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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 15.06.2022 460 21 52 (460 2021 52)

15. Juni 2022·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Strafrecht·PDF·13,359 Wörter·~1h 7min·2

Zusammenfassung

Mehrfache Veruntreuung etc.

Volltext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 15. Juni 2022 (460 21 52) ____________________________________________________________________

Strafrecht

Mehrfache Veruntreuung etc.

Besetzung Präsident Enrico Rosa, Richterin Susanne Afheldt (Ref.), Richter Daniel Noll; Gerichtsschreiber Nicolas Lehmann

Parteien Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Allgemeine Delikte, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Anklagebehörde

A.____, B.____, C.____, D.____, alle vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Gäumann, Bahnhofstrasse 16, 4144 Arlesheim, Privatkläger und Anschlussberufungskläger

gegen

E.____, vertreten durch Advokat Roman Baumgartner, Aeschenvorstadt 67, Postfach, 4010 Basel, Beschuldigte und Berufungsklägerin

Gegenstand Mehrfache Veruntreuung etc. Berufung der Beschuldigten E.____ sowie Anschlussberufung der Privatkläger A.____, B.____, C.____ und D.____ gegen das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 8. Dezember 2020

2 von 38

A. Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 8. Dezember 2020 wurde die Beschuldigte E.____ (nachfolgend: Beschuldigte oder Berufungsklägerin) der mehrfachen Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0) sowie der mehrfachen Urkundenfälschung nach Art. 251 Ziff. 1 StGB schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 16 Monaten, bei einer Probezeit von zwei Jahren, verurteilt (Ziffer 1). Auf die Zivilklage von M.____ wurde nicht eingetreten (Ziffer 2a). Die Zivilforderung von A.____, B.____, C.____ und D.____(nachfolgend einzeln und gemeinsam: Privatkläger) in der Höhe von CHF 252'000.-- wurde auf den Zivilweg verwiesen (Ziffer 2b). Hinsichtlich der Dokumente "Bargeldauszahlungen von E.____ an A.____" und "Auszahlungsbeleg der K.____bank vom 11. Oktober 2012" wurde beschlossen, dass diese als Aktenbestandteile bei den Verfahrensunterlagen verbleiben (Ziffer 3a). Selbiges wurde bezüglich der beschlagnahmten Unterlagen (Postbüchlein, Pos. A5; Postbüchlein Pos. A6; Mäppchen Bestätigung Bargeldauszahlungen Pos. A-5) entschieden (Ziffer 3b). Hinsichtlich der im vorliegenden Verfahren forensisch gesicherten Daten, welche sich unter der GK-Nummer 16095 bei der Polizei Basel- Landschaft befinden, hat die Vorinstanz entschieden, diese nach Rechtskraft des Urteils unwiderruflich zu löschen (Ziffer 4). Demgegenüber wurde hinsichtlich der Beschlagnahme der Stockwerkeinheiten Grundbuch Nr. X.____, Grundbuch Nr. Y.____, Grundbuch Nr. W.____ sowie Grundbuch Nr. S.____, allesamt Grundbuchamt Q.____, verfügt, dass diese nach Eintritt der Rechtskraft des vorinstanzlichen Urteils aufgehoben wird (Ziffer 5). Die Beschuldigte wurde des Weiteren dazu verurteilt, den Privatklägern gemäss Art. 433 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO; SR 312.0) eine Entschädigung in der Höhe von CHF 2'645.-- zu bezahlen (Ziffer 6). Ferner wurde ihr in Anwendung von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO eine reduzierte Entschädigung in der Höhe von CHF 1'876.35 zugesprochen (Ziffer 7). Überdies wurde sie nach Art. 426 Abs. 1 StPO dazu verurteilt, 90 % der Verfahrenskosten von insgesamt CHF 17'574.--, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens in der Höhe von CHF 11'574.-- sowie einer Gerichtsgebühr in der Höhe von CHF 6'000.--, d.h. einen Betrag von CHF 15'816.60, zu tragen, während die Verfahrenskosten im Umfang von CHF 1'757.40 auf die Staatskasse genommen wurden (Ziffer 8).

Auf die Begründung dieses Urteils sowie der nachfolgenden Eingaben der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen eingegangen.

B. Gegen dieses Urteil meldete die Beschuldigte mit Eingabe vom 17. Dezember 2020 Berufung an. In ihrer Berufungserklärung vom 10. März 2021 begehrte sie die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils, ihren vollumfänglichen Freispruch sowie die Abweisung der Zivilklage der Privatkläger, eventualiter eine angemessene Strafreduktion und die Neufestsetzung der Verfahrenskosten, alles unter o/e-Kostenfolge für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren. Überdies begehrte die Beschuldigte die Befragung der Privatkläger A.____, B.____, C.____ sowie D.____ als Auskunftspersonen sowie von F.____ (recte: F.____), I.____ sowie G.____ als Zeugen vor den Schranken des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht (nachfolgend: Kantonsgericht). Ferner begehrte die Beschuldigte, es seien sämtliche Einträge zur Kundenbeziehung von †H.____ in den Jahren 2010 bis 2014 aus der digitalen Kundendatei respektive aus

3 von 38 dem Kundenmanagement-System der K.____bank einzuholen. Des Weiteren seien B.____ sowie A.____ zur Edition der vollständigen Baukostenabrechnungen (inklusive Landkauf) samt den entsprechenden Belegen hinsichtlich ihrer jeweiligen Liegenschaften in R.____ bzw. T.____ zu verpflichten. Schliesslich beantragte die Beschuldigte, es sei das forensische Gutachten vom 18. April 2017 der Polizei Basel-Landschaft bezüglich Handschriften dahingehend zu ergänzen, dass zu prüfen sei, wie wahrscheinlich sie Urheberin der mittels Infrarot-Lumineszenz sichtbar gemachten Einträge sei.

C. Mit Schreiben vom 30. März 2021 teilte die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Allgemeine Delikte (nachfolgend: Staatsanwaltschaft), mit, dass sie keine Anschlussberufung erklärt und keinen Antrag auf Nichteintreten auf die Berufung der Beschuldigten stellt.

D. Mit Eingabe vom 1. April 2021 erklärten die Privatkläger die Anschlussberufung und stellten die folgenden Rechtsbegehren:

"1. Es sei in Gutheissung der Zivilforderung die Beurteilte E.____ zu verurteilen, den festgestellten Deliktsbetrag, gemäss Vorinstanz CHF 217'000.--, innert 10 Tagen ab Rechtskraft des Urteils auf das Konto der Erbengemeinschaft A.____sel., CHxxx, bei der K.____bank einzubezahlen. Eventualiter sei auf eine Ersatzforderung zu Gunsten des Staates im Deliktsbetrag, gemäss Vorinstanz CHF 217'000.--, zu erkennen und die Beurteilte E.____ zu verurteilen, diesen Betrag innert einer vom Gericht anzusetzenden Frist an den Staat zu bezahlen. 2. Ziffer 5 des Urteils des Strafgerichts sei durch folgende Formulierung zu ersetzen: Nach Bezahlung der Ersatzforderung wird die Beschlagnahme über die Stockwerkeinheiten Grundbuch Nr. X.____, Grundbuch Nr. Y.____, Grundbuch Nr. W.____, Grundbuch Nr. S.____, alle Grundbuchamt Q.____, aufgehoben. 3. Es sei die Beurteilte E.____ zu verurteilen, den Privatklägern eine Parteientschädigung von CHF 10'580.-- zuzüglich Auslagen von CHF 247.-- und zuzüglich MWST zu bezahlen. 4. Unter o/e-Kostenfolge zulasten des Staates, eventualiter zulasten der Beurteilten."

Im Übrigen sei das vorinstanzliche Urteil zu bestätigen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten die Privatkläger überdies die Befragung des Erbenvertreters J.____.

E. Mit Stellungnahme vom 3. Mai 2021 begehrte die Staatsanwaltschaft, dass die Beweisanträge der Beschuldigten vollumfänglich abzuweisen seien. Zum Beweisantrag der Privatkläger äusserte sich die Staatsanwaltschaft nicht.

F. Mit Verfügung vom 2. August 2021 stellte das Kantonsgericht fest, dass die Privatkläger innert nicht erstreckbarer Frist bis zum 3. Mai 2021 keine fakultative Stellungnahme zu den Beweisanträgen der Beschuldigten eingereicht haben, hiess das Begehren der Beschuldigten auf

4 von 38 Befragung des Privatklägers A.____ vor den Schranken des Kantonsgerichts gut und wies die übrigen Beweisanträge ab.

G. Mit Eingabe vom 24. September 2021 erneuerte die Beschuldigte nach Einsicht in die gesamten Verfahrensakten ihre Beweisanträge, es seien B.____ und U.____ zur Dokumentation der Finanzierung ihrer jeweiligen Liegenschaften in R.____ bzw. T.____ zu verpflichten, und begehrte ferner, die K.____bank sei zur Edition der Kontakteinträge aus ihrem Client Relationship Management (CRM)-System zur Kundenbeziehung von †H.____ in den Jahren 2010 bis 2014 zu verpflichten.

H. Mit Schreiben vom 8. Oktober 2021 schloss die Staatsanwaltschaft auf Abweisung der Beweisanträge der Beschuldigten.

I. Mit Verfügung vom 28. Oktober 2021 stellte das Kantonsgericht fest, dass die Privatkläger innert Frist keine Stellungnahme zu den Beweisanträgen der Beschuldigten vom 24. September 2021 eingereicht haben, hiess das Begehren um Verpflichtung der K.____bank zur Herausgabe der Einträge in ihrem CRM-System hinsichtlich der Kundenbeziehungen mit †H.____ gut und wies die übrigen Beweisanträge ab.

J. Mit weiterer kantonsgerichtlicher Verfügung vom 28. Oktober 2021 wurde die K.____bank zur Herausgabe der Einträge in ihrem CRM-System hinsichtlich der Kundenbeziehungen mit †H.____ in den Jahren 2010 bis 2014 aufgefordert.

K. Mit Eingabe vom 2. November 2021 führten die Privatkläger unter anderem aus, keine Einwände gegen die Einholung der Einträge aus dem CRM-System der K.____bank zu haben.

L. Mit Eingabe vom 3. November 2021 stellte die K.____bank dem Kantonsgericht die Einträge aus ihrem CRM-System hinsichtlich der Kundenbeziehungen mit †H.____ zu.

M. Mit Schreiben vom 20. November 2021 machte die Beschuldigte geltend, der Beweisantrag auf Herausgabe der Einträge im CRM-System der K.____bank zu den Kundenbeziehungen mit †H.____ in den Jahren 2010 bis 2014 sei unvollständig umgesetzt worden, da sich in den von der K.____bank edierten Unterlagen keine Informationen zum Sparkonto 60 Plus Nr. HX.____ sowie zum Depotkonto Nr. YY.____ finden würden, welche sowohl auf †H.____ als auch auf die Beschuldigte gelautet hätten. Dementsprechend sei die K.____bank zur zusätzlichen Edition der CRM-Einträge hinsichtlich der beiden bezeichneten Konti zu verpflichten.

N. Mit Schreiben vom 2. November 2021, der Schweizerischen Post übergeben am 17. Dezember 2021, reichten die Privatkläger hinsichtlich des Beweisantrags der Beschuldigten vom 20. November 2021 ein Schreiben der K.____bank vom 15. Dezember 2021 zu den Akten, gemäss welchem es sich bei den Depotkonto-Nrn. QS.____ und YY.____ um dasselbe Konto handle.

O. Mit Eingabe vom 17. Dezember 2021 schloss die Staatsanwaltschaft auf Abweisung des Beweisantrags der Beschuldigten vom 20. November 2021 im Zusammenhang mit den CRM-

5 von 38 Einträgen zum Sparkonto 60 Plus Nr. HX.____ bei der K.____bank. Bezüglich des Beweisantrags der Beschuldigten vom 20. November 2021 in Bezug auf die CRM-Einträge zum Depotkonto Nr. Y.____ bzw. QS.____ der K.____bank begehrte die Staatsanwaltschaft ebenfalls dessen Abweisung unter der Prämisse, es handle sich um dasselbe Konto.

P. Mit Verfügung vom 14. Januar 2022 warf die Verfahrensleitung des Berufungsgerichts die Frage auf, ob hinsichtlich des Vorwurfs der mehrfachen Veruntreuung gemäss Anklageziffer 1 ein gültiger Strafantrag und somit eine Prozessvoraussetzung im Sinne von Art. 329 Abs. 1 lit. b StPO vorliege, ordnete gestützt auf Art. 403 Abs. 1 lit. c StPO das schriftliche Verfahren hinsichtlich der Frage des Eintretens auf die Berufung der Beschuldigten bezüglich dieses Anklagepunkts an und gab den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme.

