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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 20.09.2021 460 21 73 (460 2021 73)

20. September 2021·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Strafrecht·PDF·9,727 Wörter·~49 min·1

Zusammenfassung

Einfache Körperverletzung etc.

Volltext

Seite 1 http://www.bl.ch/kantonsgericht Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 20. September 2021 (460 21 73) ____________________________________________________________________

Strafrecht

Einfache Körperverletzung etc.

Besetzung Vizepräsident Stephan Gass, Richterin Susanne Afheldt (Ref.), Richter Dominique Steiner; Gerichtsschreiberin Mateja Smiljić

Parteien Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Anklagebehörde

A.____, vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Steiner, Steinentorstrasse 13, Postfach 223, 4010 Basel, Privatklägerin und Berufungsklägerin

gegen

B.____, vertreten durch Advokatin Sandra Schmitt, Gerbergasse 48, Postfach, 4001 Basel, Beschuldigter

Gegenstand einfache Körperverletzung etc. Berufung gegen das Urteil des Strafgerichtspräsidiums Basel-Landschaft vom 17. November 2020 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Mit Urteil des Strafgerichtspräsidiums Basel-Landschaft (nachfolgend: Strafgerichtspräsidium) vom 17. November 2020 wurde unter anderem B.____ (nachfolgend: Beschuldigter) von den Vorwürfen der einfachen Körperverletzung im Sinne eines leichten Falles in Anwendung von Art. 16 Abs. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0), der Drohung, der Tätlichkeiten, des Diebstahls, eventualiter des Betrugs, subeventualiter der unrechtmässigen Aneignung, subsubeventualiter der Sachentziehung sowie des Vergehens gegen das Waffengesetz freigesprochen (Dispositiv-Ziffer 1). Ferner wurde das Verfahren wegen Verleumdung, eventualiter übler Nachrede gemäss Ziff. 3 der Anklageschrift mangels rechtsgültigen Strafantrags eingestellt (Art. 329 Abs. 4 und 5 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0] [Dispositiv-Ziffer 2]).

Auf die Begründung dieses Urteils sowie die nachfolgenden Eingaben der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen eingegangen.

B. Gegen dieses Urteil meldete die Privatklägerin A.____, vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Steiner, mit Schreiben vom 7. Dezember 2020 die Berufung an und gelangte mit Berufungserklärung vom 8. April 2021 an das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht (nachfolgend: Kantons- oder Berufungsgericht). Darin beantragte die Privatklägerin, es sei (1.) das Urteil des Strafgerichtspräsidiums in der Dispositiv-Ziffer 1 aufzuheben, soweit diese die Körperverletzung, die Drohung sowie die Tätlichkeiten betreffe; (2.) der Beschuldigte wegen Körperverletzung schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen; (3.) das Urteil des Strafgerichtspräsidiums in der Dispositiv-Ziffer 2 betreffend Verleumdung, eventualiter übler Nachrede, aufzuheben und im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen; (4.) alles unter o/e- Kostenfolge zu Lasten des Staates.

In verfahrensrechtlicher Hinsicht begehrte die Privatklägerin, (1.) es sei die Auskunftsperson Frau C.____ als solche zum Hergang der Auseinandersetzung zwischen der Privatklägerin und dem Beschuldigten vom 7. Juli 2018 zu befragen und (2.) es seien die mit der Berufungserklärung eingereichten Unterlagen als Beweise zu den Akten hinzuzunehmen sowie für die Beurteilung des Rechtsbegehrens Ziffer 3 beizuziehen.

C. Mit Eingabe vom 19. April 2021 bekundete die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung (nachfolgend: Staatsanwaltschaft), dass sie die Berufungserklärung der http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Privatklägerin zur Kenntnis genommen habe und weder Antrag auf Nichteintreten stelle noch Anschlussberufung erhebe.

D. Der Beschuldigte erklärte zunächst mit Schreiben vom 3. Mai 2021, er akzeptiere das Urteil des Strafgerichts vom 17. November 2020, in welchem er von allen Anklagepunkten von Schuld und Strafe freigesprochen worden sei. Das Nichteintreten sei von Amtes wegen zu berücksichtigen. In materieller Hinsicht werde im Rahmen der noch einzureichenden Berufungsantwort Stellung genommen. Formal werde bereits an dieser Stelle die Abweisung der Berufung der Privatklägerin vom 8. April 2021 beantragt.

E. Mit kantonsgerichtlicher Verfügung vom 4. Mai 2021 wurde unter anderem festgestellt, dass der Beschuldigte weder Berufung noch Anschlussberufung erhoben hat sowie dass das Urteil des Strafgerichtspräsidiums Basel-Landschaft vom 17. November 2020 betreffend F.____ per Urteilstag in Rechtskraft erwachsen ist.

F. In ihrer Berufungsantwort vom 4. Juni 2021 stellte die Staatsanwaltschaft die Anträge, es sei (1.) die Berufung der Privatklägerin bezüglich der Rechtsbegehren 1 und 2 abzuweisen; (2.) die Berufung der Privatklägerin bezüglich Rechtsbegehren 3 gutzuheissen; (3.) der Antrag der Privatklägerin, C.____ als Auskunftsperson einzuvernehmen, abzuweisen; (4.) der Antrag der Privatklägerin, die mit der Berufungserklärung eingereichten Unterlagen als Beweise zu den Akten hinzuzunehmen und für die Beurteilung des Rechtsbegehrens Ziffer 3 beizuziehen, gutzuheissen.

G. Mit Berufungsantwort vom 7. Juni 2021 beantragte der Beschuldigte seinerseits, es sei (1.) die Berufung der Privatklägerin vom 8. April 2021 vollumfänglich abzuweisen; (2.) das Urteil des Strafgerichts vom 17. November 2020 vollumfänglich zu bestätigen; (3.) die Privatklägerin zu verpflichten, dem Beschuldigten eine Entschädigung für seine Aufwendungen im Rahmen des vorliegenden Berufungsverfahrens für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte in noch zu beziffernder Höhe zu bezahlen; (4.) eventualiter diese Entschädigung vom Staat zu bezahlen; (5.) unter o/e Kostenfolge zu Lasten der Privatklägerin.

In verfahrensrechtlicher Hinsicht begehrte der Beschuldigte, es seien (1.) die Beweisanträge 1 und 2 der Privatklägerin vom 8. April 2021 abzuweisen; (2.) die gesamten Verfahrensakten der http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Vorinstanz (300 20 47) von Amtes wegen sowie (3.) das Protokoll der Hauptverhandlung vor dem Strafgericht vom 17. November 2020 von Amtes wegen beizuziehen.

H. Am 16. Juli 2021 verfügte das Kantonsgericht, unter anderem, dass das Beweisbegehren der Privatklägerin, es sei C.____ als Auskunftsperson vor Kantonsgericht zum Hergang der Auseinandersetzung zwischen der Privatklägerin und dem Beschuldigten vom 7. Juli 2018 zu befragen, abgewiesen werde und dass der Verfahrensantrag der Privatklägerin, es seien die mit Berufungserklärung vom 8. April 2021 eingereichten Unterlagen zu den Akten zu nehmen, gutgeheissen werde. Des Weiteren wurden der Rechtsvertreter der Privatklägerin sowie der Beschuldigte und seine Verteidigerin zur kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung geladen, währenddem die Staatsanwaltschaft von der persönlichen Teilnahme an der mündlichen Berufungsverhandlung dispensiert und die persönliche Anwesenheit der Privatklägerin anlässlich der mündlichen Berufungsverhandlung in ihr freies Ermessen gestellt wurde. Schliesslich wurde der Schriftenwechsel geschlossen und eine Aktenzirkulation angeordnet.

I. Zur zweitinstanzlichen Hauptverhandlung vom 20. September 2021 erscheinen sowohl der Beschuldigte, dessen Rechtsanwältin als auch die Privatklägerin mit ihrem Rechtsanwalt. Der Beschuldigte wird sowohl zur Person als auch zur Sache befragt (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 3 ff).

Erwägungen I. Formelles 1. Die Berufung ist gemäss Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Es können Rechtsverletzungen, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden, wobei das Berufungsgericht das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen kann (Art. 398 Abs. 2 und Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 399 Abs. 1 und Abs. 3 StPO ist zunächst die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich anzumelden und danach dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen.

http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2. Vorliegend wird das Urteil des Strafgerichtspräsidiums vom 17. November 2020 angefochten, welches ein taugliches Anfechtungsobjekt darstellt. Mit Eingaben vom 7. Dezember 2020 (Berufungsanmeldung) respektive vom 8. April 2021 (Berufungserklärung) hat die Privatklägerin die Rechtsmittelfrist gewahrt und ist ihrer Erklärungspflicht nachgekommen. Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, als Berufungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Berufung ergibt sich aus Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO sowie aus § 15 Abs. 1 lit. a des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO, SGS 250). Die Berufung erfüllt sämtliche Formalien, so dass auf diese einzutreten ist.

II. Materielles 1. Allgemeines 1.1 Gemäss Art. 404 Abs. 1 StPO überprüft das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (vgl. auch Art. 398 Abs. 2 StPO). Art. 399 Abs. 3 StPO sieht vor, dass die Berufung auf gewisse Punkte beschränkt werden kann. Wer nur Teile des Urteils anficht, hat in der Berufungserklärung verbindlich anzugeben, auf welche Teile sich die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 4 StPO). Laut Art. 391 Abs. 2 StPO darf die Rechtsmittelinstanz Entscheide nicht zum Nachteil der beschuldigten Person abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten ergriffen worden ist (Verbot der "reformatio in peius").

