von der Privatklägerin gegen B.____ und C.____ geltend gemachte Genugtuungsforderung über CHF 45'000.00 zzgl. 5% Zins seit dem 12. September 2018 wird abgewiesen. Die gegen B.____ geltend gemachte Forderung der Privatklägerin auf Herausgabe bzw. Ersatz bestimmter Gegenstände wird in Bezug auf die «zerschnittenen Kleider» (CHF 230.00) abgewiesen und im Übrigen auf den Zivilweg verwiesen.

B.____ wird dazu verurteilt, der Privatklägerin für die Kosten ihrer anwaltlichen Vertretung pauschal CHF 1'500.00 (inklusive Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Die Mehrforderung wird abgewiesen. (…)

3. B.____ wird in Anwendung von Art. 429 StPO eine Entschädigung für 14 Tage Überhaft in Höhe von CHF 2'800.00 zugesprochen. (…)

4. Die B.____ betreffenden Verfahrenskosten bestehen aus den Kosten des Vorverfahrens in Höhe von CHF 14'910.90, den Kosten des Zwangsmassnahmengerichts von CHF 2'500.00, den Expertisekosten des gerichtlichen Verfahrens von CHF 800.00 und einer Gerichtsgebühr von CHF 15'000.00. Wird kein Rechtsmittel ergriffen und kein begründetes Urteil verlangt

Seite 25 http://www.bl.ch/kantonsgericht (Art. 82 Abs. 2 StPO), wird die strafgerichtliche Gebühr auf CHF 7'500.00 ermässigt (§ 4 Abs. 1 GebT). B.____ trägt von den Verfahrenskosten in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO pauschal CHF 2'000.00. Die übrigen Verfahrenskosten gehen zu Lasten des Staates.

5. (…) 6. Die Kosten der amtlichen Verteidigung von B.____ bestehen aus dem Honorar der bis zum 20. Januar 2020 tätigen amtlichen Verteidigerin Katharina Franziska Drossard in Höhe von CHF 42'588.05 (bereits von der Staatsanwaltschaft ausbezahlt) und dem Honorar des ab dem 20. Januar 2020 tätigen amtlichen Verteidigers Dr. Alex Hediger.

Das Honorar des amtlichen Verteidigers Dr. Alex Hediger in Höhe von insgesamt CHF 9'593.05 (davon CHF 236.95 für den Aufwand vor Anklageerhebung sowie CHF 9'356.10 für den Aufwand nach Anklageerhebung, inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) wird aus der Gerichtskasse entrichtet. B.____ wird dazu verpflichtet, CHF 5'000.00 der Verteidigungskosten an den Kanton Basel-Landschaft zurückzuzahlen (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO).

(…)

wird in Abweisung der Berufung der Privatklägerin und in teilweiser Gutheissung der Berufung der Staatsanwaltschaft Basel- Landschaft in den Ziffern III.1 Abs. 5, III.3 Abs. 1 und III.6 Abs. 3 wie folgt neu gefasst: III. 1. (…)

Das von B.____ beschlagnahmte Bargeld (CHF 5'000.00 sowie USD 1'000.00) wird nach Rechtskraft dieses Urteils im Betrag von CHF 4'000.– der Privatklägerin zurückgegeben und an die Schadenersatzforderung gemäss Ziffer III.2 Abs. 1 angerechnet. Der verbleibende Betrag von CHF 1'000.– und USD 1'000.– wird gemäss Art. 442 Abs. 4 StPO an die Ver-

Seite 26 http://www.bl.ch/kantonsgericht fahrenskosten angerechnet. (…) 3. B.____ wird in Anwendung von Art. 429 StPO eine Entschädigung für 14 Tage Überhaft in der Höhe von CHF 2'800.00 zugesprochen. Dieser Betrag wird gemäss Anweisung von B.____ an die Privatklägerin ausbezahlt. (…)

6. (…) B.____ wird dazu verpflichtet, CHF 5'000.00 der Verteidigungskosten an den Kanton Basel-Landschaft zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO).

Im Übrigen wird das vorinstanzliche Urteil in den rechtskräftigen Dispositiv-Ziffern II., III.1 Abs. 2-4, III.2 Abs. 1, 3 und 5, III.3. Abs. 2, III.5 und III.7 sowie in den Dispositiv-Ziffern I., III.1 Abs. 1, III.2 Abs. 2 und 4, III.4, III.6 Abs. 1 und 2 unverändert als Bestandteil dieses Urteils erklärt.

II. Die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von CHF 25'200.–, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 25'000.– und Auslagen von CHF 200.–, gehen im Umfang von 2/3 (= CHF 16'800.–) zu Lasten des Staates und im Umfang von 1/3 (= CHF 8'400.–) zu Lasten der Privatklägerin.

III. Zufolge Bewilligung der amtlichen Verteidigung für das Rechtsmittelverfahren wird dem Verteidiger der Beschuldigten, Advokat Dr. Alex Hediger, ein Honorar von CHF 6'108.80 (inklusive Auslagen) zuzüglich 7.7% MWST von CHF 470.40, insgesamt somit CHF 6'579.20, aus der Gerichtskasse entrichtet.

IV. (…)

Seite 27 http://www.bl.ch/kantonsgericht Präsident

Enrico Rosa Gerichtsschreiber

Bryan Smith

Dieser Entscheid ist rechtskräftig.

460 22 40 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 28.04.2023 460 22 40 (460 2022 40) — Swissrulings