Q. Mit Beschluss vom 8. April 2022 trat das Kantonsgericht auf die Berufung hinsichtlich des Vorwurfs der mehrfachen Veruntreuung gemäss Anklageziffer 1 nicht ein und stellte das Verfahren hinsichtlich des angeklagten Sachverhalts gemäss Anklageziffer 1 ein. Ferner wies es in Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 4 der kantonsgerichtlichen Verfügung vom 11. November 2021 den Beweisantrag der Beschuldigten vom 10. März 2021 sowie den Beweisantrag der Privatkläger vom 2. November 2021 ab, wonach der Privatkläger A.____ anlässlich der Berufungsverhandlung vor den Schranken des Kantonsgerichts zu befragen sei. Darüber hinaus wies es das Beweisbegehren der Beschuldigten ab, es sei die K.____bank zu verpflichten, die Kontakteinträge in den Jahren 2010 bis 2014 aus dem CRM-System zu den Kundenbeziehungen Sparkonto 60 Plus Nr. HX.____ und zum Depot Nr. CC.____, beide lautend auf A.____ und E.____, zu edieren. Hinsichtlich der von den Privatklägern geltend gemachten Zivilforderung, ihres Eventualbegehrens auf Erkennung einer Ersatzforderung zugunsten des Staates sowie des damit verbundenen Antrags, die mit Dispositiv-Ziffer 5 des vorinstanzlichen Urteils aufgehobene Beschlagnahme verschiedener Stockwerkeigentumseinheiten der Beschuldigten sei bis zur Bezahlung der Ersatzforderung aufrecht zu erhalten, stellte das Kantonsgericht im Beschluss vom 8. April 2022 einen Entscheid mit dem Berufungsurteil in Aussicht. Ebenso hielt das Kantonsgericht fest, über die Verlegung der Kosten des schriftlichen Verfahrens hinsichtlich der Eintretensfrage wie auch über die Verlegung der Kosten des Vorverfahrens sowie jener des erst- und zweitinstanzlichen Gerichtsverfahrens werde mit dem Berufungsurteil entschieden.

R. Anlässlich der am 15. Juni 2022 stattfindenden Hauptverhandlung vor dem Kantonsgericht erscheinen die Vertreterin der Staatsanwaltschaft, die Beschuldigte, vertreten durch Advokat Roman Baumgartner, sowie die Privatkläger A.____, B.____, C.____ und D.____, alle vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Gäumann. Die Beschuldigte sowie die Privatkläger wiederholen ihre bereits in Schriftform gestellten Anträge (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 14). Die Staatsanwaltschaft stellt anlässlich der Hauptverhandlung den Antrag, die Beschuldigte sei der mehrfachen Urkundenfälschung schuldig zu erklären und zu einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen à CHF 80.-- sowie zu einer Verbindungsbusse von CHF 3'000.-- zu verurteilen. Des Weiteren sei die Beschlagnahme der mit Grundbuchsperre belegten Grundstücke und Liegenschaften an der V.____ 1 in N.____ aufzuheben und der Beschuldigten die Bezahlung sämtlicher Auslagen der Polizei sowie 2/3 der Verfahrenskosten der Staatsanwaltschaft aufzuerlegen. Die Beschuldigte wird durch das Gericht sowohl zur Person als auch zur Sache eingehend befragt (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 3 ff.).

6 von 38 Erwägungen I. Formelles 1. Allgemeines Gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Gestützt auf Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie Unangemessenheit (lit. c), wobei das Berufungsgericht das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen kann (Art. 398 Abs. 2 StPO). Vorliegend macht die Beschuldigte sowohl falsche Tatsachenfeststellungen als auch Rechtsverletzungen und damit zulässige Rügegründe geltend. Die Legitimation der Beschuldigten zur Erhebung der Berufung ergibt sich aus Art. 382 Abs. 1 StPO. Nach Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO ist die Berufung zunächst dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich anzumelden und danach dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Die Anschlussberufung richtet sich gemäss Art. 401 Abs. 1 StPO sinngemäss nach den Bestimmungen von Art. 399 Abs. 3 und Abs. 4 StPO, weshalb sie innerhalb von 20 Tagen seit Zustellung der Berufungserklärung schriftlich anzuheben ist. Die Legitimation der Privatkläger zur Erhebung der Anschlussberufung ergibt sich aus Art. 382 Abs. 1 StPO. Die Privatkläger beanstanden in casu sowohl falsche Tatsachenfeststellungen als auch Rechtsverletzungen und bringen damit zulässige Rügegründe vor.

Aus den Akten ergibt sich, dass das vorinstanzliche Urteil den Parteien am 8. Dezember 2020 mündlich eröffnet worden ist (act. S 131). Das Urteilsdispositiv wurde der Beschuldigten sodann am 11. Dezember 2020 durch die Schweizerische Post zugestellt (act. S 257). Die Beschuldigte, dannzumal vertreten durch Rechtsanwalt Clemens Wymann, meldete nach der Urteilseröffnung innert der 10-tägigen Frist gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO mit Eingabe vom 17. Dezember 2020 beim Strafgericht die Berufung an und begehrte eine schriftliche Urteilsbegründung (act. S 351). Mit Eingabe vom 11. Februar 2021 informierte Advokat Roman Baumgartner die Vorderrichter, er habe die Verteidigung der Beschuldigten übernommen, und diese halte an ihrem Antrag auf eine Urteilsbegründung fest (act. S 355). Das begründete Urteil wurde der Beschuldigten bzw. ihrem Verteidiger in der Folge am 19. Februar 2021 zugestellt (act. S 333). Daraufhin reichte sie mit Eingabe vom 10. März 2021 beim Kantonsgericht die Berufungserklärung ein, womit auch die Frist gemäss Art. 399 Abs. 3 StPO vorliegend gewahrt wurde. Die Privatkläger erklärten ihrerseits mit Schreiben vom 1. April 2021 die Anschlussberufung, womit die Frist von Art. 401 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 399 Abs. 3 StPO ebenso gewahrt ist. Was die Form betrifft, so erfüllen alle Eingaben der Parteien die Anforderungen von Art. 385 Abs. 1 StPO. Schliesslich ergibt sich die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts als Berufungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Rechtsmittel aus Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO sowie § 15 Abs. 1 lit. a des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung vom 12. März 2009 (EG StPO; SGS 250).

2. Gegenstand der Berufung Gemäss Art. 404 Abs. 1 StPO überprüft das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (vgl. auch Art. 398 Abs. 2 StPO). Aufgrund des Gegenstandes der

7 von 38 Berufungserklärung der Beschuldigten sowie jenes der Anschlussberufungserklärung der Privatkläger ist vorliegend grundsätzlich das gesamte Urteil des Strafgerichts vom 8. Dezember 2020 angefochten. Ausgenommen hiervon ist der von der Vorinstanz implizit ausgesprochene Freispruch betreffend einen Teil des mit Anklageziffer 2 angeklagten Sachverhalts, wonach die Beschuldigte ihren Vater einen Auszahlungsbeleg über einen Betrag in der Höhe von CHF 30'000.-- unterzeichnen lassen und damit ein Urkundendelikt begangen habe (vgl. vorinstanzliches Urteil E. II.2., S. 14 f; Anklageschrift Ziff. 2, act. S 9 f.), da sich die Anschlussberufung der Privatkläger einzig auf die Zivilklage bezieht und die Staatsanwaltschaft weder Berufung noch Anschlussberufung erklärt hat. Demgemäss ist dieser implizite Freispruch in Rechtskraft erwachsen und der entsprechende Sachverhaltsteil gemäss Anklageziffer 2 im vorliegenden Rechtsmittelverfahren nicht zu behandeln. Ebenso wenig ist die Verfügung der Vorinstanz angefochten, wonach die Dokumente "Bargeldauszahlungen von E.____ an A.____" und der "Auszahlungsbeleg der K.____bank vom 11. Oktober 2012" sowie die beschlagnahmten Unterlagen (Postbüchlein, Pos. A5; Postbüchlein Pos. A6; Mäppchen Bestätigung Bargeldauszahlungen Pos. A-5, alles am Strafgericht) als Aktenbestandteile bei den Akten verbleiben (Dispositiv-Ziffer 3 des vorinstanzlichen Urteils). Desgleichen unangefochten geblieben ist der Entscheid des Strafgerichts, dass sämtliche im vorliegenden Verfahren forensisch gesicherten Daten, welche sich unter der GK-Nummer 16095 bei der Polizei Basel-Landschaft befinden, nach Rechtskraft des Urteils unwiderruflich gelöscht werden (Dispositiv-Ziffer 4 des vorinstanzlichen Urteils). Diese beiden Dispositivziffern sind demnach gleichfalls in Rechtskraft erwachsen.

Da das Kantonsgericht überdies mit Beschluss vom 8. April 2022 auf die Berufung der Beschuldigten hinsichtlich des Schuldspruchs der mehrfachen Veruntreuung gemäss Anklageziffer 1 nicht eingetreten ist und das Verfahren hinsichtlich des in dieser Anklageziffer angeklagten Sachverhalts eingestellt hat, sind im Schuldpunkt in casu einzig die Schuldsprüche betreffend Urkundendelikte, welche gestützt auf die mit Anklageziffern 2 und 3 angeklagten Sachverhalte erfolgt sind, zu prüfen (Dispositiv-Ziffer 1 des vorinstanzlichen Urteils).

Art. 391 Abs. 2 StPO hält diesbezüglich den Grundsatz fest, wonach die Rechtsmittelinstanz Entscheide nicht zum Nachteil der beschuldigten Person abändern darf, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten ergriffen worden ist (sog. Verbot der "reformatio in peius"). Diese Konstellation liegt in casu punkto Schuldsprüche und Sanktion vor, da einzig die Beschuldigte diesbezüglich Berufung erhoben hat. Entsprechend kann das Kantonsgericht das strafgerichtliche Urteil im vorliegenden Fall hinsichtlich der erfolgten Schuldsprüche und der damit verbundenen Sanktion lediglich bestätigen oder zu Gunsten der Beschuldigten mildern, nicht aber zu deren Lasten verschärfen.

Hinsichtlich der Zivilklage der Privatkläger ist das Berufungsgericht demgegenüber frei, das vorinstanzliche Urteil unter gegebenen Voraussetzungen sowohl zugunsten als auch zulasten der Beschuldigten bzw. der Privatkläger zu ändern, da diesbezüglich sowohl die Beschuldigte als auch die Privatkläger die Berufung respektive die Anschlussberufung erklärt haben (vgl. Art. 391 Abs. 3 StPO).

8 von 38 II. Materielles 1. Allgemeines 1.1 Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO) hat das urteilende Gericht frei von Beweisregeln und nur nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung darüber zu entscheiden, ob es eine Tatsache für bewiesen hält. Das Gericht trifft sein Urteil unabhängig von der Anzahl der Beweismittel, welche für eine bestimmte Tatsache sprechen, und ohne Rücksicht auf die Art des Beweismittels. Auch besteht keine Rangfolge der Beweise. Massgebend ist allein deren Stichhaltigkeit (vgl. NIKLAUS OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 4. Aufl. 2020, Rz. 1080; THOMAS HOFER, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 10 N 41 ff.). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist gemäss der aus Art. 32 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) fliessenden und in Art. 6 Ziff. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) verankerten Maxime "in dubio pro reo" bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten, dass die wegen einer strafbaren Handlung beschuldigte Person unschuldig ist. Als Beweislastregel bedeutet dieser Grundsatz, dass die Anklagebehörde bzw. das Gericht die Schuld der angeklagten Person zu beweisen hat und nicht diese ihre Unschuld nachweisen muss. Die Beweislastregel wird verletzt, wenn das Strafgericht eine angeklagte Person mit der Begründung verurteilt, sie habe ihre Unschuld nicht nachgewiesen (vgl. BGer 6B_850/2018 vom 1. November 2018 E. 1.1.2; BGer 6B_486/2018 vom 5. September 2018 E. 1.1). Als Beweiswürdigungsregel besagt dieser Grundsatz, dass sich das Gericht nicht von der Existenz eines für die beschuldigte Person ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Die Beweiswürdigungsregel ist verletzt, wenn das Gericht an der Schuld der beschuldigten Person hätte zweifeln müssen. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, das heisst um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (vgl. BGE 144 IV 345 E. 2.2.1; BGE 138 V 74 E. 7; BGer 6B_850/2018 vom 1. November 2018 E. 1.1.2). Dem Sachgericht steht im Bereich der Beweiswürdigung ein erheblicher Ermessensspielraum zu (BGE 134 IV 132 E. 4.2; BGE 129 IV 6 E. 6.1).

1.2 Liegen keine direkten Beweise vor, ist nach der Rechtsprechung auch ein indirekter Beweis zulässig. Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, die für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offen lassen, können in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das den Schluss auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter erlaubt (BGer 6B_1302/2020 vom 3. Februar 2021 E. 1.2.3, nicht publ. in: BGE 147 IV 176; BGer 6B_198/2021 vom 17. November 2021 E. 1.2.3; BGer 6B_902/2019 vom 8. Januar 2020 E. 2.2.1; je mit Hinweisen). Der Grundsatz "in dubio pro reo" als Entscheidregel verlangt nicht, dass bei sich widersprechenden Beweismitteln unbesehen auf den für den Angeklagten günstigeren Beweis abzustellen ist. Die Entscheidregel kommt nur zur Anwendung, wenn nach erfolgter Beweiswürdigung insgesamt relevante Zweifel verbleiben (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.2; BGer 6B_198/2021 vom 17. November 2021 E. 1.2.3; BGer 6B_1302/2020 vom 3. Februar 2021 E. 1.2.3, nicht publ. in: BGE 147 IV 176).

9 von 38 1.3 Mit Blick auf die Prozessökonomie erlaubt Art. 82 Abs. 4 StPO den Rechtsmittelinstanzen, für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des in Frage stehenden Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz zu verweisen, wenn sie dieser beipflichten. Hingegen ist auf neue tatsächliche Vorbringen und rechtliche Argumente einzugehen, die erst im Rechtsmittelverfahren vorgetragen werden (DANIELA BRÜSCHWEILER/RETO NADIG/REBECCA SCHNEEBELI, Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 82 N 10).