Gegen das Urteil des Strafgerichtspräsidiums vom 17. November 2020 hat einzig die Privatklägerin ein Rechtsmittel ergriffen. Konkret richtet sich die Berufung aufgrund der Anträge der Privatklägerin in ihrer Berufungserklärung vom 8. April 2021 gegen den Freispruch des Beschuldigten von der Anklage der Körperverletzung, der Drohung und der Tätlichkeiten sowie gegen die Verfahrenseinstellung betreffend den Vorwurf der Verleumdung evtl. üble Nachrede. Gestützt auf Art. 404 Abs. 1 StPO bilden im vorliegenden Berufungsverfahren nur noch die vorgängig genannten Punkte Gegenstand der richterlichen Überprüfung. Demgegenüber sind alle übrigen Punkte in Anwendung von Art. 437 Abs. 1 StPO in Rechtskraft erwachsen.

1.2 Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO) hat das urteilende Gericht frei von Beweisregeln und nur nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung darüber zu entscheiden, ob es eine Tatsache für bewiesen hält. Das Gericht trifft sein Urteil unabhängig von der Anzahl der http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Beweismittel, welche für eine bestimmte Tatsache sprechen, und ohne Rücksicht auf die Art des Beweismittels. Auch besteht keine Rangfolge der Beweise. Massgebend ist allein deren Stichhaltigkeit (CHRISTOPH RIEDO/GERHARD FIOLKA/MARCEL ALEXANDER NIGGLI, Schweizerisches Strafprozessrecht sowie Rechtshilfe in Strafsachen, Basel 2011, Rz 234; THOMAS HOFER, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 10 N 41 ff.). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist gemäss der aus Art. 32 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) fliessenden und in Art. 6 Ziff. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verankerten Maxime "in dubio pro reo" bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Beschuldigte unschuldig ist. Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Die Beweiswürdigungsregel ist verletzt, wenn der Strafrichter an der Schuld des Beschuldigten hätte zweifeln müssen. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, das heisst um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (BGE 124 IV 87, E. 2a; mit Verweis auf BGE 120 Ia 31). Eine Verurteilung darf nur ergehen, wenn das Gericht über jeden vernünftigen Zweifel hinaus überzeugt ist, dass sämtliche Strafbarkeitsvoraussetzungen in tatsächlicher Hinsicht vorliegen. Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit reicht hierfür nicht. Vielmehr ist ein sehr hoher Grad an Wahrscheinlichkeit gefordert. Demnach hat ein Freispruch zu ergehen, wenn nach erfolgter Beweiswürdigung Anklagesachverhalt und Täterschaft nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erstellt sind (ESTHER TOPHINKE, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 10 N 83 und Fn 268 zu N 83; BGer 6B_850/2018 vom 1. November 2018, E. 1.1.2 und 1.3.1). Dem Sachgericht steht im Bereich der Beweiswürdigung ein erheblicher Ermessensspielraum zu (BGE 134 IV 132, E. 4.2; BGE 129 IV 6, E. 6.1).

1.3 Steht Aussage gegen Aussage, ist anhand sämtlicher sich aus den Akten ergebenden Umstände zu prüfen, welche der Sachverhaltsdarstellung überzeugend ist. In diesem Zusammenhang ist zwischen der allgemeinen Glaubwürdigkeit, die sich auf die Person bezieht, und der Glaubhaftigkeit, die nur gerade die spezifische Aussage betrifft, klar zu unterscheiden. Der allgemeinen Glaubwürdigkeit einer Person kommt nur untergeordnete Bedeutung zu. In erster Linie http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht sind die Aussagen der Beteiligten gemäss Bundesgericht anhand einer kriterienorientierten Aussageanalyse darauf zu überprüfen, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Angaben einem tatsächlichen Erleben der aussagenden Person entspringen. Damit eine Aussage als zuverlässig gewürdigt werden kann, ist sie insbesondere auf das Vorhandensein von Realitätskriterien und umgekehrt auf das Fehlen von Phantasiesignalen zu überprüfen. Entscheidend ist, ob die aussagende Person unter Berücksichtigung der Umstände, ihrer intellektuellen Leistungsfähigkeit und der Motivlage eine solche Aussage auch ohne realen Erlebnishintergrund machen könnte. Methodisch wird die Prüfung in der Weise vorgenommen, dass das im Rahmen eines hypothesengeleiteten Vorgehens durch Inhaltsanalyse (aussageimmanente Qualitätsmerkmale, so genannte Realkennzeichen) und Bewertung der Entstehungsgeschichte der Aussage sowie des Aussageverhaltens insgesamt gewonnene Ergebnis auf Fehlerquellen überprüft und die persönliche Kompetenz der aussagenden Person analysiert werden. Dabei wird zunächst davon ausgegangen, dass die Aussage gerade nicht realitätsbegründet ist, und erst wenn sich diese Annahme (Nullhypothese) aufgrund der festgestellten Realitätskriterien nicht mehr halten lässt, wird geschlossen, dass die Aussage einem wirklichen Erleben entspricht und wahr ist (BGE 133 I 33 E. 4.3; BGE 129 I 49 E. 5; BGE 128 I 81 E. 2; BGer 6B_452/2019 vom 16. Dezember 2019 E. 3.4; BGer 6B_760/2016 vom 29. Juni 2017 E. 4.2; GÜNTER PRECHTEL, Die Bedeutung der Glaubwürdigkeit und des persönlichen Eindrucks für die Beweiswürdigung, Zeitschrift für das Juristische Studium [ZJS] 4/2017, S. 382).

Im Rahmen der Beweiswürdigung sind Aussagen auf Glaubhaftigkeitsmerkmale bzw. Lügensignale hin zu analysieren. Aussagen sind gestützt auf eine Vielzahl von inhaltlichen Realkennzeichen zu beurteilen, wobei zwischen inhaltlichen Merkmalen (Aussagedetails, Individualität, Verflechtung), strukturellen Merkmalen (Strukturgleichheit, Nichtsteuerung, Widerspruchsfreiheit bzw. Homogenität) sowie Wiederholungsmerkmalen (Konstanz, Erweiterung) unterschieden wird. Das Vorliegen von Realitätskriterien bedeutet, dass die betreffende Person mit hoher Wahrscheinlichkeit über erlebnisfundierte Geschehnisse berichtet. Zwar besitzt jedes Realitätskriterium für sich allein betrachtet meist nur eine geringe Validität, die Gesamtschau aller Indikatoren kann jedoch einen wesentlich höheren Indizwert für die Glaubhaftigkeit der Aussage haben, wobei sie in der Regel in solchen mit realem Erlebnishintergrund signifikanter und ausgeprägter vorkommen als in solchen ohne (MARTIN HUSSELS, Von Wahrheiten und Lügen – Eine Darstellung der Glaubhaftigkeitskriterien anhand der Rechtsprechung, forumpoenale 6/2012, S. 369 f.; ANDREAS DONATSCH, Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 162 N 15). http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht 1.4 Mit Blick auf die Prozessökonomie erlaubt es Art. 82 Abs. 4 StPO den Rechtsmittelinstanzen, für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des in Frage stehenden Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz zu verweisen, wenn sie dieser beipflichten. Hingegen ist auf neue tatsächliche Vorbringen und rechtliche Argumente einzugehen, die erst im Rechtsmittelverfahren vorgetragen werden (DANIELA BRÜSCHWEILER/RETO NADIG/REBECCA SCHNEEBELI, Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 82 N 10).

2. Ausgangslage und Ausführungen bzw. Standpunkte der Parteien 2.1 Das Strafgerichtspräsidium erwog in seinem Urteil vom 17. November 2020, am 7. Juli 2018 sei es um ca. 18.30 Uhr zu einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen der Privatklägerin und dem Beschuldigten gekommen. Dabei sei der genaue Ablauf der Auseinandersetzungen strittig, wobei das Gericht gestützt auf die von den Parteien getätigten Depositionen nicht zweifelsfrei feststellen könne, was sich tatsächlich zugetragen habe. Der Beschuldigte gebe zu, die Privatklägerin im Rahmen der Ereignisse zweimal mit der linken Faust geschlagen und sie dabei am Hals oder am Ohr getroffen zu haben. Somit seien diese Handlungen erstellt. Er bestreite jedoch den Sachverhalt in Bezug auf die weiteren tätlichen Handlungen sowie die Drohung vehement. Unter der Berücksichtigung der Beweislage gehe das Gericht davon aus, dass nicht abschliessend feststellbar sei, wann genau es zu welcher Handlung gekommen sei, mithin nicht mit Sicherheit gesagt werden könne, wer den anderen zuerst tätlich angegangen habe. In dubio pro reo sei deshalb auf die Aussagen des Beschuldigten abzustellen und diesbezüglich davon auszugehen, dass die Privatklägerin diesen zuerst gekratzt habe, bevor er sie tätlich angegangen sei. Da es sich beim Ganzen um ein und dasselbe Gerangel handle, stellten sämtliche Handlungen eine Tateinheit dar. Dabei gehe die Tätlichkeit im Tatbestand der einfachen Körperverletzung unter. Das Gericht gehe davon aus, dass der Beschuldigte der Privatklägerin im Rahmen der Ereignisse durch seine vorsätzlichen tätlichen Handlungen eine einfache Körperverletzung im unteren Bereich zugefügt habe. Die anfängliche Aggression sei jedoch von der Privatklägerin ausgegangen, indem diese in Abwesenheit des Beschuldigten dessen Wohnung betreten und verunstaltet habe. Der Beschuldigte habe nicht schuldhaft gehandelt, weshalb er vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung freizusprechen sei.

Die von C.____ wiedergegebene Äusserung des Beschuldigten "was soll ich machen, wenn ich sie nochmals anfasse, mache ich sie kaputt", welche er im Rahmen des Gerangels vor seiner Haustüre von sich gegeben hat, erachtete das Gericht als erstellt. Es stellte jedoch fest, dass http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht diese Äusserung in objektiver Betrachtung keine Androhung eines künftigen Übels darstelle, sondern vielmehr zeige, dass der Beschuldigte aufgrund der Situation während des Gerangels verzweifelt sowie bestürzt gewesen sei und sich möglicherweise im Sinne eines Hilferufs an C.____ gewandt habe. Den Tatbestand der Drohung erachtete das Strafgerichtspräsidium weder in objektiver noch in subjektiver Hinsicht als erfüllt, weshalb es den Beschuldigten von diesem Vorwurf ebenfalls freisprach.

Betreffend die Vorwürfe der Verleumdung und der üblen Nachrede beschloss das Strafgerichtspräsidium, das Verfahren werde mangels rechtsgültigen Strafantrags eingestellt.

2.2 In ihrer Berufungsbegründung vom 8. April 2021 bringt die Privatklägerin demgegenüber vor, die Vorinstanz habe richtig festgestellt, dass der Beschuldigte mit seinen Schlägen am 7. Juli 2018 den objektiven und subjektiven Tatbestand einer einfachen Körperverletzung verwirklicht habe. Hingegen sei eine Notwehrsituation des Beschuldigten nicht auszumachen und demzufolge entfalle auch der im Urteil als Begründung für den Freispruch angeführte entschuldbare Notwehrexzess. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz sei demnach aufgrund des erfüllten Tatbestands der Körperverletzung der Beschuldigte schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen. Die Privatklägerin unterlässt es hingegen, ihren Antrag betreffend Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils hinsichtlich der Drohung sowie der Tätlichkeiten zu begründen.

Betreffend die Beurteilung der angeklagten Verleumdung, evtl. üblen Nachrede gelange die Vorinstanz zum Schluss, dass die dreimonatige Antragsfrist zwischen der Kenntnisnahme vom ehrverletzenden Vorgehen des Beschuldigten einerseits und der Einreichung der Anzeige durch die Privatklägerin andererseits nicht eingehalten worden sei. Die Verfahrensakten zeigten hingegen auf, dass der Strafantrag der Privatklägerin am 23. Oktober 2018 rechtzeitig erfolgt sei, da sie am 23. Juli 2018 von der vorangegangenen Chat-Konversation zwischen dem Beschuldigten und D.____ erfahren habe. Das angefochtene Urteil sei demnach auch in diesem Punkt aufzuheben. Da die Vorinstanz den Anklagepunkt der Ehrverletzung nicht materiell beurteilt habe, sei der Fall in diesem Punkt des Dispositivs hierfür an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Im Rahmen der Hauptverhandlung vom 20. September 2021 macht die Privatklägerin sodann geltend, der Beschuldigte habe den objektiven und subjektiven Tatbestand hinsichtlich einer vorsätzlichen Körperverletzung erfüllt. Er habe sich jedoch nicht in einer Notwehrsituation befunden, http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht weshalb die Annahme eines Notwehrexzesses auf Seiten des Beschuldigten ausscheide. Bis zum Zeitpunkt der Ohrfeige sei es zu keinen Tätlichkeiten gekommen. Die vorinstanzliche, ausdehnende Interpretation der Aussage von C.____, dass es sich bei der Auseinandersetzung zwischen der Privatklägerin und dem Beschuldigten um ein Gerangel gehandelt habe, sei ungerechtfertigt. Ebenso unzutreffend sei die Rechtsauffassung des Beschuldigten, wonach dieser mit einer Ohrfeige auf eine Beschimpfung durch die Privatklägerin habe reagieren dürfen. Weiter habe der Beschuldigte durch seine Aussage ʺ… wenn ich sie nochmals anfasse, mache ich sie kaputtʺ und das anschliessende Packen der Privatklägerin von hinten und Austeilen des ersten Boxschlages den Tatbestand der Drohung erfüllt. Durch sein Handeln habe er die Privatklägerin in Angst und Schrecken versetzt.

Durch die nachgereichten Unterlagen, welche keine Noven darstellten, sei sodann die Rechtzeitigkeit des Strafantrags betreffend den Tatbestand der Verleumdung, eventualiter der üblen Nachrede erstellt. Die vom Beschuldigten in den Chatnachrichten gegenüber D.____ gemachten Äusserungen seien geeignet gewesen, den Ruf der Privatklägerin zu schädigen.

2.3 Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft ihrerseits macht mit Berufungsantwort vom 4. Juni 2021 geltend, das Strafgericht habe nach umfassender und nachvollziehbarer Beweiswürdigung zu Recht das Vorliegen einer einfachen Körperverletzung sowie eines Notwehrexzesses angenommen und den Beschuldigten freigesprochen. Den Ausführungen des Strafgerichts könne auch bezüglich der Ausführungen zur Drohung gefolgt werden. Aus den mit Berufungserklärung eingereichten Beweismitteln sei sodann die Rechtzeitigkeit des Strafantrags betreffend Verleumdung, evtl. üble Nachrede ersichtlich, weshalb der Sachverhalt diesbezüglich materiell zu beurteilen sei.

2.4 Der Beschuldigte schliesslich legt mit Berufungsantwort vom 7. Juli 2021 dar, er bestreite nicht, der Privatklägerin mit der linken Faust zweifach gegen das Gesicht oder den Hals geschlagen zu haben. Er beteuere aber nach wie vor mit aller Deutlichkeit, dass es sich keineswegs um eine einseitige Gewalteinwirkung seinerseits gehandelt habe. Vielmehr sei er von der Privatklägerin vor den genannten Faustschlägen beschimpft, bespuckt und gekratzt worden. Die Privatklägerin achte bei ihren Aussagen, welche in sich weder stimmig noch folgerichtig seien, stets darauf, sich in der Opferrolle darzustellen. Aufgrund der Akten dränge sich jedoch auf, von einer http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht beidseitigen Auseinandersetzung auszugehen, welche in massgeblicher Weise durch die Privatklägerin selbst herbeigeführt worden sei.

Betreffend die im Raum stehende Drohung ʺIch mach dich kaputtʺ handle es sich um eine Aussage-gegen-Aussage-Situation. Der Beschuldigte bestreite, diese Äusserung gegenüber der Privatklägerin getätigt zu haben. Der Sachverhalt, auf welchen die Staatsanwaltschaft ihre Anklage abstütze, sei zudem mangels objektiver Beweise oder glaubwürdiger Opfer- bzw. Zeugenaussagen mitnichten erstellt. Sodann sei der Vorinstanz zuzustimmen, dass diese Äusserung in objektiver Betrachtungsweise keine Androhung eines künftigen Übels darstelle. Er sei vom Vorwurf der Drohung freizusprechen.

In Bezug auf den Vorwurf der einfachen Körperverletzung (Faustschläge) seien die Ausführungen der Vorinstanz zutreffend und gäben keinerlei Anlass zur Beanstandung. Die Privatklägerin habe zwar eine leichte Rötung bzw. Schwellung am Hals erfahren, jedoch hätten weder Kratzer noch Hämatome oder eine Gehirnerschütterung diagnostiziert werden können, woraus mitnichten auf einfache Körperverletzung zu erkennen sei. Der Beschuldigte sei somit mangels Erfüllung des objektiven Tatbestands vom Vorwurf der einfachen Köperverletzung freizusprechen. Die Inkaufnahme einer Tätlichkeit i.S.v. Art.126 StGB werde nicht bestritten. Der Beschuldigte sei von der Privatklägerin hingegen beschimpft, bespuckt und gekratzt worden, worin sowohl ein rechtswidriger Angriff auf die körperliche Integrität als auch auf die Ehre zu erblicken sei, womit eine Notwehrlage vorgelegen habe. Die in objektiver Hinsicht zugefügten Beeinträchtigungen seien als Tätlichkeit einzustufen, durch welche der Beschuldigte nicht unverhältnismässig Gewalt angewendet habe. Er bestreite den Vorwurf gemäss Anklageschrift, der Privatklägerin im Verlauf einer tätlichen Auseinandersetzung mit der flachen linken Hand ins Gesicht geschlagen zu haben. Der von der Staatsanwaltschaft dargelegte und in der Anklageschrift festgehaltene Sachverhalt betreffend die Ohrfeige werde somit bestritten. Es sei davon auszugehen, dass eine derartige Ohrfeige seitens des Beschuldigten nicht verübt worden sei. Infolge Rechtfertigung durch Notwehr sei der Beschuldigte sodann vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung bzw. der Tätlichkeit freizusprechen.

Es sei der Vorinstanz unter Verweis auf die Erwägungen 2.1 bis 2.4 des Urteils des Strafgerichts vom 17. November 2021 beizupflichten, dass das Verfahren betreffend Verleumdung evtl. üble Nachrede zufolge Ungültigkeit des Strafantrags einzustellen sei. Betreffend die neu eingereichten http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht Beweismittel sei der Beschuldigte der Meinung, diese hätten ohne weiteres bereits anlässlich der Hauptverhandlung zu den Akten gereicht werden können und müssen. Die Nachreichung der Beweise im Rahmen des Berufungsverfahrens erscheine als rechtsmissbräuchlich. Er bestreite nicht, die durch die Staatsanwaltschaft zitierten Nachrichten in der Anklageschrift verfasst und versendet zu haben. Hingegen bestreite er, dass diese den Tatbestand der Verleumdung oder üblen Nachrede erfüllten. Es stehe nicht fest, dass der Inhalt dieser Nachrichten unwahr sei und ob diese überhaupt geeignet gewesen seien, dem Ruf der Privatklägerin zu schaden. Mangels Unwahrheit sei er vom Anklagepunkt der Verleumdung, eventualiter der üblen Nachrede freizusprechen.