2. Falschbeurkundung, begangen in mittelbarer Täterschaft (Anklageziffer 2) 2.1 Urteil der Vorinstanz und Parteistandpunkte 2.1.1 Die Vorderrichter hielten in ihrem Urteil vom 8. Dezember 2020 fest, der Bargeldbezug vom 11. Oktober 2012 ab dem Sparkonto 60 Plus Nr. CC.____ bei der K.____bank durch die Beschuldigte sei durch den von ihr unterzeichneten Bezugsbeleg erstellt und im Übrigen unbestritten. Die Beschuldigte habe nicht erklären können, weshalb eine zweite, von †H.____ unterzeichnete Version dieses Belegs existiert, auf welcher indes die Unterschrift der Bankmitarbeiterin, welche die Barabhebung abgewickelt hat, fehlt. Zunächst habe die Beschuldigte gegenüber der Staatsanwaltschaft spekuliert, es wolle sie vermutlich eine Drittperson, namentlich ihre Brüder, belasten. Später habe sie vor den strafgerichtlichen Schranken angegeben, sie habe den Zweitbeleg ihrem Vater zur Unterzeichnung vorgelegt, um nachweisen zu können, sie habe ihm das Bargeld persönlich übergeben. Diese Angaben hält das Strafgericht für unglaubhaft, zumal die Beschuldigte mit Eingabe vom 7. April 2015 bei der Zivilrechtsverwaltung Basel-Landschaft, Erbschaftsamt, durch die Kanzlei L.____AG noch mit Verweis auf den von †H.____ unterzeichneten Beleg hat verlauten lassen, dieser habe den Betrag über CHF 15'000.-- am 11. Oktober 2012 bei der K.____bank selbst abgehoben. Die in den Augen der Vorinstanz einzig nachvollziehbare Erklärung liege daher darin, die Beschuldigte habe ihren Vater dazu gebracht, den Zweitbeleg zu unterzeichnen, um den Anschein zu erwecken, dieser habe den Betrag selbst auf der Bank abgehoben, während sie in Tat und Wahrheit den Betrag in Bereicherungsabsicht unrechtmässig in eigenem Nutzen verwendet hat. Die Vorderrichter haben den Sachverhalt gemäss Anklageziffer 2 daher als erstellt erachtet und die Beschuldigte der Urkundenfälschung in der Tatbestandsvariante der mittelbaren Falschbeurkundung gemäss Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 StGB schuldig gesprochen.

2.1.2 Die Beschuldigte bestreitet den Vorwurf der mittelbaren Falschbeurkundung sowohl aus tatsächlicher als auch aus rechtlicher Sicht. Anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Berufungsgericht wiederholt die Beschuldigte die vor Strafgericht getätigte Aussage, wonach sie den Bezugsbeleg ihrem Vater zur Unterzeichnung vorgelegt habe, um nachweisen zu können, sie habe ihm den bezogenen Betrag von CHF 15'000.-- übergeben. Der von ihrem Vater unterzeichnete Beleg sei lediglich eine Kopie, was anhand des Stempels mit dem Schriftzug "Kopie" sowie des Vermerks "Kopie" rechts oben auf dem Beleg ersichtlich sei. Die K.____bank händige dem Kunden auf dessen Wunsch hin bei Bargeldbezügen standardmässig eine Kopie des Auszahlungsbelegs ohne Unterschriften aus, wobei das Originaldokument mit der Unterschrift des Kunden sowie jener der entsprechenden Bankmitarbeiterin jeweils bei der Bank aufbewahrt werde. Dies erkläre, weshalb eine zweite von †H.____ unterzeichnete Version der fraglichen Bescheinigung existiere. Die Unterschrift ihres Vaters sei sodann echt. Der von ihm unterzeichnete Bezugsbeleg sei damit gar nicht für ein Urkundendelikt geeignet. Darüber hinaus fehle ein Täuschungsmotiv, zumal in der vorliegenden Sachverhaltskonstellation unerheblich sei, wer das Geld bei der Bank

10 von 38 bezogen habe. Somit seien die Tatbestände der Verfälschung bzw. der Fälschung nicht erfüllt und es liege kein Urkundendelikt vor.

2.1.3 Demgegenüber bringt die Staatsanwaltschaft im Rahmen ihres Parteivortrags im Wesentlichen vor, aus dem graphologischen Gutachten der Forensik der Polizei Basel-Landschaft gehe hervor, dass die Unterschrift auf dem Auszahlungsbeleg vom 11. Oktober 2012 mit leicht höherer Wahrscheinlichkeit von †H.____ stamme. Da auf dem Originaldokument dieses Belegs allerdings die Beschuldigte den Erhalt von CHF 15'000.-- am Bankschalter unterschriftlich bestätige, sei davon auszugehen, dass sie an diesem Tag allein in der Bankfiliale gewesen sei, um den entsprechenden Geldbetrag abzuheben. Des Weiteren sei anzunehmen, dass die Beschuldigte zu einem späteren Zeitpunkt ihrem Vater eine nicht visierte Kopie zur Unterzeichnung vorgelegt habe, um den Eindruck zu erwecken, Letzterer habe das Geld selbst bei der Bank abgeholt. So habe sie gegenüber den Privatklägern den Anschein erwecken können, †H.____ habe das Geld selbst bei der Bank abgehoben. Dafür spreche auch die Eingabe ihres Anwalts bei der Zivilrechtsverwaltung Basel-Landschaft, Erbschaftsamt (act. 1453 ff.), wonach der Erblasser †H.____ das Geld selbst bei der Bank bezogen habe. Die Beschuldigte habe sodann nicht erklären können, weshalb zwei verschiedene Versionen des Auszahlungsbeleg bestehen. Es sei schliesslich wohl ein unabsichtlicher Fehler, dass die Beschuldigte selbst das verfälschte Dokument der Staatsanwaltschaft eingereicht hat.

2.1.4 Die Privatkläger verzichten sowohl in ihren schriftlichen Eingaben als auch in ihrem Parteivortrag darauf, auf die Vorbringen der Beschuldigten zur Frage der Falschbeurkundung einzugehen und verweisen auf das Urteil des Strafgerichts vom 8. Dezember 2020 sowie die vorgenannten Ausführungen der Staatsanwaltschaft.

2.2 Sachverhaltsfeststellung In sachverhaltlicher Hinsicht stellt das Kantonsgericht zunächst fest, dass der inkriminierte Betrag von CHF 15'000.-- ab dem Sparkonto 60 Plus Nr. CC.____ am 11. Oktober 2012 bei der K.____bank in O.____ von der Beschuldigten persönlich in bar bezogen worden ist. Dies wird durch die von der Bank edierte Bezugsquittung belegt, welche ordnungsgemäss von der Beschuldigten unterzeichnet sowie von der Bankmitarbeiterin, welche den Betrag ausgehändigt hat, visiert ist (act. 1195; act. 1449). Der fragliche Barbezug durch die Beschuldigte ist von dieser anlässlich der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom 6. April 2016 (act. 1121, Rz. 750 f.) als auch vor den strafgerichtlichen Schranken anerkannt worden (act. S 129).

Bei den Akten findet sich ferner ein Schreiben der Anwaltskanzlei L.____AG vom 7. April 2015, welches im Namen der Beschuldigten bei der Zivilrechtsverwaltung Basel-Landschaft, Erbschaftsamt, eingereicht worden ist (act. 1453 ff.). Darin wird ausgeführt, †H.____ selbst habe den streitbetroffenen Betrag in Höhe von CHF 15'000.-- am 11. Oktober 2012 ab dem Sparkonto 60 Plus Nr. CC.____ bei der K.____bank in O.____ bezogen. Zum Beweis wird auf eine mit dem von der Beschuldigten unterschriebenen Bezugsbeleg beinahe identische Quittung verwiesen (act. 1455). Diese trägt jedoch anstelle der Unterschrift der Beschuldigten jene von †H.____ und ist nicht von der zuständigen Bankmitarbeiterin visiert (act. 1197; act. 1451). Die Unterschrift von †H.____ findet sich dabei unter dem Titel "Nebenstehenden Betrag erhalten" (act. 1197;

11 von 38 act. 1451). Auf der von †H.____ unterzeichneten Quittung findet sich ausserdem ein Wasserzeichen, von welchem die letzten drei Buchstaben "pie" lesbar sind, womit durch das fragliche Wasserzeichen wohl kenntlich gemacht werden soll, es handle sich um eine Kundenkopie.

In Bezug auf die Unterschrift von †H.____, welche sich auf dem bei der Zivilrechtsverwaltung Basel-Landschaft, Erbschaftsamt, eingereichten Zweitbeleg befindet, ist der forensische Gutachter der Polizei Basel-Landschaft in einem vom 18. April 2017 datierenden graphologischen Gutachten zum Schluss gekommen, die Annahme der Echtheit der Unterschrift sei plausibler, als dass sie von einer Drittperson nachgeahmt worden sei (act. 1577), womit hier festgestellt werden kann, dass es sich auf dem inkriminierten Barbezugsbeleg um die echte Unterschrift von †H.____ handelt.

Als die Beschuldigte durch die Staatsanwaltschaft anlässlich der Einvernahme vom 6. April 2016 mit dem von ihrem Vater unterzeichneten Beleg konfrontiert worden ist, hat sie angegeben, sich diesen nicht erklären zu können. Sie habe nichts gefälscht und wisse nicht, auf wen diese Quittung zurückzuführen sein könnte. Jemand wolle sie fälschlich belasten, wobei sie ihre Brüder verdächtige (act. 1123). Auf die Frage hin, weshalb auf demjenigen Auszahlungsbeleg, welcher von den Strafbehörden bei der K.____bank erhoben wurde, die Unterschrift der Beschuldigten stehe, während auf jenem, welcher von der Kanzlei L.____AG im Namen der Beschuldigten bei der Zivilrechtsverwaltung Basel-Landschaft, Erbschaftsamt, eingereicht worden ist, die Unterschrift von †H.____ zu sehen sei, hat die Beschuldigte geantwortet, dazu nichts sagen zu können. Der Beleg stamme sehr wahrscheinlich aus ihren Unterlagen. Möglicherweise habe sie diese Quittung bei den Dokumenten ihres Vaters gefunden (act. 1125).

Vor den Schranken des Strafgerichts gab die Beschuldigte sodann an, sie habe dem Vater zusammen mit dem abgehobenen Bargeld die nicht unterzeichnete Bezugsquittung übergeben, damit er auf dieser den Erhalt des Geldes quittiere. Es sei nicht darum gegangen, den Anschein zu erwecken, †H.____ habe das Geld selbst abgehoben. Die Beschuldigte habe bei der Bank ja selbst unterzeichnen müssen (act. S 127).

Anlässlich der Berufungsverhandlung vor den kantonsgerichtlichen Schranken hat die Beschuldigte zu Protokoll gegeben, sie habe das Geld bei der Bank selbst abgehoben und den entsprechenden Beleg unterzeichnet. Die Bank habe den unterzeichneten Originalbeleg behalten und ihr eine blanko Kopie davon ausgehändigt, welche sie von ihrem Vater anlässlich der Übergabe der CHF 15'000.-- habe unterzeichnen lassen. Sie habe indes nicht beabsichtigt, damit den Anschein zu erwecken, ihr Vater habe das Geld selbst bei der Bank bezogen. Auf die Frage hin, weshalb sie für gewisse Geldbezüge eine eigentliche Aufstellung und beim hier fraglichen Betrag von CHF 15'000.-- lediglich die Kopie des Auszahlungsbelegs von †H.____ habe unterzeichnen lassen, gibt die Beschuldigte an, den Betrag von CHF 15'000.-- vom Sparkonto abgehoben zu haben, welches lediglich auf den Namen ihres Vaters gelautet habe. Diesbezüglich habe sie im Gegensatz zum Depotkonto, welches sowohl auf den Namen †H.____ als auch auf ihren Namen lautete, keine separate Liste geführt (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 7 ff.).

Bei einer Gesamtwürdigung der vorstehend dargelegten Beweislage kommt das Kantonsgericht entgegen der Vorinstanz zum Schluss, die Einlassung der Beschuldigten, sie habe †H.____ den

12 von 38 nicht unterzeichneten Auszahlungsbeleg der Bank vorgelegt, damit er ihr den Erhalt des von ihr abgehobenen Geldes unterschriftlich bestätige, ist glaubhaft. Es kann im Lichte des teilweise erkennbaren Wasserzeichens auf dem inkriminierten Beleg, welches wohl das Wort "Kopie" abbildet, sowie des Vermerks "Kopie" oben rechts auf dem Beleg durchaus davon ausgegangen werden, dass die Beschuldigte von der Bank eine Kopie der Auszahlungsquittung ohne Unterschrift erhalten hat. Daraus erhellt, dass die Beschuldigte ihren Vater lediglich dieses Papier hat unterzeichnen lassen, ohne davor ihre eigene Unterschrift sowie das Visum der Bankmitarbeiterin auf dem Originalbeleg entfernt zu haben. Sodann kann nach Ansicht des Kantonsgerichts aus dem Schreiben der Anwaltskanzlei L.____AG gegenüber der Zivilrechtsverwaltung Basel-Landschaft, Erbschaftsamt vom 7. April 2015, wonach †H.____ den streitbetroffenen Betrag ab dem Sparkonto 60 Plus Nr. CC.____ bei der K.____bank "bezogen" habe, nicht ohne weitere Anhaltspunkte dafür geschlossen werden, die Beschuldigte habe den Anschein erwecken lassen wollen, ihr Vater sei es gewesen, welcher auf der Bank die Summe selbst bezogen habe (act. 1453 ff.).