In der Hauptverhandlung vom 20. September 2021 führt der Beschuldigte ergänzend aus, es habe sich bei der Auseinandersetzung zwischen ihm und der Privatklägerin keineswegs um eine einseitige Gewalteinwirkung durch ihn gehandelt. Vielmehr sei er zeitlich vor den genannten Faustschlägen von der Privatklägerin beschimpft, bespuckt und gekratzt worden, was durch die Akten belegt sei. Auch die Staatsanwaltschaft sei in der Anklageschrift davon ausgegangen, dass vor den Schlägen bereits eine gegenseitige verbale und tätliche Auseinandersetzung stattgefunden habe. Die Parteiaussagen würden sich widersprechen, wobei die Fotodokumentation der Polizei für die Glaubwürdigkeit seiner Aussagen spreche. Er bestreite nach wie vor, die Privatklägerin mittels Ohrfeige geschlagen zu haben. Auf dem Flur habe ein Hin und Her geherrscht, was von der Zeugin C.____ auch so wahrgenommen worden sei, weshalb anzunehmen sei, dass eine Konstellation der Retorsion gemäss Art. 177 Abs. 3 StGB vorgelegen habe. Eventualiter werde das Vorliegen einer Notwehrlage sowie Handeln mit Abwehrwillen seinerseits geltend gemacht. Betreffend die im Raum stehende Drohung habe die Vorinstanz zu Recht festgestellt, dass die Formulierung ʺWas söll ich mache, wenn ich sie nochmals anfasse, mache ich sie kaputtʺ aus objektiver Sicht keine Androhung eines künftigen Übels darstelle. Vielmehr zeige seine Aussage auf, dass er verzweifelt und bestürzt gewesen sei und sich im Sinne eines Hilferufs an die Freundin der Privatklägerin gewandt habe. Zudem sei die Privatklägerin nicht in Angst und Schrecken versetzt worden, habe sie doch zehn Minuten nach dem Vorfall bei ihm geklingelt, um mitzuteilen, dass sie dies nicht akzeptieren wolle und im Kantonsspital Basel-Landschaft habe sie keine Bedenken geäussert, wieder nach Hause zu gehen. Somit sei weder der objektive noch der subjektive Tatbestand der Drohung erfüllt. Der entsprechende Freispruch sei zu bestätigen. Betreffend die im Raum stehende einfache Körperverletzung stelle er sich auf den Standpunkt, die beiden Faustschläge hätten den für Art. 123 StGB erforderlichen Krankheitswert nicht erreicht. So hätten http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht bei der Privatklägerin weder Kratzer noch Hämatome oder eine Gehirnerschütterung diagnostiziert werden können. Beim Arzt habe sie bloss von leichten Kopfschmerzen gesprochen. Dabei handle es sich lediglich um geringfügige pathologische Veränderungen bzw. um eine vorübergehende Störung des Wohlbefindens. Entsprechend sei er mangels Erfüllung des objektiven Tatbestands vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung freizusprechen und die beiden Faustschläge wären stattdessen objektiv unter Art. 126 StGB zu subsumieren. Sollte das Gericht dieser Auffassung nicht folgen, werde als Rechtfertigung Notwehr geltend gemacht. Die Privatklägerin habe ihn vor den beiden Faustschlägen mehrfach beschimpft, bespuckt und gekratzt, was einen rechtswidrigen Angriff auf seine körperliche Integrität und Ehre darstelle und womit eine Notwehrlage vorgelegen habe. Die beiden Faustschläge hätten die geeignete, erforderliche und verhältnismässige Notwehrhandlung seinerseits dargestellt. Bei Verneinung der Einschlägigkeit von Art. 15 StGB sei auf Schuldebene Art. 16 Abs. 2 StGB zur Anwendung zu bringen, wie dies die Vorinstanz gemacht habe. Das Verfahren betreffend Verleumdung, eventualiter übler Nachrede sei von der Vorinstanz zu Recht eingestellt worden. Sollte diese Auffassung nicht geteilt werden, weise er darauf hin, dass die von ihm gemachten Äusserungen gegenüber D.____ weder den Tatbestand der Verleumdung noch denjenigen der üblen Nachrede erfüllten (vgl. Prot. HV Kantonsgericht, S. 5).

3. Würdigung des Kantonsgerichts 3.1 Tatsächliches Die Vorinstanz gelangte in tatsächlicher Hinsicht nach umfassender Würdigung der Aussagen der beiden Beteiligten und deren jeweiligen Freundinnen zu folgendem Schluss: Die anfängliche Aggression sei von der Privatklägerin ausgegangen (Ziff. 4.2.1. und 5.1.3.b des Urteils vom 17. November 2020). Der Beschuldigte sei geständig, die Privatklägerin zwei Mal mit der linken Faust geschlagen und sie dabei am Hals oder am Ohr getroffen zu haben. Er bestreite jedoch den Sachverhalt in Bezug auf die weiteren tätlichen Handlungen sowie die Drohung vehement (Ziff. 4.2.3. des Urteils vom 17. November 2020). Was die Tätlichkeiten anbelange, so sei angesichts der divergierenden widersprüchlichen Aussagen beider Beteiligter davon auszugehen, dass es ein Gerangel mit gegenseitigen Tätlichkeiten gewesen sei, bei welchem nicht abschliessend feststellbar sei, wann genau es zu welcher Handlung gekommen sei bzw. wer wen zuerst tätlich angegangen habe. Es sei angesichts der beidseitig sichtbaren Verletzungen nicht von heftigen Schlägen, aber unter anderem von massivem Kratzen auszugehen. In dubio pro reo sei auf die Aussagen des Beschuldigten abzustellen, wonach ihn die Privatklägerin zuerst gekratzt habe, http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 14 http://www.bl.ch/kantonsgericht bevor er tätlich geworden sei. Das gesamte Gerangel sei überdies als eine Einheit anzusehen und nicht in unterschiedliche Handlungen zu unterteilen. Was die Drohung anbelange, so sei auf die Aussage von C.____ abzustellen, an welche die Aussage des Beschuldigten gerichtet gewesen sei. So habe er zu ihr gesagt: ʺWas soll ich machen, wenn ich sie nochmals anfasse, mache ich sie kaputtʺ. Dies entspreche auch in etwa der Schilderung des Beschuldigten, wonach er nicht die Privatklägerin bedroht, sondern auf seine körperliche Überlegenheit hingewiesen habe (Ziff. 4.2.4. des Urteils vom 17. November 2020). Auf diesen Sachverhalt stellt das Kantonsgericht nach Würdigung der vorliegenden Beweise und Indizien ebenfalls ab.

In rechtlicher Hinsicht gilt es zu prüfen, ob das Strafgericht mit präsidialem Urteil vom 17. November 2020 den Beschuldigten zu Recht von den Vorwürfen der einfachen Körperverletzung, der Drohung und der Tätlichkeiten freigesprochen sowie das Verfahren wegen Verleumdung, eventualiter übler Nachrede mangels rechtsgültigen Strafantrags eingestellt hat.

3.2 Einfache Körperverletzung 3.2.1 Gemäss Art. 123 Ziffer 1 Abs. 1 StGB begeht eine einfache Körperverletzung, wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt. Erfasst werden demnach Schädigungen der körperlichen und geistigen Gesundheit sowie Schädigungen des Körpers, die noch nicht in den Anwendungsbereich der schweren Körperverletzung nach Art. 122 StGB fallen, die aber auch nicht mehr als eine blosse Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 StGB eingestuft werden können (vgl. STEFAN TRECHSEL/THOMAS FINGERHUTH, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2021, Art. 123 N 2).

3.2.2 In rechtlicher Würdigung des vorliegenden Sachverhalts ist festzuhalten, dass der Beschuldigte nicht bestreitet, die Privatklägerin im Rahmen des Gerangels vom 7. Juli 2018 zwei Mal mit der linken Faust geschlagen zu haben (vgl. Berufungsantwort vom 7. Juli 2021, N 11). Dabei hat die Privatklägerin eine leichte Rötung und Schwellung an der rechten Halsseite erlitten und über leichte Kopfschmerzen und Schwindel geklagt (vgl. Austrittsbericht der Notfallstation des Kantonsspitals Baselland vom 9. Juli 2018). Nicht erstellt ist jedoch, dass der Beschuldigte der Privatklägerin zwei Ohrfeigen verpasst hat, insbesondere ist die Chronologie hinsichtlich der einzelnen Tatkomponenten unklar geblieben. Durch die zwei Schläge mit der linken Faust des Beschuldigten auf die Privatklägerin ist diese jedenfalls an ihrem Körper, beziehungsweise ihrer http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 15 http://www.bl.ch/kantonsgericht Gesundheit, geschädigt worden. Gemäss dem Austrittsbericht der Notfallstation des Kantonsspitals Baselland vom 9. Juli 2018 handelt es sich dabei jedoch nicht um schwere Verletzungen, weshalb nicht von einer schweren Körperverletzung auszugehen ist. Die zwei Schläge mit der linken Faust hatten eine leichte Rötung und Schwellung an der rechten Halsseite der Privatklägerin sowie leichte Kopfschmerzen und Schwindel zur Folge. Als Tätlichkeit wiederum nach Art. 126 StGB gilt nur der geringfügige und folgenlose Angriff auf den Körper oder die Gesundheit eines anderen Menschen. Bei den vorliegenden zwei Faustschlägen handelte es sich weder um eine schwere Körperverletzung noch um eine Tätlichkeit, sondern um eine einfache Körperverletzung. Denn vom Begriff der einfachen Körperverletzung nach Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB erfasst werden Schädigungen der körperlichen und geistigen Gesundheit sowie Schädigungen des Körpers, die noch nicht in den Anwendungsbereich der schweren Körperverletzung nach Art. 122 StGB, die aber auch nicht mehr als eine blosse Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 StGB eingestuft werden können. Die zwei Schläge mit der linken Faust des Beschuldigten auf die Privatklägerin sind daher als einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB zu qualifizieren. Der Vorinstanz ist somit in dieser rechtlichen Einordnung in einem ersten Schritt zu folgen.

3.2.3 In einem zweiten Schritt ist zu prüfen, ob - wie vom Beschuldigten geltend gemacht - eine Notwehrsituation vorlag. Wird jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht, so ist der Angegriffene und jeder andere berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren (Art. 15 StGB). Die Notwehrlage wird also durch einen gegenwärtigen oder unmittelbar drohenden Angriff begründet. Dieser Angriff muss gegen "jemanden" gerichtet sein, notwehrfähig sind alle individuellen Rechtsgüter. Im Weiteren muss der Angriff andauern oder unmittelbar drohen sowie allgemeinen, für jedermann geltenden rechtlichen Normen zuwiderlaufen, also ohne Recht sein (vgl. STRATENWERTH GÜNTER, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil, 4. Auflage 2011, S. 254 ff.). Ob eine Notwehrsituation bestand, wird ex post bestimmt (MARCEL ALEXANDER NIGGLI/CAROLA GÖHLICH, Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2019, Art. 15 N 9).

Fraglich ist, ob der Beschuldigte die zwei Faustschläge in rechtfertigender Notwehr abgab. Erstellt ist in casu, dass nach einem vorausgehenden Streit die Privatklägerin erneut beim Beschuldigten geklingelt hat, und ihn, nachdem er die Tür geöffnet hat, bespuckt, gekratzt und beschimpft hat. Daraufhin hat der Beschuldigte mit zwei Faustschlägen reagiert. Die genaue chronologische Abfolge und der Ablauf dieser Auseinandersetzung ist nicht eindeutig nachvollziehbar. Erstellt ist http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 16 http://www.bl.ch/kantonsgericht lediglich, dass es die Privatklägerin war, welche eine erneute Konfrontation mit dem Beschuldigten suchte und diesen bespuckte, kratze und beschimpfte, und dass der Beschuldigte in Form von zwei Schlägen mit der linken Faust gegen die Privatklägerin reagierte. Fraglich ist, ob das Bespucken, Kratzen und Beschimpfen durch die Privatklägerin einen Angriff gegen den Beschuldigten darstellt.

Ein Angriff ist jede durch menschliches Verhalten drohende Verletzung rechtlich geschützter Interessen (STEFAN MAEDER, Basler Kommentar StGB, 4. Auf. 2019, Art. 134 N 6 f.). In Beachtung des erstellten Sachverhalts zeigt sich in casu, dass nach Würdigung der Aussagen ein chronologischer detaillierter Ablauf mit Angriff und Abwehr nicht festzustellen ist. Das widerrechtliche Betreten der Wohnung durch die Privatklägerin sowie das Bespucken, Kratzen und Beschimpfen des Beschuldigten aber jedenfalls stellen eine drohende Verletzung rechtlich geschützter Interessen, namentlich der körperlichen Integrität, Ehre und Privatsphäre des Beschuldigten, dar. In Anwendung der Maxime "in dubio pro reo" ist von der Version des Beschuldigten auszugehen, wonach die oben beschriebenen Handgreiflichkeiten der Privatklägerin zeitlich vor den Handgreiflichkeiten des Beschuldigten lagen. Somit ist eine Notwehrsituation des Beschuldigten zu bejahen.

Zu prüfen ist weiter, ob es sich bei zwei Faustschlägen an Hals und Ohr der Privatklägerin um eine angemessene Abwehrhandlung handelte. Die Abwehr in einer Notwehrsituation muss nach der Gesamtheit der Umstände als verhältnismässig erscheinen. Eine Rolle spielen vor allem die Schwere des Angriffs, die durch den Angriff und die Abwehr bedrohten Rechtsgüter, die Art des Abwehrmittels und dessen tatsächliche Verwendung. Die Angemessenheit der Abwehr ist aufgrund jener Situation zu beurteilen, in der sich der rechtswidrig Angegriffene zum Zeitpunkt seiner Tat befand. Es dürfen nicht nachträglich allzu subtile Überlegungen darüber angestellt werden, ob der Angegriffene sich nicht allenfalls auch mit anderen, weniger einschneidenden Massnahmen hätte begnügen können und sollen (BGE 136 IV 49, E. 3.2). Angemessen ist die Abwehr, wenn der Angriff nicht mit weniger gefährlichen und zumutbaren Mitteln hätte abgewendet werden können, der Täter womöglich gewarnt worden ist und der Abwehrende vor der Benutzung des gefährlichen Werkzeugs das Nötige zur Vermeidung einer übermässigen Schädigung vorgekehrt hat. Auch ist eine Abwägung der auf dem Spiel stehenden Rechtsgüter unerlässlich, doch muss deren Ergebnis für den Angegriffenen, der erfahrungsgemäss rasch handeln muss, mühelos erkennbar sein (BGer 6B_873/2018 vom 15. Februar 2019, E. 1.1.3). http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 17 http://www.bl.ch/kantonsgericht Der Angriff der Privatklägerin auf den Beschuldigten in Form von Bespucken, Beschimpfen und Kratzen war nicht in einer Weise schwerwiegend, welche zwei Faustschläge gegen Kopf und Hals der Privatklägerin als angemessen erscheinen lässt. Die Vorinstanz ging daher zu Recht davon aus, dass die Grenzen der Notwehr damit überschritten wurden.

Allerdings könnte sich der Beschuldigte im Zeitpunkt der Grenzüberschreitung der Notwehr in einer entschuldbareren Aufregung oder Bestürzung über den Angriff nach Art. 16 Abs. 2 StGB befunden haben. Ein dermassen entschuldbarer Notwehrexzess im Sinne von Art. 16 Abs. 2 StGB setzt voraus, dass die Aufregung oder die Bestürzung des Täters allein oder doch vorwiegend auf den rechtswidrigen Angriff zurückzuführen ist. Überdies müssen Art und Umstände des Angriffs derart sein, dass sie die Aufregung oder die Bestürzung entschuldbar erscheinen lassen. Nicht jede geringfügige Erregung oder Bestürzung kann Straflosigkeit zur Folge haben. Vielmehr muss der Richter von Fall zu Fall ermessen, ob die Aufregung oder die Bestürzung hinreichend erheblich war, um den Täter nicht mit Strafe zu belegen, und ob Art und Umstände des Angriffs diesen Grad der Erregung entschuldbar erscheinen lassen. Dabei muss er einen umso strengeren Massstab anlegen, d.h. einen umso höheren Grad entschuldbarer Aufregung oder Bestürzung verlangen, je mehr die Reaktion des Täters den Angreifer verletzt oder gefährdet. Besondere Zurückhaltung ist bei der Verwendung von Messern zur Abwehr geboten, da deren Einsatz stets die Gefahr schwerer oder gar tödlicher Verletzungen mit sich bringt. Sodann führt nicht jede Aufregung, die mit einem Angriff gezwungenermassen einhergeht, zur Straflosigkeit im Sinne von Art. 16 Abs. 2 StGB. An eine die Straflosigkeit von schweren Notwehrüberschreitungen rechtfertigende Emotion sind besondere Anforderungen zu stellen. Dabei müssen Art und Ausmass der unangemessenen Abwehr sowie die gesamten Umstände des Einzelfalls berücksichtigt werden. Erforderlich ist, dass es dem Täter aufgrund der Aufregung oder Bestürzung über den Angriff nicht möglich war, besonnen und verantwortlich zu reagieren. Als rechtserheblicher asthenischer Affekt gilt nicht schon jedes naheliegende Angstgefühl, während sthenische Affekte wie Wut, Zorn oder Kampfeseifer als Schuldausschliessungsgrund nicht in Betracht kommen. Untergeordnete Anteile sthenischer Affekte schliessen allerdings die Annahme der Entschuldbarkeit nicht schon aus (BGE 102 IV 1, E. 3b; BGer 6B_432/2010 vom 1. Oktober 2010, E. 5.3; BGer 6B_810/2011 vom 30. August 2012, E. 5.3.2; BGer 6B_148/2013 vom 19. Juli 2013, E. 3.2; KURT SEELMANN, Basler Kommentar StGB, 3. Aufl. 2013, Art. 16 N 3 ff.; GÜNTER STRATENWERTH, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I: Die Straftat, 4. Aufl. 2011, § 10 N 87). http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 18 http://www.bl.ch/kantonsgericht Indem in casu die Privatklägerin ohne das Wissen des Beschuldigten in dessen Wohnung eindrang und später erneut seine Wohnung aufsuchte, um ihn dort zu beschimpfen, zu bespucken und zu kratzen, verursachte sie einen rechtswidrigen Angriff, auf welchen die Aufregung, in welcher sich der Beschuldigte im Moment des Notwehrexzesses befand, zurückzuführen ist. Obwohl es angeblich bereits zu einer Ohrfeige des Beschuldigten zum Nachteil der Privatklägerin gekommen war, hat diese erneut die Konfrontation gesucht. Es ist erstellt, dass es auch zu Tätlichkeiten der Privatklägerin gegen den Beschuldigten kam. Unter diesen Umständen ist es nachvollziehbar, dass der Beschuldigte aufgebracht war. Die Aufregung über den Angriff im Sinne des Eindringens und womöglich zusätzlichen Verwüstens der Wohnung sowie die nachfolgende, erneute Konfrontation, welche mit Tätlichkeiten auf beiden Seiten einherging und von der Privatklägerin gesucht wurde, lassen den Grad der Erregung seitens des Beschuldigten entschuldbar erscheinen. Insbesondere waren die beiden Faustschläge nicht übermässig heftig und führten nicht zu schweren Verletzungen der Privatklägerin, weshalb der Massstab zur Annahme einer entschuldbaren Aufregung nicht allzu hoch angesetzt werden darf. In casu liegt folglich ein Fall von entschuldbarem Notwehrexzess nach Art. 16 Abs. 2 StGB vor. Die vorinstanzliche Annahme eines entschuldbaren Notwehrexzesses ist somit zu Recht erfolgt. Hierbei handelt es sich um einen Schuldausschliessungsgrund, weshalb vorliegend die Voraussetzungen für einen Schuldspruch nicht gegeben sind. Der Beschuldigte ist somit durch die Vorinstanz zu Recht von der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB aufgrund eines entschuldbaren Notwehrexzesses nach Art. 16 Abs. 2 StGB freigesprochen worden.