2.3 Rechtliches 2.3.1 Den Tatbestand der Urkundenfälschung nach Art. 251 Ziff. 1 StGB erfüllt, wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen (Abs. 1), eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt (Abs. 2) oder eine Urkunde dieser Art zur Täuschung gebraucht (Abs. 3). Urkunden sind u.a. Schriften, die bestimmt und geeignet sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen (Art. 110 Abs. 4 StGB).

Die Urkunde ist echt, wenn der tatsächliche Urheber und der aus ihr ersichtliche Aussteller identisch sind. Die Urkunde ist unecht bzw. gefälscht, wenn sie nicht von dem aus ihr ersichtlichen Aussteller, sondern von einem anderen stammt, bzw. wenn sie den Anschein erweckt, sie rühre von einer anderen Person als ihrem tatsächlichen Urheber her (BGE 137 IV 167 E. 2.3.1 mit Hinweisen; MARKUS BOOG, Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2019, Art. 251 N 2). Verfälschen ist das eigenmächtige Abändern des gedanklichen Inhalts einer von einem anderen verurkundeten Erklärung (BGer 6B_600/2016 vom 1. Dezember 2016 E. 2.3.2; BGer 6B_483/2015 vom 9. September 2015 E. 2.3.2). Die Urkundenfälschung im engeren Sinne erfasst somit das Herstellen einer unechten Urkunde, deren wirklicher Aussteller mit dem aus ihr ersichtlichen Urheber nicht identisch ist.

Die Tathandlung des Benützens der echten Unterschrift oder des echten Handzeichens eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde umschreibt den Tatbestand der Blankettfälschung. Bei dieser Tatvariante versieht bzw. vervollständigt der Täter eine blanko erteilte Unterschrift oder Urheberangabe ohne die Erlaubnis oder gegen die Anordnung des Ausstellers mit einem Text, dessen Inhalt nicht dem eigentlichen Willen des aus der Urkunde aufscheinenden Ausstellers entspricht (vgl. BGE 71 IV 205 E. 1; BOOG, a.a.O., Art. 251 StGB N 61; vgl. BGE 76 IV 31 E. 2). Nach überwiegender Ansicht ist die Blankettfälschung ein Spezialfall des Fälschens, mithin des Herstellens einer unechten Urkunde (BOOG, a.a.O., Art. 251 StGB N 61; STEFAN TRECHSEL/LORENZ ERNI, Praxiskommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2021, Art. 251 N 5; GÜNTER STRATENWERTH/FELIX BOMMER, Schweizerisches Strafrecht – Besonderer

13 von 38 Teil II, 7. Aufl. 2013, § 36 Rz. 18 f.; ANDREAS DONATSCH/MARC THOMMEN/WOLFGANG WOHLERS, Strafrecht IV – Delikte gegen die Allgemeinheit, 5. Aufl. 2017, § 37, S. 154; MARTIN SCHUBARTH, Zur Auslegung der Urkundendelikte, in: ZStrR 1995 [113], S. 387 ff., 388 f.). Ob sich das Blankett rechtmässig im Besitz des Täters befindet oder nicht, ist nicht von Belang (BOOG, a.a.O., Art. 251 StGB N 62).

Demgegenüber betrifft die Falschbeurkundung die Errichtung einer echten, aber unwahren Urkunde, bei der der wirkliche und der in der Urkunde enthaltene Sachverhalt nicht übereinstimmen. Nicht jede blosse schriftliche Lüge erfüllt indessen bereits den Tatbestand (BGE 142 IV 119 E. 2.1; BOOG, a.a.O., Art. 251 StGB N 68 m.w.H.). Das Vertrauen darauf, dass über die Person des Ausstellers nicht getäuscht wird, ist und darf grösser sein als das Vertrauen, dass jemand nicht in schriftlicher Form lügt. Daher werden bei der Falschbeurkundung an die Beweisbestimmung sowie die Beweiseignung einer Urkunde höhere Anforderungen gestellt (BGE 125 IV 17 E. 2a). Dementsprechend erfordert die Falschbeurkundung eine qualifizierte schriftliche Lüge. Eine solche wird nur angenommen, wenn dem Schriftstück eine erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt und der Adressat ihm daher ein besonderes Vertrauen entgegenbringt. Das ist der Fall, wenn allgemeingültige objektive Garantien die Wahrheit der Erklärung gegenüber Dritten gewährleisten, die gerade den Inhalt bestimmter Schriftstücke näher festlegen. Blosse Erfahrungsregeln hinsichtlich der Glaubwürdigkeit irgendwelcher schriftlicher Äusserungen genügen dagegen nicht, mögen sie auch zur Folge haben, dass sich der Geschäftsverkehr in gewissem Umfang auf die entsprechenden Angaben verlässt (BGE 138 IV 130 E. 2.1; BGE 132 IV 12 E. 8.1; BGE 131 IV 125 E. 4.1).

Bankbescheinigungen wird im Geschäftsverkehr grundsätzlich ein erhöhtes Vertrauen entgegengebracht (vgl. BGE 132 IV 12 E. 9.3.3; BGE 120 IV 361 E. 2; BGer 6B_199/2011 vom 10. April 2012 E. 9.4). Das Bundesgericht bejaht etwa das Vorliegen objektiver Wahrheitsgarantien bei Erklärungen eines leitenden Angestellten einer Bank gegenüber Kunden aufgrund seiner besonders vertrauenswürdigen, garantenähnlichen Stellung (BGE 120 IV 361 E. 2c). Demgegenüber erfüllen etwa wahrheitswidrige Bankformulare für den bankinternen Verkehr sowie nicht unterzeichnete Schreiben eines "bankähnlichen" Instituts, die einen fiktiven Devisenhandel aufzeigen, mangels garantenähnlicher Stellung des Urhebers gegenüber den Adressaten den Tatbestand der Falschbeurkundung nicht (BGer 6B_199/2011 vom 10. April 2012 E. 10.3).

2.3.2 Der subjektive Tatbestand der Urkundenfälschung verlangt Vorsatz hinsichtlich aller objektiven Tatbestandsmerkmale, wobei Eventualvorsatz ausreicht. Verlangt wird im Weiteren ein Handeln in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an anderen Rechten zu schädigen oder sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung genügt als unrechtmässiger Vorteil jegliche Besserstellung, sei sie vermögensrechtlicher oder sonstiger Natur (BGer 6B_446/2011 vom 27. Juli 2012 E. 7.5). Die Verwirklichung der Schädigungs- oder Vorteilsabsicht ist nicht erforderlich; Eventualabsicht genügt (BGer 6B_183/2009 vom 14. Juli 2009 E. 4.4.2).

2.3.3 Auf das Konstrukt der mittelbaren Täterschaft ist vorliegend nicht näher einzugehen. Der Tatbestand der Falschbeurkundung formuliert als "wer [...] eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt" beinhaltet bereits die mittelbare Täterschaft.

14 von 38 2.4 Ergebnis Die Vorinstanz erkennt im Vorgehen der Beschuldigten eine Falschbeurkundung, begangen in mittelbarer Täterschaft, weil die Unterschrift von †H.____ auf der streitgegenständlichen Quittung echt ist, während dessen aus dem streitbetroffenen Beleg ersichtliche Erklärung, er habe den Barbetrag in der Höhe von CHF 15'000.-- von der K.____bank erhalten, nicht der Wahrheit entspricht. Die erhöhte Glaubwürdigkeit im Geschäftsverkehr dieser Erklärung von †H.____ begründet die Vorinstanz damit, dass Bankbescheinigungen gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung generell ein erhöhter Beweiswert zukommt. Dabei verkennt die Vorinstanz, dass auch bei Bankbescheinigung im Einzelfall zu prüfen ist, ob dem fraglichen Beleg Urkundenqualität beizumessen ist. Festzuhalten ist, dass der von †H.____ unterschriebene Bezugsbeleg (act. 1451) zwar das Logo der K.____bank enthält, dieser allerdings nicht von der zuständigen Bankmitarbeiterin visiert wurde. Darüber hinaus findet sich auf der von †H.____ unterzeichneten Quittung ein Wasserzeichen, von welchem die letzten drei Buchstaben "pie" lesbar sind, sowie der Vermerk "Kopie". Ob der Kopie eines Bankbelegs, welche lediglich das Logo der Bank, nicht aber die Unterschrift einer Bankmitarbeiterin trägt, eine erhöhte Glaubwürdigkeit und damit Urkundenqualität zukommt, erscheint vor dem Hintergrund der vorgenannten bundesgerichtlichen Rechtsprechung fraglich (vgl. E. II.2.3.1 hiervor). Die Frage kann indes offengelassen werden, zumal vorliegend – wie sich nachstehend zeigen wird – der subjektive Tatbestand nicht gegeben ist.

Der subjektive Tatbestand der Urkundenfälschung erfordert, wie oben dargelegt, Vorsatz hinsichtlich aller objektiven Tatbestandsmerkmale, womit der Täter namentlich wissen muss, dass das Objekt der Handlung eine Urkunde ist (BOOG, a.a.O., Art. 251 StGB N 181). Die Aussagen der Beschuldigten, insbesondere ihre Ausführungen anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Kantonsgericht, legen den Schluss nahe, dass sich die Beschuldigte nicht bewusst war, dass es sich beim fraglichen Bezugsbeleg der K.____bank allenfalls um eine Urkunde im Rechtssinn handeln könnte und dass sie diese mit der Unterschrift von †H.____ mittelbar falsch beurkunden lässt (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 7 ff.). Überdies hätte die von Art. 251 Ziff. 1 StGB verlangte Vorteilsabsicht bereits im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Belegs durch †H.____ vorgelegen haben müssen, wofür allerdings keine Anhaltspunkte gegeben sind, weshalb der subjektive Tatbestand der Urkundenfälschung in diesem Punkt offensichtlich nicht erfüllt ist. Die Beschuldigte hat ihrem Vater die nicht unterzeichnete Kopie des Auszahlungsbelegs der Bank einzig und allein vorgelegt, damit er ihr den Erhalt des von ihr abgehobenen Bargelds bestätigt. Folglich erhellt, dass der subjektive Tatbestand der Urkundenfälschung nicht erfüllt ist.

Im Ergebnis ist die Beschuldigte somit – abweichend zum vorinstanzlichen Urteil – vom Vorwurf der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 StGB freizusprechen und ihre Berufung in diesem Punkt gutzuheissen.

3. Urkundenfälschung (Anklageziffer 3) 3.1 Urteil der Vorinstanz und Parteistandpunkte 3.1.1 In ihrem Urteil vom 8. Dezember 2020 führen die Vorderrichter aus, bei den Akten finde sich eine Aufstellung mit dem Titel "Bargeldauszahlungen von E.____ an A.____", gemäss welcher †H.____ an acht verschiedenen Daten den Erhalt von Teilbeträgen von zusammengerechnet CHF 202'000.-- quittiert zu haben scheine. Die Forensik der Polizei Basel-Landschaft habe

15 von 38 zu diesem Schriftstück ein Gutachten erstellt, welches ergebe, die Wahrscheinlichkeit, †H.____ sei Urheber der Unterschriften auf diesem Dokument, sei grösser, als dass es sich um Fälschungen handle. Überdies habe die forensische Untersuchung unter Zuhilfenahme von Infrarot-Lumineszenz gezeigt, auf der streitbetroffenen Quittung seien Eintragungen unkenntlich gemacht worden. Ursprünglich habe der inkriminierte Beleg Quittierungen für die Monate Januar bis August 2012 enthalten, wobei †H.____ monatlich für den Erhalt von jeweils CHF 600.-- gezeichnet habe. Die Beschuldigte sei mit den Ergebnissen der forensischen Untersuchung, wonach auf dem streitgegenständlichen Schriftstück Eintragungen unkenntlich gemacht und ersetzt worden seien, durch die Staatsanwaltschaft in deren Einvernahme vom 13. Dezember 2016 konfrontiert worden. Dabei habe sie angegeben, nichts von einer Fälschung zu wissen. Ferner habe sie angegeben, es könne sich bei den CHF 600.-- um Haushaltsgeld handeln, welches ihr Bruder, M.____, dem Vater monatlich habe übergeben müssen. Allenfalls handle es sich bei den Spuren auf dem inkriminierten Beleg um Durchdrucke eines anderen Dokuments. Ferner habe die Beschuldigte angegeben, ihrem Vater jeweils bei jeder Bargeldübergabe die inkriminierte Aufstellung zur Unterzeichnung vorgelegt zu haben. In der Schlusseinvernahme vom 10. September 2018 habe die Beschuldigte sodann ihre Aussage widerrufen und zu Protokoll gegeben, sie habe bei ihrer früheren Aussage unter Stress gestanden. Sie könne sich nicht alles merken und habe viel zu tun. Der Originalbeleg habe sich entgegen ihrer früheren Aussage stets bei †H.____ befunden. Allfällige Manipulationen am streitbetroffenen Dokument müssten von einer Drittperson vorgenommen worden sein. Im Jahre 2012 habe der Vater nicht mehr jeden Monat für das Haushaltsgeld von M.____ in der Höhe von monatlich CHF 600.-- quittiert. An diesen Ausführungen habe die Beschuldigte auch anlässlich der strafgerichtlichen Hauptverhandlung festgehalten. Gestützt auf die gutachterlichen Feststellungen sowie die Aussagen der Beschuldigten sind die Vorderrichter sodann zum Schluss gekommen, dass es sich bei den von der Forensik der Polizei Basel-Landschaft entdeckten Spuren auf dem Dokument "Bargeldauszahlungen von E.____ an A.____" um unkenntlich gemachte Eintragungen und nicht um Durchdrucke eines anderen Dokuments handle. Dabei sei auszuschliessen, eine andere Person als die Beschuldigte könnte die streitgegenständlichen Änderungen an diesem Beleg vorgenommen haben, da die aus dem inkriminierten Dokument ersichtlichen abgeänderten Beträge und Daten alle mit Bargeldbezügen, welche erwiesenermassen durch die Beschuldigte erfolgt seien, korrespondieren würden.