3.3 Tätlichkeiten 3.3.1 Der Tätlichkeit nach Art. 126 StGB macht sich strafbar, wer gegen jemanden eine Tätlichkeit verübt, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge hat. Als Tätlichkeit gilt der geringfügige und folgenlose Angriff auf den Körper oder die Gesundheit eines anderen Menschen (ROTH/KESHELAVA, Basler Kommentar StGB, 2. Aufl. 2007, Art. 126 StGB N 2). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung genügen Eingriffe, die, ohne schon eine Körperverletzung zu sein, auf andere Weise "das allgemein übliche und gesellschaftlich geduldete Mass" physischer Einwirkung auf einen Menschen überschreiten (BGE 117 IV 14 E. 2 a/bb). Dazu gehören Ohrfeigen, Faustschläge, Fusstritte und heftige, insbesondere mit den Ellbogen und Händen geführte Stösse (BGE 117 IV 14 E. 2 a/cc; vgl. STRATENWERTH/JENNY/BOMMER, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil II, 7. Aufl. 2013, § 3 N 50). Subjektiv ist Vorsatz gefordert, http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 19 http://www.bl.ch/kantonsgericht wobei Eventualvorsatz ausreicht. Der Vorsatz muss sich auf die Tathandlung und den Erfolg beziehen (TRECHSEL/PIETH, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2021, Art. 126 N 5).

3.3.2 Die Vorinstanz hat den Tatbestand der Tätlichkeiten in ihrem Urteil nicht separat rechtlich beurteilt, sondern darauf abgestellt, dass die Schläge oder weitere Tätlichkeiten im Tatbestand der einfachen Körperverletzung aufgingen und eine Handlungseinheit darstellten. Diesen zutreffenden Erwägungen folgend ist entsprechend auch hinsichtlich der Tätlichkeiten seitens des Beschuldigten in dubio von einer Notwehrsituation auszugehen, weshalb angesichts des gegenseitigen Gerangels und der Aggression der Privatklägerin und ihrer Tätlichkeiten von einer angemessenen Notwehr seitens des Beschuldigten auszugehen ist, wenn er sich hiergegen mit einer Ohrfeige oder weiteren Tätlichkeiten zur Wehr setzte. Entsprechend wird auch dieser vorinstanzliche Freispruch bestätigt.

3.4 Drohung 3.4.1 Der Drohung nach Art. 180 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt.

3.4.2 Gemäss den Verfahrensakten ist erstellt, dass der Beschuldigte gegenüber der anwesenden C.____ betreffend die Privatklägerin Folgendes äusserte: "Was soll ich machen, wenn ich sie nochmals anfasse, mache ich sie kaputt". Diese Aussage des Beschuldigten richtete sich in einem ersten Punkt nicht direkt an die Privatklägerin. Des Weiteren liess sich die Privatklägerin von dieser Aussage auch nicht davon abhalten, kurz darauf, nachdem der Beschuldigte und die Privatklägerin jeweils in die eigene Wohnung zurückgekehrt waren, erneut beim Beschuldigten zu klingeln und ihn zur Rede zu stellen. Es ist also davon auszugehen, dass die Aussage des Beschuldigten gegenüber C.____ keinerlei Androhung eines künftigen Übels darstellt und zudem die Privatklägerin weder in Schrecken versetzt noch bei ihr ein Gefühl der Angst ausgelöst hat. Der Tatbestand der Drohung nach Art. 180 Abs. 1 StGB ist somit in casu nicht erfüllt. Der erstinstanzliche Freispruch ist daher ebenfalls korrekt und wird vorliegend bestätigt.

http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 20 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3.5 Verleumdung, eventualiter üble Nachrede 3.5.1 Sowohl beim Tatbestand der Verleumdung als auch bei demjenigen der üblen Nachrede handelt es sich um Antragsdelikte (vgl. Art. 30 StGB i.V.m. Art. 174 Abs. 1 StGB und Art. 173 Abs. 1 StGB).

3.5.2 Fraglich ist vorab, ob die Privatklägerin die Strafantragsfrist von drei Monaten ab Kenntnisnahme (Art. 31 StGB) der WhatsApp-Konversion zwischen D.____ und dem Beschuldigten vom 21. Juli 2018 mit Strafantrag vom 23. Oktober 2018 eingehalten hat.

Im vorinstanzlichen Verfahren konnte nicht abschliessend erstellt werden, wann die Privatklägerin Kenntnis von der WhatsApp-Konversation erhalten hat. Gemäss der vorinstanzlichen Urteilsbegründung sei der ʺ3.7.ʺ ersichtlich, ʺFreitagʺ, ʺgesternʺ und ʺheuteʺ. Somit sei der Zeitpunkt der Kenntnisnahme nicht erstellt. Es wurde darauf hingewiesen, dass die Privatklägerin dies mittels eines Screenshots ihres Handys hätte belegen können.

Die Privatklägerin reicht mit der Berufungserklärung vom 8. April 2021 acht Screenshots ein, welche belegen, dass sie am 23. Juli 2018 eine ZIP-Datei "WhatsApp mit A.____" von ihrem damaligen Freund, E.____, erhalten hatte. Damit ist erstellt, dass die Privatklägerin erst am 23. Juli 2018 Kenntnis erhielt und die Antragstellung vom 23. Oktober 2018 gerade noch innert der drei monatigen Frist erfolgt ist, weshalb entgegen der Auffassung der Vorinstanz keine Verfahrenseinstellung nach Art. 325 Abs. 4 und 5 StPO erfolgen kann.

Die Privatklägerin beantragt in der Berufungserklärung vom 8. April 2021 die Aufhebung der Dispositivziffer 2 und die Rückweisung an die Vorinstanz zwecks Beurteilung der angeklagten Verleumdung, eventualiter üblen Nachrede. Die Berufung nach Art. 398 ff. StPO ist grundsätzlich ein reformatorisches Rechtsmittel. Tritt das Berufungsgericht auf die Berufung ein, fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO). Nach Art. 409 Abs. 1 StPO hebt das Berufungsgericht bei wesentlichen, im Berufungsverfahren nicht heilbaren Mängeln das angefochtene Urteil ausnahmsweise auf und weist die Sache zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung und zur Fällung eines neuen Urteils an die Vorinstanz zurück. Die kassatorische Erledigung durch Rückweisung ist aufgrund des reformatorischen Charakters des Berufungsverfahrens die Ausnahme und kommt nur bei derart schwerwiegenden, nicht heilbaren Mängeln des erstinstanzlichen Verfahrens in Betracht, in denen die Rückweisung zur Wahrung http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 21 http://www.bl.ch/kantonsgericht der Parteirechte, in erster Linie zur Vermeidung eines Instanzenverlusts, unumgänglich ist. Dies ist etwa der Fall bei Verweigerung von Teilnahmerechten oder nicht gehöriger Verteidigung (Urteil 6B_512/2012 vom 30. April 2013 E. 1.3.3), bei nicht richtiger Besetzung des Gerichts (Urteile 6B_596/2012 und 6B_682/2012 je vom 25. April 2013 je E. 1.3) oder bei unvollständiger Behandlung sämtlicher Anklage- oder Zivilpunkte (BGE 143 IV 408 E. 6.1). Das zweistufige Verfahren mit einem vollkommenen Rechtsmittel bringt es mit sich, dass sich die Berufungsinstanz mit Behauptungen und Beweisen auseinandersetzen muss, die dem erstinstanzlichen Gericht nicht vorlagen (BGE 143 IV 408 E. 6.3.2 mit Verweis auf SCHMID, Praxiskommentar StPO, 2. Aufl. 2013, Art. 409 StPO N 3).

Vorliegend handelt es sich nicht um einen Verfahrensmangel, schon gar nicht um einen schwerwiegenden, da keine Verfahrensregeln (rechtliches Gehör, ein Anklagepunkt gar nicht behandelt, falsche Zuständigkeit etc.) verletzt worden sind. Dies wird von den Parteien sodann auch zu Recht nicht geltend gemacht. Es handelt sich nicht um eine schwere Verletzung von Parteirechten, sondern um eine neue Beweiswürdigung anhand neu eingereichter Beweismittel. Ob es sich dabei um den Beweis der Einhaltung einer Prozessvoraussetzung handelt, ist irrelevant. Die Beweislast für die Einhaltung der Strafantragsfrist liegt bei der Privatklägerin. Die Berufungsinstanz kann die neuen Beweise prüfen und angesichts der vollen Kognition auch erstmals materiell über diesen Anklagepunkt entscheiden. Es gilt somit für das Kantonsgericht, materiell zu prüfen, ob eines der beanstandeten Ehrverletzungsdelikte erfüllt ist und ob dem Beschuldigten allenfalls der Gutglaubensbeweis oder Wahrheitsbeweis gelingt.