Insgesamt erachtete es das Strafgericht als erwiesen, die Beschuldigte habe das Dokument "Bargeldauszahlungen von E.____ an A.____" abgeändert, um den Anschein zu erwecken, sie habe ihrem Vater die aus diesem Beleg nunmehr hervorgehenden Geldbeträge in bar übergeben, während sie in Tat und Wahrheit das fragliche Bargeld in Bereicherungsabsicht unrechtmässig in eigenem Nutzen verwendet habe. Dementsprechend sahen die Vorderrichter den Sachverhalt gemäss Anklageziffer 3 als erstellt und damit den Tatbestand der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 StGB als erfüllt an und sprachen die Beschuldigte somit gestützt auf diese Bestimmung schuldig.

3.1.2 Demgegenüber bringt die Beschuldigte anlässlich der Hauptverhandlung vor Kantonsgericht im Wesentlichen vor, sie könne sich nicht erklären, wieso die Aufstellung "Bargeldauszahlungen von E.____ an A.____" nicht mehr sichtbare Einträge aufweise. Es sei ihr unklar, von wem diese ursprünglichen Einträge stammen würden, zumal die entsprechende Schrift ihr nicht zugewiesen werden könne. Die Beschuldigte habe ihren Vater gar nicht täuschen können, da dieser

16 von 38 stets über sämtliche Bankbewegungen informiert gewesen sei. Zudem hätte die Beschuldigte nie das Original des fraglichen Dokuments den Strafbehörden übergeben, wenn sie dieses tatsächlich selbst gefälscht hätte. Vielmehr hätte sie ohne Weiteres das Original vernichten können. Letztlich sei unklar, was mit der fraglichen Aufstellung genau passiert sei, sicher aber sei diese nicht nachträglich von der Beschuldigten abgeändert worden, weshalb sie vom Vorwurf der Urkundenfälschung freizusprechen sei.

3.1.3 Dem hält die Staatsanwaltschaft entgegen, aus dem graphologischen Gutachten der Forensik der Polizei Basel-Landschaft gehe hervor, dass die ursprünglichen Schriftzüge auf dem Dokument "Bargeldauszahlungen von E.____ an A.____" unkenntlich gemacht und die sichtbaren Daten und Beträge nachträglich ausgeführt worden seien. Die Beschuldigte habe zu diesen Manipulationen unterschiedliche und keine glaubhaften Aussagen getätigt. So habe sie im Rahmen ihrer Einvernahme vom 13. Dezember 2016 eine Version geschildert, wonach das untersuchte Dokument wohl jeweils unter demjenigen Dokument gelegen habe, auf dem ihr Vater ihr jeweils den Erhalt von CHF 600.-- quittiert habe. Dies sei jedoch praktisch unmöglich, da sowohl die sichtbaren Verfälschungen als auch die unkenntlich gemachten Einträge jeweils exakt innerhalb der vorgedruckten Zeilen angebracht seien. Ausserdem gehe auch aus dem graphologischen Gutachten klar hervor, dass es sich bei den nicht sichtbaren Daten und Beträgen nicht um Durchdrucke, sondern um nachträglich unkenntlich gemachte Schriftzüge handle, die auf eine Art und Weise radiert oder gelöscht worden seien. Infolgedessen sei davon auszugehen, dass †H.____ auf dem Dokument den monatlichen Erhalt von CHF 600.--, wahrscheinlich das Haushaltsgeld von M.____, quittiert habe, nicht aber die acht nachträglich als Verfälschung eingetragenen Beträge im Gesamtwert von CHF 202'000.--. Es gebe viele Indizien, die für eine Täterschaft der Beschuldigten sprechen würden. Hinweise darauf, dass die Urkundenfälschung durch eine andere Person begangen worden sei, seien indes nicht ersichtlich.

3.1.4 Die Privatkläger ihrerseits verweisen anlässlich ihres Parteivortrags auf die Erwägungen des Strafgerichts im Urteil vom 8. Dezember 2020 sowie die an der Hauptverhandlung getätigten Ausführungen der Staatsanwaltschaft. Es seien genügend Beweise und Indizien vorhanden, welche eine Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils rechtfertigten.

3.2 Sachverhaltsfeststellung In sachverhaltlicher Hinsicht ist Folgendes festzustellen: Bei den Akten befindet sich ein Dokument mit dem Titel "Bargeldauszahlungen von E.____ an A.____" (act. 1285). Auf diesem Dokument sind handschriftlich acht Daten aufgeführt, neben denen rechts jeweils handschriftlich ein Geldbetrag aufgelistet ist. Zusammengerechnet handelt es sich um einen Betrag in der Höhe von total CHF 202'000.--. Rechts neben dem Geldbetrag befindet sich jeweils die Unterschrift von †H.____.

Eine Kopie des Dokuments "Bargeldauszahlungen von E.____ an A.____" ist von der Polizei Basel-Landschaft anlässlich einer am 25. Februar 2016 bei der Beschuldigten durchgeführten Hausdurchsuchung sichergestellt worden (act. 405, Pos. A4). Als sich die Staatsanwaltschaft anlässlich der Einvernahme vom 6. April 2016 bei der Beschuldigten über den Verbleib des Originaldokuments erkundigte, gab diese an, dieses befinde sich im Besitze ihres Anwalts (act. 1105). In der Folge hat die Beschuldigte das Original des Dokuments "Bargeldauszahlungen von E.____

17 von 38 an A.____" durch ihren Anwalt mit Eingabe vom 24. Mai 2016 bei der Polizei Basel-Landschaft einreichen lassen (act. 151). Diesbezüglich hat sie ferner mit Schreiben vom 10. Mai 2016 bei der Staatsanwaltschaft den Beweisantrag gestellt, ein graphologisches Gutachten hinsichtlich der Echtheit der Unterschriften von †H.____ auf dem Dokument "Bargeldauszahlungen von E.____ an A.____" in Auftrag zu geben (act. 143 f.). Mit dem vom 24. Mai 2016 datierenden Schreiben an die Polizei Basel-Landschaft hat die Beschuldigte ausserdem ausführen lassen, sie benötige das Originaldokument für hängige und allenfalls anzuhebende Zivilverfahren, weshalb damit sorgfältig umzugehen sei (act. 151).

Die Forensik der Polizei Basel-Landschaft hat im Auftrag der Staatsanwaltschaft das Dokument "Bargeldauszahlungen von E.____ an A.____" (act. 1285) untersucht und ein vom 18. April 2017 datierendes Handschriftengutachten erstellt (act. 1529 ff.). Darin kommt der forensische Gutachter zum Schluss, es sei leicht wahrscheinlicher, dass †H.____ die Unterschriften auf dem Dokument geleistet hat, als dass diese durch eine Drittperson nachgeahmt worden seien (act. 1577).

Dementsprechend kann hier festgestellt werden, dass die Unterschriften von †H.____ auf dem streitbetroffenen Dokument "Bargeldauszahlungen von E.____ an A.____" echt sind.

Die forensische Untersuchung durch die Polizei Basel-Landschaft ergab ferner im Rahmen eines vom 4. November 2016 datierenden Vorabberichts, dass unter den aufgelisteten Daten und Geldbeträgen frühere Eintragungen vorhanden sind, welche unkenntlich gemacht worden sind. Mittels Infrarot-Lumineszenz ist eine Sichtbarmachung der fraglichen Spuren erfolgt (act. 1505 ff.). Die wieder lesbar gemachten ursprünglichen Eintragungen zeigen, †H.____ hat in den Monaten Januar bis August 2012 monatlich den Erhalt von jeweils CHF 600.-- quittiert. Konkret handelt es sich bei den gemäss Vorabbericht des forensischen Gutachters sichtbar gemachten ursprünglichen und aktuellen Einträgen um folgende (vgl. act. 1509):

Sichtbare Eintragung Unkenntlich gemachte Schriftspuren 14.9.2011 20'000 14.1.12 HH 600.-- 29.12.2011 30'000 13.2.12 HH 600.-- 19.3.2012 30'000 13.3.12 HH 600.-- 30.4.2012 30'000 10.4.12 HH 600.-- 20.7.2012 30'000 12.5.12 HH 600.-- 11.10.2012 30'000 10.6.12 HH 600.-- 10.1.2013 30'000 10.7.12 HH 600.-- 17.7.2013 2'000 10.8.12 HH 600.--

Anlässlich der ersten Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft am 6. April 2016 hat die Beschuldigte zu Protokoll gegeben, das Dokument "Bargeldauszahlungen von E.____ an A.____" sei erstellt worden, weil sie für ihren Vater regelmässig höhere Geldbeträge habe abheben müssen. Deren Erhalt sei von ihrem Vater fortlaufend unterschriftlich quittiert worden (act. 1105).

In der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom 13. Dezember 2016 ist die Beschuldigte sodann mit den Ergebnissen des Vorabberichts der forensischen Untersuchung durch die Polizei Basel-Landschaft konfrontiert worden. Sie gab an, nichts von einer nachträglichen Abänderung

18 von 38 des Dokuments "Bargeldauszahlungen von E.____ an A.____" zu wissen. Sie habe daran keine Manipulationen vorgenommen. Die Beträge über CHF 600.-- könnten der Betrag für das Haushaltsgeld sein, welches ihr Bruder, M.____, seinem Vater monatlich habe bezahlen müssen. Die Beschuldigte könne sich die durch Infrarot-Lumineszenz sichtbar gemachten Spuren nur dadurch erklären, dass das Dokument "Bargeldauszahlungen von E.____ an A.____" jeweils unter demjenigen Dokument gelegen habe, auf dem †H.____ den Erhalt der CHF 600.-- des Haushaltsgelds von M.____ quittiert habe. Die Beschuldigte bejahte dabei ausdrücklich, dass †H.____ die fraglichen Unterschriften auf dem Dokument "Bargeldauszahlungen von E.____ an A.____" selbst geleistet habe (act. 1243). Als der Beschuldigten vorgehalten wurde, der Vorabbericht des forensischen Gutachters führe aus, bei den unkenntlich gemachten Schriftzügen handle es sich um Einträge, welche nachträglich unkenntlich gemacht worden seien, beteuerte sie erneut, keine Manipulationen an dem Dokument vorgenommen zu haben. Sie habe jeweils bei sich zu Hause den Beleg mit den entsprechenden Daten und Beträgen vorbereitet und diesen sodann †H.____ vorgelegt, worauf dieser den jeweiligen Erhalt des entsprechenden Barbetrags unterschriftlich bestätigt habe (act. 1245). Daraufhin wurde der Beschuldigten von der Staatsanwaltschaft vorgehalten, die unkenntlich gemachten Schriftspuren befänden sich exakt dort, wo sich nun die sichtbaren Einträge befänden. Würde die Erklärung der Beschuldigten, es müsse sich um Durchdrucke handeln, zutreffen, müssten die beiden Dokumente bei jedem neuen Eintrag exakt gleich übereinandergelegen haben. Die Beschuldigte erwiderte hierauf, auf dem Dokument "Bargeldauszahlungen von E.____ an A.____" habe es für jeden Monat eine und somit zwölf Linien. Es sei somit denkbar, dass dieses Dokument in der exakt richtigen Ausrichtung unter jenem gelegen habe, auf welchem die monatlichen Haushaltsgeldbeiträge von M.____ quittiert worden seien (act. 1245 f.). Das Dokument "Bargeldauszahlungen von E.____ an A.____" habe die Beschuldigte ihrem Anwalt übergeben, damit dieser beim Erbschaftsamt eine Eingabe machen könne. Der inkriminierte Beleg habe sich nach der letzten Bargeldübergabe bei †H.____ befunden und sei ihr erst von diesem zur Verwahrung übergeben worden, als er sich zur Behandlung ins Spital habe begeben müssen (act. 1247). Auf die Frage, worin das Interesse der Geschwister der Beschuldigten liegen könnte, das fragliche Dokument zu manipulieren, zumal dieses ihrer Entlastung gedient habe, hat die Beschuldigte ausgeführt, manche Geschwister hätten mehr lebzeitige Zuwendungen erhalten, als ihnen zugestanden sei. Dies würde sich zweifellos aus den Unterlagen des Erbschaftsamtes ergeben (act. 1249). Die Staatsanwaltschaft konfrontierte die Beschuldigte im Verlauf der Befragung sodann mit den Ergebnissen des Vorabberichts des forensischen Gutachters, wonach die Daten und Beträge der ersten beiden Zeilen des inkriminierten Dokuments sowie sämtliche Unterschriften mit einem Schreibmittel mit der optisch gleichen Farbe ausgeführt worden seien, während die übrigen Einträge eine andere Farbe aufweisen würden. Die Beschuldigte gab hierzu an, der verwendete Stift müsse wohl nicht richtig funktioniert haben, weshalb nachgeschrieben worden sein müsse. Ausserdem habe †H.____ bei jeder Geldübergabe neu und somit nicht am selben Tag seine Unterschrift gesetzt (act. 1279). Daraufhin konfrontierte die Staatsanwaltschaft die Beschuldigte damit, dass aus der Fotodokumentation des Vorabberichts ersichtlich sei, dass die Daten und Beträge der dritten und vierten Zeile und der Eintrag "K.____bank" der vierten Zeile mit der optisch gleichen Farbe ausgeführt worden seien, während die übrigen Einträge eine andere Farbe aufweisen würden. Hierauf gab die Beschuldigte wiederum zu Protokoll, der verwendete Stift müsse nicht richtig funktioniert haben, sodass nachgeschrieben habe werden müssen und dass †H.____ an verschiedenen Tagen unterschrieben habe (act. 1279).

19 von 38 In der Schlusseinvernahme vom 10. September 2018 hat die Beschuldigte sodann ihre früheren Aussagen widerrufen. Sie habe sich damals unter vollem Stress befunden und könne nicht alles im Kopf behalten, sie habe viel zu tun. Sie könne das Dokument nicht manipuliert haben, weil es sich stets bei ihrem Vater befunden habe. Ausserdem hat sie ins Feld geführt, es wäre widersinnig, das Originaldokument den Strafbehörden zu übergeben, wenn sie dieses selbst verfälscht hätte. Die ursprünglichen Beträge von CHF 600.-- müssten von jemand anderem quittiert und wieder entfernt worden sein. Die Manipulationen müssten von einem Dritten vorgenommen worden sein, damit sie diesen Beleg nicht mehr zu ihrer Entlastung verwenden könne. Ab dem Jahre 2010 habe sie auch keine derartigen Quittungen mehr erstellt, sondern jeweils bei der Kindesund Erwachsenenschutzbehörde (nachfolgend: KESB) eine Jahresrechnung eingereicht (act. 1353 f.).

Vor den Schranken des Strafgerichts hat die Beschuldigte erneut bestritten, am Dokument "Bargeldauszahlungen von E.____ an A.____" Manipulationen vorgenommen zu haben. †H.____ habe lediglich einmal im Jahr unterschrieben und für den Erhalt von monatlich CHF 600.-- habe er im Jahre 2012 nicht quittieren müssen (act. S 119 f.).

Anlässlich der Berufungsverhandlung vor den kantonsgerichtlichen Schranken hat die Beschuldigte zu Protokoll gegeben, sie habe das Dokument "Bargeldauszahlungen von E.____ an A.____" nicht gefälscht. Sie könne sich die unkenntlich gemachten Einträge auf dem Dokument weiterhin nicht erklären. Das Dokument habe sich stets im Büro ihres Vaters befunden, womit es irgendjemand hätte verfälschen können. Mit dem Kürzel "HH" könne allenfalls das Haushaltsgeld von M.____ gemeint sein. Allerdings mache dies wenig Sinn, da dieses Haushaltsgeld nur bis ins Jahre 2010 ausgezahlt worden sei. Derjenige, der das Dokument verfälscht habe, habe dies wohl nicht gewusst. Auf dem Dokument "Bargeldauszahlungen von E.____ an A.____" habe sie jeweils die Auszahlungen vom Depotkonto aufgeführt, welches sowohl auf den Namen ihres Vaters als auch auf ihren eigenen Namen laute. Von diesem Konto habe sie quartalsmässig einen Betrag von CHF 30'000.-- abgehoben und ihrem Vater übergeben. Letzterer habe ihr dies jeweils in seiner Küche mit dem dort an einer Schnur befestigten Stift auf dem fraglichen Dokument quittiert (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 10 ff.).

Im Lichte der vorstehend dargelegten Beweislage ist zunächst gestützt auf die Ergebnisse des forensischen Handschriftengutachtens der Polizei Basel-Landschaft vom 18. April 2017 nochmals festzuhalten, dass die Unterschriften auf dem Dokument "Bargeldauszahlungen von E.____ an A.____" von †H.____ beigebracht worden sind. Des Weiteren ist festzustellen, dass die im Dokument "Bargeldauszahlungen von E.____ an A.____" aufgeführten Auszahlungen entgegen der anlässlich der Berufungsverhandlung getätigten Aussage der Beschuldigten nicht allesamt vom Depotkonto stammen, welches sowohl auf †H.____ als auch auf die Beschuldigte lautete. Mithin erfolgten die in der Liste aufgeführten Auszahlungen vom 14. September 2011 in der Höhe von CHF 20'000.-- sowie vom 17. September 2023 in der Höhe von CHF 2'000.-- von einem anderen Konto von †H.____ (vgl. act. 1173; act. 1225). Hinzu kommt, dass die unteren vier Zeilen des fraglichen Dokuments nicht ausgefüllt worden sind, obschon es erwiesenermassen zu weiteren Bargeldübergaben seitens der Beschuldigten an †H.____ gekommen sein soll. Letztere wurden indes in einer separaten Liste aufgeführt (act. 1287). Ferner ist gestützt auf den Vorabbericht des forensischen Gutachters vom 4. November 2016 zu konstatieren, dass der fragliche

20 von 38 Beleg nachträglich verfälscht worden ist. Die Ergebnisse der beiden erwähnten Gutachten, welche vollständig, nachvollziehbar und schlüssig sowie lege artis aufgebaut sind, sind nicht anzuzweifeln. Die Erklärung der Beschuldigten anlässlich der Einvernahme vom 13. Dezember 2016, es müsse sich bei den sichtbar gemachten Spuren nicht um gelöschte Einträge, sondern um Durchdrucke eines anderen Dokuments handeln, ist unplausibel. Aufgrund des Umstandes, wonach sich die sichtbar gemachten Spuren exakt dort befinden, wo die nachträglich angebrachten Eintragungen vorhanden sind, ist diese Hypothese in Einklang mit den Feststellungen der Vorinstanz als derart unwahrscheinlich zu qualifizieren, dass sie als ernsthafte Möglichkeit ausscheidet. Ferner ist die Erklärung der Beschuldigten, die nachträgliche Abänderung des streitbetroffenen Dokuments müsse von jemand anderem vorgenommen worden sein, um ihr zu verunmöglichen, die inkriminierte Quittung zu ihrer Entlastung gegenüber ihren Miterben zu verwenden, als reine, unbelegte Schutzbehauptung zu qualifizieren. Hätte eine Drittperson erreichen wollen, dass das Dokument nicht mehr zur Entlastung der Beschuldigten verwendet werden kann, hätte diese den Beleg einfach verschwinden lassen können. Es erscheint im Lichte dieses viel einfacheren Vorgehens gänzlich unwahrscheinlich, eine Drittperson könnte die Mühe einer derart aufwändigen Urkundenfälschung auf sich genommen haben, um das Dokument unverwendbar zu machen. Ferner ist festzustellen, dass die Beschuldigte sowohl in den Einvernahmen vom 6. April 2016 als auch vom 13. Dezember 2016 bei der Staatsanwaltschaft zu Protokoll gegeben hat, sie habe das inkriminierte Dokument jeweils bei sich zu Hause vorbereitet und jeden Bargeldbezug separat von ihrem Vater quittieren lassen. Dabei hat sie noch anlässlich der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom 13. Dezember 2016 die unterschiedlichen Schreibmittel, welche auf dem streitbetroffenen Dokument verwendet worden sind, damit erklärt, ihr Vater habe jeweils an unterschiedlichen Tagen unterzeichnet, als sie ihm das Dokument nach dem jeweiligen Bargeldbezug vorgelegt habe. Erst nachträglich, nachdem beinahe zwei Jahre verstrichen waren, hat sie ihre Aussage anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Schlusseinvernahme vom 10. September 2018 geändert und erstmals ausgeführt, das Dokument habe sich stets bei ihrem Vater befunden und dieser habe jährlich nur einmal quittiert, weshalb eine Manipulation ihrerseits nicht möglich sei. Dieses Argument ist indes nur schon deshalb nicht stichhaltig, weil die Beschuldigte anlässlich der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom 13. Dezember 2016 angegeben hat, †H.____ habe ihr den streitgegenständlichen Beleg vor seinem Tod zur Verwahrung übergeben, weshalb sich der Originalbeleg bei ihrem Anwalt befunden habe. Die Beschuldigte hatte somit so oder anders Gelegenheit dazu, das inkriminierte Dokument nach dem Hinschied von †H.____ zu manipulieren. Insgesamt ist festzustellen, dass die Beschuldigte ihre Schilderungen hinsichtlich des inkriminierten Dokuments und den darauf quittierten Bargeldauszahlungen im Laufe des Verfahrens stetig hat anpassen müssen, womit ihre diesbezüglichen Depositionen keineswegs als ein in sich konsistentes und glaubhaftes Aussageverhalten eingestuft werden können. Das Kantonsgericht kommt somit in Würdigung der gesamten Beweislage zum Schluss, dass die Beschuldigte zweifelsohne als einzige Person dasteht, welche als Urheberin der nachträglichen Abänderungen des Dokuments "Bargeldauszahlungen von E.____ an A.____" in Frage kommt.

Ferner ist festzustellen, dass die Beschuldigte den nachträglich abgeänderten Beleg "Bargeldauszahlungen von E.____ an A.____" hat dazu verwenden wollen, in einem erbrechtlichen Verfahren gegenüber ihren Miterben den Anschein zu erwecken, ihr Vater habe die auf dem inkriminierten Beleg nachträglich aufgeführten Bargeldbeträge von der Beschuldigten erhalten. Die Absicht der Verwendung in erbrechtlicher Hinsicht hat sie selbst erstmals durch ihren Anwalt mit

21 von 38 Eingabe vom 24. Mai 2016 gegenüber der Polizei Basel-Landschaft kundgetan und anlässlich der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom 13. Dezember 2016 bekräftigt.

3.3 Rechtliches Zu den objektiven und subjektiven Voraussetzungen des Tatbestands der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB kann auf das bereits Gesagte verwiesen werden (vgl. E. II.2.3.1 f.).

3.4 Ergebnis Mit der Vorinstanz ist vorliegend festzustellen, dass die Beschuldigte durch ihr Vorgehen den Tatbestand der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB in der Variante des Verfälschens einer Urkunde verwirklicht hat. Die ursprünglich aus dem inkriminierten Dokument "Bargeldauszahlungen von E.____ an A.____" ersichtlichen Erklärungen von †H.____, er habe an verschiedenen Daten im Jahre 2012 monatliche Barbeträge von CHF 600.-- erhalten, sind dergestalt abgeändert worden, sodass aus dem verfälschten Beleg andere Daten und um ein Vielfaches höhere Geldbeträge hervorgehen. Aufgrund dieser Abänderungen stimmt der ursprüngliche Urheber der Urkunde – †H.____– nicht mehr mit dem nunmehr tatsächlichen Aussteller der Urkunde – der Beschuldigten – überein, während der Beleg nach wie vor den Anschein erweckt, die darin enthaltenen Erklärungen stammten von †H.____. Mit anderen Worten ist der gedankliche Inhalt der von †H.____ verurkundeten Erklärungen durch die Beschuldigte eigenmächtig abgeändert worden (vgl. BGer 6B_600/2016 vom 1. Dezember 2016 E. 2.3.2). Die grundsätzliche Bestimmung und Eignung des Schriftstücks "Bargeldauszahlungen von E.____ an A.____" zum Beweis einer Tatsache von rechtlicher Bedeutung im Sinne von Art. 110 Abs. 4 StGB, nämlich der Bargeldübergaben seitens der Beschuldigten an †H.____, ist fraglos zu bejahen. Dementsprechend hat sie durch die Abänderung des Dokuments "Bargeldauszahlungen von E.____ an A.____" den objektiven Tatbestand der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 StGB in der Tatbestandsvariante des Verfälschens einer Urkunde verwirklicht.

In subjektiver Hinsicht ist zu konstatieren, dass die Beschuldigte fraglos vorsätzlich gehandelt hat, wollte sie doch mit der Abänderung des inkriminierten Belegs "Bargeldauszahlungen von E.____ an A.____" in erbrechtlichen Verfahren den Anschein erwecken, sie habe ihrem Vater die entsprechenden Bargeldbeträge übergeben.

Die von Art. 251 Ziff. 1 StGB verlangte Vorteilsabsicht ist ebenfalls zu bejahen, weil diese auf jegliche Besserstellung, sei sie vermögensrechtlicher oder sonstiger Natur, gerichtet sein kann (vgl. E. II.2.3.2 hiervor). Da die Beschuldigte den inkriminierten Beleg für erbrechtliche Verfahren verwenden wollte, handelte sie klarerweise mit Vorteilsabsicht. Nicht zu beurteilen ist im vorliegenden Verfahren zufolge der mit Beschluss vom 8. April 2022 erfolgten teilweisen Verfahrenseinstellung hinsichtlich der mit Anklageziffer 1 angeklagten Handlungen, welches Motiv hinter dem Vorgehen der Beschuldigten gestanden ist bzw. ob sie Gelder veruntreut hat, und falls ja, in welcher Höhe.