3.5.3 Gemäss Anklageschrift der Staatsanwaltschaft an das Präsidium des Strafgerichts Basel- Landschaft vom 18. März 2020 wirft die Privatklägerin dem Beschuldigten vor, am 21. Juli 2018 zwischen 00.09 Uhr und 01.07 Uhr, anlässlich einer WhatsApp-Konversation mit D.____ die Privatklägerin wider besseres Wissen wissentlich und willentlich eines unehrenhaften Verhaltens bezichtigt zu haben. Namentlich geht es um folgende Aussagen:

- Nachricht um 00.23 Uhr "Zwunge zum sex wo eim gfallt….geili story" - Nachricht um 00.49 Uhr "…, sie probiert mi umfeld manipuliere, mis gschäft kaputt zmache, sie macht falschussage gegeüber de polizei und anderer dritte" - Nachrichten um 00.50 Uhr "Sie schuldet mir im endeffekt eh huufe geld" und "sie het mir min gliebte hund weggno" http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 22 http://www.bl.ch/kantonsgericht - Nachricht um 01.04 Uhr "Ha ihri ussage hüt gläse und ich bi schockiert was alles gloge isch"

3.5.4 Der Verleumdung nach Art. 174 Abs. 1 StGB macht sich auf Antrag strafbar, wer jemanden wider besseres Wissen bei einem anderen eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt oder wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung wider besseres Wissen verbreitet. Geschützt wird das Rechtsgut der Ehre, mithin der Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, das heisst sich so zu benehmen, wie nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich anständiger Mensch sich zu verhalten pflegt. Vom Tatbestand erfasst wird nach der Auffassung des Bundesgerichts allein die Geltung als anständiger Mensch. Äusserungen, die sich lediglich eignen, jemanden in anderer Hinsicht - beispielsweise als Geschäfts- oder Berufsmann, Künstler, Politiker oder Sportler - in der gesellschaftlichen Geltung herabzusetzen, gelten nicht als ehrverletzend. Vielmehr soll eine strafrechtlich relevante Ehrbeeinträchtigung nur dann vorliegen, wenn jemand allgemein eines Mangels an Pflichtgefühl, Verantwortungsbewusstsein und Zuverlässigkeit oder sonst einer Eigenschaft bezichtigt wird, die geeignet wäre, ihn als Mensch verächtlich zu machen oder seinen Charakter in ein ungünstiges Licht zu rücken (BGE 71 IV 225, E. 2; BGE 105 IV 111, E. 1; STRATENWERTH/WOHLERS, Handkommentar StGB, 2009, Art. 173 N 1 ff.; RIKLIN, Basler Kommentar StGB, 2007, Art. 173 N 13).

3.5.5 Die Aussage des Beschuldigten gegenüber Drittpersonen, wonach der Privatklägerin der Sex gefallen habe (WhatsApp-Nachricht um 00.23 Uhr), stellt keine ehrenrührige Behauptung im Sinne des Strafrechts dar und erfüllt den Tatbestand der Verleumdung daher nicht.

Dies trifft ebenfalls auf die Behauptung des Beschuldigten, die Privatklägerin versuche sein Umfeld zu manipulieren und sein Geschäft kaputt zu machen (Nachricht um 00.49 Uhr), zu; auch diese erfüllen die Anforderungen an eine strafrechtlich relevante Ehrbeeinträchtigung nicht. Angeblich habe der Beschuldigte diese Anschuldigungen von der Coiffeuse sowie von Mitarbeitern gehört. Die Privatklägerin habe ihn beim Chef schlechtgemacht und erzählt, dass er während der Arbeitszeiten unerlaubt Schiessen gegangen sei, er habe deswegen einen Subunternehmervertrag verloren. Betreffend die Nachricht des Beschuldigten um 00.49 Uhr, in welcher er behauptet, die Privatklägerin mache Falschaussagen bei der Polizei, ist festzuhalten, dass sie als Auskunftsperson im Rahmen des hängigen Strafverfahrens grundsätzlich nicht zur wahrheitsgemässen http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 23 http://www.bl.ch/kantonsgericht Aussage verpflichtet ist. Der Beschuldigte würde ihr also ein rechtmässiges Verhalten vorwerfen, was ebenfalls nicht als strafrechtlich relevante Ehrbeeinträchtigung gewertet werden kann. Hierbei ist anzumerken, dass der Beschuldigte zudem in den fraglichen Strafverfahren in allen Punkten freigesprochen wurde, bzw. die Verfahren eingestellt wurden. Der Vorwurf, die Privatklägerin schulde dem Beschuldigten einen Haufen Geld, ist aufgrund der vormals geführten Beziehung plausibel und auch möglich. Über strittige Forderungen zu entscheiden ist sodann nicht Aufgabe der Strafgerichte, sondern der Zivilgerichte. Das Erheben einer Forderung verbindet ein durchschnittlicher, im betreffenden Konflikt aussenstehender Bürger nicht mit dem Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein. Somit ist auch durch diese Nachricht die Ehre der Privatklägerin im strafrechtlichen Sinne nicht verletzt.

Der Beschuldigte behauptet weiter, dass die Privatklägerin ihm seinen geliebten Hund weggenommen habe (Nachricht um 00.50 Uhr). Die Zuteilung, bzw. das Eigentum an diesem Hund war wiederholt thematisiert im Verfahren. Anlässlich seiner Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft vom 19. Juni 2019 gab der Beschuldige an, er sei im Kaufvertrag betreffend den Hund als Käufer eingetragen, sodann habe die Privatklägerin im Rahmen einer Einvernahme zu Protokoll gegeben, dass sie dem Beschuldigten den Hund weggenommen habe (vgl. act. 1033, Einvernahmeprotokoll vom 19. Juni 2019, S. 3 N 73 ff.). Grundsätzlich ist es in diesem Verfahren nicht Aufgabe des Gerichtes, zu entscheiden, wem der Hund gehört. Der Vorwurf, die Privatklägerin habe dem Beschuldigten den Hund weggenommen, kann auch in dem Sinne verstanden werden, dass der Hund nach der Trennung der Parteien nicht mehr beim Beschuldigten verweilte, was weder einen Vorwurf eines unehrenhaften Verhaltens noch anderer Tatsachen, die geeignet sind, den Ruf der Privatklägerin zu schädigen, darstellt. Somit erfüllt auch die Nachricht von 00.50 Uhr nicht den Tatbestand der Verleumdung.

In der Nachricht um 01.04 Uhr macht der Beschuldigte die Aussage, die Privatklägerin habe bei ihren Aussagen gelogen, er bezieht sich dabei darauf, was die Privatklägerin in ihrer Einvernahme ausgesagt hat. Grundsätzlich kann die Bezeichnung als Lügnerin ehrverletzend sein. Da die beiden Parteien eine Beziehung führten, welche zu Ende ging und, wie bereits erwähnt, die Privatklägerin als Auskunftsperson gilt, welche nicht zur Wahrheit verpflichtet ist, sowie der Beschuldigte freigesprochen wurde, ist in diesem Zusammenhang die fragliche WhatsApp-Nachricht als sozialadäquat einzustufen. Die Ehrverletzung durch diese Äusserung erscheint nicht schwer genug, um als strafrechtlich relevant qualifiziert zu gelten. Somit erfüllt auch diese Nachricht nicht http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 24 http://www.bl.ch/kantonsgericht den Tatbestand der Verleumdung. Angesichts dessen kann keine Verurteilung wegen Verleumdung nach Art. 174 Abs. 1 StGB erfolgen.

3.5.6 Entsprechend der obigen Darlegung, wonach in casu der Tatbestand der Verleumdung nicht erfüllt ist, ist vorliegend zu prüfen, ob sich der Beschuldigte der eventualiter angeklagten üblen Nachrede gemäss Art. 173 Abs. 1 StGB strafbar gemacht hat. Diesen Tatbestand begeht, wer jemanden bei einem anderen eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt oder wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung weiterverbreitet. Die Vorschrift betreffend die Verleumdung nach Art. 174 Abs. 1 StGB behandelt den qualifizierten Tatbestand der Ehrverletzung, eine üble Nachrede wider besseres Wissen gegenüber einem Dritten (vgl. FRANZ RIKLIN, Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2019, Art. 174 N 1). Der objektive Tatbestand der Verleumdung entspricht somit in weiten Teilen jenem der üblen Nachrede im Sinne des Art. 173 Abs. 1 StGB, wobei es bei der üblen Nachrede ausreicht, jemanden eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, den Ruf des Betroffenen zu schädigen, vorzuwerfen, hingegen die Verleumdung verlangt, dass die Aussage unwahr ist und wider besseren Willens erfolgt.

Wie bereits ausgeführt, liegt seitens des Beschuldigten betreffend die beanzeigten WhatsApp- Nachrichten keinerlei Ehrverletzung vor. Mangels Tatbestandserfüllung ist der Beschuldigte somit vom Vorwurf der üblen Nachrede nach Art. 173 Abs. 1 StGB freizusprechen. Dispositiv-Ziffer 2 des strafgerichtlichen Urteils ist dementsprechend von Amtes wegen neu zu fassen.

III. Kosten 1. Kosten vor dem Strafgericht Das Urteil des Strafgerichts vom 17. November 2020 wird in Abweisung der Berufung vollumfänglich bestätigt und es erfolgt nur eine unwesentliche Abänderung des angefochtenen Urteils in Dispositiv-Ziffer 2 von Amtes wegen. Daher sind die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens nicht neu zu verlegen (vgl. Art. 428 Abs. 3 StPO).

2. Kosten vor dem Kantonsgericht 2.1 Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Entsprechend dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens, mithin der vollständigen Abweisung der Berufung der Privatklägerin, werden die http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 25 http://www.bl.ch/kantonsgericht Verfahrenskosten des Kantonsgerichts in der Höhe von CHF 6'100.00, bestehend aus einer Urteilsgebühr von CHF 6'000.00 (in Anwendung von § 12 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren der Gerichte [GebT/BL, SGS 170.31]) und Auslagen von pauschal CHF 100.00, der Privatklägerin auferlegt.