Da weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe ersichtlich sind, ist die Beschuldigte somit der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 StGB schuldig zu sprechen und ihre Berufung in diesem Punkt als unbegründet abzuweisen.

22 von 38 III. Strafzumessung 1.1.1 Das Strafgericht verurteilte die Beschuldigte wegen mehrfacher Veruntreuung sowie mehrfacher Urkundenfälschung zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 16 Monaten, bei einer Probezeit von zwei Jahren (Dispositiv-Ziffer 1).

1.1.2 Die Beschuldigte verlangt in ihrer schriftlichen Berufungserklärung vom 10. März 2021 sowie anlässlich der Hauptverhandlung, sie sei freizusprechen, eventualiter sei die vom Strafgericht ausgesprochene Strafe angemessen zu reduzieren.

1.1.3 Die Staatsanwaltschaft vertritt die Ansicht, die Vorinstanz habe die subjektive Tatschwerde unter Erwägung aller Umstände korrekterweise als neutral eingestuft. Namentlich sei von einem mittleren Verschulden der Beschuldigten am unteren Rande auszugehen, wobei das länger anhaltende Tatverhalten, der investierte Zeitaufwand sowie das professionelle Tatvorgehen für eine erhebliche kriminelle Energie und Raffinesse spreche. Ausgehend von der Urkundenfälschung gemäss Anklageziffer 3 sei eine Einsatzstrafe von sechs Monaten anzunehmen, welche aufgrund der Urkundenfälschung nach Anklageziffer 2 um weitere zwei Monate zu erhöhen sei. Die Beschuldigte sei nicht vorbestraft und habe sich seit der Tatbegehung wohl verhalten, was neutral zu werten sei. Strafmildernd sei jedoch die lange Dauer des Strafverfahrens zu berücksichtigen, weshalb eine Reduktion der Strafe um zwei Monate angezeigt sei. Gesamthaft erscheine damit eine bedingte Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu einer Tagessatzhöhe von CHF 80.-- als angemessen. Darüber hinaus sei eine Verbindungsbusse von CHF 3'000.-- zu Lasten der Beschuldigten auszusprechen.

2.1 Die Berufungsinstanz fällt ein neues Urteil (Art. 408 StPO) und hat die Strafe nach ihrem eigenen Ermessen festzusetzen. Unter dem Vorbehalt des Verbots der "reformatio in peius" gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO muss sie sich nicht daran orientieren, wie die erste Instanz die einzelnen Strafzumessungsfaktoren gewichtet hat (vgl. BGer 6B_298/2013 vom 16. Januar 2014 E. 6.2).

2.2.1 Gemäss Art. 47 StGB sind bei der Strafzumessung das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters zu berücksichtigen (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Abs. 2).

2.2.2 Das Gericht bewertet das Verschulden ausgehend von der objektiven Tatschwere. Es muss dazu gemäss Art. 50 StGB festhalten, was die für die Strafzumessung erheblichen Umstände sind und wie es diese gewichtet. Hierzu muss das Gericht in seinem Urteil darlegen, welche verschuldensmindernden und welche verschuldenserhöhenden Gründe im konkreten Fall gegeben sind, um so zu einer Gesamteinschätzung des Tatverschuldens zu gelangen (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.5). Es liegt im Ermessen des Sachgerichts, in welchem Umfang es die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Es muss nicht auf Umstände ausdrücklich eingehen, die es – ohne dass dies ermessensverletzend wäre – bei der Strafzumessung als nicht massgebend oder nur von geringem Gewicht erachtet (vgl. BGer 6P.66/2006 vom 16. Februar

23 von 38 2007 E. 4). Auch ist das Gericht nicht gehalten, in Zahlen oder Prozenten anzugeben, wie es die einzelnen Strafzumessungskriterien berücksichtigt (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.6). Allerdings muss das Gericht das Gesamtverschulden qualifizieren und die Gesamteinschätzung des Tatverschuldens im Urteil ausdrücklich benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad auszugehen ist (leicht, mittelschwer, schwer, sehr schwer).

Nachdem das Gericht das Gesamtverschulden qualifiziert hat, muss es die (hypothetische) Strafe, die diesem Verschulden entspricht, innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens bestimmen. Dieser Rahmen ist vom Gesetzgeber in aller Regel sehr weit gefasst, um sämtlichen konkreten Umständen Rechnung zu tragen. Der ordentliche Strafrahmen wird durch Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe nicht automatisch erweitert oder verkleinert, um daraufhin in diesem neuen Strafrahmen die Strafe festzusetzen. Vielmehr ist der ordentliche Strafrahmen nur dann zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart oder zu milde erscheint (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.8).

Die so ermittelte Strafe kann dann gegebenenfalls in einem dritten Schritt aufgrund wesentlicher Täterkomponenten, d.h. aufgrund tatunabhängiger Strafzumessungsfaktoren erhöht oder reduziert werden (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.7; BGE 134 IV 132 E. 6.1).

2.3.1 In casu ist die Beschuldigte der Urkundenfälschung schuldig zu sprechen. Demgemäss ist der Strafrahmen von Art. 251 Ziff. 1 StGB von einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe für die Festsetzung der Strafe heranzuziehen. Dabei geht das Kantonsgericht mit der Vorinstanz zu Gunsten der Beschuldigten davon aus, bei der Verfälschung des Belegs "Bargeldauszahlungen von E.____ an A.____" habe es sich um eine Handlungseinheit und nicht um mehrere Urkundendelikte gehandelt.

2.3.2 Bei der objektiven Tatschwere muss geprüft werden, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut beeinträchtigt worden ist (vgl. HANS MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl. 2019, Rz. 73). Die objektive Tatschwere beschreibt die Tat, wie sie nach aussen in Erscheinung getreten ist, und bewertet diese objektiv festgestellten Tatsachen nach strafrechtlichen Kriterien (vgl. MATHYS, a.a.O., Rz. 77). Im Rahmen dessen sind das Ausmass der Verletzung und Gefährdung des Rechtsgutes sowie die Art und Weise des Tatvorgehens zu berücksichtigen (vgl. Art. 47 Abs. 2 StGB sowie MATHYS, a.a.O., Rz. 89 ff., 96 ff.). Dabei ist auch die kriminelle Energie bedeutend, die durch die Tat und die Tatausführung offenbart wird (BStGer SK.2014.30 vom 9. Dezember 2014, E. 6.3; HANS WIPRÄCHTIGER/STEFAN KELLER, Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2019, Art. 47 N 90 ff.).

Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass die Beschuldigte durch die Fälschung des Dokuments "Bargeldauszahlungen von E.____ an A.____", welche zwar nur unter Zuhilfenahme besonderer forensischer Ausrüstung und Kenntnisse aufgedeckt werden konnte, jedoch in Tatausführung keinen besonderen Aufwand erforderte, eine gewisse Raffinesse offenbart hat. Das Kantonsgericht bewertet das objektive Tatverschulden im Vergleich zu anderen denkbaren Tatvarianten noch als leicht.

24 von 38 2.3.3 In einem nächsten Schritt ist das subjektive Tatverschulden zu bewerten. Es stellt sich die Frage, wie der Beschuldigten die objektive Tatschwere tatsächlich anzurechnen ist. Insbesondere sind hierbei die Beweggründe für die Tat zu beleuchten (vgl. Art. 47 Abs. 2 StGB sowie MATHYS, a.a.O., Rz. 144 ff., 148 ff., m.w.H.). Dabei spielen nebst der Frage einer verminderten Schuldfähigkeit (Art. 19 StGB) weitere subjektive Verschuldenskomponenten (zum Beispiel die Strafmilderungsgründe gemäss Art. 48 StGB) eine Rolle. Egoistische und verwerfliche Beweggründe oder ein Handeln aus eigenem Antrieb erhöhen das Verschulden, während beispielsweise ein Handeln mit Eventualvorsatz (statt direktem Vorsatz), eine verminderte Schuldfähigkeit, ein unvollendeter Versuch oder die in Art. 48 StGB genannten Strafmilderungsgründe das Verschulden mindern (vgl. ausführlich zu den Strafminderungsgründen MATHYS, a.a.O., Rz. 334 ff.).

Beim subjektiven Tatverschulden ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die Beschuldigte sich um die administrativen und pflegerischen Belange ihres betagten Vaters gekümmert hat, was ihre Fälschungshandlung ungeachtet ihres Motivs – sei es Zwecks Beweissicherung oder aber in Bereicherungsabsicht – indes nicht zu entschuldigen vermag. Auch nicht, dass gemäss der öffentlich beurkundeten letztwilligen Verfügung vom 25. Januar 2007 von †H.____ (vgl. Beilagenordner 3, Eingaben A.____ zur Anzeige MU1 15 2399, Lasche "Testament") sowie der vom 9. Februar 2009 datierenden "Anordnung der erbrechtlichen Ausgleichung" (act. 1729 f.) die Geschwister der Beschuldigten von ihrem Vater diverse lebzeitige Zuwendungen erhalten haben sollen. Zum deliktischen Willen der Beschuldigten ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass sie direktvorsätzlich gehandelt hat. Das Kantonsgericht stuft das subjektive Tatverschulden daher insgesamt als neutral ein.

2.3.4 Da nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden soll, die weniger stark in die persönliche Freiheit der betroffenen Person eingreift (vgl. BGer 6B_436/2018 vom 24. September 2018 E. 1.2 mit Hinweisen) und vorliegend keine Gründe ersichtlich sind, die eine Freiheitsstrafe als notwendig erscheinen lassen, ist eine Geldstrafe auszusprechen. Dabei ist zu beachten, dass das streitgegenständliche Verfahren bereits seit fast sieben Jahren hängig ist (act. 263) und sich die Beschuldigte währenddessen stets wohl verhalten hat. Auch ist bei der Bemessung der Strafe strafmildernd zu berücksichtigen, dass im August 2022 zwei Drittel der Verfolgungsverjährungsfrist abgelaufen sind. Die Akten zeigen im Weiteren, dass die Beschuldigte keine Vorstrafen aufweist und seit dem vorliegenden Verfahren in keine weiteren Strafuntersuchungen involviert gewesen ist. Auch das übrige Vorleben und die persönlichen Verhältnisse der Beschuldigten erscheinen unauffällig.

Wie die Beschuldigte vor Strafgericht ausgesagt hat, soll das Strafverfahren allerdings dazu geführt haben, dass sie ihre politische Karriere hat aufgeben müssen (vgl. act. S 111 sowie act. S 131). Was das Nachtatverhalten und das Verhalten im Strafverfahren betrifft, so hat die Beschuldigte den ihr vorgeworfenen äusseren Geschehensablauf stets bestritten und weder Reue noch Einsicht gezeigt, was als neutral zu werten ist. Gründe für eine besondere Strafempfindlichkeit sind vorliegend keine ersichtlich. Dementsprechend ist ausgehend vom vorstehend festgestellten Verschulden im Ergebnis eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen festzusetzen.

25 von 38 2.3.5 Unter Berücksichtigung der Angaben der Beschuldigten, wonach sie ein jährliches Einkommen von CHF 23'000.-- zuzüglich einer monatlichen IV-Rente von CHF 700.-- erzielt, ihr Ehemann eine monatliche Rente von CHF 5'000.-- bzw. ab August 2022 von CHF 4'000.-- bezieht, sie gemeinsam Eigentümer einer Wohnung im Wert von CHF 600'000.-- sind und gemeinsam einen monatlichen Hypothekarzins von CHF 400.-- zu tragen haben, erachtet das Kantonsgericht einen Tagessatz von CHF 80.-- als dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen der Beschuldigten angemessen.

2.4 Schliesslich kommt das Kantonsgericht zum Schluss, dass die der Beschuldigten auferlegte Geldstrafe von 90 Tagessätzen à CHF 80.-- bedingt ausgesprochen werden kann, da der Beschuldigten – wie bereits die Vorderrichter zutreffend festgestellt haben – eine gute Legalprognose zu stellen ist. Die Beschuldigte weist – wie dargelegt – keine Vorstrafen auf und hat sich seit den vorliegend inkriminierten Delikten, welche nun bereits mehrere Jahre zurückliegen, nichts mehr zu Schulden kommen lassen. Angesichts dieser Ausgangslage ist von einem künftigen Wohlverhalten auszugehen. Dementsprechend ist in Anwendung von Art. 42 Abs. 1 StGB die Geldstrafe bedingt auszusprechen, wobei das Berufungsgericht die Minimaldauer der Probezeit von zwei Jahren gemäss Art. 44 Abs. 1 StGB als sachgerecht erachtet.

2.5 Auf die von der Staatsanwaltschaft geforderte Verbindungsbusse von CHF 3'000.-- ist unter Berücksichtigung der relativ langen Verfahrensdauer von fast sieben Jahren sowie des Umstands, dass die Beschuldigte keine Vorstrafe aufweist und seit den vorliegenden Verfahren in keine weiteren Strafuntersuchungen involviert gewesen ist, zu verzichten.

2.6 Die Beschuldigte ist somit zu einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen à CHF 80.-- zu verurteilen. Da das StGB in der vor dem 1. Januar 2018 geltenden Fassung bezüglich des Sanktionenrechts zu keinem milderen Ergebnis führen würde, erübrigen sich hier Ausführungen zum "lex mitior"-Grundsatz. Demgemäss ist die Berufung der Beschuldigten insofern teilweise gutzuheissen, als sie durch den Freispruch vom Vorwurf der mehrfachen Urkundenfälschung gemäss Anklageziffer 2 sowie durch die Abänderung des Strafpunktes bzw. der Sanktionsart obsiegt. Im Übrigen ist das vorinstanzliche Urteil in Abweisung der Berufung der Beschuldigten bezüglich der Verurteilung gemäss Anklageziffer 3 zu bestätigen.