2.2. Ferner ist zu prüfen, ob die Privatklägerin Anspruch auf eine Parteientschädigung für das Berufungsverfahren hat. Gemäss Art. 436 Abs. 1 StPO richten sich Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren nach den Art. 429 ff. StPO. Diesen Bestimmungen ist zwar keine Regelung im Sinne von Art. 428 Abs. 1 StPO zu entnehmen, dessen ungeachtet hat sich indes auch der Anspruch auf Entschädigung im Rechtsmittelverfahren nach Massgabe des Obsiegens oder Unterliegens zu richten (PATRICK GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, Rz. 578; NIKLAUS SCHMID/DANIEL JOSITSCH, Praxiskommentar StPO, 3. Aufl. 2018, Art. 436 N 1; STEFAN WEHRENBERG/FRIEDRICH FRANK, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 436 N 4). Angesichts des vorliegenden Verfahrensausgangs steht der Privatklägerin kein Anspruch auf Entschädigung im Rechtsmittelverfahren zu, weshalb sie ihre eigenen Parteikosten selbst zu tragen hat.

2.3.1 Schliesslich begehrt der Beschuldigte eine Entschädigung für das Berufungsverfahren.

2.3.2 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder das Verfahren gegen sie eingestellt, hat sie gemäss der Bestimmung von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO, welche zufolge des Verweises von Art. 436 Abs. 1 StPO auch auf das Berufungsverfahren anwendbar ist, Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte. Art. 432 StPO sieht vor, dass die obsiegende beschuldigte Person gegenüber der Privatklägerschaft Anspruch auf angemessene Entschädigung für die durch die Anträge zum Zivilpunkt verursachten Aufwendungen hat (Abs. 1). Wenn die beschuldigte Person im Schuldpunkt obsiegt und es sich um ein Antragsdelikt handelt, so können die antragstellende Partei oder die Privatklägerschaft, sofern sie mutwillig oder grob fahrlässig vorgegangen sind und dadurch den Ablauf des Verfahrens behindert oder dessen Durchführung erschwert haben, dazu verpflichtet werden, der beschuldigten Person die Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte zu ersetzen (Abs. 2). Der Gesetzgeber hat somit eine Regelung entworfen, welche die Möglichkeit vorsieht, den freigesprochenen Beschuldigten zu entschädigen, wobei die Verteidigungskosten betreffend den Strafpunkt grundsätzlich zu Lasten des Staates gehen. Es handelt http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 26 http://www.bl.ch/kantonsgericht sich um eine Folge des Prinzips, wonach die Verantwortung für die Strafverfolgung dem Staat obliegt. Aus diesem Grund bestimmte der Gesetzgeber Korrekturen für Situationen, in denen das Verfahren mehr im Interesse der Privatklägerschaft geführt wird oder, wenn Letztere dessen Durchführung absichtlich erschwert hat (vgl. Art. 432 StPO). Handelt es sich um eine Entschädigung, welche anlässlich eines Berufungsverfahrens gewährt wurde, müssen die kraft des Verweises von Art. 436 Abs. 1 StPO anwendbaren Bestimmungen angesichts dieser speziellen Situation ausgelegt werden. Wurde die Berufung nur durch die einzige Privatklägerschaft erhoben, darf die Tatsache nicht übersehen werden, dass es in diesem Fall keinen staatlichen Eingriff hinsichtlich der Fortsetzung des Verfahrens vor der Berufungsinstanz gibt. Folglich befindet man sich in einer vergleichbaren Situation, wie sie in Art. 432 StPO umschrieben ist, insoweit die Fortsetzung des Verfahrens ausschliesslich vom Willen der Privatklägerschaft abhängt. Es entspricht daher dem vom Gesetzgeber geschaffenen System, dass in einem solchen Fall die Privatklägerschaft die Verteidigungskosten des Beschuldigten vor der Berufungsinstanz trägt (BGE 139 IV 45, E. 1.2; Pra 2013 Nr. 60, S. 462 f.; STEFAN WEHRENBERG/ FRIEDRICH FRANK, a.a.O., Art. 436 N 6; NIKLAUS SCHMID/DANIEL JOSITSCH, a.a.O., Art. 428 N 3).

2.3.3 Entsprechend diesen Erwägungen sowie angesichts der Gegebenheit, dass in casu die einzig von der Privatklägerin erhobene Berufung abgewiesen wurde, erhellt, dass die Verteidigungskosten des Beschuldigten für das Berufungsverfahren von der Privatklägerin zu tragen sind.

Mit Honorarnote vom 20. September 2021 weist die Verteidigerin des Beschuldigten, Advokatin Sandra Schmitt, einen Aufwand von 14.55 Stunden, respektive CHF 3'637.50 zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer aus, wobei sie die Hauptverhandlung vor dem Kantonsgericht noch nicht berücksichtigt hat. Dieser Aufwand erscheint angemessen. Für die Teilnahme an der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung sind sodann 2 Stunden respektive CHF 460.00 hinzuzurechnen. Der geltend gemachte Stundenansatz ist hingegen auf den praxisgemäss bei mittlerer Komplexität geltenden Ansatz von CHF 230.00 herab zu setzen.

Die Privatklägerin hat der Verteidigerin des Beschuldigten, Advokatin Sandra Schmitt, daher für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 3'825.40 (inklusive Auslagen) zzgl. 7,7% MWST (= CHF 294.55), somit insgesamt CHF 4'119.95, zu bezahlen.

http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 27 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demnach wird erkannt:

://: I. Das Urteil des Strafgerichtspräsidiums vom 17. November 2020, auszugsweise lautend: "I. 1. B.____ wird von den Vorwürfen der einfachen Körperverletzung im Sinne eines leichten Falles in Anwendung von Art. 16 Abs. 2 StGB, der Drohung, der Tätlichkeiten, des Diebstahls, eventualiter des Betrugs, subeventualiter der unrechtmässigen Aneignung, subsubeventualiter der Sachentziehung sowie des Vergehens gegen das Waffengesetz freigesprochen.

2. In Ziff. 3 der Anklageschrift wird das Verfahren wegen Verleumdung, eventualiter übler Nachrede mangels rechtsgültigen Strafantrags eingestellt (Art. 329 Abs. 4 und 5 StPO).

II. 3. (…)

III. 4. Die strafrechtliche Beschlagnahme betreffend den Schalldämpfer [Fortex, ohne Nummer (…)] wird aufgehoben. Über eine allfällige Rückgabe entscheidet (als gemäss Waffengesetz zuständige Behörde) die Polizei Basel-Landschaft (Aufbewahrungsort: Waffenbüro Polizei BL).

IV. 5.a Die im Zusammenhang mit Ziff. 1 der Anklageschrift vom 18. März 2020 gegen B.____ geltend gemachte Forderung betreffend die Spesenkürzungen von Fr. 533.-- sowie diejenigen mit Ziff. 2 der Anklageschrift vom 18. März 2020 in Zusammenhang stehenden Schadenersatzforderungen gegen B.____ und F.____ werden abgewiesen.

5.b Die übrigen im Zusammenhang mit Ziff. 1 der Anklageschrift vom 18. März 2020 gegen B.____ geltend gemachten Schadenersatzund Genugtuungsforderungen werden auf den Zivilweg verwiesen.

http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 28 http://www.bl.ch/kantonsgericht 6. Die von der Privatklägerin gegen B.____ und F.____ geltend gemachte Parteientschädigung wird abgewiesen.

V. 7. Über das Honorar der Wahlverteidigerin wird separat entschieden. Die Wahlverteidigerin wird aufgefordert, dem Gericht eine bereinigte Honorarnote (inkl. Deservitenkarte) bis zum 2. Dezember 2020 einzureichen.

VI. 8. Die Gerichtsgebühr beträgt Fr. 4‘000.--, wovon drei Viertel auf den Beschuldigten B.____ und ein Viertel auf den Beschuldigten F.____ entfällt.

9. Die B.____ betreffenden Kosten von insgesamt Fr. 7’853.--, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 4'853.-- sowie der Gerichtsgebühr von Fr. 3’000.--, gehen zu Lasten des Staates.

Wird kein Rechtsmittel ergriffen und kein begründetes Urteil verlangt (Art. 82 Abs. 2 StPO), wird die anteilsmässige strafgerichtliche Gebühr auf Fr. 1’500.-- ermässigt (§ 4 Abs. 1 GebT).

10. (…)

VII. 11. (…)."

wird in Abweisung der Berufung der Privatklägerin in der Dispositiv-Ziffer 2 aufgehoben und von Amtes wegen wie folgt neu gefasst:

2. B.____ wird vom Vorwurf der Verleumdung, eventualiter übler Nachrede freigesprochen.

http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 29 http://www.bl.ch/kantonsgericht Im Übrigen wird das vorinstanzliche Urteil in den rechtskräftigen Dispositiv-Ziffern 3, 4, 5.a, 5.b, 6, 7, 8, 9, 10 und 11 sowie in Dispositiv-Ziffer 1 unverändert als Bestandteil dieses Urteils erklärt.

II. Die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von insgesamt CHF 6'100.00, beinhaltend eine Urteilsgebühr von CHF 6'000.00 sowie Auslagen von pauschal CHF 100.00, gehen zu Lasten der Privatklägerin.

III.

Die Privatklägerin hat der Verteidigerin des Beschuldigten, Advokatin Sandra Schmitt, für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 3'825.40 (inklusive Auslagen) zzgl. 7,7% MWST (= CHF 294.55), somit insgesamt CHF 4'119.95, zu bezahlen.

IV.

V.

Der Privatklägerin wird für das Berufungsverfahren keine Parteientschädigung ausgerichtet.

(Mitteilung)

Vizepräsident

Stephan Gass Gerichtsschreiberin

Mateja Smiljić

Dieser Entscheid ist rechtskräftig.

http://www.bl.ch/kantonsgericht

460 21 73 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 20.09.2021 460 21 73 (460 2021 73) — Swissrulings