IV. Zivilforderung der Privatkläger 1.1 Das Gericht entscheidet über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht (Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO) oder freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist (Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO). Hingegen wird die Zivilklage auf den Zivilweg verwiesen, wenn das Strafverfahren eingestellt oder im Strafbefehlsverfahren erledigt wird (Art. 126 Abs. 2 lit. a StPO), die Privatklägerschaft ihre Klage nicht hinreichend begründet oder beziffert hat (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO), die Privatklägerschaft die Sicherheit für die Ansprüche der beschuldigten Person nicht leistet (Art. 126 Abs. 2 lit. c StPO) oder die beschuldigte Person freigesprochen wird, der Sachverhalt aber nicht spruchreif ist (Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO). Die Sache ist spruchreif, wenn über den Zivilanspruch ohne Weiterungen aufgrund der im bisherigen Verfahren gesammelten Beweise entschieden werden kann. Beweiserhebungen für die Zivilklage muss das Gericht im Falle eines Freispruchs keine mehr machen. Ist die Zivilklage hingegen noch

26 von 38 nicht spruchreif, ist sie auf den Zivilweg zu verweisen (ANNETTE DOLGE, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 126 N 14, 36 ff.).

1.2 In casu wird die Beschuldigte wegen einfacher Urkundenfälschung schuldig gesprochen. Da die der Beschuldigten vorgeworfene mehrfache Veruntreuung ein Antragsdelikt bildet und das Verfahren diesbezüglich zufolge fehlender Prozessvoraussetzung mit kantonsgerichtlichem Beschluss vom 8. April 2022 eingestellt worden ist, kann in casu indes nicht entschieden werden, ob und in welcher Höhe eine Zivilforderung besteht, zumal sich die Zivilforderung der Privatkläger primär auf den Vorwurf der Veruntreuung stützt (vgl. DOLGE, a.a.O., Art. 126 N 14). Hinzu kommt, dass weder begründet noch nachgewiesen ist, inwiefern den Privatklägern aufgrund der Urkundenfälschung ein Schaden entstanden sein soll. Die von den Privatklägern adhäsionsweise geltend gemachte Zivilforderung ist daher zufolge der mit Beschluss vom 8. April 2022 erfolgten teilweisen Verfahrenseinstellung gestützt auf Art. 126 Abs. 2 lit. a StPO auf den Zivilweg zu verweisen. Daran vermag im Übrigen auch die von den Privatklägern im Berufungsverfahren vorgebrachte Reduktion der Zivilforderung auf den vorinstanzlich festgelegten Deliktsbetrag von CHF 217'000.-- nichts zu ändern (vgl. Anschlussberufung vom 1. April 2021, Rz. 2 ff.).

Aus dem vorstehend Dargelegten erhellt, dass der Eventualantrag der Privatkläger auf Erkennung einer Ersatzforderung abzuweisen ist.

V. Grundbuchsperre Die Privatkläger begehren mit Rechtsbegehren-Ziffer 2 die Abänderung von Ziffer 5 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs, wonach die im vorliegenden Strafverfahren verfügten Grundbuchsperren beim Grundbuchamt Q.____ nach Rechtskraft des strafgerichtlichen Urteils aufgehoben werden, durch folgende Formulierung: "Nach Bezahlung der Ersatzforderung wird die Beschlagnahme über die Stockwerkeinheiten Grundbuch Nr. X.____, Grundbuch Nr. Y.____, Grundbuch Nr. W.____, Grundbuch Nr. S.____, alle Grundbuchamt Q.____, aufgehoben".

Da das Eventualbegehren der Privatkläger auf Erkennung einer Ersatzforderung zufolge Verweis der Zivilforderung auf den Zivilweg abzuweisen ist, erweist sich dieser Antrag als gegenstandslos. Im Übrigen kann zu den ohnehin nicht (mehr) erfüllten Voraussetzungen der Beschlagnahme im vorliegenden Fall gestützt auf Art. 82 Abs. 4 StPO mutatis mutandis auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. E. V des vorinstanzlichen Urteils). Somit ist die Anschlussberufung der Privatkläger auch in diesem Punkt als unbegründet abzuweisen.

VI. Kosten 1. Ordentliche Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens 1.1.1 Die Vorinstanz erwog in ihrem Urteil vom 8. Dezember 2020 in Bezug auf die Verlegung der Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens in der Höhe von CHF 11'574.-- und einer Gerichtsgebühr im Betrag von CHF 6'000.--, somit insgesamt CHF 17'574.--, diese seien dem Ausgang des Verfahrens entsprechend im Umfang von 90 %

27 von 38 und somit in einem Betrag von CHF 15'816.60 der Beschuldigten aufzuerlegen, während die restlichen CHF 1'757.40 auf die Staatskasse zu nehmen seien.

1.1.2 Die Beschuldigte verzichtet sowohl in ihren schriftlichen Eingaben als auch in ihrem Parteivortrag anlässlich der Berufungsverhandlung darauf, zu den ordentlichen Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens Stellung zu beziehen.

1.1.3 Die Staatsanwaltschaft bringt anlässlich der Berufungsverhandlung vor, sämtliche Auslagen der Polizei, namentlich die Kosten für die Erstellung der forensischen Gutachten, seien der Beschuldigten zu überbinden. Des Weiteren sei darauf hinzuweisen, dass selbst bei einer Teileinstellung die Verfahrenskosten bei rechtswidriger und schuldhafter Verfahrenseinleitung ganz oder zumindest teilweise der beschuldigten Person auferlegt werden können. Im Hinblick auf die angeklagte Veruntreuung sei zumindest von einem zivilrechtlichen Verschulden der Beschuldigten auszugehen. Ohne dieses Verschulden wäre es kaum zu den Urkundenfälschungen gekommen, die schlussendlich zur Anzeige und den damit eingehergehenden Untersuchungshandlungen geführt hätten. Demzufolge erscheine eine Auferlegung der Verfahrenskosten zu mindestens zwei Drittel zu Lasten der Beschuldigten angebracht.

1.2.1 Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Wird die beschuldigte Person bei einer Mehrzahl strafbarer Handlungen teilweise schuldig gesprochen und teilweise freigesprochen (Teilfreispruch) bzw. wird das Verfahren nur bezüglich einzelner strafbarer Handlungen eingestellt, so sind die Verfahrenskosten anteilsmässig der beschuldigten Person, dem Staat und gegebenenfalls der Privatklägerschaft aufzuerlegen. Hingegen sind die gesamten Kosten des Verfahrens der beschuldigten Person aufzuerlegen, wenn die ihr zur Last gelegten Handlungen in einem engen und direkten Zusammenhang stehen, und alle Untersuchungshandlungen hinsichtlich jedes Anklagepunktes notwendig waren. Es ist nach Sachverhalten, nicht nach Tatbeständen aufzuschlüsseln. Mithin ist bei einem einheitlichen Sachverhaltskomplex vom Grundsatz der vollständigen Kostenauflage nur abzuweichen, wenn die Strafuntersuchung im freisprechenden Punkt zu Mehrkosten geführt hat (THOMAS DOMEISEN, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 426 N 6).

1.2.2 Gemäss Art. 427 Abs. 2 StPO können die Verfahrenskosten bei Antragsdelikten der antragstellenden Person, sofern diese mutwillig oder grob fahrlässig die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat, oder der Privatklägerschaft auferlegt werden, wenn das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen wird (lit. a) und zusätzlich die beschuldigte Person nicht nach Art. 426 Abs. 2 StPO kostenpflichtig ist (lit. b). Aus dem Wortlaut von Art. 427 Abs. 2 StPO wird klar, dass der Privatklägerschaft die Verfahrenskosten bei Antragsdelikten ohne Einschränkung auferlegt werden können, während dies bei der antragstellenden Person, die auf ihre Parteistellung verzichtet hat, nur bei mutwilliger oder grob

28 von 38 fahrlässiger Einleitung des Verfahrens oder dessen Erschwerung zulässig ist (vgl. BGE 138 IV 248 E. 4.2.2).

Die Regelung von Art. 427 Abs. 2 StPO ist allerdings dispositiver Natur. Das Gericht kann von ihr abweichen, wenn die Sachlage dies rechtfertigt. Die Verfahrenskosten sind damit bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens nicht zwingend von der Privatklägerschaft zu tragen. Über die Gründe, nach welchen sich die Überwälzung der Verfahrenskosten auf die Privatklägerschaft richtet, schweigt sich das Gesetz indes aus. Das Gericht hat also nach Recht und Billigkeit zu entscheiden (BGE 138 IV 248 E. 4.2.4).

Die Verlegung der Kosten richtet sich nach dem Grundsatz, wonach Kosten zu tragen hat, wer sie verursacht. So gründet namentlich die Kostentragungspflicht des Beschuldigten im Falle eines Schuldspruchs auf der Annahme, dass er die Verfahrenskosten als Folge seiner Tat veranlasst hat (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1). Dabei gilt es zu beachten, dass sich auch im Bereich der Antragsdelikte die aufgrund von Verfahrensanträgen der Privatklägerschaft vorgenommenen Handlungen in behördliche Verfahrenshandlungen verwandeln, für welche grundsätzlich der Staat verantwortlich ist und daher die Kosten tragen muss (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1).

1.2.3 In casu fällt die Kostenauferlegung gegenüber der Beschuldigten für den eingestellten Verfahrensteil hinsichtlich der mit Anklageziffer 1 angeklagten Sachverhalte gestützt auf Art. 426 Abs. 2 StPO und Art. 426 Abs. 3 lit. a StPO ausser Betracht. Die in den Anklageziffern 2 und 3 vorgeworfenen Handlungen stehen nicht in einem unmittelbaren Konnex zu den Handlungen in Anklageziffer 1. Die umfangreichen Untersuchungshandlungen im Zusammenhang mit den in Anklageziffer 1 angeklagten Tatvorwürfen wären für die Beurteilung des Vorwurfs der Urkundendelikte gemäss Anklageziffern 2 und 3 nicht notwendig gewesen und haben zweifellos im eingestellten Anklagepunkt zu beträchtlichen Mehrkosten geführt. Die Kosten für den Vorabbericht der Polizei Basel-Landschaft vom 4. November 2016 belaufen sich gemäss Kostenblatt der Staatsanwaltschaft auf CHF 440.--, während die Kosten für das forensisch-graphologische Gutachten der Polizei Basel-Landschaft vom 18. April 2017 CHF 1'720.-- betragen (act. S 335). Diese Kosten im Umfang von zusammengerechnet CHF 2'160.-- lassen sich somit klar den Anklageziffern 2 und 3 zuordnen. Dazu kommen die weiteren Kosten der staatsanwaltschaftlichen Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens bezüglich der Anklageziffern 2 und 3. In Anbetracht des Freispruchs der Beschuldigten hinsichtlich des mit Anklageziffer 2 angeklagten Sachverhalts rechtfertigt es sich, der Beschuldigten 10 % der ordentlichen Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens (CHF 17'574.--), somit CHF 1'757.40, aufzuerlegen.

Fraglich ist, ob den Privatklägern ein Teil der Verfahrenskosten aufzuerlegen ist (Art. 427 Abs. 2 StPO). Allerdings ist zu konstatieren, dass die Gültigkeit des Strafantrags weder von der Staatsanwaltschaft noch von der Vorinstanz thematisiert worden ist. Wie die Ausführungen des Kantonsgerichts in dessen Beschluss vom 8. April 2022 zeigen, hätte indes bereits die Staatsanwaltschaft sich mit dieser Frage auseinandersetzen müssen und hätte diesfalls das Fehlen eines gültigen Strafantrages feststellen können. Es erscheint vor diesem Hintergrund als unbillig, den Privatklägern die Verfahrenskosten (teilweise) aufzubürden, welche letztlich durch unnötige Verfahrenshandlungen der Strafbehörden verursacht worden sind.

29 von 38 In teilweiser Gutheissung der Berufung der Beschuldigten sind dieser demgemäss die Kosten des Vorverfahrens sowie des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens im Umfang von CHF 1'757.40 aufzuerlegen, während die übrigen Kosten (CHF 15'816.60) auf die Staatskasse zu nehmen sind.

2. Ausserordentliche Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens 2.1 Parteientschädigung der Privatkläger 2.1.1.1 Die Privatkläger haben für das vorinstanzliche Verfahren eine Entschädigung für einen Aufwand von 46 Stunden bei einem Stundensatz von CHF 280.-- geltend gemacht (act. S 45 ff. sowie act. S 79). Die Vorinstanz hat den Stundensatz auf CHF 230.-- herabgesetzt und den Privatklägern vom sich daraus ergebenden Betrag von total CHF 10'580.-- eine reduzierte angemessene Entschädigung im Umfang von 25 %, somit CHF 2'645.--, zu Lasten der Beschuldigten zugesprochen. Die Privatkläger verlangen demgegenüber mit Rechtsbegehren-Ziffer 3 ihrer Anschlussberufungserklärung, dass die Beschuldigte zu verurteilen sei, den Privatklägern eine Parteients

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